BVwG W198 1425058-2

W198 1425058-2Tribunale amministrativo federale4 feb 2015

Regest

alleinstehend, befristete Aufenthaltsberechtigung, individuelle<br/>Verhältnisse, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, subsidiärer<br/>Schutz, vage Mutmaßungen, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W198 1425058-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 04.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W198.1425058.2.00

Spruch

W198 1425058-2/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.02.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 sowie am 09.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat AFGHANISTAN zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 04.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.09.2011 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013 (in der Folge: AsylG).

Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt. Der BF gab dabei an, dass er Afghanistan vor ca. eineinhalb Jahren gemeinsam mit seiner Familie und der Familie seines Onkels verlassen habe und in den Iran gereist sei. Vor ca. vier Monaten habe der BF schließlich gemeinsam mit seinem Cousin den Iran verlassen und sei über ihm unbekannte Länder kommend bis nach Österreich gereist. Auf die Frage, warum er seinen Herkunftsstaat verlassen habe (Fluchtgrund), gab der BF an, dass seine Familie einen Grundstücksstreit mit dem ältesten Onkel des BF gehabt habe. Da dieser Onkel den BF sogar im Iran töten lassen habe wollen, sei der BF gezwungen gewesen, auch den Iran zu verlassen. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr in seine Heimat zu befürchten hätte, gab er an, dass er Angst hätte, getötet zu werden.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG), am 26.01.2012 führte der BF aus, dass er aus dem Dorf XXXX, Distrikt Andarab, Provinz Baghlan stamme und bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan dort gelebt habe. Die letzten ein oder zwei Jahre habe er schließlich im Iran gelebt. Befragt, welche Angehörigen der BF noch im Herkunftsstaat habe, führte er aus, dass er nur noch einen Onkel dort habe. Die Eltern und die Geschwister des BF sowie sein anderer Onkel und dessen Familie würden alle im Iran leben. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, brachte der BF vor, dass seine Familie mit jenem Onkel, der nach wie vor in Afghanistan lebe, Grundstückstreitigkeiten gehabt habe. Der älteste Sohn des Onkels sei im Zuge des Streits schwer verletzt worden. Der Onkel habe in der Folge gedroht, sich zu rächen. Der Vater des BF habe daraufhin entschieden, dass die Familie Afghanistan verlassen solle. Im Iran habe der Vater des BF eine Nachricht erhalten, dass sich der Onkel am BF rächen werde. Aus diesem Grund habe der Vater des BF den BF schließlich auch aus dem Iran fortgeschickt. Näher zu den Grundstückstreitigkeiten befragt, gab der BF an, dass er nichts Genaueres darüber wisse. Auf die Frage, ob der BF jemals persönlich bedroht worden sei, antwortete er, dass das nicht der Fall gewesen sei. Befragt, was der BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte, gab er an, dass sein Onkel ihn umbringen würde.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 13.02.2012, Zl. XXXX, den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

3. Der gegen den unter Punkt 2. genannten Bescheid erhobenen Beschwerde vom 27.02.2012 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.05.2012, Zl. XXXX, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 4 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Am 22.11.2012 langte beim Bundesasylamt eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation ein.

4. Am 22.01.2013 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz (im Folgenden: BAG) erneut niederschriftlich einvernommen. Im Zuge der Einvernahme wurde dem BF das Ergebnis der durchgeführten personenbezogenen Recherche, wonach weder der BF noch seine Familie bzw. deren Schicksal im behaupteten Herkunftsgebiet bekannt sei, zur Kenntnis gebracht und ihm mitgeteilt, dass aufgrund dessen festgestellt werde, dass seine Angaben zur Herkunftsregion sowie hinsichtlich einer Verfolgung durch den angeblichen Onkel des BF unwahr seien. Der BF gab dazu an, dass er keinen Grund habe, zu lügen und er nicht wisse, wie hier recherchiert worden sei. Seine Familie habe ein Problem mit dem ältesten Onkel gehabt und aus diesem Grund sei der BF nach Österreich gekommen.

Am 31.01.2013 langte beim Bundesasylamt eine mit 31.01.2013 datierte schriftliche Stellungnahme des damaligen gesetzlichen Vertreters des BF zu der Anfragebeantwortung vom 22.11.2012 ein.

5. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt am 12.02.2013, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Vorbringen des BF nicht glaubhaft sei. Zunächst werde bereits der angegebenen Herkunftsregion kein Glauben geschenkt. So habe der BF widersprüchliche Angaben zu seinem Heimatort getätigt und habe auch die Recherche im Heimatland des BF ergeben, dass das von ihm genannte Dorf XXXX im Distrikt Andarab, Provinz Baghlan nicht existiere. Im Zuge der Recherche sei die lokale Bevölkerung befragt worden und sei weder das genannte Dorf noch die Angehörigen des BF in diesem Gebiet bekannt gewesen. Dem BF sei insgesamt die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen; es seien auch seine Angaben zum Fluchtgrund widersprüchlich und unplausibel gewesen sowie durch das Ermittlungsergebnis zur Recherche im Herkunftsland widerlegt worden. Den Angaben des BF zufolge sei dieser aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten zwischen seiner Familie und seinem Onkel in den Iran geflüchtet und habe in der Folge dort gelebt. Er habe jedoch keine näheren Angaben zu seinem dortigen Aufenthalt machen können und sei es wenig lebensnah, dass der BF nicht einmal eine Adresse im Iran angeben habe können. Auch die unstimmigen Angaben zu seiner Familie würden die Vermutung einer abgesprochenen, fiktiven Fluchtgeschichte bestätigen. Zu seinem eigentlichen Fluchtgrund habe der BF vage und unsubstanziierte Angaben getätigt und habe zudem die einheimische Bevölkerung den Onkel des BF, mit dem es angeblich Probleme gegeben habe, nicht gekannt. Die belangte Behörde führte noch weitere Unstimmigkeiten, die sich aus dem Vorbringen des BF ergeben würden, an und führte abschließend aus, dass der BF einen asylrelevanten Fluchtgrund nicht glaubhaft machen habe können. Es seien auch keine Gründe hervorgekommen, die eine Gewährung des subsidiären Schutzes rechtfertigen würden, zumal nicht davon auszugehen sei, dass der BF als junger arbeitsfähiger Mann, dem es zugemutet werden könne, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, im Falle der Rückkehr in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass es sich beim Vorbringen des BF, er habe außer einem Onkel keine Angehörigen mehr in Afghanistan, um eine Schutzbehauptung handle und sei daher davon auszugehen, dass der BF im Falle der Rückkehr durch seine Angehörigen Unterstützung finden könnte.

6. Mit dem am 15.02.2013 beim Bundesasylamt eingebrachten und mit 14.02.2013 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, der Beschwerde stattzugeben und den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass dem BF Asyl gewährt oder in eventu der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt oder in eventu der Bescheid behoben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen werde.

In der Beschwerde führte der BF eingangs aus, dass er den Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge wesentlicher Verfahrensmängel und unrichtiger rechtlicher Beurteilung anfechte. Auch im Asylverfahren würden die AVG-Prinzipien der Grundsätze der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs gelten. Diesen Anforderungen habe die belangte Behörde nicht genügt. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde erfülle der BF die Voraussetzungen, Asyl gewährt zu erhalten. Eine Würdigung des Vorbringens könne im gegenständlichen Fall nicht ausreichend erkannt werden. Die belangte Behörde hätte allenfalls vorhandene Zweifel über den Inhalt und die Bedeutung des Vorbringens durch entsprechende Erhebungen zu beseitigen und auf eine Konkretisierung der Angaben des BF zu dringen gehabt. Dies habe sie jedoch unterlassen, weshalb den behördlichen Feststellungen daher aufgrund der Mangelhaftigkeit entschieden entgegenzutreten sei. Nicht nachvollziehbar seien die Ausführungen der belangten Behörde, wonach bei einer Rückkehr des BF keinerlei Bedrohungssituation vorliegen würde. Die angeführten Länderinformationen seien offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Der BF verwies in der Folge auf diverse Berichte zur Sicherheitslage in Afghanistan und führte aus, dass ein zeitgemäßes und kindgerechtes Verständnis von Verfolgung viele Arten von Menschenrechtsverletzungen, auch Verletzungen kinderspezifischer Rechte, miteinschließe. Die belangte Behörde habe nicht beachtet, dass es sich beim BF um eine besonders vulnerable Person handle und verwies auf die Kinderrechtskonvention und den Grundsatz des Vorrangs des Kindeswohles. In einer Gesamtschau hätte dem BF Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 22.02.2013 vom Bundesasylamt vorgelegt.

7. Am 02.04.2013 langte beim Asylgerichtshof eine mit 02.04.2013 datierte Beschwerdeergänzung ein. Darin wurde zunächst angemerkt, dass im gegenständlichen Fall wiederholt keine ernsthafte Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts erfolgt sei. Weiters sei dem BF bereits im ersten Absatz der Beweiswürdigung zum Individualvorbringen die Glaubhaftigkeit insgesamt abgesprochen worden und werde von einer pauschalen Unglaubwürdigkeit ausgegangen. Eine objektive Würdigung des Vorbringens des BF habe nicht stattgefunden. Der BF ging in der Folge auf diverse im Bescheid angeführte Unstimmigkeiten in seinem Vorbringen ein und versuchte, diese aufzuklären. Zur Situation im Falle der Rückkehr wurde ausgeführt, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, ausreichende Ermittlungen, insbesondere betreffend den Herkunftsort des BF, vorzunehmen. Vielmehr habe sie lediglich beharrlich an der "fiktiven Herkunftsregion" des BF festgehalten, jedoch die Frage der Herkunft nicht geklärt. Ebenso wenig seien abschließende Feststellungen betreffend den Aufenthaltsort der Familie des BF und infolge dessen keine Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens eines sozialen Netzes getroffen worden. Eine hinreichende Begründung der bejahenden Rückkehrmöglichkeiten des BF könne somit keinesfalls erkannt werden. Zudem sei anzumerken, dass im Asylverfahren des Cousins des BF die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erfolgte und somit bei dem Cousin mit demselben Fluchtgrund und denselben Begleitumständen zu einem völlig divergierenden Ergebnis gelangt wurde. Betreffend die Ausführungen zur aktuellen Sicherheitslage in Afghanistan im Allgemeinen und jener Minderjähriger im Speziellen werde auf die Ausführungen in der Beschwerde vom 15.02.2013 verwiesen. In einer Gesamtschau hätte dem BF Asyl, zumindest jedoch subsidiärer Schutz gewährt werden müssen.

8. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 07.11.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil. Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich am 01.10.2014 die Abweisung der gegenständlichen Beschwerde und gab eine schriftliche Stellungnahme zur Anberaumung der öffentlichen mündlichen Verhandlung ab.

In der Verhandlung führte der BF, zu seinen Fluchtgründen befragt, im Wesentlichen aus:

[...]

R: Wo haben Sie in Afghanistan zuletzt gewohnt? Geben Sie bitte die genaue Adresse an.

BF: Provinz: Baghlan, Bezirk: Andarab, Dorf: XXXX.

R: Das ist jetzt schon die vierte Schreibweise Ihres Dorfes.

BF: Deswegen gab es auch Probleme.

R: Eine personenbezogene Recherche in Ihrem Heimatland hat ergeben, dass es das von Ihnen genannte Dorf in der von Ihnen genannten Gegend nicht gibt. Auch die von Ihnen genannten an Ihr Heimatdorf angrenzenden Dörfer befinden sich demnach nicht im Distrikt Andarab. Wollen Sie dazu eine Erklärung abgeben?

BF: Das ist unmöglich. Man weiß, wo man geboren ist und dort sind alle bewaffnet. Wen haben Sie dorthin geschickt? Wer hat die Recherche gemacht.

R: Wir haben Recherche-Ergebnisse im Akt. Ich kann Ihnen das auch gerne zeigen. Die Recherchen wurden von der österreichischen Staatendokumentation durchgeführt.

R: Wie viele Einwohner hat Ihr XXXX. Wie viele Häuser (ungefähr)?

BF (denkt länger nach): 70/80 Häuser gibt es dort. Sie wissen, dass die afghanischen Familien sehr groß sind. Ich kann nicht sagen, wie viele Einwohner XXXX hat. Ich war damals noch sehr jung.

R: Sind Sie dort in die Schule gegangen und wissen nicht einmal ungefähr, wie viel Einwohner Ihr Dorf hat, ist das richtig?

BF: Wenn ich etwas sage, dann ist das falsch. Es könnten 400 bis 500 Personen sein.

R: Wenn ich sechs Jahre in einem Ort in die Schule gehe, dann muss ich doch ungefähr wissen, wie viele Leute dort wohnen.

BF (auf Deutsch): Dort gibt es aber keine normale Schule, jemand, der die 10. Klasse besucht hat, unterrichtet die ersten Klassen.

R: Lebt noch jemand von Ihrer Familie an der Adresse, wo Sie früher gelebt haben (XXXX)?

BF: Mein Onkel väterlicherseits, der älteste, wohnt dort und ich bin wegen ihm geflüchtet.

R: Das ist XXXX?

BF: Ja.

R: Zu Ihrer Fluchtgeschichte werden wir später noch im Detail kommen. Haben Sie Kontakt zu Ihrem Onkel väterlicherseits?

BF: Nein.

R: Wo lebt Ihre Familie gegenwärtig und wie geht es Ihnen?

BF: Sie leben im Iran, in der Stadt Teheran. Wir sind sehr selten im Kontakt. Wir telefonieren miteinander. Ich rufe sie nicht an. Meistens rufen sie mich an. Es geht ihnen gut.

R: Leben noch andere Verwandte von Ihnen in Afghanistan? Wenn ja, wo?

BF: Ich habe niemanden mehr in Afghanistan.

R: Leben Verwandte von Ihnen außerhalb Afghanistans? Wenn ja wo?

BF: Sie leben im Iran, in der Stadt Teheran.

R: Können Sie Beweise vorlegen, dass Ihre Familie nicht mehr in Afghanistan lebt?

BF: Nein, kann ich nicht, nur meine Aussage, dass die Familie dort lebt.

R: Haben Sie jemals an einer anderen Adresse im Herkunftsstaat gelebt, gewohnt oder sich versteckt, auch im Rahmen der Flucht oder auf Grund Ihrer Fluchtgründe?

BF: Ich habe immer im Dorf XXXX gelebt. Ich habe zwei bzw. zweieinhalb Jahre ich im Iran gelebt, das habe ich auch damals angegeben, jedoch wurde dort ein bis zwei Jahre protokolliert.

R: Wo genau haben Sie im Iran gelebt? (siehe AS 339: ‚"XXXX, Straße:

XXXX)

BF: In Teheran, Islam Shaher, XXXX, Straße: XXXX.

R: Wann sind Sie aus Afghanistan ausgereist?

BF: Genau weiß ich es nicht. Ich war zwei bis zweieinhalb Jahre im Iran, bin im September 2011 nach Österreich gekommen.

R: Kann das sein, dass Sie Anfang 2009 aus Afghanistan ausgereist sind?

BF: Ich glaube, ja.

R: Sie haben doch 6 Jahre die Schule besucht, da sollte es Ihnen doch möglich sein ungefähre Angaben zu machen.

BF: Vor ungefähr 7 Jahren bin ich aus Afghanistan ausgereist. Ich kann mich nicht so gut konzentrieren. Ich rauche seit 2 Jahren. Mir geht es nicht so gut. Seit zwei Jahren habe ich keinen Schlaf, ich schlafe nicht.

R: Wollen Sie eine Erklärung dazu abgeben, dass eine Recherche in Ihrer Heimat ergeben hat, dass Sie und Ihre Familie in der behaupteten Herkunftsregion niemandem bekannt sind?

BF: Meine Familie, mein Onkel, mein Opa waren sehr bekannte Personen dort. Ich habe keine Erklärung warum sie dort niemandem bekannt sind. Wir sind ja von dort geflüchtet.

R: Haben Sie - außer Ihrem Cousin XXXX - in Österreich lebende Familienangehörige oder Verwandte? Falls ja, wie ist der Kontakt zu diesen?

BF: Nein.

R: Was macht Ihr Cousin XXXX zurzeit in Österreich und wo wohnt er? Habe Sie mit ihm Kontakt?

BF: Er wohnt in Graz, manchmal sehen wir uns. Er geht zur Schule. Er macht die Externisten-Hauptschule ich Graz. Mein Cousin geht jeden Tag zur Schule. Jeden Freitag hat er um 12.00 Uhr aus. Ich bin Zuhause. Ich wollte auch die Schule besuchen, aber es ist nicht gelungen.

R stellt in Aussicht, dass eine Ladung an den Cousin und den BF an einem Freitag Nachmittag nicht vor 15:00 Uhr erfolgen wird, zur Feststellung der Identität.

IV. Fluchtgründe der beschwerdeführenden Partei BF (AS 21, 92, 297, 386)

R: Bitte erzählen Sie noch einmal kurz, aus welchen Gründen Sie Afghanistan verlassen haben.

BF: Ich habe mit meinem Onkel XXXX Probleme gehabt wegen Grundstücken. Nachdem Tod meines Großvaters hat mein Vater und mein Onkel wegen Grundstücken miteinander gestritten und mein ältester

Cousin namens XXXX wurde getötet. Mein Onkel hat gesagt: "Ihr habt meinen Sohn umgebracht, dafür muss dein Sohn auch getötet werden" und deshalb hat mein Vater sich geflüchtet und wir sind in den Iran geflüchtet. Wann das war, kann ich mich nicht erinnern. Vielleicht kann ich mich später erinnern.

R: Benötigen Sie eine Pause?

BF: Nein.

R: Dass der Sohn des Onkels bei den Streitereien getötet wurde, haben Sie bisher nicht erwähnt. Bisher haben Sie immer angegeben, dass der Sohn des Onkels schwer verletzt wurde. Wieso sagen Sie jetzt, dass er getötet wurde?

BF: Bei meiner letzten Einvernahme habe ich es schon gesagt.

Dem BF wird der genaue Wortlaut seiner Aussage auf AS 92 vorgehalten, wo er auf die Frage, was er meint, wenn er von "vernichten redet", geantwortet hat, dass er schwerstverletzt wurde. Von einem Töten des Sohnes des Onkels hat er bislang nicht gesprochen.

R: Warum sagen Sie jetzt, dass der Sohn des Onkels getötet wurde. Von einem Töten haben Sie bei Ihren bisherigen Einvernahmen nichts gesagt, auch nicht bei Ihrer letzten Einvernahme am 22.01.2013.

BF: Der Dolmetscher ist ein Perser gewesen, der das anders verstanden hat.

R: Ihnen wurde das Protokoll rückübersetzt und Sie hätten das korrigieren müssen, dass der Cousin nicht schwerstverletzt war, sondern getötet wurde.

BF: Bei der letzten Einvernahme hat eine Frau gedolmetscht und ich habe nicht gelogen.

R: Wann war das mit den Grundstücksstreit, wann hat das begonnen?

BF: Damals vor 7 Jahren. Ich habe auch gesagt dass XXXX wurde im Iran mit dem Messer gestochen und das wurde auch nicht protokolliert.

R: Hat Ihr Cousin XXXX das bei seiner Einvernahme gesagt, dass er mit dem Messer verletzt wurde? Wissen Sie das?

BF: Er hat es nicht gesagt, weil er nur kurz 20 Minuten einvernommen wurde.

R: Sieht man die Verletzung Ihres Cousins noch?

BF: Ja, am Kopf wenn man die Haare auseinander gibt sieht man an vier Stellen Narben. Ich selber wurde im Iran am Hals verletzt.

R: Das haben Sie bislang auch nicht angegeben, dass Sie im Iran am Hals verletzt wurden. Was sagen Sie dazu?

BF: Ich bin verletzt worden.

R: Warum haben Sie das bislang nicht erwähnt?

BF: Ich wurde nicht gefragt. Ich bin mit 16 Jahren hierhergekommen. Ich war ein Kind. Jetzt bin ich 19 Jahre alt. Aber in Iran und Afghanistan ist man mit 16 Jahren ein großer Mann.

R: Standen die Messerattacken auf Sie und Ihren Cousin in einem Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten?

BF: Der Vater meines Cousins sagte, dass es möglich sei, dass dieser Angriff in Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten steht, ich war und bin aber der Meinung, dass kein Zusammenhang mit den Grundstückstreitigkeiten bestand und die Messerattacken die Perser gemacht haben, weil die Perser mich auch ein paar Mal geschlagen haben.

R: Haben Sie deshalb diesen Vorfall auch nicht vor dem BAA erwähnt, weil Sie das nicht im Zusammenhang mit Ihrem Fluchtvorbringen gesehen haben.

BF: Das geht niemandem etwas an und deshalb sage ich das auch nicht.

R: Was war aus Ihrer Sicht der Grund für diesen Grundstücksstreit?

BF: Wegen dem Erbe. Der Großvater ist verstorben und der älteste Onkel wollte nicht teilen. Er wollte alles für sich haben.

R: Wer war von diesem Grundstückstreit aller betroffen? War auch die Familie Ihres Cousins, der der Sohn des Bruders Ihres Vaters ist, und auch Ihr Cousin XXXX selbst von dem Grundstücksstreit betroffen?

BF: Ja, auch weil sein Vater und mein Vater auf der einen Seite standen und der älteste Onkel auf der anderen.

R: Ihr Cousin, XXXX, hat ebenso wie Sie - auf AS 93 - ausgesagt, dass er aus dem gleichen Grund wie Sie Afghanistan verlassen hätte. XXXX hat ausgesagt, dass der Onkel, der Ihren beiden Familien verfolgen und bedrohen würde XXXX heiße. Sie haben - auf AS 88- erklärt, der Onkel, der Sie bedroht, hieße XXXX. Wie können Sie mir diesen Widerspruch erklären?

BF: Khan ist ein Titel, wenn jemand mächtig ist oder viel Geld hat, sagt man diesen Titel dazu.

R: Es handelt sich Ihrer Meinung nach um die gleiche Person?

BF: Er heißt schon XXXX, aber niemand würde sich trauen, XXXX zu ihm zu sagen. Die Höflichkeit gebietet, ihn mit XXXX anzusprechen.

R: Sie haben ausgesagt, dass im Zuge der Grundstücksstreitigkeiten der Sohn des Onkels verletzt worden sei. Heute haben Sie gesagt, dass er getötet wurde. Hat man Ihnen das erzählt oder haben Sie das auch beobachtet oder festgestellt, z.B. weil Sie den verletzten bzw. getöteten Sohn Ihres Onkels gesehen haben?

BF: Ich habe es persönlich nicht gesehen. Das sind alles nur Erzählungen, die ich von meinem Vater weiß.

R: Ihre Aussagen in den Protokollen hinsichtlich einer persönlichen Bedrohung sind nicht eindeutig, daher frage ich Sie jetzt noch einmal: Sind Sie aufgrund der Grundstückstreitigkeiten jemals selbst einer konkreten Bedrohung ausgesetzt gewesen? (R hält die Aussagen auf AS 92 vor: "Doch von dem Onkel bin ich schon bedroht worden". "Sie wurden also nie selbst von irgendjemand bedroht". "Nein".). Sind Sie jetzt persönlich bedroht worden oder nicht wegen dieser Grundstückstreitigkeiten?

BF: Mir persönlich hat er es nicht gesagt, aber er hat meinen Vater damit bedroht, dass er seinen Sohn umbringen wird.

R: In welchem Land sind Sie bedroht worden? Noch oder schon in Afghanistan oder erst im Iran? (R hält die widersprüchlichen

Aussagen auf AS 92 vor: " In Afghanistan wegen der Grundstücke". "Was mich angeht im Iran".)

BF: Das erste Mal war in Afghanistan, weil mein Vater seinen Sohn ermordet hat, und das zweite Mal im Iran, weil XXXX mit dem Messer attackiert wurde, haben wir gesagt, es ist auch im Iran nicht sicher. Eines Tages im Iran habe ich Fußball gespielt und es sind zwei Personen zu mir gekommen und haben mich beschimpft und bedroht. Ich bin weggelaufen und habe es meinem Vater gesagt. Der Vater hat sich ein Messer genommen und hat diese beiden Personen verjagt, hat sie aber nicht verletzt. Die zwei Personen sind weggelaufen. Diesen Vorfall habe ich jedoch bis jetzt noch nicht erwähnt.

R: Wieso haben Sie das bisher nicht erwähnt und wo sehen Sie den Zusammenhang mit Ihrem Fluchtgrund?

BF: Ich habe viele Sachen nicht erzählt, weil ich Angst habe. Ich wollte mir deshalb einmal mein Leben nehmen.

R: Hat es einen Zusammenhang mit dem Fluchtgrund gegeben?

BF: So ist es passiert. Mehr kann ich nicht sagen. Wenn ich wieder etwas sage, dann ist es eine Lüge und das will ich nicht sagen.

R: Eine konkret gegen Sie gerichtete Bedrohung von Seiten des Onkels hat es die irgendwann einmal gegeben, ja oder nein.

BF: Er hat das immer zu meinem Vater gesagt, es ist nicht so, dass er mich angerufen und bedroht hat.

R: Eine konkrete gegen Sie gerichtete Handlung können Sie nicht nennen?

BF: Ich wollte nicht nach Europa kommen. Meine Mutter hat geweint, mein Vater hat mich geschickt, weil er gemeint hat, dass sie mich im Iran umbringen. Hier bin ich auch wie ein toter Mensch. Ich habe alles verloren.

R: Eine konkrete Handlung Ihres Onkels gegen Sie gibt es nicht?

BF: Ja, es gab keine konkrete Handlung meines Onkels.

R: Wollen Sie eine Erklärung dazu abgeben, dass eine Recherche (siehe AS 319) in Ihrer Heimat ergeben hat, dass in der behaupteten Herkunftsregion niemand je von XXXX gehört hat und dieser dort damit unbekannt ist?

BF: Wen haben Sie geschickt? Ist eine Person hingefahren und hat sich dort umgesehen, oder hat jemand nur telefonisch angerufen.

R: Ich habe Ihnen eine Frage gestellt und erwarte, dass Sie zunächst meine Frage beantworten.

BF: Ich kann Ihnen das nicht erklären.

R: Einen reichen und einflussreichen Mann, der Ihr Onkel XXXX nach Ihren Aussagen auf AS 21 und AS 296 war oder ist, müsste man im Ihrem Heimatdorf doch kennen. Wie können Sie mir erklären, dass eine Recherche in Ihren Heimatdorf das nicht bestätigen konnte und in Ihrem Heimatdorf ein XXXX niemand kennt?

BF: Die Leute geben dort keine Informationen, weil sie sich fürchten.

R: Ich verstehe nicht, warum aus Ihrer Familie nur Sie und Ihr Cousin das Land wegen der Grundstücksstreitigkeiten verlassen haben. Sie haben ja auch noch zwei Brüder und eine Schwester und Ihr Cousin hat auch noch vier weitere Brüder. Warum sind diese nicht auch geflüchtet?

BF: Weil wir die ältesten Kinder in der Familie sind. Deswegen wollte ich mich auch umbringen. Ich wollte hier einen positiven Bescheid bekommen und meine Familie herholen, aber das ist mir nicht gelungen.

R: Wie ist es Ihnen gelungen, Afghanistan zu verlassen?

BF: Mein Vater hat das alles organisiert.

R: Was befürchten Sie, wenn Sie nach Afghanistan zurückkehren müssten?

BF: Entweder sterbe ich oder werde ich getötet und zurzeit bin ich auch wie ein toter Mensch. Jungs in meinem Alter machen Fortschritte im Leben und arbeiten, und ich bin Zuhause. Schauen Sie meinen

Cousin und mich an. Meine österreichischen Freunde sagen: "Du bist ein Asylwerber." Warum kann ich mir hier nicht mein Leben aufbauen und arbeiten gehen. Ich habe österreichische Freunde und hatte eine österreichische Freundin, die mich aber verlassen hat.

V. Integration der beschwerdeführenden Partei in Österreich:

R: Sie sprechen Deutsch. Wie würden Sie Ihr Sprachniveau beschreiben?

BF: Ich war sehr aktiv, ich habe hier viel gelernt. Ich wollte in die Schule gehen. Ich habe B1 gemacht. Nachdem ich zwei Mal eine negative Entscheidung bekommen habe, hat mich das fertig gemacht. Ich habe keine Hoffnung mehr gehabt. Ich habe nicht mehr gelernt. Da bin ich auf falsche Gedanken gekommen und habe mit dem Rauchen angefangen.

R: Ich möchte kurz ohne Dolmetsch mit Ihnen sprechen. Es geht nicht um Fakten, ich möchte nur feststellen, wie gut Sie Deutsch sprechen. Wieso haben Sie bislang keine Kursbestätigungen vorgelegt, wenn Sie sich so bemühen?

BF (auf Deutsch): Ich konnte mir keine Kurse leisten. Dort gibt es keine Gratiskurse.

R: Was machen Sie an einem normalen Wochentag? Wie ist Ihr Tagesablauf?

BF: Früher bin ich früh aufgestanden und habe trainiert, Fußball und Fitness. Dann habe ich eine Stunde Pause gemacht und habe dann Deutsch gelernt, eins - zwei Stunden. Eine Stunde habe ich meine Freunde angerufen, Österreicher, Türken und aus dem Kosovo. Wir haben Fußball gespielt, sind spazieren gegangen.

R: Was machen Sie jetzt an einem normalen Wochentag und wie ist Ihr Tagesablauf?

BF: Ich bin immer betrunken. Paarmal bin ich am Boden zerstört gewesen und bin wieder aufgestanden und konnte weiterleben. Viele Leute sagen, dass die Leute in Graz Rassisten sind, aber das stimmt nicht. Die Leute sind sehr lieb dort. Am Anfang habe ich mir auch gedacht, dass sie rassistisch sind, aber jetzt nicht mehr.

R: Wie haben Sie das letzte Wochenende verbracht?

BF: Ich war in der Moschee. Ein bisschen habe ich Fußball gespielt.

R: Wie stellen Sie sich vor, dass Ihr zukünftiges Leben in Österreich aussehen könnte?

BF: Ich will hier normal leben und auf eigenen Beinen stehen, arbeiten und eine Familie gründen, damit meine Freunde auf mich stolz sind.

R: Was unternehmen Sie in die Richtung? Denken Sie, dass Sie aus Ihrem momentanen Tief bald wieder herausfinden und die Tage nüchtern verbringen können, damit Ihre Ziele eine Chance auf eine realistische Umsetzung haben?

BF: Ich kann das. Alles ist möglich. Ich muss den Kontakt mit den falschen Freunden abbrechen und wieder etwas Richtung Schule unternehmen. Ich habe auch schon in einem Restaurant in Österreich gearbeitet und habe mir um dieses Geld ein Handy gekauft.

R: Momentan besuchen Sie keine Deutschkurse oder sonstigen Kurse in Österreich?

BF: Ich kann mir das nicht leisten.

R: Können Sie Bestätigungen vorlegen, dass Sie bereits Deutschkurs in Österreich absolviert haben? Bislang haben Sie keine Unterlagen vorgelegt.

BF: Ich habe diese Unterlagen Zuhause liegen. Ich war der Meinung, dass Sie diese Bestätigungen per E-Mail bekommen haben.

R trägt dem BF auf, Unterlagen, die seine Bemühungen hinsichtlich einer Integration belegen könnten, zur nächsten Verhandlung mitzunehmen und dem Gericht vorzulegen.

R: Sind Sie aktives Mitglied in einem Verein in Österreich?

BF: Ich war in einem Fußballverein gemeldet. Das war der Verein in XXXX. Ich habe für diese Mannschaft Fußball gespielt.

R: In welcher Liga spielt dieser Verein?

BF: In der zweiten Liga. Damals war ich minderjährig. Sie war nicht so stark. Dann bin ich nach Graz gekommen und habe dort gespielt, jetzt aber nicht mehr. Der Referent, der meinen Cousin einvernommen hat war auch aus XXXX und wusste, dass wir dort Fußball spielen.

R: Haben Sie eine besondere Bindung an Österreich, die Sie anführen möchten?

BF: Ich habe eine österreichische Freundin gehabt. Ich war sehr unter Druck und deswegen haben wir keinen Kontakt mehr zueinander.

R: Wie lange hat diese Beziehung gedauert?

BF: Zwei, drei Monate. Ich kann es mir jetzt nicht leisten, sie war hübsch und gut angezogen. Die Schuhe, die ich jetzt trage, gehören meinem Cousin, denn er hat ein Einkommen.

R: Was hat Ihr Cousin für ein Einkommen?

BF: Er geht zur Schule, aber er bekommt Geld. Es gibt eine Stelle, wo die Leute, die zur Schule gehen, Geld bekommen. Ich war nur beim AMS und habe ein Formular ausgefüllt, dass ich arbeiten will und jemand anderer, der den § 8 hat, hat die Stelle bekommen.

R: Was war bei dem Vorfall am 02.05.2014 in der Kärntnerstraße in Graz los, wo Sie angeblich einen fremden Ausweis verwendet hätten? Ist deswegen ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden?

BF: Ich war mit meinem Freund in der Disco. Mit dieser weißen Asylkarte durfte ich nicht reingehen. Wir waren 6 bis 7 Personen, Österreicher und andere Nationalitäten. Ein Freund von mir hat einen Schülerausweis und einen anderen Ausweis gehabt. Er ist mit dem Schülerausweis hineingegangen und ich habe den anderen Ausweis von ihm verwendet. Ich war auch ein bisschen betrunken und sie haben die Polizei angerufen und es sind die Polizisten gekommen. Dann sind vier große Männer gekommen und haben mich verhaftet.

R: Weil ich das gewusst habe, habe ich auch am Anfang so große Zweifel an Ihrer Identität gehabt.

BF: Nein. Ich habe nie etwas Falsches getan, und das war das einzige Mal.

R: Ein Strafverfahren gibt es noch nicht?

BF: Ich musste 50,-- Euro Strafe zahlen und 50,-- Euro musste der Freund bezahlen, der die Karte hergegeben hat.

R: Das heißt, es ist ein Urteil gesprochen worden?

BF: Ja.

[...]

9. Zur Feststellung der Identität des BF führte das Bundesverwaltungsgericht in der gegenständlichen Rechtssache am 09.01.2015 eine weitere öffentliche mündliche Verhandlung mit dem BF und dessen Cousin XXXX (auch: XXXX) XXXX, der als Zeuge geladen war, durch.

Der Richter hielt fest, dass die Verhandlung ausschließlich der Identitätsfeststellung des BF dient. Das Gericht wollte sich damit vergewissern, dass die in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 anwesende Person tatsächlich der BF XXXX gewesen ist. Zu diesem Zweck erfolgte die Gegenüberstellung des BF mit seinem Cousin, der zur Verhandlung am 09.01.2015 als Zeuge geladen war.

Es ist diese Gegenüberstellung notwendig geworden, weil in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 aufgrund der großen Ähnlichkeit des BF mit dem Bild des Cousins, welches auf dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister ersichtlich ist, eine eindeutige Identitätsfeststellung nicht möglich war.

Festgehalten wurde auch, dass die besondere Sensibilität des Gerichts hinsichtlich der wahren Identität des BF auch daher rührte, dass der BF bereits einmal aktenkundig einen falschen Ausweis verwendet hat und gegen Ihn deswegen auch ein Strafverfahren eingeleitet wurde. Laut Aussage des BF in der mündlichen Verhandlung am 07.11.2014 wurde in der Sache auch ein Strafverfahren durchgeführt und ist der BF zur Zahlung von € 50 verurteilt worden.

Der erkennende Richter nahm den BF und dessen Cousin in Augenschein und stellte fest, dass es sich bei der Person, die bei der Verhandlung am 07.11.2014 anwesend war, um den BF handelte und daher mit der richtigen Person die mündliche Verhandlung geführt wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Feststellungen zur Person des BF:

Der BF heißt XXXX und ist am XXXX im Distrikt Andarab, Provinz Baghlan (Afghanistan) geboren. Der BF ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan. Er ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensgemeinschaft des Islam. Die Muttersprache des BF ist Dari.

Der BF ist ledig, nicht verlobt und hat keine Kinder. Der BF wuchs in seinem Heimatdorf in der Provinz Baghlan auf und lebte dort bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan. Danach hat der BF ca. zwei Jahre lang im Iran gelebt. Der BF hat in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule besucht. Im Iran hat der BF als Hilfsarbeiter gearbeitet. Der BF hat außer seinen Onkel väterlicherseits keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Kernfamilie des BF lebt in Teheran (Iran). Ein Cousin des BF lebt in Österreich.

Der BF verließ seinen Herkunftsstaat Afghanistan im Jahr 2009 und reiste in den Iran, wo er sich in der Folge bis zum Frühjahr 2011 aufhielt. Der BF reiste schließlich am 14.09.2011 über unbekannte Länder kommend unrechtmäßig und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein.

1.2. Feststellungen zum Fluchtgrund

Der BF ist in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft noch wurde er jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.

Ein konkreter Anlass für das Verlassen des Herkunftsstaates konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist.

1.3. Feststellungen zum Herkunftsstaat

Die vorläufige Sachverhaltsannahme des Bundesverwaltungsgerichts zur maßgeblichen Situation in Afghanistan wird aufgrund der Hinzunahme zum Gerichtsakt in der Verhandlung vom 07.11.2014 diesem Erkenntnis zur Darstellung der aktuellen Lage zugrunde gelegt.

2. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes, des Asylgerichtshofes und des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde und auch später nicht entgegengetreten wurde sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im Asylverfahren.

Insoweit im gegenständlich angefochtenen Bescheid ausgeführt wird, dass das tatsächliche Alter des BF nicht festgestellt werden könne, so ist dazu anzumerken, dass seitens der belangten Behörde keine Begründung dafür angegeben wird, warum sie dem behaupteten Geburtsdatum des BF keinen Glaubens schenkt. Auch wurde von der belangten Behörde das vom BF angegebene Geburtsdatum XXXX dennoch weiterhin als sein Geburtsdatum geführt. Das Bundesverwaltungsgericht stellt daher aufgrund dessen sowie aufgrund der Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung den XXXX als Geburtsdatum des BF fest.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF stützen sich auf seine Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt, in der gegenständlichen Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Dari und auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Afghanistans.

Die Feststellungen zur Ausreise des BF aus Afghanistan, zum Aufenthalt im Iran und zur weiteren Reiseroute sowie zur unrechtmäßigen und schlepperunterstützten Einreise in Österreich stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des BF sowie hinsichtlich der unrechtmäßigen Einreise in Österreich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

Das Vorbringen des BF zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des BF in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde und in der Beschwerdeergänzung sowie der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 07.11.2014.

Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat in ausreichendem Maße für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Vielmehr war dem Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates und zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat auf Grund der unsubstanziierten und teilweise widersprüchlichen Angaben und des vom BF im Laufe des Verfahrens gesteigerten Vorbringens die Glaubhaftigkeit zu versagen. Der BF konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht den erkennenden Richter nicht im notwendigen Umfang überzeugen, dass er im Falle der Rückkehr in seine Heimat einer aktuellen Verfolgungsgefahr ausgesetzt wäre.

So steigerte der BF sein Vorbringen in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in nicht nachvollziehbarer Weise gleich in mehreren Punkten und führte zunächst erstmalig aus, dass der Sohn seines Onkels im Zuge der Streitigkeiten getötet worden sei. Im Verfahren vor der belangten Behörde sprach der BF stets lediglich davon, dass dieser verletzt worden sei. Dem BF wurde diese Unstimmigkeit vom erkennenden Richter vorgehalten und war er nicht in der Lage, diesem Vorhalt substanziiert entgegenzutreten, sondern berief er sich plötzlich auf Verständigungsschwierigkeiten mit dem Dolmetscher bei der Einvernahme vor der belangten Behörde. Soweit sich der BF erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auf falsche Übersetzungen beruft, so kann ihm dieses Vorbringen jedoch nicht zum Erfolg verhelfen. Es ist festzuhalten, dass der BF die Niederschriften der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt jeweils eigenhändig unterschrieben hat und diese Niederschriften auch jeweils nach Beendigung der Einvernahme rückübersetzt wurden. Wäre es im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt tatsächlich zu nicht unwesentlichen Verständigungsschwierigkeiten oder sprachlichen Missverständnissen gekommen, so wäre wohl zu erwarten gewesen, dass der BF bereits nach den erfolgten Einvernahmen, jedenfalls aber in seiner Beschwerde konkret dargelegt hätte, welche seiner Aussagen falsch verstanden oder falsch übersetzt worden wären. Diesbezüglich machte der BF jedoch keinerlei Angaben. Ebenso erstmalig in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erwähnt wurde vom BF einerseits, dass er einmal im Iran von zwei Personen beschimpft und bedroht worden sei sowie andererseits der Umstand, dass er im Iran mit einem Messer am Hals verletzt worden sei. Der BF konnte nicht nachvollziehbar erklären, warum er diese Ereignisse im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde völlig unerwähnt ließ.

Gegen eine dem BF im Falle der Rückkehr nach Afghanistan drohende Gefährdung spricht der Umstand, dass der BF keine konkret gegen ihn gerichteten Bedrohungen oder Verfolgungshandlungen vorgebracht hat. So wurde die Frage, ob es jemals eine konkrete Handlung seines Onkels gegen ihn gegeben habe, vom BF dezidiert verneint und brachte er vor, dass sein Onkel stets lediglich seinem Vater gegenüber gedroht habe, den BF zu töten. Hinsichtlich des in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 07.11.2014 erstmals erwähnten Vorfalls, bei welchem der BF im Iran mit einem Messer am Hals verletzt worden sei, ist auszuführen, dass der BF diesbezüglich selbst angab, nicht der Meinung zu sein, dass diese Messerattacke in irgendeinem Zusammenhang mit den Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan gestanden sei. Vielmehr führte der BF aus, dass die Perser diese Attacke gemacht hätten, weil die Perser ihn auch ein paar Mal geschlagen hätten. Auch aus dem anderen vom BF in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erstmals erwähnten Vorfall, welcher sich im Iran ereignet habe und bei welchem der BF beschimpft und bedroht worden sei, lässt sich keine aktuelle, dem BF im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan drohende Verfolgungsgefahr ableiten, zumal dieser Vorfall völlig vage und unkonkret geschildert wurde und auch keineswegs klar wurde, welchen Hintergrund er gehabt hat.

Zuletzt ist zu bemerken, dass eine von der belangten Behörde im Zuge des Ermittlungsverfahrens durchgeführte Recherche ergeben hat, dass der Onkel des BF, mit welchem die angeblichen Grundstückstreitigkeiten bestanden hätten, in der behaupteten Herkunftsregion unbekannt ist. Auch dieser Umstand spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF, zumal der BF selbst angab, dass dieser Onkel reich und mächtig sei und es insofern nicht nachvollzogen werden kann, dass niemand von diesem Mann gehört haben sollte. Auch dem diesbezüglichen Vorhalt des erkennenden Richters in der mündlichen Verhandlung konnte der BF nicht substanziiert entgegentreten, sondern antwortete er lediglich, dass er das nicht erklären könne.

Dieses vage, nicht näher substanziierte und in seiner Gesamtheit nicht kohärente Vorbringen reicht jedoch nicht aus, um eine mögliche Verfolgung des BF im Fall der Rückkehr nach Afghanistan für maßgeblich wahrscheinlich zu halten. Die bloße und nicht näher begründete Behauptung, dass ihm im Fall der Rückkehr nach Afghanistan eine mögliche Verfolgung durch seinen Onkel drohen könnte, reicht für die Glaubhaftmachung einer derartigen Gefährdung nicht aus.

In einer Gesamtschau der dargelegten Erwägungen war daher von der fehlenden Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF zur behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat auszugehen.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:

Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat wurden den Parteien zur Einsicht angeboten und ihnen die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben.

Der BF gab dazu an, dass er diese Beurteilung zur Kenntnis nehme und führte ergänzend aus, dass die Lage in Afghanistan nicht so gut sei, wie sie in der Sachverhaltsannahme des BVwG dargestellt werde.

Insgesamt sind die Verfahrensparteien weder den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat explizit entgegengetreten.

Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

3. Rechtliche Beurteilung

Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 144/2013) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I.:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (in der Folge: VwGH) die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen konnte vom BF nicht glaubhaft gemacht und auch sonst nicht festgestellt werden.

Konkrete Hinweise auf eine Gefahr der Verfolgung des BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan sind im gesamten Verfahren vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht somit nicht hervorgekommen. Schließlich sind im Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen im Herkunftsstaat für maßgeblich wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

Insoweit in der Beschwerde die besondere Schutzwürdigkeit von Minderjährigen als Angehörige einer eigenen sozialen Gruppe und eine sich daraus allenfalls ergebende Asylrelevanz im Sinne der GFK vorgebracht wurde, ist einzuwenden, dass unbeachtlich der Beurteilung des Vorliegens einer möglichen Asylrelevanz eine aktuelle Verfolgung des BF aus diesem Grund im Fall der Rückkehr jedenfalls schon auf Grund der mittlerweile erreichten Volljährigkeit und persönlichen Eigenständigkeit des BF nicht mehr als gegeben anzusehen wäre.

Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchpunkt II.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der VwGH hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zahl 95/18/0049;

05.04. 1995, Zahl 95/18/0530; 04.04.1997, Zahl 95/18/1127;

26.06. 1997, Zahl 95/18/1291; 02.08.2000, Zahl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zahl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zahl 98/01/0122; 25.01.2001, Zahl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zahl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zahl 95/21/0294; 25.01.2001, Zahl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zahl 97/21/0560).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zahl 2001/21/0137).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG gegeben sind:

Aus den herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich zwar, dass die aktuelle Situation in Afghanistan unverändert weder sicher noch stabil ist, doch variiert dabei die Sicherheitslage regional von Provinz zu Provinz und innerhalb der Provinzen von Distrikt zu Distrikt.

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da ihnen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Beim BF handelt es sich zwar um einen arbeitsfähigen jungen Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Es muss demgegenüber aber maßgeblich berücksichtigt werden, dass der BF bereits als Minderjähriger gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan verlassen hatte, in weiterer Folge ca. zwei Jahre lang im Iran gelebt hat und seitdem nicht mehr nach Afghanistan zurückgekehrt ist. Es ist daher davon auszugehen, dass der BF über keine ausreichenden Kenntnisse der örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten in Afghanistan mehr verfügt um sich dort eine Lebensgrundlage aufzubauen. Weiters muss berücksichtigt werden, dass der BF über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat mehr verfügt, zumal die Familie des BF nach wie vor im Iran aufhältig ist. Lediglich ein Onkel väterlicherseits des BF lebt noch in Afghanistan, wobei zu berücksichtigen ist, dass der BF mit diesem Onkel seit seiner Ausreise aus Afghanistan vor ca. fünf Jahren keinen Kontakt mehr hatte. Der BF wäre daher im Fall der Rückkehr nach Afghanistan vorerst weitestgehend auf sich alleine gestellt. Wie aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ersichtlich ist, stellt sich die Versorgung mit Wohnraum und Nahrungsmitteln insbesondere für alleinstehende Rückkehr ohne ausreichenden familiären Rückhalt meist nur unzureichend dar. Angesichts der derzeitigen politischen Lage in Afghanistan ist zudem ausreichende staatliche Unterstützung sehr unwahrscheinlich.

Eine innerstaatliche Schutzalternative, etwa in der Hauptstadt Kabul, würde dem BF unter Berücksichtigung seiner persönlichen Umstände sowie auch im Hinblick auf die allgemein schlechte Versorgungslage in Afghanistan derzeit ebenfalls nicht zur Verfügung stehen. So ist zu berücksichtigen, dass der BF niemals in Kabul gelebt hat, sondern sich in Afghanistan stets in seiner Heimatprovinz Baghlan aufgehalten hat und daher mit den Gegebenheiten in Kabul keineswegs vertraut ist. Es kann dem BF daher nicht zugemutet werde, sich in Kabul niederzulassen und dort eine Lebensgrundlage aufzubauen.

Die Rückkehr des BF nach Afghanistan erscheint daher derzeit unter den dargelegten Umständen als unzumutbar.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Zu Spruchpunkt III. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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