BVwG W155 1438234-1

W155 1438234-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2015

Regest

Abwesenheit, befristete Aufenthaltsberechtigung, Dauer, mangelnde<br/>Asylrelevanz, mangelnder Anknüpfungspunkt, subsidiärer Schutz,<br/>Versorgungslage

Testo completo

BVwG W155 1438234-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W155.1438234.1.00

Spruch

W155 1438234-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, St.A. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.09.2013, XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchteil I. des Bescheides des Bundesasylamtes gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, abgewiesen.

Der Beschwerde gegen Spruchteil II. des Bescheides des Bundesasylamtes wird stattgegeben. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird XXXX der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 30.01.2016 erteilt.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchteil III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 28 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger und seine zwei Söhne, russische Staatsangehörige reisten unter Umgehung der Grenzkontrollen in die Republik Österreich ein und stellten am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der Erstbefragung am Tag der Antragstellung gab der Beschwerdeführer an, im Alter von 10 Jahren von den Eltern getrennt worden zu sein, die Heimat verlassen und nach Russland gebracht worden zu sein und dort - zuerst legal, nach dem Sturz der kommunistischen Regierungen in Afghanistan und Rußland illegal - bis zu seiner Ausreise nach Österreich gelebt zu haben. Er sei mit seinen Söhnen von XXXX per LKW schlepperunterstützt über unbekannte Länder nach Österreich gelangt. Er sei am XXXX in XXXX geboren worden, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an, habe moslemischen Glauben (Sunnite) und spreche Dari sowie Russisch.

Er habe in der Zeit von 1979 bis 1987 in Afghanistan/XXXX die Grundschule und in der Zeit von 1987 bis 1989 in Russland/XXXX eine Schule/Waisenhaus besucht. Er sei traditionell verheiratet. Seine Ehegattin XXXX sei etwas jünger als er, russische Staatsbürgerin und seit sechs Monaten in Russland verschollen. Er und seine Frau hätten als Schuhverkäufer in XXXX gearbeitet.

Sohn XXXXXXXX sei am XXXX und Sohn XXXX XXXX am XXXX in Russland geboren. Er und seine Kinder würden keine Reisepässe oder sonstige Personaldokumente besitzen.

Zum Fluchtgrund führte er aus, dass er in Russland nicht bleiben habe können, weil er illegal dort gelebt habe und der Polizei ausgeliefert gewesen wäre. Der Bruder seiner Frau - nach den Angaben des Beschwerdeführers ein Skinhead und Nazi - habe ihn und seine Kinder tätlich angegriffen und seine Drogensucht durch Schutzgeldzahlungen, welche er vom Beschwerdeführer erpresst habe, finanziert. Seine Ehefrau habe ihn immer wieder verlassen. Wegen seines illegalen Aufenthalts in Russland habe er keine Rechte gehabt, um sich unter anderem gegen den Schwager zu wehren. Er habe sich mit seinem Freund beraten, der ihm zur Flucht geraten habe. Sein Schuhgeschäft im Wert von etwa 20.000 US-Dollar habe er seinem Freund als Gegenleistung für die Schleppung nach Österreich vermacht. Seine Flucht sei darin begründet, dass er als illegaler Ausländer in XXXX keine Möglichkeit habe, sich zu registrieren. Nach Afghanistan könne er nicht zurückkehren, weil er dort keinen familiären Anschluss habe. Die religiösen Fanatiker würden ihm Probleme machen, weil er 25 Jahre im Ausland lebte.

1.2. Am 12.04.2013 erfolgte beim Bundesasylamt eine weitere Einvernahme zum Antrag auf internationalen Schutz. Vorerst wurde festgestellt, dass der Familienname des Beschwerdeführers mit "RR" - als "XXXX" geschrieben wird.

Der Beschwerdeführer gab zunächst an, es wäre wichtig für ihn, dass bei der Einvernahme keine Russen anwesend wären, denn "er habe gegen Russen eine Allergie". Er bestätigte, dass er für sich und seine Kinder keine Dokumente habe. Er legte ein Foto aus dem Schulinternat in Russland/XXXX aus dem Jahr 1987 vor. Dieses zeige zwei Lehrerinnen, und zwei Freunde (einer von den beiden lebe in Wels/Österreich) und ihn.

Der Beschwerdeführer gab an, in Afghanistan geboren worden zu sein. Sein Vater sei verstorben und die Mutter habe ihn in einem Internat in XXXX untergebracht. Er habe wenig Erinnerung an sein Heimatland. Er sei afghanischer Staatsbürger, gehöre der Volksgruppe der Paschtunen an und hätte moslemischen Glauben (Sunnite). Er habe keinen Kontakt zu seinen Angehörigen (Mutter und Schwester). Er habe als Kind keine Probleme in Afghanistan gehabt. Er sei ledig, die Ehe mit seiner russischen Frau sei nicht offiziell, aus dieser Beziehung stammen zwei Kinder.

Auf den Vorhalt der belangten Behörde, dass er bei der Ersteinvernahme noch den Namen seiner Schwester gewusst habe, entgegnete der Beschwerdeführer mit dem Argument, dass er Probleme mit dem Gedächtnis habe und manchmal vergesse, was er am Tag zuvor gegessen habe.

Zu seinem Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er Probleme mit seiner Partnerin und ihrem Bruder gehabt habe. Vor allem mit dem Bruder, einem ehemaligen Fallschirmjäger der Armee, der ihn immer wieder bedrohte und ständig Geld forderte. Zu tätlichen Auseinandersetzungen und Übergriffen sei es besonders dann gekommen, wenn der Bruder seiner Frau betrunken gewesen war. Als der Bazar, in welchem er gearbeitet habe, geschlossen wurde, sei sein Leben durcheinander geraten. Seine Frau habe sich ihrem Bruder angeschlossen und zu trinken begonnen, sie habe ihn mehrmals verlassen und sei dann wieder zu ihm zurückgekommen. Der Schwager (Bruder der Frau) habe ihn des Mordes an seiner Frau beschuldigt und ihn immer wieder erpresst. In der Folge habe sich der Beschwerdeführer an die Polizei gewandt, die ihn eingesperrt und gegen ein Schmiergeld von 200 US Dollar wieder freigelassen habe.

Die Erinnerungen an die Vorfälle in Russland würden ihm Übelkeit bereiten. Als er eines Tages auf seine Arbeitsstelle gekommen sei, seien die Waren für den Verkauf auf dem Boden verstreut gewesen. Ein Freund habe ihn und die Kinder bei sich aufgenommen. Zu diesem Zeitpunkt sei seine Frau länger nicht mehr bei ihm gewesen. Der Freund habe seine Geschäfte im Bazar weitergeführt. Er könne keinen Gewerbeschein vorlegen, die Geschäfte seien gegen Bares durch einen Araber vermietet worden. Der Teil des Bazars, in welchem der Beschwerdeführer gearbeitet habe, sei 2006/2007 geschlossen worden. Er habe dann an verschiedenen Adressen gearbeitet und bei einem Freund ausgeholfen.

Der Beschwerdeführer erzählte, dass seine Freunde und die Polizei ihm geraten hätten, zu verschwinden, in Russland sei überall die Mafia. Auf Nachfragen erklärte er, dass die Umstände in ganz Russland gleich wären und ein Wechsel in einen anderen Stadtteil keinen Unterschied gemacht hätte. Die Mafia (sein Schwager) würde ihn überall finden, deswegen habe er Russland verlassen. Er denke, dass er in Österreich sicherer aufgehoben sei. Er habe jeglichen Kontakt zu Russland verloren, auch zu jenem Freund, der ihm die Ausreise organisiert hätte.

Bezüglich seiner Kinder gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht offiziell verheiratet gewesen sei und daher für die Kinder keine Dokumente ausgestellt wurden. Solche Kinder hätten in Russland keine Rechte, sie seien zu Hause von einem Privatlehrer unterrichtet worden. Man könne die Kinder zu ihrer Fluchtgeschichte befragen. Ihre Mutter habe sie verlassen und er habe sie nicht alleine lassen können. Der Beschwerdeführer gab an, dass die Staatsbürgerschaft nach dem Vater gehe. Nachdem er Afghane sei, wären auch die Kinder afghanische Staatsbürger. Die Kinder sprechen afghanisch und russisch.

Der Beschwerdeführer bemerkte auch, dass es in Russland ein Problem sei, Ausländer zu sein und dass viele getötet werden.

1. 3 Die Staatendokumentationsstelle beantwortete die Anfrage der belangten Behörde. Hierzu seien die öffentlich zugänglichen Internetquellen wegen zeitlicher Begrenzung der Beantwortung der Fragestellung nicht ausreichend gewesen, sodass der Attachée für Migrationsangelegenheiten des BM.I. für Russische Föderation angefragt worden sei.

Frage 1: Kann festgestellt werden, ob sich jemals an der besagten Adresse ein Internat befunden hat?

Antwort: Von 1987 bis 1993 hätten afghanische Staatsangehörige, im Gebiet XXXX eine Berufsschule, eine sog. Betriebsberufsschule, ein Gymnasium für die Ausbildung qualifizierter Arbeiter besucht. Sie seien in Gruppen von 10 bis 15 Schülern gebracht worden. Diese Kinder hätten auch in einem dort ansässigen Heim gewohnt. Es hätte dort auch ein Waisenhaus gegeben, in welchem aber nie ausländische Kinder untergebracht worden wären.

Frage 2: Wenn ja, welche Kinder, welcher Staatsangehörigkeit und welchen Alters waren in dem Internat aufhältig?

Antwort: Über das Alter der afghanischen Kinder könne keine Auskunft gegeben werden, da diese nicht gewusst hätten, wie alt sie wären. So sei das Alter geschätzt worden.

Frage 3: Kann festgestellt werden, ob Kinder mit dem Geburtsjahrgang XXXX und aus Afghanistan im Internat gelebt hätten?

Antwort: Eine Anfrage nach einem Schuler mit dem Namen XXXX, geb. XXXX sei negativ beantwortet worden.

Frage 4 und 5: Der Beschwerdeführer behauptet, das Internat wurde 1997 geschlossen. Kann festgestellt werden, was mit den Kindern/Jugendlichen danach passiert ist? Erhielten ausländische Kinder des Internats einen unbefristeten Aufenthaltstitel für Russland?

Antwort: Die Berufsschule sei nach wie vor geöffnet. Was mit den afghanischen Schülern passierte, sei nicht bekannt. Einige seien in Russland geblieben, aufgrund welcher Grundlage (Aufenthaltstitel oder Erwerb der russischen Staatsbürgerschaft) könne nicht beantwortet werden.

Frage 6: Der Beschwerdeführer ist mit seinen minderjährigen, unehelichen Kindern - vermutlich mittels Flugzeug ab XXXX - nach Österreich gereist. Benötigt der Beschwerdeführer, von der Mutter seiner Kinder eine Zustimmung für die Ausreise der Kinder?

Antwort: Generell würden minderjährige ausländische Staatsangehörige, die mit keinem oder nur einem Elternteil reisen, keine Vollmacht der Eltern bzw. des zweiten Elternteils für die Ausreise aus Russland brauchen. Doppelstaatsbürger würden in der Regel wie russische Staatsangehörige behandelt werden. Nach Rücksprache mit einem Vertrauensanwalt der ÖB XXXX werde jedoch mitgeteilt, dass ein unehelicher Vater, der mit seinen mj. Söhnen ausreisen will, wahrscheinlich entweder eine Zustimmungserklärung der Mutter oder einen Gerichtsbeschluss über die Sorgeberechtigung und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Kinder vorweisen müsste. Lägen diese Dokumente nicht vor, würden die russischen Grenzbeamten in so einem Fall die Ausreise der mj. Kinder verweigern. Ausgehend von den Angaben des Beschwerdeführers, dass die Mutter russische Staatsbürgerin sei und die Kinder in Russland geboren worden seien, sei davon auszugehen, dass die Kinder, gem. "Gesetz über die Staatsbürgerschaft der Russischen Föderation" vom 31.05.2002 Artikel 12 Absatz 1 Punkt c - russische Staatsangehörige seien.

Frage 7: Wurde den Antragstellern von der ÖB XXXX oder einem anderen Schengen Staat ein Visum erteilt?

Antwort: Anhand der vorliegenden Daten könne eine Visaausstellung an die Asylwerber nicht bestätigt werden, allerdings, aufgrund der nicht gesicherten Personendaten und der Tatsache, dass eine Suche anhand von Fotos in den Datenbanken nicht möglich sei, auch nicht mit Sicherheit ausgeschlossen werden.

1.4. Dem Beschwerdeführer werden die Länderfeststellungen zur russischen Föderation und die Beantwortung der Anfrage an die Staatendokumentation übermittelt.

Der Beschwerdeführer bestätigt diese Feststellungen aufgrund von persönlichen Erfahrungen. Da er afghanischer Staatsbürger sei und kein russisches Aussehen habe, sei auch er rassistischen Angriffen ausgesetzt gewesen. Als afghanischer Staatsbürger habe er kein Recht auf Sozialleistungen, Renten, etc. in Russland. Durch die Länderfeststellungen würden die Aussagen des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde untermauert werden. Er leget Länderfeststellungen vor, die die Etablierung von rechtsextremen Bewegungen trotz Repression durch staatliche Behörden bestätigen würden.

(http://www.ecoi.net/local_link/246239/369743_de.html, http://www.ecoi.net/local_link/241941/365223_de.html, http://www.ecoi.net/local_link/232166/354738_de.html, http://www2.phchr.prg/english/bodies/cat/docs/ngos/FIDH_RussianFederation_CAT49.pdf, http://www.laender-analysen.de/russland/pdf/Russlandanalysen256.pdf, alle abgerufen am 11.07.2013).

Der Beschwerdeführer wies darauf hin, dass er 30 Jahre in Russland gelebt und gearbeitet habe und er nie die russische Staatsbürgerschaft verliehen oder einen gültigen Titel für seinen Aufenthalt bekommen habe. Auch hätte er weder familiäre noch soziale Anbindungen zu seinem Heimatstaat Afghanistan.

1.5. Da der Beschwerdeführer behauptete, afghanischer Staatsbürger zu sein, wurden ihm die Länderfeststellungen zu Afghanistan/XXXX übermittelt. Er wurde auch über die Unterstützung der freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden nach Afghanistan schriftlich informiert.

Der Beschwerdeführer teilte mit, dass Afghanistan für ihn ein vollkommen fremdes Land sei, welches er vor etwa 30 Jahren verlassen habe. Auch seine Kinder wären weder mit der Landessprache noch mit der Kultur von Afghanistan vertraut.

2.1. Mit angefochtenem Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2013 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I), der Antrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen (Spruchpunk tIII).

In der Begründung führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, dass eindeutige Indizien bestünden, dass das gesamte Vorbringen in Bezug auf die Russische Föderation auf einem zusammengereimten Lügenkonstrukt basiere, um zu einem Aufenthaltstitel in Österreich zu gelangen, gekennzeichnet durch Ungereimtheiten hinsichtlich der Personenangaben, kenntnisarmer Aussagen zur Reisebewegung, widersprüchlicher, oberflächlicher und lückenhafter Schilderungen der Fluchtgründe. Der Beschwerdeführer habe keine Bescheinigungsmittel vorgelegt, der vorgetragene Sachverhalt sei widersprüchlich und substanzlos. Private Verfolgung, Bedrohung durch die russische Mafia und letztlich durch die Polizei wären als asylrelevantes Vorbringen dargelegt worden ohne Detailwissen.

Die belangte Behörde nahm Bezug auf die Fragenbeantwortung der Staatendokumentation, siehe Pkt. 1.3. und resumierte, dass aufgrund des vorliegenden Ermittlungsergebnisses sowie in Folge der Würdigung der Angaben des Beschwerdeführers und der beiden mj. russischen Kinder, der Beschwerdeführer über einen aufrechten Aufenthaltstitel in Russland verfügt haben müsse. Hinsichtlich seiner angegebenen Nationalität Afghanistan sei der Beschwerdeführer glaubwürdig. Der Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Familienverhältnisse in Russland das Recht auf eine vereinfachte Beantragung einer quotenfreien temporären Aufenthaltsbewilligung für die Dauer von drei Jahren, welche nach Ablauf verlängert werden könne.

Aufgrund der Schilderung der Reisebewegung bestehe für die belangte Behörde der Verdacht, dass der Beschwerdeführer mit gültigen Reisepapieren und mit dem Flugzeug nach Österreich gekommen sei. Die gesamten Aussagen seien stets oberflächlich, widersprüchlich und mangelhaft erschienen. So wären auch die Angaben bezüglich des Aufenthaltes im Schulinternat widersprüchlich und hinsichtlich des Aufenthaltes bis zum 25. Lebensjahr unglaubwürdig. Da der Beschwerdeführer offensichtlich für etwa 10 Jahre aus der öffentlichen Hand gelebt habe, sei nicht nachvollziehbar, dass sich der Beschwerdeführer illegal in Russland aufgehalten habe. Seitens der belangten Behörde sei auch unglaubwürdig, dass der Beschwerdeführer als Afghane ständig rassistisch motivierten Angriffen ausgesetzt gewesen wäre. Der Beschwerdeführer könne keine Fluchtgründe in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan geltend machen. Er sei von Afghanistan nach Russland im jugendlichen Alter aufgrund familiärer Umstände gezogen. Er sei nie einer Bedrohungssituation und/oder Verfolgungshandlung in Afghanistan ausgesetzt gewesen. Es hätten nie Übergriffe auf seine Person stattgefunden und die afghanischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht gesucht. Der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er aus privaten Gründen, familiären Streitigkeiten aus Russland geflüchtet sei.

2.2. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht am 07.10.2013 Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde. Er beantragte für seine Kinder und für sich dem Antrag auf internationalen Schutz Folge zugeben sowie dem Antrag auf Zuerkennung des Status von Asylberechtigten, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung neuer Bescheide an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan bzw. Russland zuerkannt zu bekommen, allenfalls die ausgesprochene Ausweisung aufzuheben sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen.

Er führte im Wesentlichen aus, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes bestehe großteils aus Mutmaßungen und nicht aus fundierten Beweisen. Die Verfolgung von Privatpersonen könne asylrelevant sein, wenn der Staat nicht willens oder nicht in der Lage wäre, etwas dagegen zu unternehmen. Dies treffe auf den Beschwerdeführer bezüglich der Angriffe des Bruders der Lebensgefährtin zu. Er habe sich an die Polizei gewendet, die aber nicht weiterhelfen habe können.

Er habe Afghanistan bereits 1987 verlassen und sich seither in Russland aufgehalten, Afghanistan wäre für ihn ein fremdes Land.

3.1. Am 12.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche, mündliche Verhandlung mit dem Beschwerdeführer und seinen beiden Kindern statt. Die belangte Behörde entsandte keinen Vertreter. Um Verständnisschwierigkeiten auszuschalten, waren eine Dolmetscherin für Dari und eine Dolmetscherin für Russisch anwesend. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Nachnamen richtigerweise "XXXX" geschrieben werde und die Namen und Geburtsdaten der Kinder unrichtig aufgenommen worden wären. Sie wurden wie folgt richtiggestellt, als Beschwerdeführer waren

XXXX, geb. XXXX (BF1)

XXXX XXXX, geb. XXXX(BF2) und

XXXX XXXX; geb.XXXX (BF3)

anwesend.

Der Beschwerdeführer wiederholte im Wesentlichen sein vor dem Bundesasylamt erstattetes Vorbringen. Nach den familiären Umständen befragt, gab der BF1 an, er sei afghanischer Staatsangehöriger, Paschtune, sunnitischer Moslem und geschieden. Er wäre als Kind von seiner Mutter in einem Waisenheim abgegeben und von diesem 1987 nach Russland zur Weiterbildung geschickt worden. Deswegen würde er keine Verwandte in Afghanistan kennen. Nachdem Putsch in den 1990er Jahren seien viele Jugendliche auf sich selbstgestellt und ohne Papiere und folglich illegal in Russland gewesen. Der BF1 wäre auch illegal in Russland geblieben und hätte als Erntehelfer gejobbt, da er seine Ausbildung nicht beenden habe können. Er sei nach XXXX gesiedelt und habe sich mit anderen Afghanen zusammengetan und Schuhe in einem Container auf einem Markt verkauft. Hier habe er auch seine Frau kennengelernt über welche er keine näheren Angaben machen könne.

Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der BF1 an, dass er Probleme mit seiner Frau und dem Bruder seiner Frau gehabt hätte. Seine Frau habe ständig getrunken und keine Verantwortung für die Kinder übernommen. Der Bruder der Frau hätte den BF1 ständig belästigt und geschlagen. Die Polizei habe nicht geholfen. Sie wäre der Meinung gewesen, diese Probleme seien interne Probleme. Der BF1 erzählte, aufgrund des illegalen Aufenthaltes habe die Familie nie lange in einer Wohnung leben können und sei oft übersiedelt.

Der BF2 wurde unter Beisein des gesetzlichen Vertreters BF1 befragt. Er gab an, er könne sich fast nicht an das Leben in Russland erinnern, er hätte sich vor der Flucht nicht von seiner Mutter verabschiedet und hätte das letzte Mal etwa vor einem Jahr mit ihr Kontakt gehabt. Es würde ihm in Österreich gefallen.

Auch der BF3 wurde unter Beisein des gesetzlichen Vertreters BF1 befragt. Auch er gab an, er könne sich nicht mehr genau an das Leben in Russland erinnern und könne sich wenig an die Mutter erinnern.

In der Verhandlung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asy, Afghanistan, 19.11.2014 eingebracht, eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Afghanistan, gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, stammt aus XXXX, ist Moslem und hat sich seit seinem 15 Lebensjahr in Russland aufgehalten.

Unter Umgehung der Grenzkontrollen reiste er in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer einen rechtmäßigen Aufenthaltstitel in der Russischen Föderation hatte oder die russische Staatsbürgerschaft besessen hat.

Es kann nicht festgestellt werden, wie der Beschwerdeführer nach Österreich gelangt ist (Flugzeug, Bahn, LKW).

Es kann nicht festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer mit der Mutter seiner Söhne verheiratet ist.

Es kann nicht festgestellt werden, wo die Mutter der Söhne des Beschwerdeführers aufhältig ist.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht straffällig im Sinne des Asylgesetzes.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatstaat einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt war bzw. ihm solche Verfolgung im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

1.2. Zur Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird anhand der in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen Folgendes festgestellt:

1.2. 1 Allgemeines: Afghanistan ist eine islamische Republik und hat schätzungsweise 24 bis 33 Millionen Einwohner. Die afghanische Verfassung sieht ein starkes Präsidialsystem mit einem Parlament vor, das aus einem Unterhaus und einem Oberhaus, deren Mitglieder von den Provinz- und Distriktsräten sowie vom Präsidenten bestellt werden, besteht (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014).

Seit Jahrzehnten ist Afghanistan Schauplatz kriegerischer Auseinandersetzungen, die zu 2 Millionen Toten und 700.000 verwitweten oder verwaisten Personen geführt haben (Congressional Research Service vom 11.7.2014). Afghanistan befindet sich 13 Jahre nach dem Ende der Herrschaft der Taliban in einem langwierigen Wiederaufbauprozess. Anstrengungen, die zur Sicherung bisheriger Stabilisierungserfolge und zur Verbesserung der Zukunftsperspektiven der Bevölkerung beitragen, werden noch lange Zeit notwendig sein (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Am Nato-Gipfeltreffen im Mai 2012 in Chicago wurden der schrittweise Abzug der internationalen Truppen bis 2014 sowie die Grundzüge des Nachfolgeeinsatzes diskutiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 3.9.2012). Nach einer Strategie der Übergabe der Sicherheitsverantwortung ("Transition") haben die afghanischen Sicherheitskräfte schrittweise die Verantwortung für die Sicherheit in Afghanistan von den internationalen Streitkräften übernommen. Es wird eine Intensivierung des Konflikts zwischen regierungstreuen und -feindlichen Kräften infolge des Abzugs der internationalen Truppen erwartet, sofern nicht vorher eine Friedensvereinbarung geschlossen wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die regierungsfeindlichen Gruppierungen nutzten die durch den Abzug der internationalen Truppen entstandenen Sicherheitslücken sowie die politische Krise, die durch die Streitigkeiten rundum die Präsidentschaftswahl und in Bezug auf die Sicherheitsabkommen mit den USA und der NATO entstanden waren. Den Taliban ist es insgesamt gelungen, ihren Einfluss vor allem in ländlichen Gebieten breit zu konsolidieren und die Wintermonate landesweit zur Reorganisation und Regeneration zu nutzen. Sie sind inzwischen fähig, über weite Gebiete ihre Kontrolle auszuüben, so auch in Gegenden, in denen sie vorher nur über marginalen Einfluss verfügten (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 2 Sicherheitslage:

In vielen Landesteilen Afghanistans gilt die Sicherheitslage als prekär. Bereits im Frühjahr 2013 hatte sich eine besorgniserregende Zunahme militärischer Konfrontationen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen und afghanischen Sicherheitskräften in den bevölkerten Gegenden abgezeichnet. 2014 eskalierten diese weiter in allen Regionen des Landes (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Im Frühjahr 2013 waren die Anschläge regierungsfeindlicher Gruppierungen im Vergleich zum Vorjahr um 47% angestiegen. War das Jahr 2013 mittlerweile als das gewaltreichste seit 2001 bezeichnet worden, so nahm zuletzt die Besorgnis über den drastischen Anstieg getöteter und verletzter Zivilisten zu, die im Kreuzfeuer bei Gefechten zwischen aufständischen und afghanischen Truppen oder aufgrund von unkonventionellen Spreng- und Brandvorrichtungen, die regierungsfeindliche Gruppen gezielt platzierten, ums Leben kamen oder verletzt wurden. Der Anstieg der Gewalt wird unter anderem auch im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen gesehen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 22.7.2014). Noch nie zuvor forderten militärische Gefechte so viele Opfer unter der Zivilbevölkerung wie 2014 (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Mittlerweile betrifft der Konflikt, der sich zuvor auf den Süden und Osten des Landes konzentrierte, die meisten Landesteile, insbesondere den Norden, aber auch Provinzen, die zuvor als die stabilsten im Land gegolten hatten (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2.2. 1 Sicherheitslage im Raum XXXX:

Der Fokus des Terrors liegt nicht auf XXXX oder allgemein auf städtischen Zentren, sondern der Großteil der Gewalt passiert in ländlichen Gegenden. Dennoch verüben die Taliban (einschließlich das Haqqani-Netzwerk) in XXXX weiterhin öffentlichkeitswirksame Angriffe und demonstrieren, dass die Aufständischen überall im Land zuschlagen und selbst den "Stahlring" der afghanischen Sicherheitskräfte um die Zentren großer Städte überwinden können (Ruttig, After the "operational pause", vom 2.6.2013). So verübten sie beispielsweise einen Angriff auf ein bekanntes libanesisches Restaurant im Januar 2014 und auf das Serena Hotel im März 2014. Im Juli 2014 griffen Taliban den internationalen Flughafen an, auf dem sich auch ein NATO-Stützpunkt befindet. Ebenfalls im Juli 2014 setzten Angehörige der Taliban am Rande der Hauptstadt dutzende von Tanklastzügen in Brand (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2. 2 Sicherheitslage im Südwesten, Süden und Osten des Landes:

Insbesondere in den paschtunischen Gebieten im Osten und Süden des Landes wird die Sicherheitslage als "überwiegend nicht kontrollierbar", in einigen sogar überhaupt als "nicht kontrollierbar" eingestuft. In diesem Teil des Landes ereigneten sich zudem die meisten gezielten Tötungen. 2013 haben sich im Süden die Opfer unter der Zivilbevölkerung verdreifacht (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In Nangarhar stiegen die Zwischenfälle durch regierungsfeindliche Gruppierungen im ersten Quartal 2013 gegenüber dem Vergleichszeitraum des Vorjahres um 81% an. Ebenso wie in Laghman, wo die Zahl der Zwischenfälle um 250% anstieg, wurden in Nangarhar die größten Zuwächse an Angriffen der bewaffneten Opposition verzeichnet, die auf die Infiltrationsrouten aus Pakistan und die strategisch bedeutsamen Gebiete angrenzend an XXXX-Tokham-Highway abzielen. Die Provinz Kunar war im ersten Quartal 2013 nach Helmand "Spitzenreiter", was das Ausmaß der Angriffe anbelangt. Die Zahl der Vorfälle erhöhte sich in Kunar um 21% im Vergleichszeitraum des Vorjahres (ANSO Quarterly Report vom April 2013). In Kandahar und Ghazni erreichte die Zahl der Vorfälle Rekordhöhen (INSO-Report vom Jänner 2014).

In der Provinz Ghazni stieg die Zahl der Vorfälle im ersten Quartal 2013 im Vergleichszeitraum des Vorjahres um 127% an (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch im Juli und August 2013 gab es einen Anstieg der Angriffe. Aufgrund des fast völligen Fehlens von NATO-Präsenz konnten die Taliban und al-Quaida ihre Kontrolle in Ghazni ausweiten: Die Taliban töten gewöhnliche Menschen und zwingen Dorfbewohner, ihren Kämpfern Essen zu geben. Sobald die Taliban eine Gegend überrollen, gehen sie besonders aggressiv gegen die lokale Bevölkerung vor und implementierten ihre strengen Regeln und Gesetze (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Von der Verschlechterung der Sicherheitslage in den umliegenden Provinzen sind auch die Zufahrtsstraßen zu den (von Hazara bewohnten und an sich weniger stark von den Unruhen betroffenen) Distrikten Jaghori, Jaghatu und Malistan betroffen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011). Ghazni stellt für die Taliban eine strategisch wichtige Provinz dar, da die Straße XXXX - Kandahar durch den überwiegend von Paschtunen besiedelten westlichen Teil Ghaznis führt. Daher stellt sich der Weg von XXXX nach Ghazni als gefährlich dar; auf dieser Route kam es zu einer Zunahme der Angriffe in den ersten sechs Monaten des Jahres 2013 (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 5.8.2013). Vorfälle, wie etwa die Entführung von 20 Zivilisten auf dem Weg in die Distrikte Jaghori und Malistan, ereignen sich am häufigsten in den Distrikten Qarabagh und Gilan, wo die Taliban über Einfluss verfügen (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 14.8.2013).

Die Provinz Wardak liegt strategisch günstig beim westlichen Zugang zu XXXX und wird von regierungsfeindlichen Gruppen als Tor für Angriffe auf die Provinz XXXX genützt (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014). Im ersten Quartal haben sich die Vorfälle in Wardak um 187% im Vergleich zum Vorjahr erhöht (ANSO Quarterly Report vom April 2013). Auch in der Provinz Helmand, wo die Taliban in das soziale Gefüge eingebettet sind, und in der Provinz Kandahar, der traditionellen Hochburg der Taliban, nahm die Zahl der Vorfälle zu (ANSO Quarterly Report vom April 2013); Helmand und Kandahar sind die Provinzen, wo mit Abstand die meisten Opfer von Bombenanschlägen zu beklagen sind (UNAMA-Annual Report vom Februar 2014). Im Juni 2014 brachten Angehörige der Taliban die Gebiete Barekzai und Bostani im Bezirk Sangin der Provinz Helmand unter ihre Kontrolle (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2.2. 3 Sicherheitslage im Westen und Norden des Landes:

Im Jahr 2013 hat die Zahl der Anschläge in Nordafghanistan im Vergleich zum Vorjahr massiv zugenommen, was zu einer dramatischen Verschlechterung der Sicherheitslage im Norden des Landes geführt hat. In der Provinz Kunduz ist es den Taliban gelungen, in verschiedenen Distrikten praktisch die vollständige Kontrolle zu übernehmen. Enge Verstrickungen zwischen regierungsfeindlichen Gruppierungen, lokalen Machthabern und Kräften der organisierten Kriminalität sind im Norden bedeutsam (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

In den westlichen Provinzen haben die Anschläge ebenfalls weiter zugenommen. In der Provinz Faryab, in welcher die Taliban um strategisch wichtige Gebiete zur Verbindung ihrer Fronten im Westen und Norden der Provinz entlang der turkmenischen Grenze kämpfen, gilt die Sicherheitslage in gewissen Distrikten als "überwiegend nicht kontrollierbar" (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Auch die Zahl der Vorfälle in Ghor und Herat erhöhten sich vergleichsweise (Länderinformation der Staatendokumentation vom 28.1.2014).

1.2. 3 Menschenrechte:

Zivilisten, die der Unterstützung regierungsfeindlicher Kräfte verdächtigt werden, können willkürlichen Festnahmen (inklusive Inhaftierung ohne Anklage) sowie Misshandlungen durch internationale Truppen oder durch afghanische Behörden ausgesetzt sein (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Was Repressionen Dritter anbelangt, geht die größte Bedrohung der Menschenrechte von lokalen Machthabern und Kommandeuren aus. Es handelt sich hierbei meist um Anführer von Milizen, die nicht mit staatlichen Befugnissen, aber mit faktischer Macht ausgestattet sind. Die Zentralregierung hat auf viele dieser Urheber von Menschenrechtsverletzungen praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen daher häufig ohne Sanktionen. Immer wieder kommt es zu Entführungen, die entweder politisch oder finanziell motiviert sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Schutzfähigkeit des afghanischen Staates wird weithin durch das vorherrschende Klima der Straffreiheit, die weitverbreitete Korruption, die fehlende Rechtsstaatlichkeit sowie die prekäre Sicherheitslage in vielen Landesteilen unterminiert (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Regierungsfeindliche Kräfte greifen systematisch und gezielt Zivilisten an, die tatsächlich oder vermeintlich die afghanische Regierung und die internationale Gemeinschaft in Afghanistan, einschließlich der internationalen Streitkräfte und internationalen humanitären Hilfs- und Entwicklungsakteure unterstützen bzw. mit diesen verbunden sind. Zu den primären Zielen solcher Anschläge zählen u.a. politische Führungskräfte, Lehrer und andere Staatsbedienstete, ehemalige Polizisten und Zivilisten, die der Spionage für regierungstreue Kräfte bezichtigt werden. Auch afghanische Zivilisten, die für die internationalen Streitkräfte als Fahrer, Dolmetscher oder in anderen zivilen Funktionen arbeiten, werden von Taliban bedroht und angegriffen. In Gebieten, die ihrer tatsächlichen Kontrolle unterliegen, nutzen regierungsfeindliche Kräfte Berichten zufolge verschiedene Methoden zur Rekrutierung von Kämpfern, einschließlich Rekrutierungsmaßnahmen auf der Grundlage von Zwang. Personen, die sich einer Rekrutierung widersetzen, sind gefährdet, der Spionage für die Regierung angeklagt und getötet oder bestraft zu werden (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Personen, denen Verstöße gegen die Scharia - wie Apostasie, Blasphemie, freiwillige, gleichgeschlechtliche Beziehungen oder Ehebruch - vorgeworfen werden, sind nicht nur der Gefahr ihrer Verfolgung, sondern auch der gesellschaftlichen Ächtung und Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaften, die Taliban und andere regierungsfeindliche Kräfte ausgesetzt. Dies gilt sowohl für Frauen als auch für Männer (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

Die Ausweichmöglichkeiten für diskriminierte, bedrohte oder verfolgte Personen hängen maßgeblich vom Grad ihrer sozialen Verwurzelung, ihrer Ethnie und ihrer finanziellen Lage ab. Die größeren Städte bieten aufgrund ihrer Anonymität eher Schutz als kleine Städte oder Dorfgemeinschaften (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). UNHCR geht davon aus, dass eine interne Schutzalternative in den vom aktiven Konflikt betroffenen Gebieten unabhängig davon, von wem die Verfolgung ausgeht, nicht gegeben ist. Wenn die Verfolgung von regierungsfeindlichen Akteuren ausgeht, muss berücksichtigt werden, ob die Wahrscheinlichkeit besteht, dass diese Akteure den Antragsteller im vorgeschlagenen Neuansiedlungsgebiet verfolgen. Angesichts des geografisch großen Wirkungsradius der regierungsfeindlichen Kräfte existiert für Personen, die durch solche Gruppen verfolgt werden, keine sinnvolle interne Schutzalternative. Es sei insbesondere darauf hingewiesen, dass die Taliban, das Haqqani-Netzwerk und die Hezb-e-Islami Hekmatyar sowie andere bewaffnete Gruppierungen die operativen Kapazitäten haben, Angriffe in allen Teilen des Landes auszuführen, darunter auch in solchen Gebieten, die nicht von den regierungsfeindlichen Kräften kontrolliert werden, wie anhand des Beispiels von öffentlichkeitswirksamen Anschlägen in urbanen Gebieten, die sich unter der Kontrolle regierungsfreundlicher Kräfte befinden, ersichtlich wird (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013).

1.2. 4 Meinungs- und Pressefreiheit sowie Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit:

Art. 34 der afghanischen Verfassung gestattet die Meinungs- und Pressefreiheit. Jedoch werden diese Rechte in der Praxis von der Regierung eingeschränkt (Country Report des U.S. Department of State vom 19.4.2013).

In den vergangenen Jahren galt die afghanische Medienlandschaft als Vorzeigesektor: diversifiziert, unabhängig und im Wachstum- und Professionalisierungsprozess begriffen. Die Präsidentschaftswahlen, eine konservative Medienpolitik und der allgemeine Islamvorbehalt schränken die Medienfreiheit jedoch deutlich ein. Auch über den Islamvorbehalt hinaus ist Medienfreiheit in Afghanistan noch keine Wirklichkeit. Immer wieder werden Journalisten zum Ziel von Morddrohungen und tätlichen Übergriffen. Journalisten, die sich einer Einflussnahme durch Aufständische oder durch die Regierung widersetzen, geraten unter Druck. Andere fliehen in die Selbstzensur. Immer wieder verlassen Journalisten das Land, weil sie ihre persönliche Sicherheit in Afghanistan nicht gewährleistet sehen. Morde an Journalisten werden kaum staatsanwaltlich verfolgt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Was das (in der afghanischen Verfassung garantierte) Recht auf Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit anbelangt, gibt es regelmäßig - genehmigte wie spontane - Demonstrationen, v.a. gegen soziale Missstände, gegen die Tötung von Zivilisten durch NATO-Truppen, gegen (geplante) Koranverbrennungen oder gegen im Ausland verbreitete Karikaturen des Propheten Mohammed. Die Kundgebungen verlaufen in den meisten Fällen friedlich, eskalieren aber teilweise oder werden von Einzelpersonen gezielt genutzt, um gewaltsame Ausschreitungen anzustacheln. Die afghanische Regierung ruft die Bevölkerung bei Demonstrationen regelmäßig auf, diese friedlich abzuhalten. Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind grundsätzlich gewährleistet (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 5 Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der afghanischen Verfassung verankert. Dies gilt allerdings ausdrücklich nur für Anhänger anderer Religionen als dem Islam. Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Die von Afghanistan ratifizierten internationalen Verträge und Konventionen wie auch die nationalen Gesetze sind allesamt im Lichte des generellen Islamvorbehalts (Art. 3 der Verfassung) zu verstehen. Die Glaubensfreiheit, die auch die freie Religionsauswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan daher für Muslime nicht. Nach offiziellen Schätzungen sind 84% der Bevölkerung sunnitische Muslime und 15% schiitische Muslime. Andere in Afghanistan vertretene Glaubensgemeinschaften wie z.B. Sikhs, Hindus und Christen machen nicht mehr als 1% der Bevölkerung aus (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin durch das geltende Recht diskriminiert (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Hindus und Sikhs werden auch im Alltag diskriminiert und bei der Ausübung ihrer religiösen Zeremonien bedroht oder angegriffen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014). Christen und Angehörige der Baha'i vermeiden es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Die afghanische Regierung schützt religiöse Minderheiten vor Übergriffen nicht (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Die Situation der größten religiösen Minderheit des Landes, der afghanischen schiitisch-muslimischen Gemeinde, hat sich seit dem Ende des Taliban-Regimes wesentlich gebessert, ist jedoch noch immer mit gesellschaftlichen Diskriminierungen konfrontiert, wobei die Beziehungen zur sunnitischen Mehrheit sich verschlechtert hat (International Religious Freedom Report 2012 des U.S. Department of State vom 20.5.2013).

1.2. 6 Ethnische Minderheiten:

Afghanistan ist ein Vielvölkerstaat, über den es aufgrund der seit Jahrzehnten schwierigen Sicherheitslage kaum gesicherte statistische Daten gibt (ÖIF-Länderinfo vom Februar 2010). Der Anteil der Volksgruppen im Vielvölkerstaat wird auf ca. 38% Paschtunen, ca. 25%, Tadschiken, ca. 19% Hazara, ca. 6% Usbeken sowie zahlreiche kleinere ethnische Gruppen (Aimak, Turkmenen, Baluchi, Nuristani u. a.) geschätzt. Die afghanische Verfassung schützt sämtliche ethnische Minderheiten. Neben den offiziellen Landessprachen Dari und Paschtu wird in der Verfassung sechs weiteren Sprachen dort ein offizieller Status eingeräumt, wo die Mehrheit der Bevölkerung (auch) eine dieser anderen Sprache spricht.

Für die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgten (mehrheitlich schiitischen) Hazara hat sich die Lage deutlich verbessert. Sie sind in der öffentlichen Verwaltung zwar nach wie vor unterrepräsentiert, aber es erscheint unklar, ob dies eher eine Folge der früheren Marginalisierung oder eine gezielte Benachteiligung neueren Datums ist. Gesellschaftliche Spannungen bestehen fort und leben in lokal unterschiedlicher Intensität gelegentlich wieder auf (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). In diesem Sinne sind Angehörige der Hazara weiterhin gesellschaftlich diskriminiert und Berichten zufolge Opfer von Schikanierung, Einschüchterung und Tötungen durch die Taliban sowie andere regierungsfeindliche Kräfte (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Andererseits verbessert sich die Minderheit der Hazara ökonomisch und politisch durch Bildung: Viele Hazara schließen Studien ab oder schlagen den Weg in eine Ausbildung in den Bereichen Informationstechnologie oder Medizin ein (Congressional Research Service vom 22.11.2013). Grundsätzlich sind Auseinandersetzungen zwischen Sunniten und Schiiten im Alltagsleben in Afghanistan selten (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).

In der Provinz Ghazni errangen Vertreter der Ethnie der Hazara sämtliche Sitze, die im Unterhaus für diese Provinz reserviert waren, was jedoch u.a. auch auf die niedrige Wahlbeteiligung in den paschtunisch besiedelten Distrikten aufgrund der prekären Sicherheitslage zurückzuführen war (D-A-CH-Bericht zur Sicherheitslage vom März 2011). Beispielsweise kann es in Dörfern, die nahe von durch Paschtunen besiedelten Gebieten im Distrikt Qarabagh liegen, durchaus vorkommen, dass Hazara Anfeindungen ausgesetzt sind (Anfragebeantwortung des deutschen Auswärtigen Amtes vom 7.5.2014).

In einer besonderen Lage befinden sich die ca. eine Million Kuchi-Nomaden, die unter ungeklärten Boden- und Wasserrechten in besonderem Maße leiden. De facto kommt es immer wieder zu einer Diskriminierung dieser Gruppe, da sie aufgrund ihres nomadischen Lebensstils als Außenseiter gelten und so die Gefahr laufen, Opfer einer diskriminierenden Verwaltungspraxis oder strafrechtlicher Sanktionierung zu werden. Immer wieder werden Nomaden rasch einer Straftat bezichtigt und verhaftet, wenngleich sie oft auch genauso schnell wieder auf freiem Fuß sind (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 7 Justiz und (Sicherheits)Verwaltung:

Verwaltung und Justiz funktionieren nur sehr eingeschränkt. Neben der fehlenden Einheitlichkeit in der Anwendung der verschiedenen Rechtsquellen (kodifiziertes Recht, Scharia und Gewohnheitsrecht), werden auch rechtsstaatliche Verfahrensprinzipien nicht regelmäßig eingehalten. Einflussnahme und Zahlung von Bestechungsgeldern durch mächtige Akteure verhindern Entscheidungen nach rechtsstaatlichen Grundsätzen in weiten Teilen des Justizsystems (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Justiz ist in Afghanistan unterfinanziert, unterbesetzt, nicht adäquat ausgebildet, ineffektiv, Drohungen ausgesetzt, befangen, politisch beeinflusst und durchdringender Korruption ausgesetzt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014).

Die Urteile zahlreicher Gerichte basieren auf einem Gemisch von kodifiziertem Recht, Schari'a, lokalen Gebräuchen und Stammesgesetzen. Gerichtsprozesse entsprechen in keiner Weise den internationalen Standards für faire Verfahren. Die Haftbedingungen liegen weiterhin unter den internationalen Standards; sanitäre Einrichtungen, Nahrungsmittel, Trinkwasser und Decken sind mangelhaft, ansteckende Krankheiten verbreitet (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Eine Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis, die systematisch nach Merkmalen wie Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung diskriminiert, ist nicht festzustellen. Fälle von Sippenhaft sind allerdings nicht auszuschließen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Pashtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Racheakte nicht an Frauen und Kinder verübt. Wenn die Familie des Opfers nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann die Blutfehde ruhen, bis die Familie des Opfers sich in der Lage sieht, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters durch das formale Rechtssystem schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Das Urteil eines Gerichts muss also einen derartigen Streit nicht gezwungenermaßen beenden (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die Taliban haben in den von ihnen kontrollierten Gebieten ihre eigenen parallelstaatlichen Justizsysteme eingerichtet. Ihre Rechtsprechung basiert auf einer äußerst strikt ausgelegten Interpretation der Shari'a; die von ihnen ausgeführten Bestrafungen umfassen auch Hinrichtungen und körperliche Verstümmelungen und werden von UNAMA teilweise als Kriegsverbrechen eingestuft (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Innerhalb der Polizei sind Korruption, Machtmissbrauch und Erpressung - ebenso wie in der Justiz - endemisch (Richtlinien des UNHCR vom 6.8.2013). Korruption, Nepotismus und Vetternwirtschaft wuchern auf allen Ebenen der Verwaltung (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 1.12.2014). Die Afghanische Nationale Polizei (ANP) gilt als korrupt und verfügt bei der afghanischen Bevölkerung kaum über Vertrauen. Ein weiteres schwerwiegendes Problem stellt die hohe Desertions- und Ausfallsquote dar. Was die auf Druck der USA gegründete Afghanische Local Police (ALP) anbelangt, wurde ein rasanter Anstieg von Menschenrechtsvergehen, darunter Hinrichtungen, Folter, Vergewaltigung (selbst von Kindern), Misshandlungen, Entführungen, Drohungen und Erpressungen. Im zweiten Halbjahr 2014 stiegen solche Übergriffe weiter an (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

1.2. 8 Versorgungslage:

Die Grundversorgung ist für große Teile der Bevölkerung eine tägliche Herausforderung. Für Rückkehrer gilt dies naturgemäß verstärkt. Eine hohe Arbeitslosigkeit wird verstärkt durch vielfältige Naturkatastrophen. Das World Food Programme reagiert das ganze Jahr hindurch in verschiedenen Landesteilen auf Krisen bzw. Notsituationen wie Dürre, Überschwemmungen oder extremen Kälteeinbruch. Auch der Norden des Landes ist extremen Natureinflüssen wie Trockenheiten, Überschwemmungen und Erdverschiebungen ausgesetzt. Außerhalb der Hauptstadt XXXX und der Provinzhauptstädte fehlt es an vielen Orten an grundlegender Infrastruktur für Transport, Energie und Trinkwasser (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014). Die Zahl der arbeitslosen sowie unterbeschäftigten Afghanen ist hoch und wird mit der voranschreitenden Transition weiter ansteigen (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Die medizinische Versorgung ist trotz erkennbarer Verbesserungen landesweit aufgrund ungenügender Verfügbarkeit von Medikamenten, Ausstattung der Kliniken, Ärzten und Ärztinnen sowie mangels gut qualifizierten Assistenzpersonals (v.a. Hebammen) immer noch unzureichend. Die Behandlung psychischer Erkrankungen - insbesondere Kriegstraumata - findet (abgesehen von einzelnen Pilotprojekten) nach wie vor nicht in ausreichendem Maße statt (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

1.2. 9 Rückkehrfragen:

Die Fähigkeit Afghanistans, Rückkehrer aufzunehmen, bleibt gering (Country Report des U.S. Department of State vom 27.2.2014). Gemäss UNHCR kehrten etwa 42 Prozent der Rückkehrenden nicht in ihre Heimatgemeinden zurück, da sie dort keine Unterkunft mehr haben, weil es keine Möglichkeiten gibt, ein Einkommen zu erzielen, weil öffentliche Dienstleistungen fehlen oder weil die Sicherheitslage als zu prekär er-scheint. Zudem verfügten Rückkehrende meist über einen schlechteren Zugang zu Unterkunft, Einkommensmöglichkeiten und Wasser. Die afghanische Regierung unterstützt Rückkehrer aus dem Iran sowie Pakistan nur äußerst dürftig. Die überaus limitierten Möglichkeiten, den Lebensunterhalt zu bestreiten, führen oft zu erneuter Vertreibung (Bericht der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 5.10.2014).

Bei der Rückkehr von Frauen, Kindern, alten Menschen oder Alleinerziehenden stellt die Reintegration in ein religiöses und sozial traditionelles Umfeld oft eine Herausforderung dar (Bericht von IOM vom Oktober 2012). Rückkehrer können auf Schwierigkeiten gesellschaftlicher und wirtschaftlicher Art vor allem dann stoßen, wenn sie außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit aus dem (westlich geprägten) Ausland zurückkehren und ihnen ein soziales oder familiäres Netzwerk sowie aktuelle Kenntnisse der örtlichen Verhältnisse fehlen (Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes vom 31.3.2014).

UNHCR spricht sich gegen eine Rückkehr von Personen an einen Ort aus, der weder dem Herkunftsort noch früheren Wohnorten entspricht, wo keine tatsächlichen Familien- oder Stammesstrukturen und entsprechende Unterstützung bestehen (Anfragebeantwortung des UNHCR vom 11.11.2011).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Sprach- und Landeskenntnissen und seinen diesbezüglich im Wesentlichen gleichbleibenden Angaben. Die Feststellung seiner Unbescholtenheit ergibt sich aus einer aktuellen Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich. Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter unbedenklicher Dokumente (im Original) nicht festgestellt werden.

Der Beschwerdeführer hat als Kind Afghanistan legal verlassen und bis zu seiner Ausreise nach Österreich in der Russischen Föderation gelebt.

Er hat keine asylrelevante Verfolgung in Afghanistan vorgebracht, auch haben sich aus seinem Vorbringen diesbezüglich keine Anhaltspunkte ergeben.

Die Russische Föderation hat der Beschwerdeführer verlassen, weil er durch Drittpersonen bedroht worden ist.

2.2. Die Feststellungen zur aktuellen Situation in der Islamischen Republik Afghanistan stützen sich auf oben angeführte Quellen. Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen, der die beschwerdeführende Partei nicht substanziell entgegengetreten ist, besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005). Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 06.10.1999, Zl. 99/01/0279, mwN).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).

Auch wenn in einem Staat allgemein schlechte Verhältnisse bzw. sogar bürgerkriegsähnliche Zustände herrschen sollten, so liegt in diesem Umstand für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Flüchtlingskonvention. Um asylrelevante Verfolgung erfolgreich geltend zu machen, bedarf es daher einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Heimatstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. hiezu VwGH 21.01.1999, 98/18/0394; VwGH 19.10.2000, 98/20/0233, mwH). Eine allgemeine desolate wirtschaftliche und soziale Situation kann nach ständiger Judikatur nicht als hinreichender Grund für eine Asylgewährung herangezogen werden (vgl. VwGH 17.06.1993, Zl. 92/01/1081; VwGH 14.03.1995, Zl. 94/20/0798).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass die Befürchtung vor Verfolgung des Beschwerdeführers seitens seines Schwagers, der Mafia oder Polizei in XXXX keine Verfolgung im Sinne der GFK besteht, denn eine Abweisung eines Asylantrages ist nicht als rechtwidrig zu erkennen, wenn sich die vom Asylwerber konkret geschilderten, seine Person betreffenden Fluchtgründe nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen, sodass insofern keine Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat behauptet wurde (VwGH 02.03.2006, 2004/20/0240). Dabei ist auf die Staatsangehörigkeit abzustellen: Die begründete Furcht vor Verfolgung muss sich auf jenes Land beziehen, dessen Staatsangehörigkeit der Asylwerber besitzt. Die Furcht vor Verfolgung in einem Land, das nicht das Heimatland ist, kann nämlich dadurch abgewendet werden, dass man den Schutz des Heimatlandes in Anspruch nimmt (VwGH 8.11.1989, 89/01/0338). Im konkreten Fall wird eine potentielle Bedrohung eines Afghanen in der Russischen Föderation behauptet, sodass sich die Fluchtgründe des Beschwerdeführers nicht auf eine Bedrohung in seinem Herkunftsstaat beziehen

Da sich sohin weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus internationalen Länderberichten hinreichende Anhaltspunkte für eine Verfolgung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat ergeben haben, ist kein unter Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der Genfer Flüchtlingskonvention zu subsumierender Sachverhalt ableitbar.

Zu den Spruchpunkten II bis IV.:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 Europäische Menschenrechtskonvention (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 19.2.2004, Zl. 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.3.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Der Schutzbereich des Artikels 3 EMRK umfasst nicht nur Fälle, in denen der betroffenen Person unmenschliche Behandlung (absichtlich) zugefügt wird. Auch die allgemeinen Umstände, insbesondere unzulängliche medizinische Bedingungen im Zielstaat der Abschiebung können - in extremen Einzelfällen - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallen. Allgemein ist der Rechtsprechung des EGMR zu entnehmen, dass "allein" schlechtere oder schwierigere (auch kostenintensivere) Verhältnisse in Bezug auf die medizinische Versorgung nicht ausreichen, um - in Zusammenhang mit einer Abschiebung - in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu reichen. Dazu sei - jeweils - das Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erforderlich. Der EGMR betonte weiters im Fall Bensaid gg. Vereinigtes Königreich, dass auf die "hohe Schwelle" des Artikels 3 besonders Bedacht zu nehmen sei, wenn der Fall nicht die "direkte" Verantwortung eines Vertragsstaates (des abschiebenden Staates) für die Zufügung von Leid betreffe (vgl. Putzer/Rohrböck, Leitfaden für Asylrecht (2007) Rz 183).

Eine Verletzung des Artikels 3 EMRK ist im Falle einer Abschiebung nach der Judikatur des EGMR, der sich die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts angeschlossen haben, jedenfalls nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen (vgl. hiezu EGMR ‚ U 2.5.1997, D vs. United Kingdom, Nr. 30240/96; EGMR E 31.5.2005, Ovdienko Iryna and Ivan vs. Finland, Nr. 1383/04 sowie VfGH vom 6.3.2008, Zl. B 2400/07,).

Zur Abweisung des Antrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Der Antragsteller muss an einem Ort (nicht unbedingt der Heimatort des Antragstellers) im Herkunftsstaat sicher leben können, das heißt, ihm darf an diesem Ort keine reale Gefahr einer Verletzung der Artikel 2 oder 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder 13 zur EMRK drohen und ihm darf als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bevorstehen.

An diesem Ort muss der Antragsteller - wenn auch aus eigener Anstrengung - die Möglichkeit haben, seine Grundbedürfnisse (vor allem ausreichende Ernährung und Unterkunft, allenfalls unbedingt notwendige Krankenversorgung) hinreichend sicher zu befriedigen, auch in der Übergangsphase nach seiner Rückkehr.

Dieser Ort muss für den Antragsteller erreichbar sein.

Für Afghanistan, das sich zumindest in weiten Teilen in einem innerstaatlichen Konflikt mit internationaler Beteiligung befindet, ist daher konkret festzustellen, wo der Beschwerdeführer hinreichend sicher leben kann, ob dort seine Grundbedürfnisse befriedigt werden können und ob er diesen Ort erreichen kann.

Aus den in das Verfahren eingebrachten internationalen Länderberichten ergibt sich unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers, dass dieser im Fall einer Abschiebung nach Afghanistan in eine aussichtlose Situation kommen könnte. Der Beschwerdeführer stammt aus XXXX hat sich jedoch seit seiner Kindheit nie mehr in seiner Heimat aufgehalten.. Der Vater ist verstorben, das Schicksal seiner Mutter sowie seiner Schwester ungewiss und ihr aktueller Aufenthaltsort unbekannt. Hinweise, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan Verwandte hat, zu denen er Kontakt aufnehmen könnte und der auch notwendig wäre, um einem Heimkehrer nach sehr langer Abwesenheit den erforderlichen Rückhalt beim Aufbau einer Existenzgrundlage zu gewähren. Bei einer Ansiedlung in XXXX ist zu beachten, dass es dem Beschwerdeführer auf Grund seiner langen Abwesenheit schwerer als anderen fallen würde, sich in der Hauptstadt und mit deren erschwerten Gegebenheiten in Bezug auf die Existenzsicherung zu Recht zu finden. Gleichzeitig haben sich die allgemeinen Lebensbedingungen in den letzten Jahren nicht verbessert. Eine Wiederansiedlung in XXXX scheidet daher aus.

Es kann daher nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat und einer etwaigen Neuansiedlung in Mazar-iSharif, XXXX oder Herat, in eine hoffnungslose Lage kommt.

Unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des konkreten Falles kann nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr Gefahr laufen würde, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung iSd Art. 3 EMRK unterworfen zu werden. Eine Rückführung des Beschwerdeführers würde diesen daher in seinen Rechten nach Art. 3 EMRK verletzen.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, vom Bundesamt oder vom Bundesverwaltungsgericht gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesamt für jeweils zwei weitere Jahre verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

Dem Beschwerdeführer war daher gleichzeitig mit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten auch eine befristete Aufenthaltsberechtigung in der gesetzlich vorgesehenen Dauer zu erteilen.

Da der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des im Spruch bezeichneten Bescheides stattzugeben war, war Spruchpunkt III. dieses Bescheides pro forma (ersatzlos) zu beheben.

Zu B)

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die oa. Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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