W112 1437825-1•BVwG W112 1437825-1
W112 1437825-1Tribunale amministrativo federale5 feb 2015
asylrechtlich relevante Verfolgung, Sippenhaftung, soziale Gruppe,<br/>wohlbegründete Furcht
W112 1437825-1/9E
W112 1437826-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1.) XXXX, beide StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 10.09.XXXX, 1.) Zl. 13 09.647-BAT und 2.) Zl. 13 09.649-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde von XXXXwird stattgegeben und XXXXgemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
II. Der Beschwerde von XXXXwird stattgegeben und XXXX gemäß §§ 34 Abs. 2 iVm. 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXXkraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, russische Staatsangehörige und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellten am 08.07.XXXX Anträge auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis seiner Identität legte der Erstbeschwerdeführer einen russischen Führerschein vor, während die Zweitbeschwerdeführerin eine russische Heiratsurkunde sowie die Kopie eines russischen Lichtbildausweises vorlegte.
Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 8. Juli XXXX gab der Erstbeschwerdeführer hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, dass er mit seiner Ehefrau, der Zweitbeschwerdeführerin, geflohen sei, weil sie von Kadyrows Männern bedroht worden seien. Als sein Cousin XXXX im Winter XXXX spurlos verschwunden sei, seien die Kadyrowzy das erste Mal zu ihnen nach Hause gekommen. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer mitgeteilt, dass sein Cousin als Widerstandskämpfer tätig sei und hätten von ihm wissen wollen, wo dieser sei. Der Erstbeschwerdeführer habe dies nicht gewusst und sei daher von diesen Männern für 38 Tage in einem Keller festgehalten und auch geschlagen worden. Die Zweitbeschwerdeführerin sei bei ihrer Mutter in Sicherheit gewesen. Die Kadyrowzy hätten ihm gesagt, dass sie ihn statt seinem Cousin mitnehmen würden, falls sie seinen Cousin nicht finden sollten. Ende Mai XXXX sei die Polizei in ihr Haus gekommen und habe den Beschwerdeführern die Inlandspässe weggenommen. Den Grund dafür könne der Erstbeschwerdeführer nicht angeben. Bei einer Rückkehr befürchte er getötet zu werden. Seine Eltern und beiden Schwestern lebten in Tschetschenien. Der Erstbeschwerdeführer habe in Tschetschenien als Sportlehrer gearbeitet.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung am gleichen Tag vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes hinsichtlich ihrer Fluchtgründe über das Vorbringen ihres Ehemannes hinaus an, dass die Kadyrowzy immer wieder zu ihnen gekommen seien und mit ihrem Mann gesprochen hätten. Am XXXX XXXX seien die Männer wieder gekommen und hätten auch sie geschlagen, wobei sie einen Knochenbruch im Beckenbereich erlitten habe und anschließend in das Krankenhaus in XXXX eingeliefert worden sei. Nach einem Krankenhausaufenthalt von einem Tag habe sie einen Monat bei ihrer Mutter in XXXX gewohnt, wo sie über die ganze Zeit im Bett habe liegen müssen und nicht aufstehen habe können. Danach sei sie nach Hause zurückgekehrt. Die Kadyrowzy hätten ihren Mann am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person abgeholt und für 38 Tage in einem Keller festgehalten. Ende Mai XXXX, vier Tage nachdem ihr Mann festgenommen worden sei, sei die Polizei in ihr Haus gekommen und habe den Beschwerdeführern die Inlandspässe weggenommen. Den Grund dafür könne die Zweitbeschwerdeführerin nicht angeben. Ihre Mutter und Schwester lebten in Tschetschenien. Die Zweitbeschwerdeführerin sei Hausfrau gewesen.
2. Am 26. August XXXX wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesasylamt einvernommen. Dabei gab er über Befragung zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Panikattacken habe, es ihm heute aber gut gehe. Sein Rücken sei geröntgt worden, er habe aber noch keinen Befund. Wegen Bluthochdrucks nehme er Trombo Ass und Enalaprilmaleat, Mexalen wegen seiner Kopfschmerzen und Passedan-Tropfen nehme er zur Beruhigung. Er habe im Februar XXXX einen Gehirnschlag gehabt und brauche diese Medikamente. Es seien vorher "Leute" wegen seines Cousins gekommen, sie hätten miteinander gesprochen und da der Erstbeschwerdeführer im Zuge dessen auch geschlagen worden sei, habe man zunächst gedacht, dass es eine Gehirnerschütterung sei. Im ersten Krankenhaus habe man Geld gewollt und ihn abgewiesen, im zweiten Krankenhaus sei eine Computertomografie gemacht worden und man habe ihm gesagt, dass es ein ischämischer Gehirnschlag sei. Der Erstbeschwerdeführer sei mit Infusionen und Tabletten behandelt worden. Am 29. August [XXXX] habe er einen weiteren Untersuchungstermin bei einem Neurologen. Er besuche einmal in der Woche einen Deutschkurs. In Tschetschenien habe er als Freistilringer-Trainer gearbeitet und in seiner Unterkunft habe man ihm vorgeschlagen, Kinder zu trainieren. Der Leiter der Pension habe ihm versprochen, dafür einen Raum zur Verfügung zu stellen. So werde er Sporttraining machen und für die Kinder auch ein gezieltes Ringertraining. Vor seiner Ausreise habe er seit dem Jahr 2000 im Bezirk XXXX, im Haus seiner Eltern gelebt, wo auch seine Frau gelebt habe. Auf dem Grundstück der Familie befänden sich drei Häuser. In einem Haus habe der Beschwerdeführer mit seinen Eltern und seiner Frau gelebt, im zweiten Haus lebe sein Cousin väterlicherseits und im dritten Haus lebe dessen Mutter. Auf der anderen Straßenseite wohne ein Cousin seines Vaters. Seine beiden Schwestern seien verheiratet und wohnten an anderen Orten. Der Erstbeschwerdeführer habe als Trainer gearbeitet, wovon er jedoch nicht habe leben können, und habe auch eine Autowaschanlage gehabt.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab er an, dass er den erwähnten Cousin XXXX habe. Dieser habe immer gerne einen Bart getragen, damit er aussehe wie ein Wahabit. Der Erstbeschwerdeführer habe immer Angst gehabt, dass sein Cousin einmal etwas anstellen würde. An einem Tag im Februar XXXX sei die Frau seines Cousins zu ihm gekommen und habe ihm erzählt, dass XXXX "in die Berge" gegangen sei. Tags davor habe sich sein Cousin normal verhalten. Der Erstbeschwerdeführer sei darüber bestürzt gewesen und habe seine Eltern und Schwester informiert. Er habe gleich von zuhause weg wollen, weil immer die anderen Familienmitglieder sofort Probleme bekämen, wenn jemand "in die Berge" gehe. Jedoch habe er seine Eltern nicht alleine zurücklassen wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich dann gedacht, dass ihm schon nichts passieren werde, weil er sich nie etwas zuschulden habe kommen lassen. Sie hätten trotzdem Angst gehabt und niemandem etwas erzählt. Auf Nachfrage hätten sie angegeben, dass der Cousin nicht da sei, weil er wo anders Geld verdiene. Trotzdem habe die Polizei nach etwa zehn Tagen davon erfahren. Die Polizisten seien in das Haus seines Cousins gekommen und hätten das Telefon, Dokumente und Papiere mitgenommen. Die Beschwerdeführer hätten große Angst gehabt und nicht gewusst, was sie tun sollten. Am XXXX XXXX seien sie [gemeint wohl: die Kadyrowzy] zu ihnen gekommen. Es sei um die Mittagszeit gewesen und es seien vier Männer gewesen. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer gesagt, er hätte gleich melden sollen, dass sein Cousin weggegangen sei und er müsste nun selbst seinen Cousin holen. Er sei schuld, dass sein Cousin "in die Berge" gegangen sei, er hätte ihn davon abhalten müssen. Dadurch habe der Erstbeschwerdeführer selbst die Wahabiten unterstützt. Dies sei kein normales Gespräch gewesen. Die Kadyrowzy seien sehr unhöflich und bedrohlich gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe entgegnet, dass er nicht schuld sei, er nicht wisse wie er seinen Cousin in den Bergen finden solle und dafür eigentlich die Sicherheitsbehörden zuständig seien. Daraufhin habe ihn einer der Kadyrowzy geschlagen. Der Erstbeschwerdeführer habe sich zu diesem umgedreht und ihn gefragt, warum er ihn geschlagen habe, woraufhin auch die anderen Männer auf ihn eingeschlagen hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei dazugekommen und habe versucht, die Situation zu beruhigen. Sie sei aber weggestoßen worden und niedergefallen, wobei sie einen Bruch eines Seitenfortsatzes eines Lendenwirbels erlitten habe. Auch die Eltern des Erstbeschwerdeführers seien hinzugekommen, sein Vater habe begonnen zu schreien und seiner Mutter sei schlecht geworden, weil sie einen hohen Blutdruck habe. Danach seien die Männer weggegangen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihre Mutter und Schwester in XXXX und der Erstbeschwerdeführer habe sie in ein Spital dorthin gebracht. Sie habe bei ihrer Familie einen Monat im Bett liegen müssen, habe aber weiterhin Probleme mit dem Kreuz.
Nach sichtbaren Verletzungen von den Schlägen befragt, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er keine Blutungen gehabt habe. Auf der Lippe habe er eine kleine Verletzung gehabt. Aber diese habe nicht geblutet. Nachdem die Männer von seinem Vater angeschrien worden seien, seien sie weggegangen. Es habe gutes Wetter gegeben, es sei sonnig und klar gewesen und es habe nicht geregnet. Es habe keinen Schnee im Hof gegeben. Am nächsten Vormittag um 10 Uhr habe er bereits den erwähnten Gehirnschlag gehabt. Nach einem Monat in XXXX sei seine Frau wieder zurückgekommen. Der Erstbeschwerdeführer habe sie dann jedes Wochenende am Samstag nach XXXX gebracht und am Sonntag abgeholt. Vor seiner Abfahrt nach XXXX am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person habe er seine Frau angerufen. Vor einem Wachposten in XXXX habe sich ein Auto neben seinen Wagen gestellt und ein Auto dahinter. Er sei ausgestiegen, ebenso wie einige Männer aus den anderen Fahrzeugen. Er sei aufgefordert worden, in den Kofferraum [eines der Fahrzeuge] zu steigen und habe keinen Widerstand geleistet. Als sie gehalten hätten, sei er aufgefordert worden, eine Sportmütze über den Kopf bis zum Hals hinunter zu ziehen. Die Männer hätten ihn aus dem Kofferraum geholt und über Stiegen nach unten geführt. Dort sei ein, zwei Mal drei Meter großer, leerer Raum gewesen und oben habe es ein Fenster gegeben. Durch das Fenster habe er nur sehen können, dass es eine Ziegelmauer gegeben habe. In diesem Raum habe man ihm die Mütze abgenommen und die Leute seien dann weggegangen. Der Erstbeschwerdeführer sei dort gesessen und niemand habe ihn etwas gefragt oder ihm etwas gesagt. Erst nach einiger Zeit sei ein etwa 55- bis 60-jähriger Mann gekommen. Dieser habe in akzentfreiem tschetschenisch gesprochen, trotzdem habe der Erstbeschwerdeführer ihn für einen Russen gehalten. Dieser Mann habe ihm eine Matratze, einen Polster und eine Decke gebracht. Später habe er einen Plastikkrug mit Wasser und einen leeren Eimer gebracht. Eine andere Person sei nicht hineingekommen und so habe der Erstbeschwerdeführer sich dort 38 Tage lang aufgehalten. Nach einigen Tagen habe der Erstbeschwerdeführer diesem Mann gesagt, dass er sich mit ihm unterhalten wolle. Der Mann habe geantwortet, dass er nicht mit ihm sprechen wolle. Der Erstbeschwerdeführer habe ihm seine Ortschaft genannt und ihn gebeten, dass er dort jemandem sagen solle, dass er (der Erstbeschwerdeführer) lebe. Dieser Mann habe erwidert, dass er niemandem etwas sagen werde und mit ihm nicht sprechen wolle. Der Erstbeschwerdeführer habe keine Hoffnung mehr gehabt. Er sei so lange in dem Raum gesessen, dass er sich nichts mehr erwartet habe. Er habe schon einen Bart gehabt und die Haare seien schon lange gewesen. Er habe etwas bekommen, um die Fingernägel zu kürzen und Zahnstocher, um seine Zähne zu reinigen. Sonst habe es nichts gegeben. Es habe eine Art Kasernenessen gegeben, Konserven, Brot, manchmal Teigwaren mit Fleisch. Der Erstbeschwerdeführer habe das Licht selbständig ein- und ausschalten können. Niemand habe ihn befragt, verhört oder etwas gesagt. Dann habe man ihm den Schnurrbart abgeschnitten und den Bart belassen, dies habe auch der erwähnte Mann gemacht. Nach diesen 38 Tagen sei der Mann hereingekommen und habe dem Erstbeschwerdeführer gesagt, dass er eine Mütze aufsetzen solle. Die Mütze sei ihm über das Gesicht gezogen worden und er sei hinausgeführt worden. Es sei Nacht und finster gewesen. Der Erstbeschwerdeführer habe wieder in einen Kofferraum steigen müssen und man habe ihn nach XXXX gebracht. Dies habe er erst später erkannt. Nach etwa einer halben Stunde habe man den Kofferraum geöffnet und er habe sich in einem Hof beim Gebäude des XXXXs befunden. Dort seien Polizisten und geparkte Autos gewesen. Man habe ihn in einen Raum gebracht, wo man Festgenommene anhalte. Dort habe es eine eiserne Tür gegeben und alles sei vergittert gewesen. Er habe zwei leere A4 Blätter bekommen und habe unten hinschreiben müssen, dass seine Aussagen richtig protokolliert worden seien. Unten habe er auch unterschreiben müssen. Auf das zweite Blatt habe er das gleiche schreiben sollen, nur mit dem Datum "XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person". Außerdem sei er mit langen Haaren und Bart, aber ohne Schnurrbart, fotografiert worden. Gegen 12 Uhr mittags habe man ihm gesagt, dass er gehen könne. Er sei über den Hof zum Ausgang gegangen und dort habe ihn sein Schwager, der Mann seiner Schwester, erwartet. Dieser habe den Erstbeschwerdeführer dann nach Hause gebracht.
Es habe keine Forderungen an den Erstbeschwerdeführer gegeben. Er habe unterschrieben und keine Fragen gestellt. Er hätte alles getan, was verlangt worden wäre und habe große Angst gehabt. Er habe sich nicht einmal getraut, die Sicherheitskräfte anzuschauen. Zum Vorhalt, es sei nicht glaubhaft, dass er nicht nachgefragt habe, was man ihm konkret vorwerfe, entgegnete er, dass es unter österreichischen Verhältnissen nicht glaubhaft sei, aber in Tschetschenien werde man sofort geschlagen, wenn man eine Frage stelle. Dort traue man sich höchstens bei der Verkehrspolizei zu fragen, warum man angehalten worden sei. Am XXXX [XXXX] sei er entlassen worden. Seine Familie und auch Freunde hätten ihm danach geraten, ins Ausland zu fahren. Der Erstbeschwerdeführer vermute, dass er eingesperrt gewesen sei, damit sein Cousin veranlasst werde, zurückzukehren. Dies mache man in Tschetschenien öfter mit Familienmitgliedern von Widerstandskämpfern. Er habe bei der Ersteinvernahme nicht angegeben, dass die Kadyrowzy ihm gesagt hätten, sie würden ihn an Stelle seines Cousins mitnehmen, wenn sie diesen nicht fänden. Sie hätten dem Erstbeschwerdeführer lediglich gesagt, dass er seinen Cousin finden und holen solle. Zum Vorhalt, dass er - im Widerspruch zu seinem nunmehrigen Vorbringen - in der Erstbefragung angegeben habe, 38 Tage lang festgehalten und dabei auch geschlagen worden zu sein, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er nur einmal zuhause geschlagen worden sei. Anscheinend seien die 38 tägige Gefangenschaft und dieser Vorfall zusammengefasst worden. Er habe aber nicht gemeint, dass er in dem Raum, in dem er festgehalten worden sei, geschlagen worden sei. Der Erstbeschwerdeführer gab ergänzend an, dass vermutlich sein Schwager, der einen Bekannten unter Kadyrows Leuten habe, veranlasst habe, dass Lösegeld bezahlt worden sei. Er wisse es aber nicht. Er wisse auch nicht, warum man ihn mit Bart fotografiert habe und warum man ihn diese Papiere habe unterschreiben lassen. Über weitere Befragung gab der Erstbeschwerdeführer an, dass 10.000 Dollar als Lösegeld bezahlt worden seien. Am nächsten Tag [nach der Freilassung] um drei Uhr in der Früh hätten zwei Freunde ihn und seine Ehefrau nach XXXX gefahren. Gegen 9 oder 10 Uhr, als sie unterwegs gewesen seien, habe der Erstbeschwerdeführer einen Anruf von seiner Mutter erhalten. Diese habe gesagt, dass wieder Militär oder Leute von Kadyrow dort gewesen seien. Es habe sich um andere Personen gehandelt und sie hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Seine Eltern hätten ihnen erzählt, dass der Erstbeschwerdeführer zur medizinischen Behandlung nach Dagestan gefahren sei.
Die Eltern des Erstbeschwerdeführers hätten keine Probleme, weil sie alt und krank seien. Auf die Frage, wie der Erstbeschwerdeführer es sich erkläre, dass an ihn keine konkreten Forderungen gestellt worden seien, z.B. Informationen über seinen Cousin den Behörden zu geben, gab er sinngemäß an, dass es drei Vorgangsweisen der Sicherheitskräfte gebe. Entweder werde ein Verwandter eingesperrt und gefoltert, damit der gesuchte Kämpfer zur Rückkehr gezwungen werde, oder die Sicherheitskräfte würden einen Vorfall ausnutzen, um an Lösegeld zu kommen oder ein Mann werde so lange eingesperrt, bis ihm ein Bart wachse, dann werde er in die Berge gebracht, erschossen und neben ihn eine Pistole gelegt. Dafür bekämen die Sicherheitskräfte dann eine Belobigung oder eine Prämie von ihren Vorgesetzten. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, was man mit ihm vorgehabt habe. Die Ehefrau seines genannten Cousins habe keine Probleme bekommen, weil sie eine Frau sei und zwei Kinder habe. Früher seien auch Frauen verschleppt worden, aber das komme in der letzten Zeit nicht mehr so häufig vor. Vielleicht hätte sie mehr Probleme bekommen, wenn sie das Baby nicht hätte. Der Erstbeschwerdeführer sei aber sicher, dass die Frau seines Cousins überwacht werde. Zum Vorhalt, dass den Länderberichten [wobei dem Erstbeschwerdeführer ein Auszug dazu zur Kenntnis gebracht wurde] zufolge "alle Verwandten Probleme bekommen, was bei ihrem Cousin nicht der Fall war, dies jedoch aufgrund der vorliegenden Länderfeststellungen nicht glaubhaft ist.", gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er der einzige sei, der darunter leiden könne. Die Eltern [gemeint wohl: des Erstbeschwerdeführers] seien bereits alt und die Ehefrau seines Cousins habe ein kleines Kind. Deshalb täten sie ihr nichts. Der Erstbeschwerdeführer wisse nicht, wieso sein Haus nicht durchsucht worden sei. "Sie" hätten sowieso Informationen, dass er nie jemanden kontaktiert habe und immer nur arbeite. Anschließend wurden dem Erstbeschwerdeführer die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation übergeben und ihm eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme eingeräumt. Dazu gab er an, dass es stimme, was man ihm eben vorgelesen habe. Die Einvernahmeleiterin teilte ihm mit, dass sein Vorbringen in Anbetracht der Gesamtsituation, dass andere Verwandte wie die Eltern oder die Ehefrau [des Cousins] keine Probleme bekommen hätten und dass keine gezielten Forderungen an alle Verwandten bezüglich des Cousins gestellt worden seien, nicht glaubhaft sei. Deshalb gehe das Bundesasylamt davon aus, "dass Sie, wenn auch sehr gut und detailreich, eine erfundene Geschichte ins Treffen geführt haben." Dazu führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er seine Eltern nicht alleine gelassen hätte, wenn er das Problem nicht gehabt hätte. Auch früher, als die Situation noch schlimmer gewesen sei, habe man alte Menschen nie angegriffen. Man habe sie höchstens aus ihren Wohnungen verjagt. Wenn sein Cousin einen leiblichen Bruder gehabt hätte, hätte dieser mehr darunter zu leiden gehabt. Dann wäre auch dessen Haus zerstört worden. Der Erstbeschwerdeführer sei der einzige Mann, dem "sie" Probleme bereiten könnten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt, ebenfalls am 26. August XXXX an, dass sie Rückenprobleme habe und an Gastritis leide. Ansonsten sei sie gesund. Zu den Rückenproblemen führte sie aus, dass Sie gestoßen worden und gestürzt sei. Dabei habe sie einen Bruch des Seitenfortsatzes eines Wirbels erlitten. Seitdem habe sie insbesondere beim Gehen Schmerzen. Zum Fluchtgrund befragt, schilderte sie den Vorfall vom XXXX XXXX. Als sie gesehen habe, wie ihr Mann von den Sicherheitskräften, vier Männer mit schwarzen Uniformen, geschlagen worden sei, sei sie hinausgelaufen, um ihm beizustehen. Einer der Männer habe sie zu Boden gestoßen, worauf sie ihre Beine nicht mehr habe bewegen können. Sie sei wieder im Spital in XXXX zu sich gekommen. Man habe ein Röntgenbild gemacht, ihr Medikamente verschrieben und sie habe in der Wohnung ihrer Mutter einen Monat lang im Bett liegen müssen. Sie habe nicht daran gedacht, das Röntgenbild mitzunehmen. Befragt, welche Verletzungen ihr Mann durch die Schläge erlitten habe, gab sie an, dass sie nicht genau wisse wo die Wunde gewesen sei, aber er sei auf der rechten Schläfe blutig gewesen, bzw. habe es Blut in seinem Gesicht gegeben. Am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person habe ihr Mann sie angerufen, um sie von ihrer Mutter, bei der sie jedes Wochenende gewesen sei, abzuholen. Jedoch sei er bei ihr nicht angekommen. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ihn telefonisch nicht erreichen können. Auch ihre Schwiegermutter habe ihn nicht erreichen können. Ein Freund ihres Ehemannes habe sich dann auf die Suche nach ihm gemacht und ihr gesagt, dass er dessen Auto bei einem Wachposten gesehen habe. Jedoch sei der Erstbeschwerdeführer nicht im Fahrzeug gewesen. Ihrer Schwiegermutter sei sofort schlecht geworden als die Zweitbeschwerdeführerin ihr das erzählt habe. Die Verwandten hätten sich große Sorgen gemacht und überallhin telefoniert. Auch die Schwestern ihres Ehemannes seien gekommen. Der Ehemann einer seiner Schwestern habe aus der Militärzeit einen Bekannten, der bei den Behörden arbeite. Dieser Bekannte habe gesagt, dass er Zeit brauche, um Nachforschungen anzustellen. Er würde Bescheid geben, wenn er etwas erfahren habe. Sie hätten auf den Anruf dieses Bekannten gewartet und die Verwandten und Freunde hätten weiterhin nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Ungefähr nach einem Monat habe dieser Bekannte ihnen gesagt, dass sie 10.000 Dollar vorbereiten sollten. In einer Woche solle der Schwager des Erstbeschwerdeführers mit dem Geld kommen. Die genaue Zeit würden sie noch erfahren. Die Verwandten hätten dann die genannte Summe aufgebracht und am XXXX vormittags habe der Schwager des Erstbeschwerdeführers mit dem Geld zum XXXX kommen sollen. Gegen Mittag habe dieser Bekannte angerufen und gesagt, dass er neben dem XXXX warte und nach Mittag seien sie dann gemeinsam zurückgekehrt. Ihr Mann habe einen Bart und lange Haare gehabt. Seine Gesichtsfarbe sei blau gewesen. Sie habe geweint, weil sie geglaubt habe, dass ihr Mann nie wieder auftauche. Der Erstbeschwerdeführer habe einen Bart getragen. Der Bart sei überall und Grau gewesen. Die Zweitbeschwerdeführerin bejahte die Frage, ob ihr Mann auch einen Schnurrbart gehabt habe. Er sei nicht geschlagen worden. Zum Vorhalt, dass der Erstbeschwerdeführer angegeben habe, man habe ihm den Schnurrbart vor der Entlassung abrasiert, gab sie an, dass sie sich sicher erinnern könne, dass er einen Bart gehabt habe. Aber bei dem Schnurrbart sei sie sich jetzt nicht mehr sicher. Er habe auch keine langen Fingernägel gehabt. Als ihr Mann nach Hause gekommen sei, sei die Schwiegermutter wegen ihres Bluthochdrucks sofort in Ohnmacht gefallen. Die Nachbarn seien auch gekommen. Ihr Mann habe nicht viel erzählt und sei sich Waschen und Rasieren gegangen. Ein weiterer Freund ihres Mannes, der jemanden gekannt habe, der die Beschwerdeführer ins Ausland bringen konnte, habe die Ausreise organisiert. Es sei ein Anruf gekommen und es habe geheißen, die Beschwerdeführer sollten sich um 3 Uhr in der Früh bereithalten. Die Zweitbeschwerdeführerin habe ein paar Sachen eingepackt. Zwei Freunde ihres Mannes seien mit einem Fahrzeug zu ihnen gekommen und sie seien weggefahren.
Zum Vorhalt, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei ihrer Erstbefragung angegeben habe, die "Leute" [gemeint wohl Sicherheitskräfte] seien mehrmals zu ihnen gekommen, gab sie an, dass sie damit gemeint habe, dass diese immer wieder zu dem Haus des genannten Cousins gekommen seien und mit dessen Ehefrau gesprochen hätten. Am XXXX seien sie dann in ihr Haus gekommen. Auf den Vorhalt, dass es nicht missverständlich sei, wenn die Zweitbeschwerdeführerin angebe, dass die Männer immer wieder gekommen seien und mit ihrem Mann gesprochen hätten - damit könnten nicht Besuche bei der Frau des Cousins gemeint gewesen sein - gab die Zweitbeschwerdeführerin erneut an, dass die Männer am XXXX [XXXX] das erste Mal gekommen seien. Die Beschwerdeführer hätten in der Nähe, auf dem gleichen Grundstück wie der Cousin, gewohnt. Vielleicht hätten "sie" auch mit ihrem Mann gesprochen, wenn sie zu seinem Cousin gekommen seien.
Als sie auf der Flucht gewesen seien, habe gegen 8 Uhr in der Früh ihre Schwiegermutter angerufen und berichtet, dass neuerlich Leute gekommen seien, die nach ihrem Mann gefragt hätten. Daraufhin habe dieser die Sim-Karte seines Telefons zerrissen und alles weggeworfen, damit man den Aufenthaltsort nicht habe feststellen können. Außer dem Erstbeschwerdeführer habe keiner seiner Verwandten Probleme bekommen. Die Ehefrau des Cousins sei befragt worden, man habe ihr das Telefon weggenommen und das Haus durchsucht. Von weiteren Problemen der Ehefrau des Cousins wisse sie nicht. Die Zweitbeschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich. Ihre Verwandten in Tschetschenien hätten keine Probleme. Sie habe die Hochschule für XXXX in XXXX abgeschlossen, habe dann ihren Mann kennengelernt und nicht gearbeitet. Am Ende der Einvernahme wurden der Zweitbeschwerdeführerin die vorläufigen Sachverhaltsannahmen des Bundesasylamtes zur Russischen Föderation übergeben und ihr eine Frist von einer Woche zur Stellungnahme gewährt.
Die Einvernahmeleiterin teilte der Zweitbeschwerdeführerin mit, dass ihr Vorbringen, sowie jenes ihres Ehemannes, in Anbetracht der Gesamtsituation, dass andere Verwandte wie die Ehefrau des Cousins keine Probleme bekommen hätten und dass keine gezielten Forderungen an alle Verwandten hinsichtlich des Cousins gestellt worden seien, nicht glaubhaft sei. Deshalb gehe das Bundesasylamt davon aus, "dass ihr Gatte und Sie, wenn auch sehr gut und detailreich, eine erfundene Geschichte ins Treffen geführt haben." Dazu gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass die Frau des Cousins kleine Kinder habe, dessen Vater verstorben und dessen Mutter schon alt sei. Sie wisse nicht was sie zum Vorwurf der erfundenen Geschichte sagen solle. Warum solle man so etwas erfinden?
Die Beschwerdeführer bevollmächtigten die Einvernahmeleiterin, Erkundigungen zu ihrem Gesundheitszustand einzuholen. Zum Erstbeschwerdeführer befindet sich ein Konvolut an Befunden aus Juli und August XXXX im Akt. Aus diesen gehen im Wesentlichen die Diagnosen Panikattacken, Anpassungsstörung, depressiv und ängstlich, "anamn. St.p.ischäm. Insult" und keine rezente Ischämie hervor. Im anamnetischen Teil eines Befundes der Abteilung für Innere Medizin eines Landesklinikum: "Hypercholesterinämie" und arterielle Hypertonie. Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich ein medizinischer Befund vom 23.08.XXXX im Akt, dem zufolge der "hochgradige Verdacht" einer Gastritis bestehe. Ihre Wirbelkörper seien regulär strukturiert. Sie habe eine geringe Fehlhaltung, sonst im Wesentlichen altersentsprechender Skelettbefund.
3. Mit Bescheiden vom 10. September XXXX, Zlen. 13 09.647-BAT und 13 09.649-BAT wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz im Hinblick auf den Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (jeweils Spruchpunkt I.) und erkannte ihnen den Status von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf die Russische Föderation nicht zu (jeweils Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (jeweils Spruchpunkt III.)
Die Angaben des Erstbeschwerdeführers zur Verfolgungssituation seien in Betrachtung der Gesamtsituation unter Heranziehung der Länderfeststellungen nicht glaubhaft gewesen. Zudem habe es Widersprüche zwischen den Angaben der Beschwerdeführer gegeben. Den Länderfeststellungen sei zu entnehmen, dass gegenüber Verwandten - vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen - von vermeintlichen Rebellen, Kollektivstrafen angewendet würden, wie zB das Niederbrennen von Häusern. Daher sei das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, als einziger in der Familie wegen seines Cousins verfolgt zu werden, nicht glaubhaft gewesen. Die Erklärungen des Erstbeschwerdeführers, dass seine Eltern und die Mutter seines Cousins zu alt seien und die Ehefrau seines Cousins, die Kleinkinder habe, "nicht von Interesse" sei, führten unter Heranziehung der Länderfeststellungen ins Leere, weil auch die Häuser von Eltern und Großeltern vermeintlicher Rebellen niedergebrannt würden. Hätte sich der Cousin des Erstbeschwerdeführers den Rebellen angeschlossen, so wäre nicht nur sein Haus, sondern auch das Haus seiner Mutter oder das Elternhaus [des Erstbeschwerdeführers] durchsucht worden. Auch wären die Beschwerdeführer "oder" die Eltern des Erstbeschwerdeführers einer "nachhaltigen Befragung" über den genannten Cousin ausgesetzt gewesen. Der Vorfall vom Februar XXXX sei von den Beschwerdeführern widersprüchlich geschildert worden. So habe die Zweitbeschwerdeführerin angegeben, dass dem Erstbeschwerdeführer wegen der Schläge das Blut runtergeronnen sei. Bei näherer Befragung habe sie dies jedoch relativiert, indem sie angegeben habe, Blut an der Wange wahrgenommen zu haben. Der Erstbeschwerdeführer habe hingegen wiederholt angegeben, dass es keine Blutungen gegeben habe. Auch habe er angegeben, dass es an diesem Tag sonnig gewesen sei. Die Zweitbeschwerdeführerin habe "eher ungenau" angegeben, dass es nicht sonnig gewesen sei. Da die Beschwerdeführer alle Details, wie Daten-Angaben, Wochentage und Uhrzeiten genau hätten angeben können, sei es nicht glaubhaft, dass "beim Wetter nun Gedächtnislücken vorhanden wären, sondern ließen nun jene aufgezählten Widersprüche daraus schließen, dass das ins Treffen geführte Konstrukt doch nicht ins Detail abgesprochen war." Auch seien Widersprüche zwischen den einzelnen Einvernahmen feststellbar gewesen, die zusätzlich den Eindruck einer erfundenen Geschichte untermauert hätten. Habe der Erstbeschwerdeführer noch in der ersten Einvernahme [gemeint Erstbefragung] angegeben, dass ihm die Sicherheitskräfte angedroht hätten, er würde statt seines Cousins mitgenommen, sollte er diesen nicht finden, habe der Erstbeschwerdeführer in der "zweiten Einvernahme" nur ein "Geplänkel" angegeben, wobei er eine solche Drohung nicht vorgebracht habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe in der ersten Einvernahme [gemeint Erstbefragung] angegeben, dass die Sicherheitskräfte immer wieder gekommen seien und mit ihnen gesprochen hätten. Dies sei jedoch widersprüchlich zu den Ausführungen der Beschwerdeführer in der "zweiten Einvernahme". Zu diesem Vorhalt habe die Zweitbeschwerdeführerin nur ausweichend geantwortet, dass ihr Mann mit den Sicherheitskräften vielleicht gesprochen habe, als diese zum Haus des Cousins gekommen seien. Aus diesen gesamten Ausführungen sei "eindeutig ableitbar", dass weder eine Verfolgung des Erstbeschwerdeführers vorgelegen habe, noch dass er und seine Familie ins Fadenkreuz der Behörden gelangt seien. Eine Rebellentätigkeit des erwähnten Cousins sei daher fraglich. Es sei daher auch nicht "glaubhaft nachvollziehbar", dass der Erstbeschwerdeführer drei Monate nach dem angeblichen ersten Besuch der Sicherheitskräfte entführt und für 38 Tage angehalten worden sei. Zwar sei diese Situation vom Erstbeschwerdeführer widerspruchsfrei geschildert worden, auch habe er die Gefangenschaft konkret geschildert, trotzdem habe die erkennende Behörde wegen der widersprüchlichen Aussage der Zweitbeschwerdeführerin den Eindruck, dass dies ein Konstrukt gewesen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe vorgebracht, dass man ihm den Schnurrbart abrasiert habe. Seine Gattin habe sein Erscheinungsbild nach der Freilassung nicht widerspruchsfrei schildern können. Es sei nicht glaubhaft, dass der Zweitbeschwerdeführerin der Unterschied zwischen einem Vollbart mit Schnurrbart [wie von ihr angegeben] und einem Vollbart ohne Schnurrbart nicht aufgefallen sei. Der Erstbeschwerdeführer habe im Herkunftsstaat verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte und im Elternhaus eine Unterkunftsmöglichkeit. Er sei arbeitsfähig und der Lebensunterhalt der Familie sei durch seine Autowaschanlage gewährleistet. Das Bundesasylamt gehe davon aus, dass dem Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat keine Gefahren drohten, die eine Erteilung des subsidiären Schutzes rechtfertigten. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung, wobei es vor allem die kurze Aufenthaltsdauer des Erstbeschwerdeführers ins Treffen führte.
Hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin erging ein in der Beweiswürdigung des Fluchtvorbringens im Ergebnis gleichlautender Bescheid. Zu ihrem Gesundheitszustand führte das Bundesasylamt aus, dass laut vorliegendem Röntgenbefund bei ihrer Wirbelsäule nur eine geringe Fehlhaltung bestehe. Sonst sei es ein im Wesentlichen altersentsprechender Skelettbefund. Daher sei keine Verletzung der Wirbelsäule festzustellen. Die Behandlung ihrer Gastritis sei in der Russischen Föderation gewährleistet.
Mit Verfahrensanordnungen gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10. September XXXX wurde den Beschwerdeführern gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof zur Seite gestellt.
4. Am 13. September XXXX langte beim Bundesasylamt eine für beide Beschwerdeführer gleichlautende, auf Russisch verfasste, weitgehend handschriftliche Beschwerde ein. Ihrer Übersetzung zufolge sei der Erstbeschwerdeführer nach den Gebräuchen das Familienoberhaupt und trage die Verantwortung für seine Familie sowie Jene seines Cousins
XXXX. Dies weil sein Cousin keinen Vater und keinen leiblichen Bruder habe. Die "Kadyrow-Leute" seien der Meinung, dass die Verwandten die Kämpfer unterstützten. Es komme vor, dass diese aus dem Haus verjagt würden, in Brand gesetzt würden [gemeint wohl:
deren Häuser], sie umgebracht oder verfolgt würden. Der Erstbeschwerdeführer sei zusammengeschlagen und im Keller festgehalten worden. Danach wiederholte er im Wesentlichen seine bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. August XXXX geäußerten Vermutungen zu den Gründen für die Entführungen von Familienmitgliedern (der Widerstandskämpfer solle sich stellen; oder der Festgehaltene werde, nachdem ihm ein Bart gewachsen sei, getötet und als Widerstandskämpfer präsentiert; oder es werde Lösegeld erpresst). Der Erstbeschwerdeführer habe Glück gehabt, weil seine Verwandten über einen Schwager einen Mann gefunden hätten, der geholfen habe, ihn [freizukaufen]. Im Falle seiner Rückkehr werde man das zu Ende bringen, was man vorgehabt habe. Umso mehr, wenn hervorkommen würde, dass der Erstbeschwerdeführer sich im Ausland aufgehalten habe. Er hätte seine Eltern nicht zurückgelassen, wenn es für ihn die Möglichkeit gegeben hätte, zu Hause zu bleiben. In seinen Aussagen habe es keine Widersprüche gegeben. Der Erstbeschwerdeführer bitte, die Entscheidung zu beheben und eine neue Verhandlung anzuberaumen.
5. Mit 01.01.2014 ging der Akt des Erstbeschwerdeführers zuständigkeitshalber auf die Gerichtsabteilung W112 des Bundesverwaltungsgerichtes über.
Mit Aktenvermerk vom 16.01.2014 erklärte sich die Richterin des Bundesverwaltungsgerichts, auf die der Akt der Zweitbeschwerdeführerin zuständigkeitshalber überging, wegen Annexität zum Verfahren des Erstbeschwerdeführers gemäß § 24 GV 2014 für unzuständig und das Verfahren ging auf die Gerichtsabteilung W112 über.
6. Am 9. September 2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Mit der Ladung wurden den Beschwerdeführern Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation übermittelt. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 07.08.2014 mit, dass es an der Verhandlung nicht teilnehme und ersuchte um die Übermittlung des Verhandlungsprotokolls.
Der Erstbeschwerdeführer machte in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXXheißen, geb. am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:
Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?
BF1: Ja.
R: Ich entnehme dem Akt des BAA weiters, dass Sie standesamtlich mit BF2 verheiratet sind und keine Kinder haben. Ist das korrekt?
BF1: Ja.
R: Ich entnehme dem vorliegenden Akt darüber hinaus, dass Sie Familienangehörige im Herkunftsstaat haben. Welche Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu ihnen? Wo leben Sie?
BF1: Im Dorf leben meine Eltern Ich habe noch zwei Schwestern und auch noch die Mutter und Schwester meiner Frau. Sie wohnen in Tschetschenien. Meine Eltern leben im Dorf XXXX im Rayon XXXX. Die Schwiegermutter und die Schwägerin leben in der Stadt XXXX.
R: Wo leben Ihre Geschwister?
BF1: Eine Schwester lebt in XXXX, die andere im Dorf XXXX. Sie sind beide verheiratet und älter als ich.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte im Herkunftsstaat?
BF1: Engere Verwandte habe ich keine mehr, mein Vater hat aber einen Cousin dort, in XXXX, er wohnt auf der anderen Straßenseite, in der Nachbarschaft.
R: Sie stützen die Fluchtgründe auf einen Mann namens XXXX, wie ist er mit Ihnen verwandt?
BF1: Das ist mein Cousin.
R: Wo hält er sich jetzt auf?
BF1: Ich weiß es nicht. Es gibt keine genauen Informationen, angeblich ist er in Syrien. Das haben wir erst vor kurzem gehört. Wir haben auch gehört, dass er bereits ums Leben kam, wissen es aber nicht genau.
R: Hat Ihr Cousin noch Familie?
BF1: Ja. Er hat eine Frau und zwei Töchter, diese leben in XXXX.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten?
BF1: Ja, mit meiner Mutter.
R: Haben Sie noch Verwandte außerhalb Ihres Herkunftsstaates?
BF1: Nein, keine nahen Verwandten, allerdings weitschichtige. Die Tochter meiner Schwester, also meine Nichte, lebt seit 11 oder 12 Jahren in Wien.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihr und wie gestaltet sich dieser?
BF1: Wir haben telefonischen Kontakt. Sie ist verheiratet und hat eine eigene Familie.
R: Haben Sie sonst noch Verwandte in Österreich?
BF1: Ja. Ich habe noch einen Cousin hier, allerdings mütterlicherseits. Er lebt in Graz. Kontakt habe ich auch per Telefon zu ihm. Er hat mich auch schon einige Male in der Pension besucht. Er lebt seit ungefähr 8 Jahren in Österreich.
R: Sonst haben Sie keine weiteren Verwandten hier?
BF1: Nein.
[...]
R: Wann genau, wie und mit wem sind Sie aus Tschetschenien ausgereist? Gab es Probleme bei der Ausreise?
BF1: Es hat keine Probleme gegeben. Wir sind mit einem Auto bis nach XXXX gefahren. Dort wurden wir von einem Mann aus Europa abgeholt. Er wollte 3.000 Euro, aber wir hatten nur Rubel. Wir haben ihm 130.000 Rubel bezahlt.
R: Sie wurden an keinem Grenzübergang kontrolliert?
BF1: Nein.
R: Mit welchen Dokumenten sind Sie ausgereist?
BF1: Ich hatte meinen Führerschein mit und meine Frau hatte ein Hochschuldiplom und die Heiratsurkunde mit. Andere Dokumente hatten wir nicht dabei.
R: Zum Nachweis ihrer Identität haben Sie beim Bundesasylamt ihren russischen Führerschein vorgelegt. Dieser wird übersetzt (AS 23-25).
D: Führerschein, Familienname: XXXXin der Tschetschenischen
Republik, Wohnort: S. XXXX XXXX, Unterschrift des Inhabers: ...., ausgestellt vom Verkehrsamt: (Bezeichnung des Verkehrsamtes nicht vollständig lesbar, Ausstellungsdatum und Gültigkeitsdatum: (nicht vollständig lesbar). Auf der Rückseite ist die Gültigkeit des Führerscheines für die Fahrzeugklassen B und C ersichtlich.
R: Verfügen Sie über einen Auslandsreisepass bzw. haben Sie über einen Auslandsreisepass verfügt?
BF1: Nein.
R: Verfügen Sie über einen Inlandsreisepass bzw. haben Sie über einen Inlandsreisepass verfügt?
BF1: Ja.
R: Wo befindet sich dieser?
BF1: Ich weiß es nicht. Als ich nicht zu Hause war, ist der Bezirksinspektor gekommen und hat meinen Pass und den meiner Frau mitgenommen.
R: Haben Sie die Pässe nicht zurückbekommen?
BF1:Nein.
R: Haben Sie eine Kopie Ihres Reisepasses?
BF1: Nein, wir haben in Traiskirchen eine Kopie des Passes meiner Frau abgegeben, weitere Kopien haben wir nicht. Als wir ausgereist sind, haben wir die Dokumente genommen, die da waren. Meine Frau hatte eine Kopie, ich nicht.
R: Von wem haben Sie die heute vorgelegte Ladung bekommen?
BF1: Von meinen Eltern.
R: Haben Ihre Eltern sonst noch diverse Unterlagen geschickt?
BF1: Nein, sonst haben Sie mir nichts geschickt.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF1: Nein.
[...]
Der BF1 ergänzt [zur Beschwerde]: Wir haben einen negativen Bescheid bekommen und man hat den Bescheid damit begründet, dass es zwischen den Aussagen von mir und meiner Frau Unstimmigkeiten gegeben hat. Es ging zum Beispiel um das Wetter, weil einer von uns gesagt hat, dass es sonniges Wetter war und der andere gegenteiliges sagte. Für mich ist es kein Unterschied. Meine Frau hat auch gemeint, dass in meinem Gesicht Blut zu sehen war. Ich habe das ja nicht gesehen, ich habe mich auch gleich danach gewaschen. Es war nicht so, dass ich eine richtige Blutung gehabt habe. Ich habe allerdings gesagt, dass meine Lippe in Mitleidenschaft gezogen wurde. Dann hat man gemeint, dass das Unstimmigkeiten sind, die für einen negativen Bescheid genügen.
R: Halten Sie den Inhalt der Beschwerdeschrift und die dort gestellten Anträge aufrecht?
BF1: Ja.
R: Gibt es etwas, dass Sie bis dato noch nicht im Asylverfahren vorgebracht haben?
BF1: Nein, ich weiß nicht. Es kommen Leute hierher, weil sie viele Kinder haben oder weil sie krank sind. Das betrifft uns nicht, wir haben keine Kinder und sind auch nicht krank. Wenn ich die Möglichkeit hätte in der Heimat zu bleiben, hätte ich dies auch gemacht. Ich hätte meine alten Eltern nicht zurückgelassen. Wir haben dort im Wohlstand gelebt. Ich habe Angst dass ich, im Falle meiner Rückkehr, die Folter nicht aushalten werde. Als ich noch ein Kind war, hat mein Vater gut verdient, dann habe ich selbst gut verdient, ich habe mich mit Sport beschäftigt und somit ein gutes Leben geführt. Man hat mich dann wie ein Tier behandelt, hat mich wie ein Schaf in den Gepäckraum geworfen und mich weggebracht.
R: Ich werde Sie zu Ihren Fluchtgründen gleich noch ausführlicher befragen. Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei?
BF1: Nein. Dort gibt es nur eine Politik, diese von Kadyrow.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, dh. weil Sie Kaukasier sind, oder Ihrer Nationalität, dh. weil Sie Russe sind, verfolgt?
BF1: Ich bin kein Russe, ich bin Tschetschene.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen, dh. weil Sie Muslim sind, verfolgt?
BF1: Nein.
R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an?
BF1: Nein.
R: Haben Sie Ihren Militärdienst abgeleistet?
BF1: Ja.
[...]
R; Bitte schildern Sie lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben!
BF1: Mein Bruder ging zu den Terroristen, zu den Kämpfern. Seinetwegen begannen meine Probleme. Ich habe Probleme mit der Obrigkeit, mit der Polizei und den Kadyrowleuten gehabt. Man hat mir vorgeworfen, dass ich meinen Bruder nicht aufgehalten habe. Man hat mich für schuldig befunden, dass mein Bruder dort hin gegangen ist, aber er ist ja nicht ein Kind und auch nicht mein Sohn. Ich habe ihn immer unterstützt. Ich habe keinen leiblichen Bruder und er hat keinen Vater. Ich war älter als er. Ich habe die Verantwortung für ihn getragen, weil er mein Bruder war. Er hat mich nicht gefragt, ob er hingehen darf. Im Gegenteil. Er hat mein Leben vollständig durcheinandergebracht. Ich hatte Mitleid mit seinen zwei kleinen Töchtern. Wie sollen diese ohne Vater aufwachsen? Er hat nicht an die Kinder gedacht, warum sollte er dann an mich denken? Man hat mich also für schuldig befunden. Die Kadyrowleute haben einfach um einen Grund gesucht und hat diesen Grund gefunden, so dass ich von dort flüchten musste. Ich hatte Angst um mein Leben. Ich hätte weitere Misshandlungen nicht ausgehalten. Wenn jemand von der Familie in die Berge geht, dann sagen sich alle Verwandten von demjenigen los, weil sie Angst haben. Wenn jemand ein Problem mit dem Gesetz hat, kann man ihm irgendwie helfen, aber wenn jemand in die Berge gegangen ist, kann niemand mehr helfen. Man hat mich bei der XXXXin einem Käfig festgehalten. Die Polizisten, die mich dort gesehen haben und die ich kenne, haben sich nicht einmal getraut mich zu grüßen. Bei uns im Dorf kennen sich die Leute untereinander. Dort waren auch die Polizisten aus unserem Dorf. Ich weiß nicht was ich sonst noch sagen soll. Die Kadyrowleute lassen nicht los wenn sie jemanden im Visier haben. Im Fernsehen tritt Kadyrow auf und erzählt nur gute Sachen, dass die Stadt so schön ist. In Wirklichkeit werden dort aber die Menschenrechte nicht eingehalten. Mann kann sich nirgends beschweren oder Anzeige erstatten. Ich bin geflüchtet, weil ich mein Leben retten wollte. Meine Eltern hätten das nicht ausgehalten, wenn mir etwas passiert wäre.
R: Wann haben Sie Ihren Cousin das letzte Mal gesehen?
BF1: Das war am Freitag. Wir sind mit einem Auto in die Moschee gefahren, um dort ein Gebet zu verrichten. Bei uns ist es verpflichtend, dass man an einem Freitag ein Freitagsgebet verrichtet. Wir sind gemeinsam hingefahren, er hat sich unauffällig verhalten und ich habe nichts Verdächtiges bemerkt. Er ist dort geblieben und ich bin nach Hause gefahren. Das war oft so, dass einer früher und der andere später gefahren ist. Es war im Februar, im Winter. Am nächsten Tag ist seine Frau in der Früh um 08.00 oder 09.00 gekommen und gesagt, dass ihr Mann weggegangen ist. Er hatte gesagt, dass er so nicht mehr leben will und in die Berge geht. Alle haben gewusst, wie das enden kann. Dann hat sein Vater das erfahren.
Sein Vater hat geschrien: "Wenn uns die Frau das früher gesagt hätte, hätten wir ihn daran gehindert und ihn gefesselt." Aber sie ist so wie er und hat nichts gesagt. Dann kam es zu einer Panik. Ich habe geschrien, mein Vater hat geschrien. Ich habe schon damals gedacht, dass ich flüchten sollte, solange es nicht zu spät ist. Aber ich bin wegen meiner Eltern geblieben. Ich habe gedacht, dass ich das vielleicht erklären kann und dass ich unschuldig bin. Eine Woche oder 10 Tage haben wir in ständiger Angst gelebt. Er war ja schon früher oft weg um Geld zu verdienen. Er fuhr oft nach Dagestan. Irgendwann hat das jemand erfahren, dass er weggegangen ist. Vielleicht hat das jemand verraten. Nach ca. einer Woche haben die Leute das erfahren und haben eine Hausdurchsuchung gemacht. Unsere beiden Häuser stehen nebeneinander. Das Telefon der Frau und Broschüren wurden mitgenommen, alles was man im Haus gefunden hat. Nach einiger Zeit waren wir schon ein bisschen beruhigter, weil niemand zu uns gekommen ist. Wir hatten doch Angst. Am XXXX sind vier Leute zu mir gekommen. Sie trugen schwarze Uniformen und hatten Pistolen bei sich, waren also bewaffnet. Wir haben ein großes Haus und eine große Küche. In der Küche ist eine Wand fast vollständig verglast. Vom Fenster in der Küche sieht man fast alles was im Hof vor sich geht. Ich habe die Leute gesehen und bin ihnen entgegengegangen. Sie haben zu mir gesagt, dass ich zu Hause sitze und Tee trinke und sie meinem Bruder nachlaufen. Sie waren mir gegenüber negativ eingestimmt. Sie haben mir gesagt, dass ich auch hingehen und meinen Bruder suchen soll. Sie haben gesagt, dass ich nach ihm im Wald und in den Bergen suchen soll. Ich hatte Angst. Ich wollte mit den Leuten ins Gespräch kommen und sie beruhigen. Ich sagte, dass ich nicht weiß wo er ist und ich ihn nicht suchen werde. Das hat den Leuten, glaube ich, nicht gefallen. Einer der Männer hat mir dann einen Schlag ins Gesicht, auf die rechte Wange, versetzt. Er stand rechts von mir. Ich habe das nicht erwartet, vor allem nicht, dass man mich in meinem Haus schlagen wird. Ich bin Sportler, ich habe niemals Angst vor jemandem gehabt. Ich habe mich ihm zugewandt und die anderen auch. Es kam zu einer tätlichen Auseinandersetzung. Ich habe versucht mich zu schützen. Meine Frau hat das alles gesehen und ist dann hinausgelaufen. Sie wollte mir helfen, aber mir war nicht zu helfen. Ich weiß nicht, ob sie einen Schlag bekommen hat oder ob man sie zur Seite geschoben hat. Sie ist umgefallen und konnte nicht mehr aufstehen. Meine Eltern sind rausgekommen. Mein Vater hat zu schreien begonnen und es kam zu einer Panik. Die Leute haben dann nicht mehr auf mich eingeschlagen und sind dann weggegangen. Ich weiß nicht wer noch auf der Straße war. Meine Frau konnte nicht aufstehen. Sie ist an einer Treppe aufgeschlagen und hatte starke Schmerzen. Wir haben sie nach Hause gebracht und hingelegt. Ich habe verstanden, dass das ernst ist, weil ich die schmerzende Stelle nicht einmal mit dem Finger berühren konnte, ohne dass sie zu schreien begonnen hat. Ich habe mich gewaschen, mich umgezogen, meine Eltern haben mir geholfen sie ins Auto zu bringen und ich habe sie in das Krankenhaus XXXX gebracht. Ich habe erklärt, dass sie umgefallen ist, habe allerdings die Umstände nicht angegeben. Man hat eine Aufnahme gemacht und mir gesagt, dass ein Knochen an der Stelle an der Wirbelsäule gebrochen war. Man hat allerdings keinen Gips angelegt, sondern gesagt, dass sie ein Monat im Bett bleiben muss. Sie hat Salben verschrieben bekommen. Wir hatten ein Haus, aber ihre Mutter und ihre Schwester haben in einer Wohnung in XXXX gewohnt. Dort war es für sie leichter. Ich habe sie also zu ihrer Mutter gebracht. Ihre Schwester hat sich um sie gekümmert, ihre Mutter hat gearbeitet. Sie war den ganzen Monat dort. Ich habe sie eine Zeitlang dort gelassen und die Schwester hat sich um sie gekümmert. In der Nacht hatte ich am Hinterkopf starke Kopfschmerzen. Ich habe mich sehr schlecht gefühlt. Man hat mir dann gesagt, dass ich einen Schlaganfall gehabt hätte. Ob ich wirklich einen hatte oder nicht, kann ich nicht sagen. Ich konnte aber den Kopf nicht bewegen und es hat sich alles schnell vor Augen gedreht. Mir ist schlecht geworden und ich habe mich erbrochen. Man hat auch geglaubt, dass ich Gehirnerschütterung habe, wenn ich ruhig gelegen bin und den Kopf nicht bewegt habe, ist es einiger Maßen gegangen, konnte allerdings den Kopf kaum bewegen. Mein Vater hat darauf bestanden, dass ich ins KH gehen soll, wo ich zu einem Neurologen gebracht wurde. Ich wurde von beiden Seiten gestützt. Der Arzt hat mich aufgefordert links und rechts zu schauen. Er hat gesagt, dass es im KH keinen Platz gibt und wurden wir in ein staatliches militärisches Krankenhaus gebracht. Dort werden jetzt auch zivile Personen behandelt, das ist nur die Bezeichnung des Krankenhauses. Er wollte, dass wir in ein Rayonskrankenhaus fahren. Es hat sich herausgestellt, dass wir dafür 3.000 Rubel zu bezahlen hätten. Wir hätten das auch bezahlt, aber er hat nicht offen mit uns gesprochen. Er hat gesagt, dass noch die Aufnahmen fehlen. Wir sind dann in das Krankenhaus der Republik gefahren, um die Computertomografieaufnahmen zu machen. Man hat mir gesagt, dass ich tatsächlich einen Gehirnschlag erlitten habe. Ich war aber nicht stationär im KH, mir wurde eine Behandlung verschrieben und ich bin nach Hause gefahren. Nach zwei oder drei Tagen ging es mir besser. Dann ist niemand von den Militärangehörigen gekommen. Mir ging es besser und auch meiner Frau ging es mit der Zeit besser. Nach ca. einem Monat ist meine Frau wieder zu mir gekommen. Sie hatte zwar noch Schmerzen aber es ging ihr schon besser. Wir haben weiter dort gelebt und haben gedacht, dass sich möglicherweise nichts mehr ereignet. Die Frau und die Schwester meiner Mutter leben gemeinsam. Ich habe meine Frau jeden Samstag zu ihrer Mutter gebracht und sie sonntags abgeholt. Die beiden haben auf sie gewartet und haben Sehnsucht nach ihr gehabt. Als ich sie einmal an einem Samstag hingebracht hatte und am Sonntag sie holen wollte, wurde ich noch vor der Stadt XXXX bei einem Kontrollposten in der Nähe der Stadt XXXX angehalten. Ich bin stehengeblieben, bin aus dem Auto gestiegen. Die Leute waren mit zwei schwarzen Autos dort, ich weiß nicht, wie viele Leute in den Autos waren. Zwei sind ausgestiegen und haben den Kofferraum aufgemacht und mich aufgefordert, in diesen zu steigen. Ich habe keinen Widerstand geleistet. Ich hatte keine Wahl. Ich sah keinen Ausweg und setzte mich in den Kofferraum. Vorher wurde ich noch durchsucht. Man hat mir mein Telefon abgenommen, meinen Führerschein und die anderen Dokumente waren im Auto. Ich hatte nur das Telefon bei mir. Man schloss den Kofferraum und ich wurde weggebracht. Wir sind lange gefahren und man hat mich irgendwo hingebracht. Der Kofferraum wurde geöffnet und mir eine Sportmütze gegeben, damit ich mir diese über den Kopf ziehe. Die Leute wollten nicht, dass ich sie sehe und dass ich nicht sehe, wohin wir kommen. Das hat mich ein bisschen beruhigt, weil ich mir gedacht habe, dass sie wohl nicht vorhaben mich umzubringen, da es ihnen ansonsten egal wäre, ob ich sie sehe. Wir sind dann in einen Keller runtergegangen. Dort gab es einen kleinen Gang. Ich war in einem sehr kleinen Raum, ca. 2 x 3 Meter, das war wie ein Käfig. Die Tür wurde zu gemacht und die Leute sind dann weggegangen. Es war ganz leise. Ich habe mir dann die Mütze vom Kopf genommen. Nach einiger Zeit kam ein Mann und hat mit mir tschetschenisch gesprochen. Trotzdem hatte ich das Gefühl, dass er ein Russe ist. Er hat zwar ohne Akzent gesprochen, aber nicht so wie ein Tschetschene spricht. Er hat eine Matratze, einen Polster und eine Decke gebracht. Es gab aber kein Bett. Ich habe mich an einer Stelle hingelegt, wo ich keinen direkten Kontakt mit Beton hatte und habe dort die Matratze und das Bettzeug hingelegt. Er ist nur am Abend gekommen. Immer wenn es dunkel wurde, ist er zu mir gekommen und hat mir das Essen gebracht. Er hat auch zwei Eimer mitgebracht. Ich habe versucht mit ihm ins Gespräch zu kommen. Ich habe ihn einmal gebeten, dass er meinen Verwandten mitteilt, dass ich lebe. Ich habe gesagt, dass er irgendjemandem aus XXXX sagen soll, dass ich am Leben bin, damit meine Familie zu Hause weiß, dass ich noch lebe. Er hat gesagt, dass er nichts für mich machen wird und dass ich ihn um nichts bitten solle. Das war sehr schwer für mich, da ich immer Angst hatte wenn die Tür geöffnet wurde bzw. wenn ich ein Geräusch gehört habe. Ich habe mehr Angst vor Schmerzen als vor dem Tod gehabt. Ich war völlig fertig.
Der Beschwerdeführer weint.
BF1: Ich hatte Angst davor, dass man mich misshandeln und erniedrigen wird. Ich habe ganz unterschiedliche Gedanken gehabt. Ich habe daran gedacht, dass man mir vielleicht ins Gesicht schießen wird. Ich wünsche das niemandem, auch einem Feind nicht. Es ist leichter wenn jemand an die Wand gestellt wird und erschossen wird, als jemand in der Lage, in der ich mich befunden habe. Ich bin ergraut nachdem ich dort war. Ein bisschen grau war ich schon vorher, aber dann war ich ganz grau. In der Nacht ist dann wieder der Mann gekommen. Ich hatte schon ein bisschen Bart, das Haar war schon ein bisschen länger geworden, weil ich mich schon eine Zeitlang dort befunden habe. Der Mann ist gekommen und hat mir eine Schere gegeben, damit ich mir meine Nägel schneiden könne, da diese schon lang waren. Er hat auch einen Rasierer gebracht und mir den Oberlippenbart rasiert. Dann hat er mir wieder eine Mütze gegeben und mir gesagt, ich solle sie über den Kopf stülpen, da ich weggebracht werde. Es war Nacht und ich wurde wieder einen Kofferraum gesteckt und bin in die Stadt gebracht worden. Es hat sich herausgestellt, dass ich in die XXXX gebracht worden bin. Das Auto war schon auf dem Territorium vom XXXX. Man hat das Auto durchgelassen und es kam der diensthabende Polizist. Er öffnete den Kofferraum und ich wurde in das Gebäude in einen Käfig gebracht und in diesem festgehalten. In der Früh kamen dann die Polizisten zur Arbeit und ich habe schon anfangs gesagt, dass ich auch die Polizisten gesehen habe, die mich bereits gekannt haben und die auch wussten, dass mein Bruder weggegangen ist. Sie haben mich aber nicht einmal begrüßt. Mir wurden dann zwei Zettel gegeben, zuerst einen, auf dem ich unten unterschreiben sollte und dass meine Aussage richtig protokolliert worden wäre und ich unterschreiben sollte. Das Blatt war aber leer. Dann hat man mir einen anderen Zettel gebracht. Zuerst stand ein Datum dort und dass man meine Aussage richtig protokolliert wurde und dann hat man auch das Datum weggenommen. Ich war dann froh, dass ich mich zumindest bei der Polizei befinde und das hat mich das irgendwie beruhigt. Um ca. 12.00 Uhr hat man mir gesagt, dass ich gehen kann und dass man auf mich wartet. Man hat mir nichts erklärt, sondern nur gesagt, dass ich vorläufig frei bin. Ich bin hinausgegangen und auf einem kleinen Territorium sind Autos gestanden. Es befand sich auch ein Schranken dort. Als ich außerhalb davon war, habe ich den Mann meiner Schwester gesehen, der dort auf mich gewartet hat. Ich war sehr froh, weil es ein Angehöriger von mir war. Wir sind mit dem Auto nach Hause gefahren. Meine Schwester und meine Eltern, auch meine Frau, waren zu Hause. Wir haben eine Zeitlang gesprochen und meine hat Frau gefragt, ob ich geschlagen worden bin. Das hat sie interessiert und habe ich ihr gesagt, dass ich nicht geschlagen wurde. Meine beiden Freunde sind dann gekommen. Sie haben auch nach mir gesucht. Man hat ihnen mitgeteilt, dass man mich gefunden hat. Wir sind in der Küche gesessen. Damals kam es zum ersten Gespräch darüber, dass ich nach Europa fahren könnte. Ich habe gesagt, dass ich nicht wegfahren könne, weil ich keine Dokumente hätte und ich die Eltern nicht alleine lassen wolle. Es gab aber keine andere Möglichkeit und wussten wir nicht, was weiter passieren wird. Ein Freund, XXXX, sagte mir, dass er jemanden kenn, der mir helfen kann. Auch meine Eltern waren mit der Ausreise einverstanden, nicht nur das, sie bestanden auch darauf, dass ich wegfahre. Ich habe dann erfahren, dass man für mich 10.000 Dollar bezahlt hat. Man hat mich sozusagen freigekauft. Die Eltern haben gesagt, dass ich mir keine Sorgen um sie machen soll und dass es für sie am Wichtigsten wäre, dass ich in Sicherheit bin. Meine Mutter hat gesagt, dass sie das nicht überleben würde, wenn mir etwas passieren würde. Ich war einverstanden und musste man mich nicht lange überzeugen. Ich habe mich gewaschen, gegessen und in der Nacht haben wir schnell die notwendigsten Sachen genommen. Wir haben niemandem etwas gesagt. Wir hatten so große Angst, dass wir über den Garten durch den Hinterausgang das Haus verlassen haben, weil wir Angst hatten, dass man uns mit den Taschen sieht. Wir haben das so vereinbart, dass wir dort erwartet werden und ich bin dann mit meiner Frau ausgereist. Wir sind nach XXXX gefahren. XXXX hat dann einen Mann angerufen, der XXXX heißt. Das war auch ein Tschetschene. Er ist, glaube ich, schon lange in Europa. Er hat eine Jeans getragen. Normalerweise tragen tschetschenische Männer keine Jeans. Meine beiden Freunde sind dann dort in der Wohnung geblieben und wir sind nach 12.00 Uhr weggefahren. Er wollte, dass meine Frau vorne sitzt und kein Kopftuch trage. Er wollte, dass sie ihre Haare offen trägt und ich mich auf der Hinterbank hinlege, so dass man mich nicht sieht. Das war seine Bedingung. Bei uns ist das nicht üblich, dass sich die eigene Frau neben einen anderen Mann setzt, aber er hat gemeint, dass es nicht anders geht. Er hat uns dann nach Traiskirchen gebracht. Einmal sind wir, es war schon hell, stehengeblieben. Dort standen Automaten und man konnte Kaffee kaufen. Er hat uns nach Traiskirchen gebracht und hat uns gezeigt, wie wir hineinkommen. Ich habe ihm das Geld erst nach unserer Ankunft gegeben, weil ich Angst hatte, dass er uns unterwegs aussetzten könnte, sobald er das Geld hat. Ich habe ihn nie mehr gesehen. Vielleicht heißt er gar nicht XXXX und hat das nur so gesagt. Im Lager hatte ich dann am zweiten oder dritten Tag einen Anfall. Dann wurden wird nach Altenmarkt gebracht und dort leben wir bis jetzt. Wir brauchen nicht viel. Wir möchten eine Möglichkeit zu arbeiten und hier Steuer zahlen und hier leben. Wir wollen das vorherige Leben hinter uns lassen.
R: Ich muss jetzt einige Fragen dazu stellen, um genauere Informationen zu bekommen. Wenn Sie von Ihrem Bruder sprechen, meinen Sie Ihren Cousin?
BF1: Ja, er ist wie ein Bruder für mich. Ich habe erlebt wie er erwachsen wurde. Sein Vater und mein Vater sind Brüder und wir haben denselben Familiennamen. Ich war ihm eine Stütze.
R: Ist es richtig, dass der Vater Ihres Cousins schon gestorben ist?
BF1: Ja. Er hat im ersten Krieg 1994 gekämpft.
R: Wenn Sie davon sprechen, dass sein Vater geschimpft hat, als die Frau Ihres Cousins gesagt hat, dass dieser in die Berge gegangen ist, wen meinen Sie damit?
BF1: Ich meinte meinen Vater, sein Vater ist 1999 gestorben.
R: Die Frau Ihres Cousins lebt weiter in Tschetschenien?
BF1: Ja, aber nicht in XXXX sondern bei ihren Eltern. Ich bin auf sie beleidigt, auch mein Vater, er will mit ihr nicht sprechen, sie trägt eine geschlossene Kleidung.
R: Sie wissen nicht wie es ihr geht?
BF1: Nein, ich weiß es nicht und will es auch nicht wissen.
R: Als Ihr Cousin verschwunden ist, gab es eine Hausdurchsuchung bei Ihrem Cousin. Wer hat diese durchgeführt?
BF1: Die Polizei.
R: Wie viele Personen waren es?
BF1: Es waren einige Personen, wir hatten Angst hinzugehen, wussten aber, dass sie gekommen sind um eine Hausdurchsuchung zu machen. Sie haben sich alles angesehen, auch das Dachgeschoß.
R: Woher wissen Sie was alles im Zuge dieser Hausdurchsuchung mitgenommen wurde?
BF1: Was mitgenommen?
R: Sie haben gesagt, dass Dokumente, Broschüren und Dokumente mitgenommen worden sind.
BF1: Seine Frau hat uns das erzählt. Damals hat sie dort gelebt. Sie hat auch gesagt, dass man ihr Telefon mitgenommen hat und alles durcheinander gebracht wurde.
R: Selber haben Sie die Hausdurchsuchung nicht mitbekommen, diese wissen Sie nur aus Erzählungen der Gattin Ihres Cousins?
BF1: Ja.
R: Wurde die Gattin Ihres Cousins jemals von der Polizei vorgeladen oder mitgenommen?
BF1: Das weiß ich nicht. Mitgenommen wurde sie nicht, vielleicht erst nach meiner Ausreise. Sie hat zwei Töchter, ein Kind konnte schon gehen, das andere hat sie noch getragen.
R: Können Sie mir nochmals genau den Vorfall im Hof schildern? Trugen die Männer Polizei oder Militäruniformen?
BF1: Sie trugen schwarze Uniformen. Wenn man in den Hof kommt, befindet sich links die Küche. Ich saß in der Küche, in der gab es einen großen Tisch. Ich habe von dort gesehen, dass sie den Hof betraten. Ich bin ihnen entgegengegangen.
R: Sind Sie ihnen alleine entgegengegangen oder mit Ihrer Frau?
BF1: Zuerst bin ich ihnen entgegengegangen und die Frau ist nach mir in den Hof gekommen. Sie wollte hinter mir gehen aber ich habe das nicht erlaubt, deswegen ging sie wieder ins Haus. Ich bin dann im Hof gestanden und habe mit den Männern gesprochen. Erst als es zu den Übergriffen gekommen ist, ist sie auch in den Hof gekommen. Sie wollte mich beschützen.
R: Wo im Hof fand diese Auseinandersetzung statt?
BF1: Wenn man in den Hof reinkommt, gibt es links und rechts Blumenbeete. Hinter dem Tor zur Garage befindet sich die Küche und vor dieser ist eine große Überdachung. Verlässt man die Küche, ist man unter der Überdachung. Unter dem Vordach ist der Boden etwas erhöht, es gibt dort eine Stufe. Dort gibt es Fliesen und es ist alles geschlossen. Die Leute sind auf mich zugekommen und ich bin rausgegangen und wir sind am Rande der Stufen gestanden. Ich ging in den Hausschuhen, daher ging ich nicht in den Hof selbst, sondern blieb ich auf dem Podest stehen. Ich bin dort nicht gelegen, bin nicht umgefallen, es kam aber wie gesagt zu einer Auseinandersetzung.
R: Wie weit ist des von diesem Podest auf dem Sie standen bis zum Blumenbeet?
BF1: Das Blumenbeet befindet sich neben der Überdachung. Darf ich das zeichnen?
Der BF1 fertigt eine Skizze der Örtlichkeit an, diese wird zum Akt genommen.
R: Wo ist Ihre Frau gestürzt.
BF1: Sie hat sich an der Stufe angeschlagen, das ist diese Stufe, die zum Podest führt, auf der ich gestanden bin. Das Vordach ist 5m mal 12m. Es gibt dort nur eine Stufe. Wir haben das ein wenig höher gemacht, damit es dort trocken bleibt wenn es regnet. Ich habe das nicht genau gesehen, glaube aber, dass sie sich an dieser Stufe angeschlagen hat. Sie ist zur Seite gefallen.
R: Wie hat diese "Schlägerei" geendet?
BF1: Mein Vater hat zu schreien begonnen, meiner Mutter ist es schlecht geworden, meine Frau ist umgefallen, der Blutdruck meiner Mutter ist gestiegen und die Leute haben aufgehört mich zu schlagen und sind weggegangen. Wenn ich allein gewesen wäre, oder nur mit meiner Frau, hätten sie sicher nicht aufgehört, aber meine Eltern waren ja auch noch dort.
R: Waren Ihre Eltern die ganze Zeit im Hof oder sind Sie erst später hinzugekommen?
BF1: Sie waren in ihrem Zimmer im Haus. Als die Leute begonnen haben auf mich einzuschlagen haben sie das gehört und sind rausgekommen.
R: Welche Verletzungen haben Sie von diesen Schlägen davongetragen?
BF1: Ich hatte Schmerzen an der Lippe, rechts. Das war aber sehr schnell, man hat mich nicht lange geschlagen.
R: Haben Sie geblutet?
BF1: Nein.
R: Ihre Frau hat vor dem Bundesasylamt angegeben, weil sie gesehen hat, dass Sie geschlagen wurden und Sie an der rechten Schläfe Blut hatten.
BF1: Das hat sie gesagt, aber ich habe es nicht gesehen. Wenn mir das Blut hinuntergeronnen wäre, hätte ich das sicher mitbekommen, aber dem war nicht so.
R: War Ihre Frau nach dem Sturz bewusstlos oder nicht?
BF1: Sie war bei Bewusstsein.
R: Können Sie beschreiben, was die Leute an der Straßensperre bzw. den Kontrollpunkt, an dem Sie mitgenommen wurde, an hatten?
BF1: Sie haben eine schwarze Uniform getragen und einen Gürtel mit einer Pistole.
R: Sie waren doch beim Militär, um welche Uniformen hat es sich dabei gehandelt?
BF1: Es waren nur schwarze Uniformen ohne Abzeichen und ohne Schulterstücke.
R: Ist das in der russischen Armee oder Polizei üblich, dass man Uniformen ohne Abzeichen trägt?
BF1: Nein, das sind Kadyrowleute. Diese ziehen sich so an, die Polizisten tragen üblicherweise Polizeiuniformen.
R: Der Mann in dem Keller, in dem Sie angehalten worden waren, trug er auch Uniform?
BF1: Nein, er trug zivile Kleidung.
R: War der Mann maskiert oder konnten Sie ihn sehen?
BF1: Ich habe ihn gesehen. Er war schlecht angezogen und hatte alte Kleidung an.
R: Können Sie ihn beschreiben?
BF1: Ca. 55 bis 60 Jahre alt, nicht groß, kleiner als ich, hatte helle Hautfarbe, ohne Bart. Mehr weiß ich nicht.
R: Dick oder dünn?
BF1: Mittel, er hatte normal Figur.
R: Wie kamen Sie wieder zu Ihrem Auto und dem Führerschein?
BF1: Führerschein und die Autopapiere waren im Auto. Man hat mich in der Nacht mitgenommen und meine Frau oder meine Mutter haben angerufen. Sie haben sozusagen Alarm geschlagen, weil ich meine Frau nicht abgeholt habe. Von XXXX bis XXXX fährt man ja nur 15 Minuten. Als ich nicht ankam hat meine Frau mit meiner Mutter telefoniert. Als meine Verwandten nach XXXX gefahren sind, haben Sie das Auto ohne mich gesehen. Sie haben das Auto nach Hause gebracht.
R: Als Ihr Schwager nach Hause gebracht hat, was haben Sie selbst getragen?
BF1: Ich hatte Jeans und schwarze Sportschuhe an. Ich hatte auch ein T-Shirt und eine ganz leichte Jacke an, das heißt eine Stoffjacke. Ich bin ja am Abend weggefahren um meine Frau zu holen und habe mir irgendetwas übergezogen. Es war nicht mehr warm.
R: Haben Sie die ganze Zeit dieselbe Kleidung getragen?-
BF1: Ja.
R: Also die gesamten 38 Tage?
BF1: Ja. Ich hatte keine Gelegenheit die Kleidung zu wechseln oder zu waschen.
R: Welche Farben hatten T-Shirt und Jacke?
BF1: Das T-Shirt war grau und die Jacke schwarz, die Jeans war blau.
R: Wer war anwesend oder kam im Laufe des Abends hinzu, als Sie wieder heimgekehrt sind?
BF1: Die Schwestern, mein Vater, meine Mutter, mein Schwager und meine Frau. Dann kamen meine Freunde.
R: Der zweite Schwager war nie dabei?
BF1: Nein, der zweite war nicht dort, der andere aber kam mit mir, er hat mich ja geholt.
R: Waren das alle Personen oder waren noch Nachbarn da?
BF1: Nein. Ich wollte auch nicht, dass mich die anderen so sehen.
R: Kam die Polizei bei Ihnen vorbei, als Sie nicht zu Hause waren. Hatte Ihre Familie Probleme während Ihrer Abwesenheit?
BF1: Ja, der Bezirksinspektor kam vorbei, aber der kam ja öfter.
R: Was bedeutet das, dass er öfter gekommen ist?
BF1: Er ist gekommen und hat sich nach mir erkundigt, ob ich schon gefunden wäre etc. Mir hat man gesagt, dass der Bezirksinspektor gekommen ist.
R: Haben Ihre Eltern oder Ihre Frau eine Vermisstenanzeige aufgegeben?
BF1: Nein, meine Schwiegermutter hat eine Anzeige erstattet. Meine Frau ist dann gleich nach XXXX gefahren und meine Schwiegermutter ist zur Polizei gegangen und hat eine Anzeige erstattet, weil ich dort nicht angekommen bin.
R: Wann ist Ihre Frau zu ihrer Mutter nach XXXX gefahren?
BF1: Ich habe sie am Samstag dort hingebracht und sollte sie am Sonntag wieder abholen.
R: Während Ihrer Abgängigkeit ist Ihre Frau wo aufhältig gewesen?
BF1: Sie war bei meinen Eltern in XXXX, sie war ja mit mir verheiratet und wir haben dort gewohnt.
R: Wissen Sie warum der Bezirkspolizist Ihren Reisepass abgeholt hat?
BF1: Ich weiß es nicht warum, vielleicht hat er geglaubt, dass ich auch irgend wo hingefahren bin und wollte nur nach Dokumenten schauen? Er hat auch den Pass meiner Frau mitgenommen, vielleicht um zu verhindern, dass sie wegfährt. Dort ist es nicht so, dass man alles erklärt, so wie hier. Wenn man etwas will macht man das, es ist nicht so wie man es im Fernsehen zeigt.
R: Als Sie am Tag Ihrer Freilassung bei der Polizei waren, wurden Sie zur Vermisstenanzeige befragt?
BF1: Nein. Niemand hat mir etwas erklärt oder gesagt, man hat mir nur die Papiere zum Unterschreiben gegeben und mich freigelassen.
R: Wissen Sie, ob jemand nach Ihnen, nach Ihrer Ausreise, gesucht hat?
BF1: Ja, als wir schon unterwegs waren, um 09.00 Uhr Früh sind Polizisten zu mir nach Hause gekommen und haben nach mir gefragt. Meine Mutter hat gesagt, dass ich mit meiner Frau nach Dagestan, zwecks Behandlung, gefahren sei. Als die Leute weggegangen sind, hat mich meine Mutter angerufen und mir das erzählt, sie hat auch gebeten dass wir nirgends stehen bleiben. Ich habe Angst bekommen, habe die Simkarte aus dem Telefon genommen, sie kaputt gemacht und auch das Telefon weggeschmissen.
R: Wo waren Sie zu diesem Zeitpunkt?
BF1: Im Auto unterwegs. Wir waren außerhalb von Tschetschenien, aber noch in Russland. Das war nach ca. 5 bis 6 Stunden.
R: In Ihrer ersten Einvernahme haben Sie angegeben, sie wären schon in XXXX gewesen, als Ihre Mutter angerufen hat.
BF1: Das kann nicht sein, nach XXXX sind wir erst am dritten Tag gekommen.
R: Auf welchem Telefon hat Ihre Mutter Sie angerufen? Ich dachte, das Telefon wäre Ihnen weggenommen worden?
BF1: Mein Telefon hat man mir abgenommen, aber ich hatte noch eines zu Hause. Ohne Telefon kann man ja nicht wegfahren. Ich hatte ein sehr teures Telefon, man hat mir diese nicht zurückgegeben.
R: Wurden Sie während der Haft geschlagen oder nur angehalten?
BF1: Ich wurde nur festgehalten, nicht geschlagen.
R: Was passierte während dieser 40 Tagen?
BF1: 38 Tage. Es ist immer nur der Mann zu mir gekommen, das war alles.
R: Wurden Sie jemals nach Ihrem Cousin befragt?
BF1: Nein, man hat mich nicht einvernommen. Man hat mich nur festgehalten, mir wurden Papiere zur Unterschrift vorgehalten und dann wurde ich freigelassen. Ich weiß nicht warum man mich wieder mitnehmen wollte, vielleicht deswegen, weil man das Lösegeld nicht geteilt hat. Vielleicht ist der Leiter der XXXXgekommen, weil er erfahren hat, dass ich freigelassen worden bin.
R: Haben Sie diese Papiere unterschrieben?
BF1: Ja. Ich war bereit alles zu machen.
R: Wer hat das Lösegeld übergeben?
BF1: Mein Schwager. Als er noch jung war, war er bei der Armee und hatte dort einen Freund, der jetzt für Kadyrow arbeitet. Über diesen Freund hat er das erledigen können, dass ich freigelassen werden kann. Aber er hat erst nach ca. einem Monat gesagt, dass er weiß wo ich mich befinde und dass die Familie 10.000 Dollar bereitstellen soll und dass man mich bald freilassen wird.
R: Wissen Sie wie diese Lösegeldforderung an Ihren Schwager übergeben wurde? Woher wusste er wieviel und wo er bezahlen muss?
BF1: Er hat das über diesen Freund erfahren. Mit wem er diese Vereinbarung getroffen hat, weiß ich nicht.
R: Können Sie mir Ihre Telefonnummern angeben?
BF1: Daran kann ich mich nicht mehr erinnern, es ist viel Zeit vergangen.
R: Sie haben Kontakt mit Ihren Eltern. Abgesehen von dem Tag nach Ihrer Ausreise, wurde ein weiteres Mal nach Ihnen gefragt?
BF1: Zuerst ist die Polizei gekommen, am ersten Tag nach der Ausreise. Es waren mehrere Polizisten, offensichtlich um mich zu holen, danach ist nur der Bezirksinspektor gekommen.
R: Was wollte der?
BF1: Das ist seine Arbeit, er geht einfach von einem Haus zum anderen, erkundigt sich, ob ich schon gekommen bin oder nicht? Ob etwas über XXXX bekannt ist oder nicht?
R: Hatten Ihre Eltern in dieser Zeit Probleme mit der Polizei oder den Behörden?
BF1: Sie sind alt, sie haben mir nichts gesagt. Sie arbeiten nicht. Hätten sie gearbeitet, wären sie zumindest gekündigt worden.
R: Hat man Ihnen die Pension gestrichen?
BF1: Nein.
R: Hatten Ihre Schwestern Probleme?
BF1: Sie sind verheiratet, haben eigene Familien und eigene Familiennamen.
R: Hat Ihr Schwager, der das Lösegeld übergeben hat, Probleme gehabt?
BF1: Nein. Er war nur der Vermittler.
R: Hatten Ihre beiden Freunde Probleme?
BF1: Nein. Ich habe aber viele Freunde.
R: Sie haben angegeben, dass niemand mit Ihnen mehr zu tun haben wollte, wegen Ihres Cousins.
BF1: Die Leute hatten Angst. Es hatten vor allem die Leute Angst, die Arbeit hatten.
R: Wie konnten Sie Ihre Ausreise so schnell organisieren?
BF1: Ich habe das nicht organisiert, XXXX hat das getan. Er hat mir gesagt, dass er mir keine Sorgen machen muss, dass er einen Mann kennt, der das für mich machen wird. Meine Verwandten hatten ja schon früher darüber nachgedacht, dass ich wegfahren sollte. Schon damals, als man das Lösegeld gefordert hat.
R: Woher kam dann das Geld für den Schlepper?
BF1: Ich habe Ersparnisse gehabt. Wir hatten dort keine finanziellen Probleme.
R: Wie sind Sie innerhalb der wenigen Stunden an Ihr Geld gekommen?
BF1: 130.000 Rubel ist nicht so viel Geld. Ich hatte auch eigenes Geld, meine Ersparnisse.
R: Wo hatten Sie Ihre Ersparnisse?
BF1: Bei uns gibt man das Geld nicht auf die Bank, nur wenige Leute machen das.
R: Für das Lösegeld hat die Familie zusammengelegt, aber Sie hatten Geld für den Schlepper?
BF1: Es war nicht nur mein Geld. Ich habe immer allen geholfen. Ich habe meine Schwester finanziell unterstützt und habe sogar meinem Bruder geholfen sein Haus zu bauen. Deshalb hält die Familie zusammen und alle legen, im Falle von Geldnot, zusammen. Ich habe meine Verwandten nie etwas verweigert.
R: Wie kommen Sie zu dieser Vorladung die Sie heute vorgelegt haben?
BF1: Man hat sie mir von zu Hause geschickt. Über Bekannte wurde es übergeben.
R: Von wem konkret haben Sie diese Ladung erhalten?
BF1: Es gibt einen Mann der nach Hause fährt und ich habe sie von ihm bekommen. Ich kenne den Mann aber nicht.
R: Was wissen Sie über die Ladung und an wen wurde sie zugestellt?
BF1: Sie ist zu mir nach Hause, zu meinen Eltern, gekommen.
R: Was haben Ihnen Ihre Eltern darüber erzählt?
BF1: Sie haben nur gesagt, dass eine Ladung gekommen wäre.
R: Wer hat sie übergeben?
BF1: Der Bezirksinspektor, glaube ich.
R: Wann haben Sie sie erhalten?
BF1: Vor ca. ein bis zwei Monaten.
D übersetzt Ladung: Überschrift: XXXX, Tschetschenische Republik, Abteilung des XXXXs Russlands für die Stadt XXXX. An den Bürger
XXXX. Gemäß § 188 des Strafverfahrensgesetzes der Russischen Föderation haben Sie am XXXXum 09.00 Uhr bei der Abteilung des XXXXs der Russischen Föderation in der Stadt XXXX, an der Anschrift Stadt XXXX, XXXX, im Zimmer Nr. 17 bei dem Hauptmann XXXX zu erscheinen. Sie haben Ihren Pass oder ein anderes Identitätsdokument bei sich zu haben. Im Falle des Nichterscheinens ohne wichtige Gründe können Sie gemäß § 113 des Strafverfahrensgesetzes der Russischen Föderation vorgeführt werden bzw. können Sie gemäß § 118 des Strafverfahrensgesetzes der Russischen Föderation mit einer Geldstrafe belegt werden.
Hauptmann XXXX Unterschrift,
Runder Siegelabdruck mit einer Aufschrift "XXXX für die Tschetschenische Republik, Abteilung des XXXXs (weiter nicht lesbar)" am Rande und der Aufschrift "für Pakete Nummer 1 in der Mitte des Siegelabdruckes.
R: Ich habe zu Ihrem Verfahren keine weiteren Fragen, möchten Sie noch etwas angeben?
BF1: Ja. Ich habe schon am Beginn unseres Gespräches gesagt, dass wir nicht um viel bitten und dass wir versprechen die Gesetze einzuhalten, Steuern zu zahlen und Deutsch zu lernen. Wir bitten uns hier zu lassen, uns nicht zurückzuschicken und um eine Arbeitsmöglichkeit. Diese Bitte richte ich an Sie.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten?
BF1: Wenn ich nicht weggefahren wäre und so viel Glück gehabt hätte, ....Ich meine, vielleicht hätte ich noch ein bisschen Glück gehabt und man hätte nochmals Lösegeld von mir gefordert. Jedenfalls weiß man jetzt, dass ich um Asyl angesucht und etwas gegen Kadyrow gesagt habe, deshalb habe ich dort keine Chancen mehr.
R: Woher weiß man das?
BF1: Alle wissen das. Zuerst haben das die Eltern nicht gesagt dass wir im Ausland sind. Aber jetzt ist Zeit vergangen und man weiß das schon. Dort verbreiten sich Gerüchte sehr schnell.
R: Gesagt, dass Sie im Ausland sind, haben das Ihre Eltern niemandem, es sind also nur Gerüchte?
BF1: Ja.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
BF1: Seine Leute sind überall, man wird das erfahren wo ich mich befinde. Man wird in kurzer Zeit erfahren wo ich mich aufhalte. Vielleicht haben die Eltern es jemandem gesagt, ich weiß es nicht. Sie haben aber nicht gesagt, dass ich in Österreich bin. Wenn jemand sagt, dass ich in Europa bin, wird man nicht sagen, dass ich in Österreich bin. Auch hier gab es Vorfälle. Hier wurde auch ein Tschetschene umgebracht. Ich glaube aber nicht, dass diese Leute meinetwegen herkommen werden, ich weiß ja nichts über Kadyrow.
R: Möchten Sie sonst zu Ihren Fluchtgründen etwas vorbringen?
BF1: Nein.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF1: Im Fernsehen sagt man was anderes, das entspricht aber nicht der Wahrheit. Wenn man mit einem Plakat auf die Straße geht, auf dem Steht, dass man mit dem Kadyrowregime nicht einverstanden ist, wird man weder selbst noch die Familie am Leben bleiben. Kadyrow und Putin sagen im Fernsehen, dass sie nicht in der Ukraine kämpfen, es werden aber die Leichen von umgebrachten Tschetschenen zurück nach Tschetschenien gebracht."
Die Zweitbeschwerdeführerin machte in der mündlichen Verhandlung folgende Angaben:
"R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), dass Sie XXXX, Staatsangehörigkeit: Russische
Föderation, Volksgruppe: Tschetschene, moslemischer Glaube. Ist das korrekt?
BF2: Ja.
R: Ich entnehme dem Akt des BAA weiters, dass Sie standesamtlich mit dem BF1 verheiratet sind und keine Kinder haben. Ist das korrekt?
BF2: Ja.
R: Ich entnehme dem vorliegenden Akt darüber hinaus, dass Sie eine Familie im Herkunftsstaat haben. Welche Verwandte haben Sie im Herkunftsstaat? Besteht Kontakt zu ihnen? Wo leben Sie?
BF2: Meine Mutter und meine Schwester sind noch dort. Sie wohnen in der Stadt XXXX, ich habe auch noch Kontakt zu ihnen.
R: Haben Sie in Österreich oder in anderen Staaten außerhalb Ihres Herkunftsstaates Verwandte?
BF2: Nein.
[...]
R: Wann genau, wie und mit wem sind Sie aus Tschetschenien ausgereist? Gab es Probleme bei der Ausreise?
BF2: Ja, es gab Probleme. Wir sind in der Nacht aus Tschetschenien weggefahren. Ich bin mit meinem Mann und seinen Freunden weggefahren. Mit XXXX.
R: Wo waren die Probleme bei der Ausreise?
BF2: Mein Mann wurde mitgenommen und 38 Tage festgehalten.
R: Das meine ich nicht, ich möchte wissen, ob es bei Ihrer Ausreise Probleme gegeben hat?
BF2: Nein.
R: Hatten Sie bei Ihrer Ausreise eine Grenzkontrolle?
BF2: Nein, an der Grenze wurden wir nicht kontrolliert, vor XXXX wurden wir aber zweimal angehalten. Wo das war weiß ich nicht mehr, nur dass wir zweimal angehalten wurden und beinahe eine Strafe erhalten hätten.
R: War es wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung?
BF2: Ja.
R: Wurden Ihre Ausweise kontrolliert?
BF2: Nein.
R: Gab es sonst noch Vorfälle während der Ausreise?
BF2: Nein.
R: Zum Nachweis ihrer Identität haben Sie beim Bundesasylamt eine Heiratsurkunde und eine Ausweiskopie vorgelegt. Diese werden übersetzt (AS 13-15).
D: Heiratsurkunde, XXXX, Rayon XXXX, Tsch.I.A.S.S.R. und XXXX XXXX, Staatsbürgerschaft Russland, Tschetschenin, geboren am XXXX in XXXX, haben am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person den Bund der Ehe geschlossen. Die diesbezügliche Eintragung in die Heiratsakten erfolgte unter der Nr. XXXX am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person. Nach der Eheschließung tragen die Eheleute folgenden Familiennamen: Ehemann
XXXX, Stelle der staatlichen Registrierung: Standesamt Abteilung der Stadt XXXX, Tschetschenische Republik, Ausstellungsdatum:
XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person, Stempel und Unterschrift der ausstellenden Behörde.
Inlandsreisepass: Russische Föderation, Der Pass wurde durch die Abteilung des Amtes des Föderalen Migrationsdienstes Russlands für die tschetschenische Republik, Rayon XXXX, ausgestellt.
Ausstellungsdatum: XXXX Code der Unterabteilung XXXX. Unterhalb befindet sich die Unterschrift und der Siegelabdruck.
Familienname: XXXX Vorname: XXXX, Geburtsort: Stadt XXXX.
Nächste Seite: Wohnort: rechteckiger Siegelabdruck mit der Aufschrift Abteilung des Amtes des föderalen Migrationsdienstes für die Tschetschenische Republik Stadt XXXX, registriert an der XXXX Unterschrift.
R: Die Dolmetscherin hat die Kopie Ihres Passes übersetzt, wann haben Sie diese angefertigt?
BF: Das weiß ich nicht mehr, sie ist schon älter.
R: Als Meldeadresse ist angegeben: XXXX, ist das richtig?
BF: Das ist nur das Viertel, die Straße hieß XXXX.
R: Ist das die Adresse Ihrer Mutter?
BF2: Ja.
R: Waren Sie an der Adresse Ihres Ehemannes nicht gemeldet?
BF2: Nein.
R: Wo ist ihr Inlandsreisepass?
BF2: Ich weiß es nicht. Der Bezirksinspektor hat meinen Pass und den meines Mannes mitgenommen.
R: Verfügen Sie über einen Auslandsreisepass bzw. haben Sie über einen Auslandsreisepass verfügt?
BF2: Nein.
R: Was haben Sie unternommen, um sich Dokumente und Beweismittel nach Österreich schicken zu lassen?
BF2: Nein.
R: Haben Sie jemals in einem anderen Staat um Asyl angesucht?
BF2: Nein.
[...]
R: Haben Sie sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder waren Sie Mitglied einer politischen Bewegung oder Partei?
BF2: Nein.
R: Wurden Sie auf Grund Ihrer Rasse, dh. weil Sie Kaukasier sind, oder Ihrer Nationalität, dh. weil Sie Russe sind, verfolgt?
BF2: Nein, ich bin auch keine Russin, ich bin Tschetschenin.
R: Wurden Sie aus religiösen Gründen, dh. weil Sie Moslem sind, verfolgt?
BF2: Nein.
R: Gehörten Sie jemals einer bewaffneten Gruppierung an oder unterstützten diese?
BF2: Nein.
R: Bitte schildern Sie lückenlos die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben!
BF2: Ich bin wegen meines Mannes weggefahren. Er wurde mitgenommen und als er freigelassen wurde, haben wir Tschetschenien verlassen. Die Probleme haben wegen des Cousins begonnen. Am 08. Februar, an einem Freitag, ist mein Mann mit seinem Cousin in die Moschee gegangen, um dort das Freitagsgebet zu verrichten. In der Nacht ist der Cousin weggefahren, er ist verschwunden. In der Früh ist seine Frau gekommen und hat meinem Mann gesagt, dass ihr Mann weggefahren sei, dass er in die Berge gegangen sei. Mein Mann hat sie angeschrien und hat sie gefragt, warum sie das nicht gleich gesagt hat, aber sie hat gemeint dass ihr Mann ihr verboten hat darüber zu sprechen. Dann ist die Polizei gekommen und es wurde eine Überprüfung durchgeführt. Das Telefon und noch irgendwelche Broschüren wurden von seiner Frau weggenommen. Am XXXX sind die Polizisten zu uns gekommen. Ich und mein Mann waren in der Küche und haben zu Mittag gegessen. Die Leute waren uniformiert, hatten schwarze Uniformen und hatten Pistolen. Sie kamen in den Hof und von unserer Sommerküche sieht man was im Hof passiert, weil ja nur ein Plastik dazwischen ist. Mein Mann ist hinausgegangen. Ich wollte auch hinausgehen, aber mein Mann hat gesagt, dass ich drinnen bleiben soll. Sie haben sich über irgendetwas unterhalten. Einer von den Leuten hat meinem Mann einen Schlag versetzt. Ich bin sofort hinausgelaufen. Mir wurde ein Stoß versetzt und ich bin umgefallen. Dort gibt es eine Treppe und ich habe mich dort angeschlagen. Ich konnte mich nicht bewegen und hat es sehr weh getan. Meine Schwiegermutter und Schwiegervater sind dann hinausgekommen und haben zu schreien begonnen. Ich konnte mich nicht bewegen. Die Leute sind dann schnell weggefahren. Ich hatte starke Schmerzen. Ich weiß noch, dass ich bewusstlos wurde. Mein Mann hat mich ins Krankenhaus nach XXXX gebracht. Dort hat man gleich gesagt, dass man Aufnahmen machen muss und man hat diese auch gemacht. Man hat gesagt, dass ich einen Knochenbruch an der Wirbelsäule habe. Man hat mir eine Salbe verschrieben und Injektionen und Arzneimittel. Ein Monat durfte ich nicht aufstehen und musste auf einem geraden Bett liegen. Ich war dann bei meiner Mutter und meine Schwester hat sich um mich gekümmert. Ich war einen Monat dort, weil sich meine Schwester um mich gekümmert hat, ich konnte nicht einmal alleine auf die Toilette gehen. Mein Mann hat am nächsten Tag einen Gehirnschlag bekommen, das hat man mir aber nicht gleich gesagt. Dann war ich wieder zu Hause. Wir waren dann schon etwas beruhigter, weil nichts mehr vorgefallen ist. Meine Mutter hat gearbeitet und am Samstag und Sonntag hatte sie frei. Mein Mann hat mich samstags zu meiner Mutter gebracht, wo ich übernachtete und am Sonntag hat er mich wieder abgeholt. Am Sonntag am Abend hat er mich angerufen und mir gesagt, dass ich schon packen soll und er mich abholen wird. Von XXXX bis XXXX fährt man nur 15 Minuten. Es war schon am Abend, ca. 20.00 Uhr. Ich hab meine Sachen gepackt und dann ist ca. eine halbe Stunde vergangen. Ich habe meinen Mann angerufen, konnte ihn aber nicht erreichen, ich habe es einige Male versucht. Ich habe meine Schwiegermutter angerufen und sie gefragt, ob er noch nicht weggefahren sei. Sie teilte mir mit, dass er bereits vor einer halben Stunde weggefahren wäre und ob er noch nicht bei mir wäre. Ich sagte nein und sie wollte ihn auch telefonisch erreichen. Wir haben es beide versucht und konnten ihn aber nicht erreichen. Ich habe mir Sorgen gemacht. Ich habe einen Freund meines Mannes, namens XXXX, angerufen. Seine Frau ist ans Telefon gekommen und hat mich gefragt, was passiert wäre. Sie hat ihrem Mann den Hörer übergeben und ich habe erklärt was passiert ist. Er meinte ich solle mir keine Sorgen machen, da erst eine halbe Stunde vergangen wäre. Vielleicht ist mein Mann auch nur zur Tankstelle gefahren. Ich habe mir aber Sorgen gemacht. Da er in der Nähe gewohnt hat, hat er versprochen Nachschau zu halten. Ich habe ein Taxi angerufen und wollte zu uns nach Hause fahren. Der Freund meines Mannes hat mir gesagt, dass das Auto leer vorgefunden wurde und mein Mann nicht drinnen war. Ich wusste nicht wie ich das seinen Eltern sagen soll. Dann bin ich gleich mit dem Taxi nach Hause gefahren. Ich bin hingegangen und es der Schwiegermutter erzählt. Sie hat einen hohen Blutdruck bekommen und ihr ist schlecht geworden. Alle Verwandten wurden telefonisch kontaktiert, auch alle Freunde. Aber es gab keine Informationen über meinen Mann. Der Schwager meines Mannes hat gesagt, dass er einen Freund hat, den er noch aus der Armee kennt und der bei den Behörden arbeitet. Zuerst wusste niemand etwas, es hat uns auch niemand etwas gesagt. Ich kann das jetzt nicht genau sagen, aber ich glaube, dass es am dritten Tag war, als der Bezirksinspektor zu uns kam. Er fragte nach Dokumenten meines Mannes und meinte, dass ich ihm den Pass zeigen solle. Als ich ihm seinen Pass gezeigt habe, hat er mich nach meinem Pass gefragt. Er hat unsere Dokumente mitgenommen und hat auf meine Frage geantwortet, dass es in der Sache wichtig wäre. Es ist ein Monat vergangen und wir hatten keinerlei Informationen gehabt. Ich wusste nicht, ob er noch am Leben war. Nach einem Monat hat uns der Freund des Schwagers angerufen und uns gesagt, dass wir 10.000 Dollar vorbereiten sollen und er uns noch telefonisch kontaktieren wird. Nach einer Woche hat er den Schwager angerufen und ihm gesagt, dass er kommen soll. Er soll am nächsten Tag in der Früh zum XXXX fahren und dort warten. Er ist hingefahren und uns gesagt, dass wir ihn nicht anrufen sollen und uns versprochen sich selbst zu melden, wenn er etwas weiß. Er hat dann angerufen, dass mein Mann freigelassen wurde und dass sie nach Hause fahren.
Die BF2 weint.
Sie sind dann zusammen nach Hause gekommen. Seine Schwestern waren bei uns, ich und der Schwiegervater und die Schwiegermutter. Er ist schnell hineingekommen. Er war blau im Gesicht. Er hat nicht gesprochen. Die Schwiegermutter hat zu weinen begonnen und ist ihr schlecht geworden. Mein Schwiegervater hat versucht sie zu beruhigen. Mein Mann ist gleich ins Badezimmer gegangen und hat sich gewaschen. Dann sind auch seine Freunde gekommen. Sie haben zusammen gegessen und man hat uns gesagt, dass wir schnell aus Tschetschenien wegfahren müssen. Sie haben gegessen und man hat gesagt, dass sich mein Mann ein bisschen ausruhen solle. Sein Freund XXXX hat gesagt, dass er alles organisieren wird und er einen Mann kenne, der uns helfen wird. Ich habe schnell Sachen gepackt. Wir sind dann durch den Garten gegangen, das war um drei Uhr in der Früh und dann sind wir ausgereist. In der Früh hat dann meine Schwiegermutter angerufen und gemeint, dass Polizisten gekommen sind und nach uns gefragt hätten. Sie hat angegeben, dass wir nach XXXX in Dagestan gefahren wären. Mein Mann hat mit ihr gesprochen. Er hat die Simkarte rausgekommen, sie kaputt gemacht und auch das Telefon weggeworfen. Ich habe ihn gefragt was passiert wäre und er erzählte, was seine Mutter gesagt hat.
R: Ich muss jetzt einige Fragen dazu stellen, um genauere Informationen zu bekommen. Sie haben erzählt, dass der Cousin Ihres Mannes verschwunden ist. Wann hatten Sie den letzten Kontakt zu ihm?
BF2: Am 8.Februar XXXX sind sie gemeinsam in die Moschee gegangen.
R: Dann ist nichts passiert bis zur Hausdurchsuchung bei der Gattin des Cousins?
BF2: Nein. Vielleicht hat irgendwer die Information weitergegeben, dass er weggefahren ist?
R: Sie haben gesagt, dass es im Haus des Cousins eine Hausdurchsuchung gegeben hat. Woher wissen Sie das?
BF2: Ich habe dies selbst nicht beobachtet, seine Frau hat uns das erzählt, auch dass das Telefon und Broschüren mitgenommen worden sind. Mein Cousin hatte je keinen Vater und daher war mein Mann seine Bezugsperson.
R: Von wem wurde die Hausdurchsuchung durchgeführt?
BF2: Die Frau des Cousins hat gesagt, dass es Männer in Polizeiuniformen gewesen seien.
R: Was haben diese mitgenommen?
BF2: Ihr Telefon und irgendwelche Papiere.
R: In der Einvernahme vor dem Bundesamt haben Sie angegeben, nur der Sprengelpolizist wäre zur Frau zwecks Hausdurchsuchung gekommen, heute waren es viele.
BF2: Es sind der Bezirksinspektor und auch die anderen Polizisten gekommen.
R: Dann ist nicht passiert bis zu dem Vorfall im Hof am XXXX ist das korrekt?
BF2: Ja, sonst war nichts.
R: Wo im Hof hat diese Auseinandersetzung genau stattgefunden.
BF2: Wir haben eine Überdachung.
R: Wollen Sie es aufzeichnen?
BF2: Ja.
Die BF2 zeichnet eine Skizze und diese wird als Beilage zum Akt genommen.
R: Können Sie auch noch die Blumenbeet in der Skizze einzeichnen die Ihr Mann erwähnt hat?
R: Waren Sie von Anfang an bei diesem Handgemenge dabei?
BF2: Mein Mann hat mir zuerst nicht erlaubt hinzugehen. Aber als einer der Männer meinen Mann geschlagen hat, bin ich gleich hinausgelaufen. Man hat mir einen Schlag versetzt, ich bin gefallen und habe mich an der Stufe verletzt.
R: Wie wurde das Handgemenge aufgelöst, was hat den Ausschlag zur Beendigung gegeben?
BF2: Ich habe geschrien, bin umgefallen. Als ich gesehen dass mein Mann einen Schlag erhält, bin ich hinausgelaufen. Ich war in der Küche und durch das Plastik hat man alles gesehen.
R: Wie weit waren Sie vom Geschehen entfernt?
BF2: Nicht weit.
R: Ungefähr, 5 oder 10 Meter?
BF2: Ich musste erst rauskommen, dann runter, ich weiß nicht.
R: Was meinen Sie mit erst raus und dann runter?
BF2: Nicht runter, aber es war so, dass man einige Treppen hinaufgehen musste, um in die Küche zu kommen. Vielleicht war ich 8 oder 10 Meter entfernt, ich weiß es nicht genau. Mein Mann weiß es genau wie groß die Überdachung ist.
R: Hat sich das ganze am erhöhten Bereich abgespielt oder unten bei der einen Treppe?
BF2: Es war unter der Überdachung. Sie sind dort gestanden und haben geredet. Einer hat meinen Mann geschlagen und ich habe das gesehen und ich bin hinausgelaufen.
R: Haben Sie gehört was gesprochen wurde?
BF2: Nein, das habe ich nicht gehört. Mein Mann hat mir zuerst verboten hinauszugehen, aber ich habe alles gesehen.
R: War Ihr Mann verletzt als Sie hinausgekommen sind?
BF2: Auf der rechten Wange habe ich Blut gesehen.
R: Haben Sie den Rücken oder das Gesicht Ihres Mannes gesehen?
BF2: Von der Küche aus habe ich sein Gesicht nicht gesehen, erst als ich hinausgekommen bin.
R: Vor dem Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass Sie hinausgelaufen sind, weil Ihr Mann geschlagen wurde und Blut an der rechten Schläfe hatte.
BF2: Das habe ich nicht gesagt, ich bin rausgekommen und dann habe ich erst das Blut gesehen. Das hat nur Sekunden gedauert. Als ich gesehen habe, dass mein Mann einen Schlag erhalten hat, bin ich sofort hinausgelaufen.
R: Sie haben angegeben, "als er das erste Mal geschlagen wurde, lief ihm das Blut hinunter, daraufhin lief ich hinaus. Ich weiß nicht genau wo die Wunde war aber er war an der rechten Schläfe blutig. Er blutete, aber ich weiß nicht woher es kam. Das Blut tropfte nicht herunter aber es war Blut in seinem Gesicht, das habe ich gesehen."
BF2: Ich kann mich noch erinnern als ich gefragt wurde, ob er Blut im Gesicht hatte oder Blut geflossen ist und ich habe geantwortet, dass ich nur Blut in seinem Gesicht gesehen habe.
R: Nochmals genau, was haben Sie von der Küche aus gesehen, als sie hinausgelaufen sind?
BF2: Ich habe Sie nur reden gesehen und dann hat einer meinem Mann einen Schlag versetzt. Einer von ihnen hat ihn geschlagen. Dann bin ich hinausgelaufen.
R: Wann haben Sie dann gesehen, dass er Blut im Gesicht hatte?
BF2: Als ich rausgelaufen bin habe ich Blut gesehen. Einer hat ihm einen Schlag versetzt und ich bin sofort hinausgelaufen.
R: Wodurch genau wurde dieses Handgemenge beendet?
BF2: Ich bin umgefallen, man hat mir einen Stoß versetzt und konnte mich nicht bewegen. Ich habe geschrien. Die Schwiegereltern sind auch rausgekommen und mein Schwiegervater begann zu schreien, worauf die Männer weggefahren sind. Ich konnte mich nicht bewegen, auch nicht die Beine bewegen.
R: Waren Sie bewusstlos bevor Sie ins KH kamen?
BF2: Ich verlor mein Bewusstsein, kam dann aber wieder zu mir, kann aber nicht mehr sagen, wann das war. Ich dachte, dass ich an der Wirbelsäule so verletzt bin, dass ich überhaupt nicht mehr gehen werde können.
R: Das war am XXXX. Wann sind Sie dann von Ihrer Mutter wieder zu Ihrem Mann gezogen?
BF2: Nach ca. einem Monat, als ich schon aufstehen und gehen konnte, bin ich in das Haus meines Mannes zurück. Es war im März.
R: Hatten Sie danach Kontakt mit der Gattin des Cousins Ihres Mannes?
BF2: Sie ist von dort weggegangen und lebt bei ihrer Mutter. Wann das war weiß ich nicht genau. Mein Schwiegervater hat ihr verboten zu uns zu kommen.
R: Sie haben also alle ganz nah zusammen gewohnt.
BF2: Ja, sie war gleich daneben.
R: Sie wissen nicht, wann sie ausgezogen ist?
BF2: Nein, das weiß ich nicht. Als ich nach Hause gekommen bin, war sie schon weg. Es dürfte im März gewesen sein.
R: Hat nicht die Mutter des Cousins Ihres Mannes auch in der Nähe gewohnt?
BF2: Ja, sie haben zusammen gelebt. Es waren zwei Häuser, in dem einen Haus lebte die eine und im anderen die andere, es war auf einem Grundstück.
R: Hatten Sie Kontakt mit der Mutter des Cousins?
BF2: Nachher nicht, nein.
R: Was heißt nachher?
BF2: Nachdem wir das Haus verlassen hatten, also unserer Flucht nach Österreich, nicht mehr.
R: Hatte die Mutter des Cousins bis zur Ihrer Ausreise Probleme?
BF2: Nein.
R: Ist irgendetwas passiert zwischen dem XXXX und dem XXXX?
BF2: Nein.
R: Wissen Sie wo sich der Cousin Ihres Mannes aufhält und wie es ihm geht?
BF2: Nein, aber manche sagen, dass er nach Syrien gefahren ich, ich weiß es nicht. Manche sagen auch, dass er umgebracht wurde.
R: Wer sind diese "manche"?
BF2: Wir sind mit meiner Schwiegermutter telefonisch in Kontakt.
R: Wie geht es Ihren Schwiegereltern, haben diese mit den Behörden Probleme?
BF2: Die Schwiegermutter hat gesagt, dass der Bezirksinspektor kommt. Sie hat uns das nach unserer Ausreise gesagt. Wir sind ja telefonisch in Kontakt. Vor kurzem sind die Leute auch zu meiner Mutter gekommen und haben nach uns gefragt.
R: Wann war das?
BF2: Genau kann ich das nicht angeben, vielleicht im Juni dieses Jahres.
R: Was haben Sie gefragt?
BF2: Sie haben nach unserem Aufenthaltsort gefragt. Meine Mutter wollte ihnen keine Auskunft geben und sie sagten, dass sie es sowieso erfahren würden. Meine Mutter hat dann, um uns zu schützen, angegeben, dass wir in Deutschland wären. Nachher hat der Vorgesetzte (gemeint ist der Chef) meine Mutter zu sich gerufen und ihr geraten, dass sie kündigen soll. Sie arbeitet aber schon 25 Jahre und ist eine gute Fachfrau. Sie hat dann doch gekündigt und ist jetzt zu Hause.
R: Wovon lebt Ihre Mutter jetzt?
BF2: Sie arbeitet von zu Hause aus. Sie beschäftigt sich mit Inventurdokumente, d.h. sie stellt die tatsächliche Bebauung von Grundstücken fest.
R: Hat sie auf einer Behörde gearbeitet?
BF2: Wie meinen Sie bei den Behörden?
R: Wer stellt solche Dokumente her?
BF2: Sie war Ingenieurin der ersten Kategorie und hat in einem Ziviltechnikerbüro gearbeitet. Jetzt macht sie dieselbe Arbeit, allerdings von zu Hause aus.
R: Hatte Ihre Mutter sonst Probleme wegen Ihnen oder Ihres Mannes?
BF2: Nein.
R: Hatte Ihre Schwester Ihretwegen Probleme?
BF2: Nein.
R: Es gab also keine Vorfälle zwischen dem XXXXund dem XXXX als Ihr Mann mitgenommen wurde?
BF2: Nur das was ich gesagt habe, ansonsten nicht. Nur der Bezirksinspektor ist gekommen und hat die Pässe mitgenommen.
R: Das war aber nach dem XXXX oder?
BF2: Ja, das war danach.
R: Ist er alleine gekommen?
BF2: Ja.
R: Ist zwischen XXXX und XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person sonst noch etwas passiert?
BF2: Nein.
R: Wurden Sie selbst jemals vorgeladen oder befragt im Hinblick auf den Cousin Ihres Mannes?
BF2: Nein.
R: Ihr Mann wurde gegen Lösegeld freigelassen, wie wurde das aufgestellt?
BF2: Wir haben Ersparnisse gehabt und mein Mann hat gut verdient.
R: Wie haben Sie so schnell die Flucht organisieren können, innerhalb von weniger als 12 Stunden?
BF2: Man hat zu Hause gesagt, dass wir sowieso weg fahren müssen, auch wenn man meinen Mann findet.
R: Wer ist mit wir gemeint?
BF2: Das hat die Schwiegermutter, Schwiegervater und auch die Schwestern meines Mannes von mir und meinem Mann gesagt. Sie haben gemeint, dass, wenn mein Mann gefunden wird, wir beide wegfahren sollen.
R: Wer hat die Reise organisiert?
BF2: Ein Freund meines Mannes.
R: Wie haben Sie so schnell das Geld dafür besorgt?
BF2: Sie meinen für die Reise? Wir hatten ja Geld.
R: Wo hatten Sie das Geld?
BF2: Zu Hause.
R: Wo haben Sie dieses aufbewahrt?
BF2: Wir haben immer Ersparnisse gehabt. Mein Mann hatte Geld in der Geldbörse und in einem kleinen Schrank.
R: Können Sie mir nochmals beschreiben wie das genau war, als Ihr Mann amXXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person nach Hause gekommen ist?
BF2: Ich habe Ihnen das geschildert. Das Auto ist stehengeblieben und dann ist der Schwager und mein Mann reingekommen. Wir haben alle auf ihn gewartet. Ich stand an der Seite weil es bei uns nicht üblich ist, dass der Mann vor den Verwandten die Ehefrau umarmt. Er war sehr in Gedanken versunken und hat nicht viel gesprochen. Meine Schwiegermutter hat geweint und es gab Panik. Mein Mann ging ins Badezimmer um sich zu waschen.
R: Wie hat er ausgesehen als er zurückkam?
BF2: Er hatte einen Bart, das Haar war länger, sein Gesicht war blau.
R: Wie war sein Bart?
BF2: Mittellang. Ich kann mich an den Backenbart erinnern. Ob er einen Bart an der Oberlippe hatte, weiß ich nicht mehr, es war jedenfalls kein großer Oberlippenbart.
R: Welche Kleidung hat Ihr Mann getragen?
BF2: Schwarze Jacke, schwarze Sportschuhe, blaue Jeans.
R: Um welche Jacke handelte es sich?
BF2: Es war eine leichte Jacke, keine warme Jacke.
R: Wer kam noch im Laufe des Abends zu Ihnen?
BF2: Seine Schwestern waren dort. Wir wollten nicht, dass jemand da ist, auch die Nachbarn nicht. Nur nahe Verwandte, die Schwestern und so.
R: Beim Bundesasylamt haben Sie angegeben, dass auch die Nachbarn und Freunde gekommen sind.
BF2: Nein, die Nachbarn sind nicht gekommen. Wir wollten nicht, dass die anderen das in Erfahrung bringen, die Freunde wussten es, aber die Nachbarn nicht. Die Schwiegermutter hat dann zu Schreien begonnen und mein Schwiegervater hat sie beruhigt und ihr gesagt, dass sie keine Panik machen soll, sonst würden alle das erfahren.
R: Wie war das auf der Ausreise, als Ihre Schwiegermutter angerufen hat?
BF2: Wir waren schon unterwegs und sie hat angerufen und mit meinem Mann gesprochen.
R: Wo waren Sie da ungefähr?
BF2: Ich kenne mich nicht aus, wir sind in der Nach weggefahren und sie hat in der Früh angerufen. Wann das genau war, kann ich nicht sagen, ca. 08.00 Uhr in der Früh.
R: Danach hat Ihr Mann sein Telefon weggeschmissen.
BF2: Es war mein Telefon, mein Mann hatte kein Telefon mehr. Wir hatten nur ein Telefon.
R: Warum hatte er kein Telefon?
BF2: Er ist ohne Telefon nach Hause gekommen. Wir hatten zu Hause nur noch ein Telefon, das habe ich benützt.
R: Vor der Polizei haben Sie angegeben, Sie hätten das Telefon weggeschmissen, weil Sie befürchtet haben, dass Sie abgehört werden.
BF2: Ja, mein Mann hat das gesagt, deshalb hat er es weggeschmissen. Wir haben sogar ein Ladegerät mitgehabt, das hatten wir sogar noch in Traiskirchen, aber das Handy hatten wir nicht mehr.
R: Ihr Mann hat sich bei der Einreise mit seinem Führerschein ausgewiesen. Wie hat er seinen Führerschein zurückbekommen?
BF2: Ich weiß es nicht, ich glaube nicht, dass man ihm den Führerschein abgenommen hat.
R: Wie ist Ihr Mann wieder zu seinem Auto gekommen?
BF2: Das Auto wurde nach Hause gebracht.
R: Von wem?
BF2: Ich weiß nicht genau von wem, ich denke von seinen Freunden.
R: War das Auto ausgeraubt?
BF2: Ich habe mir das Auto nicht angeschaut, ich weiß es nicht. Ich weiß, dass mein Mann kein Telefon mehr hatte und vor allem, dass mein Mann nicht da war.
R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr nach Tschetschenien konkret erwarten?
BF2: Ich weiß es nicht.
R: Was würde passieren, wenn Sie jetzt (rein hypothetisch) in die Russische Föderation außerhalb Tschetscheniens zurückkehren müssten?
BF2: Ich kann es nicht sagen, ich weiß es nicht. Mein Mann denkt nicht einmal darüber nach.
R: Haben Sie die ganze Zeit über nicht gewusst, wo sich Ihr Mann aufhält?
BF: Ja, ich wusste es nicht.
R: Haben Sie eine Abgängigkeitanzeige aufgegeben?
BF2: Ja, meine Mutter hat in derselben Nach Anzeige in XXXX erstattet.
R: Hat die Polizei ermittelt?
BF2: Wir haben keine Nachricht über seinen Verbleib erhalten.
R: Haben Sie der Polizei mitgeteilt, dass Ihr Mann wieder aufgetaucht ist?
BF2: Nein.
R: Als Ihr Mann verschwunden war, ist in dieser Zeit jemand von der Polizei oder der Bezirksinspektor gekommen um nach ihm zu fragen?
BF2: Nein. Alle im Dorf haben gewusst, dass er verschwunden ist. Er hat nur nach Dokumenten gefragt, aber nicht nach meinem Mann.
R: Das war um den 30.5. herum?
BF2: Wahrscheinlich, ja.
R: Möchten Sie noch Angaben zu Ihren Fluchtgründen machen?
BF2: Zusätzlich? Nein.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF2: Nein."
Die Beschwerdeführer legten in der mündlichen Verhandlung ein Unterstützungsschreiben, die übersetzte Ladung des Erstbeschwerdeführers sowie einen nervenärztlichen Befund hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers vom März 2014 mit der Diagnose Vertigo, R42, (Schwindel) sowie depressive Anpassungsstörung, F43.2, vor.
7. Die Beschwerdeführer legten am 17.09.2014 Teilnahmebestätigungen betreffend Deutschkurse vor.
8. Laut Auskunft der Österreichischen Botschaft in Moskau müssen Ladungen gemäß § 188 Abs. 1 rus. StPO die Angabe enthalten, in welcher Eigenschaft der Betroffene geladen wird. Die Rückfrage der Österreichischen Botschaft in Moskau bei der Abteilung des XXXXs in XXXX hat ergeben, dass ein Hauptmann XXXX ist dort nicht bekannt ist, eine Tätigkeit desselben im XXXX ebenfalls nicht (Anfragebeantwortung vom 17.10.2014).
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die - zulässigen - Beschwerden erwogen:
1. Die Identität der Beschwerdeführer steht fest. Die Beschwerdeführer waren bereits im Herkunftsstaat standesamtlich verheiratet und leben in aufrechter Ehe. Die Beschwerdeführer sind russische Staatsangehörige und angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Die Beschwerdeführer sind unbescholten.
2. Der Cousin des Erstbeschwerdeführers schloss sich am XXXXXXXX als Wahabit den Rebellen an. Als für den vater- und bruderlosen Cousin verantwortlich erachteten die Behörden den Erstbeschwerdeführer. Der Erstbeschwerdeführer wurde von Sicherheitskräften, die dem Kadyrow-Regime zurechenbar sind, am XXXXXXXX für das Verschwinden des Cousins verantwortlich gemacht und im Hof seines Hauses niedergeschlagen; dabei erlitt die Zweitbeschwerdeführerin eine Verletzung an der Wirbelsäule. Der Erstbeschwerdeführer erlitt in der Folge einen Schlaganfall. Am XXXX/nichtanonymanonymXXXX/anonym/person wurde der Erstbeschwerdeführer bei einer Kontrollstelle in XXXX aus seinem Auto entführt, verschleppt und 38 Tage lang angehalten. Am XXXXXXXX wurde er gegen Lösegeld von der Polizei freigelassen, nachdem man Blanko-Unterschriften verlangte und Fotos vom Beschwerdeführer mit dem ihm während der Anhaltung gewachsenen und von seinem Aufseher entsprechend wahabitscher Vorstellungen zurechtrasierten Bart anfertigte. Während der Anhaltung des Erstbeschwerdeführers wurden bei der Zweitbeschwerdeführerin die Pässe des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin beschlagnahmt. Am 04.07.XXXX verließen der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer die Republik Tschetschenien.
Der Erstbeschwerdeführer verfügt über keine innerstaatliche Fluchtalternative.
Die Zweitbeschwerdeführerin hat keine eigenen Fluchtgründe, sondern hat wegen ihres Gatten die Russische Föderation verlassen.
Die vorgelegte Ladung ist eine Totalfälschung.
3. Die relevante Lage in der Russischen Föderation, insb. in der Republik Tschetschenien, stellt sich wie folgt dar:
Politische Lage in der Russischen Föderation
Aus den Dumawahlen vom 4. Dezember 2011 ging die Kremlpartei "Einiges Russland" erneut als Sieger hervor. Die Partei musste zwar Verluste hinnehmen, verfügt in der Duma aber weiterhin über eine deutliche Mehrheit. Wie auch die internationale Wahlbeobachtung durch ODIHR (das OSZE-Büro für Demokratische Institutionen und Menschenrechte) feststellte, waren die Wahlen durch erhebliche Manipulationen überschattet. Die Präsidentschaftswahlen vom 4. März 2012 entschied (nach vier Jahren "Pause" erneut) Wladimir Putin für sich. Seit seinem Amtsantritt am 7. Mai wurden bis dato eine Reihe von Gesetzen verabschiedet bzw. verschärft, die den Druck auf Opposition und kritische Zivilgesellschaft erhöhen sowie deren Aktivitäten und Tätigkeit behindern und potentiell einschränken. Beispiele für solche Gesetze sind die Verschärfung des Demonstrationsrechts und die nun bestehende Verpflichtung für russische Nichtregierungsorganisationen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren, wenn sie sich politisch betätigen und finanzielle Mittel aus dem Ausland erhalten. Bereits vor diesen Gesetzesverschärfungen wurden einige Grundrechte in Russland, wie z. B. Versammlungs- und Meinungsfreiheit, nur bedingt und selektiv gewährt. (AA 10.6.XXXX)
Als grundsätzlich positiv wurden die Erleichterung der Parteienregistrierung und die Wiedereinführung von Gouverneurswahlen in Russland aufgenommen, die durch jeweilige Gesetzesänderungen im Mai und Juni 2012 beschlossen wurden. Inzwischen konnten sich auch ausgewiesene Oppositionsparteien offiziell registrieren, denen dies zuvor beständig verweigert worden war. Solche Parteien sind jedoch weiterhin vielfältigen Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Bei den Gouverneurswahlen führen Vorbehalts-regelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. (AA 10.6.XXXX)
Die russische Führung hat erklärt, dass die Modernisierung Russlands auch künftig fortgesetzt werden soll. Damit gemeint ist vor allem die wirtschaftlich-technische Modernisierung des Landes. Politisch ist in der Praxis auf allen Ebenen weiterhin ein autoritäres Machtverständnis verbreitet. Das Land bleibt politisch stark zentralisiert. (AA 10.6.XXXX)
Als nach wie vor problematisch gelten die Defizite in Justiz und Gerichtswesen, die häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen unterliegen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können. (AA 10.6.XXXX)
Politische Lage in Tschetschenien
Die mehrheitlich von Muslimen bewohnte Republik Tschetschenien liegt am Nordabhang des Großen Kaukasus. Nach dem Zerfall der Sowjetunion1991 erklärte die Kaukasusrepublik einseitig ihre Unabhängigkeit. Vergeblich versuchte Moskau, durch Unterstützung lokaler Oppositionsgruppen Präsident Dschochar Dudajew zu stürzen und so seine Interessen in der XXXXreichen Region zu sichern. 1996 schließlich marschierten russische Truppen ein und eroberten - unter Inkaufnahme vieler ziviler Opfer und enormer Zerstörungen - zwar die Hauptstadt XXXX, es gelang ihnen aber nicht, die Republik zu befrieden. Trotz Truppenrückzug und Abschluss eines Friedensvertrages blieb die politische Lage instabil. 1999 marschierten erneut russisch Truppen in Tschetschenien ein. (GEO Themenlexikon 2006)
Die zwei Kriege in Tschetschenien stehen für die schlimmsten Gewaltereignisse im ehemals sowjetischen Raum. Der erste Krieg von 1994-1996 richtete sich aus russischer Sicht gegen militante Separatisten. Diese tschetschenische Sezession war von nationalen, kaum von religiösen Motiven bestimmt. Doch schon am ersten Krieg beteiligten sich Mujahedin aus arabischen Ländern und bekundeten islamische Solidarität mit der Sezessionsbewegung. Nach dem Waffenstillstand und in einer kurzen chaotischen Periode faktischer Unabhängigkeit Tschetscheniens begann im bewaffneten Untergrund ein Prozess ideologischer Transformation - mit dem Ergebnis eines transethnischen regionalen Jihad im Nordkaukasus. Der zweite Krieg wurde im Jahr 2000 vom neuen russischen Präsidenten Putin zum Kampf gegen den internationalen islamischen Terrorismus deklariert. (SWP 26.4.XXXX) Kadyrow und dessen Ombudsmann Nurdi Nukhadzhiev kritisierten vehement das Verhalten der russischen Truppen während der ersten Jahre des zweiten Tschetschenienkrieges und beschuldigten diese schwerwiegender Menschenrechtsverstöße, unter anderem des Verschwindenlassens von Personen. (ICG 19.10.2012) 2007 besiegelte der letzte tschetschenische Untergrundpräsident Doku Umarov die ideologische Transformation und geografische Ausweitung des Wiederstands mit der Ausrufung eines Kaukausus-Emirats, das mit seiner Jihad-Agenda über Tschetschenien hinaus reichte. Damit wurde Tschetschenien, mit dem der Nordkaukasus fünfzehn Jahre lang gleichgesetzt worden war, nicht mehr als das Epizentrum von Gewalt und Aufstand in der Region wahrgenommen und verschwand weitestgehend aus der Berichterstattung. 2009 hob Moskau den zehn Jahre zuvor über die Republik verhängten Sonderstatus als Zone der Terrorismusbekämpfung auf. (SWP 26.4.XXXX)
Die politische Situation in Tschetschenien wandelte sich nach Jahren des Krieges mit der Machtübernahme des Präsidenten Achmad Kadyrow (sein Sohn Ramzan Kadyrow bekleidet seit dem 2. März 2007 das Präsidentenamt), der später bei einem Attentat getötet wurde. Nach den Parlamentswahlen am 27. November 2004 hat sich die Lage weiter stabilisiert. (BAMF-IOM Juni XXXX) Unter der autokratischen Herrschaft seines jungen Präsidenten Ramsan Kadyrow vollzog sich in der Republik ein Prozess des Wiederaufbaus, der bis heute andauert. Von einigen russischen Kommentatoren wurde dem jungen Autokraten bescheinigt, eine effektivere Sezession Tschetscheniens aus russischer Oberherrschaft vollzogen zu haben, als es militanten Separatisten je gelungen wäre. (SWP 26.4.XXXX) Heute wird die Lage von den jetzigen Machthabern größtenteils kontrolliert. Kleinere bewaffnete Konflikte finden nach wie vor statt, haben jedoch meist einen lokal begrenzten Charakter. (BAMF-IOM Juni XXXX) Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. (AA 10.6.XXXX)
Während Ramzan Kadyrow pathetisch Loyalität gegenüber dem Kreml bekundet und in XXXX Putin-Ikonen ausstellt, macht der Gewaltherrscher ganz und gar sein eigenes Ding. Dazu gehört eine eigenwillige Kulturpolitik, mit der er seinen Gegnern im islamistischen Untergrund den Wind aus den Segeln nehmen will. (SWP 26.4.XXXX) Er versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge. Die Macht von Ramsan Kadyrow, der seit Anfang September 2010 die neue Amtsbezeichnung "Oberhaupt" Tschetscheniens führt, ist in Tschetschenien unumstritten. (ÖB Moskau September XXXX) 2012 restrukturierte Kadyrow die tschetschenische Regierung. (RFE/RL 17.5.2012)
Sicherheitslage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus ist insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Entitäten z.T. zu differenzieren ist. (vgl. UKFCO 10.4.2014; AI 23.5.XXXX) Während für Tschetschenien durchwegs eine Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage konstatiert werden kann, ist die Lage besonders in Dagestan weiterhin volatil. (vgl. auch JF 4.12.XXXX) Auch die Situation in Teilen Kabardino-Balkariens ist gespannt. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien) (ÖB Moskau September XXXX).
Dagestan ist weiterhin die Region im Nordkaukasus, in der die meiste Gewalt herrscht; 60 Prozent aller Todesfälle ereignen sich in diesem Gebiet. (USDOS 27.2.2014) Aber auch in Kabardino-Balkarien, Tschetschenien und Inguschetien kommt es zu Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Nur vereinzelt ist bisher von Attentaten und anderen extremistischen Straftaten aus den übrigen Republiken des Förderalbezirks Nordkaukasus zu hören. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche. Opfer gibt es aber immer wieder auch unter der Zivilbevölkerung. (AA 10.6.XXXX; vgl. auch BAMF 16.9.3013, BAMF 17.2.2014, BAMF 7.4.2014, SWP 26.4.XXXX; RFE/RL 16.9.XXXX; RFE/RL 30.6.XXXX)
Die schlechte Sicherheitslage ist auf eine Kombination unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen: niedriger Grad wirtschaftlicher Entwicklung, verlorenes Vertrauen in die Politik Moskaus sowie ethnische Rivalitäten, ebenso Separatismus, innerethnische Konflikte, jihadistische Bewegungen, Blutrache, Kriminalität, exzessive Gewalt durch Sicherheitskräfte und terroristische Aktivitäten. (USDOS 27.2.2014) Hinzu kommen noch regional spezifische Strukturen und Probleme; im Nordkaukasus herrscht ein kompliziertes Beziehungsgeflecht zwischen russischen Truppen, kremltreuen lokalen Einheiten, islamistischen Rebellen und kriminellen Banden. (ÖB Moskau September XXXX)
Seit dem zweiten Tschetschenienkrieg ist Russland massiv mit Militär, Polizei und Geheimdiensten in der Nordkaukasus-Region präsent. Mit der Begründung, die verfassungsmäßige Ordnung in Tschetschenien wiederherzustellen und den islamistischen Terrorismus zu bekämpfen, wurde eine Politik legitimiert, die darauf zielte, die Rebellen physisch zu vernichten. Zwischen unbeteiligter Bevölkerung und nichtstaatlichen Gewaltakteuren wurde nicht unterschieden, Rechtsbrüche nicht geahndet. All dies schürte eine Atmosphäre der Willkür und Rechtlosigkeit, die die Bevölkerung in Ohnmacht und Wut versetzte. Angesichts der Rücksichtslosigkeit der russischen Sicherheitsorgane im "Kampf gegen den Terrorismus" wächst innerhalb der Bevölkerung des Nordkaukasus die Sympathie für gewaltsame Formen des Widerstands. Wegen der allgemeinen Perspektivlosigkeit erhöht sich, insbesondere unter jungen Menschen, die Bereitschaft, sich den islamistischen Gruppen anzuschließen. Die Strategie Moskaus ist offenkundig kontraproduktiv; sie erreicht das Gegenteil dessen, was sie beabsichtigt. Eine weitere Ursache für die Gewalt sind die zunehmenden Spannungen und Scharmützel zwischen den verschiedenen islamistischen Fraktionen in der Region. Die Gewalt im Nordkaukasus ist auch und vor allem Ausdruck der anhaltenden sozio-ökonomischen und politischen Krise im Nordkaukasus. Die Region leidet seit langem unter Armut, Korruption und Vetternwirtschaft. (vgl. auch JF 4.12.XXXX) Wirtschaftlich ist der Nordkaukasus von Moskau abhängig. Die von Moskau eingesetzten Regierungen sind mit korrupten und kriminellen Netzwerke verquickt und an einer Verbesserung der Lage nicht wirklich interessiert. Insbesondere im Osten des Nordkaukasus verstärken religiöse Spannungen zwischen gemäßigtem und radikalem Islam die Gewalt. Anders als in den westlichen Teilrepubliken hat der Islam im Osten größeren identitätsbildenden Einfluss, radikale Positionen finden hier mehr Anklang. Umgekehrt wachsen innerhalb der Christen in der Region sowie im russischen Kernland selbst die Ressentiments gegen die Völker des Kaukasus. Dies prägt den Umgang mit dem bewaffneten Widerstand und Extremismus und wirkt sich letztlich konfliktverschärfend aus. (Heller, 6.1.2014)
Der ethno-nationalistische Kampf für die Unabhängigkeit Tschetscheniens wird mittlerweile von einem radikal-islamistischen Diskurs innerhalb des bewaffneten Widerstands überformt. Das 2007 von Doku Umarow, dem "Warlord" und selbsternannten Präsidenten "Itschkeriens", ausgerufene islamisch-fundamentalistische "Kaukasus Emirat" gilt zwar als gemeinsames Ziel und ideologische Klammer für die in der Region operierenden militanten, salafistischen Muslim-Bruderschaften (Jamaate). Die Gruppen sind jedoch lokal organisiert und handeln weitgehend autonom. Auch ihre Motive sind sehr unterschiedlich und primär durch die lokalen Bedingungen beeinflusst. (Heller, 6.1.2014) Das "Kaukasus Emirat" wird von Russland, den USA und der UNO als terroristische Organisation eingestuft. (SFH 22.4.XXXX)
Zwischen 2009 und 2012 gingen etwa 30 Attentate auf das Konto der unter dem losen Dach des "Kaukasus Emirats" agierenden Gruppen. In der ersten Hälfte des Jahres XXXX wurden acht größere Anschläge gezählt, davon allein vier in Dagestan und jeweils zwei in Tschetschenien und Inguschetien. Die Anschläge richteten sich vor allem gegen Staatsbedienstete, Mitarbeiter der lokalen und föderalen Sicherheitsdienste, hohe Regierungsmitglieder sowie gegen offizielle Vertreter eines gemäßigten Sufi-Islam (vgl. auch AI 23.5.2014; ÖB Moskau September XXXX). Letztere stützen die säkularen Regierungen im Nordkaukasus und werden ihrerseits von der Moskauer Zentralregierung protegiert. Anschläge gegen Zivilisten sind in letzter Zeit seltener geworden. Nach der Aufhebung des Ausnahmezustands in Tschetschenien 2009 und ein weiteres Mal nach der Protestwelle gegen Putin 2012 hatte Umarow die Jamaate aufgefordert, von Anschlägen auf die Zivilbevölkerung abzusehen, wie etwa 2010 in der Moskauer Metro oder ein Jahr später auf dem Moskauer Flughafen Domodedowo. XXXX wurden allerdings neue Attentate auf "weiche" Ziele angedroht und in die Tat umgesetzt, insbesondere um die Winterolympiade 2014 in Sotschi zu stören. Schon der Terroranschlag auf einen Linienbus im südrussischen Wolgograd im Oktober XXXX, bei dem fünf Menschen starben, muss in diesem Zusammenhang gesehen werden. Im Dezember XXXX fallen dem Terror im Bahnhof von Wolgograd durch einen Selbstmordanschlag mindestens 16 Menschen zum Opfer, bei einem Selbstmordanschlag in einem Bus sterben weitere 13 Menschen. (Heller, 6.1.2014)
Das Moskauer XXXX schätzt aktuell die Zahl der Untergrundkämpfer in der Nordkaukasus-Region auf 600, organisiert in rund 40 Gruppen mit Schwerpunkt in Dagestan. Weitere 400 Extremisten aus dem Nordkaukasus hätten sich laut dem russischen Inlandsgeheimdienst FSB derzeit islamistischen Gruppen in Syrien angeschlossen (vgl-. auch BAMF 30.9.XXXX). Der FSB überwachte alle Flug- und Reisebewegungen, um zu verhindern, dass von diesen Extremisten in den nächsten Wochen wieder ein Teil zurückkehrt, um im Vorfeld der Olympischen Spiele in Sotschi Terroranschläge zu verüben. (BAMF 13.1.2014) Mittlerweile kämpfen Zeitungsberichten zufolge mehr als 1000 Söldner aus der Nordkaukasus-Region, insbesondere aus Tschetschenien in Syrien auf der Seite der Islamisten gegen die Regierungsarmee von Bashar al-Assad.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin vor allem mit harter Repression. (AA 10.6.XXXX) Ende des Jahres XXXX verkündete der Leiter des FSB, Alexander Bortnikow, dass bei 70 Anti-Terror-Aktionen im Nordkaukasus im Jahr XXXX "mehr als 260 Banditen" getötet worden seien. (BAMF 13.1.2014) Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter.
Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet wird und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit anzutreffen sei. (AA 10.6.XXXX)
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen. (AI 23.5.XXXX) Im Nordkaukasus verübten sowohl die staatlichen Behörden als auch die die örtlichen Milizen mehrere außergerichtliche Tötungen durch. (USDOS 27.2.2014)
Nach Angaben der anerkannten unabhängigen NGO "Kawkaski Usel" wurden 2012 mindestens 1.200 Menschen Opfer, darunter 700 Tote, der anhaltenden Konflikte im Nordkaukasus. Bei den Toten soll es sich um 402 Aufständische, 207 Sicherheitskräfte und 91 Zivilisten gehandelt haben. Damit ging die Opferzahl im Vergleich zu 2011 zwar leicht zurück (1378 Opfer, darunter 750 Tote), sie bleibt aber auf einem hohen Niveau. (AA 10.6.XXXX)
Für die ersten neun Monate des Jahres XXXX berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getötete Zivilisten und 220 getötete Rebellen im Nordkaukasus. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres XXXX Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken Dass die von Menschenrechtsorganisationen einerseits und von der Staatsanwaltschaft andererseits angegebenen Zahlen divergieren ist häufig und Zeichen eines Informationskrieges (vgl. auch JF 6.12.XXXX). Entführungen und Verschwindenlassen gehören weiterhin zu den schwersten Verbrechen, die weiterhin häufig sind. Anders als in den 1990er Jahren, als vor allem Kriminelle und Warlords Personen gegen Lösegeld entführten, stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen. Bis Mitte XXXX waren geschätzte
2. 909 Personen vermisst gemeldet. Die Hälfte davon - 1611 Personen - verschwand während der Russland-Tschetschenienkriege, der Rest der verschwundenen Personen war in die Kriegshandlungen nicht verwickelt. (JF 4.12.XXXX).
Im ersten Quartal 2014 wurden laut dem russischen XXXX im Nordkaukasus 36 terroristische Verbrechen verübt und 10 Personen getötet und 10 weitere verwundet. Im selben Zeitraum seien 76 Banditen "neutralisiert" worden, davon 14 in führender Position. 153 Rebellen und deren Komplizen seien verhaftet worden. Sieben Mitglieder der illegalen Armeeeinheiten hätten sich freiwillig ergeben. Das Kaukasusemirat behauptet, während dieses Zeitraums 41 Operationen gegen den Staat durchgeführt zu haben; dabei seien 62 Personen, die mit den Behörden verbunden waren oder sie unterstützten, getötet worden. 11 Männer und Frauen seien staatlicherseits als mutmaßliche Rebellen getötet worden. Laut den Rebellen seien sie aber am Aufstand nicht beteiligt gewesen. 539 Personen, darunter vier Frauen, seien unter verschiedenen Vorwänden verhaftet worden; die meisten seien kurz darauf ohne Anklage wieder entlassen worden. Verlässliche Zahlen sind nicht vorhanden. Die Arbeit der russischen Sicherheitsbehörden hat sich demzufolge im letzten Jahr nicht wesentlich geändert, die Sicherheitslage bleibt prekär. Laut dem russischen XXXX hat die Untergrundarmee finanzielle Mittel erschlossen, um sich in den einzelnen Regionen zu finanzieren - sie würden von Geschäftsleuten den "zakat" erpressen und rückten daher in die Nähe der organisierten Verbrechens. (JF 18.4.2014)
Obwohl es weniger Unfälle mit Landminen gab als in vorangegangenen Jahren bleibt die Verminung weiterhin ein Problem. Am 11. Juli explodierte eine Landmine aus dem Tschetschenienkrieg in Dagestan in Nähe der tschetschenischen Grenze, tötete eine Person und verletzte eine weitere. Zwei Tage später tötete eine Landmine einen Soldaten und verletzte zwei weitere während eines Militäreinsatzes. (USDOS 27.2.2014)
Rebellen/Widerstandskämpfer/Mudschahed (Tschetschenien)
In den ersten Jahren des zweiten Tschetschenienkrieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können. (Staatendokumentation 12.10.2010)
Nach einer Schätzung aus dem Jahr 2011 sind zwischen 80.000 und 100.000 russische Militär- und Polizeikräfte in Tschetschenien präsent. Die Vorgehensweise der tschetschenischen und russischen Behörden gegen die Mudschahed zeigt, dass die Regierung diese als eine ernstzunehmende und gefährliche Organisation wahrnimmt. Für sogenannte Anti-Terror-Operationen gegen Aufständische sind vor allem der russische Inlandgeheimdienst (FSB), das XXXX (MVD) und das Verteidigungsministerium zuständig. Der Begriff des "Terrorismus" ist dabei sehr weit gefasst und gibt den Behörden sehr großen Spielraum, strafrechtlich gegen mutmaßliche Kritiker und Gegner des Staates vorzugehen. Die Behörden in Tschetschenien gehen mit äußerster Härte gegen die Aufständischen vor und versuchen mit harten Maßnahmen gegen die Mudschahed, die salafistische Strömung in Tschetschenien zu eliminieren. Ramzan Kadyrow, der Präsident der russischen Republik Tschetschenien, überwacht und führt persönlich den Kampf gegen die Aufständischen. (SFH 22.4.XXXX)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. (Landinfo 26.10.2012)
Antiterror-Operationen der Regierung töteten in den letzten Jahren viele Führer der Aufständischen. Diese seien jedoch durch jüngere und radikalere Aufständische ersetzt worden: (SFH 22.4.XXXX) Berichten zufolge wurden zwei der am meisten gesuchten islamistischen Rebellenführer - die Brüder Muslim und XXXX Gakayev getötet. (RFE/RL 24.1.XXXX) Russische Truppen haben angeblich den Führer einer der tschetschenischen Rebellengruppen, Adam Khushalayev, der den Namen Abu-Malik annahm, und zwei weitere Rebellen getötet. Der tote Rebellenführer habe die Rebellengruppe nach dem Tod des vorherigen Rebellenführers im Jänner XXXX übernommen. (RFE/RL 7.3.3013) Ramzan Kadyow hat mitgeteilt, dass Rustam Saliev, auch bekannt als Abu-Muslim, der Führer der Aufständischen auf Seiten Doku Umarovs im Bezirk Achkhoi-Martan, bei einer Spezialoperation am 8. Juli XXXX getötet wurde. (RFE/RL 8.7.XXXX)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember XXXX geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse 8.4.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass XXXX, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (OSW 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (JF 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. XXXX auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (JF 10.4.2014)
Sicherheitslage und Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote. (AA 10.6.XXXX) Verschiedenen Quellen gemäß scheinen die Anti-Terror-Operationen der Behörden oft eher auf die Tötung anstelle der Verhaftung der Aufständischen abzuzielen. (SFH 22.4.XXXX; vgl. auch AA 10.6.XXXX) Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden. (ÖB Moskau September XXXX) Es gibt weiterhin Berichte, wonach Sicherheitskräfte willkürliche Gewalt angewendet haben, die zahlreiche Todesopfer verursacht hat. Die Täter wurden nicht verfolgt. (USDOS 27.2.2014)
Lokale Kommandanten der russischen "Counter Insurgency"-Einheiten verfügen dank Anti-Terror-Gesetzen über weitgehende Vollmachten, um verfassungsmäßige Freiheiten und Rechte in sogenannten "Counter-Terrorist Operation Zones" einzuschränken. (SFH 22.4.XXXX) So hat zB der erste stellvertretende Innenminister Tschetscheniens, Apti Alaudinov gedroht, mit unrechtmäßigen Handlungen - inklusive Massentötungen und Unterschieben falscher Beweise - vorzugehen, um islamistische Fundamentalisten aus der ehemaligen Rebellenhochburg Urus-Martan - der Hochburg der Islamisten in den 1990er Jahren - zu vertreiben. Er berief sich darauf, vom tschetschenischen Führer Ramzan Kadyrow uneingeschränkte Handlungsvollmacht erhalten zu haben. Laut Alaudinov inkludiert diese Macht auch die Möglichkeit, jeden zu inhaftieren oder zu töten, der nur so ausschaut wie ein islamistischer Terrorist. Alaudinov beschuldigte auch mehrere Funktionäre in Urus-Martan, gegenüber den Tätigkeiten islamistischer Milizen die Augen verschlossen zu haben, weil ihre Familienmitglieder involviert gewesen seien; diese Praxis werde abgestellt. (RFE/RL 13.12.XXXX)
Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.XXXX) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September XXXX) Im September XXXX wies das russische Büro der Generalstaatsanwaltschaft den tschetschenischen Minister für Internationale Angelegenheiten wegen mangelnder Kooperation bei der Aufklärung der Fälle von Verschwindenlassen in den Jahren 1990-2000 streng zurecht. (HRW Jänner 2014)
Nach Angaben von Zeugen werde oft dasselbe Muster bei den Entführungen beobachtet: Die Sicherheitskräfte kommen in Autos ohne Nummernschildern und weisen sich nicht aus. Nach mehreren Tagen oder auch längerer Zeit wird die entführte Person in einer Polizeistation "entdeckt". Die Verhaftung wird erst später offiziell registriert und die Zeit zwischen Entführung und "Entdeckung" wird von den Behörden genutzt, um mittels Folter - unter anderem durch Elektroschocks, Schläge, Erstickungen, Übergießen mit kochendem Wasser, Verbrennungen, zu eng sitzenden Handfesseln und sexueller Gewalt - Informationen oder Geständnisse zu erpressen, ohne Anwältinnen oder Anwälten Zugang gewährt zu haben. Nach Angaben der ICG werden entführte Personen manchmal auch in andere Regionen oder Republiken gebracht, um Nachforschungen zu erschweren. Immer wieder gibt es Fälle von verschwundenen Personen. (SFH 22.4.XXXX) Amnesty International führt die fehlenden Aufklärungen teilweise auf die Geheimhaltung der Operationen gegen Aufständische und deren Kontaktleute zurück. Die meisten Menschenrechtsverletzungen werden durch nicht identifizierbare Personen begangen - vermutlich viele davon Mitglieder der Sicherheitskräfte. Das russische Gesetz erlaubt den Sicherheitskräften wie FSB, MVD und militärischem Geheimdienst insbesondere bei Anti-Terror-Operationen verdeckte Aktivitäten durchzuführen. Dabei dürfen falsche Dokumente und Fahrzeuge ohne Nummernschilder benutzt werden sowie die Identität der Sicherheitsbehörde und ihrer Beamtinnen und Beamten geheim gehalten werden. Die Opfer und Zeugen können die Täter und die involvierte Sicherheitsbehörde dementsprechend nicht identifizieren. Streitet die entsprechende Behörde eine Verwicklung in die außergerichtliche Tötung ab, wird der Fall meistens mit dem Verweis auf "unbekannte Täterschaft" geschlossen. (SFH 22.4.XXXX)
Folter ist gesetzlich verboten. Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin kritisiert in seinem im Frühjahr 2012 veröffentlichten Jahresbericht 2011 erneut folterähnliche Zustände vor allem in den russischen Untersuchungsgefängnissen. NGO wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2011) oder das russische "Komitee gegen Folter" sprechen davon, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft weiterhin zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Ähnlich äußerte sich zuletzt im April 2012 der "Rat zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten gegenüber dem damaligen Präsidenten Medwedew. Auch das Antifolterkomitee des Europarats hat in seinem Bericht vom Frühjahr 2011 Fälle von Folter, insbesondere im Nordkaukasus, dokumentiert. (AA 10.6.XXXX; ÖB Moskau September XXXX) Es gab 2012 weiterhin zahlreiche Berichte über Folter und andere Misshandlungen; wirksame Untersuchungen der Vorwürfe waren jedoch selten. Dem Vernehmen nach umgingen die Ordnungskräfte die bestehenden Vorkehrungen zum Schutz vor Folter häufig mit diversen Mitteln. Dazu zählten der Einsatz von Gewalt unter dem Vorwand, die Häftlinge müssten ruhig gestellt werden, und die Nutzung geheimer Hafteinrichtungen, insbesondere im Nordkaukasus. Außerdem verweigerte man den Häftlingen oft den Zugang zu Rechtsbeiständen ihrer Wahl und ernannte stattdessen Pflichtverteidiger, bei denen man davon ausgehen konnte, dass sie Spuren von Folter ignorieren würden (AI 23.5.XXXX; vgl. auch SFH 11.6.2012). Physischer Missbrauch durch Polizisten erfolgt Berichten zufolge systematisch und findet üblicherweise in den ersten Tagen der Anhaltung statt. Berichte von Menschenrechtsorganisationen und von ehemaligen Polizisten zeigen, dass die Polizei meistens Elektroschock benutzt, Ersticken, Strecken oder das Druckausüben auf Gelenke und Sehnen, weil diese Methoden weniger sichtbare Spuren hinterlassen. Im Nordkaukausus bedienen sich sowohl die örtlichen Behörden als auch die föderalen Sicherheitsbehörden der Folter. (USDOS 27.2.2014) Im März berichteten die Medien ausführlich über einen Fall von Folter in Kasan, nachdem ein 52-jähriger Mann im Krankenhaus an inneren Verletzungen gestorben war. Mehrere Polizisten wurden verhaftet und wegen Machtmissbrauchs angeklagt. Zwei Polizisten wurden später zu zwei bzw. zweieinhalb Jahren Haft verurteilt. Nachdem die Medien über den Fall berichtet hatten, wurden zahlreiche weitere Foltervorwürfe gegen die Polizei in Kasan und in anderen Städten erhoben. Der Leiter der Ermittlungsbehörde griff die Idee einer NGO auf und ließ spezielle Abteilungen einrichten, um Straftaten zu untersuchen, die von Ordnungskräften begangen wurden. Die Initiative wurde jedoch dadurch untergraben, dass diese Abteilungen nicht mit genügend Personal ausgestattet waren (AI 23.5.XXXX).
Die Behörden verstießen im Nordkaukasus systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt (AI 23.5.XXXX). Die tschetschenischen und russischen Behörden hätten auch keine Maßnahmen ergriffen, um außergerichtliche Tötungen, Folter und Entführungen im Kampf gegen die aufständischen Gruppen zu verhindern. (SFH 22.4.XXXX) Es ist vielfach dokumentiert, dass die tschetschenischen Behörden die Aufklärungen außergerichtlicher Tötungen, Entführungen und Folter behindern. In einem Brief an eine russische NGO gaben die föderalen russischen Behörden unter anderem zu, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen zu Entführungen Einheimischer sabotiere und die Täter schütze. Auch sollen gewisse Strukturen innerhalb des tschetschenischen XXXXs nicht mit den untersuchenden Behörden kooperieren, weswegen es unmöglich sei, Untersuchungen zu ungesetzlichen Handlungen der entsprechenden Akteure durchzuführen. Die Independent Commission on Human Rights in the Northern Caucasus des russischen Parlaments wiederum habe trotz Hunderter von Klagen bezüglich Tötungen und Vergewaltigungen keine Vollmachten, selber Untersuchungen durchzuführen. Der tschetschenische Ombudsmann zu Menschenrechten hat die Zusammenarbeit mit der in diesem Bereich führenden NGO Memorial verweigert. (SFH 22.4.XXXX) Einem Bericht der Novaya Gazeta vom 18 Dezember zufolge entließ Präsident Putin Sergei Bobrov, den vor kurzem ernannten Leiter der Untersuchungskommission für Tschetschenien. Die Zeitung berichtete, dass Bobrov zuletzt Verschleppungs- und Mordfälle untersuchen ließ, welche von Sicherheitskräften des tschetschenischen Oberhauptes Ramzan Kadyrow begangen worden sein sollen. (USDOS 27.2.2014)
Jede staatliche Einheit hat ihre eigenen Regeln und Verfahren um zu untersuchen, ob eine Tötung rechtmäßig war. Die folgende strafrechtliche Untersuchung kann in die Zuständigkeit des XXXXs oder des Untersuchungskomitees fallen, je nach der Schwere des Verbrechens. (USDOS 27.2.2014) Ein am 30.8.XXXX vorgestellter Bericht der Generalstaatsanwaltschaft im Föderalbezirk Nordkaukasus befasst sich mit dem Schicksal entführter/verschwundener Menschen im Nordkaukasus. Danach wurden in der ersten Hälfte des Jahres XXXX zwölf von 133 Gesuchten gefunden. Mehr als die Hälfte der Entführungen erfolgten in Tschetschenien und Nordossetien. Die Polizei leitete in 60 Fällen Ermittlungs-/Strafverfahren ein, um wegen Entführung bzw. wegen Verschwindenlassens zu ermitteln. Seit Mitte/Ende der 1990er Jahre wurden nach Erkenntnissen der Generalstaatsanwaltschaft 2.909 Personen im Nordkaukasus vermisst, mehr als die Hälfte, 1.611 Personen, davon in Tschetschenien. Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.XXXX) Am 4. Oktober [XXXX] gab der Menschenrechtsaktivist Alexander Mukomolov bekannt, dass er eine Liste von 7570 im Nordkaukasus vermissten Personen zusammengestellt habe. Jedoch schätzen er und andere Menschenrechtsaktivisten, dass die tatsächliche Zahl viel höher ist. (USDOS 27.2.2014)
Es sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen des damaligen Präsidenten (und heutigen Premierministers) Medwedew und anderer Funktionsträger deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Es fehlt jedoch bislang an wirklich messbaren Fortschritten vor Ort. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt (vgl. UKFCO 10.4.2014; HRW Jänner 2014). (AA 10.6.XXXX) Berichte gehen davon aus, dass die massiven Menschenrechtsverletzungen, die am Nordkaukasus von den Exekutivorganen begangen werden, ohne Zustimmung Moskaus nicht möglich wären. (JF 3.4.2014)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in den meisten der über 200 behandelten Fälle behördlicher Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien eine fehlende Aufklärung der Verbrechen festgestellt. Die Opfer haben zwar theoretisch Zugang zu rechtlichen Mitteln, gegen die Täter vorzugehen. Dennoch wird kaum jemand von der Justiz zur Rechenschaft gezogen. Nach Angaben von Amnesty International ist diese trotz unzähliger Fälle außergerichtlicher Tötungen im ganzen Nordkaukasus erst in drei Fällen in Tschetschenien gegen die vermuteten Täter vorgegangen. Der Bericht des Parlaments des Europarats spricht von einer de facto Straflosigkeit der Täter von Menschenrechtsverletzungen. (SFH 22.4.XXXX) 2012 verurteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Russland in 55 von 134 Fällen wegen der Verletzung des Verbots der Folter unmenschlicher Behandlung. Regierungstruppen folterten und misshandelten Berichten zufolge im Nordkaukasuskonflikt Zivilisten und Konfliktparteien. (USDOS 27.2.2014) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte verurteilte am 09.01.14 Russland, den Angehörigen von verschollenen Tschetschenen Schmerzensgeld von insgesamt mehr als 1,9 Millionen Euro zu zahlen (Entscheidungen v. 09.01.2014 - 53036/08 u.a.). Der EGMR spricht hierbei von 36 verschleppten Männern aus dem Nordkaukasus, die seit Jahren als vermisst gelten. Die Richter sahen es als erwiesen an, dass die Männer bei Einsätzen der russischen Armee in Tschetschenien verschleppt wurden. (BAMF 13.1.2014)
Gefährdung Familienangehöriger von Rebellen und von den Rebellen nahestehender Personen
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein. (Staatendokumentation 20.4.2011).
Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014)
Landinfo erläutert zudem, dass mehreren Quellen zufolge auch Familienmitglieder von getöteten Rebellen mit Reaktionen rechnen müssten. Eine russische Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus habe 2010 angegeben, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen unter Beobachtung der Sicherheitskräfte stünden. Die männlichen Familienmitglieder würden für unzuverlässig gehalten und verdächtigt werden, Verbindungen zu den Rebellen zu haben. Auch nur der geringste Verdacht, dass es Verbindungen zu den Rebellen gebe, könnte zu ernsten Konsequenzen führen. Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. Eine russische Menschenrechtsorganisation in Sankt Petersburg habe 2011 auf die Tradition der Blutrache hingewiesen, die dazu führen könnte, dass Familienmitglieder getöteter Rebellen mit Konsequenzen konfrontiert seien. Wenn ein Polizist oder Regierungsbeamter von einem Rebellen, der später selbst getötet worden sei, umgebracht worden sei, könnte die Familienmitglieder des Rebellen Ziel von Vergeltungsaktionen werden. Nach der Tradition der Blutrache beziehe sich dies aber nur auf Brüder von Rebellen. Nach Angaben einer russischen Menschenrechtsorganisation im Nordkaukasus aus dem Jahr 2010 sei es schwer zu sagen, wie lange Familien getöteter Rebellen mit Konsequenzen zu rechnen hätten. Dies hänge von der individuellen Familie ab und davon, wie wichtig die Position des getöteten Rebellen gewesen sei. Familien, die beginnen würden, mit den Behörden zu kooperieren, könnten in Ruhe gelassen werden. Es sei nicht bekannt, ob Häuser von Familien getöteter Rebellen angezündet worden seien. (ACCORD 4.4.2014)
Es gibt eine Reihe von Hinweisen, dass Familienangehörige von sich im Ausland befindenden vermuteten Aufständischen von den Sicherheitskräften regelmäßig bedroht werden. Es ist nach Expertenangaben davon auszugehen, dass das Risiko der Reflexverfolgung erhöht ist, wenn ein Familienmitglied im Westen Asyl bekommen hat. (SFH 22.4.XXXX)
(Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.XXXX) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Ofer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.XXXX) Die NGO Memorial dokumentierte in einem aktuellen Beispiel das Niederbrennen von Häusern von Verwandten von Aufständischen im tschetschenischen Distrikt Gudermes am 24. April 2012 durch Mitglieder einer Spezialeinheit. Finden die Behörden eine gesuchte Person nicht, dann üben sie in der Regel Gewalt gegen die nächsten Verwandten aus. Wenn keine unmittelbaren Verwandten gefunden werden, dann weiten die Behörden ihre Suche auf Tanten, Onkel oder Cousinen und Cousins aus. Ein von der NGO Memorial dokumentierter Fall zeigt exemplarisch die Methoden der tschetschenischen Behörden bei der Fahndung nach gesuchten Personen auf: Die Ehefrau, die Eltern und die Geschwister der gesuchten Person wurden im März 2012 durch Polizeibeamte mittels Schlägen, Elektroschocks und der Androhung von Vergewaltigung gefoltert. Die Beamten drohten den Verwandten zudem, sie zu töten. Nach den Angaben eines Vertreters der NGO SOVA seien die meisten der Personen, welche angäben, dass sie von den tschetschenischen Behörden verfolgt würden, Angehörige von Aufständischen. Es wird berichtet, dass Angehörige von angeblichen Aufständischen in geheime Gefängnisse gebracht und gefoltert werden. Einige Opfer sterben in Haft, andere verschwinden, bis ihre Leichen mit klaren Folterspuren gefunden werden. (SFH 22.4.XXXX) Den Angaben von Memorial zufolge verschwand im ersten Halbjahr XXXX eine Person, nachdem diese von Sicherheitskräften verschleppt worden war. (HRW Jänner 2014)
Am 3. November XXXX unterzeichnete der russische Präsident Putin ein neues Gesetz, das Verwandte dazu verpflichtet die Kosten für die Schäden zu zahlen, die durch einen Angriff entstanden sind. Diese Maßnahme wird von Menschenrechtsaktivisten als Kollektivstrafe kritisiert. (USDOS 27.2.2014; Freedom House 23.1.2014)
Das Gesetz Nr. 302-F3 trat am 14.11.XXXX in Kraft. Es behandelt auch "Schadenswiedergutmachung von immateriellen Schäden". (VB 29.1.2014)
Nach diesem Gesetz können Familienangehörige und ähnlich Nahestehende von Terroristen zu Kompensationszahlungen für Schäden durch Terrorismus verpflichtet werden. Vorwürfe von "Sippenhaftung" wollten die Initiatoren des Gesetzesvorschlags nicht gelten lassen, denn die Prüfung hat sich in solchen Fällen darauf zu beziehen, ob die Familie oder Angehörigen eines Terroristen einen wirtschaftlichen Vorteil in ihrer Lebenssituation (z.B. Vermögen, Einrichtungsgegenstände, Fahrzeuge etc.) hätten, der ausschließlich auf die Erträge aus den terroristischen Aktivitäten des Täters entstanden sei. "Bloße Kompensation" soll es nicht geben. (VB Oktober XXXX) Präsident Wladimir Putin selbst brachte am 27. September XXXX den Gesetzesantrag in der Duma ein. Das Unterhaus beschloss den Antrag am 15. Oktober XXXX, innerhalb einer Woche wurde das Gesetzt in zweiter und dritter Lesung bestätigt. (JF 31.10.XXXX)
Das neue Gesetz sieht vor, dass Terroristen und ihre Angehörigen zu Schadenersatz für die Verluste der Opfer von Terroranschlägen, inklusive Schadenersatz für immaterielle Schäden, herangezogen werden können. Das Prinzip der Kollektivstrafe, das bereits im realen Leben getestet wurde, wurde dadurch offiziell durch die Änderung des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation und des Gesetzes über die Bekämpfung des Terrorismus eingeführt. Das neue Gesetz trifft keine Regelung für den Fall, dass die Familienmitglieder der Rebellen die Restitutionszahlungen für die Anschläge ihrer Verwandten nicht bezahlen können. Es scheint sich daher eher um eine Präventionsmaßnahme denn um tatsächliche materielle Kompensation zu handeln. Das Gesetz wird eine Kettenreaktion auslösen, die die unmittelbaren Familienmitglieder der Rebellen, nahe Verwandte und Angehörige des Clans involviert. Es wird daher eher den Widerstand derer anfachen, die mit der Politik Moskaus in der Region unzufrieden sind. Das überhastet erlassene Gesetz wird als einer der Meilensteine in Vorbereitung der olympischen Spiele in Sotschi gesehen. (JF 31.10.XXXX) Die neue Gesetzgebung ist in der Praxis allerdings noch nie angewendet worden. (ACCORD 4.4.2014)
Korruption
Das Gesetz sieht Strafen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung erkennt an, dass sie Probleme hat, das Gesetz effektiv durchzusetzen und Amtsträger oft in korrupte Praktiken involviert sind, ohne Strafverfolgung ausgesetzt zu sein. Korruption war in Exekutive, Legislative und Gerichtsbarkeit auf allen Ebenen des Staates weit verbreitet. Sie manifestiert sich vor allem in der Bestechung von Beamten, Budgetmissbrauch, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldzahlungen in Vergabeverfahren, Erpressung und Amtsmissbrauch zur Erlangung persönlicher Vorteile. Während es Strafverfahren wegen Bestechung gab, bleibt die mangelnde Rechtsdurchsetzung generell ein Problem. Korruption im staatlichen Bereich bleibt ein drängendes Problem in einer Vielzahl von Bereichen, inklusive Bildung, Einberufung zum Militärdienst, Gesundheitswesen, Handel, Wohnungswesen, Pensionen, Sozialleistungen, Rechtsdurchsetzung und im Gerichtssystem. (USDOS 27.2.2014)
Wiedereinreise nach Tschetschenien
Bei der Einreise nach Russland werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen (AA 10.6.XXXX; vgl. auch SFH 22.4.XXXX). Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen XXXX haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten. Noch nicht endgültig gelöst ist die Ausstellung von Reisepässen für die Bewohner Tschetscheniens, weil den dortigen Behörden keine Vordrucke anvertraut wurden. (AA 10.6.XXXX)
Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine Geldstrafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. (AA 10.6.XXXX) Es ist möglich, dass eine Person, die im Reisepass keinen Ausreistempel aus Russland vorweisen kann, von den Behörden genauer überprüft wird. Haben Personen durch ihre Ausreise gegen russische Gesetze verstoßen, wie zum Beispiel im Fall eines Wehrdienstentzuges, droht ihnen bei der Rückkehr nach Russland unter Umständen ein Strafverfahren. (SFH 22.4.XXXX) Asylantragstellung im Ausland ist in der Russischen Föderation kein Straftatbestand. (ÖB Moskau September XXXX)
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. (AA 10.6.XXXX)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". (ÖB Moskau September XXXX)
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rückzuübernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. (ÖB Moskau September XXXX)
Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grozny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet: (ÖB Moskau September XXXX) Danial M. und eine weitere tschetschenische Person wurden am 28. November 2012 aus Österreich nach Moskau abgeschoben. Danial M. habe die österreichischen Behörden mehrfach darauf hingewiesen, dass er in Russland nicht sicher sei, weil er Aufständischen geholfen habe. Es gelang ihm bei der Ankunft in Moskau zunächst, sich einer Verhaftung zu entziehen. Er wurde später aufgegriffen und ist zurzeit in Tschetschenien in Haft. Danial M. wird vorgeworfen, dass er Verbindungen zu Aufständischen gehabt und an zwei terroristischen Attacken mitgewirkt haben soll. Wenn Danial M. schuldig gesprochen würde, droht ihm lebenslange Haft. Der 37-jährige Riswan W. wurde fünf Monate nach seiner freiwilligen Rückkehr aus Österreich im August 2011 in XXXX von Spezialeinheiten verhaftet. Ihm wird ebenfalls die Teilnahme am bewaffneten Widerstand vorgeworfen. Ihm drohen 15 bis 20 Jahre Haft. (SFH 22.4.XXXX; vgl. Die Presse, 30.6.2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren. (AA 10.6.XXXX)
Personen aus Tschetschenien, welche aus dem Ausland zurückkehren, werden oft verdächtigt, mit aufständischen Gruppen in Verbindung zu stehen. Rückkehrende werden in der Regel von Vertretern des Inlandgeheimdiensts FSB und des XXXXs verhört. Häufig würden sie bedroht, erpresst oder Strafverfahren gegen sie konstruiert. Tschetschenische Rückkehrende sollen bei den Befragungen geschlagen und gefoltert worden sein. Nach Angaben von Beobachtern soll es Fälle von Entführungen und Tötungen von tschetschenischen Rückkehrenden gegeben haben. Rückkehrende würden bedroht und zur Zusammenarbeit mit dem Geheimdienst gezwungen. Der Auskunft eines Experten gemäß kann die Flucht einer Person aus Tschetschenien ins Ausland unter den geschilderten Umständen das Risiko einer Verfolgung bei einer Rückkehr erhöhen. Nach Ansicht eines Menschenrechtsaktivisten in XXXX würden Personen, die früher einmal verdächtigt wurden, bei einer Rückkehr wieder in das Visier der Behörden geraten. (SFH 22.4.XXXX)
Relokationsmöglichkeit in der Russischen Föderation
IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist, weil Tschetschenien ein integraler Bestanteil der Russischen Föderation ist. Es gibt fallweise Kontrollen, aber keine langen Autoschlangen oder lange Schlangen wartender Menschen. Autos können von den Sicherheitskräften bei solchen gelegentlichen Kontrollen kontrolliert werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16)
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch Transportprobleme, durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. (AA 10.6.XXXX)
Alle erwachsenen russischen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. (vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnern, ein. (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.XXXX)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des XXXXs ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen.
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden. (DIS Oktober 2011, Seite 16). Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig. (DIS Oktober 2011, Seite 17) Gemäß IOM besteht betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung. (DIS Oktober 2011, Seite 22).
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften. (AA 10.6.XXXX) Zudem verheimlichen Tschetschenen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten. Auch in St. Petersburg werden in Mietanzeigen Wohnungen oft nur für Russen angeboten. Tschetschenen nutzen aber ihre Netzwerke, um Wohnungen zu finden. (DIS August 2012, Seite 31; vgl. auch ACCORD 4.4.2014) Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation hat bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass Tschetschenen landesweit, insbesondere in den Großstädten häufig die Registrierung verweigert wird. (AA 10.6.XXXX) Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß einem Vertreter der XXXX Social and Cultural Association ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen. (DIS Oktober 2011, Seite 18) Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. (DIS Oktober 2011, Seite 15) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture sind tschetschenische Familien, die in andere Regionen Russlands kommen, nicht automatisch schweren Rechtsverletzungen ausgesetzt. Öffentlich Bedienstete haben kein Recht, einem Tschetschenen die Registrierung zu verweigern, weshalb im Endeffekt jeder registriert wird. Tschetschenen können Diskriminierung durch die Behörden ausgesetzt sein, nicht aber Gewalt. Laut einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence und einer westlichen Botschaft zufolge könnten aber temporäre Registrierungen nur für drei Monate anstatt für ein Jahr ausgestellt werden, weshalb dann die betroffene Person öfter zum Amt kommen muss. (DIS August 2012, Seite 44) Mehrere Quellen gaben an, dass im Zuge der Registrierung vermutlich Bestechungsgeld zu zahlen ist. Es kann vorkommen, dass Personen aus dem Nordkaukasus eine höhere Summe zu zahlen angehalten werden. (DIS August 2012)
Memorial geht davon aus, dass der FMS die Polizei über die Registrierung eines Tschetschenen informieren muss. Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden. (DIS August 2012) Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence ist es für Tschetschenen leichter, in kleineren Orten als Moskau und St. Petersburg zu leben, jedoch ist es in großen Städten leichter, unterzutauchen. Personen, die Kadyrow fürchten, würden ihren Aufenthalt nicht registrieren lassen. (DIS August 2012, Seite 31)
Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. (AA 10.6.XXXX)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September XXXX) Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. (DIS Oktober 2011, Seite 35)
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Amnesty International liegen Fälle vor, in denen Personen aus dem Nordkaukasus, die in andere Teile der Russischen Föderation übersiedelten (in einem Fall sogar bis nach Yakutia in Ostsibirien), zurück in den Nordkaukasus gebracht und dort wegen des Verdachts der Mitgliedschaft in bewaffneten Gruppierungen inhaftiert, gefoltert und misshandelt wurden. Amnesty International sind auch umgekehrt Fälle bekannt, in denen Personen im Nordkaukasus gewaltsam verschwanden. Erst später stellte sich heraus, dass diese in Moskau als mutmaßliche Mitglieder bewaffneter Gruppen inhaftiert worden waren, die Familien nicht über den Aufenthaltsort informiert worden waren und die Gefangenen unterdessen Verhören ohne Zugang zu einem Anwalt ausgesetzt waren. (ACCORD 4.4.2014) Wird eine Person tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der XXXX Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS Oktober 2011, Seite 35).
‚Racial profiling' ist ein Problem bei der Arbeit russischer Polizeibehörden: Die Polizei nimmt also verstärkt Menschen - oftmals allein aufgrund ihres äußeren Erscheinungsbildes - gezielt ins Visier. Die Personalpapiere der betroffenen Personen werden unverhältnismäßig häufiger auf eine ordnungsgemäße Anmeldung hin überprüft. Dabei kommt es nicht selten zu tätlichen Übergriffen oder anderen Einschüchterungsversuchen durch die Polizei. Die betroffenen Personen werden genötigt, Bestechungsgelder zu zahlen, um weiteren Schikanen zu entgehen. Darüber gibt es Informationen über Wohnungsdurchsuchungen bei Tschetschenen. Im Zuge der genannten Kontrollen und der Durchsuchungsaktionen laufen die Betroffenen Gefahr, willkürlich inhaftiert zu werden. Oft werden sie von der Polizei automatisch als potentielle Straftatverdächtige betrachtet. (ACCORD 4.4.2014) Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte (USDOS 27.2.2014, vgl. auch AA 10.6.XXXX). Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. (DIS 8.2012, Seite 18). Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten aber immer noch erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt. (AA 10.6.XXXX) Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. (DIS August 2012, Seite 6).
Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. (DIS August 2012, Seite 26).
Echtheit der Dokumente
Die von den staatlichen Behörden ausgestellten Dokumente, die russische Staatsangehörige aus den russischen Kaukasusrepubliken mit sich führen (insbesondere Reisedokumente), sind nicht selten mit unrichtigem Inhalt ausgestellt. Immer wieder werden auch bei der Botschaft gefälschte Dokumente vorgelegt. In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Die Verwaltungsstrukturen in Tschetschenien sind größtenteils wieder aufgebaut, so dass die Echtheit von Dokumenten aus Tschetschenien grundsätzlich überprüft werden kann. (AA 10.6.XXXX; vgl. auch IRB 15.11.XXXX)
Probleme ergeben sich allerdings dadurch, dass bei den kriegerischen Auseinandersetzun-gen viele Archive zerstört wurden. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind. (AA 10.6.XXXX)
1. Die Identität des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin steht auf Grund der vorgelegten Unterlagen fest.
2. Die Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer beruhen auf dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer während des Asylverfahrens.
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers, durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559). Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; VwGH 25.11.1999, 98/20/0357).
Das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer ist nicht belegt. Die in der mündlichen Verhandlung in Kopie vorgelegte Ladung ist eine Totalfälschung: Weder entspricht sie den gesetzlichen Bestimmungen über die Mindesterfordernisse von Ladungen in der Russischen Föderation, noch stammt sie von einer zu diesem Zeitpunkt bei der ausstellenden Behörde bediensteten Person. Die Ladung ist auch mit dem sonstigen Vorbringen der Beschwerdeführer nicht in Einklang zu bringen, wonach es den Behörden längst bekannt sei, dass sie sich außerhalb der Russischen Föderation aufhielten.
Abgesehen von der Vorlage der gefälschten Ladung waren die Beschwerdeführer jedoch offensichtlich bemüht, ihr Fluchtvorbringen durch korrekte Aussagen zu untermauern: Sie stellten die Anträge auf internationalen Schutz zum frühestmöglichen Zeitpunkt und machten kohärente und plausible Angaben, die sie auch nicht steigerten. Vielmehr beharrte der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde und in der hg. Verhandlung darauf, dass er nicht - wie in der Niederschrift der Erstbefragung protokolliert - während der Anhaltung geschlagen wurde, sondern dass offenbar die beiden Vorfälle - er sei zuhause geschlagen und danach mitgenommen worden - unter einem protokolliert worden seien. Ebenso gab er vor der belangten Behörde und in der hg. Verhandlung konsistent an, dass ihm nicht - wie in der Niederschrift der Erstbefragung protokolliert - gedroht worden sei, dass sie ihn statt seines Cousins mitnehmen würden, sondern dass er aufgefordert worden sei, seinen Cousin zu suchen. Auch die Zweitbeschwerdeführer beharrte vor der belangten Behörde und in der hg. Verhandlung darauf, dass die Kadyrow-Leute nicht - wie in der Niederschrift der Erstbefragung protokolliert - immer wieder zu ihrem Gatten gekommen seien und mit ihm geredet hätten, sondern, dass sie immer wieder zu der - auf demselben Grundstück lebenden - Frau des Cousins gekommen seien, ob sie auch mit ihrem Gatten gesprochen hätten, wisse sie nicht. Abgesehen von diesen Widersprüchen zur Erstbefragung gab es innerhalb der Aussagen der Beschwerdeführer keine Abweichungen, insb. nicht zwischen der Einvernahme vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung.
Das erkennende Gericht überzeugte sich in der mündlichen Verhandlung von der persönlichen Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführer, die initiativ, ausführlich und äußerst detailreich ihr Fluchtvorbringen schilderten, das von Emotionen und Reflektionen getragen war sowie Aspekte enthielt, die man schwerlich dazuerfinden kann, hat man das Geschilderte nicht selbst erlebt. Auch das Bundesamt stellte fest, dass der Erstbeschwerdeführer sein Vorbringen vor der belangten Behörde widerspruchsfrei und detailreich geschildert habe, erkannte aber Widersprüche zwischen den Aussagen der beiden Beschwerdeführer, die aber nur Nebenumstände betreffen bzw. bei näherer Betrachtung auf Grund des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung nicht bestehen:
Während der Erstbeschwerdeführer, ein ehem. Soldat und Freistilringer, sowohl vor der belangten Behörde als auch in der mündlichen Verhandlung konsistent angab, er habe ein Verletzung an der Lippe rechts gehabt und er habe nicht gemerkt, dass er geblutet habe, gab die Zweitbeschwerdeführerin gleichbleibend an, er habe Blut an der rechten Backe gehabt. Es sei nicht so gewesen, dass ihm das Blut hinuntergelaufen sei, aber er habe Blut im Gesicht gehabt. Darin besteht kein Widerspruch.
Im Hinblick auf das Wetter bei diesem Vorfall gaben beide Beschwerdeführer vor dem Bundesamt übereinstimmend an, dass es kalt gewesen sei, aber keinen Schnee gegeben habe, geregnet habe es auch nicht. Während die Zweitbeschwerdeführerin angab, es sei nicht sonnig gewesen, gab der Erstbeschwerdeführer an, es sei sonnig gewesen. Da verschiedene Menschen Wetter unterschiedlich empfinden können, reicht der Widerspruch, ob es an dem nicht regnerischen aber kalten Tag nun sonnig oder nicht sonnig gewesen sei nicht hin, um eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen. Wo genau im Hof des Hauses der Beschwerdeführer der Übergriff stattfand, konnte in der mündlichen Verhandlung auf Grund der von den Beschwerdeführern angefertigten Skizzen widerspruchsfrei geklärt werden.
Beide Beschwerdeführer schildern gleichbleibend vor dem Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung, was der Erstbeschwerdeführer nach seiner Freilassung anhatte, dass er lange Haare und Bart trug, aber seine Fingernägel geschnitten waren und dass er während seiner Anhaltung ergraut war. Einen Unterschied gibt es in den Aussagen nur diesbezüglich, ob der Erstbeschwerdeführer neben dem Backenbart auch einen Schnurrbart hatte. Die Zweitbeschwerdeführerin relativierte, dass sie sich sicher sei, dass der Erstbeschwerdeführer einen Backenbart gehabt habe, aber sich nicht sicher sei, ob er auch einen Schnurrbart getragen habe; sie fokussierte sich offenbar auf die Gesichtsfarbe des Erstbeschwerdeführers, die sie (gleichbleibend) mit "blau" beschrieb. Dieses Detail reicht ebenso nicht hin, um eine Unglaubwürdigkeit des Vorbringens zu begründen.
Es ist daher festzustellen, dass die Beschwerdeführer ihr Vorbringen konsistent und im Wesentlichen widerspruchsfrei erstatteten.
Im Wesentlichen stützt das Bundesamt die Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens der Beschwerdeführer auf einen Widerspruch zu den Länderberichten. Doch auch ein solcher besteht nicht:
Der Erstbeschwerdeführer bringt vor, entführt und nach 38 Tagen in einer Polizeistation freigelassen worden zu sein. Auch den Länderberichten zufolge stecken heute fast immer staatliche Stellen hinter den Entführungen von Zivilpersonen. (JF 4.12.XXXX). Die Entführungen bzw. das Verschwinden zielen oft darauf, Geld zu erpressen, Frauen zur Heirat zu zwingen oder Männer dazu zu bringen, in illegalen bewaffneten Gruppierungen zu kämpfen. Menschenrechtler sprechen von rund 20.000 Vermissten in knapp 20 Jahren. (BAMF 2.9.XXXX) Auch Entführungen und Folter, um Geständnisse zu erpressen, sind in Tschetschenien nach verschiedenen Berichten häufig. (SFH 22.4.XXXX) Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. (ÖB Moskau September XXXX)
Der Erstbeschwerdeführer gibt konsistent an, man habe ihm nicht gesagt, warum man ihn entführt habe; jedenfalls hätten die Kadyrowzy Lösegeld für ihn verlangt und es bestehe ein Zusammenhang mit seinem Cousin, der sich den Rebellen angeschlossen habe. Das Bundesamt stützt die Unglaubwürdigkeit dieses Vorbringens darauf, dass die Gattin des Cousins und seine Eltern weiterhin im Herkunftsstaat lebten, beim Beschwerdeführer keine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und man ihr Haus nicht angezündet habe.
Rebellen und jene, die aktive Rebellen unterstützen, sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von geringerem Interesse sein dürften. (Landinfo 26.10.2012) Gleiches gilt für die Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. (Staatendokumentation 20.4.2011). Landinfo berichtet, dass die häufigste Reaktion bei Familienmitgliedern von Rebellen die Entlassung sei. Viele Familienmitglieder würden zudem Pensionen oder sonstige Sozialleistungen verlieren. Ein Anwalt habe Landinfo gegenüber 2009 geäußert, dass er mehrere Familienmitglieder von Rebellen kenne, denen mit der Vertreibung aus ihren Häusern gedroht worden sei. Präsident Kadyrow sei in den Medien aufgetreten und habe dort die Familien von Rebellen verurteilt und von kollektiver Verantwortung gesprochen, was Angst in der Bevölkerung geschürt habe. Mehrere Quellen, darunter Memorial und Human Rights Watch (HRW) hätten Landinfo 2009 mitgeteilt, dass viele Familienmitglieder von Rebellen für einen Zeitraum von zwischen zwei Stunden und zwei Tagen inhaftiert würden. Nach ihrer Freilassung stünden sie unter Beobachtung und könnten mit weiteren Festnahmen bedroht werden. Nach Angaben einer tschetschenischen Menschenrechtsorganisation aus dem Jahr 2001 sei es selten, dass Familienmitglieder festgenommen würden, es könnte aber sein, dass sie zu unterschiedlich langen Vernehmungen vorgeladen würden. Nach Angaben von HRW im Jahr 2011 könnten Familienmitglieder immer noch für ein bis zwei Tage festgehalten werden, wenn der Verdacht bestehe, dass sie über wichtige Informationen hinsichtlich der Rebellen verfügen würden. HRW habe zudem darauf hingewiesen, dass die Anwendung von Folter während der Verhöre wahrscheinlich sei. (ACCORD 4.4.2014) Nach Angaben der russischen NGO Committee Against Torture (CAT) aus dem Jahr 2011 könnten vor allem Familien mit jungen Männern Probleme haben. Familien, in denen es Rebellen gebe oder gegeben habe, würden mit viel Angst leben, weil sie wüssten, dass ihre Söhne verdächtigt werden könnten. Familien, in denen nur die Töchter überlebt hätten, hätten weniger zu befürchten. (Aktuelle) Mitglieder, Sympathisierende einer aufständischen Gruppe, aber auch deren Freunde und Verwandte laufen nach Einschätzung von Beobachtern in Gefahr, von staatlichen Sicherheitskräften gefoltert, entführt oder sogar außergerichtlich getötet zu werden. Eine Vielzahl von Quellen (vgl. auch ACCORD 4.4.2014; HRW Jänner 2014; USDOS 27.2.2014) dokumentieren, dass staatliche Sicherheitskräfte in Tschetschenien Verwandte und vermutete Sympathisierende von angeblichen Aufständischen kollektiv bestrafen, entführen, foltern und bedrohen. Die Dunkelziffer scheint hoch, da sich die Opfer oft weigern, aus Angst vor Vergeltung durch die Sicherheitskräfte darüber zu sprechen. Nach Angaben von Beobachtern haben die tschetschenischen Behörden freie Hand in der Wahl ihrer Methoden, um mögliche Aufständische, Sympathisierende der Aufständischen und deren Familienangehörige zu identifizieren und zu bestrafen. Oft würden die Häuser der Angehörigen vor deren Augen verbrannt. (SFH 22.4.XXXX) Memorial hat zwischen Sommer 2008 und März 2009 26 Fälle von Kollektivbestrafung dokumentiert, bei denen die Verwandten von Kämpfern in Tschetschenien Brandanschlägen zum Opfer fielen; diese seien zumindest mit der Zustimmung der tschetschenischen Behörden erfolgt, um die Verwandten der Rebellen unter Druck zu setzen. (JF 31.10.XXXX)
Vor dem Hintergrund dieser Länderberichte und der Tatsache, dass der Vater des Beschwerdeführers schon alt ist und es darüber hinaus nur mehr weibliche Familienangehörige gibt (die Gattin des Cousins und ihre beiden Töchter im Kleinkindalter) kann aus der Tatsache, dass das Haus der Beschwerdeführer nicht angezündet wurde nicht geschlossen werden, dass das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer nicht zutrifft, da sich aus den Länderberichten ergibt, dass Kollektivbestrafung von Familienangehörigen von Rebellen durch das Niederbrennen von Häusern zwar vorkommt, aber vor dem Hintergrund der kolportierten Zahlen längst nicht in allen Fällen angewandt wird. Auch wenn neben der Verwandtschaft zu seinem Cousin, der sich als Wahabit den Rebellen angeschlossen hat und bis dato nicht gefunden wurde, bei der Entführung und Freilassung des Erstbeschwerdeführers pekuniäre Interessen sicherlich mit eine Rolle gespielt haben, verfügen die involvierten Behörden nunmehr über zwei Blanko-Geständnisse des Erstbeschwerdeführers und Fotos von ihm in wahabitischer Aufmachung. Vor diesem Hintergrund kann eine asylrelevante Gefährdung des Erstbeschwerdeführers im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden:
Eine Person, die dem Risiko der Verfolgung durch Staatsbeamte oder Personen, die im Einverständnis mit diesen handeln, ausgesetzt ist, kann sich nicht auf einen wirklich effektiven und dauerhaften Schutz in anderen Teilen der Russischen Föderation als ihrer Herkunftsregion verlassen. Das jeweilige Risiko besteht in der gesamten Russischen Föderation, in Einzelfällen sogar darüber hinaus. Es ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher). (ÖB Moskau September XXXX)
Eine innerstaatliche Fluchtalternative steht dem Erstbeschwerdeführer daher nicht offen.
3. Die Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation insb. in der Republik Tschetschenien gründen sich auf folgende Quellen:
AA 7.3.2011 Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 25
AA 10.6.XXXX Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation, 10.6.XXXX
ACCORD 12.8.2010 ACCORD Anfragebeantwortung a-7349 vom 12.8.2010
ACCORD 31.3.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a-8631, 31.3.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD Anfragebeantwortung a8633-3 (8648), 4.4.2014
ACCORD 4.4.2014 ACCORD, Anfragebeantwortung zur Russischen Föderation - Tschetschenien: Situation von Witwen von Widerstandskämpfern bei der Rückkehr, 4.4.2014
AI 23.5.XXXX Amnesty International, Report XXXX - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russische Föderation, 23.5.XXXX
AJ Oktober XXXX Clasen, Hinter den Bergen - Gewalt, staatliche Willkür und Korruption sind in den Kaukasus-Republiken alltäglich, Amnesty Journal Oktober XXXX,
http://www.amnesty.de/journal/XXXX/oktober/hinter-den-bergen?, Zugriff am 17.4.2014
AMICA AMICA e.V., Zur Situation der Frauen in Tschetschenien, http://www.amica-ev.org/de/laender/tschetschenien/amica-e.v.-in-tschetschenien, ohne Datum, Zugriff am 25.4.2014
Anfragebeantwortung 10.3.2014 BFA-Staatendokumentation, Anfragebeantwortung zu Ehrenmord und staatlicher Schutzmöglichkeit, 10.3.2014
BAMF 2.9.XXXX Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 2.9.XXXX
BAMF 16.9.XXXX Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration - Briefing Notes, 16.9.XXXX
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3.1. Mit 01. Jänner 2014 wird der Asylgerichtshof zum Verwaltungsgericht des Bundes (Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG).
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember XXXX beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der BAO, des AgrVG und des DVG und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG, in der Fassung BGBl. I Nr. 122/XXXX).
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I XXXX/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG 2005 und FPG bleiben unberührt. Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen (§ 28 Abs. 1 VwGVG).
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Zu A)
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; VwGH 19.04.2001, 99/20/0273).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).
3.2.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 19. Dezember 2001, 98/20/0312, zur Gefahr einer "Sippenhaftung" ausführte, entspräche diese Form der "stellvertretenden" (oder - in anderen Fällen - zusätzlichen) Inanspruchnahme eines Familienmitgliedes dem Modell des - oft als "Sippenhaftung" bezeichneten - "Durchschlagens" der Verfolgung eines Angehörigen auf den Asylwerber, wobei in den hier in der Praxis im Vordergrund stehenden Fällen eine Verfolgung des Angehörigen wegen politischer Aktivitäten für die Asylrelevanz dieses "Durchschlagens" nicht gefordert wird, dass der potentielle Verfolger auch dem Asylwerber eine entsprechende politische Gesinnung unterstellt. Die Rechtsgrundlage für das Absehen vom Erfordernis einer dem Asylwerber selbst zumindest unterstellten politischen Gesinnung in den Fällen der "Sippenhaftung" ist nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes in der Anerkennung des Familienverbandes als "soziale Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK in Verbindung mit § 7 AsylG 1997 (nunmehr § 3 AsylG 2005) zu sehen.
Verfolgung kann daher schon dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund in der bloßen Angehörigeneigenschaft des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK, etwa jener der Familie, liegt (VwGH 14.01.2003, 2001/01/0508).
3.2.3. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Erstbeschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Auf Grund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es dem Erstbeschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab ist der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Auf Grund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation ist derzeit unter Berücksichtigung der oben angeführten Länderfeststellungen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat - aufgrund des Umstandes, dass er auf Grund seines Cousins bereits in das Blickfeld der tschetschenischen Sicherheitskräfte geraten ist, einmal von diesen niedergeschlagen und entführt wurde, wobei diese mit Blankounterschriften und Fotos des Beschwerdeführers in wahabitischer Aufmachung anfertigten - Verfolgungshandlungen in Form von ungerechtfertigten Mitnahmen und körperlichen Misshandlungen von russischen und pro-russischen tschetschenischen Sicherheitskräften ausgesetzt wäre.
Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat wegen seines Cousins, der sich XXXX als Wahabit den Rebellen anschloss, behördlicher Verfolgung ausgesetzt war und im Falle der Rückkehr wieder ausgesetzt sein würde.
Für den Erstbeschwerdeführer besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative:
Bei der vorliegenden Konstellation kann im gegenständlichen Fall auf Grund der Länderberichte zur Russischen Föderation auch nicht mit der erforderlichen maßgeblichen Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer über die Möglichkeit verfügen würden, sich außerhalb von Tschetschenien in der Russischen Föderation niederzulassen.
Zusammenfassend ergibt sich, dass sich der Erstbeschwerdeführer aus wohlbegründeter Angst wegen der Zugehörigkeit zu einem Familienverband als "soziale Gruppe" im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK verfolgt zu werden, außerhalb der Russischen Föderation aufhält. Es liegen auch keine der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschließungsgründe vor.
3.2.4. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte keine eigenen Fluchtgründe vor.
Gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 ist aufgrund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn dieser nicht straffällig geworden ist (Z 1), die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens iSd Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist (Z 2) und gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (Z 3).
Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 22 AsylG 2005 i.d.g.F. ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes ist, Ehegatte ist, sofern die Ehe bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, eingetragener Partner ist, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges, lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, gesetzlicher Vertreter eines minderjährigen ledigen Kindes ist, dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 6 AsylG 2005 sind die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind, sowie auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Familienverfahrens zuerkannt wurde, nicht anzuwenden, es sei denn, es handelt sich im zweiten Fall bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind.
Die unbescholtene Zweitbeschwerdeführerin, die die Ehe mit dem Erstbeschwerdeführer bereits in der Russischen Föderation geschlossen hat, ist Familienangehörige des Erstbeschwerdeführers iSd § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005. Weiters hat sich nicht ergeben, dass das zwischen den Beschwerdeführern bestehende Familienleben in einem anderen Staat fortgesetzt werden könnte.
Da dem Erstbeschwerdeführer - wie oben dargelegt - der Status des Asylberechtigten zu gewähren war, ist dieser Status gemäß § 34 AsylG 2005 auch der Zweitbeschwerdeführerin, bei der keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegen, zuzuerkennen.
3.2.5. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war festzustellen, dass den Beschwerdeführern von Gesetzes wegen die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Im gegenständlichen Fall war die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz bereits aufgrund der vom Bundesasylamt zu recht festgestellten mangelnden Glaubhaftigkeit des individuellen Fluchtvorbringens der Beschwerdeführerin zu treffen. Auch verfahrensrechtlich wurden keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen.
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