BVwG W213 1429756-1

W213 1429756-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet,<br/>Konversion, Religion, Religionsausübung, Schutzunfähigkeit,<br/>Schutzunwilligkeit

Testo completo

BVwG W213 1429756-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.1429756.1.00

Spruch

W213 1429756-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 21.09.2012, Zl. 12 00.107-BAL, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatangehöriger, stellte am 03.01.2012 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen.

Im Rahmen des anschließenden Ermittlungsverfahrens wurde der Beschwerdeführer zudem am 27.02.2012 und am 06.04.2012 vor dem Bundesasylamt einvernommen.

Zusammengefasst gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt an, dass er aus dem Distrikt Quarabagh in der Provinz Ghazni stamme, wo er auch aufgewachsen sei und den Großteil seines Lebens verbracht habe. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er sei schiitischer Moslem und gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Von Ende 2005 bis Ende 2009 habe er sich in England aufgehalten, wo er auch einen Asylantrag gestellt habe, über den negativ abgesprochen worden sei. Deshalb sei er anschließend von England nach Afghanistan abgeschoben worden und er habe fortan wieder in Quarabagh in der Provinz Ghazni gelebt.

Zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er nach seiner Abschiebung aus England in Afghanistan von den Taliban bedroht worden sei, da sie ihm unterstellt hätten, er sei Christ geworden und spioniere für die Engländer. Deshalb sei er als Chauffeur in den Dienst des Parlamentskandidaten XXXX getreten, um dadurch Schutz vor den Taliban zu finden. XXXX sei jedoch schließlich von den Taliban entführt worden. Daher sei der Beschwerdeführer nicht mehr unter seinem Schutz gestanden. Zudem hätten ihn die Familienangehörigen des XXXX verdächtigt, bei der Entführung mitgewirkt zu haben, weshalb ihm auch von deren Seite her Gefahr drohe.

Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 21.09.2012, Zl. 12 00.107-BAL, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF (AsylG) ab und erkannte dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.), erkannte ihm gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan nicht zu (Spruchpunkt II.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.).

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und rügte unter anderem, dass sein Vorbringen, wonach ihm nach der Rückkehr aus England von den Taliban die Hinwendung zum Christentum unterstellt worden sei, völlig unberücksichtigt geblieben sei. Zudem führte er ins Treffen, dass er sich derzeit in einem Taufvorbereitungskurs befinde und dass seine Taufe in etwa zwei bis drei Monaten stattfinden werde. Er stehe insbesondere mit der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der XXXX und mit der Pfarre XXXX in Kontakt. Vorgelegt wurde der geplante Ablauf zur Feier der Taufe. Als Zeuge für seine innere Überzeugung betreffend die geplante Konversion nannte der Beschwerdeführer namentlich den Generalsekretär der Arbeitsgemeinschaft afroasiatischer und lateinamerikanischer Gemeinden in der Erzdiözese Wien (Rektorat ARGE AAG).

Per Fax vom 06.12.2012 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung vom 16.10.2012 vor, aus der sich entnehmen lässt, dass er seit Juni 2012 Taufbewerber der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der ARGE AAG sei. Er nehme regelmäßig an den Katechesen und Gottesdiensten teil. Die feierliche Aufnahme in den Katechumenat sei am 15.09.2012 erfolgt. Die Taufe sei entsprechend den diözesanen Richtlinien für die Osterzeit 2013 geplant.

Dieselbe Bestätigung wurde per Fax vom 12.12.2012 abermals vorgelegt. Des Weiteren brachte der Beschwerdeführer Teilnahmebestätigungen für einen Deutschkurs für Asylwerber für die Zeiträume von 31.07.2012 bis 20.09.2012 und von 16.10.2012 bis 11.12.2012 sowie eine Kursbesuchsbestätigung des Sprachenintegrationszentrums in Linz für den Zeitraum von 10.09.2012 bis 10.12.2012 (44 Unterrichtseinheiten) bei.

Per Fax vom 27.02.2013 wurde die Bestätigung des Erzbischofs von Wien vorgelegt, aus der sich entnehmen lässt, dass der Beschwerdeführer am 14.02.2013 feierlich zum Taufsakrament zugelassen worden sei, welches am kommenden Osterfest stattfinden werde.

Am 03.04.2013 langte per Fax der Taufschein des Beschwerdeführers vom 01.04.2013 ein. Gleichzeitig wurde auch eine Teilnahmebestätigung am Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss sowie die Anmeldung des Beschwerdeführers zum Kurs "Schriftsprache, Stufen 1 und 2" vorgelegt.

Per Fax vom 08.05.2013 legte der Beschwerdeführer ein handschriftlich verfasstes Schreiben in seiner Muttersprache sowie einen Ausdruck eines Artikels der Presseagentur Bokhdi mit dem übersetzten Titel "Auseinandersetzungen zwischen den Soldaten der Nationalarmee und bewaffneten Taliban-Kämpfern in der Provinz Ghazni" vor. Der Übersetzung des Schreibens lässt sich entnehmen, zwischenzeitlich ein Freund des Beschwerdeführers getötet worden sei.

Dem am 05.12.2013 vorgelegten Schreiben lässt sich abermals entnehmen, dass der Beschwerdeführer den Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss besuche.

Per Fax vom 22.04.2014 legte der Beschwerdeführer eine Bestätigung über die bereits absolvierten Prüfungen der Fächer "Mathematik" und "Natur und Technik" und der Teilnahme am Fach "Berufsorientierung" vor.

Am 23.07.2014 langten per Fax die Teilnahmebestätigungen für die beiden Kurse "Brückenmodul Englisch - Von der Grundbildung zum Hauptschulabschlusskurs" und "Schriftsprache" sowie das Zeugnis über die absolvierte Pflichtschulabschlussprüfung ein.

Dem am 04.12.2014 per Fax vorgelegten Schreiben des Generalsekretärs der ARGE AAG lässt sich Folgendes entnehmen: Der Beschwerdeführer nehme seit Juni 2012 an der Katechese und den Gottesdiensten der persisch-afghanischen Gemeinde in Wien und Linz teil. Er sei nach entsprechender Vorbereitung am 01.04.2013 getauft und gefirmt worden. Es werde bestätigt, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und aktiv am religiösen Leben der Gemeinde teilnehme, unter anderem als Lektor und bei verschiedenen anderen Diensten. Er habe sich mit den Glaubensinhalten des Christentums intensiv auseinandergesetzt, was in seinen Fragen und Diskussionsbeiträgen immer wieder zum Ausdruck komme. Auch sein freundliches und hilfsbereites Auftreten entspreche seiner christlichen Gesinnung. Die Konversion des Beschwerdeführers sei daher aus Sicht des Generalsekretärs der ARGE AAG glaubwürdig.

Per Fax vom 19.12.2014 wurde ein Schreiben betreffend die Aufnahme des Beschwerdeführers in den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für die Fachrichtung Elektrotechnik am Linzer Technikum vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Quarabagh in der Provinz Ghazni und gehört zur Volksgruppe der Hazara.

Von Ende 2005 bis Ende 2009 hielt sich der Beschwerdeführer in England auf. Nach seiner Abschiebung nach Afghanistan lebte er fortan wieder in Quarabagh in der Provinz Ghazni. Am 03.01.2012 stellte er im Bundesgebiet den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer wuchs als schiitischer Moslem auf, er wandte sich jedoch später dem Christentum zu und bekennt sich mittlerweile zum römisch-katholischen Glauben. Er steht mit der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde der XXXXund mit der Pfarre XXXX in Kontakt. Seit Juni 2012 war der Beschwerdeführer Taufbewerber, die feierliche Aufnahme in den Katechumenat erfolgte am 15.09.2012. Am 01.04.2013 empfing er die Sakramente der Taufe und Firmung. Der Beschwerdeführer nimmt regelmäßig und aktiv am religiösen Leben der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde in Wien und Linz teil, unter anderem als Lektor und bei verschiedenen anderen Diensten.

Der Beschwerdeführer besuchte bereits mehrere Deutschkurse. Gleichzeitig besuchte er einen Vorbereitungslehrgang zum externen Hauptschulabschluss, absolvierte die Pflichtschulabschlussprüfung und wurde in den Vorbereitungslehrgang für Berufstätige für die Fachrichtung Elektrotechnik am Linzer Technikum aufgenommen.

Zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion wird anhand der notorisch bekannten, aktuellen Länderfeststellungen

Folgendes festgestellt:

Christen:

Die christliche Gemeinde wird auf 500 bis 8.000 Personen geschätzt. Die wenigen afghanischen Christen - Konvertiten vom Islam oder deren Kinder - sind seit langem gezwungen, ihre Religion zu verstecken und können diese nicht frei ausüben.

Konversion wird als Akt der Abtrünnigkeit und ein Verbrechen gegen den Islam gesehen, das mit dem Tod bestraft werden könnte, sofern die Konversion nicht widerrufen wird.

Die einzige öffentliche Kirche in Afghanistan, die hauptsächlich von im Land lebenden Ausländern genutzt wurde, musste 2010 geschlossen werden, da der Besitzer einen Vertragsbruch im Zuge seines Mietvertrags begangen hatte. Die Behörden hielten den Mietvertrag nicht aufrecht, und das Gebäude wurde im März 2010 zerstört.

(US Department of States, International Religous Freedom Report for 2012, vom 22. Mai 2013; U.S., Commission on International Religous Freedom, Annual Report 2013, vom 30. April 2013)

Gemäß Weltverfolgungsindex 2013 werden Christen in Afghanistan weltweit am drittstärksten verfolgt.

(Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19; Open Doors, Weltverfolgungsindex 2013 "Wo Christen am stärksten verfolgt werden" vom Januar 2013, S. 4f, 10, 13 und 15: www.opendoors.de/downloads/wvi/wvi_2013.pdf; UNHCR, Eligibility Guidelines, 6. August 2013, S. 46)

Konversion wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht. Allerdings wurde die Todesstrafe wegen Konversion nach Kenntnis des Auswärtigen Amtes nie vollstreckt. Gefahr droht Konvertiten oft auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld. Repressionen gegen Konvertiten sind in städtischen Gebieten aufgrund der größeren Anonymität weniger zu befürchten als in Dorfgemeinschaften. Für christliche Afghanen gibt es allerdings keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens. Zu Gottesdiensten, die in Privathäusern von internationalen NROs abgehalten werden, erscheinen sie meist nicht. Die gesellschaftliche Einstellung zu konvertierten Christen ist weitgehend feindlich geprägt.

(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan, vom 31. März 2014)

Konversion:

Konversion wird als Apostasie betrachtet und mit dem Tode bestraft.

(Bericht der Schweizer Flüchtlingshilfe, Afghanistan: Update vom 3. September 2013, S. 19)

Ein Konvertit kann den Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion innerhalb von drei Tagen widerrufen, andernfalls kann ihm Tod durch Steinigung drohen, er kann enteignet und seine Ehe annulliert werden.

(International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20. Mai 2013)

Konvertiten riskieren ferner, von ihren eigenen Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen zu werden und ihre Arbeit zu verlieren. Wer vom Islam zum Christentum konvertiert, ist außerdem durch die Taliban gefährdet, die jeden mit dem Tode bedrohen, der sich zum Christentum bekehren lässt. Personen, die vermeintlich versuchen, andere zu einer Konversion zu bewegen, sind ebenfalls gefährdet, verhaftet und inhaftiert zu werden.

(Richtlinien des UNHCR zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes Afghanischer Asylsuchender vom 6. August 2013)

Dort, wo Apostasie nicht vor Gericht verhandelt wird - und das scheint die Mehrheit der Fälle zu sein -, erleidet der Konvertit häufig Verfolgung durch die eigene Familie und Gesellschaft, manchmal sogar den Tod durch Verwandte, die die Schande des Abfalls von der Familie abwaschen möchten. Konvertiten müssen damit rechnen, beschimpft und bloßgestellt oder geschlagen zu werden, ihren Arbeitsplatz zu verlieren, ins Gefängnis zu kommen oder auch umgebracht zu werden.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

Ein afghanischer Angestellter des IKRK wurde am 31. Mai 2010 infolge einer Fernsehreportage über afghanische Christen verhaftet und später der Apostasie angeklagt; aufgrund des Drucks der internationalen Gemeinschaft wurde der Konvertit von den afghanischen Behörden entlassen, woraufhin er das Land mit unbekanntem Ziel verließ.

(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 13. Februar 2012)

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers insbesondere zur Konversion ergeben sich aus dessen glaubwürdigen, schriftlich erstatteten Vorbringen. Es besteht seitens des Bundesverwaltungsgerichts kein Grund daran zu zweifeln, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers glaubhaft sind, weshalb die Entscheidung aufgrund der eindeutigen Aktenlage getroffen werden konnte.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde sowie den nachgereichten Belegen als für die vorliegende Entscheidung geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

Der Beschwerdeführer konnte glaubhaft darlegen, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist. Er hat dies durch Vorlage diverser Dokumente der Erzdiözese Wien dargetan, aus denen sich entnehmen lässt, dass er sich vor Empfang der Sakramente der Taufe und Firmung einer umfassenden Vorbereitung unterzogen hat, was aufgrund der Dauer und Intensität der Vorbereitung auf eine ernstgemeinte, innere Überzeugung schließen lässt. Zudem konnte er seine Taufe durch eine Urkunde belegen, weiters vermochte er seine Mitwirkung in der persisch-afghanischen katholischen Gemeinde durch Bestätigungsschreiben zu untermauern. So bestätigte der Generalsekretär der Arbeitsgemeinschaft afroasiatischer und lateinamerikanischer Gemeinden in der Erzdiözese Wien (Rektorat ARGE AAG) eindeutig, dass der Beschwerdeführer regelmäßig und aktiv am religiösen Leben der Gemeinde teilnimmt, unter anderem als Lektor und bei verschiedenen anderen Diensten. Letztlich ist das Vorbringen des Beschwerdeführers in dieser Hinsicht in einer Weise stimmig, sodass ihm nicht abgesprochen werden kann, dass er aus Überzeugung zum christlichen Glauben übergetreten ist.

Die Feststellungen zur schulischen Integration des Beschwerdeführers ergeben sich aus den diversen vorgelegten Teilnahmebestätigungen und Zeugnissen.

Die Feststellungen zur Situation der Christen in Afghanistan und zur Konversion ergeben sich aus den zitierten Berichten, bei denen es sich um notorisch bekannte, aktuelle Länderfeststellungen handelt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Zu A)

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011).

Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.02.1997, Zl. 95/01/0454, VwGH 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse, sondern erfordert eine Prognose (vgl. VwGH 16.02.2000, Zl. 99/01/0397). Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention wohl begründet ist.

Hinsichtlich des Beschwerdeführers, der zum christlichen Glauben konvertierte, bestünde im Hinblick auf die Feststellungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan ein erhebliches Verfolgungsrisiko betreffend seine persönliche Sicherheit und physische Integrität sowohl von privater als auch von staatlicher Seite, zumal sich aus den Feststellungen ergibt, dass die Maßnahmen gegen Konvertiten von Belästigungen und Bedrohungen bis zu körperlichen Misshandlungen, langjähriger Inhaftierung und Tötung reichen, sodass der Beschwerdeführer asylerhebliche Eingriffe in seine körperliche Integrität zu fürchten hätte. Im Fall des Beschwerdeführers liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko in seiner religiösen Überzeugung begründet. (vgl. AsylGH 21.06.2011, Zahl C18 407.576-1/2009/16E und viele andere).

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer aus wohlbegründeter Furcht, wegen seines Religionsbekenntnisses verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Artikel 1 Abschnitt C oder F Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

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