W161 1410188-1•BVwG W161 1410188-1
W161 1410188-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2015
Begründungsmangel, Ermittlungspflicht, Glaubwürdigkeit,<br/>innerstaatliche Fluchtalternative, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung
W161 1410188-1/11E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN über die Beschwerde der XXXX,XXXX, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, Zl. 09 03.285-BAI beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 (2. Satz) VwGVG BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gem. Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
I.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Uganda, reiste eigenen Angaben zufolge am 14.03.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 16.03.2009 den gegenständlichen Asylantrag.
I.2. Am 17.03.2009 erfolgte die Erstbefragung der Beschwerdeführerin. Bei dieser gab sie als Fluchtgrund an, sie habe vor ca. 10 Jahren ihren Mann kennen gelernt und geheiratet, da dieser einem anderen Stamm angehöre und kein Moslem sei, habe sie gegen die Stammestradition verstoßen. Ihr Mann sei im Juni 2008 von ihrem Stamm entführt worden und habe man danach auch sie entführen wollen, um sie traditionsgemäß zu beschneiden. Sie habe daher ihre beiden Töchter bei einer Freundin versteckt und sei geflüchtet.
Am 19.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt, EAST-West, niederschriftlich einvernommen, am 01.10.2009 erfolgte eine weitere Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck. Bei diesen Einvernahmen gab die Beschwerdeführerin im wesentlichen an, sie sei Staatsangehörige von Uganda, gehöre zur Volksgruppe der Sebei, sei verheiratet und habe 2 Töchter. Sie sei Moslem und ihr Mann Katholik. Sie habe ihren Mann 2003 geheiratet. Als Fluchtgrund gab sie einerseits an, man habe ihren Mann entführt, da er nicht ihrem Stamm anghöre und kein Moslem sei. Andererseits gab sie an, sie hätte beschnitten worden sollen. Man habe sie gesucht, um sie zu entführen und zu beschneiden.
I.3. Am 14.10.2009 langte eine Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin zu den ihr ausgefolgten Länderfeststellungen ein. Darin wird insbesondere vorgebracht, die Länderfeststellungen seien in Bezug auf die aktuelle Sicherheitslage in Uganda nicht auf dem aktuellsten Stand. Den Länderfeststellungen würden auch insbesondere Feststellungen dazu fehlen, ob Genitalverstümmelung in Uganda überhaupt existiere bzw. wie weit sie verbreitet sei und was dagegen unternommen werde. Im gegenständlichen Fall sei es von großer Bedeutung, dass die Behörde überprüfe, ob die Antragstellerin in Uganda Schutz finden könne.
I.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.10.2009, Zl. 09 03.285-BAI, wurde der Asylantrag gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Uganda ausgewiesen. Begründet wurde die Entscheidung mit der mangelnden Glaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin.
I.5. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin über ihren rechtsfreundlichen Vertreter fristgerecht Beschwerde.
I.6. Mit Schreiben vom 31.07.2013 gab der bisherige Rechtsvertreter die Beendigung des Vollmachtsverhältnisses zur Beschwerdeführerin bekannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
II.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wurde der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig, und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen, und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
II.1.2. Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,
wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu der (jedenfalls zum Teil) vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG ergibt sich, dass nur Mängel der Sachverhaltsfeststellung d.h. im Tatsachenbereich zur Behebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit berechtigen (vgl. VwGH 19.11.2009, 2008/07/0168).
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit den Erkenntnissen vom 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren getätigt. Dabei hat er insbesondere ausgeführt, dass es der Funktion des Unabhängigen Bundesasylsenates als gerichtsähnliche, unparteiliche und unabhängige "oberste Berufungsbehörde" im Rahmen eines zweiinstanzlichen Verfahrens widerspreche, wenn das Bundesasylamt, das den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln und den Asylwerber dazu persönlich einzuvernehmen hat, ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterlässt und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Dies wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen (vgl. in einem etwas anderen Zusammenhang schon das E 21.11.2002, Zl. 2000/20/0020). Demnach wäre hier - auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens - nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).
Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit dem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer-Acht-Lassen des konkreten Sachverhalts (vgl. VfSlg.15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m.w.N., 14.421/1996, 15.743/2000).
II.1.3. Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, allerdings mit dem Unterschied, dass die Notwendigkeit der Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach § 28 Abs. 3 VwGVG nicht erforderlich ist (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren 2013, § 28 VwGVG, Anm. 11.)
§ 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Verwaltungsgerichtes, (nur) wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
II.1.4. In seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4 hat der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in Hinblick auf die nach § 28 Abs. 3 VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit ausgesprochen, dass prinzipiell eine meritorische Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte bestehe und von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen beziehungsweise besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden könne. Diesbezüglich führte er aus, dass eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht komme, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gelte, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden.
II.2. Die Beschwerdeführerin machte als Fluchtgründe einerseits die Verschleppung ihres Mannes, andererseits die Befürchtung in der Heimat beschnitten zu werden, geltend.
Die erstinstanzliche Behörde hat in casu jegliche Ermittlungstätigkeit zu den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Fluchtgründen unterlassen und der Beschwerdeführerin in Bezug auf die vorgebrachten Fluchtgründe generell die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Dies wurde unter anderem damit begründet, dass die Beschwerdeführerin weder eine Anzeige, noch eine Vermisstenanzeige bei der Polizei erstattet habe. Da die Beschwerdeführerin angegeben hat, sie wisse, dass der Bruder ihres Mannes und seine Schwester zur Polizei gegangen wären, vermag das Gericht in der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin nicht auch persönlich eine Anzeige erstattet hätte, keinen gravierenden Grund zu erblicken, dass ihr gesamtes Fluchtvorbringen für nicht wahr zu erachten wäre.
Im vorliegenden Fall ist es insbesondere als problematisch und nicht nachvollziehbar anzusehen, dass die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin ohne nachvollziehbare und überzeugende Begründung in manchen Punkten ihres Vorbringens Glauben schenkt, in anderen Punkten jedoch nicht. So wurden beispielsweise das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu der von ihr angegebenen familiären Situation im Heimatland, sowie deren Angaben in Uganda nicht vorbestraft und von den Behörden nicht gesucht zu werden ebenso wie die Nichtverfolgung von staatlicher Seite den Feststellungen im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt.
Obwohl die Beschwerdeführerin im Verfahren insbesondere eine Bedrohung durch Mitglieder ihres Stammes und ihrer Familie als Fluchtgrund geltend macht, vermeint die erstinstanzliche Behörde, dass die in Uganda lebende Familie der Antragstellerin im Fall der Rückkehr ein soziales Auffangnetz zur Verfügung stehe. Wäre die Beschwerdeführerin durch ihre Familie tatsächlich bedroht worden, so kann sie wohl kaum mit ihrer Familie als soziales Auffangnetz rechnen. Sollten diese Angaben nicht stimmen, so kann auch nicht einfach davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin überhaupt Familie in Uganda hat.
Die solcher Art vorgenommene Beweiswürdigung durch die erstinstanzliche Behörde ist für das Bundesverwaltungsgericht nicht nachvollziehbar und entsteht bei Durchsicht des Aktes der Eindruck, dass die erstinstanzliche Behörde wie dargelegt keinerlei Ermittlungstätigkeit entfaltet hat und in geradezu willkürlicher Art und Weise Teile der Aussage des Beschwerdeführers für glaubhaft, andere Teile für nicht glaubhaft befunden hat, ohne hierfür nachvollziehbare Argumente im Bescheid anzugeben und darüber Erhebungen welcher Art auch immer zu tätigen.
Auch die zu Uganda getroffenen Feststellungen, welche im Übrigen zum Entscheidungszeitpunkt als veraltet anzusehen sind, sind jedenfalls als ungenügend zu bezeichnen, da sie zur Situation von Frauen in Uganda nur Feststellungen von etwa einer Seite treffen und - wie in der Stellungnahme zutreffend aufgezeigt - zu der von der Beschwerdeführerin als Fluchtgrund genannten Genitalverstümmelung keinerlei Aussagen treffen.
Ein weiterer Verfahrensfehler ist darin zu sehen, dass es das Bundesasylamt verabsäumt hat, sich mit der von der Beschwerdeführerin am 14.10.2009 eingebrachten Stellungnahme auseinander zu setzen.
II.3. Abgesehen von den erwähnten Mangelhaftigkeiten hat das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid darauf verwiesen, dass für die Beschwerdeführerin eine inländische Fluchtalternative bestehe. Nähere Ausführungen hierzu fehlen allerdings völlig.
Um vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative sprechen zu können, müssen die Asylbehörden über Ermittlungsergebnisse verfügen, die die Sicherheit der Asylwerber dartun (vgl. etwa VwGH 08.09.1999, 99/01/0126; 16.02.2000, 99/01/0149). Es muss konkret ausgeführt werden, wo der Beschwerdeführer tatsächlich Schutz vor der von ihm geltend gemachten Bedrohung finden könnte. Entsprechend dem "Ausschlusscharakter" der internen Schutzalternative ist es Sache der Behörde, die Existenz einer internen Schutzalternative aufzuzeigen und nicht umgekehrt Sache des Asylwerbers, die Annahme einer theoretisch möglichen derartigen Alternative zu wiederlegen. Der Verwaltungsgerichtshof nimmt hier jedenfalls eine Beweislast der Asylbehörden an.
II.4. Auf Grund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sich nunmehr seit beinahe 6 Jahren durchgehend in Österreich aufhält, wird im fortgesetzten Verfahren auch auf allenfalls vorliegende Integrationstatbestände, ihr Privat- und Familienleben, sowie ihre aktuelle Lebenssituation in Österreich einzugehen sein.
II. 5. Im gegenständlichen Fall hat das (damalige) Bundesasylamt allein aufgrund der unter den Punkten II.2. bis II. 4. getroffenen Erwägungen in einer Gesamtschau kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt. Es hat den Anschein, als wäre im gegenständlichen Fall ein "Scheinverfahren" ohne konkrete, dem Vorbringen der Beschwerdeführerin individuell angepasste Ermittlungsschritte geführt worden. Zusammengefasst war das diesem Verfahren zugrunde liegende Ergebnis so mangelhaft, dass die Zurückverweisung der Angelegenheit an das nunmehrige Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Erlassung eines neuen Bescheides unvermeidlich war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Insbesondere liegt im gegenständlichen Fall hinsichtlich des angewendeten § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG keine grundsätzliche Rechtsfrage vor, da die genannte Bestimmung, jedenfalls soweit hier konkret präjudiziell, inhaltlich dem bisher in solchen Fällen herangezogenen § 66 Abs. 2 AVG (mit Ausnahme des Wegfalls des Erfordernisses der Durchführung einer mündlichen Verhandlung) entspricht und in Hinblick auf die Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung aufgrund mangelhafter Sachverhaltsermittlungen auf die bisherige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (und damit in Einklang stehender Rechtsprechung des Asylgerichtshofes) zurückgegriffen werden konnte. Ebenso wurde das jüngste Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063-4, welches konkrete Aussagen zu den bestehenden Zurückverweisungsmöglichkeiten (als Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte) trifft, berücksichtigt.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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