BVwG W114 1428412-1

W114 1428412-1Tribunale amministrativo federale2 feb 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Rückkehrsituation,<br/>Sicherheitslage, subsidiärer Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W114 1428412-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.02.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W114.1428412.1.00

Spruch

W114 1428412-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Bernhard DITZ als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geboren am 30.04.1995, StA: Afghanistan gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.07.2012. Zahl: 11 06.097-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.02.2015 zu Recht erkannt:

A)

I. Hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird der Beschwerde stattgegeben und XXXX gem. §8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gem. §8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 02.02.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 21.06.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag). Der BF erstattete zum Asylantrag im Wesentlichsten zusammengefasst folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am 11.06.2011, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 13.09.2011). Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und er sei sunnitischer Moslem. Er sei am 30.04.1995 in der XXXX, XXXX in der Ortschaft XXXX geboren. Er sei 10 Jahre lang zur Schule gegangen. Die 10. Klasse habe er jedoch nicht abgeschlossen. Neben seiner Schulausbildung habe er auch als Automechaniker gearbeitet. 2 Jahre vor seiner Ausreise sei sein Vater umgebracht worden. Nach der Ermordung seines Vaters sei er innerhalb der XXXX nach XXXX übersiedelt. Er sei ledig. In Afghanistan habe er neben seiner Mutter zwei jüngere Brüder und eine Schwester zurückgelassen. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass sein Vater Landwirt gewesen sei und vor 2 Jahren von Nachbarn getötet worden wäre, da es Grundstücksprobleme gegeben habe und es deswegen zu Streitigkeiten gekommen sei. Sein Vater habe sich geweigert, auf seinen Grundstücken einen Weg errichten zu lassen. Einflussreiche Leute hätten deswegen seinen Vater umgebracht. Da er und seine Familie Angst vor diesen einflussreichen Leuten gehabt hätten, seien sie verzogen. Nach seiner Übersiedlung - nach dem Tod seines Vaters - wäre er auf einem Schulgang von Gefolgsleuten der einflussreichen Personen angehalten und geschlagen worden. Sie hätten sich nach seiner neuen Wohnadresse erkundigt und wollten, dass er ihnen die Eigentumsdokumente bezüglich der Liegenschaft seines Vaters überlässt. Dabei sei er am Kopf schwer verletzt worden. Aus Angst vor einer weiteren Insultierung sei er nicht mehr weiter regelmäßig zur Schule und zur Arbeit gegangen. Aus Angst vor Verfolgung habe sein Onkel dann einen Schlepper für ihn organisiert und er habe schlepperunterstützt Afghanistan verlassen und sei letztlich nach Österreich geflüchtet. Er habe bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat mit keinen Sanktionen zu rechnen. Er wies jedoch darauf hin, dass sein Vater getötet worden sei. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er vor seinen Feinden Angst. Er könnte - so wie sein Vater - ermordet werden.

2. Das Bundesasylamt führte im Herkunftsland des Beschwerdeführers Nachforschungen durch. Ergebnis dieser Recherche war, dass der beauftragte Vertrauensanwalt bestätigte, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie in der Ortschaft XXXX im XXXX Baghlan in der XXXX gelebt habe. Es habe sich jedoch kein Hinweis ergeben, dass der Vater des Beschwerdeführers eines unnatürlichen Todes gestorben wäre. Vielmehr sei sein Vater krank gewesen und er sei nach längerer Behandlung an dieser Krankheit verstorben.

3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.07.2012, Zahl: 11 06.097-BAL, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowie bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. §3 Abs. 1 und §8 Abs. 1 iVm §2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkte I. und II.) und wies den Beschwerdeführer gem. §10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III.). In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellte das Bundesasylamt im Wesentlichsten zusammen gefasst fest, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Insbesondere habe nicht festgestellt werden können, dass sein Vater auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten umgebracht worden sei.

Weiters wurde festgestellt, dass auch für den Fall, dass der Beschwerdeführer auf Grund von Grundstücksstreitigkeiten in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt sei, diese Verfolgung keinem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe zugeordnet werden könne. Bei der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Verfolgung durch Privatpersonen handle es sich weder von einer staatlichen Behörde ausgehende, noch um eine dem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung, die von den staatlichen Einrichtungen geduldet werden würde. Eine darauf beruhende Verfolgung basiere auf anderen Beweggründen, insbesondere auf kriminellen Motiven. Aus den dem Asylverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zur Lage in Afghanistan könne entnommen werden, dass darüber hinaus auch kein Grund für das Zuerkennen des Status des subsidiär Schutzberechtigten vorliegen würde. Es würden auch keine Gründe vorliegen, die gegen eine Ausweisung sprechen würden.

Gegen den oben genannten Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. und III. des angefochtenen Bescheides. In dieser Beschwerde führte er aus, dass die staatlichen Behörden in Afghanistan nicht gewillt oder in der Lage wären, ihn vor Verfolgungshandlungen zu beschützen. Bei den einflussreichen Personen handelt es sich nicht um eine Einzelperson, sondern um 2 Personen. Zudem habe die Erstbehörde die in Afghanistan angestellten Ermittlungsergebnisse dem Beschwerdeführer nicht zum Parteiengehör zugestellt. Diese Ergebnisse wären ihm erst mit Zustellung des angefochtenen Bescheides bekannt gemacht worden. Zu diesem Gutachten habe die Erstbehörde auch keine Beweiswürdigung vorgenommen und dargelegt, weshalb diesen Ergebnissen Glauben geschenkt werde und sich die Behörde diesem Ergebnis uneingeschränkt anschließe. Die Mutter hätte seine Angaben bestätigt. Mit ihr sei auch Kontakt aufgenommen und ein entsprechender Termin vereinbart worden. Die Mutter sei zu diesem Termin jedoch nicht kontaktiert worden. Im angefochtenen Bescheid sei auch nicht berücksichtigt worden, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt noch minderjährig gewesen sei. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass er zum Zeitpunkt seiner Ersteinvernahme eine anstrengende Flucht hinter sich gebracht habe und davon entsprechend geschwächt gewesen sei. Die Behörde stütze sich auch auf veraltete Länderinformationen. Der angefochtene Bescheid leide daher an einer Vielzahl von Verfahrensmängeln. Der angefochtene Bescheid sei daher insgesamt als rechtswidrig zu bezeichnen. Bei einer Beweiswürdigung aktueller Länderberichte müsse man zum Ergebnis kommen, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls subsidiärer Schutz zuzuerkennen sei. Zum Beweis seiner Angaben fügte der Beschwerdeführer Zeitungsartikel vom

12. bzw. 29. Juli 2006 betreffend Proteste gegen einflussreiche Großgrundbesitzer, die sich illegal Land aneignen wollen, hinzu.

Am 02.02.2015 fand im Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung statt, in welcher dem BF ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, sein Fluchtvorbringen zu konkretisieren. Es wurden Fragen an den BF gestellt, die von diesem beantwortet wurden, sodass sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck vom BF machen konnte. Insbesondere wurden dem BF auch aktuelle Länderberichte zur wirtschaftlichen und sozialen sowie zur Sicherheitslage in Afghanistan zur Kenntnis gebracht. Der BF zog in dieser Verhandlung seine Beschwerde betreffend den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurück, sodass die Entscheidung des Bundesasylamtes vom 15.07.2012, 11 06.097-BAL bezüglich Spruchpunkt I. (Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten) rechtkräftig wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, zwischenzeitlich volljährig und ledig. Er gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist Moslem sunnitischen Glaubens. Er stammt aus der XXXX. Sein Vater ist verstorben, seine Mutter lebt noch. Er hat eine leibliche Schwester und zwei jüngere Brüder, die von seinem Vater adoptiert wurden. Seine Mutter und seine Geschwister leben nach dem Tod des Vaters und dem Tod des Onkels, bei dem seine Familie nach der Übersiedlung Zuflucht fanden, bei einem Cousin in der XXXX. Seine Familie verfügt über Grundbesitz. In seiner Heimat gibt es einflussreiche Personen, die ausgestattet mit krimineller Energie, versuchen, sich fremde Grundstücke anzueignen.

1.2. Zur Situation in Afghanistan:

1.2. 1 Allgemeines:

Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den XXXX- und XXXXsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

1.2.2. Sicherheitslage:

In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.07.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch XXXX, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

2014 war das blutigste Jahr seit dem Sturz des Taliban-Regimes vor 13 Jahren. Der größte und teuerste NATO-Kampfeinsatz der Geschichte hat Afghanistan weder Frieden noch mehr Sicherheit gebracht.

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum XXXX:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 02.06.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Bei einem Selbstmordanschlag auf eine Schulveranstaltung in der afghanischen Hauptstadt XXXX ist ein Deutscher ums Leben gekommen. Das bestätigte das Auswärtige Amt in Berlin. Der Mann habe für eine afghanische Nicht-Regierungsorganisation gearbeitet. 20 weitere Menschen wurden bei der Attacke verletzt, einige von ihnen laut dem örtlichen Polizeichef Abdul Rahman schwer. Zuvor hatte unter anderem das französische Außenministerium mehrere Tote bei dem Angriff gemeldet. Das afghanische Innenministerium und Polizeichef Rahimi sagten SPIEGEL ONLINE, dass ein deutscher Mann ums Leben gekommen sei - eine offizielle Bestätigung gab es zunächst jedoch nicht. Der Polizei zufolge sprengte sich bei dem Angriff ein 15 oder 16 Jahre alter Jugendlicher in der Schulaula in die Luft. "Er hatte sich unter die Zuschauer einer Theateraufführung gemischt", sagte Polizeichef Rahimi. Den Sprengstoff hatte er demnach in seiner Unterwäsche versteckt. In dem Gebäude befindet sich das französische Kulturzentrum, zum Zeitpunkt des Anschlags wurde dort ein Theaterstück mit dem Titel "Herzschlag und Stille nach der Explosion" aufgeführt - es richtet sich gegen Selbstmordanschläge. Die Schule gehört zu den angesehensten des Landes und befindet sich im Zentrum von XXXX, nicht weit von Präsidentenpalast und Außenministerium entfernt. Auf dem Areal befindet sich auch eine Istiklal-Oberschule, eine von Frankreich finanzierten Einrichtung, in der seit Jahrzehnten afghanische Kinder unterrichtet werden.

Vor allem in der afghanischen Hauptstadt kommt es regelmäßig zu Terroranschlägen: Erst am Morgen des 12.12.2014 hatte sich in der Nähe ein Selbstmordattentäter der islamistischen Taliban in die Luft gesprengt und mindestens sechs afghanische Soldaten getötet. Ein Sprecher der Taliban übernahm in einer Erklärung die Verantwortung für den Angriff. (Spiegel online vom 12.12.2014).

Bei einem Anschlag eines Selbstmordattentäters in XXXX Mitte Dezember 2014 sind mindestens sechs afghanische Soldaten getötet worden. Der Täter habe die Bombe an der Tür eines Busses gezündet, in dem die Soldaten gesessen hätten, sagte ein Polizeisprecher. Auf Fernsehbildern war das völlig demolierte Wrack des Busses zu im Westen der Stadt zu sehen. Zu dem Anschlag bekannte sich zunächst niemand. In den letzten Tagen des Abzugs der ausländischen Kampftruppen haben die radikal-islamischen Taliban ihre Angriffe verstärkt. Immer öfter schlugen sie auch in streng bewachten Gebäuden und Stadtvierteln XXXX zu. (BILD.de vom 13.12.2014)

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die XXXX Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

In der XXXX Ghazni stieg die Zahl der Vorfälle im ersten Quartal 2013 im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% an (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegendenXXXX sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen)XXXXJaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige XXXX dar, da die Straße XXXX - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die XXXX Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den XXXX Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.08.2013).

Die XXXX Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die XXXX genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der XXXX Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der XXXX Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die XXXX, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im XXXX der XXXX Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Im Jahr 2013 hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. In der XXXX Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen XXXX praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität sind im Norden bedeutsam (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

In den westlichen XXXX haben die Anschläge ebenfalls weiter zugenommen. In der XXXX Faryab, in welcher die Taliban um strategisch wichtige Gebiete zur Verbindung ihrer Fronten im Westen und Norden der XXXX entlang der turkmenischen Grenze kämpfen, gilt die Sicherheitslage in gewissen XXXXals "überwiegend nicht kontrollierbar" (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.01.2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.04.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

1.2. 5 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Die Justiz ist in Afghanistan unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, ineffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2014).

Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 06.08.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 01.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 6 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der XXXXhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

1.2. 7 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.02.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 05.10.2014).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.03.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

1.3. Festgestellt wird, dass der Strafregisterauszug des BF eine rechtskräftige Verurteilung des LG Linz vom 24.09.2013 wegen Drogendelikten ausweist und der BF zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt, verurteilt wurde. Es wurde eine Probezeit von 3 Jahren festgelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des BF ergeben sich aus seinen diesbezüglichen glaubwürdigen Angaben, den Akten der belangten Behörde und dem Ermittlungsergebnis im Zuge der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht gelungen, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention glaubhaft zu machen. Letztlich hat er in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht auch seine Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen, sodass dieser Spruchpunkt auch rechtskräftig wurde.

Die Feststellungen zur Sicherheitssituation in der Heimat des BF ergeben sich aus den im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht erörterten schriftlich dargelegten und kommentierten Berichten und Artikel verschiedener unabhängiger Quellen. Angesichts der Seriosität dieser Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, denen die Verfahrensparteien nicht entgegen getreten sind, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

Die strafgerichtliche Verurteilung des BF ergibt sich aus einem durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholten Strafregisterauszug.

Dass in seiner Heimat einflussreiche Personen - ausgestattet mit krimineller Energie - versuchen, sich ihnen nicht gehörende Grundstücke anzueignen, hat der BF im Verfahren vor dem Bundesasylamt als auch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft dargelegt und darüber hinaus diese Schilderung glaubhaft und nachvollziehbar durch Zeitungsartikel, die er seiner Beschwerde beigefügt hat, untermauert.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31. 12. 2013 beim Asylgerichtshof anhängig, somit ist das Bundesverwaltungsgericht nunmehr für die Erledigung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

Nach § 75 Abs. 1 1. Satz AsylG 2005 ist das Asylgesetz 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die, wie im vorliegenden Fall am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Die Einzelrichterzuständigkeit ergibt sich aus § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, wonach das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter entscheidet, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einfach gesetzlicher materienspezifischer Sonderregelung liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A):

Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 8 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 leg cit offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG in der Fassung FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2 EMRK, Artikel 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Vorweg war daher zu prüfen, ob ein Anwendungsfall des § 9 Abs. 2 AsylG vorliegt.

§ 9 Abs. 2 AsylG legt fest, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten auch dann abzuerkennen ist, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist. Aus der Bestimmung des § 8 Abs. 3a AsylG in Verbindung mit § 9 Abs. 2 leg. cit. muss daher gefolgert werden, dass einem Fremden der Status des subsidiären Schutzberechtigten nicht zuerkannt werden kann, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 03.12.2002, 99/01/0449, dazu ausgesprochen, dass sich eine Verurteilung gemäß § 28 Abs. 4 SMG zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten nicht als solche wegen eines "besonders schweren Verbrechens" werten lasse. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 27, Abs. 1 Z 1 erster, zweiter und achter Fall, Abs. 2 SMG, § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG und § 27 Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall SMG zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten, davon 12 Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren verurteilt. Im Sinne der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes liegt daher kein Verbrechen vor.

Das Bundesverwaltungsgericht hatte weiter zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe droht und ihm als Zivilperson damit eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat dazu in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl 95/18/0049; 05.04.1995, Zl 95/18/0530; 04.04.1997, Zl 95/18/1127; 26.06.1997, Zl 95/18/1291; 02.08.2000, Zl 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zahl 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl 98/01/0122; 25.01.2001, Zl 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl 95/21/0294; 25.01.2001, Zl 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs 1 FPG bzw § 8 Abs 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl 99/20/0465; 08.06.2000, Zl 99/20/0203; 17.09.2008, Zl 2008/23/0588).

Auf Grund der vorliegenden Beweismittel und des darauf basierenden, festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG gegeben sind:

Hinsichtlich der in Afghanistan vorherrschenden Versorgungslage und der allgemeinen Lebensbedingungen der Bevölkerung ist auszuführen, dass die Verwirklichung grundlegender sozialer und wirtschaftlicher Bedürfnisse, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung, häufig nur sehr eingeschränkt möglich ist. Die soziale Absicherung liegt traditionell bei den Familien und Stammesverbänden. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehren, stoßen auf größere Schwierigkeiten als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet sind oder in einen solchen zurückkehren, da jenen das notwendige soziale oder familiäre Netzwerk sowie die erforderlichen Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen.

Wie sich aus den in das Verfahren eingebrachten Feststellungen zur Sicherheitslage in Afghanistan sowie damit in Einklang stehenden aktuellen Länderberichten ergibt, ist die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht.

Nach den oa. Länderberichten ist auch die XXXX als nicht ruhig bzw. sicher zu bezeichnen. Das bedeutet auch, dass sowohl in seinem ursprünglichen Heimatdorf als auch dort, wohin seine Mutter und seine Geschwister gezogen sind, auch tatsächlich mit Gefährdungen gerechnet werden kann bzw. muss.

Im vorliegenden Fall muss auch davon ausgegangen werden, dass der BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan durch einflussreiche Personen mit kriminellen Absichten in seiner körperlichen Unversehrtheit beeinträchtigt wäre und eines Schutzes bedarf, den ihm staatliche Einrichtungen in Afghanistan nicht gewähren können. Eine Rückkehr in sein Heimatdorf, aus dem er stammt, kann dem BF sohin nicht zugemutet werden.

Zu prüfen ist, ob dem Beschwerdeführer eine innerstaatliche Fluchtalternative iSd §§ 8 Abs 3 iVm 11 AsylG, etwa in der Hauptstadt XXXX, zur Verfügung steht. Existenzmöglichkeiten am Ausweichort sind aber von den persönlichen Umständen des Betroffenen und der jeweils aktuellen Sicherheits- und Versorgungslage abhängig. Eine Rückkehr kommt sohin nur dann in Betracht, wenn der betreffende Afghane in der Lage ist, sofort und aus eigenen Mitteln oder auf Grund von bestehendem Familienanschluss in einem hinreichend sicheren Ort sich ein sicheres Rückzugsgebiet vor allem für die Nacht zu schaffen.

Der BF verfügt zwar in Afghanistan über einen möglichen familiären Anschluss; im Hinblick auf die kriminellen Absichten bzw. Machenschaften einflussreicher Personen ist aber selbst bei seinem familiären Anschluss nicht gewährleistet, dass er ohne ernsthafte Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt bei einer Rückkehr nach Afghanistan ein menschengerechtes Leben führen könnte, sodass die Forderung einer Rückkehr nach Afghanistan im Blickwinkel des Artikels 3 EMRK unzulässig ist.

Somit war der Beschwerde stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuzuerkennen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt für ein Jahr.

Da im gegenständlichen Fall die "zuerkennende Behörde" das Bundesverwaltungsgericht ist, ist dieses gehalten, dem Beschwerdeführer gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe Judikate unter zu A)); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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