BVwG I401 1429452-1

I401 1429452-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2015

Regest

Familienverfahren, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Übergangsbestimmungen, wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG I401 1429452-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I401.1429452.1.00

Spruch

I401 1422384-1/18E

I401 1429461-1/9E

I401 1429458-1/9E

I401 1429452-1/9E

I401 1429453-1/7E

I401 1429454-1/7E

I401 1429455-1/7E

I401 1429456-1/7E

I401 1429457-1/7E

I401 1437706-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX,

Staatsangehörigkeit: Tunesien und Bosnien-Herzegowina, vom 02.11.2011 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle

Traiskirchen, vom 17.10.2011, Aktenzahl: 11 01.472-BAT, nach

Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 i.d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass der Spruch wie folgt zu lauten hat:

Der Antrag des XXXX vom 14.02.2011 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien und den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

2.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX (verh. XXXX), geb. am XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.680-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

3.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.683-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

4.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.685-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

5.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.687-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

6.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.689-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

7.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.690-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

8.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.691-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

9.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 13.09.2012 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 07.09.2012, Aktenzahl: 12 11.692-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

10.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard AUER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, Staatsangehörigkeit: Bosnien-Herzegowina, vom 27.08.2013 gegen den Bescheid des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, vom 19.08.2013, Aktenzahl: 13 10.137-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 i. d.g.F. als unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren hinsichtlich Spruchpunkt III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

ad) Erstbeschwerdeführer:

1. Der Erstbeschwerdeführer gab bei der im Rahmen einer fremdenrechtlichen Kontrolle durchgeführten Einvernahme vom 13.02.2011 und anlässlich der am selben Tag zum Gegenstand "Einvernahme - Schubhaft - Verwaltungsstrafe" erfolgten Befragung, bei der er den Antrag auf internationalen Schutz stellte, und übereinstimmend auch bei der Erstbefragung durch Organe des Landespolizeikommandos für Wien vom 14.02.2011 sowie bei der durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, am 21.03.2011 aufgenommenen Niederschrift an, XXXX zu heißen und am XXXX in Tunesien geboren zu sein. Er sei ledig und für niemanden sorgepflichtig. Er habe sechs Jahre die Grundschule besucht und habe keine Berufsausbildung. Er gehöre der Volksgruppe der Berber an und sei Moslem. Er leide an keinen Krankheiten. Er sei im Oktober 2006 mit einem Visum legal von Tunesien nach Italien ausgereist, wo er seitdem gelebt und gearbeitet habe. Seinen Pass habe er nicht mehr, weil dieser abgelaufen sei. Andere Dokumente über seine Identität habe er nicht und könne solche auch nicht besorgen. Er habe in seinem Heimatland und auch in Italien in der Landwirtschaft gearbeitet. Er sei nicht Mitglied einer Partei und auch nicht politisch aktiv gewesen und werde in seinem Heimatland weder von der Polizei, vom Militärdienst noch von einer sonstigen Behörde gesucht.

Zunächst äußerte der Erstbeschwerdeführer, der Zweck seines Aufenthaltes in Österreich sei die Ausstellung eines neuen Passes durch das tunesische Konsulat gewesen, um wieder nach Tunesien reisen zu können. Bei der sodann erfolgten Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes änderte er jedoch sein Vorbringen und legte dar, die letzten Ereignisse in seiner Heimat hätten ihn veranlasst, nach Österreich zu gehen. Als weiteren Fluchtgrund, warum er sein Land verlassen hat, brachte er bei der Erstbefragung vor, er sei arm zu Hause, er habe dort in Armut leben müssen und stelle den Asylantrag aus rein wirtschaftlichen Gründen; denn andere Fluchtgründe habe er nicht. Im Falle einer Rückkehr habe er keine Probleme zu erwarten.

2. Im Rahmen einer weiteren Einvernahme durch die Erstaufnahmestelle Ost vom 25.03.2011 äußerte der Erstbeschwerdeführer in dezidierter Abkehr von seinen bisherigen Aussagen, er sei im Sommer 1995 während des in Bosnien herrschenden Krieges nach Bosnien gegangen, um den Leuten dort zu helfen und sie zu unterstützen. Nach dem Ende des Krieges sei er dort geblieben. Er habe geheiratet und habe sieben Kinder. Sein Geburtsdatum sei der 08.06.1972. Im Frühjahr des Jahres 1997 habe er unter einem anderen Namen die bosnische Staatsbürgerschaft erhalten. Den anderen Namen habe er aus Angst angegeben, nach Tunesien abgeschoben zu werden. Hätte er seinen richtigen Namen genannt, hätten sie ihn vielleicht nach Tunesien ausgewiesen. Der tunesische Geheimdienst habe in Bosnien operiert. Hätte er den richtigen Namen gesagt, wäre er in Tunesien verurteilt worden. Die bosnische Staatsbürgerschaft sei ihm im Jänner 2011 aberkannt worden. Er habe von den Behörden einen Brief bekommen, dass nach einem neuen Gesetz jedem Araber, der nach dem alten Gesetz die Staatsbürgerschaft erhalten habe, die bosnische Staatsbürgerschaft aberkannt werde. Es habe ein Aberkennungsverfahren gegeben, er wisse jedoch nicht, wie es weitergegangen sei; denn er habe das Land einfach verlassen. Er habe sich einen Anwalt genommen. Anderen Arabern sei auch die Staatsbürgerschaft aberkannt worden und diese seien deswegen in Bosnien eingesperrt worden. Das hätte auch ihm passieren können. In Bosnien-Herzegowina sei er nicht straffällig geworden. Er habe dort in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe sich zwischen 1995 und 2011 durchgehend in Bosnien-Herzegowina aufgehalten und dort (lt. der später vorgelegten Kopie eines Personalausweises) den Namen XXXX geführt. Er habe angegeben, aus dem Jemen zu stammen. Der Grund für die Asylantragstellung in Österreich sei die Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft. Er habe Angst, in Bosnien-Herzegowina oder eventuell in Tunesien eingesperrt zu werden.

Er wolle mit seiner Familie in Bosnien weiterleben.

Die Frage, welche Staatsbürgerschaft er besitzt, beantwortete der Erstbeschwerdeführer wie folgt: "Eigentlich staatenlos, denn ich war bis vor kurzem noch Bosnier. Ich bin mir nicht sicher, ob ich die tunesische Staatsbürgerschaft verloren habe, weil ich die bosnische angenommen habe."

3. Am 08.04.2011 legte der Erstbeschwerdeführer neben den Geburtsurkunden der zu diesem Zeitpunkt noch in Bosnien und Herzegowina lebenden Familie auch eine Kopie seines Personalausweises und seine Geburtsurkunde von Bosnien und Herzegowina für die Ausstellung der Staatsbürgerschaft, seinen Staatsbürgerschaftsnachweis der Republik Bosnien und Herzegowina (mit einem älteren und jüngeren Datum) und weitere Belege (überwiegend im Original) vor. In diesen Dokumenten ist der Name XXXX, das Geburtsdatum XXXX, der Geburtsort Sana und die Nationalität Jemen angeführt.

4. Ab dem Zeitpunkt der Vorlage dieser Dokumente wurde der Erstbeschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen (in der Folge als belangte Behörde bezeichnet), (im "Betreff") als "staatenlos" behandelt.

5. Einem Ladungsbescheid der belangten Behörde zur Einvernahme als Asylwerber leistete er ohne Angaben von Gründen keine Folge.

6. Der Erstbeschwerdeführer sagte bei einer weiteren Einvernahme vom 04.08.2011 im Wesentlichen aus, er könne keine Personaldokumente vorlegen. Er habe einen tunesischen Reisepass gehabt, den er jedoch weggeworfen habe. Sein Personalausweis, sein Staatsbürgerschaftsnachweis sowie seine Geburtsurkunde seien in Tunesien. Derzeit sei er im Besitz eines bosnischen Personalausweises und einer bosnischen Geburtsurkunde. Sie seien unter einem falschen Namen ausgestellt worden, weil er Angst vor der heimatlichen Regierung gehabt habe.

Seinen anfänglichen Angaben widersprechend äußerte der Erstbeschwerdeführer, dass er (und zwei Freunde aus Tunesien) die Heimat im Jahr 1994 legal verlassen habe und nach Tschechien ausgereist sei, um dort zu arbeiten. Im Juli 1995 sei er als Tourist legal nach Bosnien-Herzegowina eingereist. Er und die zwei befreundeten Tunesier seien während des dort herrschenden Krieges nach Bosnien-Herzegowina gegangen, um Hilfsgüter und Lebensmittel an die Bevölkerung zu verteilen. Sie hätten mit verschiedenen Organisationen aus Europa, Saudi Arabien und Kuwait zusammengearbeitet. Er sei jedoch kein offizieller Angestellter gewesen. Die Fluchtgründe seien wirtschaftlicher Natur gewesen. Von Seiten der tunesischen Regierung sei es problematisch, in ein Land zu reisen, in welchem Krieg herrsche. Die Behörden würden dem Grund der Ausreise in ein Kriegsgebiet nachgehen. Aus Angst habe er daher eine andere Identität angegeben. Reise man in ein Kriegsgebiet, werde man von den (zu ergänzen: tunesischen) Behörden automatisch als Schuldiger angesehen, ohne dass es dafür Beweismittel gebe. Dass er wegen wirtschaftlicher Probleme zunächst von Tunesien nach Tschechien und dann nach Bosnien gereist sei, sei ganz einfach damit zu erklären, dass er in Europa bosnische Flüchtlinge gesehen habe und er ihnen habe helfen wollen. Nach dem Krieg in Bosnien-Herzegowina habe er bis zu seiner Ausreise in der Landwirtschaft gearbeitet. Er habe einen Traktor, der ihm gehört habe, verwendet. Geheiratet habe er im Jahr 1997. Nach den Unruhen in Bosnien-Herzegowina habe es die Möglichkeit gegeben, entweder das Land zu verlassen oder zu bleiben. Da sein Reisepass abgelaufen sei, habe er sich entschieden, zu bleiben. Er habe 1996 einen Antrag auf Verleihung der Staatsbürgerschaft gestellt, welche ihm im Jahr 1997 zuerkannt worden sei. Nicht auf sein Betreiben sondern auf jenes der Behörden hin, habe er sie einfach so bekommen; eine Antragstellung habe genügt. Wer bleiben habe wollen, habe die Staatsbürgerschaft bekommen. In keinem Land seiner bisherigen Aufenthalte sei er Mitglied einer politischen Partei oder sonstigen Gruppierung gewesen. Er habe keinen erlernten Beruf. Nach der Nachricht über den Verlust der bosnischen Staatsbürgerschaft sei er aus freien Stücken ausgereist; er habe angenommen, die Bürgerrechte verloren zu haben. Die Menschenrechtssituation sei dort schlecht. Den Grund für die Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft wisse er nicht. Es könnte sein, weil er die Identität gefälscht habe. Er spreche die bosnische Sprache, er könne aber nicht gut lesen.

Er habe den Asylantrag gestellt, weil jeder Tunesier, der ein Kriegsgebiet ohne Erlaubnis der Behörden betrete, beschuldigt werde. Er hätte in Tunesien einen Gefängnisaufenthalt und die damit verbundenen Peinigungen zu erwarten. Ob ihm die tunesische Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, wisse er nicht.

Die Fragen, warum er nach dem Entzug der bosnischen Staatsbürgerschaft nicht in Bosnien-Herzegowina geblieben sei und ob es Möglichkeiten gegeben habe, gegen eine rechtswidrige Aberkennung der Staatsbürgerschaft vorzugehen, beantwortete der Erstbeschwerdeführer wie folgt:

"Gibt es in Bosnien Menschenrechte." "Ich bin nicht der einzige, dem die Staatsbürgerschaft aberkannt wurde. Es gab mehrere Fälle und es nutzte nichts."

Weiter legte er dar, er wäre von seiner Familie getrennt worden und - wie dies auch anderen passiert sei - in ein Fremdenlager gekommen; von dort hätte er seine Rechte nicht verteidigen können. Er sei traditionell nach islamischem Recht verheiratet. Seine Frau, seine sieben Kinder und zwei Stiefkinder hätten die bosnische Staatsbürgerschaft und würden in Bosnien-Herzegowina leben. Er möchte mit der Familie zusammenleben. Die Eltern und Geschwister würden in Tunesien leben. Eine seiner Schwestern lebe in den USA. Seine Kontakte in Österreich beschränkten sich auf allgemeine Kontakte, wie z. B. in einer Moschee. Er sei nicht Mitglied in einem Verein, einer religiösen Verbindung oder sonstigen Gruppierung.

7.1. Der Polizeiattaché an der Österreichischen Botschaft in Sarajewo führte in seinem Bericht vom 11.08.2011, insbesondere zur Zu- und Aberkennung der bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft, aus, dass die Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft (auch) die Folge der Änderung des Gesetzes sein könne, sie jedoch nicht die automatische Aufforderung zur Ausreise oder Ausweisung bedeute. Nach dem rechtskräftigen Entzug der Staatsbürgerschaft werde der Aufenthalt einer solchen Person durch das Ausländergesetz geregelt. In diesem Gesetz seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung eines humanitären Aufenthalts geregelt.

7.2. Den ergänzenden Hintergrundinformationen zu diesem Bericht ist zu entnehmen, dass während des Krieges in Bosnien und Herzegowina von 1992 bis 1995 aus verschiedensten Gründen hunderte Staatsbürgerschaften ohne Rechtsgrundlage, somit außerhalb des Staatsbürgerschaftsgesetzes, verliehen worden sind. Infolge einer politischen Diskussion sind alle während des Balkankrieges verliehenen Staatsbürgerschaften einer Überprüfung durch eine Kommission, die 2006 ihre Arbeit aufgenommen hat, unterzogen worden. Bei Abschluss ihrer Tätigkeit im Jahr 2007 hat die Kommission 824 von insgesamt 2510 überprüften Staatsbürgerschaften aberkannt. Die Betroffenen hatten die Möglichkeit, Einspruch zu erheben und einen humanitären Aufenthalt geltend zu machen.

Es wäre möglich, dass dem Erstbeschwerdeführer zwischen 2006 und 2007 im Zuge dieser Überprüfung die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei.

7.3. Auch in dem Artikel "Revoking Citizenship in the Name of Counterterrorism: The Citizenship Review Commission violates Human Rights in Bosnia and Herzegovina", erschienen im Jahr 2010 im Northwestern Journal of International Human Rights, schrieb Stephanie Zosak, dass die Arbeit der Kommission ca. 1.500 Personen betroffen habe und ca. 660 Personen, davon ca. 400 aus islamischen Ländern, die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei, und eine nicht bekannte Anzahl von Personen, so auch tunesische Staatsbürger, in ihr Herkunftsland zurückgebracht worden sei. An der Tätigkeit der Kommission in Bezug auf Einhaltung von internationalen Rechts- und Menschenrechtsstandarts gebe es Kritik.

8. Die Österreichische Botschaft in Tunis teilte in Beantwortung der von der belangten Behörde gestellten Fragen betreffend die Aberkennung der tunesischen Staatsbürgerschaft per E-Mail vom 29.08.2011 mit, dass tunesische Staatsbürger ihre Staatsangehörigkeit grundsätzlich niemals verlören. Auch bei Annahme einer fremden Staatsbürgerschaft hätte das keine automatischen Auswirkungen auf die ursprüngliche Nationalität. Nach dem tunesischen Staatsbürgerschaftsgesetz wäre das Ausscheiden aus dem tunesischen Staatsverband mittels eines Dekretes zwar möglich, jedoch müsste dazu ein Antrag auf Austritt aus dem tunesischen Staatsverband zugunsten der fremden Staatsbürgerschaft eingebracht werden. Als letzte Stufe des Entlassungsverfahrens sei das Entlassungsdekret (durch den tunesischen Justizminister) vorgesehen. Die Erteilung eines solchen Dekretes sei bisher de facto nicht vorgekommen.

9. Der Erstbeschwerdeführer machte in seiner Stellungnahme vom 06.10.2011 zu den Länderfeststellungen über Tunesien und zu den Berichten des Polizeiattachés an der Österreichischen Botschaft in Sarajewo vom 11.08.2011 und der Österreichischen Botschaft in Tunis vom 29.08.2011 neuerlich die Verfolgung durch den Staat Bosnien und Herzegowina geltend. Der Entzug der Staatsbürgerschaft sei aus politischen Gründen, weil er Araber sei, erfolgt. Den Arabern werde - zu Unrecht - unterstellt, dass sie Islamisten oder gar Terroristen seien, er sei weder das eine noch das andere. Dem Bericht vom 11.08.2011 sei zu entgegnen, dass unkritisch geschriebenes Recht beschrieben werde, ohne dass auf die Rechtswirklichkeit eingegangen werde.

Bei den undatierten Länderfeststellungen zu Tunesien sei auf Grund der sich fortwährend wandelnden Verhältnisse zu vermuten, dass sie veraltet seien. Zudem hätten die "Feststellungen" mit ihm nichts zu tun. Ihnen lasse sich nicht entnehmen, wie das derzeitige Regime in Tunesien mit Tunesiern umgehe, denen Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit entzogen habe. Es sei zu befürchten, dass das Regime solche Personen pauschal als Islamisten oder gar als Terroristen ansehe und misshandle.

Seiner Ehefrau und seinen Kindern sei eine Auswanderung aus Bosnien und Herzegowina nach Tunesien, soweit ersichtlich, nicht möglich, jedenfalls nicht zumutbar; denn seine Ehefrau habe noch zwei Kinder aus einer anderen Ehe. Seine Familie könne unverfolgt nur in Österreich bestehen und sollte daher den Schutz nach Art. 8 EMRK genießen.

10. Mit Bescheid vom 17.10.2011 wies die belangte Behörde den Antrag des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) und dessen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Tunesien ab (Spruchpunkt II.) sowie wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem Bundesgebiet nach Tunesien aus (Spruchpunkt III.)

Die belangte Behörde traf nach Wiedergabe des Verfahrensganges einleitend Feststellungen zur Person des Erstbeschwerdeführers, wonach er in Tunesien geboren, tunesischer Staatsbürger und ledig sei. Weiter führte sie aus, er habe keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vorgebracht und er habe keine Probleme mit staatlichen Behörden gehabt. Seinen dargelegten Fluchtgrund und die daraus resultierende Furcht habe er nicht glaubhaft gemacht. Seine Verwandten würden in Tunesien leben und er könnte, weil er in einem arbeitsfähigen Alter sei, dort arbeiten. Er sei keinen Verfolgungshandlungen durch staatliche Behörden oder Dritte ausgesetzt gewesen. Er besuche in Österreich keine Kurse, Schulen, Vereine, Universitäten oder sonstigen Bildungseinrichtungen. Er habe in Österreich keine sozialen Kontakte, die ihn an Österreich binden würden.

Nach Darstellung der Lage in Tunesien legte die belangte Behörde beweiswürdigend dar, dass die Identität des Erstbeschwerdeführers mangels eines unbedenklichen Identitätsdokumentes oder sonstiger Bescheinigungsmittel und infolge seiner widersprüchlichen Angaben nicht feststehe. Dass er tunesischer Staatsbürger sei, sei seinen nachvollziehbaren Angaben zu entnehmen und ergebe sich aus den Recherchen der Staatendokumentation, wonach die tunesische Staatsbürgerschaft auch durch die Annahme einer anderen Staatsbürgerschaft nicht verloren gehe. Er habe aus persönlichen Gründen das Herkunftsland verlassen, um in Europa eine bessere Zukunft zu haben, somit aus wirtschaftlichen Gründen.

Die ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen Bosniens seien nicht glaubwürdig. Es sei fern jeglicher Lebenserfahrung, dass jemand aus wirtschaftlichen Gründen sein Heimatland verlasse und sich freiwillig in ein Kriegsgebiet begebe, um dort humanitäre Hilfe zu leisten, ohne einen offiziellen Titel einer Hilfsorganisation zu haben. Eine solche habe er nicht anführen können. Die wirtschaftlichen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes, um im damaligen Kriegsgebiet "normal" leben zu können, und auch der Umstand, dass er nach seinen Angaben zehn Jahre an ein und derselben Adresse gewohnt habe, ihm jedoch die Adresse nicht mehr erinnerlich sei, sprächen eindeutig dafür, dass er niemals in Bosnien gelebt habe.

Zum vorgelegten Konvolut von Dokumenten (z. B. der Bestätigung über die Verleihung der bosnischen Staatsbürgerschaft, des bosnischen Personalausweises, den zwei bosnischen Staatsbürgerschaftsnachweisen, etc.) sei anzumerken, dass es sich zum Teil um Kopien handle. Jedenfalls könne ihnen entnommen werden, dass der Erstbeschwerdeführer unter einer falschen Identität die (zu ergänzen: bosnisch-herzegowinische) Staatsbürgerschaft erschlichen habe. Auch bei Wahrunterstellung seines Vorbringens könne nicht nachvollzogen werden, warum er erst bei seiner vierten Einvernahme seinen wahren Fluchtgrund der Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft angegeben habe. Dass es sich bei allen vorgelegten Dokumenten um Fälschungen handle, ergebe sich aus der Tatsache, dass das Foto auf dem Personalausweis nicht den Erstbeschwerdeführer zeige. Sein zu Bosnien geäußerter Fluchtgrund könne daher nicht den Tatsachen entsprechen.

Die (zum Teil in der Beweiswürdigung ausgeführte) Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten begründete die belangte Behörde damit, dem Erstbeschwerdeführer drohe im Herkunftsstaat (zu ergänzen: Tunesien) keine Verfolgung, er habe dort familiäre Anknüpfungspunkte, er könne einer Arbeit nachgehen und es liege keine lebensbedrohliche Erkrankung bei ihm vor.

Abschließend begründete die belangte Behörde die Ausweisungsentscheidung.

11. Mit Verfahrensanordnung der belangten Behörde vom 17.10.2011 wurde dem Erstbeschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof eine Rechtsberatung zur Seite gestellt.

12. Mit dem am 02.11.2011 bei der belangten Behörde eingelangten Anbringen erhob der Erstbeschwerdeführer (per Telefax) gegen diesen Bescheid vom 17.10.2011 rechtzeitig und zulässig Beschwerde. Die sich unterhalb des (im Briefkopf angeführten) Namens und Geburtsdatums befindende Angabe "StA: Bosnien und Herzegowina" wurde insofern abgeändert, als die Abkürzung "StA" durchgestrichen und darunter handschriftlich "Herkunftsstaat" geschrieben wurde.

Begründend führte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass trotz Vorlage zahlreicher Dokumente nicht überprüft worden sei, ob seine Angaben zu seinem Aufenthalt in Bosnien-Herzegowina der Wahrheit entsprächen. Mittels eines Dolmetschers für die bosnische bzw. serbokroatische Sprache wäre es möglich gewesen, seine diesbezüglichen Sprachkenntnisse und damit seinen Aufenthalt in Bosnien seit dem Sommer 1995 zu ermitteln. Auch eine Befragung seiner Familie in Bosnien-Herzegowina wäre möglich gewesen. Die Begründung, es sei "fern jeder Plausibilität", in ein Kriegsgebiet zu gehen, ohne einen offiziellen Titel einer internationalen Hilfsorganisation zu haben, könne nicht nachvollzogen werden. Es sei auch nicht weiter erörtert worden, woher diese Annahme herrühre bzw. worin sie begründet liege. Er habe angeführt, mit welchen Organisationen er in Bosnien-Herzegowina zusammengearbeitet habe. Aktenwidrig sei auch, dass er sich nicht mehr an seine Adresse in Bosnien habe erinnern können; vielmehr habe er die Dörfer angegeben, in denen er gelebt habe.

Er könne auch nicht nachvollziehen, weshalb die belangte Behörde von Tunesien als seinen Herkunftsstaat ausgehe, einem Staat, in dem er sich seit 1994 nicht mehr aufgehalten habe und bei dem es höchst unsicher sei, ob er noch die (tunesische) Staatsbürgerschaft inne habe. Denn er habe für eine lange Zeit die bosnische Staatsbürgerschaft unter Angabe falscher Daten gehabt. Durch seinen Aufenthalt und seine unterstützende Tätigkeit im damaligen Kriegsgebiet habe er einen Straftatbestand nach tunesischem Recht erfüllt, der ebenfalls die Aberkennung der Staatsbürgerschaft zur Folge haben könnte. Die belangte Behörde hätte prüfen müssen, ob dies zu einer Verfolgung durch tunesische Behörden führen könne.

Die willkürliche Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft und die damit für ihn verbundenen drastischen Folgen würden einen Verfolgungsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention darstellen. Die belangte Behörde ignoriere aber auch die Angaben des Erstbeschwerdeführers zu seiner Familie in Bosnien. Angesichts seines Aufenthaltes in Bosnien seit 1995 und seiner übermäßig starken familiärer Bindungen hätte sie die Zulässigkeit eines Eingriffs in sein Recht auf ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK im Fall der Rückkehr nach Tunesien prüfen müssen, zumal ihm ein Kontakt von Tunesien zu seiner in Bosnien lebenden Familie nicht möglich sei. Aus Österreich sei ein solcher teilweise möglich.

Dem Schriftsatz war ein Artikel von ACCORD (Austrian Center for Country of Origin and Asylum Research and Documentation) über die Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft von Tunesiern beigefügt.

13. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.07.2014 wurden dem Erstbeschwerdeführer die "Feststellungen zur Situation in Tunesien" (Stand: Februar 2014) zur Abgabe einer Stellungnahme im Rahmen der anberaumten mündlichen Verhandlung übermittelt.

14. In der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2014 hielt der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an seinem Beschwerdevorbringen fest. Ergänzend brachte er vor, das Militär in Bosnien, welches seinerzeit auch die Regierung gewesen sei, habe Geburts- und Heiratsurkunden und auch die Staatsbürgerschaften ausgestellt. Die falsche Identität habe er angegeben, weil Tunesien nicht dafür sei, dass Hilfe geleistet werde. Auf Grund von Vorurteilen werde Verdacht geschöpft. Er wäre eingesperrt worden. Die Personen, die zum Tribunal hätten gehen müssen, seien nach Tunesien ausgeliefert worden. Er habe Angst gehabt. Einem (namhaft gemachten) Landsmann, der humanitäre Hilfe geleistet habe und dies auch nachweisen habe können, sei es so ergangen, dass er in Tunis für drei Jahre ins Gefängnis gekommen sei. In den Medien sei darüber berichtet worden. Davon habe er vor kurzem gehört. Das sei der Grund, warum er sein Land meide. Wegen der Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft sei er nicht zu Gericht gegangen. Werde einem in Bosnien der Personalausweis abgenommen, könne man sich dort nicht mehr ausweisen. Andere Personen, denen ebenfalls der Ausweis abgenommen worden sei, seien in einem Lager inhaftiert oder - ohne ihre Familie - in ihr Heimatland zurückgeschickt worden. Ihm sei von einem Beamten mitgeteilt worden, er müsse den Ausweis bringen, dürfe aber nicht ausreisen. Er habe seinen Personalausweis nicht zurückgegeben. Es sei seine Entscheidung gewesen auszureisen, ohne ein Verfahren abzuwarten. Bosnien-Herzegowina wolle das Land frei von Fremden, insbesondere von Arabern haben. Am Anfang habe er nicht gewusst, ob er in Österreich bleiben wolle. Er sei beobachtet worden und vom Geheimdienst nach dem Besuch einer Moschee und einem Einkauf festgenommen worden.

Auf den Vorhalt, durch Gesetz könne zwar eine Aberkennung der bosnischen Staatsbürgerschaft erfolgen, was jedoch nicht die automatische Aufforderung zur Ausreise zur Folge habe, sowie der Aufenthalt dieser Person werde durch das Ausländergesetz geregelt und nach Prüfung eines Antrages könne ein Aufenthalt aus humanitären Gründen gewährt werden, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass die Behörden etwas ganz anderes machen würden. Er habe diesen Weg nicht gewählt, er sei nicht freiwillig hier. Es sei eine Notlage. Durch das Gesetz werde der Vater den Kindern weggenommen.

Vor seiner Ausreise habe er seiner Frau gesagt, er müsse gehen, er habe keine andere Wahl. Entweder wäre er in ein Lager geschickt worden oder er hätte nach Tunesien zurückkehren müssen; in jedem Fall wäre er von der Familie getrennt worden. Seine Frau habe den Wunsch geäußert, nach Österreich nachzuziehen, weil sie finanziell nicht mehr in der Lage gewesen sei, für die Kinder zu sorgen.

ad) Zweit- bis Neunt- und Zehntbeschwerdeführer:

15. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 30.08.2012 für sich und als gesetzliche Vertreterin für die Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer Anträge auf internationalen Schutz. Bei ihrer Erstbefragung durch die Organe der Polizei des Bezirkspolizeikommandos Baden, Polizeiinspektion Traiskirchen EASt, vom selben Tag, brachte sie vor, sie sei Staatsangehörige Bosnien-Herzegowinas. Sie seien am 29.08.2012 mit einem Autobus über Slowenien nach Österreich eingereist. Mit dem im Lager Traiskirchen aufhältigen Asylwerber

XXXX (lt. dem in Kopie vorgelegten Personalausweis: XXXX) sei sie verheiratet. Er habe die Familie in Wien abgeholt.

Befragt zu den Fluchtgründen gab die Zweitbeschwerdeführerin an, ihr Mann lebe seit eineinhalb Jahren in Österreich. Sie sei mit ihren neun Kindern zurückgeblieben. Sie sei nicht in der Lage, ihre Kinder alleine zu versorgen. Ihr Mann sei gebürtiger Tunesier und dürfe nicht nach Bosnien-Herzegowina einreisen. Bei einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina befürchte sie keine konkrete Bedrohung, sie möchte gemeinsam mit ihren Kindern bei ihrem Mann sein. Sie habe in ihrer Heimat keine Probleme mit den Behörden, sie könne aber nicht alleine mit neun Kindern leben.

16. Bei ihrer Einvernahme durch Organe der belangten Behörde vom 07.09.2012 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie mit ihrem ersten, zwischenzeitig verstorbenen Mann zwei Kinder habe. Die anderen sieben Kinder seien von ihrem zweiten Mann, dem Erstbeschwerdeführer, der in Österreich um Asyl angesucht habe. Sie sei von 2002 bis zu ihrer Ausreise in ihrem Haus, bei dessen Aufbau die Nachbarn und Bekannten ("uns") geholfen hätten, XXXX aufhältig gewesen. Mit ihrem (zweiten) Mann und den Kindern habe sie dort gewohnt. In Bosnien habe sie noch ihren Vater, fünf Brüder, zwei Schwestern, Tanten, Onkel, Cousinen und Cousins. Die Lebensumstände seien schlecht gewesen. Seitdem ihr Mann in Österreich sei, sei sie von ihrer Familie und den Nachbarn finanziell, insbesondere mit Lebensmitteln unterstützt worden. Davor habe ihr Mann für sie gesorgt, er habe in der von ihnen gepachteten Landwirtschaft gearbeitet, wobei ein Teil für sie, der andere Teil für den Verkauf bestimmt gewesen sei. Sie verfüge über keine Barmittel, weil sie arm sei.

Auf die Frage, wie sie sich die Finanzierung des Aufenthaltes in Österreich vorstelle, äußerte die Zweitbeschwerdeführerin: "Ich dachte mir, hier ohnehin auf Grund der Antragstellung versorgt zu werden."

Als Gründe für das Verlassen des Heimatlandes gab sie an, dass sie alleine gewesen sei und ihr keiner helfen könne. Sie sei da, weil ihr Mann auch da sei. Seit sie alleine sei, hätten ihre Kinder Angst. Eine ihrer Töchter sei für 24 Stunden verschwunden, jedoch habe die von ihr verständigte Polizei die Tochter gefunden. Auch die Kinder hätten zu ihrem Vater gewollt. Mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden ihres Heimatstaates habe sie keine Probleme.

Die Fragen, ob sie aus wirtschaftlichen Gründen sowie deshalb in Österreich sei, weil sich ihr Gatte hier aufhalte, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin.

Sie wisse nicht, ob sie in ihrem Haus erneut Unterkunft nehmen könne; finanzielle Gründe sprächen dagegen. Ihre Familie habe ihr gesagt, sie könne sie nicht ewig unterstützen und sie müsse etwas machen. Von ihrem Bruder, der in Slowenien arbeite, sei sie mit Geld und Lebensmitteln unterstützt worden.

Ihr Mann, mit dem sie traditionell verheiratet sei, habe Bosnien verlassen, weil er alle Papiere verloren habe, ihm alles abgenommen worden sei. Auf die (rhetorische) Frage, dem "Lebensgefährten wurde seine bosnische Staatsbürgerschaft aberkannt, [er] wurde jedoch nicht des Landes verwiesen" und auf die hinsichtlich des Lebensgefährten in Bosnien durchgeführte Recherche, wonach "nicht beabsichtigt war, ihn des Landes zu verweisen", gab die Zweitbeschwerdeführerin zur Antwort:

"Er hat das vorher gemacht, er hat nicht abgewartet, das[s] sie kommen und ihn abholen." und "Ja, die haben das gesagt, aber sie (nachgefragt: die Polizei) kamen zu mir und haben mich gefragt, wo ihr Mann ist." Sie habe zunächst nicht gewusst, wo er sich aufhalte. Erst nach 20 Tagen habe er sich bei ihr gemeldet. Die Polizei sei noch einmal gekommen, jedoch nach ihrer Auskunft, dass es ihm gut gehe, nicht mehr. Sie habe in Österreich keine Kontakte, gehe keiner Beschäftigung nach, lebe von der Bundesbetreuung und sei traditionell verheiratet.

Im Rahmen dieser Einvernahme legte die Zweitbeschwerdeführerin für

die Fünftbeschwerdeführerin psychologische Befunde eines Zentrums

für mentale Gesundheit vom 05.06.2011, vom 06.06.2011 und vom

23.01. 2012 (in bosnischer Sprache) vor. Im letzten (in der Folge in

die deutsche Sprache übersetzten) Befund wurde unter anderem

ausgeführt: "Das Mädchen wurde wegen Erziehungsschwierigkeiten zum

Psychiater geschickt. ... Nach Abschiebung ihres Vaters [zieht sich]

das Mädchen zurück, lernt weniger ... . Es hat versucht, von zu

Hause zu flüchten. Kontakt wird schwierig aufgenommen, will nicht

reden. Die Mutter sagt, es wollte zum Vater gehen. Es denkt nur

darüber. ... Hat abgelehnt, ein[en] psychologische[n] Test

durchzuführen. Das endgültige Gutachten: Der Zustand ist schlechter im Vergleich zur letzten Einvernahme. Ausgeprägte emotionale und Erziehungsprobleme. (Ausgeprägte emotionale Beziehung zum Vater). Intellektuelle[r] Status ist ordnungsgemäß. Ausgeprägte Erziehungs- und interaktive Schwierigkeiten wegen familiären Defizits."

17. Mit den Bescheiden der belangten Behörde (jeweils) vom 07.09.2012 wurden die Anträge der Zweitbeschwerdeführerin und der von ihr vertretenen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen (Spruchpunkt II.), die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.) und den Beschwerden gegen die Bescheide gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Begründend führte die belangte Behörde aus, dass keine Fluchtgründe im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angegeben worden seien, sondern rein wirtschaftliche Überlegungen zur Ausreise geführt hätten. Die Beschwerdeführer würden in Österreich keine Vereine, Universitäten oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen. Außer der zehnköpfigen Familie gebe es in Österreich keine sozialen Kontakte. Im Falle der Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina würden ihnen keine Gefahren drohen, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigten. Sie hätten in Bosnien-Herzegowina verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte. Auf Grund der Arbeitsfähigkeit ihres erwachsenen Sohnes (zu ergänzen: aus erster Ehe) seien ihr Lebensunterhalt und jener der Familie gewährleistet. Darüber hinaus hätten sie - nach eigenen Angaben - finanzielle und materielle Unterstützung von Verwandten und Bekannten und einer Hilfsorganisation erhalten. Insgesamt sei in Bosnien-Herzegowina nicht von einer lebensbedrohenden Notlage auszugehen, auch gebe es keine Fälle von Hungersnöten. Die medizinische Behandlung sei in Bosnien-Herzegowina gewährleistet.

18. Mit dem am 24.09.2012 bei der belangten Behörde eingelangten Schriftsatz vom 13.09.2012 erhob die Zweitbeschwerdeführerin für sich und die Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer Beschwerde und führte aus, ihrem Mann sei die bosnische Staatsbürgerschaft aberkennt worden, weshalb er auch das Heimatland habe verlassen müssen. Er habe keinen Aufenthaltstitel in Bosnien. Da er die bosnische Staatsbürgerschaft angenommen habe, sei ihm die tunesische Staatsbürgerschaft entzogen worden.

Der älteste Sohn habe sie und seine acht Geschwister so gut wie möglich unterstützt. Als alleinstehende Frau mit neun Kindern sei es ihr unmöglich und nicht zuzumuten, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen. Staatliche Unterstützung habe sie nicht erhalten. Dies habe zu einer existenzbedrohenden Situation geführt. Der älteste Sohn habe versucht, durch seine Erwerbstätigkeiten die Familie zu unterstützen, was letztlich zum Scheitern verurteilt gewesen sei, weil er alleine nicht so viel habe verdienen können, um den Unterhalt einer zehnköpfigen Familie bestreiten zu können. Gleiches gelte auch für die Leistungen der anderen Familienmitglieder, die in den letzten Monaten ihr Möglichstes zu ihrem Unterhalt beigetragen, aber ihre finanziellen Grenzen nunmehr überschritten hätten. Sie und ihre Kinder hätten keinen Rechtsanspruch auf Unterhaltsleistungen in der notwendigen Höhe. Ohne die Unterstützung ihres Ehemannes seien sie in eine lebensbedrohliche Situation geraten, die sie und ihre Kinder zum Verlassen der Heimat gezwungen hätte. Wie dem Akt des Ehemannes entnommen werden könne, sei er staatenlos, sodass sie, um ein gemeinsames Familienleben führen zu können, weder nach Bosnien-Herzegowina, wo ihm der Aufenthaltstitel entzogen worden sei, noch in sein ursprüngliches Heimatland reisen könnten, zumal er auch dort seine Staatsbürgerschaft verloren habe. Ein gemeinsames Familienleben ist daher zurzeit nur in Österreich möglich.

19. Mit Beschlüssen des Asylgerichtshofes vom 27.09.2012 wurde den Beschwerden der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

20. Am 15.07.2013 stellte die Zweitbeschwerdeführerin für ihren am 27.06.2013 in Österreich geborenen Sohn, den Zehntbeschwerdeführer, einen Antrag auf Gewährung desselben internationalen Schutzes wie für sich selbst. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2013 wiederholte sie ihre bisher getätigten Angaben.

21. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 19.08.2013 wurde der Antrag des Zehntbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 idgF in Bezug auf den Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina abgewiesen (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 nach Bosnien-Herzegowina ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

In der Begründung dieses Bescheides wiederholte die belangte Behörde ihre in den Bescheiden vom 07.09.2012 dargelegten Argumente.

22. Mit dem am 04.09.2013 eingelangten Schriftsatz vom 27.08.2013 erhob der Zehntbeschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde und verwies auf die von der Zweitbeschwerdeführerin, seiner Mutter, eingebrachte Beschwerde vom 13.09.2012.

23. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 01.09.2014 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie mit dem Erstbeschwerdeführer nunmehr auch (nach dem österreichischen Recht) gesetzlich verheiratet sei. In einem Schreiben einer bosnischen Behörde an ihren Mann sei festgehalten, dass die standesamtliche Einheitsnummer für ungültig erklärt und ihm die Staatsbürgerschaft aberkannt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei daraufhin zu einem Rechtsanwalt nach Zenica gefahren, der ihm erklärt habe, dass er eine Beschwerde einlegen werde, diese aber keinen Erfolg haben werde, weil der Anwalt so einen Fall bereits gehabt habe.

ad) XXXX

Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am 30.08.2012 auch für ihre (zu diesem Zeitpunkt noch minderjährige) Tochter aus erster Ehe, nämlich für XXXX, geb. am XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz mit derselben Begründung wie sie ihn auch für sich und die Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer gestellt hat.

Da die (nunmehr volljährige) Beschwerdeführerin nach unbekannt verzogen ist, sie bzw. die Zweitbeschwerdeführerin ihren aktuellen Aufenthalt nicht bekannt gegeben hat und dieser durch das Bundesverwaltungsgericht nicht festgestellt werden konnte, wurde das Verfahren gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005 mit Aktenvermerk vom 05.09.2014 eingestellt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

1. Der am XXXX geborene Erstbeschwerdeführer machte - im Unterschied zu seiner Aussage vom 25.03.2011 - bei den ersten drei Einvernahmen unrichtige Angaben zu seinem Geburtsdatum, änderte mehrere Male seinen (Flucht) Grund für seinen Aufenthalt in Österreich und die Antragstellung auf Gewährung internationalen Schutzes und verschwieg, 16 Jahre in Bosnien-Herzegowina (zuletzt in XXXX) gelebt, die Staatsbürgerschaft dieses Staates im Jahr 1997 erhalten und dort die Zweitbeschwerdeführerin "traditionell" geheiratet zu haben und sorge- und unterhaltspflichtig für sieben leibliche (minderjährige) Kinder und zwei Stiefkinder zu sein.

2. In Bosnien-Herzegowina lebte der Erstbeschwerdeführer unter einer falschen Identität. Er führte dort den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX und gab den Geburtsort Sanaa sowie die Nationalität Jemen an. Dieser Person wurde - den Angaben des Erstbeschwerdeführers folgend - im Jahr 1997 die Staatsbürgerschaft von Bosnien-Herzegowina verliehen. Wie den (zum Teil nicht im Original) vorgelegten Unterlagen zu entnehmen ist, wurde ihr der am 18.11.2003 ausgestellte Personalausweis entzogen und sie unter Androhung der Zwangsbeschlagnahmung verpflichtet, das Dokument ohne Verzögerung zurückzubringen. Diesen Personalausweis legte der Erstbeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren in Kopie vor.

3. Es konnte weder festgestellt werden, dass diese im Jahr 1997 an

XXXX verliehene bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft im Jänner 2011 durch Setzung eines Rechtaktes einer bosnisch-herzegowinischen Behörde tatsächlich aberkannt wurde, noch ob eine Aberkennung der tunesischen Staatsbürgerschaft des Erstbeschwerdeführers erfolgt ist.

4. Der Erstbeschwerdeführer ist der arabischen Sprache in Wort und Schrift mächtig und kann sich in der bosnischen Sprache fließend ausdrücken. Seinen Angaben zufolge kann er in bosnischer Sprache Geschriebenes nicht lesen.

5. Nach österreichischem Recht sind der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin seit 25.11.2013 verheiratet.

6. Der Erstbeschwerdeführer gehörte in Tunesien keiner politischen Partei, religiösen Verbindung, keinem Verein oder sonstigen Verbindung an. Seine Kontakte in Österreich beschränken sich auf lose Kontakte, die insbesondere mit dem Besuch einer Moschee verbunden sind.

7. Er konnte im gegenständlichen Verfahren die Gefahr einer erfolgten Verfolgung in der Vergangenheit und auch eine aktuelle Gefährdung seiner Person in Tunesien oder in Bosnien-Herzegowina nicht glaubhaft machen. Er brachte selbst vor, seinerzeit Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen und Bosnien-Herzegowina wegen der Aberkennung der Staatsbürgerschaft verlassen zu haben.

8. Der Erstbeschwerdeführer bestellte in Bosnien-Herzegowina (im XXXX) eine von ihm gepachtete Landwirtschaft mit einem in seinem Eigentum stehenden Traktor. Mit einem Teil der produzierten landwirtschaftlichen Produkte versorgte er seine Familie, der andere Teil war für den Verkauf bestimmt.

9. Die Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer besitzen die Staatsbürgerschaft Bosnien-Herzegowinas.

10. Die Zweitbeschwerdeführerin sowie ihre minderjährigen Kinder, die Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer, reisten am 29.08.2012 mit einem Autobus nach Österreich ein. Als Motiv für ihre Ausreise gaben sie nur wirtschaftliche Gründe und ihr Bestreben an, mit dem Mann bzw. Vater wieder zusammenleben zu wollen. Die Zweitbeschwerdeführerin und ihre Kinder hatten keine Probleme mit den Behörden ihres Heimatstaates.

Der Sohn aus erster Ehe der Zweitbeschwerdeführerin lebt im Haus, in dem die Beschwerdeführer bis zu ihrer Ausreise gewohnt haben, und arbeitet - wie zuvor der Erstbeschwerdeführer - in der Landwirtschaft.

10. Der Zehntbeschwerdeführer wurde am 27.06.2013 als Kind des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in Österreich geboren.

2. Beweiswürdigung:

1. Die Feststellungen zur Identität des Erstbeschwerdeführers ergeben sich aus den von ihm bei allen Einvernahmen unverändert getätigten und damit als nachvollziehbar zu beurteilenden Aussagen und der für den Zehntbeschwerdeführer vorgelegten Geburtsurkunde, in der der Name und das Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin, die nunmehr den Familiennamen XXXX führt, angegeben sind.

2.1. Die Negativfeststellungen zur Entziehung der dem Erstbeschwerdeführer bzw. der als XXXX auftretenden Person verliehenen bosnisch-herzegowinischen Staatsbürgerschaft ergeben sich zum einen aus der Tatsache, dass er im gegenständlichen Verfahren, auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, selbst ausgeführt hat, dass er, ohne das Ende des Verfahrens der Aberkennung der Staatsbürgerschaft in Bosnien-Herzegowina abzuwarten, sofort ausgereist ist.

2.2. Zum anderen legte er (allerdings nur in Kopie) Unterlagen vor, denen zufolge er seinen bosnisch-herzegowinischen (auf XXXX lautenden) Personalausweis, den er im gegenständlichen Asylverfahren in Kopie vorlegen konnte, abzugeben hat. Bis zum gegebenen Zeitpunkt unterließ er es jedoch, einen Rechtsakt (bzw. einen Bescheid) einer bosnisch-herzegowinischen Behörde über die - in der Regel zuvor verfügte - Entziehung der Staatsbürgerschaft von Bosnien und Herzegowina als Beweismittel (im Original oder in beglaubigter Übersetzung) anzubieten.

Es widerspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine Person die Schreiben über die Abgabe des Personalausweises an die Behörden aufbewahrt, hingegen die Unterlagen über die erfolgte Aberkennung der Staatsbürgerschaft, die Beweggrund für das Verlassen des betreffenden Staates ist, nicht mit sich führt.

2.3. Zudem führte er in der erhobenen Beschwerde selbst "Bosnien und Herzegowina" als Staatsangehörigkeit an bzw. ersetzte er die neben diesem Staat für Staatsangehörigkeit stehende Abkürzung "StA" durch das handgeschriebene Wort "Herkunftsstaat".

2.4. Die tunesische Staatsbürgerschaft wurde ihm nicht aberkannt. Der Erstbeschwerdeführer äußert selbst, dass er nicht wisse, ob ihm diese aberkannt worden ist. Bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt legte er keine Beweismittel vor, dass ihm die Staatsbürgerschaft Tunesiens zu einem bestimmten Zeitpunkt entzogen wurde. Zudem müsste ein tunesischer Staatsbürger, damit auch der Erstbeschwerdeführer, um seiner Staatsbürgerschaft (durch Setzung eines Rechtsaktes durch den Justizminister) verlustig zu werden, einen Antrag auf Austritt aus dem tunesischen Staatsverband zugunsten der fremden Staatsbürgerschaft stellen. Der Erstbeschwerdeführer behauptet nicht einmal, einen solchen Antrag auf "Ausscheiden aus den tunesischen Staatsverband" gestellt zu haben.

3. Dass er der arabischen Sprache in Wort und Schrift und der bosnischen Sprache "nur" in "mündlicher" Form mächtig ist, verdeutlicht die Tatsache, dass die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowohl in der arabischen als auch bosnischen Sprache geführt wurde. Es ist zwar nicht plausibel, dass er sich während seines ca. 16-jährigen Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina keine Lesefertigkeiten in der bosnischen Sprache angeeignet hat, doch ist diesem Umstand gegenständlich keine Bedeutung beizumessen.

4. Die Feststellungen zu den vorgebrachten wirtschaftlichen Fluchtgründen der Zweitbeschwerdeführerin und der durch sie vertretenen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer, ergeben sich aus ihren glaubwürdigen und nachvollziehbaren Aussagen, wonach sie keine Probleme mit den staatlichen Behörden in Bosnien-Herzegowina hatte(n), sondern lediglich ihrem Mann bzw. die Kinder dem Vater nachgezogen ist bzw. sind und sie infolge ausbleibender Unterstützung durch ihre Familie und Nachbarn nicht mehr in der Lage war, ihre Kinder alleine zu versorgen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anwendbares Recht

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

3.2.1. Der mit "Begriffsbestimmungen" überschriebene § 2 des AsylG 2005 definiert im Abs. 1 unter anderem die Begriffe des "Herkunftsstaates" und der "Familienangehörigen" wie folgt:

Z 17.: Ein Herkunftsstaat ist der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Z 22.: Familienangehöriger ist, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährig lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat, sowie der gesetzliche Vertreter der Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, wenn diese minderjährig und nicht verheiratet ist, sofern dieses rechtserhebliche Verhältnis bereits im Herkunftsland bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

3.2.2. Der letzte Absatz in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) lautet:

"Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist."

3.2.3. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung - HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 in der Fassung BGBl. II Nr. 405/2013, gilt Bosnien-Herzegowina als sicherer Herkunftsstaat.

3.2.4. Der mit "Familienverfahren im Inland" des 4. Hauptstücks, 4. Abschnitt "Sonderbestimmungen für das Familienverfahren", überschriebene § 34 des AsylG 2005 lautet:

"(1) Stellt ein Familienangehöriger von

einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt worden ist, oder

einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

(6) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nicht anzuwenden:

1. auf Familienangehörige, die EWR-Bürger oder Schweizer Bürger sind;

2. auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, es sei denn es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind."

4.1. Der mit einem Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 in Betracht kommende asylrechtliche Schutz ist, sofern die Ehe schon vor der Einreise nach Österreich bestanden hat, auch auf den Ehemann bzw. die Ehefrau auszudehnen, nicht jedoch auf eheähnliche Lebensgemeinschaften.

4.1.1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin bringen übereinstimmend vor, sie hätten in Bosnien-Herzegowina auf "traditionelle" Weise bzw. nach religiösen Riten geheiratet. Die am 25.11.2013 erfolgte Eheschließung nach österreichischem Recht lässt den Schluss zu, dass eine gültig (unter einer anderen Identität des Erstbeschwerdeführers) geschlossene Ehe nach bosnisch-herzegowinischem Recht nicht bereits vor der Einreise nach Österreich bestanden hat. Es wurde auch keine Heiratsurkunde einer Behörde von Bosnien-Herzegowina (im Original oder in beglaubigter Übersetzung) vorgelegt.

Die Voraussetzungen für "unter einem" zu führendes ("gemeinsames") Asylverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 sind bei ihnen daher nicht erfüllt.

4.2. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind die leiblichen Eltern der Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer, weshalb sich auf Grund der Elternschaft die Beschwerdeführer als "Familie" im Sinne der zitierten Begriffsbestimmung darstellen. Die Frage der ehelichen oder unehelichen Abstammung der Kinder ist dabei nicht von Bedeutung (vgl. Anerinhof/Filzwieser/Frank, AslyG 2005, S 39).

4.2.1. Im Verhältnis der minderjährigen Beschwerdeführer zu jedem der beiden Elternteile liegt ein Familienverfahren im Sinne des § 34 AsylG 2005 vor. Die Gewährung internationalen Schutzes an eines der Kinder würde auf die Verfahren der anderen Beschwerdeführer, somit auch auf die Beschwerdeverfahren des Vaters und der Mutter, durchschlagen, wie auch der einem Elternteil nach §§ 3 Abs. 1 oder 8 Abs. 1 AsylG 2005 zukommende Schutzumfang auf die minderjährigen Familienmitglieder auszudehnen ist.

Zu A)

5. Zu den Spruchpunkten I. der angefochtenen Bescheide:

5.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. die Erk. des VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. das Erk. des VwGH vom 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. die Erk. des VwGH vom 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011; u.v.a.).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (vgl. die Erk. des VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände im Sinne des Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (vgl. die Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; vom 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

5.2. ad) Erstbeschwerdeführer:

5.2.1. Zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten:

5.2.2.1. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in dem Erkenntnis vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0126 (mwN), zur Konstellation, dass ein Asylwerber zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten hat, folgende Rechtsansicht:

"Der Mitbeteiligte ist unbestritten jugoslawischer Staatsbürger und stammt aus dem Kosovo. Im Hinblick darauf sind gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im gegenständlichen Fall sowohl der Kosovo als auch die Bundesrepublik Jugoslawien (ohne den Kosovo) jeweils als "Herkunftsstaat" iS des § 1 Z 4 AsylG anzusehen. Gemäß § 7 AsylG hat die Behörde Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Eine ausdrückliche Regelung der hier zur Beurteilung stehenden Konstellation, dass ein Asylwerber zwei (oder mehrere) Herkunftsstaaten habe, enthält diese Norm nicht. Eine Bedachtnahme auf derartige Fälle findet sich allerdings in Art. 1 Abschnitt A Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wo es im letzten Absatz heißt:

"Falls jemand mehr als eine Staatsangehörigkeit hat, ist unter dem Heimatland jedes Land zu verstehen, dessen Staatsangehöriger er ist; wenn jemand ohne triftige, auf wohlbegründeter Furcht beruhende Ursache sich des Schutzes eines der Staaten, dessen Staatsangehöriger er ist, nicht bedient, soll er nicht als eine Person angesehen werden, der der Schutz des Heimatlandes versagt worden ist."

Zwar kann sich der Verweis auf Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK in § 7 AsylG schon angesichts der eigenständigen Definition des Begriffs "Herkunftsstaat" in § 1 Z. 4 AsylG nicht auch auf die eben zitierte Textstelle beziehen (er erfasst vielmehr offenkundig nur die Umschreibung des Begriffs "Verfolgung" im ersten Absatz des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK). Im Ergebnis erweist sich ein Rückgriff auf die Regelung des zweiten Halbsatzes des zitierten Absatzes in Fällen wie dem vorliegenden jedoch zweifelsohne als geboten; einerseits ist es nämlich einheitlicher Standpunkt, dass es sich bei der GFK um unmittelbar anzuwendendes, einfaches Bundesrecht handelt, das "self executing" ist (vgl. das Erk. vom 14.12.1992, Zl. 92/15/0146, mwN), andererseits normiert § 43 AsylG (1997), dass die Bestimmungen der Genfer Flüchtlingskonvention unberührt bleiben. Man gelangt daher zwanglos zur Anwendbarkeit der besagten Bestimmung, sodass dem Mitbeteiligten also nur dann die Flüchtlingseigenschaft zukäme, wenn ihm in "beiden Herkunftsstaaten" asylrelevante Verfolgung drohte."

5.2.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof bekräftigte in seiner Entscheidung vom 06.03.2001, Zl. 2000/01/0402, diese in dem zuvor zitierten Erkenntnis vertretene Rechtsansicht, wonach als Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens die Gewährung von Asyl - also der in § 1 Z. 2 AsylG umschriebenen, nicht auf einen bestimmten Herkunftsstaat bezogenen Rechtsposition - anzusehen ist. Allein auf dieses Ziel hin ist der Asylantrag seinem "Wesen" nach gerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG muss die Partei im verfahrenseinleitenden Antrag dabei nur "zu erkennen geben, in Österreich Schutz vor Verfolgung zu suchen".

In der Folge begründete er (wie im Folgenden auszugsweise wiedergegeben) ausführlich, was den "Gegenstand des Verwaltungsverfahrens" bildet, wenn während eines Verfahrens ein weiterer (zweiter) "Herkunftsstaat" bei der Beurteilung, ob Asyl zu gewähren ist, "hinzukommt":

Die Angabe des Herkunftsstaates hat im Rahmen der Erfüllung der den Asylwerber treffenden Pflicht zur Mitwirkung an der Aufklärung des entscheidungserheblichen Sachverhaltes zu erfolgen und es kann im Falle einer zunächst wahrheitswidrigen Angabe bei entsprechender Ergänzung des Vorbringens (oder bei Vorliegen "sonstiger Hinweise") auch die Pflicht der Behörde sein, auf die Gefahr der Verfolgung in einem anderen - tatsächlichen - Herkunftsstaat einzugehen. Die

belangte Behörde verweist in dieser Hinsicht auf das ... Erkenntnis

vom 22. April 1999, Zl. 98/20/0561, dem aber ... für die hier zu

behandelnde Frage nur zu entnehmen ist, dass die Behörde den in § 8 AsylG [1997] vorgesehenen Ausspruch aus prozessökonomischen Gründen in Bezug auf denjenigen Staat (oder, wie hinzuzufügen ist, diejenigen Staaten) zu fällen hat, in Bezug auf den (bzw. die) sie sich bei der Entscheidung über die Asylgewährung mit der Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 7 AsylG [1997] befassen musste. Diese Verknüpfung der Art nach verschiedener Verfahrensgegenstände führt in hier nicht näher zu erörternde Detailprobleme, aber nicht zu einer regionalen Begrenzung des Gegenstandes des Asylverfahrens (oder gar des "Wesens" dieses Gegenstandes im Sinne des § 13 Abs. 8

AVG). ... . Aus asylrechtlicher Sicht ist überdies anzumerken, dass

ein Asylantrag nicht wegen der Schutzbereitschaft desjenigen von zwei Heimatstaaten, der den Asylwerber nicht verfolgt, abzuweisen sein könnte, wenn die im Erkenntnis vom 29. Mai 1998, Zl. 98/02/0044, geäußerte Ansicht, dass es sich bei diesem Heimatstaat nicht um einen "Herkunftsstaat" im Sinne des Gesetzes handle, für den Bereich des § 7 AsylG Gültigkeit hätte. Dass einem Asylwerber, der nur in einem von zwei Heimatstaaten verfolgt zu sein behauptet, in der Regel kein Asyl zu gewähren ist, gründet sich nur darauf, dass auch der andere Heimatstaat ein "Herkunftsstaat" und in die Prüfung der Voraussetzungen des § 7 AsylG daher einzubeziehen ist. Eine Beschränkung des Gegenstandes des Asylverfahrens (und nicht nur - bei Fehlen sonstiger Hinweise - der Ermittlungspflichten der Behörde) durch die Verfolgungsbehauptung des Asylwerbers ergibt sich daher auch in diesem Zusammenhang nicht. Dass eine solche Beschränkung zu Folgeproblemen im Zusammenhang mit der Rechtskraftwirkung einer abweisenden Entscheidung führen und letztlich sogar ein gleichzeitiges Nebeneinander mehrerer Asylverfahren desselben Asylwerbers als möglich erscheinen lassen müsste, sei nur mehr der Vollständigkeit halber angemerkt.

5.2.3. Nach dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verfolgungssituation des Erstbeschwerdeführers mit Bezug auf die beiden oben festgestellten Herkunftsstaaten Tunesien und Bosnien-Herzegowina zu beurteilen:

5.2.3.1. Herkunftsstaat Tunesien:

Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer sein Heimatland Tunesien legal verlassen hat, wobei dem Umstand, dass er im Jahr 2006 mit einem Visum nach Italien (so bei seinen ersten Einvernahmen) oder im Jahr 1994 nach Tschechien ausgereist sein soll (so bei seiner vierten Einvernahme), um in diesen beiden Ländern zu arbeiten, keine Bedeutung beizumessen ist. Der Erstbeschwerdeführer konnte im gesamten Verfahren nicht glaubhaft machen, dass er zu den damaligen Zeitpunkten in Tunesien einer asylrechtlich relevanten Verfolgung im Sinne der GFK ausgesetzt war oder er eine solche aktuell zu gewärtigen hat. Er hat vorgebracht, er sei in seiner Heimat weder politisch, noch religiös tätig und auch nicht Mitglied einer Partei oder sonstigen Organisation gewesen, er habe keine strafbaren Handlungen begangen und in Tunesien keine Probleme mit den Behörden gehabt und er sei dort weder verfolgt noch bedroht worden. Er hat seine Heimat vielmehr wegen der "letzten Ereignisse" und der "allgemeinen schlechten Lage" (er sei zu Hause arm gewesen und er habe dort in Armut gelebt) verlassen. Es gibt keine konkreten Hinweise, welche der "letzten Ereignisse" für ihn bedrohlich gewesen sein sollen. Auch sein unspezifisches Vorbringen, es sei zu befürchten, dass das Regime in Tunesien Personen, denen Bosnien und Herzegowina die Staatsangehörigkeit entzogen habe, pauschal als Islamisten oder gar als Terroristen ansehe und misshandle, zeigt keine auf ihn persönlich abzielende, real existierende Gefahr einer Verfolgung in Tunesien auf.

Der Erstbeschwerdeführer konnte somit eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK nicht glaubhaft machen. Seine (ursprünglich getätigten) Erklärungen für die Ausreise aus Tunesien bilden keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zumal der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0597, mwN, unter anderem ausführte, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann.

Da eine reale Gefahr einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen in Tunesien nicht bestand hat und eine solche auch aktuell nicht vorliegt, kommt dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 AsylG 2005 nicht zu.

5.2.3.2. Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina:

Ebenso gibt es, was den (zweiten) Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina betrifft, keine Anhaltspunkte für eine aus politischen, rassischen, religiösen oder sonstigen in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen vorgenommene oder zu erwartende staatliche Verfolgung des Erstbeschwerdeführers. Aus seinem Vorbringen, er habe bis zu seiner Ausreise aus Bosnien-Herzegowina für ca. 16 Jahre ein landwirtschaftliches Grundstück bestellt, von dessen Erträgnissen die Familie ernährt, und ein "normales" Leben geführt, und aus dem von ihm geltend gemachten ("Flucht-") Grund, ihm sei die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft aberkannt worden und er befürchte, während des Verfahrens über die Aberkennung der Staatsbürgerschaft in ein "Fremdenlager" gebracht zu werden, lässt sich eine asylrelevante Verfolgung nicht ableiten. Für Bosnien-Herzegowina, der als Nachfolgestaat der Bundesrepublik Jugoslawien sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Europäische Menschenrechtskonvention, die nach der Verfassung Bosnien-Herzegowinas als unmittelbares stattliches Recht gilt, ratifiziert hat, ergeben sich gegenwärtig keine objektiven Anhaltspunkte, dass das einem Fremden oder - für den Fall der aberkannten Staatsbürgerschaft - einem Staatenlosen, damit auch dem Erstbeschwerdeführer offen gestandene Asylverfahren und die Bedingungen der Aufnahme des Aufenthaltes von Asylwerbern in Bosnien-Herzegowina gravierende rechtsstaatliche Mängel aufweisen. Dafür, dass er in dem "Fremdenlager", ohne es konkret zu benennen, einer unmenschlichen Behandlung oder gar der Folter ausgesetzt gewesen wäre, mangelt es an evidenten Hinweisen. Daran kann sein ganz allgemein gehaltenes, auf keine Verfolgung im Sinne der GFK hinweisendes Vorbringen, auch andere (zu ergänzen: Personen, denen die bosnisch-herzegowinische Staatsbürgerschaft aberkannt wurde,) seien in ein Fremdenlager gekommen, er hätte von dort seine Rechte nicht verteidigen können und er wäre von seiner Familie getrennt worden, nichts ändern. In der Vorgehensweise des Staates Bosnien-Herzegowina, Personen die verliehene Staatsbürgerschaft abzuerkennen, weil die Zuerkennung ungesetzlich gewesen sein oder auf falschen Angaben beruht haben soll, kann als politisch begründetes Vorgehen gewertet, nicht jedoch als eine asylrechtlich relevante Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung des Erstbeschwerdeführers im Sinn der GFK angesehen werden. Ihm ist vielmehr zur Last zu legen, dass er - ohne das Verfahren der (im administrativen Instanzenzug überprüfbaren) Aberkennung der Staatsbürgerschaft abzuwarten, - ausgereist ist. Deren (rechtskräftige) Entziehung hätte nicht bedeutet, dass er unverzüglich Bosnien-Herzegowina hätte verlassen müssen oder ihm die Ausweisung durch die Behörden gedroht hätte. Er hat es - unbestritten - unterlassen, einen Antrag auf Erteilung eines humanitären Aufenthalts nach dem geltenden Ausländergesetz (engl. "Law on movement and stay of aliens and asylum") zu stellen und - bis zur rechtskräftigen Entscheidung darüber - einen (zumindest vorübergehenden) Aufenthalt zu nehmen, sondern es vorgezogen, die neun (Stief) Kinder und die Lebensgefährtin bzw. Ehefrau zu verlassen und aus Bosnien-Herzegowina "unverzüglich" auszureisen. Vor diesem Hintergrund kann eine zu einer Asylgewährung führende, politisch motivierte Bedrohungssituation durch den bosnisch-herzegowinischen Staat oder durch dessen Behörden nicht erkannt werden.

Da eine zum "Fluchtzeitpunkt" bestehende und eine aktuelle asylrelevante Verfolgung - auch - in Bosnien-Herzegowina aus den in der GFK genannten Gründen nicht hervorgekommen ist, somit ein asylrechtlich wesentlicher Verfolgungsgrund nicht besteht, kommt dem Erstbeschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft auch in Bezug auf Bosnien-Herzegowina im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zu.

5.3. ad) Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer:

5.3.1. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für ihre Kinder keine individuellen Fluchtgründe vor.

5.3.2. Die Zweitbeschwerdeführerin machte für sich und die Drittbis Neuntbeschwerdeführer nur wirtschaftliche Gründe für das Verlassen des Heimat- bzw. Herkunftsstaates Bosnien-Herzegowina geltend. Sie bejahte die Fragen, dass sie aus wirtschaftlichen Gründen sowie deshalb in Österreich sei, weil sich ihr Ehegatte (der Erstbeschwerdeführer) bzw. der (Stief) Vater hier aufhalte. Sie sei da, weil ihr Mann auch da sei, und die Kinder hätten zu ihrem (Stief) Vater gewollt, sie sei alleine gewesen, ihr habe keiner helfen können. Mit den staatlichen Einrichtungen oder Behörden ihres Heimatstaates habe sie keine Probleme gehabt. Ihre Äußerungen, ihre Kinder hätten Angst gehabt, seit sie alleine seien, und eine ihrer Töchter, nämlich die Fünftbeschwerdeführerin, sei für 24 Stunden abgängig gewesen, jedoch von der bosnisch-herzegowinischen Polizei "gefunden" worden, rechtfertigen eine Asylgewährung nicht. Aus diesen dargelegten Gründen, der Unterstützung der staatlichen Sicherheitsbehörden bei der Suche nach einer ihrer Töchter sowie auf Grund der bestehenden politischen und sozialen Lage in Bosnien-Herzegowina kann auf ein asylrechtlich relevantes intensives Maß einer Verfolgung bzw. auf eine individuelle konkrete Gefährdungslage der Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer, die auf eine berücksichtigungswürdige Verfolgungssituation hinweist, nicht geschlossen werden.

Aus den geltend gemachten schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen konnte - wie bereits ausgeführt - eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus den in der GFK genannten Gründen nicht abgeleitet werden.

Da die Zweit- bis Neuntbeschwerdeführer keinen tauglichen Grund für die Gewährung internationalen Schutzes im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 vorgebracht haben, waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abzuweisen.

5.3.3. Der Zehntbeschwerdeführer wurde am 15.07.2013 in Österreich geboren. Es bedarf keiner Erörterung, dass bei ihm keine in seiner Person gelegene aktuelle Bedrohungssituation vorliegt und ihm Asyl (im Familienverfahren) nicht zu gewähren ist.

6. Zu dem Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide (Status des subsidiär Schutzberechtigten):

6.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Fremden gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der "Status des subsidiär Schutzberechtigten" zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde".

Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offensteht.

Abs. 3a leg. cit. lautet: "Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist."

6.2. Es ist daher zu prüfen, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. die Erk. des VwGH vom 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; vom 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; vom 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; u.v.a.). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (vgl. das Erk. des VwGH vom 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. die Erk. des VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (vgl. das Erk. des VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch die ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (vgl. die Erk. des VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (vgl. die Erk. des VwGH vom 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; vom 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. das Erk. des VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. die Erk. des VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe auch die Urteile des EGMR vom 20.07.2010, N. v. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52 ff; vom 13.10.2011, Husseini v. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81 ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (vgl. die Urteile des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; vom 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (z. B. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (vgl. das Urteil des EGMR vom 02.05.1997, D. v. Vereinigtes Königreich; die Erk. des VwGH vom 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (vgl. das Erk. des VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

6.3. ad) Erstbeschwerdeführer:

6.3.1.1. Wie der Gesetzgeber bei der "Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" (gemäß § 3 AsylG 2005 nicht an Fälle gedacht hat, in denen der Fremde Angehöriger mehrerer Staaten ist, trifft dies auch in Bezug auf die "Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten" im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu.

6.3.1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 29.06.1995, B 2318/94 (mit Bezugnahme auf die Entscheidung vom 02.07.1994, B 1911/93) ausgesprochen, dass Art. I Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes zur Durchführung des Internationalen Übereinkommens über die Beseitigung aller Formen rassischer Diskriminierung, BGBl. 1973/390, das sowohl an die Gesetzgebung als auch an die Vollziehung gerichtete Verbot enthält, sachlich nicht begründbare Unterscheidungen "zwischen Fremden" vorzunehmen bzw. unterschiedliche Regelungen für Staatsangehörige verschiedener Staaten zu treffen. Art. I Abs. 1 des BVG, BGBl. 390/1973, enthält - über Art. 7 B-VG hinausgehend und diesen gleichsam erweiternd - ein - auch das Sachlichkeitsgebot einschließendes - Gebot der Gleichbehandlung von Fremden; deren Ungleichbehandlung ist also nur dann und insoweit zulässig, als hiefür ein vernünftiger Grund erkennbar und die Ungleichbehandlung nicht unverhältnismäßig ist.

6.3.1.3. Unter Beachtung des Gleichheitsgrundsatzes und des in Art. 14 EMRK enthaltenen Diskriminierungsverbotes kommt dem Fremden bzw. Erstbeschwerdeführer auch bei der "Refoulement-Prüfung" daher der Status des subsidiär Schutzberechtigten (nur) dann zu, wenn in beiden Herkunftsstaaten die Voraussetzungen im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 vorliegen. Ein anderes Verständnis, es genüge für den Refoulementschutz, wenn nur in einem der beiden Herkunftsstaaten eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention existiert oder für den Fremden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht, würde zu einer sachlich nicht gerechtfertigten Ungleichbehandlung zwischen Fremden, die Staatsangehörige nur eines Herkunftsstaates oder mehrerer Herkunftsstaaten sind, führen.

6.3.1.4. Für die Frage der (Un) Rechtmäßigkeit der Zuerkennung des "Status des subsidiär Schutzberechtigten" ist es auch nicht von Bedeutung, ob es dem Erstbeschwerdeführer nicht möglich ist, zum gegebenen Zeitpunkt (infolge der Abnahme des Personalausweises) in einen der beiden Herkunftsstaaten, in concreto nach Bosnien-Herzegowina auszureisen, weil die Bestimmungen betreffend die Rechtmäßigkeit der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht an die Ausreisemöglichkeiten des Fremden anknüpfen.

6.4. Dem Erstbeschwerdeführer kommt daher nur dann der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu, wenn eine reale Gefahr oder ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in "beiden Herkunftsstaaten" anzunehmen ist.

6.4.1. Herkunftsstaat Tunesien

Wie bereits ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Erstbeschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Tunesien mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer Gefährdungssituation für sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten ausgesetzt wäre. Dass ihm gegenständlich in Tunesien Gefahren für Leib und Leben in einem Maße drohen, die die Unzulässigkeit der Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK zur Folge hätten, kann nicht festgestellt werden.

Ebenso ergeben sich keine Hinweise, dass der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer nach einer Rückkehr nach Tunesien einer existenzbedrohenden Notlage ausgesetzt wäre, zumal er angegeben hat, sowohl in Tunesien als auch später in Bosnien-Herzegowina in der Landwirtschaft tätig gewesen zu sein. In Tunesien mangelt es ihm auch nicht an der notdürftigsten Lebensgrundlage. Weder aus seinen Angaben zu den Gründen, die für die Ausreise maßgeblich gewesen sein sollen, noch aus den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens ist im konkreten Fall ersichtlich, dass die gemäß der Judikatur des EGMR geforderten außerordentlichen und außergewöhnlichen Umstände vorliegen, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443 mit Bezugnahme auf die Judikatur des EGMR).

Es kommt somit entscheidend darauf an, ob die Abschiebung den Erstbeschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde. Eine solche Zwangslage ist im gesamten Asylverfahren nicht hervorgekommen. Es ist auch die Annahme gerechtfertigt, dass er den notwendigen Lebensunterhalt in seiner Heimat durch die Aufnahme einer (seinen Fähigkeiten entsprechenden) Erwerbstätigkeit oder auch durch die Annahme von Gelegenheitsarbeiten wird bestreiten können. Er hat auch in Tunesien - wie er bei seiner Erstbefragung vom 14.02.2011 angegeben hat - eine große Familie (Eltern, elf Geschwister, Onkel, Tanten etc.). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die Grundversorgung der tunesischen Bevölkerung - wie es sich aus den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten und von ihm im Wesentlichen unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen ergibt - gesichert ist.

Daran kann auch sein in der öffentlichen mündlichen Verhandlung getätigtes Vorbringen, er habe vor kurzem gehört, ein (namhaft gemachter) Landsmann, der auch humanitäre Hilfe in Bosnien-Herzegowina geleistet habe, sei in Tunis für drei Jahre ins Gefängnis gekommen, worüber auch in den Medien berichtet worden sei, nichts ändern. Zum einen sind die dem Landsmann zur Last gelegten Tat, die Gründe der Verurteilung und der Zeitraum, in dem er drei Jahre inhaftiert gewesen sein soll, nicht bekannt, zum anderen zeigt der Erstbeschwerdeführer mit diesen Behauptungen nicht auf, dass auch er davon betroffen wäre.

Durch eine Rückführung nach Tunesien wird der Erstbeschwerdeführer somit nicht in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt. Weder droht ihm im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung, noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Abschiebung in diesen Herkunftsstaat für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Damit war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des bekämpften Bescheides (Abweisung des Antrages des Erstbeschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien) als unbegründet abzuweisen.

6.4.2. Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina

Auch in Bezug auf Bosnien-Herzegowina liegen keine objektivierbaren Hinweise, die eine wohlbegründete Furcht des Erstbeschwerdeführers vor unmenschlicher Behandlung oder Strafe, die den Art. 2 oder 3 der EMRK oder deren Zusatzprotokollen 6, 7 oder 13 zuwiderlaufen würden, als wahrscheinlich erscheinen lassen, vor. Das Vorliegen einer konkreten, den Erstbeschwerdeführer betreffenden aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung konnte nicht festgestellt werden. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bosnien-Herzegowina die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059), hat er doch nicht ausreichend konkret vorgebracht, im Falle seiner Rückführung nach Bosnien-Herzegowina über keine Existenzgrundlage zu verfügen und in Ansehung der existenziellen Grundbedürfnisse (wie etwa Versorgung mit Lebensmitteln oder Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt zu sein. Vielmehr könnte er dort seine Tätigkeiten in der Landwirtschaft, die in der Zwischenzeit sein Stiefsohn besorgt, wieder aufnehmen. Es ist weder davon auszugehen, dass ihm in Bosnien-Herzegowina mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit jegliche Arbeitsmöglichkeit versagt bliebe, zumal er gesund und arbeitsfähig ist, noch dass sich ihm keine Unterkunftsmöglichkeit böte; denn nach den Angaben der Zweitbeschwerdeführerin habe sie bzw. die Familie nach wie vor ein Haus.

Auch seine durch keine Bescheinigungsmittel untermauerte Befürchtung, er wäre während des Verfahrens über die Aberkennung der Staatsbürgerschaft in ein (von ihm nicht bekannt gegebenes) "Fremdenlager" gebracht und von der Familie getrennt worden, ist nicht hinreichend, um ihm den Status des subsidiär Schutzberechtigten gewähren zu können. Abgesehen davon - wie bereits ausgeführt -, dass Bosnien-Herzegowina als Nachfolgestaat der Bundesrepublik Jugoslawien sowohl die Genfer Flüchtlingskonvention als auch die Europäische Menschenrechtskonvention ratifiziert hat, ist dieser Staat in die "Liste" der sicheren Herkunftsstaaten (nach der Herkunftsstaaten-Verordnung) aufgenommen worden. Für eine solche Bewertung als sicherer Herkunftsstaat bedarf es fundierter Analysen und entsprechender Untersuchungen. Sicherheit im Herkunftsstaat bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Staat in seiner Rechtsordnung und Rechtspraxis alle in seinem Hoheitsgebiet lebenden Menschen vor einem dem Art. 3 EMRK und der Genfer Flüchtlingskonvention widersprechenden Verhalten seiner Behörden ebenso schützt wie gegen die Abschiebung in einen "unsicheren" Staat. Im gesamten Verfahren sind keine Umstände hervorgekommen und wurden solche vom Erstbeschwerdeführer auch nicht dargelegt, die berechtigte Zweifel an einem geordneten rechtstaatlichen Verfahren zur Wahrung seiner Rechte auf Gewährung von Asyl und Refoulementschutz sowie eines humanitären Aufenthaltes oder vor Abschiebung in einen "unsicheren Herkunftsstaat" nach dem geltenden Ausländergesetz (engl. "Law on movement and stay of aliens and asylum" of 6 May 2008) aufkommen lassen. Auch sonst liegen keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der Erstbeschwerdeführer einer der EMRK widersprechenden Behandlung und einer realen Gefahr einer Bedrohung in Bosnien-Herzegowina ausgesetzt wäre.

Damit ist beim Erstbeschwerdeführer eine dem Art. 2 oder Art. 3 EMRK widersprechende Behandlung, die zur Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (auch) in Bezug auf Bosnien-Herzegowina führen könnte, nicht anzunehmen.

6.5. ad) Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer:

Die Beschwerdeführerin brachte für sich und für die von ihr vertretenen Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer (nur) vor, Bosnien-und Herzegowina verlassen zu haben, weil ihre Verwandten und Nachbarn sie nicht mehr unterstützt hätten und sie mit ihrem Lebensgefährten bzw. (Stief) Vater wieder haben zusammenleben wollen. Damit liegt eine zu einem Refoulementschutz führende aktuelle Bedrohungssituation - weder durch den Staat noch durch Dritte - nicht vor. Für eine reale Gefahr einer ernsthaften, in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK fallenden Bedrohung, denen die Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer ausgesetzt sein würden, finden sich im festgesellten Sachverhalt keine konkreten Anhaltspunkte. Die Zweitbeschwerdeführerin legte zu keinem Zeitpunkt dar, dass sie und ihre Kinder im Falle einer Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in ihren Herkunftsstaat Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung zu gewärtigen hätten sowie von der Todesstrafe bedroht wären. Der Umstand, dass die bosnisch-herzegowinischen Sicherheitsbehörden der Zweitbeschwerdeführerin bei der Suche ihrer abgängigen Tochter Hilfe haben angedeihen lassen, zeigt vielmehr, dass eine funktionierende Ordnungsmacht vorhanden ist, die die Bürger von Bosnien-Herzegowina in Anspruch nehmen können und sie effektiv vor einer "ernsthaften Bedrohung" und "realen Gefahr" schützt. Darüber hinaus ist auch hier ins Treffen zu führen, dass Bosnien-Herzegowina nach der Herkunftsstaaten-Verordnung als sicherer Herkunftsstaat gilt.

Die konkrete individuelle Lebenssituation der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer vor dem Hintergrund der schlechten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Bosnien-Herzegowina führt nicht dazu, dass eine Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; es sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. z. B. das Erk. des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Vor dem Hintergrund der in Bosnien-Herzegowina bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe, die die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder - unbestritten - in Anspruch genommen hat, sowie des dort bestehenden familiären Zusammenhaltes, die Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lassen, ist nicht davon auszugehen, dass sie von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein werden, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung ihrer Lebensgrundlage bilden könnten. Dabei hat auch Berücksichtigung zu finden, dass die Zweit- bis Neunt- und auch der Zehntbeschwerdeführer (wieder) in ihrem Haus im XXXX leben können.

Soweit die Zweitbeschwerdeführerin vorbringt, die Fünftbeschwerdeführerin, die zu ihrem Vater, dem Erstbeschwerdeführer, eine ausgeprägte emotionale Beziehung habe, habe infolge der Ausreise ihres Vaters auffällige emotionale Probleme und Erziehungsschwierigkeiten, ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofes zu verweisen, wonach im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in seinem aktuellen Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, fällt nicht entscheidend ins Gewicht, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt (vgl. das Erk. des VwGH vom 13.09.2011, Zl. 2010/22/0003 mit einem Hinweis auf das Urteil des EGMR vom 27.05.2008, Bsw Nr 26565/05, N. gegen das Vereinigte Königreich).

Die Fünftbeschwerdeführerin leidet nicht an einer schweren psychischen Krankheit, für die es in Bosnien-Herzegowina grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten gibt. Wie die vorgelegten psychologischen Befunde des Zentrums für mentale Gesundheit zeigen, ist in ihrem Herkunftsstaat eine ausreichende medizinische Versorgung psychisch Kranker gewährleistet. Der Fünftbeschwerdeführerin stehen in Bosnien-Herzegowina entsprechende Arzneimittel sowie gängige psychologische und psychotherapeutische Behandlungsformen zur Verfügung, mögen sie auch den Standard in Österreich nicht erreichen. Dass sie sich zur Behandlung ihrer ausgeprägten emotionalen Probleme (wiederholt) in einer geschlossenen Psychiatrie aufgehalten hat, ergeben sich keine Hinweise und werden von ihr auch nicht behauptet. Aus den Befunden ergibt sich vielmehr, dass sie die Durchführung psychologischer Tests (im Jahr 2012) abgelehnt hat.

Da im vorliegenden Fall bei der Fünftbeschwerdeführerin keine als akut existenzbedrohend zu wertenden Krankheitszustände oder Hinweise einer außergewöhnlichen Verschlechterung ihrer psychologischen Probleme im Falle einer Überstellung nach Bosnien-Herzegowina festgestellt werden konnten und es in diesem Herkunftssaat ausreichende und geeignete Behandlungsmöglichkeiten gibt, ist davon auszugehen, dass sie in vernünftiger Weise nicht damit rechnen muss, in ihrem Herkunftsstaat mit einer über die bloße Möglichkeit hinausgehenden maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer aktuellen Gefahr im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt zu sein.

Damit waren die Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der bekämpften Bescheide (Abweisung des Antrages der Zweitbeschwerdeführerin und der Anträge der von ihr vertretenen minderjährigen Dritt- bis Zehntbeschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Bosnien-Herzegowina) als unbegründet abzuweisen.

7. Zu den Spruchpunkten III. der angefochtenen Bescheide (Ausweisung):

7.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß§ 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

7.2.1. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. z. B. das Urteil SISOJEVA, u.a., vs Lettland, vom 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI vs Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des VfGH, VfSlg. 10.737/1985; VfSlg. 13.660/1993).

7.2.2. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, unter anderem die Rechtsansicht, dass Art. 8 Abs. 2 EMRK Eingriffe in die grundrechtliche Position des Asylwerbers - so sie gesetzlich vorgesehen sind - nur soweit erlaubt, als diese Maßnahmen in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. Die Regelung erfordert daher eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen (vgl. das Erk. des VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06, mit Verweis auf die vom EGMR entwickelten Kriterien im Fall Boultif und im Fall Üner). In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes und das Ausmaß der Integration des Fremden und seiner Familienangehörigen sowie die Intensität der familiären oder sonstigen Bindungen zu berücksichtigen. Gleichzeitig ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, die bei Ausweisungsentscheidungen der Asylbehörden heranzuziehen sind, auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. dazu etwa die Erk. des VwGH vom 20.03.2001, Zl. 98/21/0448, vom 24.04.2007, Zl. 2007/18/0173, und jeweils vom 15.05.2007, Zl. 2006/18/0107 und Zl. 2007/18/0226).

7.2.3. Eine familiäre Beziehung unter Erwachsenen fällt - auch nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) - nur dann unter den Schutz des Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu das Erk. des VfGH vom 09.06.2006, B 1277/04; die Erk. des VwGH vom 26.01.2006, Zl. 2002/20/0423; vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22.08.2006, Zl. 2004/01/0220; vom 29.03.2007, Zl. 2005/20/0040; u.v.a.).

7.2.4. Der Verwaltungsgerichtshof verwies in seinen Erkenntnissen vom 19.02.2009, Zl. 2008/18/0721, vom 19.03.2009, Zl. 2008/18/0736, u. a., auf die Judikatur des EGMR zu Art. 8 MRK (vgl. das Urteil vom 31.01.2006, Nr. 50435/99, Rodrigues da Silva und Hoogkamer gegen die Niederlande), worin dieser wiederholt ausgeführt hat, dass der Staat unter dem Blickwinkel des Art. 8 MRK im Zusammenhang mit positiven wie auch negativen Verpflichtungen einen fairen Ausgleich zwischen den konkurrierenden Interessen des Einzelnen und jenen der Gemeinschaft als Ganzes schaffen muss und hiebei den Vertragsstaaten jedoch ein gewisser Ermessenspielraum zukommt. Art 8 MRK enthält keine generelle Pflicht für die Vertragsstaaten, die Wohnortwahl von Immigranten zu respektieren und auf ihrem Staatsgebiet Familienzusammenführungen zuzulassen. In Fällen, die sowohl das Familienleben als auch die Thematik der Zuwanderung betreffen, wird das Maß an Verpflichtung, Verwandte von rechtmäßig aufhältigen Personen auf seinem Staatsgebiet zuzulassen, je nach den Umständen des Einzelfalls der betroffenen Personen und des Allgemeininteresses variieren. Dabei ist zu berücksichtigen, in welchem Ausmaß das Familienleben tatsächlich gestört wird, wie stark die Bande mit dem Vertragsstaat sind, ob es für die Familie unüberwindbare Hindernisse gibt, im Herkunftsland eines oder mehrerer Familienmitglieder zu leben, ob konkrete Umstände im Hinblick auf die Einreisekontrolle (z.B. Verstöße gegen die Einreisebestimmungen) oder Überlegungen im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit eher für eine Ausweisung sprechen und auch ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, als sich die betroffenen Personen bewusst gewesen sind, dass der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes derart gewesen ist, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher gewesen ist. Dazu hat der EGMR auch wiederholt festgehalten, dass die Ausweisung eines ausländischen Familienmitglieds in solchen Fällen nur unter ganz speziellen Umständen eine Verletzung von Art. 8 MRK bewirkt (vgl. das Erk. des VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07).

Der EGMR erachtet die Bestimmung des Art. 8 MRK durch die Ausweisung des Fremden ua dann nicht verletzt, wenn das Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, in dem auf ein dauerhaftes Familienleben im Gastland nicht mehr vertraut werden durfte. Weiters erachtet der Gerichtshof eine Übersiedlung in den Heimatstaat des Fremden nicht als übermäßige Härte für die Familienangehörigen, zumal der Kontakt des Fremden zu seinen Familienangehörigen auch von seinem Heimatland aufrechterhalten werden kann (vgl. das Urteil des EGMR vom 11.04.2006, Nr. 61292/00, Useinov gegen Niederlande).

Das im gegebenen Zusammenhang maßgebliche öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften durch den Normadressaten weist aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) einen hohen Stellenwert auf (vgl. das Erk. des VwGH 02.12.2008, Zl. 2008/18/0689).

7.2.5. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang auch auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

8. ad) Erstbeschwerdeführer:

8.1. Ausweisung nach Tunesien oder Bosnien-Herzegowina

8.1.1. In Anwendung auf den konkreten Fall ist bei der Beurteilung, ob der Erstbeschwerdeführer bei einer Ausweisung in einen der beiden Herkunftssaaten in seinem Recht auf Privatleben verletzt wird, - abgesehen vom Umstand, dass sein Antrag auf internationalen Schutz unbegründet ist und er zur Antragstellung unter Umgehung der Grenzkontrolle illegal in das Bundesgebiet von Österreich eingereist ist - insbesondere der zeitlichen Komponente eine entscheidende Bedeutung beizumessen, da - unabhängig familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist.

Es steht fest, dass der Erstbeschwerdeführer einen nicht begründeten Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes mit nicht berücksichtigungswürdigen Verfolgungsbehauptungen gestellt hat. Er hält sich nunmehr seit ca. vier Jahren nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig in Österreich auf. Seine ca. vierjährige Aufenthaltsdauer ist zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu kurz, um von einer außergewöhnlichen, schützenswerten und dauernden Integration und von der Unzulässigkeit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Tunesien oder Bosnien-Herzegowina ausgehen zu können.

Angesichts dieses Umstandes müsste die Abwägung der öffentlichen Interessen an der Ausweisung des Erstbeschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet einerseits mit den Interessen des Erstbeschwerdeführers am weiteren Verbleib in Österreich andererseits eindeutig zu seinen Lasten gehen.

8.1.2. Damit ist zu beurteilen, ob das aus Art. 8 EMRK erfließende Recht auf ein Familien- und Privatleben der Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet entgegensteht.

8.1.2.1. Ein Eingriff in das Recht auf ein Familienleben des Erstbeschwerdeführers kommt im konkreten Fall infolge der - wie noch zu zeigen sein wird - gemeinsamen Ausweisung aller Beschwerdeführer nicht in Betracht (vgl. das Urteil des EGMR vom 20.03.1991, 15576/89, Cruz Varas vs Schweden oder das Erk. des VwGH vom 17.03.2009, Zl. 2008/21/0096); zu prüfen ist lediglich der Eingriff in das Recht auf Privatleben des Erstbeschwerdeführers bzw. der Familienmitglieder.

Aus Art. 8 EMRK lässt sich auch nicht ein Ausweisungshindernis für Familienangehörige unterschiedlicher Staatsangehörigkeit, die kein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet haben, ableiten, und zwar auch dann nicht, wenn die Herkunftsstaaten dem jeweils anderen (Ehe-) Partner den Aufenthalt nicht gestatten; es obliegt den Fremden, die Familienzusammenführung im jeweiligen Herkunftsstaat durchzusetzen. Die Republik Österreich kann nicht ohne Vorliegen besonderer Gründe aufgrund des Art. 8 EMRK verpflichtet sein, ausländischen Ehepartnern bzw. Lebensgefährten und Familienangehörigen verschiedener Staatsangehörigkeit, von denen nur einem ein Aufenthaltsrecht für das Bundesgebiet zukommt oder sämtliche Beteiligte ausreisepflichtig sind, das Führen eines Familienlebens in Österreich auf Dauer zu ermöglichen und von einer Abschiebung der Familie abzusehen.

8.1.2.2. In seiner Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Status als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs. 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, selbst dann, wenn er schon zehn Jahre im Aufnahmestaat gelebt hat.

8.1.3.1. Besondere Hinweise, welche für die zu beachtende Schutzwürdigkeit des Privatlebens des Erstbeschwerdeführers ins Treffen geführt werden können, brachte er nicht vor und er setzte bis zum gegebenen Zeitpunkt auch keine beachtenswerten Integrationsschritte, die dem öffentlichen Interesse an der Ausweisung entgegenstünden.

Seine Eltern, elf Geschwister, Tanten und Onkel etc. leben in Tunesien, sodass er - auch wenn er für einen langen Zeitraum in Bosnien-Herzegowina gelebt hat - erhebliche familiäre Bindungen in seinem damaligen Heimatstaat hat bzw. sie dort wieder knüpfen kann. Er selbst hat sein Leben bis zu seiner Ausreise in Tunesien verbracht, wo er die Grundschule besucht und überwiegend in der Landwirtschaft gearbeitet hat und dessen Landessprache er spricht. Nach einem Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährung der vorübergehenden Grundversorgung für hilfs- und schutzbedürftige Personen in Österreich hat der Beschwerdeführer ein Taschengeld und Leistungen aus der Grundversorgung in der Zeit vom 14.02.2011 bis (zumindest) 31.12.2014 für Unterbringung, Verpflegung und Krankenversicherung bezogen. Dass er sonst einer legalen regelmäßigen Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen und damit selbsterhaltungsfähig ist, eine sonstige Tätigkeit (beispielsweise in einem Verein) ausgeübt hat oder aus anderen Gründen eine berücksichtigungswürdige besondere Integration in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht in Österreich besteht, hat sich im Verfahren nicht ergeben und wird von ihm auch nicht behauptet.

8.1.3.2. Der Erstbeschwerdeführer verfügt - wie er in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 01.09.2014 selbst einräumt - über keine Deutschkenntnisse.

8.1.3.3. Seine strafgerichtliche und verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit trägt weder zur Stärkung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, noch zur Schwächung der öffentlichen Interessen an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften bei (vgl. das Erk. des VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420).

8.1.4. Im konkreten Fall überwiegt das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle die individuellen Interessen des Erstbeschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich. Würde sich ein Fremder generell in einer solchen Situation wie der Erstbeschwerdeführer erfolgreich auf ein Privatlleben berufen können, würde dies dem Ziel eines geordneten Fremdenwesens und dem geordneten Zuzug von Fremden zuwiderlaufen (vgl. das Urteil des EGMR vom 31.07.2008, Omoregie u.a. gg Norwegen).

8.1.5. Da sich im gegenständlichen Fall bei Abwägung der Interessen des Erstbeschwerdeführers auf ein Privatleben einerseits und der öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremden- und Einwanderungswesen andererseits nicht ergeben hat, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre, war gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben, wobei es mit Bezug auf Bosnien-Herzegowina darauf hinzuweisen gilt, dass die einschlägigen Bestimmungen für Ausländer auch die Möglichkeit von Aufenthaltsbewilligungen aus humanitären Gründen vorsehen.

8.2. ad) Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer

8.2.1. Bei den Zweit- bis Zehntbeschwerdeführern, die alle von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen sind, ist infolge des negativen Ergebnisses ihrer Asylverfahren zu beachten, dass lediglich das Recht auf Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch jenes auf ein Familienleben verletzt sein könnte (vgl. Pkt. 8.2.1.1.). Zudem gilt es festzuhalten, dass eine Rückführung der minderjährigen Beschwerdeführer nach Bosnien-Herzegowina nur gemeinsam mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin, in Betracht kommen kann.

8.2.2. In seinem Erkenntnis vom 21.04.2011, Zl. 2011/01/0132, führte der Verwaltungsgerichtshof betreffend "Ausweisung von Kindern" unter anderem aus:

"Soweit, wie im vorliegenden Fall, Kinder von einer Ausweisung betroffen sind, sind nach der Judikatur des EGMR die besten Interessen und das Wohlergehen dieser Kinder, insbesondere das Maß an Schwierigkeiten, denen sie im Heimatstaat begegnen, sowie die sozialen, kulturellen und familiären Bindungen sowohl zum Aufenthaltsstaat als auch zum Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. die Urteile des EGMR vom 18. Oktober 2006, Üner gegen die Niederlande, Beschwerde Nr. 46410/99, Randnr. 58, und vom 6. Juli 2010, Neulinger und Shuruk gegen die Schweiz, Beschwerde Nr. 41615/07, Randnr. 146). Maßgebliche Bedeutung hat der EGMR dabei den Fragen beigemessen, wo die Kinder geboren wurden, in welchem Land und in welchem kulturellen und sprachlichen Umfeld sie gelebt haben, wo sie ihre Schulbildung absolviert haben, ob sie die Sprache des Heimatstaats sprechen, und insbesondere ob sie sich in einem anpassungsfähigen Alter ("adaptable age"; vgl. die Urteile des EGMR vom 31. Juli 2008, Darren Omoregie und andere gegen Norwegen, Beschwerde Nr. 265/07, Randnr. 66, vom 17. Februar 2009, Onur gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 27319/07, Randnr. 60, und vom 24. November 2009, Omojudi gegen das Vereinigte Königreich, Beschwerde Nr. 1820/08, Randnr. 46 oder dazu das Erk. vom 17. Dezember 2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219) befinden."

8.2.3. Es liegt gegenständlich kein Eingriff in das Privatleben der Zweit- bis Zehntbeschwerdeführer vor, welcher zur Erreichung der in Artikel 8 Abs. 2 EMRK normierten Ziele (der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens sowie des Interesses an geordneter Zuwanderung und am wirtschaftlichen Wohl des Landes) nicht geboten oder zulässig wäre. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sich und die von ihr vertretenen Dritt- bis Neuntbeschwerdeführer vor ca. 2 1/2 Jahren und für den Zehntbeschwerdeführer vor ca. 1 1/2 Jahren lediglich auf wirtschaftliche Beweggründe gestützte Anträge auf internationalen Schutz. In Österreich verließ und verlässt sie sich darauf, Unterstützung durch den österreichischen Staat zu erhalten ("Ich

dachte mir, ... auf Grund der Antragstellung versorgt zu werden.").

Die Zweitbeschwerdeführerin ging in Bosnien-Herzegowina keiner Beschäftigung nach, sie führte dort den Haushalt. Die Beschwerdeführer halten sich seit ihrer Einreise in einer über die Grundversorgung finanzierten gemeinsamen Unterkunft auf. Ihr Aufenthalt wird dadurch relativiert, dass er bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber zulässig ist. Der Zweitbeschwerdeführerin - auch als gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Beschwerdeführer, deren Verhalten sie sich grundsätzlich zurechnen lassen müssen, - musste in Kenntnis des negativ beschiedenen Asylantrages ihres Lebensgefährten bzw. nunmehrigen Ehemannes bekannt sein, dass auch ihre Aufenthaltsberechtigung in Österreich im Falle der Abweisung ihrer Asylanträge nur vorübergehend sein kann. Es war für sie voraussehbar, dass es im Falle einer ablehnenden Asylentscheidung zu aufenthaltsbeenden Maßnahmen kommen wird. Bei der Zweitbeschwerdeführerin kommt hinzu, dass sie und der Erstbeschwerdeführer erst während der anhängigen Beschwerdeverfahren die Ehe nach österreichischem Recht geschlossen haben und in der Phase des ungewissen Aufenthaltes der Zehntbeschwerdeführer zur Welt kam. Schützenswerte Interessen an einem (weiteren) Verbleib in Österreich lassen sich daraus nicht ableiten.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände wird ein persönliches Interesse der minderjährigen Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert, wobei nicht unberücksichtigt bleiben soll, dass ein Teil von ihnen in Österreich die Schule besucht oder, wie der Drittbeschwerdeführer nach dem Polytechnikum, versucht, eine Lehrstelle zu finden. Dadurch erlernen sie auch die deutsche Sprache und knüpfen hier Kontakte, sodass sie zumindest auf dieser Ebene Integrationsschritte gesetzt haben. Weitere Anhaltspunkte für eine intensivere Integration der Beschwerdeführer in Österreich haben sich im Verfahren nicht ergeben.

Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass auf Grund des noch sehr jungen, mit einer hohen Anpassungsfähigkeit verbundenen Alters der Beschwerdeführer (vgl. etwa das Urteil des EGMR vom 26.01.1999, Nr. 43.279/98: Sarumi gegen United Kingdom, in dem er Kindern im Alter von sieben und elf Jahren eine Anpassungsfähigkeit attestierte, die eine Rückkehr mit ihren Eltern aus England, wo sie geboren wurden, nach Nigeria als keine unbillige Härte erschienen ließ) davon ausgegangen werden kann, dass für die Beschwerdeführer der Übergang zu einem ("neuen") Leben im Herkunftsstaat nicht mit unzumutbaren Härten verbunden wäre, zumal das soziale Umfeld ihnen nicht völlig fremd ist. Angesichts der noch nicht besonders langen Aufenthaltsdauer im österreichischen Bundesgebiet ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass die minderjährigen Beschwerdeführer in Bosnien-Herzegowina geboren sind und sie in Begleitung ihrer Mutter (und der Geschwister) in ihr Heimatland zurückkehren. Sie sind den Großteil ihres Lebens mit der bosnischen Sprache aufgewachsen, weshalb davon auszugehen ist, dass den Beschwerdeführern eine Reintegration in die dörfliche Gemeinschaft ihres (familiären) Herkunftsgebietes und die (Wieder) Aufnahme der Schulbesuche oder einer Lehre möglich sein wird. Zudem gilt es zu bedenken, dass nach wie vor weitere wichtige familiäre Bezugspersonen der minderjährigen Beschwerdeführer (Großvater, Tanten, Onkel usw. mütterlicherseits) dort wohnhaft sind, weshalb sie dort auch ein soziales Netzwerk vorfinden. Umstände, die eine besonders gelungene Integration und soziale Verfestigung der minderjährigen Beschwerdeführer hier in Österreich dokumentieren, wurden nicht dargetan.

8.2.4. Das Recht auf Privatleben des ca. einjährigen Zehntbeschwerdeführers beschränkt sich naturgemäß im überwiegendem Ausmaß auf Kontakte mit seiner Mutter, eine Trennung von ihr kommt jedenfalls nicht in Betracht.

8.2.5. Bei der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung ist daher davon auszugehen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall keinen unzulässigen Eingriff in Artikel 8 EMRK darstellt und der Eingriff in die durch Artikel 8 Abs. 1 EMRK geschützten Rechte der Beschwerdeführer zulässig ist, weil im Rahmen einer Interessensabwägung gemäß Artikel 8 Abs. 2 EMRK das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ein hoher Stellenwert zukommt, im Sinne eines geordneten Vollzugs des Fremdenwesens, ebenso wie die wirtschaftlichen Interessen an einer geordneten Zuwanderung deutlich die Interessen der Beschwerdeführer an einem Verbleib im Bundesgebiet überwiegen und dieser Eingriff zur Erreichung der genannten Ziele notwendig und darüber hinaus verhältnismäßig ist.

8.3. Im gegenständlichen Fall könnte sich die Besonderheit ergeben, dass die minderjährigen Beschwerdeführer und ihre Mutter (die Zweitbeschwerdeführerin) nach Bosnien-Herzegowina und ihr Vater nach Tunesien auszuweisen wären, es also zu einer Ausweisung in unterschiedliche Herkunftsstaaten und es damit grundsätzlich zu einer - zumindest vorübergehenden - Trennung der Familie kommen könnte.

8.3.1. Darin kann ein Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer nicht gesehen werden. Zum einen wird - wie bereits ausgeführt - im Fall von die gesamte Familie betreffenden aufenthaltsbeendenden Maßnahmen nicht in das durch Artikel 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Familienmitglieder eingegriffen, zum anderen ist ein Eingriff nur dann anzunehmen, wenn dadurch Familienbeziehungen im Inland abgeschnitten werden (vgl. Walter/Mayer/Kucsko-Stadlmayer, Bundesverfassungsrecht, Rz 1424). Auch aus § 10 AsylG 2005 kann nicht entnommen werden, dass bei einer Ausweisung zu prüfen wäre, ob die Familie nach dem Verlassen Österreichs ein gemeinsames Familienleben führen kann. Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Rechtsansicht, dass es bei der Achtung des Privat- und Familienlebens ausschließlich auf das im österreichischen Bundesgebiet (vor Verlassen desselben) geführte Privat- und Familienleben ankommt (vgl. die Erk. des VwGH vom 28.04.1995, Zl. 94/18/0890; vom 18.09.1995, Zl. 94/18/0376; u.a.). Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass unüberwindbare Hindernisse bestehen, die ein gemeinsames Familienleben außerhalb von Österreich in einem anderen Land unmöglich machen würden (vgl. das Erk. des VwGH vom 16.01.2007, Zl. 2006/18/0398). In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass die in Bosnien-Herzegowina geltenden Bestimmungen für Ausländer auch Aufenthaltstitel für nahe Verwandte vorsehen. Dass es dabei zu vorübergehenden Trennungen der Zweitbeschwerdeführerin und der minderjährigen Beschwerdeführer von ihrem Ehemann bzw. Vater kommen kann, stellt kein unzumutbares Hindernis dar. Der familiäre Kontakt kann grundsätzlich telefonisch gepflegt oder durch das Internet aufrechterhalten werden. Darüber hinaus lebten die Zweitbeschwerdeführerin und die Kinder infolge der überstürzten Ausreise des Vaters bzw. Lebensgefährten aus Bosnien-Herzegowina nach Österreich bereits über einen längeren Zeitraum getrennt.

8.3.2. Insbesondere aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer der Beschwerdeführer in Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt keine Aspekte einer außergewöhnlichen schützenswerten dauernden Integration hervorgekommen, dass allein aus diesem Grunde die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig zu erklären wäre.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher diesfalls die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nach der neuen Rechtslage neu zu prüfen haben.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dem Umstand, dass ein Asylwerber zwei oder mehr Herkunftsstaaten hat, sowie den bei der Abwägung der öffentlichen Interessen an einer effektiven Zuwanderungskontrolle und jener der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet zu beachtenden Kriterien, des Entstehens und der Schutzwürdigkeit ihres Privat- (und Familien)lebens, des Grades der Integration der Beschwerdeführer in Österreich, der Sprachkenntnisse, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der engen familiären und sozialen Beziehungen zum Herkunftsstaat bzw. den Herkunftsstaaten ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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