W196 1431018-1•BVwG W196 1431018-1
W196 1431018-1Tribunale amministrativo federale2 feb 2015
Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche Beeinträchtigung,<br/>Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz, medizinische<br/>Versorgung, non refoulement, Übergangsbestimmungen
W196 1431018-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012, Zl 12 13.773-BAL, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 01.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich der niederschriftlichen Erstbefragung vor der Landespolizeidirektion Steiermark am 02.10.2012 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen befragt an, Angst vor der Militäreinheit des Präsidenten Kadyrov gehabt zu haben, weil sie diese wegen eines Vorfalles befragt hätten. Grund des Verhörs sei gewesen, dass die Beschwerdeführerin Anfang Juni von ihrem geschiedenen Mann ersucht worden sei, einen Freund von ihm, welcher in seiner Wohnung in Grosny mit einer Schussverletzung an der rechten Schulter aufhältig gewesen sei, medizinisch zu versorgen. Da sie Krankenschwester sei, habe sie den Freund ihres geschiedenen Mannes dann ungefähr zwei Wochen betreut, wobei sie nicht nachgefragt habe, wo sich dieser die Schussverletzung zugezogen habe. Die Militäreinheit von Kadyrov habe dann davon erfahren und habe die Beschwerdeführerin anschließend dazu befragt. Der Beschwerdeführerin sei auch angedroht worden, dass das nicht das letzte Gespräch gewesen sei und sie sie verschwinden lassen würden, sodass sie ihre Verwandten nicht mehr finden würden, wenn sie ihnen nicht mitteile, wo der Freund ihres Mannes derzeit aufhältig sei. Das Gespräch mit den Leuten der Militäreinheit sei um den 20.09.2012 herum gewesen. Zu diesem Zeitpunkt habe die Beschwerdeführerin keinen Kontakt mehr zu ihrem geschiedenen Mann gehabt und auch den Aufenthaltsort seines Freundes nicht gekannt. Die Beschwerdeführerin habe anschließend ihren Eltern von dem Vorfall erzählt. Diese hätten sich entschlossen, kurzfristig ihre Flucht zu organisieren und den Geldbetrag für sie bereitzustellen. Da ihr Leben in ihrer Heimat in Gefahr gewesen sei, habe sie das Angebot ihrer Eltern angenommen und sei geflüchtet. Andernfalls hätte sie ihre Heimat nie verlassen, da sie wohn- und arbeitsmäßig versorgt gewesen sei.
Am 03.12.2012 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass Konsultationen mit Polen im Sinne der Dublin II-Verordnung geführt werden und die im § 28 normierte 20-Tages-Frist nicht gilt.
Die Anfragebeantwortung der polnischen Behörden langte am 12.10.2012 beim Bundesasylamt ein.
Am 15.10.2012 wurde das Verfahren der Beschwerdeführerin zugelassen.
Am 12.11.2012 erfolgte einer niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin beim Bundesasylamt, Außenstelle Linz. Zu ihrem Gesundheitszustand führte die Beschwerdeführerin aus, derzeit Medikamente gegen ihre Allergie einzunehmen. Es sei ein Nasenspray; an den Namen könne sie sich nicht erinnern. Zu Hause habe sie keine Allergie gehabt; möglicherweise sei es eine Hausstauballergie oder aber sei die Allergie auf das Klima zurückzuführen. Die Frage, ob sie irgendwelche Dokumente oder Beweismittel vorzulegen habe, bejahte die Beschwerdeführerin und legte im Zuge der Einvernahme eine Geburtsurkunde, die Kopie des Inlandspasses, das Arbeitsbuch, den Arbeitsausweis für Krankenschwestern sowie ein Diplom des medizinischen Colleges, Fachrichtung Biologie, vor. Dazu aufgefordert, einen kurzen Lebenslauf ihrer Person anzugeben, brachte die Beschwerdeführerin vor, am XXXX im Dorf XXXX im Bezirk Atschkoj Martan in Tschetschenien geboren worden zu sein. Sie sei bei ihren Eltern aufgewachsen. Zunächst habe sie zehn Klassen Schule abgeschlossen und 1993 die Aufnahmeprüfung der medizinischen Schule bestanden. Bis 1996 habe sie dann das medizinische College in Grosny besucht. Anschließend habe sie bis zum Schluss als Krankenschwester in Krankenhäusern in Grosny und parallel dazu in einer Geburtenklinik als Laborantin gearbeitet. Der letzte Arbeitstag im Krankenhaus sei am 18.09.2012 gewesen; im Labor habe sie zuletzt am 17.09.2012 gearbeitet. Nachgefragt, ob sie gekündigt habe, führte sie aus, bei beiden Arbeitgebern Urlaub bekommen zu haben. Den Urlaubsantrag habe sie am letzten Tag, an dem sie in der Arbeit gewesen sei, schriftlich gestellt. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten führte sie aus, dass im Heimatland ihre Eltern sowie ihr geschiedener Ehemann leben würden. Ihr Vater erhalte eine staatliche Pension, ihre Mutter habe früher als Lehrerin gearbeitet und würde nun ebenfalls eine Pension beziehen. Ihr Exmann habe bis zum Schluss als Kleinbusfahrer gearbeitet. Zu ihrem Familienstand gab die Beschwerdeführerin an, geschieden zu sein. Im Jahr 2008 sei sie ein halbes Jahr mit ihrem Exmann zusammen gewesen; sie seien nach muslimischen Recht verheiratet gewesen. Die Beschwerdeführerin führte aus, dass die Beziehung zu ihrem Mann gut gewesen sei, jedoch die Mutter ihres Exmannes mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen sei, weshalb er sie verlassen habe. Nachgefragt, ob sie noch weitere Verwandte in der Heimat habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass ihre Großmutter sowie eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits ebenfalls noch im Heimatland leben würden. Zu den Modalitäten ihrer Ausreise führte sie aus, schlepperunterstützt ausgereist zu sein. Ihre Eltern hätten alles vereinbart und auch das Geld für die Ausreise bezahlt. Ausgereist sei die Beschwerdeführerin mit ihrem Inlandsreisepass, den ihr der Schlepper abgenommen und nicht mehr zurückgegeben habe. Dazu aufgefordert chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre bis zur Ausreise anzugeben, führte die Beschwerdeführerin aus, immer in XXXX aufhältig gewesen zu sein. Sie habe in der Stadt Grosny gearbeitet, wo ihre Eltern auch eine Wohnung gehabt hätten. Dort habe die Beschwerdeführerin mit ihrer Schwester gelebt. Darauf angesprochen, dass sie nicht angegeben habe, eine Schwester zu haben, brachte die Beschwerdeführerin vor, neben ihrer Schwester auch noch drei Brüder zu haben. Alle drei Brüder würden in der Nähe von Moskau leben. Ihre Schwester lebe in Grosny und sei dort als Laborärztin im Republikskrankenhaus Grosny tätig. Die Beschwerdeführerin sei in XXXX registriert gewesen; gewohnt habe sie jedoch in der Eigentumswohnung ihrer Eltern in Grosny. Ihre Eltern würden im Haus in XXXX und ihre Schwester in der Wohnung in Grosny leben. Auf die Frage, ob sie vorbestraft sei oder in ihrem Heimatland Probleme mit den Behörden gehabt habe, gab sie an, nicht vorbestraft zu sein und auch nie inhaftiert gewesen zu sein. Sie habe keine Probleme mit den Behörden gehabt. Am Schluss habe sie jedoch Schwierigkeiten mit dem Militär gehabt. Die Frage, ob gegen sie aktuelle staatliche Fahndungsmaßnahmen, wie ein Haftbefehl, eine Aufenthaltsermittlung, eine Strafanzeige oder ein Steckbrief bestehen würden, verneinte die Beschwerdeführerin. Auch sei sie zu keinem Zeitpunkt politisch tätig gewesen und habe auch nie Probleme aufgrund ihres Religionsbekenntnisses oder ihrer Volksgruppenzugehörigkeit gehabt. Dazu aufgefordert die Gründe, die zum Verlassen ihres Heimatlandes geführt haben zu schildern, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihr Exmann Anfang Juni 2012 zu ihr in die Arbeit gekommen sei und sie um Hilfe ersucht habe. Sie hätten stets eine gute Beziehung zueinander gehabt. Ihr Exmann habe ihr erzählt, dass sein Freund verletzt in seiner Wohnung sei und Behandlung benötigen würde. Die Beschwerdeführerin habe sich damit einverstanden erklärt, ihn zu behandeln. Ihr Exmann habe ihr gesagt, dass sie es nicht weitererzählen dürfe und sich sein Freund nicht an das Krankenhaus wenden dürfe. Die Beschwerdeführerin habe dem Mann dann über zwei Wochen jeden Tag den Verband gewechselt und ihm eine Spritze gegeben. Bei dem Mann habe es sich um einen jungen, ungefähr dreißigjährigen Mann gehandelt, der an der rechten Schulter eine Schussverletzung gehabt habe. Nach den zwei Wochen habe die Beschwerdeführerin den Mann nicht mehr gesehen und sich auch nicht mehr nach ihm erkundigt. Sie könne nicht angeben, ob sie von jemandem gesehen worden sei. Im August 2012 sei sie dann von Kadyrowzy am Handy angerufen worden. Diese hätten sie zu einem Gespräch eingeladen, im Zuge dessen sie die Beschwerdeführerin zu dem verletzten Mann befragt hätten. Sie hätten ihr mitgeteilt, dass sie sie in der Wohnung gesehen hätten und hätten sich auch erkundigt, wo sich der Mann nun befinde. Die Beschwerdeführerin habe alles abgestritten und gesagt, dass sie den Mann nicht kenne und ihn auch nicht besucht habe. Die Kadyrowzy hätten ihr dann angedroht, dass sie sie beim nächsten Mal nicht freilassen würden, wenn sie keine Informationen weitergebe und sie einfach verschwinden würde. Auch ihre Verwandten würden sie dann nicht mehr finden. Die Beschwerdeführerin habe die Geschehnisse dann anschließend ihren Eltern erzählt. Diese hätten sich Sorgen um sie gemacht, weil bei ihnen viele Leute verschwinden würden. Ihre Eltern hätten dann beschlossen, dass die Beschwerdeführerin das Land verlassen solle und hätten einen Schlepper in Inguschetien aufgesucht, der alles vereinbart habe. Das Gespräch bei den Kadyrowzy habe am 20.09.2012 stattgefunden; am 26.09.2012 habe die Beschwerdeführerin dann das Land verlassen. Nach Rückübersetzung der bisherigen Niederschrift führte die Beschwerdeführerin aus, nicht sicher zu sein, ob das Datum der letzten Arbeitstage stimme; sie sei bis zum 20.09.2012 ganz normal zur Arbeit gegangen. Den Urlaub habe sie jedenfalls nach den Kadyrowzy beantragt. Von den Kadyrowzy sei sie nicht im August, sondern im September angerufen worden, sonst stimme alles. Dazu befragt, wie oft sie bei den Kadyrowzy gewesen sei, gab sie an, dass dies einmal der Fall gewesen sei. Sie hätten ihn als "Bandit" bezeichnet und gefragt, wo sich dieser befinde. Generell hätten sie über den jungen Mann verschiedene Fragen gestellt. Dazu befragt, welche Fragen gestellt worden seien, führte sie aus, dass sie sich für seinen Aufenthaltsort interessiert hätten und wissen hätten wollen, wo er sich befinde. Sie hätten gesagt, dass sie ihn schon seit langem suchen würden. Das sei das einzige gewesen. Nach dem Gespräch hätten sie dann zu ihr gesagt, dass das nicht das letzte Gespräch sei und sie sie noch einmal holen würden. Sie müsse ihnen die ganze Wahrheit erzählen und sagen, wo er sich befinde. Wenn sie dies nicht mache, würde es ihr nicht gut gehen. Neuerlich dazu befragt, was nach dem Gespräch gewesen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie zu ihr gesagt hätten, dass sie sie das nächste Mal nicht mehr freilassen würden und sie auch ihre Eltern nicht mehr finden würden. Anschließend habe sie den Raum verlassen. Nachgefragt, wo sich die Wohnung befunden habe, in der sie den jungen Mann behandelt habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass diese am Rande von Grosny, in Tschernoretschje gewesen sei. Die genaue Adresse könne sie nicht angeben. Ihr Exmann habe sie jeden Tag mit seinem Kleinbus hingebracht. Auf die Frage, welche Spritze sie dem Mann verabreicht habe, führte sie aus, dass sie ihm ein Antibiotikum namens Ampiox und schmerzstillende Mittel, nämlich Baralgin und Ketorol, gegeben habe. Auf die Frage, weshalb sie den jungen Mann behandelt habe, führte sie aus, dass er Hilfe gebraucht habe und sie jedem geholfen hätte. Er habe ihr gesagt, dass es gefährlich für ihn wäre, ins Krankenhaus zu gehen. Damit konfrontiert, dass man in Österreich auch verhört werde, wenn man einem Straftäter helfe, gab die Beschwerdeführerin an, dass man einem Menschen helfen müsse, egal wer er sei. Der Mann sei von den Kadyrow Leuten gesucht worden. Die Beschwerdeführerin wisse, dass die Kadyrow Leute auch unschuldige Leute suchen würden und bei ihnen alles durcheinander sei. Ihr Exmann hätte mit dem Mann nichts zu tun gehabt, wenn dieser ein Mörder wäre. Woher ihr Exmann den Mann gekannt habe, könne die Beschwerdeführerin nicht angeben. Dazu befragt, woher sie die Medikamente gehabt habe, führte sie aus, dass es für sie kein Problem gewesen sei, weil sie im Krankenhaus gearbeitet habe. Antibiotika bekomme man in der Apotheke zu kaufen und die schmerzstillenden Mittel habe sie aus dem Krankenhaus geholt. Auf die Frage, wann sie zuletzt Kontakt mit ihrem Exmann gehabt habe, führte sie aus, sich nicht erinnern zu können. Von den Kadyrowzy sei sie am 20.09.2012 angerufen worden. Noch an demselben Tag sei sie zu den Kadyrowzy gegangen. Die Befragung habe in der Stadt stattgefunden; die Adresse sei ihr nicht bekannt. Auf die Frage, wie die Befragung verlaufen sei, führte die Beschwerdeführerin aus, dass zwei Leute anwesend gewesen seien. Nachgefragt, was sie konkret erwarten würde, wenn sie in ihren Herkunftsstaat zurückkehren müsste, gab die Beschwerdeführerin an, nicht in die Heimat zurück zu dürfen. Erneut dazu befragt, brachte sie dann vor, dass sie sie festnehmen würden, das wisse sie genau. Sie würden sie verschwinden lassen. Zu ihren verwandtschaftlichen Bezugspunkten zu Österreich gab sie an, dass eine Tante und ein Onkel von ihr im Bundesgebiet leben würden. Ihre Tante sei in Graz aufhältig; den Wohnort ihres Onkels könne sie nicht angeben. Sowohl ihr Onkel als auch ihre Tante seien bereits seit acht Jahren in Österreich und hätten einen positiven Bescheid bekommen. Ihr Verhältnis zu den Verwandten sei normal. Sie hätten sie in der Heimat angerufen und würden auch manchmal mit der Mutter der Beschwerdeführerin in der Heimat telefonieren. Persönlich habe sie sie noch nicht gesehen. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit niemandem zusammen; sie habe telefonischen Kontakt zu ihrer Schwester und ihren Eltern in der Heimat. Nachgefragt, ob sie private Interessen in Österreich habe, führte sie aus, mit den Leuten in der Pension Kontakt zu haben. Sie sei erst seit kurzer Zeit in Österreich. Die Frage, ob sie in Österreich in einem Verein tätig sei, oder irgendwelche Kurse oder Ausbildungen absolviere, verneinte die Beschwerdeführerin. Sie führte aus, auch keinen Deutschkurs zu besuchen, sich jedoch manchmal deutsche Wörter beizubringen. Berufstätig sei sie nicht. Sie lebe von der Grundversorgung.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
In der dagegen erhobenen Beschwerde vom 30.11.2012 wurde begründend ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihr Fluchtvorbringen ausführlich geschildert habe. Sie habe die weiteren Fragen der Behörde nicht ganz verstanden und ihrer Meinung nach bereits alle Fragen beantwortet. Bei den Ausführungen der belangten Behörde, wonach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin selbst bei unterstellter Glaubwürdigkeit keine Asylrelevanz zukomme, weil dies zu wenig intensiv gewesen sei und bloß eine normale staatliche Vorgehensweise im Rahmen der Ausforschung einer gesuchten Person darstelle, lasse die belangte Behörde außer Betracht, dass es sich nicht um eine gewöhnliche Befragung gehandelt habe, sondern ihr angedroht worden sei, dass sie sie "verschwinden lassen" würden, was durchaus den Tatbestand einer gefährlichen Drohung erfülle und sehr wohl eingriffsintensiv sei. Die Beschwerdeführerin führte zunächst einen Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe an, wonach Rückkehrende in Tschetschenien sofort wieder ins Visier der Sicherheitskräfte geraten würden. Außerdem zitierte sie in ihrer Beschwerde Berichte der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zur Politischen Situation, zur Sicherheitslage, zu Akteuren, zu Menschenrechtsverletzungen sowie zur Gefährdung von Frauen. Handschriftlich führte sie ergänzend aus, dass ihr Exmann Anfang Juni zu ihr in die Arbeit gekommen sei. Sie hätten ein gutes Verhältnis zueinander. Er habe sie gebeten, seinem verwundeten Freund zu helfen. Die Beschwerdeführerin sei einverstanden gewesen, habe sich von der Arbeit frei genommen, habe sterile Tücher, Verbände, Wasserstoffperoxyd, Spiritus, Spritzen, schmerzstillende Mittel in Ampullen (Baralgin und Ketorol) mitgenommen und sei mit ihrem Exmann mit dem Auto dorthin gefahren. Er habe ein eigenes Auto - Gazel. Unterwegs habe er ihr erzählt, dass sein Freund medizinische Hilfe benötigen würde, weil er nicht ins Krankenhaus kommen könne. Er habe sie gebeten, dies alles geheim zu halten. Die Wohnung habe sich in der Stadt Grosny in der Siedlung Tschernoretsche befunden; die Straße und Türnummer seien ihr nicht bekannt. Der Mann sei bei einem Schusswechsel mit Kadyrow Leuten an der rechten Schulter verletzt worden. Die Beschwerdeführerin habe dann die Wunde mit Wasserstoffperoxyd bearbeitet und einen Verband angelegt. Ihr Exmann sei in die Apotheke gefahren und habe dort 20 Fläschchen des Antibiotikum Ampiox gekauft. Dieses habe die Beschwerdeführerin dann dem Verletzten in Spritzen verabreicht. Sie sei zwei Wochen lang jeden Tag dorthin gefahren, habe Verbände angelegt und die Schmerzen mit Baralgin und Ketorol gestillt. Das Antibiotikum habe sie einmal verabreicht. Nach den zwei Wochen habe sie nicht mehr nach ihm gefragt. Die Beschwerdeführerin führte aus, ihm geholfen zu haben, weil sie als Medizinerin verpflichtet sei, jedem zu helfen, der medizinische Hilfe benötige. Der Mann, dem sie medizinische Hilfe erwiesen habe, sei kein Bandit, er sei ein Wahhabit und habe keine friedlichen Menschen umgebracht. Die Beschwerdeführerin habe zunächst niemandem, auch nicht zu Hause, davon erzählt und sei weiterhin normal arbeiten gegangen. Am 20.09.2012 sei sie dann in der Früh von Kadyrwo-Leuten angerufen worden, die sich erkundigt hätten, wo sie sich befinde und sie aufgefordert hätten, in die Stadt Grosny zu kommen, weil man ihr ein paar Fragen stellen wolle. Die Beschwerdeführerin sei dann gleich mit einem Taxi zu den Kadyrow Leuten in die Stadt gefahren. Sie sei in ein Arbeitszimmer gebracht worden, in dem sich zwei Militärangehörige befunden hätten. Diese hätten ihr gesagt, dass sie wissen würden, wo sie arbeite und anschließend damit begonnen, ihr Fragen über den Mann zu stellen, dem sie geholfen habe. Die Beschwerdeführerin habe dann gesagt, dass sie nicht wissen würde, über wen sie sprechen würden. Sie hätten ihr dann mitgeteilt, dass ihnen bekannt sei, dass sie ihm medizinische Hilfe geleistet habe. Die Beschwerdeführerin habe dennoch alles verneint. Anschließend hätten sie begonnen, ihr zu drohen und hätten gesagt, dass es besser für sie sein werde, wenn sie seinen Aufenthaltsort nenne. Die Männer hätten den Mann Bandit genannt und hätten auch erwähnt, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise auch mit den Wahhabiten in Verbindung stehe. Die Leute hätten außerdem gesagt, dass sie lange nach ihm suchen würden und die Beschwerdeführerin ihre Verwandten nicht mehr sehen werde, wenn sie nicht sage, wo sich der Mann befinde. Darüber hinaus hätten sie gemeint, dass sie die Wahrheit sagen solle, wenn sie am Leben bleiben wolle. Abschließend hätten sie ihr gesagt, dass das nicht das letzte Gespräch gewesen sei und sie sie anrufen würden. Dann hätten sie die Beschwerdeführerin freigelassen. Die Beschwerdeführerin habe die Geschehnisse anschließend zu Hause ihren Eltern erzählt. Diese hätten Angst bekommen, weil in Tschetschenien Willkür herrschen würde und Kadyrow und seine Leute machen würden, was sie wollen. Es gebe weder Gesetze noch eine Ordnung. Viele junge Menschen würden mitgenommen, obwohl sie unschuldig seien und würden anschließend verschwinden. Die Beschwerdeführerin habe Angst vor den Militärangehörigen und wolle nicht nach Tschetschenien zurück.
Mit Eingabe vom 01.02.2013 legte die Beschwerdeführerin eine Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, gehört der tschetschenischen Volksgruppe an und führt den im Spruch genannten Namen.
Sie reiste am 01.10.2012 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte an demselben Tag den dem gegenständlichen Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz.
Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.11.2012 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 01.10.2012 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), der Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
Die Beschwerdeführerin hat keine Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft gemacht.
Bei der Beschwerdeführerin wurde Asthma bronchiale (allergisch bedingt), Pansinusitis, Polyposis nasi sowie status post Septumplastik und Polypentfernung (2010 in Russland) diagnostiziert. Die Beschwerdeführerin nimmt derzeit Medikamente gegen ihre Allergie ein.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder 13 zur Konvention bedeuten würde oder für die Beschwerdeführerin als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.
Festgestellt wird, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin keinen ungerechtfertigten Eingriff in ihr gemäß Artikel 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben darstellt.
In der Russischen Föderation leben die Eltern, die Geschwister, die Großmutter sowie eine Tante mütterlicherseits und eine Tante väterlicherseits der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerin verfügt in ihrem Heimatland über eine gesicherte Existenzgrundlage.
Im Bundesgebiet leben eine Tante und ein Onkel der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin hat diese noch nicht persönlich gesehen, lebt mit ihnen in keinem gemeinsamen Haushalt und steht in keinem Abhängigkeitsverhältnis zu ihnen.
Die Beschwerdeführerin hat sich im Jahr 2012 für einen Deutschkurs angemeldet.
Die Beschwerdeführerin lebt in Grundversorgung.
Die Beschwerdeführerin ist strafgerichtlich unbescholten.
Weitere Ausreisegründe und / oder Rückkehrhindernisse kamen bei Berücksichtigung sämtlicher Tatsachen nicht hervor.
Zur Situation in der Russischen Föderation / Tschetschenien wird festgestellt:
Allgemeine Lage
Allgemeine Sicherheitslage
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter. Die Gewalt in Tschetschenien ging jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Gemäß dem tschetschenischen Innenministerium wurden in den ersten drei Monaten 2012 15 Aufständische getötet und 21 weitere verhaftet. Im selben Zeitraum kamen 22 Polizisten ums leben und 28 wurden verletzt. Beinahe alle größeren Zusammenstöße zwischen Sicherheitskräften und Rebellen fanden im östlichen Tschetschenien an der Grenze zu Dagestan statt.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums Leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)
Im ersten Quartal 2012 wurden 27 Personen im Verdacht auf Unterstützung des Widerstands festgenommen. Die meisten der Verhafteten waren Personen, die unlängst die Schule abgeschlossen hatten oder Studenten.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
Menschenrechte
Allgemein
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung.
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane.
Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6).
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 13.6.2012)
Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Fünf der Entführten "verschwanden". Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem
Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. Der Brief war die erste öffentliche Bekenntnis des Unvermögens der föderalen Untersuchungsbehörden, Missbräuche in Tschetschenien zu untersuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Wenngleich die Anzahl von Entführungen und Verschwinden von Personen in Tschetschenien in der letzten Zeit im Vergleich zu 2009 zurückging, so ist die Situation dennoch weiterhin nicht normal. Die andauernden Muster der Straffreiheit für ernsthafte Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus.
2009 wurde als die "schwierigste Periode seit den beiden Kriegen" bezeichnet. 2010 wurden gemäß Memorial 27 Personen entführt, von denen 8 wieder freigelassen bzw. -gekauft wurden, 8 gelten als vermisst, und 11 wurden später in Haft gefunden. 6 weitere Personen verschwanden 2010 unter unklaren Umständen. In der ersten Jahreshälfte 2011 wurden 3 Entführungen dokumentiert, von denen 2 freigelassen/-gekauft wurden, und 1 Person weiterhin vermisst blieb. Behörden zufolge gab es Fälle, in denen Entführer Uniformen der Sicherheitskräfte getragen hatten; in einigen Fällen sollen auch Widerstandskämpfer FSB Uniformen getragen haben.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 zahlreiche Urteile des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Glaubhaften Berichten von NRO, internationalen Organisationen und der
Presse zufolge setzen sich auch nach dem von offizieller Seite festgestellten Abschluss des "politischen Prozesses" zur Überwindung des Tschetschenienkonflikts, erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fort. Präsident Medwedew hat 2010 nach Angaben seines Bevollmächtigten für den Nordkaukasus, Aleksandr Chloponin, die Einrichtung einer Kommission zur Überwachung der Menschenrechte in der Region unter Beteiligung auch von Menschenrechtlern verfügt; letztere haben zu diesem Vorhaben jedoch bereits kritisch Stellung bezogen.
Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild für Tschetschenien. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die russische Menschenrechtsverteidigerin Natalia Estmirowa wurde am 15. Juli 2009 nach Verlassen ihres Hauses von Unbekannten verschleppt und später nahe der Stadt Nasran (Inguschetien) tot aufgefunden.
Die strafrechtliche Verfolgung von Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte. Er wird beschuldigt, an Morden, Folter und Verschwinden von politischen Opponenten und Menschenrechtsaktivisten in Russland und im Ausland beteiligt zu sein.
(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)
Religion
Die meisten Tschetschenen gehören dem Sufi Islam an.
(Freedom House: Freedom in the World 2009: Chechnya (Russia), 16.07.2009)
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen um seine Herrschaft recht zufertigen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und wies das Tragen einer Hidschab an.
(U.S. Commission on International Religious Freedom: Annual Report of the United States Commission on International Religious Freedom, März 2012)
Ramsan Kadyrow hielt die muslimischen Kleriker in Tschetschenien dazu an, bei ihren Predigten auf die Schädlichkeit und Gefährlichkeit extremistischer Ideologie hinzuweisen. Die Menschen sollten über die schrecklichen Leiden, die Wahhabiten mit sich brachten, informiert werden. Zudem verlangte Kadyrow, dass sich die Polizeichefs in der Republik einmal monatlich mit den Qadis in den Städten beraten sollten, um Personen zu identifizieren, die die Rebellen unterstützen könnten oder deren Ansichten teilen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 84, 3.5.2012)
Kadyrows öffentliche Verbreitung einer bizarren Mischung aus tschetschenischem Sufismus und Volksislam, kanonischem Sunni-Islam der Schafiitischen Rechtsschule, und christlichen Praktiken entfremdete viele Kleriker und gewöhnliche Gläubige.
(RFE/RL: Kadyrov's 'Chechen Sufism' Accommodates Christmas Trees, 'Holy Water', 16.1.2012,
http://www.rferl.org/content/kadyrovs_chechen_sufism_accomodates_christmas_trees_holy_water/24453480.html, Zugriff 15.6.2012)
Heutzutage gibt es in Tschetschenien rund 600 Moscheen, 2 religiöse höhere Bildungseinrichtungen und 14 Madrassas. Zudem wurden in der Republik 3 Koranschulen (Hafizes) eröffnet: in Grosny, in Gudermes und in Zenteroi.
(Caucasian Knot: Chechnya marks Muslim New Year with mass march, 28.11.2011, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19155/, Zugriff 15.6.2012)
Ramsan Kadyrow versucht die Sufi-Traditionen durchzusetzen, im Gegensatz zum so genannten "Wahhabismus" oder "Salafismus", der unter den Rebellenkämpfern der Region verbreitet ist. Der Verkauf von Alkohol ist nur in bestimmten Geschäften zwischen 8 und 10 Uhr vormittags erlaubt. Während des Ramadan ist der Verkauf von Alkohol verboten, ebenso wie die Öffnung von Cafes und Restaurants zwischen Sonnenauf- und Untergang. Kadyrow richtete ein "Zentrum für Islamische Medizin" ein. Dort versuchen Mullahs psychisch kranke Personen allein durch Gebet zu kurieren. Dem Chefarzt des Zentrums, Adam Eljukaev, zufolge würde man durch das Lesen von Suren des Koran aus den Menschen Dämonen austreiben.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 90, 10.5.2011)
Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011)
Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, und insbesondere Frauenrechte beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten, und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition rechtzufertigenden Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republiksoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland: Religion in der Republik Tschetschenien: Sufismus, 19.5.2011)
Rechtsschutz
Justiz
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen wird weiterhin gewährt, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Der EGMR hat die Russische Föderation wiederholt in Verletzung der Artikel 2 und/oder Artikel 3 der EMRK gesehen. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungesetzliche Tötungen, Verschwinden, Folter und Misshandlungen und die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen. Russland zahlt den Opfern zwar die vorgeschriebene finanzielle Kompensation, versäumt es aber, effektivere Untersuchungen durchzuführen und die Täter zur Verantwortung zu ziehen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012 / Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend. Bisher gibt es nur sehr wenige Verurteilungen. Weiterhin werden zahlreiche Fälle von Folter gemeldet. Unter Anwendung von Folter erlangte Geständnisse werden nach belastbaren Erkenntnissen von Memorial - auch außerhalb Tschetscheniens - regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Arbeitsweise der Justiz- und demokratischen Institutionen in Tschetschenien ist ernsthaft besorgniserregend. Das Klima der Straflosigkeit unterminiert das Vertrauen der Bevölkerung zu Sicherheitskräften und staatlichen Institutionen im Allgemeinen.
Eine Nichtregierungsorganisation (The Committee against Torture) hat "mobile Rechtshilfeeinheiten" eingerichtet. Diese reisen in Autos, ausgerüstet mit technischen Geräten, um Beweise aufzunehmen, auf Ersuchen von Familien zu den Schauplätzen von Entführungen und anderen mutmaßlicher Verbrechen. Dann wenden sie sich an die zuständigen Behörden. Den Beobachtungen der mobilen Einheiten zufolge werden Untersuchungen unterdrückt oder Polizisten führen die Anweisungen der Ermittler nicht mehr durch, wenn die Untersuchungen den Verdacht auf Sicherheitskräfte lenken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North-Caucasus Region, 4.6.2010)
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
In einem Schreiben an die NGO Interregionales Komitee gegen Folter bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Für die Menschenrechtsverteidiger in Tschetschenien stellte der ungeklärte Mord an Natalja Estemirowa im Jahr 2009 nach wie vor eine schwere Belastung dar. Sie waren zudem weiterhin Einschüchterungsmaßnahmen und Schikanen ausgesetzt.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Die Nichtregierungsorganisation "Vesta" bietet kostenlose qualifizierte Rechtsberatung in den folgenden Bereichen:
Rechtsberatung bezüglich ziviler und juristischer Angelegenheiten, Vorbereitung von Anträgen und Anfragen, Ausstellung von Urkunden und Petitionen für die Gerichtshilfe, Einlegung von Berufung bei Verwaltungs- und Strafverfolgungsinstitutionen. Die Menschenrechtsorganisation "Memorial" bietet Rechtshilfe und befasst sich mit Wohnraumproblemen von Rückkehrer und Zwangsumgesiedelten in Grosny.
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Sicherheitsbehörden
In Russland existiert eine Vielzahl von Sicherheitsdiensten. Es wird unterschieden zwischen den föderalen Sicherheitskräften, welche der Russischen Föderation unterstehen, und lokalen Abteilungen, welche den Behörden der einzelnen Republiken unterstellt sind. Die föderalen Streitkräfte im Nordkaukasus bestehen einerseits aus der russischen Armee, welche dem russischen Verteidigungsministerium MO RF angehört (am Kampf gegen den bewaffneten Widerstand sind auch viele Sondereinheiten des Geheimdienstes der russischen Armee (GRU) beteiligt), andererseits sind auch Polizeieinheiten des Innenministeriums MVD RF aktiv, um die lokalen Sicherheitskräfte zu verstärken und zu kontrollieren. Diese lokalen Sicherheitskräfte unterstehen ihrerseits den Innenministerien (MVD) der einzelnen Republiken. Innerhalb der Polizei gibt es zahlreiche Sondereinheiten, wie beispielsweise die OMON (Abteilung zur Aufstandsbekämpfung). Die Truppen der MVD sind hauptsächlich für die Kontrolle der Städte und Dörfer zuständig, sie beaufsichtigen Checkpoints und führen Säuberungsaktionen durch. Ebenfalls präsent im Nordkaukasus ist der Inlandgeheimdienst der Russischen Föderation (FSB). Dabei handelt es sich sowohl um den föderalen FSB als auch um lokale Abteilungen. Dieses komplizierte Geflecht erschwert es oft, die Verantwortlichen für Rechtsverletzungen zu finden, und erlaubt es den Behörden, sich gegenseitig die Schuld zuzuschieben. Die (sowohl lokalen als auch föderalen) Sicherheitskräfte nehmen in der Regel weder Rücksicht auf die Zivilbevölkerung noch auf Gesetzmäßigkeit, zumal sie weder mit Untersuchungen noch mit strafrechtlicher Verfolgung rechnen müssen.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz betreibt im Nordkaukasus weiterhin Wissensvermittlung über Humanitäres Völkerrecht und andere rechtliche Instrumente und Standards für Behörden, Sicherheitskräfte, Organisationen der Zivilgesellschaft, Professoren, Studenten und Medien. 2011 wurden in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Nordossetien 15 Informationsveranstaltungen für über 400 Angestellte des Innenministeriums abgehalten.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)
Polizeigewalt / Folter
Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Sicherheitskräfte entführten oder verhafteten Personen oft für einige Tage ohne sofortige Erklärung oder Anklage.
Menschenrechtsgruppen gehen davon aus, dass die Anzahl der Entführungen unvollkommen erfasst ist, da die Verwandten der Opfer aus Angst vor Repressalien durch die Behörden abgeneigt seien, sich zu beschweren. Im Allgemeinen wurde an Entführungen beteiligtes staatliches Sicherheitspersonal nicht zur Rechenschaft gezogen. Kriminelle Gruppen, möglicherweise mit Verbindungen zu den Rebellen, entführten häufig Personen für Lösegeld.
Menschenrechtsgruppen warfen vor, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Entführungen werden größtenteils den (v. a. republikinternen) Sicherheitskräften zugeschrieben.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption
Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Verschiedene Schätzungen, u. a. des ehemaligen Menschenrechtsbeauftragten des Europarates Gil Robles, gehen davon aus, dass 30-50% der Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption ist allgegenwärtig - in der Gesundheitsversorgung, im Bildungswesen, an den Gerichten, auf dem Arbeitsmarkt.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
Endemische Korruption schließt signifikante Investitionen von Geschäftsmännern, die keine Verbindung zu lokalen Politikern haben, aus.
(CACI-Analyst: The role of public relations in the economic development of the North Caucasus, 25.5.2011, http://www.cacianalyst.org/newsite/?q=node/5562, Zugriff 18.6.2012)
Nichtregierungsorganisationen
Menschenrechtsverteidiger werden weiterhin aufgrund ihrer Arbeit ins Visier genommen. Zunehmender Druck und Einschüchterung minimieren zusammen mit der fehlenden unabhängigen Presse die Kontrolle der Menschenrechte und Berichterstattung. Druck und Einschüchterung gehen sogar von hochrangigen Regierungsbeamten aus. Das tschetschenische Oberhaupt Ramsan Kadyrow bezeichnete beispielsweise die NRO Memorial als "Feinde des Staates, des Volkes und des Gesetzes". Leider scheint der Ombudsmann der Republik, Nurdi Nukhazhiev, ähnliche Ansichten zu teilen. Er tat während seines Treffens mit Vertretern der Parlamentarischen Versammlung des Europarates im September 2011 wenig, um seine Abneigung gegenüber internationalen und lokalen Menschenrechtsorganisationen zu verheimlichen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Menschenrechtsverteidiger in Russland sind gefährdet, Schikanen und gewalttätigen Angriffen ausgesetzt zu sein, insbesondere jene, die im Nordkaukasus arbeiten. Die Straffreiheit für die Morde an drei Aktivisten 2009 (Estemirova, Saidulaeva und Dzhabrailov) haben abschreckende Wirkung auf tschetschenische Aktivisten. In mindestens zwei Fällen 2011 waren Aktivisten schweren Schikanen durch Behörden ausgesetzt. Aus Angst vor Strafe wurden keine offiziellen Beschwerden eingereicht.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Das Verschwinden und die Morde an mehreren Mitgliedern von Menschenrechts- und anderen wohltätigen Organisationen 2009 hatte abschreckende Wirkung auf die Aktivitäten von Menschenrechtsorganisationen im gesamten Nordkaukasus. Unter Führung der NRO "Komitee gegen Folter" unterzeichneten mehrere führende russische NRO ein Memorandum, mit dem man gemeinsame mobile Gruppen einrichtete, die abwechselnd in Tschetschenien arbeiten. Die Gruppen unternehmen unabhängige Untersuchungen von Menschenrechtsverletzungen und stellen Opfern rechtliche Hilfe zur Verfügung. Insgesamt sind Menschenrechtsaktivisten im Nordkaukasus weiterhin Einschüchterungen und Druck ausgesetzt, einige haben glaubhafte Gründe zu glauben, dass ihr Leben in Gefahr sein könnte, wenn sie weiterhin in bestimmten Gebieten arbeiten.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der in der Region führenden NRO Memorial gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO zusammenzuarbeiten, die ihre Aktivitäten kritisierten. In Tschetschenien tätige Menschenrechts-NRO, darunter das Committee Against Torture, berichteten über Drohungen und Einschüchterungen durch Exekutivorgane
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Tschetschenische Behörden und auch einige Tschetschenen selbst verstehen nicht, was eine "Nichtregierungsorganisation" ist. Präsident Kadyrow schlug Oleg Orlow von Memorial laut dessen eigenen Aussagen eine Änderung der Arbeitsmethoden der NRO vor: Anstatt die Fälle öffentlich zu machen, solle sie sich persönlich an Kadyrow wenden, der dann die Probleme lösen könnte.
Es gibt "offizielle" NRO, die mit der Regierung zusammenarbeiten, und deren Aktivitäten von der tschetschenischen Verwaltung unterstützt oder zumindest toleriert werden. Andererseits gibt es "unabhängige" NRO, die sich nicht von Regierungsbehörden lenken lassen wollen. Die "offiziellen" NRO können Präsident Kadyrow und seine Verwaltung nicht direkt kritisieren, obwohl sie sehr wohl auch ernsthafte Bedenken äußerten, gelegentlich sogar mutmaßliche Vergehen von und Bedenken über tschetschenische Sicherheitskräfte. "Unabhängige" NRO wie Memorial und jene der "Gemeinsamen Mobilen Arbeitsgruppe" diskutieren offen gut begründete Vorwürfe gegen tschetschenische Sicherheitskräfte, die Verwaltung und den Präsidenten selbst. Für unabhängige NRO wird es zunehmend herausfordernd und gefährlich zu arbeiten.
Im Zuge einer Fact-Finding Mission nach Tschetschenien 2010 wurden von britischen Parlamentariern folgende Menschenrechts-NRO getroffen: "Nijso", "Union on Chechen Women", "Echo of War", "People of Mercy", "Women¿s Dignity", "Charitable Fund for support of NGOs", "Azalia", "Stimul", "In search of missing persons", "Children of Kazakhstan", "Dialogue", "Chechen Human Rights Centre", "North Caucasus Peacebuilding Centre", "Committee Against Torture", "Rights Defence of the Population of the Chechen Republic", "Lamaz AZ", "Peace and Human Rights", "Mother's Alarm", "Information-Resource Centre of the Chechen Republic", "Coalition".
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Ombudsmann
Im Mai 2011 wurde Nurdi Nukhazhiev vom tschetschenischen Parlament für eine zweite fünfjährige Amtszeit bestätigt. Nukhazhiev wurde in diesem Zusammenhang von Kadyrow für seine gute Arbeit und die gute Zusammenarbeit gelobt.
(Chechenombudsman.ru: ????????? ????????? ????????? ?? ?????? ????, 21.5.2011,
http://chechenombudsman.ru/index.php?option=com_contenttask=viewid=1326Itemid=206, Zugriff 18.6.2012)
Der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates bezweifelt ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Die Aussage von Nukhazhiev, dass er als Ombudsmann "unabhängig von anderen Behörden" ist, ist nicht sehr überzeugend.
(Parliamentary Human Rights Group: Chechnya Fact-Finding Mission - 15-19 February 2010, Juni 2010)
Offizielle Homepage des Ombudsmannes:
http://www.chechenombudsman.ru/ (Russisch; Zugriff 18.6.2012)
Soziale Gruppen
Frauen und Kinder
Es gab 2011 keine weiteren Berichte über Angriffe auf Mädchen und Frauen, die keine Kopftücher tragen wollten. Jedoch können jene, die dies verweigern, nicht im öffentlichen Dienst arbeiten oder Schulen und Universitäten besuchen.
(Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012)
Human Rights Watch berichtete, dass Ehrenmorde im Nordkaukasus weiterhin ein Problem wären, wenngleich es schwer ist, die Anzahl der Opfer zu schätzen. Ramsan Kadyrow hat sich öffentlich für Ehrenmorde ausgesprochen. In einigen Teilen des Nordkaukasus sind Frauen mit Brautentführung, Polygamie und erzwungenem Beachten islamischer Kleidungsvorschriften konfrontiert. Als Teil seiner "Anstandskampagne" gebot Kadyrow Frauen in der Öffentlichkeit Kopftuch zu tragen (darunter in Schulen, Universitäten und staatlichen Büros) und sprach sich unter anderem dafür aus, jungen Frauen das Mobiltelefon abzunehmen. In einigen Teilen des Nordkaukasus gab es Fälle, in denen Männer vorgaben in alter Tradition Bräute zu entführen, junge Frauen aber entführten und vergewaltigten und in einigen Fällen zu einer Heirat zwangen. In anderen Fällen waren Frauen für immer "befleckt", da sie keine Jungfrauen mehr waren und somit nicht in eine legitime Ehe eintreten konnten.
Sicherheitsdienste in Tschetschenien nahmen NRO ins Visier, deren Schwerpunkt auf Frauenrechten in Tschetschenien lag, und warnten diese, nicht mit ausländischen Gesprächspartnern zu sprechen, und insbesondere nicht einen Menschenrechtsworkshop in Stockholm zu besuchen.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Die Wiederbelebung "tschetschenischer Traditionen", die vom tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow aktiv betrieben wurde, führte zu einer verstärkten Benachteiligung von Frauen. Für Mädchen und Frauen erhöhte sich das Risiko, Opfer von häuslicher und sexueller Gewalt zu werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
In Tschetschenien ist in den letzten Jahren die zunehmende Schikane und Diskriminierung von Frauen zu beobachten, die nicht die öffentlich durchgesetzten Kleidungsvorschriften beachten. In Tschetschenien wurden Morde als Ehrenmorde identifiziert, jedoch ist die Häufigkeit derartiger Verbrechen schwer festzustellen.
(Minority Rights Group International: State of the World's Minorities and Indigenous Peoples 2011, 6.7.2011)
In Tschetschenien werden für Frauen vereinzelt Schutzmöglichkeiten von einzelnen lokalen Nichtregierungsorganisationen bereitgestellt, wenn auch in unzureichendem Umfang.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Berichten zufolge stellte der stellvertretende tschetschenische Regierungschef Magomed Selimkhanov im Jänner 2011 ein Dokument aus, das Beamte der tschetschenischen Regierung und die der Bezirke und Städte der Republik anwies, Kleidung zu tragen, die den Normen der "offiziellen und wainachischen Ethik" entsprechen. Männer sollten dem Dokument zufolge an allen Tagen außer Freitag Anzug und Krawatte tragen, und freitags ein "traditionelles muslimisches Gewand". Frauen sollten "geeignete Kopfbedeckung, Kleider oder Röcke bis über das Knie und Ärmel die mindestens dreiviertel des Armes bedecken" tragen. Die Notwendigkeit von standardisierten Kleidungsvorschriften für die Regierungsangestellten der Republik war letzten Dezember von Ramsan Kadyrow geäußert worden.
Tschetscheniens Mufti Sultan Mirzaev rief Anfang 2011 die Frauen der Republik auf, sich "züchtig" zu kleiden und nur ihre Gesichter und Hände zu zeigen. Er erklärte, dass Frauen diese Aufforderung verstehen müssen, sie würden niemanden zwingen, aber die Frauen auffordern, traditionelle islamische Kleidung zu tragen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 8, Issue 35, 18.2.2011)
Aus Traditionsgründen oder durch Sicherheitskräfte begangene Verbrechen werden oft nicht angezeigt oder verfolgt. Häusliche und sexuelle Gewalt sind weiterhin Tabuthemen in der tschetschenischen Gesellschaft und werden gemeinhin gemäß den Traditionen gelöst, können jedoch bei den Behörden angezeigt werden. Bei Scheidungen bzw. im Falle des Todes eines Mannes "gehören" seine Kinder den Bräuchen folgend ihm bzw. seiner Familie. Auch hier besteht in der Praxis die Möglichkeit für Frauen, sich an Gerichte zu wenden, die im Normalfall zu Gunsten der Frau entscheiden dürften. Ob und inwieweit eine tschetschenische Frau Rechtsschutzmöglichkeiten in Anspruch nimmt hängt, ebenso wie etwa Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten, Kleidung, oder Vorgehen bei "unehrenhaftem Verhalten", stark von ihrer individuellen Situation ab: von ihrer Erziehung, ihren sozialen Netzwerken, vor allem also von ihrer Familie bzw. jener ihres Ehemannes, von deren Modernität, Traditionalität und Religiosität.
(BAA Staatendokumentation: Analyse zu Russland/Tschetschenien: Frauen in Tschetschenien, 08.04.2010)
Innerstaatliche Fluchtalternative
Bewegungsfreiheit / Registrierung
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u. a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahe gelegt.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u. a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
Die Registrierungsregeln gelten einheitlich im ganzen Land, ihre Anwendung ist jedoch regional unterschiedlich. Viele Regionalbehörden wenden örtliche Vorschriften oder Verwaltungspraktiken restriktiv an. Nach der Moskauer Geiselnahme im Oktober 2002 haben sich administrative Schwierigkeiten und Behördenwillkür gegenüber Tschetschenen im Allgemeinen und gegenüber zurückgeführten Personen im Besonderen bei der Niederlassung verstärkt. Nichtregierungsinstitutionen berichten auch, dass Registrierungsbehörden vereinzelt nicht kooperieren, wenn Tschetschenen sich in ihrem Kreis registrieren lassen oder dort wohnen möchten. Angesichts der Terrorgefahr dürfte sich an dieser Praxis der Behörden in absehbarer Zeit nichts ändern. Daher haben Tschetschenen erhebliche Schwierigkeiten. außerhalb Tschetscheniens eine offizielle Registrierung zu erhalten.
Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Es kommt immer wieder zu Festnahmen wegen fehlender Registrierung oder aufgrund manipulierter Ermittlungsverfahren.
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor - wenn auch in stark verringerter Zahl - Kontrollposten der föderalen Truppen oder der sog. "Kadyrowzy", die gewöhnlich eine "Ein- bzw. Ausreisegebühr' erheben. Sie beträgt für Bewohner Tschetscheniens in der Regel zehn Rubel, also ungefähr 25 Cent; für Auswärtige - auch Tschetschenen - liegt sie höher, z.B. an der inguschetisch-tschetschenischen Grenze bei 50 - 100 Rubel, etwa 1‚25 - 2,50 Euro.
(Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die dauerhafte Registrierung wird laut FMS in den Inlandsreisepass gestempelt, eine vorübergehende Registrierung ist auf einem einzulegenden Blatt Papier vermerkt. Bis zu 90 Tage kann man sich ohne jegliche Registrierung an einem Ort aufhalten. Die Registrierung kann in der räumlich zuständigen Zweigstelle des FMS in Russland vorgenommen werden. Besitzt eine Person nicht die für die Registrierung notwendigen Dokumente, so kann der FMS die Identität der Person über Datenbanken verifizieren, und die notwendigen Dokumente ausgestellt werden.
Gemäß IOM besteht in materiellem Sinn, also betreffend Zugang zur medizinischen Versorgung, Bildung oder sozialen Rechten, kein Unterschied zwischen dauerhafter und vorübergehender Registrierung.
Die vorübergehende Registrierung wurde erleichtert, indem sie nunmehr postalisch erledigt werden kann. Persönliches Erscheinen ist nun nicht mehr notwendig.
In St. Petersburg bevorzugen es viele Tschetschenen laut Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) für 90 Tage unregistriert dort zu leben, und nach 90 Tagen neue Papiere zu suchen, die eine Ankunft vor kurzem bestätigt, wie etwa ein Zugticket.
Gemäß einem Anwalt der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Gemäß Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) ist die Registrierung des Wohnsitzes kein Problem für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Bewegungsfreiheit im Land, Auslandsreisen, Emigration und Repatriierung sind gesetzlich gewährleistet. Die Regierung schränkte die Bewegungsfreiheit im Land und Migration jedoch ein. Alle erwachsenen Staatsbürger müssen bei Inlandsreisen behördlich ausgestellte "Inlandspässe" mit sich führen und müssen sich nach ihrer Ankunft bei den lokalen Behörden registrieren. Personen ohne Inlandspass oder ohne ordentliche Registrierung wurden von Behörden oft staatliche Dienste verwehrt. Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein. Personen mit dunklerer Hautfarbe aus dem Kaukasus oder afrikanischer oder asiatischer Herkunft wurden oft zur Überprüfung ihrer Dokumente herausgegriffen. Es gab glaubhafte Berichte, dass die Polizei nicht registrierte Personen willkürlich und über das gesetzlich vorgesehene Maß hinaus strafte oder Bestechungsgelder verlangte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2011 - Russia, 24.5.2012)
Es gibt einige Einschränkungen der Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit. Erwachsene müssen Inlandspässe bei Reisen mitzuführen und um bestimmte staatliche Leistungen zu erhalten. Einige regionale Behörden haben Registrierungsvorschriften, die das Recht der Bürger ihren Wohnort frei zu wählen einschränken. Ziel hiervon sind meistens ethnische Minderheiten und Migranten aus dem Kaukasus und aus Zentralasien.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Rückkehrfragen
Grundversorgung/Wirtschaft
Dank einer hohen finanziellen Förderung durch die Russische Föderation kam der Wiederaufbau Tschetscheniens nach dem Krieg zügig voran. Die hohe Erwerbslosigkeitsrate stellte weiterhin ein Problem dar.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012)
Der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow führt die Republik weiterhin mit Hilfe umfangreicher föderaler Subventionen. Sein verschwenderischer Lebensstil und seine extravagante Geburtstagsfeier 2011 führten zu Protesten in anderen Teilen Russlands. Trotz seiner Abhängigkeit von föderalen Mitteln arbeitet Kadyrow mit größerer Autonomie als andere regionale Oberhäupter. Putin besuchte Tschetschenien im Dezember 2011 und machte klar, dass er seinen Verbündeten weiter zu unterstützen gedenkt.
(Freedom House: Nations in Transit 2012 - Russia, 6.6.2012)
Die durch den Wiederaufbau herbeigeführten Veränderungen deuten Prosperität an, aber der Anschein kann irreführend sein. Die Wirtschaft im Nordkaukasus, darunter auch Tschetschenien, ist unterentwickelt und wird weitgehend von Moskau subventioniert. Die Produktivität liegt unter dem russischen Durchschnitt, die Gehälter sind niedrig und die Arbeitslosigkeit hoch. Zudem gibt es größere Investitionshindernisse, darunter die anhaltende niederschwellige Gewalt, vermintes Land und weit verbreitete Korruption.
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum, eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln, ungeeignete Transportinfrastruktur, und ein Mangel an medizinischen Einrichtungen. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im März 2012 wurde eine neue Entminungskampagne in Tschetschenien gestartet. Geplant ist, die Entminung bis 2015 abgeschlossen zu haben. Nach Angaben des tschetschenischen Landwirtschaftsministeriums sind rund 14.000 ha Land, nach Angaben des tschetschenischen Notfallministeriums rund 24.000 ha Land, und nach Angaben des russischen Militärs insgesamt rund 16.000 ha von Minen, Landminen und anderen Sprengkörpern zu räumen.
(Caucasian Knot: Sappers report demining 300 hectares in Chechnya, 11.6.2012, http://chechnya.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/21275/, Zugriff 18.6.2012 / Caucasian Knot: Demining of Chechnya to be over in 2015, local MfE asserts, 13.4.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20736/, Zugriff 18.6.2012)
Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt wenige Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügten über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
Die Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen in den Jahren seit 2007 deutlich verbessert.
Einige Indizien hierfür liefern offizielle, belastbare Statistiken:
Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Das laufende föderale Hilfsprogramm zum Aufbau Tschetscheniens sieht 111 Mrd. Rubel (2,5 Mrd. €) für die Jahre 2008 bis 2011 vor. Damit sind die Staatsausgaben in Tschetschenien pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
In Tschetschenien ist ein im Vergleich zu anderen Regionen der Russischen Föderation übermäßig hoher Anteil der Bevölkerung im semi-formalen und informellen Sektor tätig. Im Zeitraum zwischen 2006 und 2008 ist jedoch bereits ein Anstieg an legalen Kleinunternehmen zu beobachten. Dem föderalen Statistikamt zufolge waren zwischen Februar und November 2002 49,2% der Bevölkerung im informellen Sektor tätig, und bezogen einen Großteil ihres Einkommens aus diesen Tätigkeiten. Des Weiteren sind die so genannten "Arbeiten im Haushalt" - Produktion entweder für den Eigenverbrauch oder zum Verkauf auf dem Markt - weit verbreitet. Diese Art der Beschäftigung steht den föderalen Statistiken zufolge in Tschetschenien an dritter Stelle.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Das höchste monatliche Durchschnittseinkommen wird in Moskau und in den erdöl- und erdgasfördernden Gebieten registriert. Die niedrigsten Durchschnittseinkommen werden in den südlichen Föderationssubjekten verzeichnet. Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2009 bei 13.254.9 RUB (474 USD), und somit über jenen der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Durchschnittlich kostet ein Quadratmeter Wohnraum in Tschetschenien 41.489 RUB (USD 1.484). Die Mietkosten in Grosny belaufen sich auf 6.000 bis 10.000 Rubel (USD 215-358).
(IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2011)
Die durchschnittliche monatliche Miete für eine 4-Zimmer-Wohnung in Grosny beläuft sich auf 15.000 - 20.000 RUB (ca. 380 - 506 EUR), für eine 3-Zimmer-Wohnung auf 10.000 - 15.000 RUB (ca. 253 - 380 EUR), für eine 2-Zimmer-Wohnung auf 7.000 - 10.000 RUB (ca. 177 - 253 EUR) und für eine 1-Zimmer-Wohnung auf 5.000 - 6.000 RUB (ca. 127 - 152 EUR).
Die Kosten für die Wohnungseinrichtung (inklusive Tisch, Stühle, Betten, Sofa, Kleiderschrank, Kücheneinrichtung) belaufen sich auf 80.000 - 95.000 RUB (ca. 2.025 - 2.405 EUR). Die Schulmaterialien für ein Kind (Schuluniform, Schulbücher und Schreibmaterial) kosten ungefähr 5.000 RUB (ca. 127 EUR)
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC96, 16.5.2012)
Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Die durchschnittlichen monatlichen Mietkosten für einen kleinen Laden (ca. 15-20m²) in Grosny liegen, je nach Lage, Größe und Qualität des Ladenlokals, zwischen 7.000 und 15.000 RUB (ca. 168-360 EUR).
(BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz ist im Nordkaukasus, darunter auch in Tschetschenien, aktiv. Seit 2005 unterstützt das IKRK mikroökonomische Projekte: Über ein Programm können Haushalte kleine Familienbetriebe in der Landwirtschaft, Viehzucht, im Handwerk, Handel oder anderen Dienstleistungen eröffnen, und über Berufsausbildung Fertigkeiten erlernen. Zudem führt das IKRK Programm durch, um - insbesondere in abgelegenen Dörfern - die Wasserversorgung und Kanalisation zu verbessern. Des Weiteren betreibt das IKRK Spielzimmer für Kinder.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC responds to long-lasting needs, 24.4.2012, http://reliefweb.int/node/492154, Zugriff 18.6.2012)
Wiederaufbau
Heutzutage zeigt die Hauptstadt Grosny wenige Anzeichen fast 15 Jahre Krieg miterlebt zu haben. Großflächige Kampfhandlungen sind lange vorbei, das Militär ist weniger präsent und die Stadt wurde wieder aufgebaut. Firmen aus der Türkei und den Vereinigten Arabischen Emiraten bauten neue Parks, breite Alleen, mehrstöckige Wohnhausgruppen und Sportstadien. Zerstörte Infrastruktur wie Straßen, Wasserrohre, Schulen und medizinische Einrichtungen wurden wieder aufgebaut. Andere Regionen Tschetscheniens haben ebenfalls vom Wiederaufbau profitiert, wenngleich diese Pläne bescheidener waren. Dies ist eine beachtliche Leistung der tschetschenischen Regierung. Jedoch scheint es, dass viele Gelder in große Vorzeigeprojekte flossen.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen internationalen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nach den beiden Tschetschenienkriegen nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern jedoch in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme.
Wohnraum bleibt ein großes Problem. Nach Schätzungen der VN wurden während der kriegerischen Auseinandersetzungen seit 1994 über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Die Anstrengungen Grosny wieder aufzubauen wurden auch in die Vororte ausgeweitet. Sehr viele Dörfer, auch sehr abgelegene, wurden an das Gasversorgungsnetz angeschlossen. Die Straßeninfrastruktur wurde beträchtlich verbessert. Die allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung wurden so deutlich gesteigert.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: Legal remedies for human rights violations in the North- Caucasus Region, 4.6.2010)
Sozialstaatliche Leistungen
Laut einer Studie von IOM 2009 stellen sozialstaatliche Leistungen einen beträchtlichen Teil des Einkommens eines durchschnittlichen tschetschenischen Haushaltes, insbesondere bei den schwächsten sozialen Gruppen, dar. Abhängig von der Lage der Familie machten 2008 staatliche Unterstützungsleistungen bis zu einem Drittel der Haushaltseinkommen aus.
Während das Sozialversicherungssystem (Pensionen, Krankheit, Mutterschaft, Arbeitslosigkeit) föderal reguliert wird, werden die meisten der beitragsfreien Leistungen ("leistungsabhängige" Beihilfen beispielsweise für Invalide, Jugendliche, Obdachlose, Kindergeld) regional umgesetzt. Die durchschnittliche Höhe dieser Unterstützungsleistungen belief sich 2008 auf 300 Rubel. Leistungsabhängige Beihilfen wurden 2008 an insgesamt 134.647 Personen ausgezahlt, die drei größten Gruppen waren die folgenden:
68. 200 Invalide, 33.350 behinderte/kranke Kinder, 28.605 Kriegsveteranen.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Medizinische Versorgung
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau, oder in andere russische Städte zu reisen. Kriegsbedingt herrscht noch immer ein Mangel an qualifiziertem medizinischem Personal, was man jedoch durch Ausbildungsmaßnahmen, aber auch durch die Bewerbung einer Rückkehr von Fachkräften aus anderen Teilen Russlands und aus dem Ausland zu verbessern bemüht ist.
Es gibt insgesamt nach Auskunft des Gesundheitsministers ca. 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge) Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt in Tschetschenien unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe, sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen.
Es gibt mindestens drei Krankenhäuser für psychisch Kranke, sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, die an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke XXXX beispielsweise hat 180 Betten, das Republikskrankenhaus für psychisch Kranke "Darbanchi" 250 Betten. Das "Republikszentrum für medizinisch-psychologische Rehabilitation von Kindern" hat 120 Betten. Des Weiteren gibt es eine "Republiksfürsorgestelle für Psychoneurologie" mit 80 Betten. Im "Psychoneurologischen Kinderhaus Nr. 2 der Stadt Grosny" gibt es 120 Betten, behandelt werden dort Kinder bis zu zehn Jahren mit beispielsweise Down Syndrom, Zerebralparese oder Autismus. In der Klinik arbeiten neben Kinderärzten und Krankenschwestern auch Neurologen, Psychiater, Physiotherapeuten, Logotherapeuten oder Masseure.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Die Anzahl der Ärzte pro 10.000 Einwohner in Tschetschenien entwickelte sich von 17,7 im Jahr 2004 über 22,5 im Jahr 2007 auf 28,6 im Jahr 2010. Die Anzahl der Pflegekräfte ("weiteres medizinisches Personal") pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 56,5 im Jahr 2004 über 66,7 im Jahr 2007 auf 74,2 im Jahr 2010. Die Anzahl der Krankenhausbetten pro 10.000 Einwohner entwickelte sich von 61,3 im Jahr 2004 über 73,2 im Jahr 2007 auf 83,5 im Jahr 2010. 2010 gab es in Tschetschenien 81 ambulante Polykliniken (2004: 68, 2007: 73)
(Rosstat Tschetschenien/??????????????? ????? ??????????? ?????? ??????????????? ?????????? ?? ????????? ??????????: ???????? ?????????? ???????????????, ohne Datum, http://chechenstat.gks.ru/digital/region13/Lists/List/AllItems.aspx?PageView=Shared, Zugriff 19.6.2012)
Insbesondere seit 2006 zeigen sich im Gesundheitssektor erste Anzeichen einer Erholung. Trotz dieser bedeutenden Fortschritte zeigt der regionale und landesweite Vergleich, dass Tschetschenien lediglich mit den anderen nordkaukasischen Republiken gleichauf ist, sich im Bereich dieser Kennzahlen aber stark unter dem landesweiten Durchschnitt bewegt. Die medizinische Grundversorgung - hierzu gehören u. a. Notfallhilfe, Dienste der Polykliniken und Kinderimpfungen - sind wieder auf dem Vorkriegsniveau. Bei fachlichen, hochtechnologischen Behandlungen und hochqualifizierter medizinischer Versorgung gibt es einen deutlichen Mangel an moderner Ausrüstung und hochqualifiziertem Personal. Der Wertverlust bei medizinischen hochtechnologischen Geräten beträgt laut Gesundheitsministerium 80%, in Krankenhäusern fehlt es an 50% des benötigten höheren medizinischen Personals.
(IOM - International Organisation for Migration: Study on the Situation and Status of Russian Nationals from the Chechen Republic receiving Basic Welfare Support in Austria, 2009)
Gemäß IOM Moskau ist de facto eine dauerhafte oder vorübergehende Registrierung notwendig, um sich legal in einem Gebiet aufzuhalten und Zugang u. a. zum Gesundheitswesen zu haben. Russische Bürger haben die gleichen Rechte auf Zugang zu medizinischer Hilfe in allen Regionen des Landes. Ist eine Person nicht registriert, so erhält sie medizinische Notfallhilfe, für andere Behandlungen muss man in das Gebiet gehen, in dem man registriert ist. Die Faustregel lautet, dass man kostenlose medizinische Hilfe dort bekommt, wo man registriert ist. Andererseits kann eine Person, wenn sie die Kosten selbst zahlen kann, unabhängig von der Registrierung überall die notwendige Hilfe bekommen. Die ethnische Zugehörigkeit spielt im Rahmen des Zugangs zur Gesundheitsfürsorge keine Rolle. Die Registrierung einer Person ist in Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung daher wichtig, weil Krankenhäuser die Kosten einer Behandlung nur bei registrierten Bürgern zurückerstattet bekommen.
Gemäß Elena Vilenskaya (House of Peace and Non-Violence) haben Krankenhäuser und Kliniken in Russland Quoten für bestimmte Behandlungen bei Bürgern aus anderen Regionen der Russischen Föderation. Um eine Behandlung in einem Krankenhaus oder einer Klinik außerhalb der Region, in der man dauerhaft registriert ist, zu erhalten, benötigt die betreffende Person eine Garantie der Region in der sie registriert ist, dass die regionale Gesundheitsbehörde die Kosten der Behandlung rückerstatten wird. In Tschetschenien könnten hierfür Bestechungsgelder verlangt werden. In einigen seltenen Fällen wird eine Garantie ohne Bezahlung von Bestechungsgeldern gegeben. Medizinische Grundversorgung und Notfallhilfe wird unabhängig von einer solchen Garantie oder Versicherung gewährt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Die medizinische Versorgung in Russland ist auf einfachem Niveau, aber erscheint strukturell grundsätzlich ausreichend. Zumindest in den Großstädten, wie Moskau und St. Petersburg, sind auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden. Nach Einschätzung westlicher Nichtregierungsorganisationen ist das Hauptproblem weniger die fehlende technische oder finanzielle Ausstattung, sondern ein gravierender Ärztemangel. Hinzu kommt, dass die Gesundheitsversorgung zu stark auf klinische Behandlung ausgerichtet ist und gleichzeitig Allgemeinmediziner fehlen. Weiter mangelt es weitgehend an präventiven Gesundheitskonzepten, es kommt zu Effizienzverlusten durch unterschiedliche Kompetenzen im Gesundheitswesen auf föderaler, regionaler und kommunaler Ebene. Außerdem ist das Gesundheitssystem strukturell unterfinanziert.
Russische Bürger haben ein Recht auf kostenfreie medizinische Grundversorgung, doch in der Praxis werden nahezu alle Gesundheitsdienstleistungen erst nach verdeckter privater Zuzahlung geleistet. Private Praxen nehmen in den Mittel- und Großstädten deutlich zu. Nach Angaben des Zentrums für soziale Politik der Russischen Wissenschaftsakademie erhält rund die Hälfte der erwerbstätigen Bevölkerung keine medizinische Versorgung, da diese Menschen keine Zeit für Warteschlangen in den formell kostenlosen medizinischen Einrichtungen haben. Nur sieben bis acht Prozent sind zusätzlich durch ihre Arbeitgeber krankenversichert.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
Korruption ist u. a. auch im Gesundheitswesen verbreitet.
(Schweizerische Flüchtlingshilfe: Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage, 12.9.2011)
PTSD mit psychotischen Symptomen und Depression sind in Tschetschenien ambulant und stationär behandelbar. Psychotherapien, wie etwa kognitive Verhaltenstherapie, mit Psychotherapeuten oder Psychiatern sind verfügbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA BMA 3899, 24.2.2012)
In Tschetschenien betreiben Ärzte ohne Grenzen (MSF) ein Programm für Psychosoziale Unterstützung für von Gewalt betroffene Einwohner und Binnenflüchtlinge. 2010 konzentrierte sich dieses Programm auf die Beratung von Personen, die in den Berggebieten wohnen, da dort gewalttätige Vorfälle häufiger sind.
Seit 2005 betreibt MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei Bezirken von Grosny. Diese konzentrieren sich auf die Fürsorge von besonders schutzbedürftigen Gruppen, wie etwa Mütter von großen Familien mit niedrigem Einkommen. Zudem stiftete MSF Medikamente und medizinische Vorräte an das Mutter-Kind-Zentrum in Grosny und an medizinische Einrichtungen in Schatoi, Scharoi und Itum-Kale. Im August 2010 eröffnete MSF gynäkologische und pädiatrische Kliniken in zwei ländlichen Orten im Norden Tschetscheniens (Bezirke Naur und Schelkow).
2010 spielte MSF eine starke Rolle dabei, die Entwicklung von Kapazitäten im tschetschenischen Tuberkuloseprogramm zu unterstützen. Der Fokus lag darauf, die Qualität der TB-Arzneiausgaben und -Laboratorien zu verbessern. 2010 entdeckte MSF unter seinen Patienten einen bedeutenden Anteil von multiresistenter TBC, weshalb 2011 das Programm auch auf die Behandlung dieser MDR-TB ausgeweitet werden sollte.
(Médecins Sans Frontières: IAR 2010 - Russian Federation, 2.8.2011, http://www.msf.org/msf/articles/2011/08/iar-2010---russian-federation.cfm, Zugriff 19.6.2012)
Ende 2010 begann MSF aufgrund der Unzulänglichkeit der diesbezüglichen Gesundheitsversorgung in einer Intensivstation im Notfallkrankenhaus in Grosny ein Kardiologie- und Intensivprogramm zur Behandlung von Herznotfällen in Grosny, und behandelte bereits in den ersten Monaten fast 700 Patienten.
(Médecins Sans Frontières: Chechnya: MSF treats cardiac emergencies, 25.1.2012,
http://www.msf.org/msf/articles/2012/01/chechnya-msf-treats-cardiac-emergencies.cfm, Zugriff 19.6.2012)
Behandlung nach Rückkehr
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige allein deshalb bei ihrer Rückkehr nach Russland staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten.
Ebenso liegen dem Auswärtigen Amt keine gesicherten Erkenntnisse darüber vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange der Tschetschenien-Konflikt nicht endgültig gelöst ist, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen die russischen Behörden ein solches Engagement unterstellen, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit.
(Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, 7.3.2011)
IOM Wien führt von 1.7.2010 bis 30.6.2012 (mit Verlängerungsmöglichkeit) das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien" durch. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt. Sie erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von lokalen Partnerorganisationen, die sie rechtlich und sozial beraten und gemeinsam mit ihnen individuelle Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) auswählen. Diese Reintegrationsmaßnahmen werden in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 unterstützt. Zusätzlich werden die Rückkehrer bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden: Berufsausbildung; Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung; Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens; Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für Rückkehrer mit besonderen Bedürfnissen.
Zielgruppe des Projekts sind Asylwerber, Asylberechtigte, subsidiär Schutzberechtigte sowie nicht oder nicht mehr aufenthaltsberechtigte Personen, die freiwillig aus Österreich in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien zurückkehren möchten. Im Rahmen des Projekts werden bis zu 70 Teilnehmer (pro Familie ist nur eine Person teilnahmeberechtigt) mit den benötigten Mitteln und Know-how ausgestattet, um sich in der Republik Tschetschenien eine neue wirtschaftliche Existenz aufzubauen.
(IOM Wien: Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation/Republik Tschetschenien, ohne Datum,
Die Identität, Staatsangehörigkeit und Herkunft der Beschwerdeführerin hat bereits die belangte Behörde aufgrund der vorgelegten Geburtsurkunde sowie der Kopie des Inlandsreisepasses festgestellt und haben sich im weiteren Verfahren keine diesbezüglichen Zweifel ergeben.
Die Feststellungen zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin sowie zu sonstigen im Hinblick auf eine Ausweisung relevanten Aspekten ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der eingeholten Strafregisterauskunft.
Dass sich die Beschwerdeführerin im Jahr 2012 zu einem Deutschkurs angemeldet hat, ergibt sich aus der am 01.02.2013 vorgelegten Kursanmeldebestätigung.
Die Feststellungen zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin leiten sich aus dem im Rahmen des Verfahrens vorgelegten Arztbrief des Krankenhauses Barmherzige Schwestern Linz vom 02.11.2012 ab. Diese stehen auch im Einklang mit den diesbezüglich glaubhaften Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt.
Das Datum der Antragstellungen und die Ausführungen zum bisherigen Verfahrensgang ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen und im Erkenntnis wiedergegebenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und oben angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Die Beschwerdeführerin ist den Länderberichten weder vor dem Bundesamt noch in der Beschwerde substantiiert entgegengetreten.
Soweit im Hinblick auf eine Rückkehrgefährdung in der Beschwerde eine Passage aus einem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe zitiert wird, wo undifferenziert eine besondere Gefährdung für Rückkehrer aus dem Ausland angeführt wird, steht diese Ausführung den ausgewogenen Länderinformationen der Staatendokumentation entgegen. Die Aussage aus dem Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe beruht auf einer Aussage einer Einzelperson, die erklärte, dass aus dem Ausland Zurückkehrende in der Regel sofort verhaftet, befragt und möglicherweise gefoltert würden. Aus derartigen Einzelfällen kann nicht undifferenziert auf eine allgemeine Gefährdung von Rückkehrern in den Herkunftsstaat geschlossen werden.
Bezüglich der von den Beschwerdeführern in der Beschwerde angeführten Berichte zur Sicherheits- und Menschenrechtslage ist festzuhalten, dass das erkennende Gericht keineswegs verkennt, dass die Sicherheitslage im Nordkaukasus problematisch ist, Bedrohungsszenarien bestehen und auch Menschenrechtsverletzungen geschehen können. Dennoch erlaubt die allgemeine Lage in der Russischen Föderation die Erlassung von negativen Entscheidungen zur Abschiebung in Fällen, in denen eine individuelle Verfolgung nicht besteht.
Die Feststellung, wonach das Fluchtvorbringen der Beschwerdeführerin nicht glaubwürdig ist, beruht auf folgenden Erwägungen:
Bereits das Bundesasylamt hat in seiner Beweiswürdigung dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei und somit als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden müsse.
Auch das erkennende Gericht kommt nach gesamtheitlicher Würdigung zu der Überzeugung, dass der Beschwerdeführerin im Heimatland keine asylrelevante Verfolgung droht:
Zu ihren Fluchtgründen befragt, brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie Angst vor der Militäreinheit des Präsidenten Kadyrov habe, da sie von diesen wegen eines Vorfalles befragt worden sei. Konkret habe sie Anfang Juni 2012 einen Freund ihres Ex-Ehemannes, der an der rechten Schulter verletzt gewesen sei, über zwei Wochen in dessen Wohnung medizinisch versorgt. Im September sei ihr dann im Zuge einer Befragung durch die Militäreinheit von Kadyrov gedroht worden, dass dies nicht das letzte Gespräch gewesen sei und sie sie verschwinden lassen würden, sodass sie auch ihre Verwandten nicht mehr finden würden, wenn sie ihnen nicht mitteile, wo der Freund ihres Mannes, den die Beschwerdeführerin medizinisch versorgt habe, derzeit aufhältig sei. Aus Angst um ihr Leben habe sie dann ihr Heimatland verlassen.
Zunächst ist festzuhalten, dass im Verfahren, insbesondere was die zeitliche Komponente betrifft, Ungereimtheiten und Widersprüchezustande kamen, die die Beschwerdeführerin nicht nachvollziehbar aufzuklären vermochte.
So sprach die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.11.2012 zunächst davon, von den Kadyrowzy im August 2012 angerufen worden zu sein. Nach Rückübersetzung durch den Dolmetscher führte sie dann divergierend zu ihren zuvor getätigten Angaben aus, dass sie nicht im August, sondern im September von den Kadyrowzy angerufen worden sei. Etwas später erneut dazu befragt, war sie dann auf einmal in der Lage, ein konkretes Datum zu nennen ("F.: Wann wurden Sie von den Kadyrowzy angerufen? A.: Am 20.09.2012.").
Divergierend waren auch die Ausführungen zu ihrem letzten Arbeitstag in der Heimat. So gab die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 12.11.2012 zunächst an, am 17.09.2012 zuletzt im Labor und am 18.09.2012 zuletzt im Krankenhaus gearbeitet zu haben. Sie habe bei beiden Arbeitgebern am letzten Arbeitstag einen schriftlichen Urlaubsantrag gestellt. Nach erfolgter Rückübersetzung führte die Beschwerdeführerin dann widersprüchlich zu den zuvor getätigten Angaben aus, bis zum 20.09.2012 ganz normal zur Arbeit gegangen zu sein und den Urlaub jedenfalls nach dem Vorfall mit den Kadyrowzy beantragt zu haben.
Bezüglich der von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Befragung durch die Militäreinheit des Präsidenten Kadyrov teilt das Bundesverwaltungsgericht die Auffassung des Bundesasylamtes, dass die Schilderung dieses Vorfalles im vagen und abstrakten Bereich blieb. So begrenzte sich die Darlegung der Beschwerdeführerin im Rahmen der Befragung vor dem Bundesasylamt lediglich auf einige Eckpunkte einer Rahmengeschichte, ohne diese durch die Präsentation spezifischer detaillierter Angaben anzureichern. Die Antworten der Beschwerdeführerin auf die gestellten Fragen waren trotz eingehender Befragung kurz und vage und kam es zu keiner detaillierten umfassenden Schilderung des Ereignisses. Illustrierend wird auf folgende Passagen aus der Einvernahme vor dem Bundesasylamt verwiesen:
"F.: Was genau wurde zu Ihnen gesagt?
A.: Sie fragten mich, wo er sich befindet.
F.: Wo wer sich befindet?
A.: Sie haben ihn als "Bandit" bezeichnet.
F.: Was wurde noch gesagt?
A.: Über ihn haben sie verschiedene Fragen gestellt, nachgefragt gebe ich an, über diesen jungen Burschen. (AW spricht nicht weiter)
F.: Welche Fragen wurden gestellt?
A.: Sie haben sich für seinen Aufenthaltsort interessiert, sie wollten wissen, wo er sich befindet, das war das einzige. Sie sagten, dass sie ihn schon seit langem suchen.
F.: Was war nach dem Gespräch?
A.: Sie sagten zu mir, das ist nicht das letzte Gespräch, dass sie mich noch einmal holen werden. Ich muss ihnen die ganze Wahrheit erzählen, wo er sich befindet und alles, was ich über ihn weiß. Wenn ich es nicht mache, würde es mir nicht gut gehen.
Frage wird wiederholt
A.: Sie sagten zu mir, dass sie mich das nächste Mal nicht freigehen lassen, dass meine Eltern mich nicht mehr finden würden.
Frage wird wiederholt
A.: Ich habe den Raum verlassen.
...
F.: Wie verlief die Befragung?
A.: Zwei Leute waren anwesend. (AW spricht nicht weiter)"
Auffallend war zudem, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich war, den genauen Ort der Befragung anzugeben. Lediglich über Nachfrage machte sie zumindest ungefähre Ortsangaben:
"F.: Wo sind Sie hingegangen?
A.: Die Adresse kenne ich nicht. (AW spricht nicht weiter)
F.: Wo war das?
A.: In der Stadt."
Würde man davon ausgehen, dass es sich um eine real erlebte Situation handelte und die Beschwerdeführerin tatsächlich am Handy angerufen und aufgefordert wurde, bei den Kadyrowzy zu erscheinen, so wäre nach menschlichem Ermessen davon auszugehen gewesen, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt konkretere Angaben zum Ort der Befragung hätte machen können. Während die Beschwerdeführerin im Zuge der Befragungen vor dem Bundesasylamt ihr Unvermögen die konkrete Adresse zu nennen betonte, war sie dann in der handschriftlichen Beschwerdeergänzung auf einmal in der Lage, konkretere Angaben zu machen, indem sie ausführte, dass sie in die Stadt Grosny in den Bezirk Zawodskoy zum zweiten Regiment habe kommen sollen.
Für das erkennende Gericht ist es darüber hinaus nicht nachvollziehbar und äußerst widersprüchlich, wenn die Beschwerdeführerin einerseits ausführt, dass ihr die Behördenvertreter gesagt hätten, dass sie den Freund ihres Ex-Ehemannes schon lange suchen würden, andererseits jedoch angibt, dass sie ihr mitgeteilt hätten, sie in dessen Wohnung gesehen zu haben. Den Angaben der Beschwerdeführerin zufolge, hätten die Kadyrowzy ja bereits den Aufenthaltsort des Mannes gekannt und hätte daher keine Notwendigkeit dazu bestanden, die Beschwerdeführerin nach dem Aufenthaltsort des Mannes zu befragen.
Was das erstmals in der Beschwerde erstatte Vorbringen, wonach die Männer im Zuge der Befragung auch erwähnt hätten, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise mit den Wahhabiten in Verbindung stehe betrifft, so ist dies ebenfalls nicht glaubhaft. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin weder in ihren Einvernahme vor dem Bundesasylamt noch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung derartige Angaben machte.
Zusammenfassend kommt das erkennende Gericht daher zum Ergebnis, dass die Angaben der Beschwerdeführerin - wie bereits nachvollziehbar vom Bundesasylamt ausgeführt - nicht geeignet sind, eine asylrelevante Verfolgung der Beschwerdeführerin in Tschetschenien glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführerin ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine tatsächliche und individuelle Verfolgung ihrer Person zu vermitteln.
Das erkennende Gericht übersieht, ebenso wie das Bundesasylamt nicht, dass die Beschwerdeführerin Beweismittel, die ihre Ausbildung und Tätigkeit als Krankenschwester und Biologin belegen, in Vorlage brachte, jedoch können diese Unterlagen zur Untermauerung ihres Fluchtvorbringens keinen Beitrag leisten und sind nicht geeignet, das unglaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführerin zu unterstützen.
Zu A)
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Ad I.)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG hat die Behörde einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hierfür dem Wesen nach einer Prognose zu erstellen ist. Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine so genannte inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH E 24.03.1999, Zl. 98/01/0352).
Wie im Rahmen der Beweiswürdigung umfassend dargestellt wurde, kommt dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach diese im Heimatland verfolgt werde, keine Glaubwürdigkeit zu. Der Beschwerdeführerin ist es im gesamten Verfahren nicht gelungen, eine konkret und gezielt gegen ihre Person gerichtete aktuelle Verfolgung maßgeblicher Intensität, welche ihre Ursache in einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe hätte, glaubhaft zu machen.
Auch vor dem Hintergrund der Feststellungen zur Lage in der Russischen Föderation bzw. in Tschetschenien kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung drohen würde.
Die Beschwerde war somit aus den dargelegten Gründen gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abzuweisen.
Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 hat die Behörde einem Fremden den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z1), wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung) oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 (Abschaffung der Todesstrafe) zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung nach § 7 zu verbinden (Abs. 2 leg cit). Anträge auf internationalen Schutz sind bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Abs. 3 leg cit).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl VwGH 99/20/0573, 19.02.2004).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (vgl VwGH 26.06.1997, Zl. 95/18/1293 und 17.07.1997, Zl. 97/18/0336).
Gemäß Art 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt.
Gemäß Art 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Für die Gewährung von Abschiebeschutz ist die maßgebliche Wahrscheinlichkeit des Eintritts der Verletzung der Menschenrechte gefordert. Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre, konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen genügen hingegen nicht.
Weder aus den Angaben der Beschwerdeführerin noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443).
Für die Tschetschenien kann nicht festgestellt werden, dass in diesem Herkunftsstaat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine Situation herrschen würde, die für sich genommen bereits die Zulässigkeit der Rückbringung in den Herkunftsstaat iSd § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unrechtmäßig erscheinen ließe. Auch ist kein kennzeichnender Grad willkürlicher Gewalt aufgrund eines bewaffneten Konflikts gegeben, der ein so hohes Niveau erreicht, dass stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr allein durch ihre Anwesenheit tatsächlich Gefahr laufen würde, einer individuellen Bedrohung des Lebens ausgesetzt zu sein. Die Abschiebung der Beschwerdeführerin würde sie jedenfalls nicht in eine "unmenschliche Lage" wie etwa Hungertod, unzureichende oder gar keine medizinische Versorgung, massive Beeinträchtigung der Gesundheit oder gar Verlust des Lebens, versetzen.
Es ist auch nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien in eine ausweglose Lebenssituation geraten könnte.
Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um eine junge Frau ohne erkennbare Einschränkung der Erwerbsfähigkeit. Sie gab an, in Tschetschenien als Krankenschwester und Laborantin gearbeitet zu haben. Der Beschwerdeführerin kann es daher zugemutet werden, nach einer Rückkehr das für sich zum Überleben Notwendige durch eigene Arbeit zu bestreiten. Sollte die Beschwerdeführerin nicht dazu in der Lage sein, das zum Überleben Notwendige zu verdienen, so ist davon auszugehen, dass für sie die Möglichkeit bestünde, Unterstützung durch ihre in der Russischen Föderation lebenden Familienangehörigen zu erhalten, dies insbesondere deshalb, weil die Beschwerdeführerin angab, auch schon vor ihrer Ausreise gemeinsam mit ihrer Schwester in der Eigentumswohnung ihrer Eltern gelebt zu haben.
Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass ihre Eltern, ihre Geschwister, ihre Großmutter und zwei Tanten in der Russischen Föderation leben würden. Die Beschwerdeführerin verfügt somit in der Russischen Föderation nach wie vor über zahlreiche familiäre Anknüpfungspunkte und ist davon auszugehen, dass die Familienangehörigen bzw. Verwandten der Beschwerdeführerin dieser im Falle der Rückkehr zumindest anfänglich unterstützend zur Seite stehen und ihr die Wiedereingliederung in das vorhandene familiäre und soziale Umfeld erleichtern werden.
Eine völlige Perspektivenlosigkeit für die Beschwerdeführerin kann somit nicht erkannt werden. Ziel des Refoulementschutzes ist es nicht, Menschen vor unangenehmen Lebenssituationen zu beschützen, sondern einzig und allein Schutz vor exzeptionellen Lebenssituationen zu geben.
Was den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin betrifft, so ist festzuhalten, dass bei dieser, wie festgestellt, Asthma bronchiale (allergisch bedingt), Pansinusitis sowie Polyposis nasi diagnostiziert wurde und sie bezüglich ihrer Allergie Medikamente einnimmt.
Das erkennende Gericht vermag doch auch unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entscheidungsgegenwärtig nicht zu erkennen, warum dieser einer Überstellung in die Russische Föderation entgegenstehen sollte. Aus den dem Erkenntnis zugrundeliegenden Länderfeststellungen ergibt sich, dass die medizinische Versorgung in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet ist und zumindest in den Großstädten auch das Wissen und die technischen Möglichkeiten für anspruchsvollere Behandlungen vorhanden sind. Im Hinblick auf die Länderfeststellungen ist also jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin, die bereits 2010 im Heimatland operiert wurde (Septumplastik und Polypenentfernung), in der Russischen Föderation behandelt werden kann.
Die Beurteilungskriterien des VfGH und EGMR bei Vorliegen von Krankheiten im Zusammenhang mit Art 3 EMRK gestalten sich wie folgt:
Im Fall D. v. the United Kingdom (EGMR 2.5.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997, 93) ging es um die Abschiebung eines an Aids im Endstadium erkrankten Staatsangehörigen von St. Kitts/Karibik, der bei der Einreise in das Vereinigte Königreich wegen Mitführens einer größeren Menge Kokain festgenommen und zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden war. Der EGMR entschied in diesem Fall, dass zwar die Abschiebung Kranker nicht schlechthin unzulässig sei. Es seien die Besonderheiten jedes Einzelfalls zu berücksichtigen. Im konkreten Fall befand sich der Beschwerdeführer im fortgeschrittenen Stadium einer unheilbaren Krankheit, sodass eine Abschiebung nach St. Kitts den Beschwerdeführer einem realen Risiko aussetzen würde, unter äußerst schlimmen Umständen zu sterben. Der EGMR erkannte schließlich, dass unter diesen außergewöhnlichen Umständen eine Abschiebung als unmenschliche Behandlung iSd Art 3 EMRK zu werten sei.
Der EGMR sah die unmenschliche Behandlung in diesem Fall nicht bloß in der Krankheit des Beschwerdeführers, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen.
Im Fall Bensaid (EGMR 6.2.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001, 26), einer an Schizophrenie erkrankten Person, sah der EGMR in der Abschiebung nach Algerien keine Verletzung in Art 3 EMRK. Er bestätigte zwar die Ernsthaftigkeit des Krankheitszustandes, erklärte jedoch, dass die Möglichkeit einer Behandlung in Algerien grundsätzlich gegeben sei. Die Tatsache, dass die Umstände der Behandlung in Algerien weniger günstig seien, als im Vereinigten Königreich, sei im Hinblick auf Art 3 EMRK nicht entscheidend. Weiters sah der EGMR diesen Fall nicht mit dem unter Pkt. 2.1 dargestellten Fall D. v. the United Kingdom vergleichbar. Der EGMR stellte auf die "hohe Schwelle" des Art 3 EMRK ab, wenn die Zufügung von Leid nicht in die direkte Verantwortung eines Vertragsstaates falle.
Ebenso wenig erkannte der EGMR im Fall Ndangoya (EGMR 22.6.2004, Appl. 17.868/03) eine Verletzung in Art 3 EMRK durch die Abschiebung einer mit HIV infizierten, noch nicht an Aids erkrankten Person. Der EGMR stellte fest, dass AIDS ohne Behandlung in etwa ein bis zwei Jahren ausbrechen dürfte, dass aber eine medizinische Behandlung im Herkunftsland (Tanzania) möglich sei. Dann fährt der EGMR fort, dass es wahr sei, dass eine Behandlung im Herkunftsland, - insbesondere an dem Ort, wo der Erkrankte leben wolle, - wahrscheinlich schwer zu erlangen sei, das Gericht habe aber anzumerken, dass es dem Asylwerber frei stehe, sich an einem Platz niederzulassen, an dem medizinische Versorgung gewährleistet sei.
Dem Fall Salkic and others (EGMR 29.6.2004, Appl. 7702/04) lag ein Sachverhalt zu Grunde, nach dem den Eltern nach ihrer Einreise in Schweden im Jahr 2002 ein posttraumatisches Belastungssyndrom diagnostiziert wurde und ein Gutachten dem 14 Jahre alten Sohn und der 8 Jahre alten Tochter ein sehr schweres Trauma attestierte. Der EGMR sah in der Abschiebung der Familie unter Verweis auf den o.a. Fall D. v. the United Kingdom keine Verletzung in Art 3 EMRK. Der EGMR merkte dazu an, das er die Ernsthaftigkeit des Gesundheitszustandes insbesondere in Anbetracht der Kinder anerkenne. Angesichts des hohen Schwellenwertes betreffend eines Eingriffes in Art 3 EMRK seien diese geforderten außergewöhnlichen Umstände, welche eine Verantwortlichkeit des Vertragsstaates auslösen würden, nicht hervorgetreten.
Auch im Fall Ovdienko (EGMR 31.5.2005, Appl. 1383/04) lag nach der Entscheidung des EGMR keine Verletzung von Art 3 EMRK durch die Zurückschiebung einer an einem posttraumatischen Stresssyndrom und an Depressionen leidenden Person vor. Diese hatte sich seit 2002 in psychiatrischer Behandlung befunden, war selbstmordgefährdet und wurde teilweise in einer geschlossenen psychiatrischen Krankenanstalt behandelt. Der EGMR begründete seine Entscheidung neuerlich damit, dass der Beschwerdeführer nicht an einer unheilbaren Krankheit im Endstadium leide und verwies auf seine Entscheidung im Fall D. v. the United Kingdom.
Dass sich der Gesundheitszustand durch die Abschiebung verschlechtert ("mentaler Stress" ist nicht entscheidend), ist vom Antragsteller konkret nachzuweisen, bloße Spekulationen über die Möglichkeit sind nicht ausreichend. Mentaler Stress durch eine Abschiebungsdrohung in die Ukraine bilde im Hinblick auf den hohen Eingriffsschwellenwert ("high treshold")kein ausreichendes "real risk" einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auch im Fall Hukic (EGMR 29.9.2005, Appl. 17.416/05) sah der EGMR die Abschiebung einer am Down-Syndrom leidenden Person nach Bosnien-Herzegowina nicht als Verletzung von Art 3 EMRK. Er führte aus, dass es in Bosnien-Herzegowina Behandlungsmöglichkeiten gebe. Selbst wenn diese nicht denselben Standard wie in Schweden aufwiesen, nicht so leicht zu erhalten und kostenintensiver seien, würde eine Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung von Art 3 EMRK führen.
Im Übrigen hielt der Gerichtshof fest, dass ungeachtet der Ernsthaftigkeit eines Down-Syndroms, diese Erkrankung nicht mit den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit zu vergleichen sei.
Im Fall Ayegh (EGMR 7.11.2006, Appl. 4701/05) gegen Schweden drohte einem Beschwerdeführer, dem in zwei Gutachten eine schwere Traumatisierung, Depressionen, Angstzustände und die Gefahr, Selbstmord zu begehen, attestiert wurden, die Abschiebung in den Iran. Ein Gutachter war zu dem Ergebnis gekommen, dass für den Beschwerdeführer im Falle einer Abschiebung ein reales Risiko eines Selbstmordes bestand. Der EGMR begründete seine Entscheidung, die Beschwerde für unzulässig zu erklären, damit, dass schlechtere Behandlungsmöglichkeiten im Iran kein Abschiebehindernis seien und dass auch die Selbstmorddrohung für den Fall der Ausweisung den Staat nicht daran hindere, die Abschiebung zu vollziehen, vorausgesetzt, dass konkrete Maßnahmen zur Verhinderung des angedrohten Selbstmordes vom Staat ergriffen werden.
Die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Russland im Fall Goncharova Alekseytsev gegen Schweden (EGMR 3.5.2007, Appl. 31.246/06) erkannte der EGMR nicht als Verletzung in Art 3 EMRK, obwohl der Zweitbeschwerdeführer schwer psychisch krank (von Gutachern einhellig eine schwere psychische Erkrankung ua. in Gestalt einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie eine akute Selbstmordgefährdung bescheinigt) war, bereits zwei Selbstmordversuche hinter sich und gedroht hatte, sich im Falle der Abschiebung umzubringen. Der EGMR begründete seine Entscheidung erneut - unter Zitierung der Entscheidung D. v. United Kingdom - damit, dass nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände Art3 EMRK verletzt sein könnte. Der Zweitbeschwerdeführer sei jedoch nicht in einer geschlossenen Anstalt gewesen und habe auch nicht ständigen Kontakt mit einem Psychiater gehabt. Auch die Drohung, im Falle der Abschiebung Selbstmord zu begehen, hindere den Vertragsstaat nicht daran, die Abschiebung zu veranlassen. Auch diese Beschwerde wies der EGMR damit mit Hinweis auf Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat und Ausführungen, wonach ein Vertragsstaat nicht gehalten ist, im Falle von Selbstmorddrohungen von einer Abschiebung Abstand zu nehmen, zurück.
Der EGMR hat sich am 27.05.2008 in der Entscheidung N. gg. Vereinigtes Königreich, Appl. 26565/05 wiederum - aus Anlass einer Beschwerde einer an Aids im fortgeschrittenen Stadium erkrankten Beschwerdeführerin - mit der Frage beschäftigt, ob Gesundheitsgefahren ein Abschiebungsverbot nach Art 3 EMRK begründen. Darin führte der EGMR aus, dass er bis zu dieser Entscheidung lediglich einmal (D. gg. Vereinigtes Königreich, 02.05.1997, Nr. 30240/96) eine Verletzung des Art 3 EMRK im Zusammenhang mit der Ausweisung einer Person in einen Staat, in dem ihr nicht die gleiche medizinische Versorgung zur Verfügung stehen würde, festgestellt hat. Dies im Zusammenhang mit einer sehr schweren Aids-Erkrankung, fehlenden familiären Bindungen und damit zusammenhängenden Versorgungsmöglichkeiten im Heimatstaat und starken Bindungen zum Aufenthaltsstaat.
Im diesem Fall N. gg. Vereinigtes Königreich führte der EGMR aus, dass es gemäß ständiger Rechtsprechung - abgesehen von außerordentlichen Umständen - keinen Eingriff in die durch Artikel 3 EMRK garantierten Rechte darstellt, wenn mit der Ausweisung merklich schwierigere Lebensumstände und eine reduzierte Lebenserwartung verbunden sind. Weiters legte der EGMR dar, dass obwohl viele der in der Konvention enthaltenen Rechte zwar wirtschaftliche und soziale Auswirkungen haben, diese jedoch im Wesentlichen bürgerliche und politische Rechte schützt und es keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten gibt, die schlechtere Gesundheitsvorsorge in den Zielstaaten der Abschiebung für Ausländer auszugleichen, die keinen gesicherten Aufenthaltsstatus haben.
Der EGMR stellte in dem konkreten Fall darauf ab, dass die Beschwerdeführerin reisefähig war und dass ihr Zustand solange stabil bleiben würde, wie sie die notwendige Grundbehandlung erhalten würde. Auch wenn die Beschwerdeführerin bereits neun Jahre behandelt worden ist, gibt es gemäß dem EGMR keine Verpflichtung, dass die Behandlung weiterzuführen ist. Dem stand für den EGMR auch nicht entgegen, dass die im entschiedenen Fall konkret benötigte Behandlung in Uganda nur ca. der Hälfte der an AIDS erkrankten Personen erteilt werden konnte und dass die Einschätzung der Situation der Beschwerdeführerin nach ihrer Rückkehr bis zu einem gewissen Grad auf Spekulationen beruhte. Unter diesen Prämissen nahm der Gerichtshof an, dass keine Verletzung des Art 3 EMRK durch die Abschiebung vorlag.
In der Beschwerdesache AMEGNIGAN gg. Niederlande, 25.11.2004, Rs 25629/04, stellte der EGMR fest, dass in Togo eine grundsätzliche adäquate Behandlung der noch nicht ausgebrochenen AIDS-Erkrankung - wenn auch unter erheblichen Kosten - gegeben ist und erklärte die Behauptung der Verletzung von Art 3 EMRK durch die Ausweisung des Beschwerdeführers für offenkundig haltlos.
Aus dieser Rechtsprechung ergeben sich folgende Judikaturlinien:
Derartige außergewöhnliche Umstände im oben dargestellten Sinn sind im Falle der Beschwerdeführerin nicht gegeben, zumal - wie bereits oben ausgeführt - nicht davon ausgegangen werden kann, dass die medizinische Versorgungslage in der Russischen Föderation in einem Maße gestaltet ist, dass die bei der Beschwerdeführerin vorliegenden Beeinträchtigungen nicht behandelt werden könnten.
Der Umstand, dass die - im gegenständlichen Fall vorhandenen - medizinischen Behandlungsmöglichkeiten im Zielland allenfalls nicht den gleichen Standard haben mögen wie in Österreich und allfälligerweise Kosten verursachen, ist im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung des EGMRK nicht ausschlaggebend.
Zusammenfassend ist nochmals festzuhalten, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK.
Auf Grundlage der oben dargestellten Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art 3 EMRK ergangenen Rechtsprechung des EGMR und des damit einhergehenden Beurteilungsmaßstabes gelangt das Bundesverwaltungsgericht zu dem Schluss, dass der gegenständliche Fall nicht mit dem Fall D. v. the United Kingdom - in welchem die unmenschliche Behandlung nicht bloß darin zu sehen war, dass sich der Beschwerdeführer in den letzten Stadien einer tödlich verlaufenden Krankheit befand, sondern in den besonderen Umständen, mit denen der Beschwerdeführer im Fall der Abschiebung konfrontiert gewesen wäre, nämlich im Risiko eines Todes unter qualvollen Umständen ohne jegliche Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Begleitung - vergleichbar ist.
Unter Zugrundelegung der obigen Ausführungen, handelt es sich im Lichte der dargestellten Judikatur bei den Erkrankungen der Beschwerdeführerin nicht um dermaßen schwere, akut lebensbedrohliche und zudem im Herkunftsstaat nicht behandelbare Erkrankungen, die zu einer Überschreitung der hohen Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK führen könnten.
Sonstige außergewöhnliche Umstände, die eine Abschiebung unzulässig machen könnten, sind im gegenständlichen Verfahren weder hervorgetreten, noch wurde ein derartiges Abschiebehindernis vorgebracht.
Es ergibt sich somit kein reales Risiko, dass es durch die Rückführung der Beschwerdeführer in die Russische Föderation zu einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen würde.
Ad II.)
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7
aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten
kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß Art 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).
Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).
Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).
Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.
Wie schon im gegenständlichen Bescheid des Bundesasylamts ausgeführt, hat sich im vorliegenden Fall kein unzulässiger Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin ergeben.
Hinsichtlich des Familienlebens ist auszuführen, dass sich, wie festgestellt, ein Onkel, dem der Status des Asylberechtigten eingeräumt wurde und eine Tante, deren Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation auf Dauer für unzulässig erklärt wurde, im Bundesgebiet aufhalten. Die Beschwerdeführerin brachte anlässlich ihrer Einvernahme vor dem Bundesasylamt vor, die Verwandten noch nicht persönlich gesehen zu haben und mit diesen in keinem gemeinsamen Haushalt zu leben. Im vorliegenden Fall ist also kein spezielles Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihren in Österreich aufhältigen Verwandten, welches eine im Lichte der Rechtsprechung des EGMR ausreichende Beziehungsintensität begründen würde und im konkreten Einzelfall höher zu bewerten wäre als die entgegenstehenden öffentlichen Interessen ersichtlich.
Es bleibt also zu prüfen, ob mit der Abschiebung der Beschwerdeführerin ein unzulässiger Eingriff in ihr Privatleben erfolgt. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Oktober 2012 einen Antrag auf internationalen Schutz stellte, wobei ihr Aufenthalt im Bundesgebiet die gesamte Dauer über auf die Stellung dieses Asylantrages gestützt war. Die bisherige Aufenthaltsdauer beträgt sohin zwei Jahre und vier Monate und ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch zu kurz, um bereits von euer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration zu sprechen.
Im Verfahren haben sich weder eine Erwerbstätigkeit noch umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine Tätigkeit in einem Verein ergeben. Die Beschwerdeführerin legte im Verfahren zwar eine Kursanmeldebestätigung für einen Deutschkurs vor; alleine aus diesem Umstand kann jedoch nicht auf das Vorliegen einer hinreichenden Integration geschlossen werden.
In Anbetracht des Umstandes, dass der Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist, sind gravierende öffentliche Interessen festzustellen, die für eine Rückkehrentscheidung sprechen. Diese überwiegen in ihrer Gesamtheit das private Interesse der Beschwerdeführerin am weiteren Verbleib.
Da somit nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes eine Rückkehrentscheidung betreffend die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation zulässig ist, ist das Verfahren diesbezüglich an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen. Die Erwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung sind für das Bundesamt jedoch nicht bindend.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
§ 21 Abs. 7 erster Satz BFA-VG entspricht zur Gänze dem Wortlaut der Bestimmung des durch das Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz (FNG) BGBl. I Nr. 87/2012 aufgehobenen § 41 Abs. 7 erster Satz AsylG 2005. In der Regierungsvorlage (2144 BlgNR XXIV. GP) wurde zu § 21 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 64/2013 ausgeführt: "§ 21 entspricht dem geltenden § 41 AsylG 2005 und legt Sondernomen für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht in Beschwerdeverfahren gegen Entscheidungen des Bundesamtes fest." Zu § 21 Abs. 7 hält die RV fest: "Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden."
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Der Verfassungsgerichtshof äußerte vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EGMR (zur Zulässigkeit des Unterbleibens einer mündlichen Verhandlung) keine Bedenken ob der Verfassungsmäßigkeit des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 und stellte dazu klar: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde" (VfGH 14.03.2012, Zl. U 466/11).
In seinen Erkenntnissen vom 28.05.2014, Zl 2014/20/0017 und -0018 sprach der Verwaltungsgerichtshof aus, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben wurde und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweist. Ferner muss die Verwaltungsbehörde die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offengelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung in seiner Entscheidung teilen. Auch darf im Rahmen der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht zu bleiben hat, wie ein Vorbringen das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Im gegenständlichen Fall sind die genannten Kriterien erfüllt, da der Sachverhalt durch die belangte Behörde vollständig erhoben wurde und nach wie vor die gebotene Aktualität aufweist (es haben sich seit der Erlassung des angefochtenen Bescheides aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes keine Hinweise auf eine Änderung der entscheidungsmaßgeblichen Situation ergeben). Der Sachverhalt wurde im vorliegenden Fall unter hinreichend schlüssiger Beweiswürdigung von der belangten Behörde festgestellt und wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Im gegenständlichen Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall ausschließlich tatsachenlastig ist, sodass dieser keinerlei Rechtsfragen - schon gar nicht von grundsätzlicher Bedeutung - aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung, insbesondere zum Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung und zu Art 8 EMRK weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im vorliegenden Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.
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