W170 2000803-1•BVwG W170 2000803-1
W170 2000803-1Tribunale amministrativo federale4 feb 2015
Beschwerdezurückziehung, Rechtsmittelverzicht
W170 2000803-1/36E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas MARTH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Anwälte Mandl Mitterbauer, gegen den Bescheid des Bundesdenkmalamtes vom 21.5.2012, Zl. 55.519/4/2012, beschlossen:
A) Das Verfahren wird gemäß §§ 7, 28 Abs. 1 VwGVG wegen
Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens stellte das Bundesdenkmalamt mit Bescheid vom 21.5.2012, Gz. 55.519/4/2012, fest, dass die Erhaltung der Anlage XXXX in Schärding, XXXX, Stadtgemeinde Schärding, Ger.- und pol. Bezirk Schärding, Oberösterreich, Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, und Gst. Nr. XXXX, EZ XXXX, beide GB XXXX Schärding (im Folgenden: Objekt) im folgenden Umfang:
die straßenseitigen Gebäude ohne Hoftrakte und
die Kelleranlage
gemäß §§ 1, 3 DMSG "im Sinne einer Teilunterschutzstellung gemäß § 1 Abs. 8 leg.cit" im öffentlichen Interesse gelegen ist.
Das Objekt stand zum Entscheidungszeitpunkt und steht auch nunmehr im Eigentum der XXXX (im Beschluss: Beschwerdeführerin), diese wird im Verfahren durch Anwälte Mandl Mitterbauer vertreten
Der Bescheid wurde der nunmehrigen Beschwerdeführerin am 23.5.2012, weiteren Eigentümern am 23.5.2012 und dem Amtsparteien (Landeshauptmann, Bürgermeister von und Gemeinde Schärding) am 23., 24. und 26.5.2012 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz der beschwerdeführenden Partei vom 29.5.2012, zur Post gegeben am 31.5.2012, durch die oben bezeichneten Vertreter mit näherer Begründung Berufung erhoben.
Diese Berufung wurde vom Bundesdenkmalamt samt dem gegenständlichen Verwaltungsakt mit Schriftsatz vom 1.8.2012 dem Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur zur Entscheidung vorgelegt, von diesem mit undatiertem Beschluss - beim Bundesverwaltungsgericht am 4.2.2014 eingelangt - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts, BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Gemäß § 31 Abs. 3 VwGVG iVm § 29 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG sind die Beschlüsse zu begründen.
Zu A)
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Zurückziehung einer Berufung zulässig und wird diese mit dem Zeitpunkt ihres Einlangens bei der Behörde wirksam. Ab diesem Zeitpunkt ist - mangels einer aufrechten Berufung - die Pflicht der Berufungsbehörde zur Entscheidung weggefallen und das Berufungsverfahren ist einzustellen (siehe etwa VwGH E vom 25.07.2013, Gz. 2013/07/0106).
Dies muss grundsätzlich auch für die Zurückziehung einer Beschwerde, die beim Bundesverwaltungsgericht anhängig ist, gelten (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 K 6). Allerdings ist das Verfahren diesfalls gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss einzustellen, dieser Beschluss ist allen Verfahrensparteien zur Kenntnis zu bringen (siehe Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 28 K 3).
Da das gegenständliche Beschwerdeverfahren mit dem Einlangen der Zurückziehung der Beschwerde der einzigen Partei, die eine solche ergriffen hatte, endgültig rechtskräftig entschieden ist, ist das Beschwerdeverfahren einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985, BGBl. Nr. 10/85 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013 (in Folge: VwGG), hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Das Bundesverwaltungsgericht hat unter A) einerseits ausgeführt, dass die Zurückziehung der Beschwerde unter Rückgriff auf die Rechtsprechung des VwGH zur Zurückziehung der Berufung zulässig ist und dass dies andererseits nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes in Beschlussform zu ergehen hat. Insoweit trifft das Gesetz selbst eine klare Anordnung, sodass diesbezüglich eine Rechtsfrage nicht offen und die Revision daher unzulässig ist (vgl. OGH vom 22.03.1992, 5Ob105/90).
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