W213 2007224-1•BVwG W213 2007224-1
W213 2007224-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2015
Ausgleichsmaßnahme, Dienstunfall, Ermittlungspflicht, Kassation,<br/>Körperverletzung, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Polizist,<br/>Schmerzensgeld
W 213 2007224-1/2E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, XXXX, vertreten durch RAe Dr. Rudolf TOBLER jun. und Dr. Karl-Heinz GÖTZ, 7100 Neusiedl am See, Untere Hauptstraße 72-74, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Burgenland vom 09.11.2012, GZ. 8001/19095-7-PA/2011, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Erlassung eines Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als XXXX in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 25.08.2011 beantragte er die Zuerkennung von Verdienstentgang gemäß § 9 WHG und Schmerzensgeld gemäß § 83c Gehaltsgesetz. Begründend führte er an, dass er am 26.05.2011 im Zuge einer Einsatzeinheiten-Übung, bei der die Begleitung eines Demonstrationszuges trainiert worden sei, durch einen in seiner Nähe gezündeten Knallkörper ein Barotrauma am rechten Ohr erlitten habe. Er sei deswegen vom 26.05. bis 05.07.2011 im Krankenstand gewesen. Diese Verletzung sei von der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter mit Schreiben vom 20.07.2011, GZ. 2348 170579-004, als Dienstunfall eingestuft worden. Er habe dadurch einen Verdienstentgang von € 1096,63 hinnehmen müssen. Er habe 21 Tage an schweren, 15 Tage an mittleren und 5 Tage an leichten Schmerzen gelitten.
Mit Erlass vom 31.01.2012 hat das Bundesministerium für Inneres den vom Beschwerdeführer beantragten Verdienstentgang zuerkannt und dessen Auszahlung veranlasst.
Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:
"Gemäß § 2 Abs. 2 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. 29/1984 i. d. g. F. (DVG) in Verbindung mit § 83c Gehaltsgesetz 1956, BGBl. 54/1956 i. d. g. F. (GehG) wird Ihr Antrag vom 25.08.2011 auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG, abgewiesen."
In der Begründung führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer am 26.05.2011 in der Kaserne Zwölfaxing an einer Großübung für den Großen Sicherheitspolizeilichen Ordnungsdienst (GSOD) teilgenommen habe. Im Zuge dieser Ausbildung sei die Begleitung eines Demonstrationszuges geübt worden. Gegen 15.00 Uhr sei in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführer ein Knallkörper detoniert, wodurch dieser ein Barotrauma am rechten Ohr erlitten habe. Er sei deswegen vom 26.05. bis 05.07.2011 im Krankenstand gewesen, wobei er von 27.05. bis 31.05.2011 im Krankenhaus gewesen sei.
Nach Schilderung des weiteren Verfahrensganges und Wiedergabe der einschlägigen Gesetzesstellen (§ 83c GehG und § 4 WHG) stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer als Angehöriger der Einsatzeinheit an der mit Befehl des Landespolizeikommandos Burgenland vom 05.04.2011 angeordneten Übung teilzunehmen hatte. Der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Detonation des Knallkörpers keinen Gehörschutz getragen. Soweit der Beschwerdeführer einwende, dass die Verwendung eines Gehörschutzes nicht angeordnet worden sei, werde dem entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2008 Angehöriger der Einsatzeinheit gewesen sei. Als solcher habe er bereits mehrmals an derartigen Übungen teilgenommen, wobei teilweise Knallkörper verwendet worden sein bzw. mit dem Einsatz von Knallkörpern oder pyrotechnischen Gegenständen zu rechnen gewesen sei. Außerdem sei er als Angehöriger der Einsatzeinheit bereits mit einem entsprechenden Gehörschutz ausgestattet worden und hätte diesen verwenden können bzw. müssen. Die Zündung von Knallkörpern bei solchen Übungen entspreche - zu Folge der Stellungnahme des Leiters der Übung XXXX vom 22.10.2012 - internationalen Standards und werde in den letzten Jahren ausnahmslos bei GSOD-Übungen praktiziert. Ein Exekutivbeamter, der seit mehreren Jahren Angehöriger der Einsatzeinheit sei, habe daher von diesem Ablauf Kenntnis. Ungeachtet dessen würden bei derartigen Übungen Gehörschutzpropfen an alle Teilnehmer ausgegeben und diese angewiesen sie bei den Übungen zu verwenden. Dies sei auch bei der gegenständlichen Übung in Zwölfaxing geschehen.
Selbst bei einem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - unangkündigten Einsatz von Knallkörpern, hätte dieser nach dem Einsatz bzw. der Detonation des ersten Knallkörpers den bereits zugewiesenen Gehörschutz verwenden können. Allenfalls hätte er diesbezüglich an den Leiter der Ausbildungsübung herantreten können, was aber unterblieben sei.
Schließlich wies die belangte Behörde ausdrücklich darauf hin, dass für den Fall, dass der Beschwerdeführer von einem Amtshaftungsfall ausgehen sollte, er an die Finanzprokuratur herantreten solle.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen anwaltlichen Vertreter mit Schreiben vom 28.11.2012 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte im Wesentlichen vor, dass ihm die im bekämpften Bescheid ins Treffen geführte schriftliche Mitteilung des XXXX vom 22.10.2011 nicht zur Kenntnis gebracht worden wäre und er insofern in seinem Recht auf Parteiengehör verletzt worden sei. In inhaltlicher Sicht sei festzuhalten, dass entgegen der Darstellung der belangten Behörde Gehörschutzpfropfen weder ausgegeben worden seien noch auf deren Verwendung ausdrücklich hingewiesen worden sei. Auch der Hinweis der belangten Behörde, dass sich die Übungsteilnehmer hinsichtlich der Notwendigkeit eines Gehörschutzes an den Übungsleiter hätten wenden müssen, sei bei einer derartigen Großübung völlig unrealistisch.
Der Beschwerdeführer legte ferner unter Bezugnahme auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen der §§ 4 WHG bzw. 83c GehG dar, dass sich der gegenständliche Dienstunfall bei der Teilnahme an einer Großübung für den GSOD ereignet habe. Dabei seien reale Einsatzbedingungen simuliert worden. Angesichts des dadurch bedingten Einsatzes von Knallkörpern und anderen pyrotechnischen Gegenständen, sei damit eine besondere Gefahrengeneigtheit einhergegangen, die sich in seinem Fall auch verwirklicht habe.
Beim Einsatz derartiger Knallkörper und pyrotechnischer Gegenstände könnten immer wieder unberechenbare Situationen entstehen. Das Gefährdungsausmaß sei dem des realen sicherheitspolizeilichen Exekutivdienstes gleichzuhalten. Die Teilnahme an einer Großübung stelle daher eine unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten dar. Seine Verletzung bzw. seine Dienstunfähigkeit seien hinreichend bescheinigt. Da alle Tatbestandsvoraussetzungen des § 83c GehG erfüllt seien, habe die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld zu erfolgen.
Der Beschwerdeführer beantragte daher den angefochtenen Bescheid dahingehen abzuändern, dass ihm eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld in angemessener Höhe - allenfalls nach Einholung eines fachärztlichen Sachverständigengutachtens und Ermittlung der Schmerzperioden - zuzuerkennen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer hat am 26.05.2011, gegen 15.00 Uhr, an einer mit Befehl des Landespolizeikommandos Burgenland vom 05.04.2011, GZ. 2181/7066-OEA/2011, angeordneten GSOD-Übung teilgenommen. Diese Übung diente der Vorbereitung des Einsatzes anlässlich des World Economic Forum on Europe and Central Asia in der Zeit vom 08.06. bis 09.06.2011. Als die Begleitung eines Demonstrationszuges geübt wurde, detonierte in unmittelbarer Nähe des Beschwerdeführers ein Knallkörper, wodurch der Beschwerdeführer am rechten Ohr ein Barotrauma erlitt. Er war deswegen vom 26.05. bis 05.07.2011 im Krankenstand.
Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG
Zu A)
§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:
"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.
Voraussetzungen für die Hilfeleistungen
§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn
a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder
b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,
in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und
3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.
(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn
1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und
2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.
(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1)."
Der Beschwerdeführer sieht seinen Anspruch auf Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld dadurch begründet, dass die Teilnahme an der in Rede stehenden GSOD-Übung als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten zu betrachten sei.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist davon auszugehen, dass Ausbildungen, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten absolviert werden, bei Vorliegen der weiteren Tatbestandselemente des Erleidens eines Dienst- oder Arbeitsunfalles und des Eintritts einer Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung die in § 83c GehG geforderten Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 WHG erfüllen (vgl. VwGH, 20.10.2014, GZ. 2010/12/0178).
Die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83 GehG setzt allerdings, voraus dass
ein Anspruch auf Schmerzensgeld überhaupt entstanden ist und
eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch auf Schmerzensgeld unzulässig oder nicht möglich ist.
Erste Voraussetzung für die Zuerkennung einer Ausgleichsmaßnahme gemäß § 83c Gehaltsgesetz ist daher, dass der Schaden dem Beamten durch eine andere Person zugefügt worden ist. Eigenverschulden des Beamten bzw. eine Verletzung ohne fremdes Zutun schließen daher von vornherein einen Anspruch auf Schmerzensgeld und damit auch auf Zahlung einer Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld aus.
§ 83c GehG wurde eingeführt, um auch Wachebediensteten, über deren bei Gericht geltend gemachten Schmerzensgeldanspruch eine gerichtliche Entscheidung nicht zulässig ist (unbekannter Täter) oder nicht erfolgen kann (abwesender oder flüchtiger Täter) und die deshalb auch nicht in den Genuss eines Vorschusses nach § 9 WHG gelangen können, einen gewissen Ausgleich für entgangenes Schmerzensgeld und die im dienstlichen Einsatz erlittene Unbill gewähren zu können (vgl. VwGH, 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037).
Vor dem Hintergrund dieser Rechtslage erweist sich der von der belangten Behörde ermittelte Sachverhalt als mangelhaft. Zwar ist unstrittig, dass sich die Verletzung des Beschwerdeführers im Rahmen der unmittelbaren Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten ereignete. Die belangte Behörde hat es aber völlig unterlassen, Ermittlungen hinsichtlich des Entstehens eines Schmerzensgeldanspruchs sowie der Zulässigkeit bzw. Möglichkeit diesen gerichtlich einzuklagen, anzustellen. So lässt etwa die schriftliche Stellungnahme des Übungsleiters XXXX den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer auch ohne ausdrückliche Anordnung aus eigenem Gehörschutzpfropfen hätte verwenden müssen. Selbst bei Verneinung dieser Frage hätte sie ermitteln müssen ob es zulässig bzw. möglich gewesen wäre einen allfälligen Schmerzensgeldanspruch im Zivilrechtsweg durch Klagen twa gegen denjenigen, der den Knallkörper gezündet hat, bzw. denjenigen, der es unterlassen hat die Verwendung eines Gehörschutzes anzuordnen. Darüber hinaus wäre auch zu prüfen gewesen, ob - im Sinne des abschließenden Hinweises im bekämpften Bescheid - ein allfälliger Schmerzensgeldanspruch nach den Bestimmungen des Amtshaftungsgesetzes einklagbar gewesen wäre.
Gemäß § 28 Abs. 2 Z.2 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht in der Sache zu entscheiden wenn die Feststellung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Im Hinblick auf die oben dargestellten gravierenden Ermittlungsmängel liegt es auf der Hand, dass die Voraussetzungen des Abs. 2 lec.cit. nicht vorliegen. Vielmehr ist im Sinne des § 28 Abs. 3 zweiter und dritter Satz VwGVG davon auszugehen, dass die belangte Behörde wesentliche Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen hat. Der angefochtene Bescheid war daher im Hinblick auf die oben aufgezeigten eklatanten Ermittlungs- und Begründungsmängel gemäß § 28 Abs.3 VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
Im fortgesetzten Verfahren wird unter anderem zu ermitteln sein,
ob der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen wäre aus eigenem einen Gehörschutz zu verwenden bzw. ob es eine entsprechende Anordnung gab;
ob eine klagsweise Geltendmachung des in Rede stehenden Schmerzensgeldanspruchs zulässig bzw. möglich gewesen wäre.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzengeldanspruchs eindeutig geklärt.
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