W227 1425431-1•BVwG W227 1425431-1
W227 1425431-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2015
befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz, Religion, Sicherheitslage, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage, Volksgruppenzugehörigkeit
W227 1425431-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, afghanischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28. Februar 2012, Zl. 11 08.759-BAE, nach einer mündlichen Verhandlung am 20. Oktober 2014 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchteil I. des bekämpften Bescheides wird gemäß § 3 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl I Nr. 87/2012, als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerde hinsichtlich Spruchteil II. des bekämpften Bescheides wird stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.F. BGBl I Nr. 68/2013 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
Gemäß § 8 Abs. 4 leg. cit. wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 4. Februar 2016 erteilt.
Gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.F. BGBl. I Nr. 122/2013, wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara, stellte am 11. August 2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Dazu führte er aus, er stamme aus dem Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, und habe Afghanistan vor eineinhalb Jahren verlassen, weil er Zeuge eines Mordes gewesen sei und im Fall einer Zeugenaussage mit dem Tod bedroht worden sei. Seine Eltern, Geschwister und seine Ehefrau lebten nach wie vor in Afghanistan.
2. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 26. Jänner 2012 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sein Vater und seine zwei Brüder hielten sich (nun) in Teheran, seine Mutter, seine Schwestern sowie seine Ehefrau in Pakistan auf. Seinen Fluchtgrund schilderte er im Wesentlichen wie folgt: Vier oder fünf Tage bevor er Afghanistan verlassen habe, habe er auf dem Nachhauseweg von der Arbeit Schüsse aus einer Nebenstraße gehört. Gleich danach wären zwei Motorräder an ihm vorbeigefahren und er habe die Gesichter der Motorradfahrer gesehen. Diese hätten etwas auf Paschtu zu ihm gesagt, was er aber nicht verstanden habe. Danach habe der Beschwerdeführer den Mullah ihres Dorfes verletzt in der Nebenstraße liegen sehen. Welche genauen Verletzungen dieser gehabt habe, wisse er nicht; er habe keine Erste Hilfe geleistet, weil er nervös gewesen sei. Er sei zur Familie des Mullahs gegangen und habe sie zum Mullah geführt, die diesen in ein Krankenhaus gebracht habe, wo dieser zwei bis drei Tage später verstorben sei. Am Abend des Vorfalles sei die Familie des Mullahs in Begleitung von vier Polizisten zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und habe gesagt, er solle in drei Tagen auf die Polizeistation kommen, wo die Gegenüberstellung stattfinden werde. Bei dieser Gegenüberstellung habe er keine der ihm gezeigten Personen als Täter identifizieren können. Er wäre mit der Polizei dermaßen verblieben, dass er verständigt werden würde, wenn ein weiterer Verdächtiger verhaftet werden würde. Da er an der Gegenüberstellung teilgenommen habe, sei sein Vater sehr wütend gewesen und habe ihm verboten, an einer weiteren Gegenüberstellung teilzunehmen. Sein Vater sei von den Personen, welche die Tat begangen hätten, mit seinem Tod und dem seines Sohnes bedroht worden. Der Beschwerdeführer wisse aber nicht, wo und wie genau sein Vater bedroht worden sei, und wie die Täter auf seinen Vater gekommen wären. Im Falle einer Rückkehr befürchte er einerseits Verfolgung von den Tätern, falls er als Zeuge aussage, und andererseits Verfolgung von der Familie des Mullahs, falls er nicht aussage.
3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten (Spruchteil I.) noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchteil II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchteil III.). Zur Person des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt fest, dass er afghanischer Staatsbürger sei und der Volksgruppe der Hazara angehöre. Das Fluchtvorbringen beurteilte das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, es wäre zu erwarten gewesen, dass der Beschwerdeführer zumindest versucht hätte, die blutenden Wunden des Mullahs zu verbinden. Weiters sei es unschlüssig, warum dem Beschwerdeführer bereits am Abend des Vorfalles gesagt worden sei, es werde innerhalb von drei Tagen zur Gegenüberstellung von "verdächtigen Personen" kommen. Überdies habe er keine plausible Erklärung finden können, wie die Täter auf die Person seines Vaters gekommen seien. Die Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten begründete das Bundesasylamt mit der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens. Zur Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten führte das Bundesasylamt aus, der Beschwerdeführer müsste im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in der Lage sein, für seinen notwendigsten Lebensunterhalt aufzukommen, etwa in Kabul, wo insbesondere auch die Grundversorgung der Bevölkerung gewährleistet sei. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.
Gemäß § 66 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Gegen obigen Bescheid richtet sich die fristgerechte Beschwerde, in der zusammengefasst Folgendes vorgebracht wird: Zum Vorwurf, er habe dem Mullah nicht geholfen, sei zu sagen, es liege im Bereich der allgemeinen Lebenserfahrung, dass man sich in einer "derartigen Schocksituation nicht richtig" verhalte. Er habe den Wunsch des Verletzten befolgt und sei zu dessen Familie nach Hause gelaufen. Weiters wäre es für den Beschwerdeführer unmöglich, ohne persönliche Anknüpfungspunkte in einer anderen Stadt Afghanistans Fuß zu fassen.
6. Mit Schriftsätzen vom 18. September 2012 und 25. Juni 2014 legte der Beschwerdeführer Bestätigungen über die Absolvierung von Deutschkursen vor.
7. Am 20. Oktober 2014 fand eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Dieser blieb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (entschuldigt) fern. Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der Beschwerdeführer widersprüchlich zu seinen bisherigen Angaben Folgendes vor: In der Nacht des Vorfalles wären zwei Polizisten zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn aufgefordert, in ein oder zwei Tagen für eine Gegenüberstellung auf die Polizeistation zu kommen, womit er sich einverstanden erklärt habe. Sein Vater habe ihm jedoch verboten, eine Zeugenaussage zu machen; denn sein Vater sei von Personen damit bedroht worden, sollte der Beschwerdeführer eine Aussage machen, würden er und die ganze Familie vernichtet werden. Am nächsten Tag sei der Beschwerdeführer bereits Richtung Iran gefahren. Die Möglichkeit zur Polizei zu gehen, habe er nicht mehr gehabt. Seine gesamte Familie lebe nun in Pakistan. Auf Vorhalt seiner Aussage vor dem Bundesasylamt, wonach er bei einer ersten, nicht aber bei einer zweiten Gegenüberstellung teilgenommen habe, erwiderte er, er habe auch damals gesagt, seine Familie habe ihm eine Teilnahme nicht erlaubt. Auf Vorhalt, er habe bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt gesagt, er hätte in drei Tagen auf die Polizeistation gehen sollen, erwiderte er, er habe zwei oder drei Tage gesagt. Auf neuerlichen Vorhalt, dass er heute aber ein bis zwei Tage angegeben habe, erklärte er, in Afghanistan nenne man keine exakten Zeiten. Auf Vorhalt, dass man für eine Gegenüberstellung wissen müsse, wann konkret diese stattfinde, meinte er wiederum, dies stimme, die Polizei habe ihm "genau drei Tage" gesagt. Vorgehalten, dass er in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben habe, vier Polizisten wären zu ihm nach Hause gekommen, und nun, es seien zwei Polizisten gewesen, antwortete er, er habe immer von zwei Polizisten gesprochen. Weiters wisse der Beschwerdeführer nicht, wo, von wem und wie genau sein Vater bedroht worden sei. Befragt, warum seine Familie nicht gleich mit ihm, sondern erst viel später Afghanistan verlassen habe, obwohl sie ebenfalls bedroht worden sei, antwortete er, sein Vater habe angenommen, mit der Ausreise des Beschwerdeführers lege sich das Problem. Befragt, was er im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, antwortete er, er wisse es nicht genau, das wisse nur Gott.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen, ist afghanischer Staatsbürger schiitischen Glaubens und Angehöriger der Volksgruppe der Hazara. Er stammt aus der Provinz Ghazni. Seine Eltern und Geschwister leben in Pakistan.
Das Fluchtvorbringen wird der Entscheidung mangels Glaubwürdigkeit nicht zugrunde gelegt (siehe zusätzlich das unter Punkt 3.2.1.2. Ausgeführte).
Der Beschwerdeführer lebt seit über drei Jahren in Österreich und absolvierte in dieser Zeit Deutschsprachkurse. Er ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zur hier relevanten Situation in Afghanistan
1.2.1. Sicherheitslage allgemein
In den ersten Monaten 2014 und insbesondere seit den Wahlstreitigkeiten, hat sich die Sicherheitslage in Afghanistan deutlich verschlechtert. Sowohl Kampfhandlungen als auch Anschläge haben zugenommen. Selbst in der gut gesicherten Hauptstadt sind hochkomplexe Angriffe regierungsfeindlicher Gruppierungen signifikant angestiegen. In vielen Landesteilen gilt die Sicherheitslage als prekär.
Kurz vor dem Ende des Kampfauftrages der NATO in Afghanistan Ende 2014 zeichnet sich ein äußerst düsteres Bild der Lage ab: Die langanhaltenden Streitigkeiten über den Ausgang der Präsidentschaftswahlen, die Unsicherheiten wegen der lange nicht unterzeichneten Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO, die finanzielle Abhängigkeit von der internationalen Staatengemeinschaft gerade auch in Bezug auf die afghanischen Sicherheitskräfte (ANSF), die rasant eingebrochene Wirtschaft sowie die prekäre Sicherheitslage haben die afghanische Bevölkerung zutiefst verunsichert. Der Anstieg militärischer Kampfhandlungen zwischen afghanischen Sicherheitskräften und regierungsfeindlichen Gruppierungen hat erneut zu einer dramatischen Zunahme von Opfern unter der Zivilbevölkerung geführt.
(Schweizer Flüchtlingshilfe "Afghanistan: Update- die aktuelle Sicherheitslage" vom 5. Oktober 2014, S. 1f.)
Am 28. August 2014 sind bei mehreren Vorfällen in den Provinzen Ghazni, Helmand und Maidan Wardak mindestens 18 Aufständische getötet worden.
Am 3. September 2014 wurde der Chef des Amtes für Pilgerfahrten und religiöse Angelegenheiten in der Provinz Ghazni entführt und drei Tage später ermordet. Bei den Tätern handelt es sich vermutlich um Aufständische.
Weiterhin hätten die Taliban nach Behördenangaben Landminen am Highway Kabul-Kandahar und auf Straßen in der südöstlichen Provinz Ghazni verlegt. Dort sei in der vergangenen Woche auch ein Bus angehalten und drei Passagiere von Taliban erschossen worden.
Am 28. Oktober 2014 kamen bei Zusammenstößen in der Provinz Ghazni drei Aufständische und zwei Zivilisten um. Ein Mitglied der Afghan Local Police wurde verletzt.
Die Führer eines Aufstandes gegen die Taliban im Distrikt Maqur der Provinz Ghazni forderten am 3. November 2014 entweder mehr Unterstützung durch die Regierung oder ihre Aufnahme in den Polizeidienst.
Bei einer 24-stündigen Operation der vereinten afghanischen Sicherheitskräfte gegen Aufständische starben nach offiziellen Angaben mindestens 21 Taliban. Betroffen waren u.a. die Provinz Ghazni.
(Briefing Notes des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. und 8. September 2014 sowie vom 6. Oktober 2014 als auch vom 3., 10. und 17. November 2014)
Ghazni zählt zu den volatilen Provinzen im Südosten Afghanistans, wo regierungsfeindliche aufständische Gruppen in den verschiedenen Distrikten aktiv sind und regelmäßig Aktionen durchführen. Die regierungsfeindlichen Aufständischen zielen normalerweise auf Regierungsbeamte und -mitarbeiter ab, die auf der Kabul-Kandahar Hauptautobahn unterwegs sind. In der Provinz werden Antiterror-Operationen durchgeführt, um gewisse Gegenden von Terroristen zu befreien.
("Länderinformationsblatt Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom November 2014, S. 38f)
Der Großteil der afghanischen Schiiten gehört der ethnischen Gruppe der Hazara an. Die Situation der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, der größten religiösen Minderheit des Landes, hat sich seit dem Ende des Taliban Regimes wesentlich gebessert. Trotzdem war die schiitische Minderheit mit gesellschaftlichen Diskriminierungen sowie einer Verschlechterung der Beziehungen zu der sunnitischen Mehrheit konfrontiert. Die schiitischen Muslime konnten im Berichtzeitraum (31. Jänner 2012 bis 30. Jänner 2013) ihr traditionelles Ashura Fest in Kabul öffentlich ohne Zwischenfälle feiern. Nichtsdestotrotz gab es sporadische Attacken gegen die schiitischen Hazara. Der letzte große Zwischenfall, bei dem mindestens 55 Menschen getötet und mehr als 100 verletzt wurden, fand 2011 während der Ashura-Feiern in Form eines Selbstmordattentats in einer heiligen Stätte in Kabul statt. Die Verfassung garantiert, dass das schiitische Gesetz in Personenstandsangelegenheiten angewendet wird, in denen alle Parteien Schiiten sind. Im Jahr 2009 wurde ein Gesetzestext durchgesetzt, der viele konstitutionelle Rechte der schiitischen Frauen schmälert. Erbschafts-, Heiratsfragen und Angelegenheiten persönlicher Freiheit werden von den konservativen schiitischen Autoritäten festgesetzt. Der Gesetzestext wurde im Parlament durchgesetzt, ohne ordentlich debattiert zu werden. Zivilgesellschaftliche Gruppen und afghanischen Frauenorganisationen kritisierten, dass der Gesetzestext im Widerspruch zu Artikel 22 steht, der die Gleichheit von Mann und Frau vor dem Gesetz bekräftigt.
(U.S. Commission on International Religious Freedom "Annual Report 2013" vom 30. April 2013; US Department of States "International Religous Freedom Report for 2012" vom 22. Mai 2013; BBC: "Shia mosque attacked in Kabul by men in police uniforms" vom 5. September 2013; USAID "Shiite personal status law" vom April 2009; Freedom House "Freedom in the world 2013" vom Jänner 2013; Herizons "Afghan Women Stand Strong Against Shia law" vom September 2009)
Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten sind im Alltagsleben in Afghanistan selten. Sowohl im Rat der Religionsgelehrten (Ulema) als auch im Hohen Friedensrat sind auch Schiiten vertreten; beide Gremien betonen, dass die Glaubensausrichtung keinen Einfluss auf ihre Zusammenarbeit habe. Zum Schiitischen Aschura-Fest am 6. Dezember 2011 fand eine der schwersten Anschlagsserien der letzten Jahre statt. In Kabul, Masar-e-Scharif und Kandahar starben bei Angriffen auf schiitische religiöse Stätten etwa 60 Menschen, ca. 200 wurden verletzt. Zur Urheberschaft bekannte sich eine radikalislamische Gruppe aus Pakistan. Eine Auswirkung auf das nicht ganz spannungsfreie, aber insgesamt doch verträgliche Zusammenleben der Ethnien und Religionen konnte dennoch nicht beobachtet werden. Die politischen Kräfte des Landes zeigten sich über die Vorfälle erschüttert, verurteilten die Attentate und riefen zur Einigkeit auf.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 11)
Die schiitische Minderheit der Hazara verbessert sich ökonomisch und politisch durch Bildung. In der Vergangenheit wurden die Hazara von den Paschtunen verachtet, da diese dazu tendierten, die Hazara als Hausangestellte oder für andere niedere Arbeiten einzustellen. Berichten zufolge schließen viele Hazara, inklusive Frauen, Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in Informationstechnologie, Medizin oder anderen Bereichen ein, die in den unterschiedlichen Sektoren der afghanischen Wirtschaft besonders gut bezahlt werden.
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten Hazara hat sich die Lage verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung nach wie vor unterrepräsentiert. Unklar ist, ob dies Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
("Länderinformationsblatt Afghanistan" der Staatendokumentation des Bundesasylamtes vom November 2014)
Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber dies scheint eher eine Folge der früheren Marginalisierung zu sein als eine gezielte Benachteiligung neueren Datums. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf.
In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind. Es kann auch dazu kommen, dass Angehörige dieser Nomadenstämme auf Grund der bürokratischen Hindernisse dem Risiko der (faktischen) Staatenlosigkeit ausgesetzt sind. Die Verfassung sieht allerdings vor, dass der Staat Maßnahmen für die Verbesserung der Lebensgrundlagen von Nomaden ergreift.
(Deutsches Auswärtiges Amt "Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in der Islamischen Republik Afghanistan" vom 31. März 2014, S. 10)
Die traditionell erweiterten Familien- und Gemeinschaftsstrukturen der afghanischen Gesellschaft bilden weiterhin den vorwiegenden Schutz- und Bewältigungsmechanismus, insbesondere in ländlichen Gebieten, in denen die Infrastruktur nicht so entwickelt ist. Afghanen sind auf diese Strukturen und Verbindungen zum Zweck der Sicherheit und des wirtschaftlichen Überlebens, einschließlich des Zugangs zur Unterkunft und eines angemessenen Niveaus des Lebensunterhaltes angewiesen.
Alleinstehende Männer und Kernfamilien können unter gewissen Umständen ohne Unterstützung von Familie oder Gemeinschaft in städtischen oder semi-urbanen Gegenden mit entwickelter Infrastruktur und unter effektiver Kontrolle der Regierung leben.
(UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender, Zusammenfassende Übersetzung, vom 6. August 2013)
Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering. Gemäß UNHCR waren rund 40 Prozent der Rückkehrenden nicht in der Lage, sich in ihren Heimatgemeinden wieder zu integrieren, was zu einer signifikanten zweiten Vertreibung geführt hat. Bis zu 60 Prozent der Rückkehrenden kämpfen mit Schwierigkeiten, sich in Afghanistan wieder einzugliedern. Erschwert wird die Wiedereingliederung durch die anhaltend prekäre Sicherheitslage, den Verlust der Lebensgrundlage, den fehlenden Zugang zu Gesundheits- und Bildungseinrichtungen sowie durch die Herausforderungen bei der Einforderung von Land und Besitz.
(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 30. September 2013; Country Report des U.S. Department of State vom 19. April 2013)
Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 31. März 2014, S. 5)
2.1. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden Angaben im Asylverfahren sowie aus der am 9. Jänner 2015 eingeholten Strafregisterauskunft.
Die Negativfeststellung zu seinen Fluchtgründen basiert auf folgenden Erwägungen: Der vom Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hinterlassene Eindruck verdeutlicht, dass die behaupteten Fluchtgründe nicht der Wahrheit entsprechen. Denn die Aussage des Beschwerdeführers, als Mordzeuge einer Bedrohung ausgesetzt zu sein, blieb - wie bereits vor dem Bundesasylamt - vage, oberflächlich und widersprüchlich. So habe er weiterhin nicht konkret angeben können, wo, von wem und wie genau sein Vater bedroht worden sei. Auch gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, an einer Gegenüberstellung teilgenommen zu haben und sein Vater habe ihm verboten, an einer zweiten Gegenüberstellung teilzunehmen. In Widerspruch dazu schilderte er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht die Situation dermaßen, dass er an keiner Gegenüberstellung teilgenommen habe. Widersprüchlich gab er auch an, wie viele Polizisten zu ihm nach Hause gekommen wären. Während er vor dem Bundesasylamt von vier Polizisten sprach, gab er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zwei Polizisten an. Weiters gab er bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt an, die Gegenüberstellung habe drei Tage nach der Tat stattgefunden, während er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zunächst angab, die Gegenüberstellung hätte in ein bis zwei Tagen stattfinden sollen, um auf Nachfrage zu erwidern, sie sollte in zwei bis drei Tage sein, um dann - nach Vorhalt der Unplausibilität - wieder drei Tage anzugeben. Schließlich konnte er nicht plausibel erklären, weshalb seine Eltern und Geschwister - die seinem Vorbringen nach ebenso bedroht gewesen seien - nicht gleichzeitig mit ihm ausgereist seien.
2.2. Die Feststellungen zur Situation in Afghanistan beruhen auf den genannten Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen auch die Verfahrensparteien nicht entgegengetreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Die darauf aufbauenden Berichte wurden aufgrund ihrer Aktualität von Amtswegen eingefügt.
3.1. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 Bundesverwaltungsgericht (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen; dies trifft auf das vorliegende Verfahren zu.
3.2.1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
3.2.1.2. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem Beschwerdeführer gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen:
Wie oben dargestellt hat sich das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als tatsachenwidrig erwiesen. Abgesehen davon ist auszuschließen, dass es in Afghanistan eine ("soziale") Gruppe von Personen gibt, deren gemeinsames, eine Verfolgung auslösendes Merkmal der Umstand bildet, dass sie von Kriminellen verübte Morde beobachtet haben (vgl. dazu VwGH 15.3.2001, 99/20/0128; zur Auslegung des Konventionsgrundes "soziale Gruppe" siehe zusätzlich Putzer, Leitfaden Asylrecht, 2. Auflage [2011], Rz 89 ff).
Weiters haben sich keine von Amtswegen aufzugreifenden Hinweise ergeben, der Beschwerdeführer müsste in Afghanistan wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit oder seines religiösen Bekenntnisses Verfolgung befürchten (vgl. die entsprechenden Länderfeststellungen).
Damit ist der Beschwerdeführer keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt, weshalb die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.
3.2.2.1. Wird ein Antrag auf internationalen Schutz "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden (Abs. 2 leg. cit.).
Gemäß § 8 Abs. 3, 3a und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z. 13, § 10 Abs. 1 Z. 3, § 27 Abs. 2, 4 und 5 AsylG 2005 sowie § 33 Abs. 5 Z. 3 BFA-VG) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).
3.2.2.2. Bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Rückführung eines Beschwerdeführers nach Afghanistan sind insbesondere die Sicherheits- und Versorgungslage der jeweiligen Heimatprovinz des Beschwerdeführers oder - wenn eine Niederlassung in der Heimatregion wegen deren praktischer Unzugänglichkeit nicht möglich sein sollte - eines anderen für eine Niederlassung in Betracht kommenden Ortes innerhalb Afghanistans sowie die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers (die Verfügbarkeit eines familiären bzw. sozialen Netzes miteingeschlossen; vgl. VfGH 13.3.2013, U 2185/12 m.w.N.; 6.6.2013, U 144/2013; 7.6.2013, U 565/2012) vor dem Hintergrund der Notwendigkeit des Aufbaues einer Existenzgrundlage maßgeblich. Zusätzlich ist nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes die sichere Erreichbarkeit der Heimatprovinz zu prüfen (vgl. VfGH 5.6.2014, U 1083/2013).
3.2.2.3. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Ghazni, die unsicher ist und von Kabul aus nur über die unsichere Provinz Wardak erreichbar ist. Damit scheidet eine Wiederansiedlung in Ghazni aus.
Eine innerstaatliche Fluchtalternative für den Beschwerdeführer besteht nicht, weil er außerhalb seiner Heimatprovinz über kein soziales Netzwerk verfügt, und es ihm aufgrund der nunmehrigen Situation in Afghanistan und seiner persönlichen Umstände äußerst schwer fallen würde, eine Existenz aufzubauen bzw. eine solche über einen längeren Zeitraum zu halten (vgl. dazu VfGH 24.2.2014, U 2112/2012).
Somit ist mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Situation geraten könnte und Gefahr laufen würde, eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte zu erleiden.
Es war ihm daher der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen.
3.2.2.1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert.
3.2.2.2. Da das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer den subsidiären Schutz zuerkennt, war ihm eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
3.2.3. Aufgrund der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten und der damit verbundenen Aufenthaltsberechtigung liegen die Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung aus dem österreichischen Bundesgebiet in den Herkunftsstaat nicht mehr vor.
Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung) war daher zu beheben (vgl. dazu VfGH 13.9.2013, U 370/2012; 5.6.2014, U 1083/2013).
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder mangelt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die oben unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; diese ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor (vgl. zusätzlich die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes).
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