W192 2014928-1•BVwG W192 2014928-1
W192 2014928-1Tribunale amministrativo federale3 feb 2015
Glaubhaftmachung, mangelnde Asylrelevanz, soziale Gruppe,<br/>Zwangsrekrutierung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Ruso über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen uns Asyl vom 10.11.2014, Zl. 1003143308-14473910 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise am 20.03.2014 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag erfolgten Erstbefragung gab er an, dass er im März oder April 2011 den Herkunftsstadt verlassen habe und nach Äthiopien gefahren sei. Er habe sich dort und danach auch im Sudan für einige Monate aufgehalten und sei dann nach nach Libyen und von dort auf dem Seeweg am 23.02.2014 nach Italien gereist. Sein Reiseziel sei Österreich gewesen, da er schon in Somalia gewusst habe, dass es in Österreich besser sei als in anderen EU-Ländern.
Der Beschwerdeführer habe den Herkunftsstadt verlassen, weil seit Jahren Bürgerkrieg herrsche und er aufgrund der dort herrschenden Sicherheitslage nicht mehr leben habe können. Weiters sei der Vater des Beschwerdeführers 2010 von Miliztruppen getötet worden und der Beschwerdeführer habe befürchtet, dass er ebenfalls getötet werde.
In einem Konsultationsverfahren auf Grundlage der Dublin III-VO lehnten die italienischen Behörden eine Übernahme des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 23.04.2014 ab.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 30.10.2014 gab der Beschwerdeführer an, dass seine bei der Erstbefragung getätigten Angaben zu den Fluchtgründen der Wahrheit entsprechen würden. Der Beschwerdeführer stamme aus Mogadischu und habe dort acht Jahre lang die Schule besucht. Im Jahr 2008 sei die Lage in Mogadischu sehr schlecht geworden, deshalb sei die Mutter des Beschwerdeführers mit den Kindern an einen anderen Ort übersiedelt, während der Vater des Beschwerdeführers weiterhin in Mogadischu geblieben sei. Der Beschwerdeführer gab auf Befragen an, dass er Somalia verlassen habe, weil seine Familie sehr arm gewesen sei. 2010 habe die Mutter des Beschwerdeführers diesem erzählt, dass dessen Vater in Mogadischu von Al-Shabaab getötet worden sei. Wegen der ausbleibenden finanziellen Unterstützung durch den Vater des Beschwerdeführers sei es der Familie nach seinem Tod finanziell schlecht gegangen und der Beschwerdeführer habe sich entschlossen, Somalia zu verlassen, um seine Mutter finanziell unterstützen zu können. Es gebe in Somalia keine Arbeit und keine Zukunft, weil bereits seit längerer Zeit Bürgerkrieg herrsche. In Mogadischu hätte der Beschwerdeführer entweder für die Islamisten kämpfen müssen oder er wäre von Al-Shabaab getötet worden. Dies habe ihm seine Mutter erzählt. Im Falle einer Rückkehr fürchte der Beschwerdeführer von Al-Shabaab getötet zu werden. Er gab auf Befragen an, dass er persönlich niemals irgendwelchen Bedrohungen von Seiten der Al-Shabaab ausgesetzt gewesen sei.
1.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.) und dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 zuerkannt. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 10.11.2015 erteilt. (Spruchpunkte II. und III.)
Die Behörde stellte fest, dass der Beschwerdeführer Somalia wegen des Bürgerkrieges und seiner schlechten finanziellen Lage verlassen habe. Sie gründete dies auf das glaubhaft erstattete Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Behörde führte aus, dass der Beschwerdeführer keine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes vorgebracht habe und nicht ersichtlich sei, dass gerade der Beschwerdeführer von der allfälligen Bedrohung durch Islamisten mehr betroffen sein könne, als die übrige Bevölkerung. Eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft habe daher nicht zu erfolgen. Dem Beschwerdeführer sei allerdings wegen des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, zumal für ihn als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne.
1.3. In der mit Schreiben vom 25.11.2014 gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheids erhobenen Beschwerde wurde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer Verfolgung im Heimatland befürchte und er das Heimatland aus Angst verlassen habe, weil sein Vater von den Miliztruppen getötet worden sei.
Die Behörde habe ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, da zum Fluchtgrund des Beschwerdeführers praktisch keine Ermittlungen durchgeführt worden seien. Aus der Beweiswürdigung gehe hervor, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei, wobei jedoch nicht mehr ausgeführt worden sei, weshalb. Die Feststellung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers bilde eine inhaltsleere Unterstellung.
Dem Beschwerdeführer wäre als Angehöriger der sozialen Gruppe der zwangsrekrutierbaren Männer Asyl zu gewähren gewesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer hat den Herkunftsstadt wegen der aufgrund der Bürgerkriegssituation bestehenden schlechten Sicherheitslage und seiner schlechten finanziellen Lage verlassen. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht behauptet, vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungshandlungen im Herkunftsstadt ausgesetzt gewesen zu sein.
Die Herkunft des Beschwerdeführers ist durch seine gezeigten Sprach- und Ortskenntnisse belegt. Seine Identität steht nicht fest, da er im Verfahren kein entsprechendes Dokument vorlegen konnte.
Die Gründe für die Ausreise des Beschwerdeführers ergeben sich aus dessen bereits von der Behörde zu Grunde gelegten Angaben im Verfahren. Der Beschwerdeführer hat selbst nicht behauptet, dass er vor seiner Ausreise konkreten Verfolgungshandlungen ausgesetzt gewesen sei. Er hat im Verfahren nicht dargetan, weshalb er im Falle einer Rückkehr-im Unterschied zur Situation vor seiner Ausreise-Rekrutierungsversuche durch Al-Shabaab ausgesetzt sein sollte.
Das Beschwerdevorbringen, dass die Behörde die Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren ohne hinreichende Begründung als nicht glaubhaft beurteilt hätte, ist aktenwidrig. Vielmehr sind die vom Beschwerdeführer im Verfahren vorgebrachten Gründe für die Ausreise im angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt worden. Daher waren auch keine weiteren Ermittlungen der Behörde zum Fluchtgrund erforderlich.
3.1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.
Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (i.d.F. des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politi-schen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.
Gemäß § 3 Abs. 3 Z. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal wirtschaftliche Benachteiligungen auch dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichen Schutzes einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law, 2. Auflage [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert wird. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599).
3.2.4. Der Beschwerdeführer hat gemäß den Feststellungen keine konkrete individuelle Verfolgungsgefahr im Herkunftsstadt zu erwarten. Er hat sich in seinem Vorbringen nur auf die Bürgerkriegssituation in seinem Heimatland und die damit im Zusammenhang stehenden, grundsätzlich jedermann treffenden Benachteiligungen berufen und keine darüber hinausgehende, individuell gegen seine Person gerichtete Verfolgung geltend gemacht
Der Beschwerdeführer hat im Verfahren insbesondere nicht dargetan, dass er im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstadt mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Zwangsrekrutierung seitens der Al-Shabaab und Sanktionen von dieser Seite wegen seiner Ablehnung, sich der Al-Shabaab anzuschließen, ausgesetzt sein würde. Er hat es unterlassen, auch nur ansatzweise darzustellen, dass auf ihn konkret Zwang zwecks Rekrutierung als Kämpfer für die Al-Shabaab ausgeübt worden sei oder zumindest konkret zu erwarten gewesen wäre.
Da der Beschwerdeführer vor der Ausreise nicht bereits dadurch, dass er sich einer versuchten Zwangsrekrutierung unterzogen hat, in das Blickfeld der Al-Shabaab gelangt ist, liegt keine tatsächliche oder nur unterstellte politische Gesinnung, auf Grund deren sich der Verfolgte der Zwangsrekrutierung entzogen hat, vor.
Zwangsrekrutierungen, die nicht an andere Kriterien als Alter und Geschlecht geknüpft sind, kommen ohne Hinzutreten weiterer konkreter Umstände im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (FlKonv) keine Asylrelevanz zu (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis B 22.4.1999, 98/20/0280).
Zum Vorbringen in der Beschwerde, wonach dem Beschwerdeführer als Angehörigem einer sozialen Gruppe der zwangsrekrutierbaren Männer Asyl zu gewähren sei, ist folgendes auszuführen:
Das Element der "sozialen Gruppe" gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Auffangtatbestand der GFK zu verstehen (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens [1990] 95; Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219) und überschneidet sich in weiten Bereichen mit den Elementen Rasse, Religion und Nationalität, wobei das Element der sozialen Gruppe jedoch weiter gefasst ist als diese (Grahl-Madsen, The Status of Refugees in International Law I [1966] 219; VwGH 20.10.1999, 99/01/0197).
Zur Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" führt Kälin aus, dass es sich um eine "Repression, die nur Personen betrifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten", handeln muss. (Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, Seite 96f, vgl. auch VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197).
Die Zugehörigkeit zu einer "sozialen Gruppe" kann dann zur Verfolgung führen, wenn "kein Vertrauen in die Loyalität der Gruppe gegenüber der Regierung besteht, oder wenn die politische Ausrichtung, das Vorleben oder die wirtschaftliche Tätigkeit der Mitglieder der Gruppe oder auch schon allein die Existenz der Gruppe an sich als Hindernis für die Politik der Regierung angesehen wird."
Die Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe reicht alleine nicht aus, um die Forderung nach Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu begründen (UNHCR Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, Dezember 2003, Abs. 78-79, vgl. auch VwGH vom 18.12.1996, 96/20/0793).
Art 10 Abs. 1 lit. d der Statusrichtlinie 2004/83/EG umschreibt den Begriff der "bestimmten sozialen Gruppe" folgendermaßen:
"Eine Gruppe gilt insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.
Je nach den Gegebenheiten im Herkunftsland kann als eine soziale Gruppe auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet. Als sexuelle Ausrichtung dürfen keine Handlungen verstanden werden, die nach dem nationalen Recht der Mitgliedstaaten als strafbar gelten. Geschlechterbezogene Aspekte können berücksichtigt werden, rechtfertigen aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme, dass dieser Artikel anwendbar ist."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer kein konkretes angeborenes oder unveränderliches Merkmal vorliegt, das dazu führt, dass er als Ziel einer Zwangsrekrutierung durch Al-Shabaab mit maßgeblich höherer Wahrscheinlichkeit herangezogen werden sollte, als andere Menschen in seinem Herkunftsstaat. Die Beschwerde hat es auch nicht unternommen, ein derartiges Merkmal zu bezeichnen. Es bestehen daher keine Anhaltspunkte dafür, dass im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers eine soziale Gruppe der in der Beschwerde bezeichneten Art besteht und auch nicht dafür, dass der Beschwerdeführer einer solchen Gruppe angehört.
Da die nach den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids im Herkunftsstaat bestehende prekäre Sicherheitslage, die zur Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten an den Beschwerdeführer Anlass gegeben hat, alle dort lebenden Personen gleichermaßen betrifft, knüpft auch die daraus entstehende mangelnde Fähigkeit der dortigen Behörden, wirksamen Schutz vor Zwangsrekrutierungen seitens Al-Shabaab zu gewähren, nicht an einem etwaigen konkreten angeborenen oder unveränderlichen Merkmal des Beschwerdeführers an.
In dem Umstand, dass im Heimatland des Asylwerbers Bürgerkrieg herrscht, liegt für sich allein keine Verfolgungsgefahr iSd FlKonv (VwGH 99/20/0373 vom 21.09.2000 mit Hinweis E 19.3.1997, 95/01/0466).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde in den obigen rechtlichen Erwägungen wiedergegeben.
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