BVwG G311 2013123-1

G311 2013123-1Tribunale amministrativo federale30 gen 2015

Regest

Antragsbegehren, Aufenthaltsverbot, Gefährdungsprognose,<br/>öffentliches Interesse, Säumnisbeschwerde, strafrechtliche<br/>Verurteilung

Testo completo

BVwG G311 2013123-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G311.2013123.1.00

Spruch

G311 2013123-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, StA. Serbien, vertreten durch XXXX, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den Antrag vom 23.10.2013 sowie über diesen Antrag hinsichtlich der Aufhebung des über ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht wird gemäß Art 130 Abs. 1 Z 3 B-VG stattgegeben.

B)

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG wird der Antrag vom 23.10.2013 auf Aufhebung des von der Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom 21.06.2007, Zahl XXXX, erlassenen und mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom 13.12.2007, Zahl XXXX rechtskräftig verhängten Aufenthaltsverbotes abgewiesen.

C)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 60 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG wurde die aufschiebende Wirkung einer Berufung gegen diesen Bescheid ausgeschlossen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Berufungsbescheid der Sicherheitsdirektion XXXX vom XXXX, zugestellt am 25.01.2008, abgewiesen. Dabei traf die Behörde folgende für die vorliegende Beurteilung wesentliche Feststellungen:

Der Beschwerdeführer scheine zunächst als von XXXX bis XXXX in Österreich gemeldet auf. Erst seit XXXX sei er durchgehend in Österreich gemeldet.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX vom XXXX sei gegen ihn wegen zweier einschlägiger strafgerichtlicher Verurteilungen gemäß § 83 Abs. 1 StGB ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden, das in Rechtskraft erwachsen sei. Ein diesbezügliches verwaltungsgerichtliches Beschwerdeverfahren sei wegen Zeitablaufes des Aufenthaltsverbotes eingestellt worden.

Am XXXX sei über den Beschwerdeführer vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 99 Abs. 1, § 83 Abs. 1, § 107 Abs. 1, §§ 15, 105 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von sechs Monaten rechtskräftig verhängt worden. XXXX sei ihm ein Niederlassungsnachweis erteilt worden. Am XXXX sei er vom Landesgericht für Strafsachen XXXX gemäß § 107 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Ein Strafverfahren nach dem Suchtmittelgesetz - SMG sei am XXXX mittels Diversion beendet worden.

Am XXXX sei der Beschwerdeführer gemäß § 28 Abs. 1, Abs. 2 zweiter, dritter und vierter Fall, Abs. 3 erster Fall und Abs. 4 Z. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden, weil er infolge seiner tristen finanziellen Verhältnisse begonnen habe, Suchtgift von Ungarn nach Österreich zu schmuggeln, und zwar im November 2006 ein Kilogramm Heroin, Mitte Dezember 2006 ein weiteres Kilogramm Heroin und am 7. Jänner 2007 1291,8 Gramm Heroin und 110,3 Gramm Kokain. Mindestens jeweils 235 Gramm Heroin und Kokain habe er an einen namentlich bekannten Abnehmer und 1210 Gramm Heroin an unbekannt gebliebene Konsumenten verkauft, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen. Weiters habe er von November 2006 bis XXXX 2007 1291 Gramm und 554 Gramm Heroin, 110 Gramm und 282 Gramm Kokain, 995 Gramm Marihuana und eine Ecstasy-Tablette mit dem Vorsatz erworben und besessen, dass es in Verkehr gesetzt würde. Er verbüße derzeit seine Strafhaft.

Der Beschwerdeführer sei ledig und behauptetermaßen für zwei Kinder sorgepflichtig. Eines der Kinder lebe bei der Kindesmutter in XXXX, das andere mit dessen Kindesmutter in Serbien. Letztgenannte Personen verfügten über kein Aufenthaltsrecht in Österreich, obwohl sie (noch) als gemeldet aufschienen. Der Beschwerdeführer, der offenbar für sein in XXXX lebendes Kind nicht obsorgeberechtigt sei, habe keine sonstigen familiären Bindungen zum Bundesgebiet geltend gemacht.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2008, 2008/18/0134, als unbegründet abgewiesen. In den Entscheidungsgründen führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass die im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zu den strafgerichtlichen Verurteilungen unbestritten blieben. In der Beschwerde sei vorgebracht worden, dass sein nahezu 14-jähriger Aufenthalt im Bundesgebiet sowie sein Aufenthaltstitel bei der Interessensabwägung nicht ausreichend berücksichtigt wurde.

Dazu führte der Verwaltungsgerichthof aus:

"Die belangte Behörde hat im Rahmen der Interessenabwägung zu Gunsten des Beschwerdeführers die langjährige Dauer seines inländischen Aufenthaltes und seine Bindung zu seinem in XXXX lebenden Kind, für das er nicht obsorgeberechtigt ist, berücksichtigt. Zu Recht hat sie die aus der Dauer seines inländischen Aufenthaltes resultierte Integration in ihrer sozialen Komponente als durch seine wiederholten Straftaten erheblich gemindert angesehen.

Diesen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht die aus seinen Straftaten resultierende Gefährdung der maßgeblichen öffentlichen Interessen - insbesondere an der Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen - gegenüber. Obwohl er - wie oben dargestellt - bis zum Jahr 2005 viermal strafgerichtlich verurteilt worden war und gegen ihn bereits im Jahr 1998 ein für die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war, hielt ihn dies nicht davon ab, im Zeitraum von November 2006 bis XXXX 2007 neuerlich und noch dazu in weit gravierender Weise straffällig zu werden und Suchtgift in großen Mengen nach Österreich zu schmuggeln und zu verkaufen, um sich solcherart eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

In Anbetracht dieses massiven Fehlverhaltens des Beschwerdeführers begegnet daher auch die weitere Beurteilung der belangten Behörde, dass § 66 Abs. 1 und 2 FPG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht, keinem Einwand, und es genügt, diesbezüglich auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Bescheides zu verweisen."

Mit Schriftsatz vom 13.06.2012 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen damaligen rechtsfreundlichen Vertreter die Aufhebung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes.

Begründend wurde ausgeführt, dass das Aufenthaltsverbot im Wesentlichen mit der Verurteilung durch das Landesgericht für Strafsachen XXXX vom XXXX begründet wurde. Die diesbezüglichen Straftaten seien im Zeitraum vom November 2006 bis Jänner 2007 begangen worden. Der Antragsteller habe sodann Österreich verlassen und lebe seither in seiner Heimat. Er habe während der Haft einen Sinneswandel vollzogen. Die Ehegattin sowie zwei Kinder des Antragsstellers würden in Österreich leben. Er wolle mit seinen nächsten Angehörigen im Familienverband in Österreich leben.

Ein weiterer Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes wurde durch die nunmehrige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 23.10.2013 eingebracht. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in Österreich bestens integriert sei. Er sei seit Februar 2013 bei einer Firma in Österreich beschäftigt. Seine gesamte Familie, die Ehefrau und die drei minderjährigen Kinder, würden hier leben. Er verfüge über einen Niederlassungsnachweis, der bis XXXX gültig sei. Für die Verurteilung vom XXXX sei er von XXXX bis XXXX in Strafhaft gewesen. Seine Strafe wegen § 83 Abs. 1 StGB im Ausmaß von zwei Monaten des Bezirksgerichtes XXXX habe er am XXXX angetreten. Er habe alle Strafen verbüßt und würden die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbotes geführt haben, nicht mehr vorliegen. Im Übrigen wiege die Aufrechterhaltung seines Privat- und Familienlebens höher.

Mit Schriftsatz vom 09.05.2014 erhob der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht, bei der säumigen Behörde sei am 23.10.2013 ein Antrag auf Aufhebung des Einreiseverbotes gestellt worden. Dieser sei am 24.10.2013 bei der säumigen Behörde eingelangt. Das überwiegende Verschulden treffe die Behörde und wiederholte er sein bisheriges Vorbringen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA mit Schreiben vom 14.10.2014 vorgelegt und sind am 17.10.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer, seine rechtsfreundliche Vertreterin sowie eine Dolmetscherin für Bosnisch/Kroatisch/Serbisch teilnahmen.

Der Beschwerdeführer gab an, er sei 2013 nach Serbien gegangen und von seinem Bruder und seinem Vater geschlagen worden. Er lege dazu einen Röntgenbefund vom XXXX vor.

Auf Vorhalt des Zentralmelderegister - Auszuges gab er an:

"Ich wurde am XXXX aus der Justizanstalt XXXX entlassen. Ich bin dann nach Serbien gegangen und habe dort ein Jahr im Haus meiner Eltern gewohnt. Es war so geplant, dass je ein Stockwerk für mich und meinen Bruder ist. Jetzt wollen mich meine Eltern und mein Bruder nicht mehr im Haus haben. Sie haben auch meine Frau schikaniert. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu dem bereits erwähnten Vorfall gekommen, als mich mein Bruder und mein Vater mit der Eisenstange auf den Kopf geschlagen haben.

Ich habe ein Kind aus einer früheren Beziehung, dieses lebt in Österreich. Es ist 16 Jahre alt. Ich bezahle für dieses Kind Unterhalt in der Höhe von 215,-- Euro pro Monat. Ich lege dazu die Erlagscheine vor.

Wir haben am XXXX in Serbien geheiratet. Meine Gattin war früher in Frankreich verheiratet. Nachdem ihre Beziehung dort gescheitert ist, ist sie nach Österreich gekommen. Ich kenne meine nunmehrige Gattin seit ca. 20 Jahren.

Cirka 8 Monate nach unserer Eheschließung ist zunächst meine Gattin mit den Kindern nach Österreich gegangen, da hier ihre Schwester lebt. Ich bin dann nachgezogen.

Zur Verurteilung durch das Bezirksgericht XXXX ist zu sagen, dass mich mein Mithäftling provoziert hat und er mich zuerst geschlagen hat.

Ich habe keine Kontakte mehr zu meinen Verwandten in Serbien. Ich bin letztes Jahr in Serbien gewesen um Unterlagen für den Sohn meiner Gattin zu holen. Dabei kam es zu dem genannten Vorfall."

Über Befragen der Rechtsvertreterin gab der Beschwerdeführer an:

"Mein Chef hat mir zugesagt, dass ich ab Jänner 2015 wieder bei ihm arbeiten kann, da er einen Auftrag auf der Großbaustelle des XXXX erhalten hat. "

Seitens des erkennenden Gerichtes wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten bis 09.01.2015 weitere Unterlagen vorzulegen und schriftliche Schlussausführungen zu erstatten.

Mit Email vom 23.12.2014 brachte der Beschwerdeführer durch seine rechtsfreundliche Vertreterin vor, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers und die drei Kinder am XXXX einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt haben, dieser sei mit Bescheid am XXXX abgewiesen worden, dagegen sei fristgerecht Berufung erhoben worden. Eine diesbezügliche Entscheidung sei noch nicht ergangen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Ergänzend zu den im Verfahrensgang wiedergegebenen Feststellungen der Sicherheitsdirektion XXXX im Bescheid vom XXXX, welche auch dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes 28.02.2008, 2008/18/0134, zugrunde liegen, werden folgende Sachverhaltsfeststellungen getroffen:

Mit Urteil des Bezirksgerichtes Hollabrunn vom XXXX, Zahl XXXX wurde Beschwerdeführer für schuldig befunden, er habe am XXXX in der Justizanstalt XXXX einem anderen Häftling mehrere Faustschläge versetzt, wodurch dieser Abschürfungen und Prellungen im Gesicht erlitten habe. Er habe das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 StGB begangen und werde hiefür mit einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten bestraft.

In den Entscheidungsgründen wurde zum Tathergang wie folgt ausgeführt:

"Der zur Tatzeit 37 jährige Angeklagte S. S. ist ledig und sorgepflichtig für 3 Kinder im Alter von 2, 3 und 11 Jahren. Es ist Hilfsarbeiter, verbüßt derzeit jedoch in der Justizanstalt XXXX eine wegen Suchtmitteldelikten im Jahr 2007 verhängte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 5 Jahren. Er weist 5 Vorstrafen auf, wobei sämtliche einschlägig sind.

Zum Tatzeitpunkt war der Angeklagte S. Häftling der Justizanstalt XXXX, genau wie der zunächst Mitangeklagte P.D. (das Verfahren gegen ihn wurde ausgeschieden). Die Zellen der beiden lagen in etwa einander gegenüber, der Zeuge B. war in der Zelle unmittelbar neben S. untergebracht. S. und D. hatten aufgrund einer früheren Meinungsverschiedenheit nicht das beste Verhältnis zueinander, zum Tatzeitpunkt hatten sie bereits eineinhalb Jahre nichts miteinander geredet. Am Tag des Vorfalles stand die Zellentüre beim Angeklagten offen und er hörte D., der sich vor seinem Haftraum stand "Ruhe" sagen. S. kam aus seinem Haftraum und fragte was los sei. Schließlich begannen die beiden zu raufen. Dabei versetzte S. seinem Mithäftling D. einen Faustschlag ins Gesicht. Aufgrund des Faustschlages ging D. in seinen Haftraum zurück. Da der Holzschlapfen des Angeklagten offenbar aufgrund des Gerangels in seines Haftraum gelangt war, nahm er diesen und warf ihn zur Tür hinaus wobei er S. traf. Daraufhin wurde S. wütend und ging in den Haftraum hinein. Dort kam es abermals zu einer Rauferei wobei S mehrmals mit der Faust auf D. einschlug. Dabei hielt er es ernsthaft für möglich und fand sich damit ab ihn am Körper zu verletzen. Durch die Schläge erlitt D. Abschürfungen und Prellungen im Gesicht. Dem Mithäftling B., der das Ganze beobachtet hatte, gelang es schließlich die beiden zu trennen."

Das Landesgericht XXXX hat mit Urteil vom XXXX, Zahl XXXX, die dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers wegen Nichtigkeit als unzulässig zurückgewiesen und der Berufung wegen Schuld und Strafe nicht Folge gegeben.

Nach seinen eigenen Angaben hat der Beschwerdeführer Österreich im Jahr 2010 verlassen.

Der Beschwerdeführer war zu folgenden Zeiten in Niederösterreich bei einer XXXX zur Sozialversicherung gemeldet: XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX, XXXX bis XXXX sowie XXXX bis XXXX.

Die Ehegattin und die Kinder des Beschwerdeführers haben am 05.04.2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt. Dieser wurde nach den Angaben des Beschwerdeführers abgewiesen, die diesbezüglichen Berufungs- bzw. Beschwerdeverfahren sind noch anhängig.

Die Kinder besuchen die Schule bzw den Kindergarten in XXXX. Ein weiteres Kind des Beschwerdeführers ist 16 Jahre alt und lebt ebenfalls in Österreich.

In Serbien hat der Beschwerdeführer zuletzt im Haus seiner Eltern gelebt, der Beschwerdeführer ist jedoch mit seinem Vater und Bruder zerstritten und wurde von diesen am Kopf geschlagen.

2. Beweiswürdigung

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht holte einen Zentralmelderegister, Strafregister - und Sozialversicherungsdatenauszug ein. Der genannte Strafakt des Bezirksgerichtes XXXX wurde herbeigeschafft und in diesen Einsicht genommen. Die übrigen Sachverhaltsfeststellungen basieren auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers. Zu seinen persönlichen Verhältnissen in Serbien ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung einen Röntgenbefund sowie eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft in Serbien vorgelegt hat, weshalb diesen Angaben des Beschwerdeführers auch Glauben geschenkt werden konnte.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.

§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).

Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).

Zunächst ist festzuhalten, dass sich die gegenständliche Säumnisbeschwerde ausschließlich auf den mit Schriftsatz vom 23.10.2013 eingebrachten Antrag (eingelangt bei der belangten Behörde am 24.10.2013) auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes bezieht. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.

Zu prüfen bleibt, ob die gegenständlichen Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl abzuweisen sind, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.

Wie sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, hat die belangte Behörde nach Einbringung des Antrages vom 23.10.2013 auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes keine Verfahrensschritte gesetzt. In diesem Zusammenhang ist weiters anzumerken, dass es sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Verzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten des Beschwerdeführers oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht waren.

Daraus folgt, dass der Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben war und dass die Zuständigkeit hinsichtlich des Antrages des Beschwerdeführers vom 23.10.2013 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diesen Antrag selbst zu entscheiden hat.

Zu Spruchteil B):

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

Gemäß § 125 Abs. 3 FPG erster Satz gelten Aufenthaltsverbote, deren Gültigkeitsdauer bei In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes noch nicht abgelaufen sind, als nach diesem Bundesgesetz erlassene Aufenthaltsverbote mit derselben Gültigkeitsdauer.

Gemäß § 69 Abs. 2 FPG ist ein Aufenthaltsverbot auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

Nach der höchstgerichtlichen Judikatur kann ein Antrag auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgeblichen Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auch auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Weiters kann bei der Entscheidung über die Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes die Rechtmäßigkeit des Bescheides, mit dem das Aufenthaltsverbot erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (vgl. zur Rechtslage vor dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 VwGH 23.3.2010, 2007/18/0546 mwN)

Bei der Beurteilung nach § 69 Abs. 2 FPG kommt es darauf an, ob aufgrund einer Änderung der für die Verhängung des Aufenthaltsverbots maßgebenden Umstände oder aufgrund einer maßgeblichen Änderung der Rechtslage davon ausgegangen werden kann, dass die seinerzeitige Annahme, der Aufenthalt des Fremden werde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Interessen zuwiderlaufen, nicht mehr aufrecht erhalten werden kann.

Im gegenständlichen Fall ist anzumerken, dass sich die Umstände nach der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers geändert haben.

Wie der Verwaltungsgerichthof in seinem den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnis vom 28.02.2008 ausführt, haben die Bundespolizeidirektion XXXX und in weiterer Folge die Sicherheitsdirektion XXXX bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes die persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers zum Bundesgebiet aufgrund seines langjährigen Aufenthaltes und seinem in XXXX lebenden Kind ausreichend berücksichtigt. Soweit der Beschwerdeführer nunmehr seine familiären Anknüpfungspunkte ins Treffen führt, ist anzumerken, dass seine Ehegattin und seine drei Kinder, alle serbische Staatsangehörige, in Österreich wohnhaft sind, aber zum Entscheidungszeitpunkt über kein Aufenthaltsrecht im Bundesgebiet verfügen. Sie haben im April 2013 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gestellt, mithin zu einem Zeitpunkt als das Aufenthaltsverbot des Beschwerdeführers bereits bestanden hat. Von einer langjährigen Integration seiner Familie im Bundesgebiet kann daher keine Rede sein.

Der Beschwerdeführer spricht gut Deutsch und arbeitet seit September 2012 beinahe durchgehend im Bundesgebiet, die sich daraus ergebende soziale Integration wird insofern erheblich gemindert, als der Beschwerdeführer trotz bestehendem Aufenthaltsverbot in das Bundesgebiet eingereist ist um hier zu arbeiten, er hat sich somit im fremdenrechtlichen Sinn keineswegs wohlverhalten (VwGH 03.10.2013, 2013/22/0083).

Soweit der Beschwerdeführer darauf hinweist, dass durch die Verbüßung der Haftstrafen die Gründe für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht mehr vorhanden seien, ist ihm entgegen zuhalten, dass er trotz Verspüren des Haftübels und nach der Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes in der Haft neuerlich straffällig wurde.

Gestützt wurde das gegenständliche Aufenthaltsverbot auf die Verurteilung durch das Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom XXXX. Dem lag zugrunde, dass er jeweils über 1kg Heroin brutto im November und Dezember 2006 über Ungarn nach Österreich eingeführt hat, er von November 2006 bis XXXX2007 Suchtgift in einer die Grenzmenge mehr um mehr als das 25-fache übersteigenden Menge gewerbsmäßig in Verkehr gesetzt hat und er weiters in diesem Zeitraum eine große Menge Suchtgift besessen hat, um es in Verkehr zu setzen, weswegen über ihn eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Jahren verhängt wurde.

Was das konkret vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdungspotential betrifft, muss festgehalten werden, dass es sich bei der zuletzt genannten Verurteilung keineswegs um diese erste Verurteilung des Beschwerdeführers handelte, sondern er - wie ein Blick auf die vorhergehenden Verurteilungen zeigt - im Laufe der Jahre sein kriminelles Verhalten gesteigert hat.

Angesichts der vom Beschwerdeführer begangenen schwerwiegenden Suchtgiftdelikte und seiner weiteren in Strafhaft begangen Straftat ist die Zeit seit seiner Entlassung aus der Strafhaft in der Dauer von 4 1/2 Jahren als zu kurz anzusehen, um einen Wegfall oder eine entscheidungserhebliche Minderung der von ihm ausgehenden Gefahr annehmen zu können, zumal der Beschwerdeführer sich fremdenrechtlich nicht wohlverhalten hat, da er entgegen dem Aufenthaltsverbot seit mehr als drei Jahren wieder in Österreich lebt und hier arbeitet (vgl dazu etwa VwGH 02.10.2008, 2005/18/0175).

Von daher ist auch im Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass vom (weiteren) Aufenthalt des Beschwerdeführers weiterhin eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgeht.

Gemäß § 53 Abs. 3 FPG kann ein Einreiseverbot - abgesehen von den Fällen der Z 5 bis 8 - für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Ein Fall des § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 FPG liegt im Gegenstand nicht vor.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sind Aufenthaltsverbote nicht alleine deshalb aufzuheben, weil sie bei fiktiver Geltung der gegenwärtigen Rechtslage nicht hätten erlassen werden dürfen. Vor diesem Hintergrund erscheint es sachgerecht, ein Aufenthaltsverbot jedenfalls dann aufzuheben, wenn die gegenwärtig höchstmögliche Befristung bereits abgelaufen ist. Sind dagegen seit Durchsetzbarkeit eines nach der alten Rechtslage unbefristet erlassenen Aufenthaltsverbotes erst weniger als 10 Jahre vergangen und könnte gegenwärtig ein maximal mit 10 Jahren befristetes Einreise- oder Aufenthaltsverbot erlassen werden, so wäre das Aufenthaltsverbot nur dann zu beheben, wenn aufgrund sonstiger geänderter Umstände die Gefährdungsprognose nicht mehr aufrecht erhalten werden könnte (Schmied, Die aufenthaltsbeendenden Maßnahmen im Fremdenpolizeigesetz nach dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2011 in ZUV 2011/4, 152).

Dem Umstand, dass nach derzeitiger Rechtslage kein unbefristetes Einreiseverbot gegen den Fremden erlassen werden dürfte, ist in der Form nachzukommen, dass die Behörde nach Ablauf von zehn Jahren das Aufenthaltsverbot von Amts wegen oder auf Antrag des Fremden aufzuheben hat. Demgegenüber ist, wenn - wie hier - das Vorliegen einer Gefährdung immer noch zu bejahen und auch sonst die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes zulässig ist, der Antrag auf dessen Aufhebung abzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung die gesetzlich höchstzulässige Dauer (noch) nicht überschritten wurde (VwGH 02.10.2012, 2012/21/0028 mwN).

Das gegenständliche Aufenthaltsverbot wurde rechtskräftig am 25.01.2008 erlassen, eine Behebung des Aufenthaltsverbotes kommt im Lichte der obigen Ausführungen im Entscheidungszeitpunkt daher nicht in Betracht.

Zu Spruchteil C): Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Die gegenständlich zu beurteilenden Rechtsfragen zur Aufhebung des Aufenthaltsverbotes und der Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK wurden vom Bundesverwaltungsgericht im Sinne der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Judikatur gelöst. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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