BVwG W204 1400425-2

W204 1400425-2Tribunale amministrativo federale29 gen 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Integration, Interessensabwägung,<br/>Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig, Verfahrensdauer

Testo completo

BVwG W204 1400425-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W204.1400425.2.00

Spruch

1. ) W204 1400205-2/15E

2. ) W204 1400425-2/10E

3. ) W204 1409379-1/8E

4. ) W204 1412932-1/8E

5. ) W204 1424090-1/7E

6. ) W204 2008895-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

1. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zl. 08 00.404-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

2. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zl. 08 00.406-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

3. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.09.2009, Zl. 09 03.669-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

4. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 10 02.128-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

5. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, Staatsangehörige der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 12.01.2012, Zl. 11 11.663-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und festgestellt, dass gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG, BGBI.I Nr. 87/2012 idF BGBI.I Nr. 144/2013, iVm § 75 Abs. 20 AsylG, BGBI.I Nr. 100/2005 idF BGBI.I Nr. 144/2013, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG auf Dauer unzulässig ist.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

6. ) Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger der Russischen Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.05.2014, Zl. 1002372600-14418145, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.11.2014 zu Recht erkannt:

A. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI I Nr. 100/2005 (FPG) idgF, ist gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA - Verfahrensgesetz, BGBI I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF, auf Dauer unzulässig. Gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und 55 AsylG wirdXXXX eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Absatz 2 AsylG erteilt.

B. Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 51/2012, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden: BF1 und BF2) stammen aus der Russischen Föderation, sind Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe und muslimischen Glaubens. Sie reisten laut eigenen Angaben am 09.01.2008 gemeinsam illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die Beschwerdeführer gaben dabei an, verheiratet zu sein und ihre Heimat bereits im Jahre 2005 in Richtung Aserbaidschan verlassen zu haben, weil ihre Familien in der Russischen Föderation einer Verfolgung ausgesetzt gewesen seien. Von Aserbeidschan aus seien sie 2007 über die Ukraine und Weißrussland nach Polen gereist und hätten dort Asylanträge gestellt. Da sie sich jedoch auch in Polen nicht sicher gefühlt hätten, seien sie Anfang des Jahres 2008 schlepperunterstützt nach Österreich weitergereist.

I.2. Im Rahmen eines mit Polen eingeleiteten Konsultationsverfahrens stimmte Polen mit Schreiben vom 17.01.2008 einer Übernahme der Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates ausdrücklich zu.

I.3. In weiterer Folge wurde die BF2 am 04.02.2008 bzw. am 11.02.2008 sowie der BF1 am 14.05.2008 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

I.4. Mit Bescheiden vom 16.06.2008, Zlen: 1.) 08 00.404-EAST Ost und

2. ) 08 00.406-EAST Ost, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung der Anträge gemäß Art. 13 iVm 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Polen zuständig sei (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und ausgesprochen, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkte II.).

I.5. Den dagegen erhobenen Beschwerden wurde mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom 10.10.2008, Zlen: 1.) S2 400.205-1/2008/4E und

2. ) S2 400.425-1/2008/9E, gemäß § 41 Abs. 3 AsylG idF BGBl I Nr. 100/2005, stattgegeben und die bekämpften Bescheide behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass im Falle der BF2 zum damaligen Zeitpunkt die Möglichkeit einer Risikoschwangerschaft bestanden und sich der von der Erstbehörde ermittelte Sachverhalt somit als mangelhaft erwiesen habe. Für den BF1 als Ehemann der BF2 hatte dies zur Folge, dass im Rahmen des Familienverfahrens nach § 34 AsylG auch der ihn betreffende Bescheid aufgehoben wurde.

In weiterer Folge wurden die Verfahren der beiden Beschwerdeführer im Bundesgebiet zugelassen.

I.6. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu 3.) (im Folgenden: BF3) als Tochter des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. Durch ihre gesetzliche Vertretung wurde für die BF3 am 25.03.2009 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Für die BF3 wurden dabei keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht, ihr Antrag stützte sich auf das Fluchtvorbringen ihrer Eltern.

I.7. Am 15.04.2009 wurden der BF1 und die BF2 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und dabei im Wesentlichen erneut zu den vorgebrachten Gründen, die ausschlaggebend gewesen seien, die Russische Föderation zu verlassen, befragt.

I.8. Mit Bescheiden vom 28.09.2009, Zlen: 1.) 08 00.404-BAT, 2.) 08 00.406-BAT und 3.) 09 03.669-BAT, wies das Bundesasylamt die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkte I. der angefochtenen Bescheide) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurden die Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkte III.).

In seiner rechtlichen Beurteilung führte das Bundesasylamt aus, dass keinem der Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei, weil weder der BF1 noch die BF2 sie betreffende Verfolgungshandlungen in der Russischen Föderation glaubhaft machen hätten können und für die BF3 keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht worden seien. Zudem seien im Ermittlungsverfahren im Falle der Beschwerdeführer auch keine Umstände hervorgekommen, die die Gewährung subsidiären Schutzes gerechtfertigt hätten und habe eine Interessensabwägung letztlich ergeben, dass eine Ausweisung der Beschwerdeführer nicht auf unzulässige Weise in deren durch Art. 8 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingreife.

I.9. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer rechtzeitig zulässige (gemeinsame) Beschwerde, in der die Bescheide wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts zur Gänze angefochten wurden.

I.10. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden: BF4) als Sohn des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. Als gesetzliche Vertreterin stellte die BF2 für diesen am 08.03.2010 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde auch im Falle des BF4 ausgeführt, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und sich dessen Antrag auf die von seinen Eltern vorgebrachten Gründe stütze.

I.11. Mit Bescheid vom 19.04.2010, Zl. 10 02.128-BAT, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde der BF4 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

I.12. Gegen diesen Bescheid erhob der BF4 rechtzeitig zulässige Beschwerde, in der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Inhaltlich wurde auf die Beschwerde der Eltern des BF4 verwiesen.

I.13. Am XXXX wurde die Beschwerdeführerin zu 5.) (im Folgenden: BF5) als Tochter des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. Als gesetzlicher Vertreter stellte der BF1 für diese am 04.10.2011 einen Antrag auf internationalen Schutz. Begründend wurde auch im Falle der BF5 ausgeführt, dass diese keine eigenen Fluchtgründe habe und sich deren Antrag auf das Fluchtvorbringen ihrer Eltern stütze.

I.14. Mit Bescheid vom 12.01.2012, Zl. 11 11.663-BAT, wies das Bundesasylamt auch den Antrag der BF5 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde auch die BF5 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

I.15. Gegen diesen Bescheid erhob die BF5 rechtzeitig zulässige Beschwerde, in der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Inhaltlich wurde wiederum auf die Beschwerde der Eltern der BF5 verwiesen.

I.16. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer zu 6.) (im Folgenden: BF6) als Sohn des BF1 und der BF2 im Bundesgebiet geboren. Als gesetzlicher Vertreter stellte der BF1 betreffend den BF6 am 25.02.2014 einen Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG.

Im Rahmen einer niederschriftlichen Einvernahme am 30.04.2014 gab der BF1 als gesetzlicher Vertreter des BF6 für diesen an, zu befürchten, dass er und seine Frau bei einer Rückkehr nach Tschetschenien ums Leben kommen könnten und der BF6 sodann ohne Eltern aufwachsen müsste. Er bitte daher um Asyl für seinen Sohn.

I.17. Mit Bescheid vom 23.05.2014, Zl. 1002372600-14418145, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF6 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) ab. Gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 wurde dem BF6 ein Aufenthaltstitel nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz, BGBI. I Nr. 87/2012 (BFA-VG) idgF wurde gegen den BF6 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBI. I Nr. 100/2007 (FPG) idgF, erlassen. Nach § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF6 in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist. (Spruchpunkt III.).

I.18. Gegen diesen Bescheid erhob der BF6 rechtzeitig zulässige Beschwerde, in der der Bescheid in vollem Umfang angefochten wurde. Inhaltlich wurde dabei erneut auf die Beschwerde des BF1 und der BF2 verwiesen.

I.19. Mit Schriftsatz vom 12.11.2014 übermittelten die Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme, in der auf die Judikatur positiver Entscheidungen in ähnlich gelagerten Fällen und auf relevante Berichte der ihnen übermittelten Länderberichte verwiesen wurde.

I.20. An der am 14.11.2014 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung nahmen der BF1 und die BF2, auch als gesetzliche Vertreterin für die mj. BF3-BF6, und deren Rechtsvertreterin (BFV) teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war nicht erschienen.

Eingangs nach dem gesundheitlichen Befinden befragt, gab der BF1 an, alle zwei Wochen einen Psychologen und einmal im Monat einen Psychiater aufzusuchen und Medikamente zu nehmen. Er befinde sich seit August 2013 in Behandlung. In Österreich habe er auch von einer Hepatitis-B Infektion erfahren. Zwei ärztliche Bestätigungen den BF1 betreffend wurden als Kopien zum Akt genommen.

Die BF2 führte ihrerseits aus, keine ernsthaften gesundheitlichen Probleme zu haben, in keiner Behandlung zu stehen und keine Medikamente zu nehmen. Die BF3 bis BF6 seien gesund.

Befragt, wie der BF1 seinen fast siebenjährigen Aufenthalt genutzt habe, um sich im Bundesgebiet zu integrieren, führte dieser aus, in den Jahren 2008 und 2009 bei der Gemeinde XXXX bzw. der Gemeinde XXXX gearbeitet zu haben. In XXXX habe er die Stadt gereinigt, in XXXX mitgeholfen, das Sommer-Theater aufzubauen. Später habe er trotz Bemühungen und Anfragen bei Feuerwehr und Diakonie keine Arbeit bekommen. Er stehe jedoch dem Leiter seiner Pension jederzeit zur Verfügung, wenn dieser Hilfe benötige, so beispielsweise beim Aufbau oder der Reparatur von Möbeln.

Der BF1 lebe im Bundesgebiet von der staatlichen Grundversorgung, sei aber gewillt, jede Arbeitsstelle anzunehmen, die ihm angeboten werde. Hierfür benötige er aber die erforderliche Arbeitsbewilligung. Im Protokoll der mündlichen Verhandlung wurde festgehalten, dass die von der erkennenden Richterin gestellten Fragen in deutscher Sprache vom BF1 verstanden wurden und er auf verständliche Weise, wenn auch zögerlich und in Bruchstücken antworten konnte.

Zur Vorlage weiterer Bescheinigungsmittel zum Thema Integration wurde dem BF1 eine Frist von vier Wochen gewährt.

I.21. Mit Schriftsatz vom 10.12.2014 wurden die Beschwerden sämtlicher Beschwerdeführer gegen die Spruchpunkte I. und II. der angefochtenen Bescheide zurückgezogen, die Beschwerden gegen die Spruchpunkte III. jedoch ausdrücklich aufrechterhalten. Zudem wurden dem Bundesverwaltungsgericht folgende Bescheinigungsmittel übermittelt:

Darüber hinaus verwies die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer darauf, dass während des rund sechsjährigen Aufenthaltes der Familie in Österreich deutliche Integrationsbemühungen zu erkennen gewesen seien. Die überlange Verfahrensdauer sei nicht auf ein Verschulden der Beschwerdeführer zurückzuführen. Der BF1 habe sich zudem einen Grundstock an Deutschkenntnissen angeeignet, der ihm ermögliche, ein selbstständiges Leben in Österreich zu führen. Es werde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten seien und die BF3 bis BF5 in Österreich den Kindergarten besuchen.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch angeführten Namen, sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe.

Der BF1 und die BF2 sind nach muslimischem Ritus miteinander verheiratet und die Eltern der BF3-BF6.

Der BF1 und die BF2 reisten gemeinsam illegal am 09.01.2008 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz.

Die BF3 bis BF6 wurden alle im Bundesgebiet geboren. Seitens ihrer gesetzlichen Vertretung wurden für diese ebenso Anträge auf internationalen Schutz gestellt.

Die Beschwerdeführer haben sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet nichts zuschulden kommen lassen und sind strafrechtlich unbescholten. Sie haben stets aktiv am Asylverfahren mitgewirkt. Die bisherige Dauer des Asylverfahrens geht somit nicht auf eine mangelnde Mitwirkung der Beschwerdeführer am Verfahren zurück, sondern ist den Behörden anzulasten.

Da die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 10.12.2014 ihre Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. und II. der bekämpften Bescheide (Asyl und subsidiärer Schutz) zurückzogen, erwuchsen die gegenständlichen Teile der oben angeführten Bescheide des Bundesasylamtes bzw. des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in Rechtskraft.

Der BF1 und die BF2 befinden sich seit mehr als 7 Jahren in Österreich, die BF3 wurde XXXX, der BF4 XXXX, die BF5 XXXX und der BF6 XXXX im Bundesgebiet geboren. Der BF1 und die BF2 leben im Bundesgebiet seit jeher zusammen mit ihren Kindern im gemeinsamen Haushalt und bilden eine Kernfamilie.

Aktuell beziehen die Beschwerdeführer Leistungen aus der Grundversorgung. Der BF1 kann jedoch aktuell zwei aufrechte Einstellungszusagen vorweisen. Festzustellen ist deshalb, dass die Familie mit Vorliegen einer Arbeitsbewilligung für den BF1 in Zukunft selbsterhaltungsfähig sein wird. Der BF1 hat auch bisher schon gezeigt, arbeitswillig zu sein. Eine Anstellung war aber an den erforderlichen Bewilligungen gescheitert.

Während ihres bisherigen Aufenthaltes konnten sich die Beschwerdeführer in Österreich gut integrieren. Der BF1 kann Deutschkenntnisse vorweisen und hat die A2-Prüfung bereits abgelegt.

Die BF3 bis BF6 wurden im Bundesgebiet geboren und haben ihr bisheriges Leben in Österreich verbracht. Die BF3 bis BF5 besuchen in Österreich zudem altersentsprechend den Kindergarten und konnten in diesem Zusammenhang soziale Kontakte knüpfen.

II.2. Die Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

Die Identität der Beschwerdeführer, deren Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit hat bereits das Bundesasylamt bzw. das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aufgrund der Vorlage von Identitätsnachweisen (Inlandsreisepässe bzw. Geburtsurkunden) festgestellt und diesbezüglich haben sich im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Zweifel aufgetan.

Die Feststellungen zu deren Unbescholtenheit ergeben sich aus den in den Akten der Beschwerdeführer einliegenden Auskünften aus dem Österreichischen Strafregister vom 20.10.2014. Gemäß den Auszügen des Grundversorgungssystems vom 20.10.2014 beziehen sämtliche Beschwerdeführer Leistungen. Der BF1 konnte durch Vorlage zweier Einstellungszusagen jedoch glaubhaft machen, dass er in Österreich einer Beschäftigung nachgehen wird, sobald eine entsprechende Arbeitsbewilligung vorliegt. Auch bisher hat er bereits wiederholt ihm erlaubte Tätigkeiten für die Stadt bzw. Heimleitung wahrgenommen.

Die Feststellungen betreffend das Familienleben der Beschwerdeführer und einer erfolgreich erfolgten Integration im Bundesgebiet ergeben sich aus einer Gesamtschau der vorgelegten und zum Akt genommenen Nachweise und den Angaben der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung. In dieser konnte sich die entscheidende Einzelrichterin auch in ein entsprechendes Bild der Familie machen und bekam dabei einen westlichen und offenen Eindruck vermittelt. Der BF1 verstand im Rahmen der mündlichen Verhandlung zudem die von der erkennenden Richterin auf Deutsch gestellten Fragen und konnte auch auf verständliche Weise in deutscher Sprache antworten.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

II.3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

II.3.2. Zu den Spruchpunkten A) die BF1 bis BF5 betreffend

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

§ 75 Abs. 20 AsylG normiert, dass, wenn das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

bestätigt, so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 BFA-VG lautet:

"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Auch normiert Art. 7 der Europäischen Grundrechtecharta, dass jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation, hat.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hierfür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, u.v.a).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR, des Verfassungs- und des Verwaltungsgerichtshofes folglich auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie auch in § 9 Abs. 2 BFA - VG normiert - insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 03.04.2009, 2008/22/0592; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Da in der gegenständlichen Rechtssache durch die in Spruchteil III. der angefochtenen Bescheide angeordnete Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung) der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet ein Eingriff in das durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht auf Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer vorliegt, ist eine Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK durchzuführen.

Vor dem Hintergrund der in § 9 Abs. 2 BFA-VG normierten Integrationstatbestände, die zur Beurteilung eines schützenswerten Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK zu berücksichtigen sind, ist in der gegenständlichen Rechtssache der Eingriff in das Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer nicht durch die in Art. 8 Abs. 2 MRK angeführten öffentlichen Interessen gerechtfertigt. Dies aus folgenden Gründen:

In der gegenständlichen Rechtssache sind der BF1 und die BF2, nachdem sie bereits 2005 die Russische Föderation verlassen hatten, im Jänner 2008 illegal in das Bundesgebiet eingereist und halten sich aufgrund ihrer ersten und einzigen Anträge auf internationalen Schutz seitdem ununterbrochen in Österreich auf.

Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Dauer ihrer Asylverfahren kann dabei nicht ihnen angelastet werden, da die Beschwerdeführer stets aktiv am Verfahren mitgewirkt und zuletzt auch die Entscheidungen des Bundesasylamtes akzeptiert haben, indem ihre Beschwerden teilweise zurückgezogen wurden, was nicht zuletzt auch einer Verfahrensbeschleunigung diente. Die Dauer des Asylverfahrens ist somit nicht den Beschwerdeführern anzulasten, sondern gründet sich vielmehr in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen des Verfahrens. Die Beschwerdeführer hingegen sind ihrer Verpflichtung, an der Ermittlung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und Kooperationsbereitschaft zu zeigen, während des gesamten Verfahrens nachgekommen. Darüber hinaus sind die Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten.

Auch wenn die Beschwerdeführer aktuell zwar noch Leistungen aus der Grundversorgung, beziehen, kann in naher Zukunft in ihrem Falle von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden. Der BF1 kann zwei aufrechte Einstellungszusagen vorlegen und konnte im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung durchaus glaubhaft machen, seine Chancen nützen und nach Erhalt einer Arbeitsbewilligung am Arbeitsmarkt Fuß fassen zu wollen. Auch zuvor hat er bei verschiedenen Gelegenheiten für die Heimleitung bzw. die Stadtverwaltung ihm erlaubte Tätigkeiten ausgeführt. Dabei wird ihm auch sein Grundstock an Deutschkenntnissen, den sich der BF1 angeeignet hat, zugutekommen. Hier hat er auch bereits die Prüfung über A2-Sprachniveau abgelegt. Festzuhalten gilt es hinsichtlich der Tatsache, dass die BF2 selbst an noch keinen Deutschkursen teilgenommen hat, dass dies aufgrund der Geburt und der Erziehung der BF3 bis BF6 in den letzten Jahren von ihr auch nicht erwartet werden konnte. Auch sie hat durch die Kinder, den Kindergarten und andere Eltern sowie die Pädagoginnen zunehmend mehr Kontakt zur deutschen Sprache und ist bereit, sich zu integrieren.

Die erkennende Einzelrichterin konnte im Rahmen der mündlichen Verhandlung einen überaus positiven und um sachliche Angaben bemühten Eindruck gewinnen. Durch die offene Art der Beschwerdeführer ist es nicht verwunderlich, dass die Familie auch einige Unterstützungsschreiben von österreichischen Staatsbürgern und dem Bürgermeister vorlegen kann, die der Familie allesamt Bemühungen für eine gelungene Integration in Österreich bescheinigen.

Aus den dargelegten Umständen ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdeführer zahlreiche der oben angeführten Kriterien, die bei der Abwägung der betroffenen Interessen maßgeblich zu berücksichtigen sind, erfüllen. Die Beschwerdeführer waren und sind um eine möglichst umfassende und auf Dauer angelegte persönliche Integration bemüht. Der BF1 kann zudem glaubhaft darlegen, sich zukünftig am österreichischen Arbeitsmarkt integrieren zu wollen. Auch wenn deren Integration zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beschwerdeführer ihres unsicheren Status bewusst sein mussten, ist darauf hinzuweisen, dass der BF1 und die BF2 bereits im Jänner 2008 ihre (einzigen) Asylanträge in Österreich gestellt haben und von den Beschwerdeführern im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht verlangt werden konnte, sich in all den Jahren ihres Verfahrens einer erfolgreichen Integration zu verwehren.

Die minderjährigen BF3 bis BF5 sind in den Jahren XXXX im Bundesgebiet geboren. Für diese wurden kurz nach ihrer Geburt ebenfalls Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Aufgrund ihres jungen Alters liegt ihr Lebensmittelpunkt zwar noch in ihrer Familie, gilt es sie betreffend jedoch auch festzuhalten, dass sie im Bundesgebiet bereits den Kindergarten besuchen, in diesem Zusammenhang soziale Kontakte knüpfen und durchaus bereits prägende Jahre ihrer Kindheit in Österreich verbracht haben bzw. gerade verbringen und das Heimatland Russland nicht kennen. Die etwa mit Beginn des dritten Lebensjahres beginnende Sozialisierung (vgl. dazu etwa das Erkenntnis des VwGH 19.01.2006, 2005/21/0297) der BF3 bis BF5 fand somit ausschließlich in Österreich statt. Nicht nur, dass es nicht auszuschließen ist, dass eine Rückkehr in die Russische Föderation für sie eine besondere Herausforderung bzw. Belastung darstellen würde, gilt es auch darauf hinzuweisen, dass unter sämtlichen Beschwerdeführern zueinander jedenfalls ein schützenswertes Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK besteht, das durch eine partielle Ausweisung einzelner Mitglieder der Kernfamilie unzulässigerweise verletzt werden würde und eine Ausweisung im vorliegenden Fall daher nur für alle Beschwerdeführer gemeinsam ausgesprochen werden könnte.

In einer Zusammenschau ist somit festzuhalten, dass es den Beschwerdeführern gelungen ist, sich in Österreich zu integrieren, deren Selbsterhaltungsfähigkeit mit Erteilung einer Arbeitsbewilligung für den BF1 gegeben sein wird und die Beschwerdeführer untereinander über ein schützenswertes Familienleben verfügen, weshalb bei Rückkehrentscheidungen einzelner Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff gegen Art. 8 EMRK vorliegen würden.

Bei der vorgenommenen Abwägung wird nicht verkannt, dass dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, insbesondere der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften einer Güterabwägung grundsätzlich ein hoher Stellenwert zukommt, doch ist im gegenständlichen Fall aus den eben dargelegten Gründen in einer Gesamtschau und Abwägung aller Umstände sowie insbesondere dem Behördenverschulden der langen Verfahrensdauer das private Interesse an der Fortführung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer in Österreich höher zu bewerten als das öffentliche Interesse an einer Rückkehrentscheidung (früher: Ausweisung).

Da die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind, war eine solche für die Beschwerdeführer für auf Dauer unzulässig zu erklären.

II.3.3. Zu Spruchpunkt A) den BF6 betreffend

Im Falle des BF6 liegt infolge der 2014 erfolgten Antragstellung die vollständige Anwendbarkeit der seit 01.01.2014 geltenden Rechtslage vor; somit kein Anwendungsfall des § 75 Abs. 20 AsylG.

§ 55 AsylG lautet:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

§ 57 AsylG lautet:

"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der BF6 wurde im XXXX im Bundesgebiet geboren. Im seinem Falle gilt es festzuhalten, dass der BF6 seinen Lebensmittelpunkt noch in der Familie hat und ihm eine Rückkehr ins Heimatland gemeinsam mit seiner Familie grundsätzlich zuzumuten wäre. Da jedoch wie oben dargelegt, die Familie des BF6 im Bundesgebiet eine entsprechende Integration vorweisen kann und eine Rückkehrentscheidung für diese für auf Dauer unzulässig erklärt wurde, war auch im Falle des BF6 die Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären, weil diese auf Umständen beruht, die nicht bloß vorübergehender Natur sind.

In Ermangelung der Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 2 ist im konkreten Fall nach § 55 Abs. 2 AsylG vorzugehen und dem BF6 eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen. Die entsprechende Kompetenz des Bundesverwaltungsgerichts, diesen Ausspruch (in Neuverfahren) zu tätigen, ergibt sich schon daraus, dass § 55 AsylG im Wesentlichen die Kehrseite der Überprüfung einer Rückkehrentscheidung iSd § 52 FPG darstellt und daher die Verfahrensgegenstände als nicht trennbare erscheinen. Eine entsprechende Interpretation des § 58 Abs. 2 AsylG gebietet sich schon aus Effizienzgründen. Die faktische Ausstellung der entsprechenden Karte unterfällt der Kompetenz des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

In Hinblick auf die zu erteilende Aufenthaltsberechtigung wird der Vollständigkeit halber ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" nach § 57 AsylG nicht gegeben sind. Weder basiert der Aufenthalt des BF6 auf einer Duldung nach § 46a Abs.1 Z 1 oder Abs. 1 a FPG, noch ist sein Aufenthalt zur Gewährleistung der Strafverfolgung im Sinne des § 57 Abs. 1 Z 2 AsylG notwendig. Schließlich konnte im Laufe des Verfahrens nicht festgestellt werden, dass der BF6 Opfer von Gewalt im Sinne der Z 3 der oben zitierten Bestimmung wurde.

II.3.4. Zu den Spruchpunkten B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.