W161 1420254-3•BVwG W161 1420254-3
W161 1420254-3Tribunale amministrativo federale5 feb 2015
Befragung, Ermittlungspflicht, familiäre Situation, Integration,<br/>Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Parteiengehör,<br/>Rechtskraft, Rückkehrentscheidung, Staatsangehörigkeit
W161 1420254-3/6E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia alias Äthiopien gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 6.12.2013, Zl. 10 08.806-BAG beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 18.9.2010 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.9.2010 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Hiezu wurde er am Tag der Antragstellung einer niederschriftlichen Erstbefragung unterzogen und in weiterer Folge am 21.4.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zusammengefasst berief er sich darauf, von der Islamistengruppe Al Shabaab zum Beitritt aufgefordert und von dieser aufgrund seiner Unentschlossenheit am 1.8.2010 eingesperrt worden zu sein. Bei einem am Ende des Ramadans stattgefundenen Fest sei dem Beschwerdeführer die Flucht gelungen.
I.2. Das Bundesasylamt veranlasste sodann die Durchführung einer Sprachanalyse beim XXXX. Mit Bericht vom 5.5.2011 wurde in Bezug auf die sprachlichen Merkmale des Beschwerdeführers zusammenfassend festgehalten, dass er korrekte Kenntnisse zu XXXX und dem Bezirk aufgewiesen habe, in dem er seinen Angaben zufolge gelebt hätte. Auch hätte er die Namen der umliegenden Bezirke korrekt aufgezählt und mangelhafte Ausführungen zu seinem vorgeblichen Clan getätigt. Er habe gewisse Wörter und Begriffe verwendet, die sich der im südlichen Somalia gesprochenen Variante des Somalischen zuordnen ließen. Zudem verwende er auch einige nordsomalische Wörter. Im Ergebnis sei die behauptete Herkunft aus XXXX mit sehr geringer Wahrscheinlichkeit, eine Herkunft aus dem Norden Somalias demgegenüber mit hoher Sicherheit anzunehmen.
I.3. Im Rahmen einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 30.6.2011 wurden dem Beschwerdeführer die Ergebnisse der Sprachanalyse zusammengefasst zur Kenntnis gebracht. Dazu hielt der Genannte fest, dass in XXXX Leute aus den verschiedensten Regionen Somalias leben würden. Die vom Beschwerdeführer bei der Sprachanalyse vorgewiesenen regionalen Kenntnisse hätten bei der zwei Wochen zuvor stattgefundenen Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch nicht bestanden, so dass davon ausgegangen werden müsse, der Beschwerdeführer hätte die regionalen Gegebenheiten lediglich eingelernt. Bezüglich der ihm vorgehaltenen Zweifel am Wahrheitsgehalt seiner Angaben zu seiner ethnischen Abstammung meinte der Beschwerdeführer, er hätte in der Stadt gelebt, wo man- anders als in den ländlichen Regionen- nichts über seinen Clan erfahren würde. Zusammengefasst beharrte der Beschwerdeführer auf seinen Angaben zu seiner Herkunft und Abstammung.
I.4. Mit (erstem) Bescheid vom 4.7.2011, Zl. 10 08.806-BAG, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ab und verfügte eine Ausweisung des Genannten nach Somalia.
Begründend hielt das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. fest, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Sprachanalyse sowie aufgrund oberflächlicher und widersprüchlicher Angaben als unglaubwürdig erwiesen hätten. Die Aufgrund der Recherchen zur Erlangung der von ihm vorgewiesenen Dokumente sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sie habe anfertigen lassen.
Zur Zulässigkeit der Rückkehr in den Herkunftsstaat (Spruchpunkt II.) hielt die belangte Behörde fest, dass die Herkunftsregion des Beschwerdeführers, Somaliland, stabile und rechtsstaatliche Strukturen aufweise und der Beschwerdeführer in der Lage wäre, den Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Von einer Existenz bedrohenden Notlage hätte der Genannte nichts berichtet und stünde ihm der Schutz durch sein familiäres Netzwerk offen.
I.5. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesasylamtes fristgerecht mittels Beschwerde und betonte darin, Somalia aus Furcht vor Verfolgung im Sinne der GFK verlassen zu haben. Er tätigte Ausführungen zur Sicherheitslage und zur Situation im Fall seiner Rückkehr und nahm dabei auch Bezug auf die Situation in Somaliland. Unter einem beantragte er die Beigabe eines Rechtsberaters, der mit Beschluss des AGH vom 2.8.2011 bestellt wurde.
I.6. In weiterer Folge legte der Beschwerdeführer verschiedene Dokumente und ergänzende Schriftsätze vor. Das vorgewiesene Diplom solle seine Herkunft aus XXXX beweisen. Weiters legte der Genannte einen psychiatrischen Befund vom 4.8.2011, ausgestellt vom Verein XXXX, vor. Darin wurde dem Beschwerdeführer aufgrund von Schlafmangel und Gewichtsverlust sowie geschilderter Angstzustände und erhöhter Aggression eine posttraumatische Belastungsstörung attestiert.
I.7. Der Asylgerichtshof wies mit Erkenntnis vom 16.3.2012, Zl. A5 420.254-1/2011/11E, die Beschwerde des Beschwerdeführers bezüglich Spruchpunktes I. (Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens ab und behob die Entscheidung der belangten Behörde hinsichtlich der Spruchpunkte II. und III. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG wurde die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
In seinen Entscheidungsgründen führte der Asylgerichtshof dazu aus, dass es die belangte Behörde verabsäumt hätte, die Zumutbarkeit einer Rückkehr konkret in Bezug auf den Beschwerdeführer zu prüfen. Insbesondere fehle auch eine Bezugnahme auf die in den Feststellungen befindlichen Aussagen, wonach es auch in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten bzw. Übergriffen radikalislamistischer Gruppen komme und die Versorgungslage für Rückkehrer "äußerst schwierig" sei. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer über Familie verfüge, sei kein ausreichendes Argument für die Zulässigkeit der Rückkehr, zumal zu diesem Zwecke auch die Frage der wirtschaftlichen Versorgungslage der Familie beleuchtet hätte werden müssen.
I.8. Infolge der Entscheidung des Asylgerichtshofes stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation, im Zuge derer Auskunft darüber gegeben werden sollte, ob es in Somaliland zu lokalen und clanbezogenen Rivalitäten käme und ob der Beschwerdeführer als angeblicher XXXX Probleme hätte. Weiters sollte eruiert werden, ob der Genannte bei einer 12-jährigen Schulbildung im Falle einer Rückkehr in eine existentielle Notlage geriete und ob er traditionell durch seine Angehörigen Unterstützung fände. Die Anfragebeantwortung langte am 27.8.2012 beim Bundesasylamt ein.
I.9. Sodann fand am 17.9.2011 eine ergänzenden Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, anlässlich derer der Genannte angab, es befänden sich noch seine Eltern sowie zwei Brüder und fünf Schwestern im Heimatland, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Er betonte abermals, nicht aus Somaliland zu stammen, sondern sein ganzes Leben in XXXX verbracht zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur Kenntnis gebracht, woraufhin der Genannte anführte, er sei in Somaliland fremd.
I.10. Mit dem nunmehr angefochtenen (zweiten Bescheid) wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten neuerlich ab und wies ihn nach Somalia aus.
Begründend verwies das Bundesasylamt neuerlich auf die mangelnde Glaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Clanzugehörigkeit und seiner Herkunft aus XXXX und betonte, dass sich der Genannte auch hinsichtlich seiner Fluchtgründe in näher aufgezeigte Widersprüche begeben habe. Sein sprachlicher Hintergrund deute jedenfalls auf eine Herkunft aus dem Norden Somalias hin. Somaliland als seine festgestellte Herkunftsregion weise stabile und rechtsstaatliche Strukturen auf. Dort hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit, zu leben und seinen Lebensunterhalt zu erwirtschaften. Er habe eine gute schulische Ausbildung genossen und lebten seine Angehörigen nach wie vor in Somalia. Schließlich ergäbe sich aus der Anfragebeantwortung, dass der Beschwerdeführer aus traditionellen Gründen Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk sowie durch seinen Clan erhalten würde.
Die Ausweisung sei rechtens, da der Beschwerdeführer in Österreich kein vom Schutzumfang des Art. 8 EMRK umfasstes Privat- und Familienleben aufweise.
I.11. In seiner fristgerecht gegen diese Entscheidung erhobenen Beschwerde monierte der Beschwerdeführer deren inhaltliche Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin bemängelte er das Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und monierte, dass anlässlich seiner ergänzenden Befragung keine entsprechenden Fragen zu seiner Situation in Somalia gestellt worden seien. Möglicherweise spreche er einen für XXXX ungewöhnlichen Akzent, da in seinem Bezirk viele Zuwanderer aus den nördlichen Landesteilen lebten. Vor dem Hintergrund zahlreicher Länderberichte zur äußerst gefährlichen Lage in Somalia hätte das Bundesasylamt jedenfalls zu einem anderen Ergebnis kommen müssen. Es bestünde für ihn keine innerstaatliche Fluchtalternative, zumal er aufgrund dessen, dass er von Al Shabaab gesucht würde, nicht zu seiner Mutter, den Geschwistern und seiner Frau nach XXXX zurückkehren könne. In keiner anderen Region sei in der Lage, ein Leben aufzubauen. Der Beschwerdeführer zitierte unter anderem aus dem Jahresbericht 2012 von Amnesty International zur Lage in Somalia und betonte, dass die dortige Situation noch immer äußerst angespannt sei.
I.12. Mit Eingabe vom 15.11.2012 übermittelte der Beschwerdeführer neben seiner Meldebestätigung einen klinisch-psychologischen Befund des Betreuungszentrums "XXXX" vom 24.10.2012, wonach er an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie einer mittelgradigen depressiven Episode leide.
I.13. Am 12.2.2013 wurde der Beschwerdeführer, der zwischenzeitig illegal in die Schweiz weitergereist war, gemäß der Dublin-II-Verordnung nach Österreich rücküberstellt.
I.14. Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 4.7.2013 zu Geschäftszahl A5 420.254-2/2012/7E wurde in Erledigung der Beschwerde der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Begründend wurde insbesondere ausgeführt:
"Es kann seitens des erkennenden Gerichtes nicht nachvollzogen werden, weshalb sich die belangte Behörde in ihrem zweiten Bescheid abermals mit den Ausreisegründen des Beschwerdeführers auseinandersetzt, obwohl diese längst rechtskräftig abgehandelt wurden. Demgegenüber hat es das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang abermals verabsäumt, ausreichend die im nunmehr bekämpften Bescheid getroffenen Feststellungen zur Lage in Somaliland zu berücksichtigen und die persönlichen Lebensumstände des Beschwerdeführers dazu in Relation zu setzen.
Die belangte Behörde geht zusammengefasst davon aus, dass dem Beschwerdeführer eine Rückkehr deshalb möglich wäre, weil er aus dem Norden Somalias stamme, wo die Lage "stabile und rechtsstaatliche Strukturen" aufweise. Sie verwies weiters darauf, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit erwirtschaften könne und auch aus traditionellen Gründen Unterstützung durch sein familiäres Netzwerk - so würde seine Familie in Somaliland leben - aber auch durch seinen Clan erhalten würde.
Bei dieser Argumentation setzt sich das Bundesasylamt jedoch über die eigenen getroffenen Länderberichte hinweg, zumal die Lage in Somaliland nur als relativ stabil im Vergleich zum Süden des Landes bezeichnet werden kann. Abgesehen davon, dass sich die belangte Behörde nicht mit der Erreichbarkeit von Somaliland beweiswürdigend auseinandergesetzt hat, stellt diese auf den auf Seite 29ff. des angefochtenen Bescheides zur humanitären Lage/Grundversorgung in Somaliland selbst fest, dass dort nach wie vor eine prekäre Situation sowohl in Bezug auf die durch die Dürrekatastrophe ausgelöste Versorgungsknappheit als auch betreffend die Arbeitslosenrate besteht. Es wurde vor diesem Hintergrund nicht ermittelt, welche faktischen Möglichkeiten der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr hätte, durch Erwerbstätigkeit seinen Lebensunterhalt zu sichern bzw. ob und inwieweit er Zugang zu einer Basisversorgung hätte. Weiters wurde von der belangte Behörde nicht mitberücksichtigt, dass laut den Berichten eine Unterstützung durch die eigene Familie oder Clan dann unter anderem nicht gewährleistet sei, wenn der Kontakt für lange Zeit abgebrochen wäre (vgl. Seite 35 der bekämpften Entscheidung). Angesicht dessen, dass der Beschwerdeführer bereits im September 2010 aus Somalia ausgereist ist und er selbst in seiner letzten Einvernahme betont hat, keinen Kontakt mehr zu seiner in Somalia lebenden Familie zu haben, erweist sich der pauschale Verweis der belangten Behörde auf ein bestehendes familiäres Netzwerk als unzureichend.
Im Ergebnis hat das Bundesasylamt auch im zweiten Verfahrensgang keine individuelle, auf die Person des Beschwerdeführers zugeschnittene Würdigung der in den Feststellungen getroffenen Umstände vorgenommen. Es kann somit nicht erkannt werden, auf welchen Grundlagen die belangte Behörde zum Ergebnis der Zulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat gelangt.
Im fortgesetzten Verfahren wird sich die belangte Behörde nicht nur mit den aufgezeigten Mängeln zu befassen haben, sondern vor dem Hintergrund des vorgelegten Arztbefundes auch seinen aktuellen Gesundheitszustand zu eruieren haben und diesen bei ihrer Entscheidung mitberücksichtigen müssen."
I.15. Am 19.11.2013 wurde der Beschwerdeführer neuerlich niederschriftlich vor dem Bundesasylamt, Außenstelle XXXX einvernommen. Befragt, ob er bei seinen bisherigen Einvernahmen im Asylverfahren die Wahrheit angegeben habe, gab der Beschwerdeführer an, sein Geburtsort und die Anzahl der Familie würden nicht der Wahrheit entsprechen. Er habe gedacht, dass sein Bruder tot sei, dieser würde aber noch leben. Hinsichtlich des Geburtsortes wären er und seine Eltern in XXXX geboren worden. Er sei aber kein äthiopischer Staatsangehöriger. Er sei Somalier. Die Leute, die in den XXXX geboren seien, würden nach Somalia zurückziehen und seien Somalier. Sie würden dann sagen, dass sie in Somalia geboren sind und nicht anders, damit sie nicht zurückgeschoben werden. In der Folge tätigte der Beschwerdeführer noch Angaben zu seinem totgeglaubtem Bruder und seinen anderen Familienmitgliedern im Heimatland. Befragt, warum er nicht in Somalia leben könnte, gab der Beschwerdeführer an, die Leute wollten ja aufbauen und in ihrem Land leben. Es gebe aber Probleme, die die anderen dazu gebracht hätten, aus dem Land zu fliehen. Im Betreuungszentrum XXXX sei er nur einmal in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer gab auch in der Folge an, er sei Somalia und nicht Äthiopier. Dem Beschwerdeführer wurde bei dieser Einvernahme auch vorgehalten, dass die entscheidende Behörde davon ausgehe, dass er bei einer Rückkehr nach Somalia durch seinen Clan und seine Familienangehörigen Unterstützung finden würde. Auch die zwölfjährige Schulausbildung würde es dem Antragsteller ermöglichen, leicht am Erwerbsleben teilzuhaben. Es sei nicht glaubhaft, dass er in seinem Heimatland in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Hierzu gab der Beschwerdeführer an, das Leben in Somalia sei sehr schwierig. Er glaube nichts, dass er dort leben könne. Seine Familie lebe nicht ständig an einem Ort. Die Situation in Somalia sei nicht so sicher.
Diese Einvernahme fand von 08:30 Uhr bis 10:30 Uhr statt. Um 10.35 Uhr desselben Tages fand eine ergänzende Einvernahme statt, in welcher folgende Angaben getätigt wurden:
"...V.: In Zusammenschau Ihrer Angaben und der Sprachanalyse, geht die entscheidende Behörde davon aus, dass Sie äthiopischer Staatsbürger sind. Sie selbst gaben auch an, wenn man nach Somalia kommt, dann sagt man, dass man Somalier ist. Sie gaben also auch selbst zu nur "anzugeben" Somalier zu sein. Ihre Eltern, so wie auch Sie sind in Äthiopien in den XXXX geboren. Es ist daher nicht plausibel, dass Sie somalischer Staatsangehöriger sind. Sie gehören zwar zur somalischen Ethnie, sind aber äthiopischer Staatsbürger.
Verfahrensanordnung: Im weiteren Verfahren gelten Sie nunmehr als äthiopischer Staatsbürger.
F: Möchten Sie dazu etwas angeben?
A: Ich und meine Familie sind in Äthiopien Landwirte. Wir hatten keine Dokumente. Wenn es Probleme gab, flüchten die Leute nach Somalia. Sie lassen dann in Somalia Dokumente ausstellen. Auf den Papieren meiner Mutter steht, dass sie in XXXX geboren ist, so wie auch auf den Papieren meiner anderen Geschwister. Ich bin Somalier.
F: Möchten Sie einen Fluchtgrund zu Äthiopien geltend machen?
A: Es gibt ja Probleme in Äthiopien. Meine Onkel sind umgebracht worden.
Anm.: Der AW legt zwei Kopien vor.
F: Was sollen diese Kopien bedeuten?
A: Es heißt dass sie vermisst sind. Sie wurden von einer Organisation ausgestellt. Die habe ich im Haus meines Bruders gefunden.
F: Wer sollen diese Personen sein?
A: Es sind die Brüder von meinem Vater.
F: Was sollen diese Papiere bedeuten?
A: Weil wir Probleme dort hatten und dort nicht leben konnten.
F: Sie geben also zu äthiopischer Staatsangehöriger zu sein?
A: Ja. Ich bin dort geboren und meine Eltern sind auch dort geboren.
F: Was sollten Sie als Person nun für ein konkretes Problem in Äthiopien haben? Werden Sie polizeilich gesucht, behördlich verfolgt?
A: Als wir Äthiopien verlassen haben, war ich klein.
F: Sie haben also kein Problem in Äthiopien?
A: Ich kann dort nicht leben, weil meine Familie wird gesucht. In Äthiopien ist es so, wenn einer gesucht wird, dann werden auch alle anderen gesucht und getötet.
F: Warum soll Ihre Familie gesucht werden?
A: In Äthiopien gibt es Gruppen in den XXXX. Diese Gruppen sind Rebellen. Sie kämpfen gegen die Regierung. Sie wollen die Region von der Macht befreien. Es wird vom Volk verlangt, dass sie diese Gruppe unterstützen.
F: Ich wollte von Ihnen wissen, warum gerade Sie nun einer Verfolgung ausgesetzt sein sollen?
A: Ich bin ein Somalier. Ich glaube nicht dass ich Äthiopier bin. Ich war in Somalia in Ausbildung. Ich habe die somalische Staatsbürgerschaft. Meine Familie lebt in Somalia.
F: Ich frage Sie nun nochmals, was würde Sie bei einer Rückkehr nach Äthiopien befürchten?
A: Man wird mich töten?
F: Wer sollte Sie töten?
A: Die äthiopischen Soldaten.
F: Warum sollte man Sie töten?
A: Die ganzen Leute werden getötet.
F: Es betrifft also alle ethnischen Somalier in Äthiopien?
A: Alle Leute die in meiner Region leben. In dieser Region leben viele mehrere ethnische Gruppe. Aus Somalia und Äthiopien. Es gibt Feindlichkeiten zwischen denen und den Somaliern.
F: Warum könnten Sie in einer Stadt wie Adis Abeba nicht leben?
A: Dort kann man erkennen woher ich komme.
F: Dort leben aber viele Somalier?
A: Dies sind aber Flüchtlinge aus Somalia und nicht Leute die dort leben. Man kann dort nicht leben wenn seine Familie verfolgt wird.
F: Aus welchem konkreten Grund sollte Ihre Familie in Äthiopien verfolgt werden?
A: Man hat meiner Familie vorgeworfen, dass sie die Gruppe XXXX unterstützen.
F: Dies kann aber wohl kaum eine ganze Sippe betreffen, sondern nur einzelne Personen?
A: Es ist noch nicht beendet. Mein Vater und auch die anderen Brüder sind weggeflüchtet.
F: Wer sollen die beiden Männer konkret sein?
A: XXXX und XXXX sind die Brüder meines Vaters.
F: Sie haben also auch heute wieder unwahre Angaben gemacht? Sie haben bis jetzt nichts davon erzählt?
A: Als wir nach Somalia gezogen sind, hat mein Vater gesagt wir sollen nicht sagen, dass wir von dort kommen. Wir sind so aufgewachsen. Wir haben Probleme dort gehabt.
F: Warum haben Sie hier in Österreich nicht die Wahrheit angegeben?
A: Ich habe viele Ängste gehabt.
F: Wurden Sie selbst jemals konkret bedroht in Ihrem Herkunftsland Äthiopien?
A: Ich war jung. War ein Kind. Hab auf die Tiere meines Vaters aufgepasst.
V.: Ihre Familie hat aber offensichtlich bis vor zumindest 13 Jahren, ohne Probleme in Äthiopien leben können. Warum sind Sie konkret ausgereist?
A: Bis 1990 gab es Krieg. Es gibt noch immer Probleme dort. Es gibt noch immer Flüchtlinge von dort die nach Somalia kommen. Wir sind Somalier geworden. Man hat unser Leben geändert.
F: Sie können mir also nicht angeben, warum Sie angeblich mit Ihrer Familie Äthiopien verlassen hätten?
A: Wegen dieser Probleme.
F: Welches konkrete Problem gab es?
A: Es gibt Konflikte dort. Man hat die Leute inhaftiert. Meine Onkel wurden inhaftiert und man hat nach meinem Vater gesucht.
F: Wer hat nach Ihrem Vater gesucht? Wie haben Sie davon erfahren?
A: Mein Vater wurde 1998 festgenommen. Im Jahr 2000 sind wir nach Somalia gezogen. Mein Vater wurde später freigelassen. Er ist zu uns nach XXXX gekommen.
F: Wenn Ihr Vater freigelassen wurde, dann kann der Staat kein großes Interesse an Ihrem Vater gehabt haben, oder er hat seine Strafe verbüßt?
A: Er ist ein älterer Mensch. Er wurde gequält. Er ist über 70 Jahre alt.
V.: Sie gaben zuvor an, dass Ihr Vater entlassen worden wäre. Was soll es also für ein Problem geben?
A: Mein Vater ist 2009 freigelassen worden.
V.: Ihre Angaben sind in Zusammenschau aller Angaben völlig unglaubwürdig. Es gibt keinen nachvollziehbaren Grund, dass Sie nicht von Anfang an, wahre Angaben gemacht hätten. Ihnen war und ist die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Möchten Sie sich dazu äußern?
A: Ich habe meine Probleme in Somalia erzählt. Dieses Problem betrifft aber meine ganze Familie. Wir sind später Somalier geworden. Wir haben nichts in Äthiopien. In Somalia gibt es keine Regierung, so wie in Österreich. Wenn man dort hinkommt, dann lässt man dort Dokumente ausstellen und dann ist man es. Man kann nicht unterschieden werden von anderen Leuten. ...".
I.16. In der Folge finden sich im Akt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Äthiopien bzw. ein Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Äthiopien.
1.17. Am 27.11.2013 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderberichten zu Äthiopien ein, in welcher er darauf verwies, er sei zwar in Äthiopien geboren, seine ganze Familie habe jedoch die Staatsangehörigkeit von Somalia, so auch er. Er habe niemals einen Reisepass besessen, verfüge aber über einige Dokumente, in welchen er als somalischer Staatsbürger bezeichnet werde. Er habe auch in der Überzeugung gelebt, die somalische Staatsangehörigkeit zu besitzen. Er habe zu Äthiopien keinerlei Bezug und widerspreche das Vorgehen der Behörde der amtlichen Ermittlungspflicht, die wohl vor Änderung seiner Staatsangehörigkeit im Akt weitere Ermittlungen hätte führen müssen. Diesem Schreiben ist angeschlossen eine "Beschwerde des Beschwerdeführers" in welcher er sich neuerlich als Somalier bezeichnet.
I.18. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.12.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Äthiopien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG abgewiesen und dieser gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Äthiopien ausgewiesen.
Im Bescheid wird festgestellt, die Identität des Antragstellers stehe nicht fest. Es werde festgestellt, dass dieser Staatsbürger von Äthiopien sei. Auch seine Eltern seien in Äthiopien geboren. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller dem Stamm der XXXX angehöre. Dieser sei nicht verheiratet und habe keine Kinder. Er sei gesund und leide weder an einer psychischen noch einer physischen Erkrankung. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der Antragsteller in Äthiopien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt sei. Ihm wäre die Glaubwürdigkeit insgesamt abzusprechen. Im Bescheid werden Feststellungen zum Herkunftsland Äthiopien mit Stand November 2013 getroffen und wird in der Beweiswürdigung neuerlich auf die geltend gemachten Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes eingegangen und einerseits festgestellt, die Angaben zum angeblichen Fluchtgrund aus Somalia wären bereits negativ entschieden worden und wäre daher nicht neuerlich darüber abzusprechen gewesen. Andererseits wird festgestellt, ein asylrelevantes Problem zum Herkunftsland Äthiopien habe der Antragsteller nicht glaubhaft machen können. Dieser selbst wäre keiner Bedrohung oder Verfolgung im Heimatland ausgesetzt gewesen.
1.19. Gegen diesen Bescheid vom 06.12.2013 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
I.20. Das gegenständliche Verfahren wurde der nunmehr zuständigen Gerichtsabteilung am 01.01.2014 zugeteilt.
I.21. Am 29.04.2014, am 18.08.2014 und am 23.09.2014 langten beim Bundesverwaltungsgericht jeweils Beschwerdeergänzungen ein. Gleichzeitig wurden Bestätigungen für den Besuch eines Deutschkurses für Fortgeschrittene B1, eines Deutschkurses A2.2 sowie eine Bestätigung vom Verein XXXX vorgelegt.
I.22. Am 07.01.2015 langte eine weitere Beschwerdeergänzung beim erkennenden Gericht ein, mit welcher ein Meldezettel, eine Bestätigung für den Besuch eines Vorbereitungskurses für die Externe Hauptschule sowie eine Heiratsurkunde vorgelegt wurden.
Laut Heiratsurkunde hat der am XXXX in XXXX, Somalia, geborene Beschwerdeführer am XXXX die am XXXX in XXXX, Somalia geborene XXXX vor dem Standesamt XXXX geehelicht (siehe im Akt erliegende Kopie der Heiratsurkunde Zl. XXXX).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist der angefochtene Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Zu A)
§ 28 VwGVG lautet:
(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
II.2. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.3. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.4. Im vorliegenden Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.07.2011, bestätigt durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 16.03.2012 rechtskräftig abgewiesen.
Der Beschwerdeführer gab im Verfahren seit seiner Antragstellung am 21.09.2010 auch durchgehend an, Staatsangehöriger von Somalia zu sein.
Letztlich scheint auch in der Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX, XXXX, Somalia, als Geburtsort auf.
Die weiteren Entscheidungen des Bundesasylamtes zum Antrag auf subsidiären Schutz in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia sowie die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Somalia wurden vom Asylgerichtshof wie oben dargestellt bereits zweimal behoben und wurden der erstinstanzlichen Behörde jeweils konkrete Ermittlungsaufträge erteilt.
Aus nicht nachvollziehbaren Gründen hat sich die erstinstanzliche Behörde im nunmehr dritten Rechtsgang nicht nur neuerlich über die für sie bindenden Aufträge zur Verfahrensergänzung durch den Asylgerichtshof neuerlich hinweggesetzt, sondern den Beschwerdeführer am 19.11.2013 zuerst zwei Stunden einvernommen, wobei bei der Einvernahme Somalia als Herkunftsstaat zugrunde gelegt wurde. Nach einer fünfminütigen Unterbrechung wurde die Einvernahme fortgesetzt und aus nicht nachvollziehbaren Gründen dem Beschwerdeführer plötzlich vorgehalten, es werde von seiner Staatsangehörigkeit zu Äthiopien ausgegangen.
Der Beschwerdeführer bestritt die Staatsangehörigkeit zu Äthiopien durchgehend im Verfahren und brachte in der Folge vor Bescheiderlassung auch eine Stellungnahme zu den ihm übermittelten Länderfeststellungen zu Äthiopien ein sowie eine mehrseitige Beschwerde, in welcher er auf seine Staatsangehörigkeit zu Somalia hinwies, ein.
Das Bundesasylamt erließ jedoch ohne weitere Erhebungen und ohne auf die Stellungnahme vom 27.11.2013 einzugehen, in der Folge den verfahrensgegenständlichen Bescheid, in welchem plötzlich von der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers zu Äthiopien ausgegangen wird und dieser nach Äthiopien ausgewiesen wird.
Die geschilderte Vorgehensweise der erstinstanzlichen Behörde ist für das erkennende Gericht, wie dargelegt, aus dem Akteninhalt nicht nachvollziehbar.
Der Beschwerdeführer erstattete von sich aus kein neues Vorbringen, brachte auch keinen neuen Asylantrag unter Angabe eines anderen Herkunftslandes ein und sind die im Bescheid dargelegten Erwägungen, wonach die Behörde nach drei Jahren plötzlich von einer anderen Staatsangehörigkeit ausgeht, weder plausibel noch nachvollziehbar.
Die erstinstanzliche Behörde hat dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 19.11.2013 auch gar nicht die Möglichkeit eingeräumt, mehr als einen zusammenhängenden Satz zu sagen. Die gesamte Einvernahme ist ein reines Dialogprotokoll, aus dem sich eine zusammenhängende Erzählung des Beschwerdeführers, insbesondere eine zusammenhängende Erklärung desselben zu seiner Herkunft, nicht ablesen lässt.
Die erstinstanzliche Behörde hat im vorliegenden Fall somit ohne diesbezügliches Vorbringen des Beschwerdeführers, ohne neue Beweismittel und ohne Erhebungen von sich aus die Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers angezweifelt und in der Folge abgeändert. Dies unter Missachtung der Tatsache, dass eine rechtskräftige Asylentscheidung zum Herkunftsstaat Somalia vorliegt.
Abgesehen davon wurden, wie dargelegt, auch zur Zulässigkeit einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat noch immer keine ausreichenden Feststellungen getroffen.
II.5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter Punkt II.4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen des Beschwerdeführers individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Die erstinstanzliche Behörde wird sich im fortgesetzten Verfahren nicht nur mit dem tatsächlichen Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, dies unter Berücksichtigung des bereits rechtskräftigen Teil-Bescheides zur Asylfrage, sondern auch mit dem nunmehr offensichtlich bestehenden Familienleben des Beschwerdeführers und dessen Integration in Österreich näher auseinanderzusetzen haben.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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