W134 1424789-1•BVwG W134 1424789-1
W134 1424789-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2015
aktuelle Länderfeststellungen, Ermittlungspflicht,<br/>Gefahreneinstufung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Parteiengehör, Parteienvernehmung
W134 1424789-1/17E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas GRUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, beschlossen:
A. In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Afghanistans. Er stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Der Beschwerdeführer erstattete zum Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen folgendes sachverhaltsrelevante Vorbringen (Erstbefragung am XXXX, Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 25.01.2012):
Der Beschwerdeführer gehöre der Volksgruppe der Paschtunen und der islamischen Glaubensrichtung der Sunniten an. Seine Muttersprache sei Paschtu. Er stamme aus dem XXXX. Er sei ledig und habe keine Kinder. Der Beschwerdeführer sei im Alter von zwei Jahren mit seiner Familie in den Iran gezogen, wo er vier Jahre illegal die Schule besucht und zwei Jahre lang als Küchenhilfe gearbeitet habe. Als er ungefähr fünf Jahre alt war, habe sein Vater ins Gefängnis müssen. Der Vater sei nach etwas mehr als 9 Jahren entlassen worden. Etwas mehr als ein Jahr vor der endgültigen Ausreise sei der Beschwerdeführer wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Mutter des Beschwerdeführers sei in der Zwischenzeit verstorben. Nach der Rückkehr nach Afghanistan haben sich der Vater und der Bruder des Beschwerdeführers den Taliban zugewandt. In weiterer Folge sei sein Vater erschossen worden. Ca. Anfang Februar 2011 habe er Afghanistan verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland und weitere ihm unbekannte Länder illegal nach Österreich eingereist. Er sei gemeinsam mit seinem Bruder geflohen, dieser sei aber aufgegriffen worden und aufgrund dessen in der Türkei aufhältig.
Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er vor den Taliban geflüchtet sei. Sein Vater und sein Bruder seien Mitarbeiter der Taliban gewesen, der Vater des Beschwerdeführers sei getötet worden, seine Mitarbeit bei den Taliban sei kausal für seinen Tod gewesen. Deshalb sei der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder geflohen. Der Bruder habe außerdem auch andere Feindschaften gehabt. Der Bruder habe zudem ein Mädchen entführt.
2. Mit dem nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom XXXX, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z. 13 Asylgesetz 2005 ab (Spruchpunkt I und II) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 Asylgesetz aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan aus (Spruchpunkt III).
In der Begründung des angefochtenen Bescheides stellt das Bundesasylamt nach Wiedergabe der Angaben des Beschwerdeführers im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer ein Staatsangehöriger Afghanistans, ledig und gesund sei. Seine Identität stehe nicht fest. Er habe keine asylrelevante Verfolgung vorgebracht. Es sei auch nicht möglich gewesen festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr eine reale Gefahr des Todes, eine unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder die Gefahr der Folter drohe bzw. sein Leben auf sonstige Weise gefährdet wäre.
Im Rahmen der von ihr vorzunehmenden Beweiswürdigung gelangte die belangte Behörde zu dem Ergebnis, dass insbesondere aufgrund des Vorbringens zu den Fluchtgründen keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht worden sei.
3. Gegen sämtliche Spruchpunkte dieses Bescheides richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Verfahrensmängel.
4. Mit Schreiben vom 21.08.2014 übermittelte der Beschwerdeführer zwei Integrationsbestätigungen, darunter die Karte für die absolvierte Grundstufe A2 sowie einen Spielerpass des ÖFB
5. Mit Schreiben vom 16.10.2014, hg. eingelangt am 20.10.2014, übermittelte der Beschwerdeführer ein Konvolut von Integrationsbestätigungen, darunter die Bestätigung der Teilnahme an einem Vorbereitungskurs zum Pflichtschulabschluss, einer Arbeitsbestätigung über die Tätigkeit als Hilfsarbeiter in den Monaten März bis Juni 2014 im Ausmaß von 80 Stunden pro Monat, sowie die Teilnahme an einem Deutschkurs, Niveau A2 in der Zeit von 29.01 bis 28.05. 2013
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, volljährig und hat am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Er ist ledig und hat keine Kinder.
Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und zum Zeitpunkt der Antragstellung ergeben sich aus seinen diesbezüglich gleichbleibenden und im Ergebnis glaubhaften Angaben sowie aus dem Verwaltungsakt.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
gegen Weisungen gemäß Artikel 81a Abs. 4.
Gemäß § 75 Abs. 17 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesasylamt anhängigen Verfahren ab 01.01.2014 vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Ende zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 3 Abs. 8 Verwaltungsgerichtsbarkeits-Übergangsgesetz (VwGbk-ÜG), BGBl. I Nr. 33/2013, können mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängige Verfahren vom Bundesverwaltungsgericht weitergeführt werden, wenn die Rechtssache in diesem Zeitpunkt
zur Zuständigkeit eines Senates des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Senates oder des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und alle Mitglieder dieses Senates bzw. der Einzelrichter dem Senat des Asylgerichtshofes angehört haben bzw. hat;
zur Zuständigkeit eines einzelnen Mitglieds des Asylgerichtshofes gehört hat, danach zur Zuständigkeit des Einzelrichters des Bundesverwaltungsgerichtes gehört und es sich um denselben Organwalter handelt.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den hier maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt somit in gegenständlicher Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Gemäß § 1 VwGVG regelt dieses Bundesgesetz das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes. Entgegenstehende Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht sind, bleiben unberührt (§ 58 Abs. 2 VwGVG).
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Wenn sich auch § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG von der Regelung des § 66 Abs. 2 AVG in mancher Hinsicht unterscheidet - die letztere Bestimmung setzt im Unterschied zur ersteren ausdrücklich die Notwendigkeit einer persönlichen Einvernahme voraus -, so wohnt beiden Vorschriften im Kern der gleiche Regelungsgehalt inne, nämlich dass eine umfassende Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts im verwaltungsbehördlichen Verfahren und nicht erst im Rechtsmittelverfahren, das primär der Überprüfung der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsverfahrens dient, stattzufinden hat.
Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keinen Grund anzunehmen, dass sich die dargestellte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht auf die (mit Inkrafttreten der B-VG-Novelle BGBl. I 51/2012 sowie des BVwGG geänderte) neue Rechtslage übertragen ließe, zumal keiner Erörterung bedarf, dass die mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 etablierten Verwaltungsgerichte erster Instanz nicht an die Stelle der Verwaltungsbehörde treten und deren Aufgaben übernehmen sollen, sondern die Kontrolle der Verwaltung (in Unterordnung unter dem Verwaltungsgerichtshof) sicherzustellen haben. Es liegt daher weiterhin nicht im Sinne des Gesetzes, wenn das Verwaltungsgericht erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Verwaltungsgericht beginnen und - bis auf die eingeschränkte Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts - zugleich enden.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 26.6.2014, Ro 2014/03/0063, zur Auslegung des § 28 Abs. 3 zweiter Satz ausgeführt hat, wird eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht, vgl Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Verwaltungsgerichtsbarkeit, erster Instanz, 2013, Seite 127, Seite 137; siehe schon Merli, Die Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte erster Instanz, in: Holoubek/Lang (Hrsg), Die Schaffung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 2008, Seite 65, Seite 73 f).
Gemäß der aktuellen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG somit insbesondere auch dann in Betracht, wenn die Behörde bloß ansatzweise ermittelt hat bzw. gravierende Ermittlungslücken im verwaltungsbehördlichen Verfahren bestehen (vgl. nochmals das oben zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063).
Zu A)
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (§ 3 Abs. 2 AsylG 2005).
Im Sinne des Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt der in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 6.10.1999. Zl.99/01/0279, mwN).
Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. So ist dem Herkunftsstaat eine Verfolgung sowohl dann zuzurechnen, wenn sie von dessen Organen direkt gesetzt wird, als auch, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, die von anderen Stellen ausgehende Verfolgungshandlung hintan zu halten (vgl. VwGH vom 06.10.1998, ZI. 96/20/0287; VwGH vom 23.07.1999, ZI. 99/20/0208).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist (§ 28 Abs. 3 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall hat die belangte Behörde eine hinreichende Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts unterlassen und ist in diesem Zusammenhang auch auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu der diesbezüglich vergleichbaren Bestimmung des § 66 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. 51/1991, hinzuweisen. So hat bereits die Asylbehörde den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnungen würden aber unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in dieser Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor das Bundesverwaltungsgericht verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesamt ablehnen würde, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es das Bundesverwaltungsgericht ist, das erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass es seine umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden. Dies spricht auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens dafür, nach mit Aufhebung der bekämpften Entscheidung und Zurückverweisung zur Asylbehörde vorzugehen (vgl. VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; VwGH 30.09.2004, 2001/20/0135; alle Erkenntnisse zum Unabhängigen Bundesasylsenat als Vorgängerbehörde des Asylgerichthofes).
Gemäß § 18 Abs.1 AsylG 2005 haben das Bundesamt und das Bundesverwaltungsgericht in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Im Sinne des Prinzips der materiellen Wahrheit und des Grundsatzes der Offizialmaxime hat sich die belangte Behörde im gegenständlichen Fall nicht hinreichend mit dem Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und den maßgeblichen Sachverhalt nicht durch entsprechendes Nachfragen festgestellt. Die Behörde wäre gehalten gewesen, auf eine größere Detailliertheit der Schilderungen hinzuwirken und die Befragung zu vertiefen. Dies insbesondere hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer gröbere Probleme mit Privatpersonen (Blutfehden, Racheakte etc.) habe (siehe AS 136 und AS 138). Der Beschwerdeführer erläuterte, dass sein Bruder ein Mädchen entführt hat und dadurch sowohl der Bruder als auch der Beschwerdeführer Probleme bekommen. Der Beschwerdeführer führte dazu aus, dass es so sei, dass traurigerweise bei den Paschtunen auch die Angehörigen einer Person, die einer Tat beschuldigt werde, Probleme bekämen (AS 136 unten). Der Beschwerdeführer schnitt diese Thematik im weiteren Verlauf der Befragung noch einmal an (AS 138 oben), es wurde allerdings wieder nicht darauf eingegangen. Zu diesem unter bestimmten Umständen asylrelevanten Thema wurde schlussendlich gar keine Fragen mehr gestellt. Die belangte Behörde konnte sich aufgrund des außer Achtlassens dieser Frage mit der den Bruder des Beschwerdeführers betreffenden Thematik und dem daraus resultierenden möglichen Fluchtgrund überhaupt nicht beschäftigen. Dies wäre hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides jedoch von Bedeutung gewesen. Die vorgebrachten Fluchtgründe betreffen nämlich einerseits die Bedrohung durch die Taliban und andererseits potentielle Schwierigkeiten zwischen der Familie des Beschwerdeführers und einer anderen Familie (der Konflikt zweier Familien durch die Entführung der Cousine durch den Bruder des Beschwerdeführers wäre vorprogrammiert), welche jedenfalls genauerer Ermittlungen und Feststellungen bedürfen. Es wäre jedenfalls notwendig gewesen, den Sachverhalt betreffend Blutfehde und potentielle Racheakte detailliert zu ermitteln. Zu seinen Fluchtgründen wurde der Beschwerdeführer lediglich kursorisch befragt: Im Wesentlichen gab der Beschwerdeführer an, dass er sein Vater und sein Bruder bei den Taliban gewesen seien. Sein Vater sei dann erschossen worden. Die Frage, warum der Vater habe sterben müssen, wurde in keiner Weise erläutert. Wie genau eine potentielle Gefährdung des Beschwerdeführers durch die Taliban nun gelagert sein könnte, ist aus den Ausführungen der belangten Behörde ebenfalls nicht erkennbar. Die Einvernahme vom XXXX ist dermaßen gestaltet, dass schwer erkennbar wird, was nun die genau die Fluchtgründe des Beschwerdeführers sind. Das Hauptaugenmerk der Befragung liegt bei Themen wie dem Lebensumfeld oder dem Alltag des Beschwerdeführers in Afghanistan (AS 135), das eigentliche Fluchtvorbringen wird nicht ausreichend herausgearbeitet, was insbesondere daran liegt, dass der Beschwerdeführer unzureichend zu seinen Fluchtgründen befragt wird. Dem Einvernahmeprotokoll vom XXXX (AS 133 ff) lässt sich somit - wie eben ausgeführt - entnehmen, dass diese - somit einzige - Befragung des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Fluchtgründe alles andere als erschöpfend war, zumal sich dies bereits aus dem Umfang der Befragung (dieser beträgt hinsichtlich der Fluchtgründe in Summe etwa eine halbe Seite, AS 133 ff) ergibt. Obwohl der Beschwerdeführer, wie bereits erwähnt, die Möglichkeit der Bedrohung durch Blutfehden und Racheakten implizierte, ermittelte die Behörde in keiner Weise, ob der Beschwerdeführer tatsächlich einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein könnte. Insofern kommt die Behörde ihrer in § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflicht nicht nach.
Die Behörde hat es zudem unterlassen, den Beschwerdeführer mit ihren Schlussfolgerungen hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens zu konfrontieren bzw. diese dem Beschwerdeführer vorzuhalten und ihm so die Möglichkeit einzuräumen, dieser Überlegung allenfalls fundiert und nachvollziehbar entgegentreten zu können.
Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts reicht das bisherige Ermittlungsverfahren als Grundlage für die Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe keineswegs aus. Angesichts des derzeitigen Ermittlungsstandes bedürfte es aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts weiterer Erhebungen, um den maßgeblichen Sachverhalt feststellen und die Glaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens einer fundierten Überprüfung unterziehen zu können.
Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass angesichts des Zeitraumes von rund 34 Monaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides auch die Feststellungen zur (allgemeinen) Situation in Afghanistan auf ihre Aktualität hin zu prüfen und gegebenenfalls zu modifizieren sind. Dem Beschwerdeführer ist dazu erneut eine Möglichkeit zur Äußerung zu geben. Auch sind dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner familiären Situation und Integration in Österreich zu stellen und die zwischenzeitlich gesetzten Integrationsschritte in der Absprache über die Ausweisung des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.
Aufgrund der dargestellten Mängel wären daher jedenfalls die Ermittlungen der belangten Behörde zu ergänzen. Der Umfang des notwendigerweise noch durchzuführenden und von der belangten Behörde unterlassenen Ermittlungsverfahrens lässt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis gelangen, dass dessen Nachholung durch das Verwaltungsgericht ein Unterlaufen des Instanzenzuges bedeuten würde und daher im vorliegenden Fall nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG vorzugehen ist. Dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht selbst mit einer erheblichen Kostenersparnis iSd § 28 Abs. 2 Z 2 VwGVG verbunden wäre, kann - angesichts des mit dem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten administrativ-manipulativen Aufwandes - nicht gesagt werden.
Die belangte Behörde hat daher im fortgesetzten Verfahren den Beschwerdeführer über seine Fluchtgründe detailliert zu befragen, sich unter Berücksichtigung dieses Vorbringens mit aktuellen Länderberichten auseinanderzusetzen und allfällige Ungereimtheiten und Widersprüche in den Angaben vorzuhalten. Insbesondere wird festzustellen sein, inwieweit der Beschwerdeführer durch möglich Blutfehden bzw. private Racheakte in seiner Unversehrtheit bedroht ist. Dazu kommt die Notwendigkeit detaillierterer Ermittlungen hinsichtlich der Bedrohung durch die Taliban. Des Weiteren sind Ermittlungen zur konkreten Versorgungslage des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr durchzuführen, wobei geeignete aktuelle Länderfeststellungen zur Provinz XXXX und zur Herkunftsregion des Beschwerdeführers in das Verfahren einzuführen sind. Die Ermittlungsergebnisse sind mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, um nicht dessen Recht auf Parteiengehör zu verletzen.
Aufgrund der dargelegten Mängel hinsichtlich der Ermittlungspflicht betreffend Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, können auch die übrigen (darauf basierenden) Spruchpunkte keinen Bestand haben, weshalb aus diesem Grund der gesamte Bescheid zu beheben war.
Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall das dem Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Besondere Gesichtspunkte, die aus der Sicht der beschwerdeführenden Partei gegen eine Kassation des angefochtenen Bescheides sprechen würden, sind im vorliegenden Fall nicht erkennbar.
Mit der Zurückverweisung wird auch gemäß Art 47 GRC gewährleistet, dass in dem durch die RL 2011/95/EU bzw (historisch) 2004/83/EU unions - materiellrechtlich geprägten Vollzug des Asylwesens ein Rechtsmittel an ein Gericht mit voller Kognitionsbefugnis auch im Tatsachenbereich gewährleistet wird. Denn Art 47 GRC verlangt ein wirksames Rechtmittel in allen Bereichen, weshalb ein dazu befugtes Gericht auch Tatsachenfeststellungen kontrollieren können muss, was nicht möglich wäre, wenn das Gericht erstmalig, wie im gegenständlichen Fall, relevante Tatsachen ermitteln müsste. Diese Funktion kann auch weder durch den VwGH noch durch den VfGH wahrgenommen werden (VfGH 12.12.2012, B 450/11).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt II. 3. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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