W173 2012050-1•BVwG W173 2012050-1
W173 2012050-1Tribunale amministrativo federale1 feb 2015
Aussetzung, Kunstförderungsbeitrag
W173 2012050-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch Lansky, Ganzger + partner, Rechtsanwälte GmbH, Biberstraße 5, 1010 Wien, vom 12.9.2014 gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds, Goethegasse 1, Stiege 2, 4.Stock, 1010 Wien, vom 13.8.2014, Zl BS 334/14/2t, beschlossen:
Das Verfahren betreffend die Beschwerde zu Geräten, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind, gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBl Nr. 573/1981 idgF (KFBG) vom 12.9.2014 wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im anhängigen Verfahren zu Zl. Ro 2014/17/0011 vom 28.1.2014 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 13.8.2014, Zl. BS 334/14/2t, wurden dieXXXX(in der Folge BF) verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides bekanntzugeben, seit wann Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt seien, in Verkehr gebracht würden und die Anzahl der gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 Kunstförderungsbeitragsgesetz 1981, BGBL Nr. 573/1981 idgF (KFBG) in Verkehr gebrachten Geräte mitzuteilen. Für solche Geräte sei eine einmalige Abgabe von Euro 8,72 (bzw. Euro 6,00 seit 1.1.2013) je Gerät zu entrichten. Dass solche Geräte vom BF in Verkehr gebracht würden, ergebe sich aus Überprüfungen der Meldungen mehrerer Abgabepflichtiger. Zur diesbezüglichen Bekanntgabe sei bereits mit Schreiben vom 1.7.2014 aufgefordert worden. Nach Ansicht des BF seien Fernsehgeräte mit eingebautem Satellitenreceiver nicht von der Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG erfasst. Es seien nur klassische Satellitenreceiver von der Abgabe betroffen. Nach neuerlicher Aufforderung habe der BF erklärt, aufgrund der von ihm vertretenen Meinung zu den gesetzlichen Bestimmungen nicht der Aufforderung nachzukommen. Die belangte Behörde leite aus der Bestimmung des § 1 Abs. 1 Z. 3 leg cit. ab, dass alle Geräte erfasst seien, die dazu bestimmt seien, Rundfunksendungen über Satellit zu empfangen. Dies gelte nicht nur für die Satellitenreceiver und -decoder, sondern auch für alle Geräte, die diese technische Funktion erfüllen würden. Dazu würden auch multifunktionale Geräte zählen, mit denen unter anderem auch Rundfunksignale über Satellit empfangen werden könnten und diese Funktion untrennbar mit dem Fernsehgerät verbunden sei. Bei den in Klammerausdruck geführten Begriffen "Satellitenreceiver, -decoder" in der genannten gesetzlichen Bestimmung handle es sich um eine Legaldefinition. Die genannte Wortfolge sei als eine Kurzform zu werten, die nicht als Änderung des im Gesetz verwendeten Begriffes ausgelegt werden könne.
2. Gegen den Bescheid des Künstler-Sozialversicherungsfonds vom 13.8.2014, Zl. BS 334/14/2t, zugestellt am 18.8.2014, erhob der BF am 12.9.2014 Beschwerde. Begründend wurde vorgebracht, die belangte Behörde gehe fälschlicherweise davon aus, dass von § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG nicht nur Satellitenreceiver und -decoder, sondern auch Fernsehgeräte mit der Zusatzfunktion, Rundfunksignale über Satelliten zu empfangen, von der Abgabepflicht umfasst seien. Diese Interpretation sei jedoch unrichtig. Bereits aus dem Wortlaut "Geräte, die zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sind" gehe eindeutig hervor, dass Fernsehgeräte von der Abgabepflicht nicht umfasst sein könnten. Dies treffe nur auf selbstständige Satellitenreceiver und -decoder zu. Ein Fernsehgerät, das Fernsehsignale wiedergebe, sei kein Gerät, das zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sei. Auch bei systematischer Betrachtung der Norm könnten nur selbstständige Satellitenreceiver und Satellitendecoder zum Empfang von Rundfunksendungen über Satelliten bestimmt sein. Auch nach historischer Auslegung der Gesetzesstelle käme man zum selben Ergebnis. Ziel des Gesetzgebers sei es, die Konsumenten durch diese Gesetzesänderung zu entlasten. Dafür spreche auch die Formulierung in den Gesetzesmaterialien "beim Kauf eines Satellitenreceivers". Sowohl der Wortsinn als auch die Systematik des Gesetzestextes und die Gesetzgeberabsicht würden nur den Schluss zulassen, dass Fernsehgeräte nicht von der Abgabepflicht nach § 1 Abs. 1 Z. 3 KFBG erfasst seien. Aufgrund unrichtiger Gesetzesauslegung und unrichtige Gesetzesanwendung des KFBG durch die belangte Behörde sei der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufzuheben.
3. Beim Bundesverwaltungsgericht sind derzeit noch weitere 2 Verfahren anhängig, die unter den Aktenzahlen W173 2001038-1 und W173 20012039-1 protokolliert sind. Diese betreffen ebenfalls die Frage, ob TV-Geräte mit integrierten Satellitenreceivern den Tatbestand des § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG erfüllen und damit der Abgabepflicht unterliegen. Außerdem ist beim Verwaltungsgerichtshof unter der Zl Ro 2014/17/0011 seit 28.1.2014 eine Revision anhängig, in der die Abgabepflicht gemäß § 1 Abs. 1 Z 3 iVm § 3 Abs. 1 KFBG für in Verkehr gebrachte TV-Geräte mit Tripletuner (mit integrierte Satellitenreceiver) Gegenstand ist. Der gegenständliche Akt ist beim BVwG unter der Aktenzahl W126 2000972-1 protokolliert. Diese Rechtsfrage ist auch Gegenstand der unter der Aktenzahl 2013/17/0110 protokollierten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof. Eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage liegt derzeit noch nicht vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
2.1. Gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen.
2.2. In allen oben angeführten Verfahren sowie im gegenständlichen Verfahren ist die Frage zu klären, ob TV-Geräte mit integriertem Satellitenreceiver als Geräte iSv § 1 Abs. 1 Z 3 KFBG zu interpretieren sind. Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes handelt es sich im vorliegenden Fall - auch im Verhältnis zur Zahl der davon betroffenen erstmaligen gewerbsmäßigen Verkäufer und Vermieter - um eine erhebliche Anzahl von Verfahren, bei welchen dieselbe Rechtsfrage zu klären ist, die bereits zu Zahl Ro 2014/17/0011 beim Verwaltungsgerichtshof anhängig ist. Eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage liegt bislang nicht vor.
Die Voraussetzungen für die Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG liegen damit vor.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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