W119 1429792-2•BVwG W119 1429792-2
W119 1429792-2Tribunale amministrativo federale3 feb 2015
Devolution, Entscheidungspflicht, Säumnis, Säumnisbeschwerde
W119 1429792-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a EIGELSBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde von xxxx, StA. Afghanistan, vertreten durch Dr. Lennart BINDER, LL.M., wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl beschlossen:
A)
Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ein afghanischer Staatsangehöriger, verließ seinen Herkunftsstaat, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellte am 18. 4. 2012 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Mit Bescheid vom 18. 9. 2012, Zl 12 04.649-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil I.) sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchteil II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2011 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchteil III.).
Mit Verfahrensanordnung vom 19.9.2012 wurde dem Beschwerdeführer ein Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
Gegen den Bescheid vom 18. 9. 2012 richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingebrachte und zulässige Beschwerde, in der begründend im Wesentlichen ausgeführt wurde, dass die Behörde den Sachverhalt falsch festgestellt habe. Der Beschwerdeführer stellt klar, dass er Tadschike und nicht Hazara sei, seine Familie im Iran und nicht in Pakistan lebe, er weder einen Stiefvater noch Halbgeschwister, ebenso wenig eine Verlobte in Kabul habe. Er habe auch zuvor noch nie in Kabul gelebt und dort verschiedene Jobs, wie Arbeiten in einem Hotel, verrichtet. Zudem verfüge er über keine Ausbildung.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. 3. 2014, Zl W225 1429792-1/6E, wurde der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.
Begründend wurde dazu ausgeführt, dass nicht festgestellt worden sei, ob tatsächlich die Familienmitglieder ehemaliger Kommandanten nach nunmehr 15-20 Jahren einer Verfolgung ausgesetzt seien, ob der Herkunftsort, das Dorf xxxx im Distrikt xxxx, der Provinz Baghlan, ein von den Taliban kontrolliertes Gebiet sei und ob es in der Region des Beschwerdeführers tatsächlich einen Kommandanten beziehungsweise ein "Lager" namens "xxxx" gebe.
Am 20. 10. 2014 brachte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG ein. Darin wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am 18. 4. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe und dieser mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 9. 2012 abgewiesen worden sei, subsidiärer Schutz nicht zuerkannt worden sei und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen worden sei. Dagegen habe der Beschwerdeführer am 3. 10. 2012 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben, welches in weiterer Folge mit Beschluss vom 21. 3. 2014 den Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen worden habe. Die Rechtssache sei bis heute nicht abgeschlossen.
Am 26. 1. 2015 langte gemeinsam mit der Aktenvorlage ein Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ein, in dem ausgeführt wurde, dass am 20. 10. 2014 vom Bevollmächtigten des Beschwerdeführers eine Säumnisbeschwerde eingebracht worden sei und in weiterer Folge der Beschwerdeführer am 18. 11. 2014 einvernommen worden sei. Aufgrund fehlender Informationen sei am 14. 1. 2015 eine Anfrage an die Staatendokumentation gestellt worden, wobei die Antwort bis dato nicht übermittelt werden habe können, sodass eine fristgerechte Erledigung nicht erfolgen habe können.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) BGBl. I 33/2013 i.d.F. BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Hebt die letztinstanzliche Berufungsbehörde den angefochtenen Bescheid gemäß § 66 Abs. 2 AVG und verweist die Angelegenheit zur neuerlichen Entscheidung an die Unterbehörde zurück, so stehen dieser ab Wirksamkeit, d.h. ab Erlassung der verfahrensrechtlichen oberbehördlichen Entscheidung an die (erste) Partei wiederrum (vgl. auch VwSlg. 10.758 A/1982) sechs Monate zur Entscheidung zur Verfügung (vgl. die Ausführungen bei Hengst-schläger/Leeb, AVG , RZ 60 zu § 73 AVG).
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer am 18. 4. 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18. 9. 2012, Zl 12 04.649-BAW, gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan abgewiesen wurde. Weiters wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.
In Erledigung der dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 21. 3. 2014, Zl W225 1429792-1/6E, der Beschwerde gemäß § 28 Abs 3 2. Satz Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen. Dieser Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Beschwerdeführer am 26. 3. 2014 rechtswirksam zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 20. 10. 2014 erhob der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG.
Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesasylamtes (nunmehr: Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nach Aufhebung des angefochtenen Bescheides vom 21. 3. 2014 und Zurückverweisung der Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst am 18. 11. 2014 eine neuerliche Einvernahme des Beschwerdeführers und am 14. 1. 2015 eine ACCORD-Anfrage durchgeführt. Somit wurden acht Monate keine Ermittlungsschritte gesetzt. Aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26. 1. 2015 gehen keine Umstände hervor, wonach die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen wäre. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war. Es kann damit das Vorliegen eines unüberwindlichen Hindernisses nicht begründet werden, zumal das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom März 2014 bis zum November 2014 keinen einzigen weiteren Ermittlungsschritt getätigt hat.
Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 18. 4. 2012 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden haben wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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