BVwG W163 1401810-1

W163 1401810-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015

Regest

befristete Aufenthaltsberechtigung, Glaubhaftmachung,<br/>Haftbedingungen, mangelnde Asylrelevanz, Rückkehrsituation,<br/>subsidiärer Schutz, Volksgruppenzugehörigkeit

Testo completo

BVwG W163 1401810-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W163.1401810.1.00

Spruch

W163 1401810-1/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Sri Lanka, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.09.2008, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

I.

Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II.

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat SRI LANKA zuerkannt.

III.

Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis 29.01.2016 erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt

I.1. Verfahrensgang 1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) hat nach unrechtmäßiger und schlepperunterstützter Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 03.11.2007 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, gestellt.

Am 04.12.2007 fand vor einem Organ der Bundespolizei die niederschriftliche Erstbefragung des BF statt.

2. Am 21.12.2007 wurde ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 Abs. 1 Z.2 AsylG 2005 gegen den BF erlassen.

3. Am 09.04.2008 wurde der BF nach einem entsprechenden Ersuchen der Kantonspolizei Sankt Gallen zur Durchführung des Asylverfahrens von der Schweiz ins Bundesgebiet rücküberstellt.

4. In weiterer Folge wurde der BF am 10.04.2008 vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West (im Folgenden: EAST-West) im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

5. Am 03.06.2008 wurde der BF vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (im Folgenden: BAE), im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.

6. Das Bundesasylamt hat mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid, zugestellt durch Hinterlegung am 18.09.2008, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.) und den BF gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Sri Lanka ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

7. Gegen den oben im Spruch angeführten Bescheid richtet sich die beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangte und mit 25.09.2008 datierte Beschwerde des BF an den Asylgerichtshof. Darin wurde beantragt, der Beschwerde stattzugeben und den Bescheid im angefochtenen Umfang aufzuheben oder abzuändern.

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Asylgerichtshof am 06.10.2008 vom Bundesasylamt vorgelegt.

8. Mit Eingabe vom 22.09.2014 beantragte der BF die Beigabe eines Rechtsberaters in analoger Anwendung des § 75 Abs. 16 AsylG 2005 idgF..

9. Das mit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 10.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der BF persönlich teilnahm. Ein Vertreter des mit 01.01.2014 zuständigen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) nahm an der Verhandlung nicht teil.

Das BFA als belangte Behörde beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht zog der BF den unter Punkt 4. genannten Antrag auf Beigabe eines Rechtsberaters zurück (OZ 9Z).

I.2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens (Sachverhalt)

Das Bundesverwaltungsgericht geht auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalt aus:

a) Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Der BF führt den Namen XXXX (Sri Lanka). Der BF ist Staatsangehöriger der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka. Der BF ist Angehöriger der Volksgruppe der Tamilen und bekennt sich zum Hinduismus. Die Muttersprache des BF ist Tamil.

2. Der BF ist verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Die Familie des BF lebt nach wie vor in der Geburtsstadt des BF. Der BF hat in seinem Herkunftsstaat eine zehnjährige Schulausbildung abgeschlossen. Zuletzt arbeitete der BF in seiner Geburtsstadt als Busschaffner beim staatlichen Busunternehmen.

3. Der BF hat Sri Lanka Anfang November 2007 verlassen und ist über Doha und weitere, ihm unbekannte Länder bis nach Österreich gereist, wo er nach schlepperunterstützter und unrechtmäßiger Einreise am 03.11.2007 den gegenständlichen Antrag gestellt hat.

4. Das Vorbringen des BF zu einer möglichen Gefährdung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat ist nicht glaubhaft und wird daher dieser Entscheidung nicht als maßgebender Sachverhalt zugrunde gelegt.

Festgestellt wird, dass der BF in seinem Herkunftsstaat weder vorbestraft ist noch jemals inhaftiert wurde und auch mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme hatte. Der BF war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei oder bewaffneten Gruppierung an.

Festgestellt wird jedoch, dass eine Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat Sri Lanka derzeit nicht zumutbar erscheint und die Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen würde.

b) Zur Lage im Herkunftsstaat

Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:

1. Aktuelle Ereignisse

Das schweizerische Bundesamt für Migration (BFM) lässt Berichte von NGOs über einzelne sri-lankische Staatsangehörige, die nach ihrer Rückkehr von Behörden inhaftiert und teils gefoltert worden seien, untersuchen. Bislang liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor. Die anstehenden Rückführungen wurden vorläufig suspendiert, bis Ergebnisse vorliegen. (Pressemitteilung, BFM, 04.09.2013)

2. Politische Lage

Seit 1978 hat Sri Lanka ein Präsidialsystem mit einem direkt vom Volk gewählten exekutiven Präsidenten mit großer Machtfülle, der gleichzeitig Staats- und Regierungschef ist. Der von ihm ernannte Ministerpräsident führt ein eigenes Ressort neben zahlreichen Fachministerien.

Das Einkammerparlament mit 225 Sitzen geht mittels eines modifizierten Verhältniswahlrechts aus allgemeinen, gleichen Wahlen hervor.

Die unitarische Staatsverfassung weist seit Verabschiedung des 13.

Verfassungszusatzes 1987 begrenzt dezentralisierende Elemente auf:

Es wurden neun Provinzen geschaffen. Sie haben - bis auf die Nordprovinz, wo der bisherige Bürgerkrieg dies nicht zuließ - gewählte Provinzräte und -regierungen mit einem Leitenden Minister (Chief Minister) an der Spitze, dem jedoch ein vom Präsidenten ernannter Gouverneur zur Seite gestellt ist. Unterhalb der Provinzebene existieren die Ebenen der Distrikte und der Kommunalverwaltung mit gewählten Stadt- und Gemeinderäten. (AA 4.2013a)

Die sechsjährige Amtszeit von Präsident Mahinda Rajapaksa wäre 2012 ausgelaufen. Um die große Zustimmung innerhalb der Bevölkerung seiner Person gegenüber nach dem Sieg über die Befreiungstiger von Tamil Eelam (LTTE) zu nutzen, rief er aber im November 2009 vorgezogene Präsidentschaftswahlen aus. Diese fanden am 26.01.2010 statt und brachten ihm mit knapp 60% der Stimmen einen deutlichen Sieg. Sein von mehreren Oppositionsparteien unterstützter Hauptherausforderer, der ehemalige Armeechef Sarath Fonseka, erzielte rund 40%. (Spiegel.de 27.01.2013) Unter dem Vorwurf politischer Betätigung noch vor seinem Ausscheiden aus dem aktiven Dienst sowie wegen ihm zur Last gelegter Unregelmäßigkeiten bei Rüstungsgeschäften wurde Fonseka im Februar 2010 in Haft genommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt. Im Mai 2011 erfolgte eine vorzeitige Freilassung unter Erlass der Reststrafe. Wegen der Bestrafung ist Fonsekas politische Betätigung jedoch sieben Jahre lang eingeschränkt.

Am 08.04.2010 wurde auch das sri-lankische Parlament neu gewählt. Ergebnis war ein deutlicher Sieg von Rajapaksas Parteienbündnis UPFA (United People's Freedom Alliance) unter Führung seiner SLFP (Sri Lanka Freedom Party). Mit rund 60% der Stimmen konnten die dem Staatspräsidenten nahestehenden Parteien ihren Vorsprung an Wählerstimmen um 15 Prozentpunkte im Vergleich zu den Wahlen 2004 ausbauen. Umgerechnet auf Parlamentssitze erzielte die UPFA eine bequeme Mehrheit von 144 der 225 Mandate. Eine Mehrheit von 150 Sitzen, die für Verfassungsänderungen erforderlich ist, verfehlten die Parteien um Präsident Rajapaksa nur knapp, allerdings konnten sie sich diese zwischenzeitlich durch Überläufer aus dem Oppositionslager sichern. Stärkste Oppositionspartei ist UNP (United National Party). Die tamilische TNA (Tamil National Alliance) erhielt 14 Sitze. Am 19.11.2010 wurde Präsident Rajapaksa für seine zweite Amtszeit vereidigt, drei Tage später bildete er seine Regierung um. Premierminister blieb der im April nach den Parlamentswahlen ernannte Disanayaka Mudiyanselage Jayaratne. Auch das in das Regierungslager übergelaufene SLMC (Sri Lanka Muslim Council) wurde mit einem Ministerposten bedacht.

Am 08.09.2010 nahm das Parlament mit 161 Stimmen den 18. Verfassungszusatz an. Dessen Hauptpunkte sind Aufhebung der bisherigen Beschränkung auf maximal zwei 6-jährige Amtszeiten für den exekutiven Präsidenten (gleichzeitig Staats- und Regierungschef) und Erweiterung seiner Machtfülle bei Besetzung von Positionen in eigentlich unabhängig angelegten Institutionen im öffentlichen Dienst, bei Justiz und Polizei. Anfang 2013 wurde die höchste Richterin des Landes ihres Amtes enthoben.

Die Kommunalwahlen fanden 2011 in drei Runden statt (März, Juli, Oktober). Die UPFA gewann Mehrheiten in 270 von 322 Gebietskörperschaften. Die tamilische TNA konnte 30 Gemeinden, vornehmlich im Norden, für sich gewinnen. Bei vorgezogenen Wahlen in drei Provinzen (Nord-Zentral, Sabaragamuwa und Osten) im September 2012 konnte die Regierungspartei erneut Erfolge erzielen. Alle drei "Chief Minister" werden von ihr gestellt. (AA 4.2013a)

Quellen:

3. Sicherheitslage

Erste Anschläge der tamilischen Separatistenorganisation "Befreiungstiger von Tamil Eelam" (LTTE) gegen Armeeeinheiten und anschließende anti-tamilische Ausschreitungen in Colombo 1983 markierten den Beginn eines - mit Unterbrechungen - 26 Jahre währenden Bürgerkriegs in Sri Lanka. Die LTTE strebte mit Waffengewalt im Norden und Osten des Landes einen unabhängigen Staat der Tamilen an und schaltete zur Durchsetzung eines Alleinvertretungsanspruchs auch konkurrierende paramilitärische Tamilenorganisationen aus. Mehrmals wurden die militärischen Auseinandersetzungen durch Verhandlungsphasen zwischen der demokratisch gewählten Regierung und der LTTE unterbrochen, so dass in der Rückschau von vier Tamilenkriegen gesprochen wird. 1987 intervenierte Indien mit Zustimmung der damaligen sri-lankischen Regierung, zog seine Friedenstruppen aber 1990 nach schweren Verlusten wieder ab. Im Februar 2002 wurde ein Waffenstillstandsabkommen zwischen Regierung und LTTE unterzeichnet. Aus anschließenden, von Norwegen vermittelten Friedensverhandlungen zog sich die LTTE 2003 zurück. Sie kontrollierte zu dieser Zeit fast ein Viertel der Gesamtfläche der Insel.

Im November 2005 wurde Mahinda Rajapaksa, seit 2004 Ministerpräsident, der in seinem Wahlprogramm den Sieg über die LTTE zum Hauptziel erklärt hatte, zum Präsidenten gewählt. Zwar suchte auch er zunächst den Gesprächsfaden, doch kam es schnell zu einer neuerlichen Eskalation der Gewalt in Sri Lanka. Nach vielen Verletzungen des Waffenstillstands entbrannte im Norden und Osten erneut großflächig der bewaffnete Konflikt. Im Juli 2006 begann die von Rajapaksa verstärkte Armee ihre militärische Offensive, die sie bis zum Sieg über die LTTE im Mai 2009 fortsetzte. (AA 4.2013a)

Seit Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 haben in Sri Lanka keine Terroranschläge mehr stattgefunden. Militär und Polizei sind weiterhin sichtbar präsent. (AA 12.08.2013) Der sri-lankische Präsident Rajapaksa hat am 25.08.2011 eine Aufhebung des Kriegsrechts in seinem Land angekündigt. Die Notstandsgesetze sind seit 30 Jahren fast ununterbrochen in Kraft. Sie wurden Monat für Monat vom Parlament verlängert. Rajapaksa teilte mit, dies sei nun nicht mehr notwendig, da die separatistischen Befreiungstiger von Tamil Eeelam (LTTE) vor mehr als zwei Jahren besiegt worden seien. (NZZ 25.08.2011)

Die Lebensverhältnisse in Sri Lanka haben (mit Ausnahme des Nordens) zunehmend zivile Züge angenommen, die Sicherheitslage hat sich stabilisiert. (AA 01.06.2012)

Quellen:

4. Rechtsschutz / Justizwesen

Der im September verabschiedete 18. Verfassungszusatz erhöhte den Einfluss der Exekutive auf die Justiz signifikant. Der 18. Verfassungszusatz erklärte den 17. Verfassungszusatz für ungültig und eliminierte den Verfassungsrat, eine Mehrparteienkörperschaft, die Mitglieder unabhängiger Kommissionen in den Bereichen Justiz, Polizei, Menschenrechte und anderer Bereiche ernannte. Stattdessen wurde ein parlamentarischer Rat eingerichtet, der dem Präsidenten unverbindliche Vorschläge zur Ernennung der Kommissionsmitglieder vorlegt. Der Präsident alleine hat nunmehr die Befugnis, direkte Ernennungen zu den Kommissionen durchzuführen. Auch ernennt der Präsident direkt die Richter des Obersten Gerichtshofes, des Hohen Gerichts sowie den Berufungsgerichten. (USDOS 19.04.2013, vgl. FH 1.2013) Es gab koordinierte Aktionen der Regierung zur Unterminierung der justiziellen Unabhängigkeit während des Jahres 2012. (USDOS 19.04.2013)

Die Unabhängigkeit der Justiz von der Exekutive beziehungsweise Legislative wurde durch den Beginn eines unter Nichtbeachtung grundlegender Prinzipien eines korrekten Prozesses durchgeführten Amtsenthebungsverfahrens gegen die Richterin des Obersten Gerichtshofes, Chief Justice Shirani Bandaranayake, im November 2012 nach einem Urteil, das für die Regierung ungünstig ausfiel, ernsthaft eingeschränkt. (FH 1.2013, vgl. USDOS 19.04.2013)

Für Angeklagte gilt die Unschuldsvermutung. In strafrechtlichen Fällen, die im Hohen Gericht behandelt werden, werden die Angeklagten durch eine Jury verurteilt. Angeklagte werden über die Anklagepunkte und Beweismittel gegen sie informiert, und sie haben das Recht auf Rechtshilfe und Berufung. Es gibt keine formalen Prozeduren, die regeln, wie schnell Angeklagte ihre Familie oder ihren Anwalt kontaktieren dürfen, in der Praxis wird ihnen gestattet, diese mittels Mobiltelefon anzurufen. Geständnisse, die unter Zwang - inklusive Folter - abgelegt wurden, sind im Allgemeinen nicht zulässig, außer unter dem "Prevention of Terrorism Act - PTA". Angeklagte müssen allerdings beweisen, dass ihr Geständnis unter Zwang erfolgte. (USDOS 19.04.2013)

Während Obergerichte in der Vergangenheit immer wieder ihre Unabhängigkeit von politischer Einflussnahme unter Beweis stellen, richten sich erstinstanzliche Gerichte oft nach den Vorgaben der Exekutive. Inwieweit die Kritik und Befürchtung erodierender Unabhängigkeit des Supreme Court beziehungsweise der Gewaltenteilung nach dem Amtsenthebungsverfahren der Obersten Richterin sich in der Gerichtspraxis als relevant erweist, wird weiter zu beobachten sein.

Die richterliche Kontrolle der Sicherheitskräfte war und ist unter den Notstandsbestimmungen, heutzutage dem Antiterrorgesetz, nicht ausreichend gewährleistet. Präventive Verhaftungen, die nach diesen Bestimmungen zulässig sind, sind vor Gericht zwar anfechtbar, es gab in den letzten Jahren aber keinen Fall, der zum Erfolg führte.

Die Untersuchungshaftzeiten sind lang; es dauert oftmals mehr als ein Jahr, bis überhaupt entschieden wird, ob eine Anklage erhoben wird. Die zulässige reguläre Haftdauer bis Anklageerhebung beträgt 12 Monate - verlängerbar in dreimonatigen Etappen bis maximal 24 Monate, falls die Staatsanwaltschaft Affidavit zur Notwendigkeit abgibt. Auch bei Inhaftierungen unter den damaligen Notstandsbestimmungen und dem noch gültigen Antiterrorgesetz kam es oft zu längeren Gefängnisaufenthalten ohne Gerichtsurteil. Human Rights Watch geht von mehreren tausend Fällen von Inhaftierten aus, die bisher weder angeklagt noch verurteilt sind. Untersuchungs- und Strafgefangene erhalten Dokumente, mit denen sie später ihre Haft nachweisen können. In Strafverfahren werden die verschiedenen strafprozessualen Handlungen beziehungsweise Entscheidungen der am Verfahren beteiligten Stellen dem Betroffenen beziehungsweise anderen Stellen regelmäßig schriftlich mitgeteilt oder schriftlich festgehalten. Dies gilt auch für Festnahmen wegen LTTE-Verdachts gemäß den Vorschriften der Notstandsbestimmungen beziehungsweise des Antiterrorgesetzes. Als gängige Praxis können die in diesen Verfahren tätigen Rechtsanwälte neben den ohnehin für ihre Mandanten bestimmten Ausfertigungen von Dokumenten wie etwa "Detention Orders" oder "Remand Orders" (Untersuchungshaftbefehle), Anklageschriften, Urteile oder Entlassungsanordnungen bei Geltendmachung eines nachvollziehbaren Grundes auf Wunsch auch Kopien beziehungsweise Abschriften in Form beglaubigter Auszüge aus den Gerichtsakten erhalten. Im Bedarfsfall können diese Mandanten in Deutschland zugesandt und von diesen in dortigen Verfahren vorgelegt werden.

Bei Strafverfahren im Zusammenhang mit dem Verdacht einer Unterstützung der LTTE drohen auch bei relativ geringfügigen Delikten drakonische Haftstrafen. Die Haftbedingungen sind in solchen Fällen nicht anders als bei Fällen gewöhnlicher Kriminalität.

In Sri Lanka sind Äußerungen politischer Art nicht unter Strafe gestellt. Es kommt jedoch auch nach Ende des Bürgerkriegs weiterhin vereinzelt vor, dass missliebige Politiker, regierungskritische Journalisten und andere Personen festgenommen werden. Bei augenscheinlich politisch motivierten Verbrechen, hinter denen Angehörige der Sicherheitskräfte vermutet wurden oder Politiker involviert sind, kam es regelmäßig nicht zu einer Aufklärung der Taten. Kürzlich wurde der Fall der sog. Trinco 5 erneut aufgegriffen (Ermordung von fünf Studenten in 2006) zwölf Mitglieder der Police Special Task Force wurden zunächst in U-Haft genommen.

2012/2013 gab es erneut Todesfälle in Polizeigewahrsam, deren Untersuchungsergebnisse noch ausstehen: Im Zusammenhang mit dem Gefängnisaufstand in Vavuniya im Juli 2012, der ausbrach, als LTTE-Verdächtige in das Gefängnis Boossa transferiert werden sollten, kam ein Gefängnisinsaße ums Leben. Er soll einem Herzinfarkt erlegen sein. In dem Gefängnisaufstand November 2012 im Welikada-Gefängnis in Colombo, der zunächst wegen einer Razzia nach Drogen und Waffen einer Spezialeinheit der Polizei begann und durch Einsatz der Armee beendet werden konnte, starben 27 Gefangene, es gab 40 Verletzte. Der Untersuchungsbericht steht noch aus. 2013 sollen Recherchen von Amnesty International zufolge mindestens fünf Personen nach Misshandlungen im Polizeigewahrsam ums Leben gekommen sein. (AA 30.10.2013)

Quellen:

5. Sicherheitsbehörden

Der "Inspektor General of Police - IGP" ist für den knapp 90.000 Mann zählenden "Sri Lanka Police Service - SLPS" verantwortlich. Der SLPS vollzieht das Strafgesetz, sorgt für die Beachtung der Verkehrsordnung und wahrt die öffentliche Ordnung. Der IGP untersteht dem Verteidigungsministerium - allerdings in einer anderen Befehlskette als die Streitkräfte oder andere militärische Einheiten. Die 6000 Mann zählende "Special Task Force - STF" gehört strukturell zur SLPS, obwohl gemeinsame Operationen mit Militäreinheiten bei Beobachtern zu der Frage führten, wer eigentlich die STF leitet. Die "Civil Defence Force - CDF", früher bekannt als "Home Guard", ist eine Hilfseinheit der Polizei zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in politisch sensiblen Gegenden. Diese Einheit wurde während des Jahres 2012 um 800 Mann verstärkt, vorwiegend um Tamilen aus dem Norden und Osten des Landes. Die nationale Polizeikommission wurde am 16.02.2012 wiedereingesetzt, um Beschwerden der Öffentlichkeit gegen die Polizei anzuhören und zu untersuchen. Wenige der in Regionen mit tamilischer Mehrheit Dienst versehenden Beamten waren Tamilen und sprachen weder Tamilisch noch Englisch, obwohl die Regierung begann, ethnische Tamilen einzustellen und auszubilden. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

6. Folter und unmenschliche Behandlung

Straffreiheit war weiterhin weit verbreitet, vor allem für Fälle von Folter durch Sicherheitskräfte, Korruption, Menschenrechtsverletzungen und Attacken auf Medieninstitutionen. (USDOS 19.04.2013)

Die Polizei- und Sicherheitskräfte haben weiterhin übermäßig breite Befugnisse zur Verhaftung. Der Präsident verabschiedete monatlich Dekrete, die der Armee polizeiliche Durchsuchungs- und Verhaftungsvollmachten gewährten. Trotz des Endes des Ausnahmezustands 2011 hielt die Regierung weiterhin mehrere Tausend Personen ohne Prozess in Haft, die ursprünglich unter den Bestimmungen des Notstandsgesetzes inhaftiert worden waren. Die Regierung entließ den Großteil der mehr als 11.000 der Mitgliedschaft bei der LTTE Verdächtigten, die bei Kriegsende inhaftiert worden waren, und kündigte die Absicht an, jene 180 noch in Haft befindlichen Personen gerichtlich zu verfolgen. Lokale Menschenrechtsgruppen berichteten von willkürlichen Verhaftungen, Fällen von "Verschwinden lassen" sowie Entführungen und Tötungen im Norden und Osten. Tamilen mit vermuteten Verbindungen zur LTTE waren zunehmend dem Risiko willkürlicher Verhaftungen und Folter ausgesetzt. Der "Prevention of Terrorism Act - PTA" verblieb in Kraft, und gewährte der Polizei umfassende Befugnisse über inhaftierte Verdächtige. (HRW 31.01.2013)

Die Behörden nahmen weiterhin Personen ohne Haftbefehl fest und hielten sie ohne Anklage oder Gerichtsverfahren über längere Zeiträume in Gewahrsam. Die Behörden bestätigten, dass sie im Oktober fast 500 mutmaßliche ehemalige LTTE-Angehörige ohne Anklage zur "Rehabilitierung" festhielten. Hunderte andere tamilische Gefangene verblieben in Verwaltungshaft, während Ermittlungen über mutmaßliche Verbindungen zur LTTE anhängig waren. Viele von ihnen werden seit Jahren festgehalten. Personen, die aus der "Rehabilitierung" entlassen worden waren, standen weiterhin unter Überwachung und wurden in einigen Fällen erneut festgenommen. Es fanden weiterhin Folterungen im Polizeigewahrsam statt. In mindestens fünf Fällen starben Opfer im Gewahrsam, nachdem sie von der Polizei geschlagen oder anderweitig misshandelt worden waren. (AI 23.05.2013)

Quellen:

7. Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Eine Anzahl einheimischer und internationaler Menschenrechtsgruppen untersuchten und publizierten ihre Ergebnisse über Menschenrechtsfälle, trotz Restriktionen ihrer Arbeit und physischer Drohungen durch die Regierung. Die Regierung kritisierte oft lokale NGOs, die kritisch über Handlungen der Regierung berichteten. NGOs, die vorschlugen, in den nördlichen und östlichen Regionen Projekte durchzuführen, die sich mit psychosozialer Betreuung, Ausbildung zur guten Regierungsführung für lokale Bürger und Rechtshilfe beschäftigten, hatten oft Probleme, Arbeitserlaubnisse der Regierung zu bekommen. Mitarbeiter internationaler NGOs hatten oft Probleme, ihre Arbeitsvisa zu verlängern, und die Regierung machte es für internationale Mitarbeiter schwierig, überhaupt Visa zu erlangen. Die Regierung verweigerte weiterhin die Anfrage des UN Office of the High Comissioner for Human Rights (OHCHR) nach einer erweiterten Mission und einer dauerhaften Präsenz. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

8. Allgemeine Menschenrechtslage

Die schwerwiegendsten Menschenrechtsprobleme in Sri Lanka waren Attacken auf und Belästigungen von Aktivisten der Zivilgesellschaft, Personen, die als Sympathisanten der LTTE betrachtet wurden, und Journalisten durch Personen, die vermutlich in Verbindung zur Regierung standen. Dies schuf ein Klima der Angst und Selbstzensur. Weiters fallen darunter unfreiwilliges Verschwinden und mangelnde Rechenschaft für Tausende, die in den 13 vergangenen Jahren verschwunden waren, und weitverbreitete Straffreiheit für ein breites Spektrum an Menschenrechtsverletzungen, vor allem Folter durch die Polizei und Angriffe auf Medieninstitutionen und die Justiz. (USDOS 19.04.2013)

Die Sicherheitslage in Sri Lanka hat sich inzwischen stabilisiert. Die asylrelevanten Verhältnisse haben sich verbessert. Dennoch ist die Menschenrechtslage weiter instabil: Nach wie vor gibt es Einschränkungen bürgerlicher Freiheitsrechte, fehlt es an Rechtssicherheit, existiert weitgehende Straflosigkeit staatlicher Akteure sowie weit verbreitete Korruption. In den letzten Monaten hat es erneut ernstzunehmende Berichte über extra-legale Tötungen gegeben, die von Menschenrechtsorganisationen auch staatlichen Sicherheitskräften zugeschrieben werden. Unklar ist dabei die genaue Motivlage: Bandenkriege, staatliches Ausschalten von Unterweltgrößen, parteiinterne Rivalitäten und/oder politische Motive. (AA 01.06.2012)

Quellen:

9. Haftbedingungen

Die Haftbedingungen waren schlecht und erfüllten nicht internationale Standards aufgrund von Überbelegung und Mangel an sanitären Einrichtungen. (USDOS 19.04.2013, vgl. AA 01.06.2012) In vielen Fällen schliefen Insaßen auf Betonböden, und es mangelte ihnen an natürlichem Licht und ausreichender Ventilation. Sie hatten jedoch Zugang zu Trinkwasser. Gemäß Gefängnisangestellten und zivilgesellschaftlichen Quellen fanden sich in für 11.000 Insaßen ausgelegten Gefängnissen 32.000 Häftlinge. Mehr als 13.000 dieser Häftlinge warteten entweder auf ihr Verfahren, oder dieses lief gerade. Es gab ungefähr 14.000 weibliche Häftlinge. In einigen Fällen waren Jugendliche nicht separat von Erwachsenen untergebracht. Untersuchungshäftlinge waren oft nicht getrennt von verurteilten Straftätern inhaftiert. Weibliche Häftlinge waren allerdings von männlichen Insaßen getrennt untergebracht. Abgesehen von jenen, die in informellen Haftanstalten inhaftiert waren, konnten Gefangene Familienbesuche empfangen.

Internationale Organisationen wurde der Zugang zu Gefängnissen während eines Großteils des Jahres 2012 nicht gestattet. Die Regierung gestattete unabhängigen Menschenrechtsbeobachtern und dem ICRC Besuche in Haftanstalten zur Untersuchung terroristischer Vergehen. Die Regierung gab an, dass keine vom militärischen Geheimdienst betriebenen Haftanstalten existierten. (USDOS 19.04.2013)

Quellen:

10. Todesstrafe

Die Todesstrafe existiert weiter und wird bei Verurteilungen wegen Mordes weiterhin ausgesprochen, seit 1977 aber (mangels Exekutions-Zustimmung des jeweiligen Präsidenten) nicht mehr vollstreckt. (AA 01.06.2012, vgl. FCO 4.2013) In Sri Lanka gilt zwar ein de-facto Moratorium der Todesstrafe, jedoch enthielt sich das Land der Stimme bei einer Abstimmung zu ihrer Abschaffung in der UN-Generalversammlung am 18.12.2012, obwohl es zuvor dafür gestimmt hatte. (FCO 4.2013) Verschiedentlich wurden ausgesprochene Todesurteile nach Verbüßung einer Haftzeit von etwa zwei Jahren in lebenslange Freiheitsstrafen umgewandelt. Rund 250 Verurteilte warten noch auf eine solche Entscheidung. Sie unterliegen verschärften Haftbedingungen mit nur halbstündigem Hofgang pro Tag. (AA 01.06.2012)

Quellen:

11. Ethnische Minderheiten

11.1. Minderheitengruppen

Ethnische Gruppen in Sri Lanka umfassen 74,9% Singhalesen; 11,2% sri-lankische Tamilen; 9,2% sri-lankische Mauren; 4,2% indische Tamilen. Aufgrund des Bürgerkriegs, der zeitweiligen faktischen Zweiteilung des Landes und der Auswanderung vieler Tamilen während der letzten Jahrzehnte sind jedoch gesicherte Aussagen über die derzeitige ethnische Zusammensetzung der sri-lankischen Bevölkerung nur schwer möglich. (AA 30.10.2013)

Quellen:

  • AA - Auswärtiges Amt (30.10.2013): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Sozialistischen Republik Sri Lanka

11.2. Tamilen

Die soziokulturelle Struktur des politischen Lebens ist in erster Linie durch die Werte der singhalesischen (ganz überwiegend theravada-buddhistischen) Mehrheit bestimmt. Die Singhalesen empfinden sich - unter Einrechnung der 65 Mio. Tamilen im südindischen Bundesstaat Tamil Nadu - indes selbst als Minderheit in einer tamilisch dominierten Region, während sich viele der (ganz überwiegend hinduistischen) Tamilen als unterdrückte Minderheit auf einer singhalesisch dominierten Insel betrachten. Angehörige christlicher Religionen gibt es in beiden Ethnien. Die muslimische Bevölkerungsgruppe hat sich in Colombo und in den singhalesischen Landesteilen unter Wahrung ihrer religiösen Prinzipien weitgehend eingepasst, während das Zusammenleben von Muslimen und Tamilen im Norden und Osten nicht immer spannungsfrei war. (AA 4.2013a)

Nach der Unabhängigkeit Sri Lankas 1948 wurden Tamilen in Sri Lanka systematisch benachteiligt. Während die Tamilen unter der britischen Kolonialherrschaft die bevorzugte Ethnie der Kolonialherren gewesen waren und zahlreiche höhere staatliche Funktionen innehatten, wurde ihr Einfluss nach 1948 nach und nach zurückgedrängt. Höhepunkt dieser Entwicklung war die "Sinhala Only"-Politik des Präsidenten S.W.R.D. Bandaranaike, der 1956 Singhalesisch zur einzigen Staatssprache erklärte. Diese Entscheidung wurde zwar schon in den siebziger Jahren zurückgenommen, aber erst 1987 wurde Tamilisch zur zweiten offiziellen Amtssprache erklärt. Inzwischen müssen Beamte vor endgültiger Übernahme in den öffentlichen Dienst eine Sprachprüfung in tamilischer Sprache ablegen. Auch die Benachteiligung der Tamilen beim Hochschulzugang wurde aufgehoben; 1988 erhielten die indisch-stämmigen Hochlandtamilen volle Bürgerrechte. Die Regierung hat angekündigt, 1500 Tamilen für die Polizei zu rekrutierten; bis Ende 2012 wurden 1.216 eingestellt. (AA 30.10.2013)

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit kann heute nicht mehr konstatiert werden. Tamilen sind durch ihre Sprache und die entsprechenden Einträge in Ausweiskarten für die Sicherheitskräfte aber leicht identifizierbar. Diskriminierende Behandlungen von Tamilen (Beleidigungen, exzessive Durchsuchung von Fahrzeugen, Erpressung von Geldbeträgen, etc.), beispielsweise in Ämtern und bei den seltener gewordenen Polizeikontrollen im Straßenverkehr, haben aber im Vergleich zu den Bürgerkriegszeiten deutlich abgenommen. Auch Verhaftungen aufgrund geringster Verdachtsmomente kommen heute seltener vor. Allerdings droht Tamilen, so Human Rights Watch in einem Bericht vom März 2013, noch immer in Polizeigewahrsam die Gefahr erheblicher Misshandlungen, insbesondere sexueller Missbrauch durch die Sicherheitskräfte, was insbesondere für den Norden und den Osten des Landes gelten dürfte. Die sichtbare Präsenz des Militärs in den ehemaligen Bürgerkriegsgebieten, vor allem im Norden, und dessen Einfluss auch in Bereichen der zivilen Administration sowie die Kontrolle jeder öffentlichen, aber auch privaten Zusammenkunft (bis hin zu Familienfeiern und Beerdigungen), hat auf die Bevölkerung einschüchternde Wirkung. (AA 30.10.2013) Die Tamilen selbst halten daran fest, dass sie systematischer Diskriminierung in den Bereichen Arbeit in Regierungsämtern, universitäre Ausbildung sowie Zugang zur Justiz ausgesetzt sind. (FH 1.2013)

Mit dem Prevention of Terrorism Act ist der Straftatbestand der Mitgliedschaft beziehungsweise Nähe zur LTTE ab Dezember 2006 erneut eingeführt worden. Jeder, der in den Augen der Sicherheitsorgane der Nähe zur LTTE verdächtig ist, muss auch heute noch damit rechnen, verhaftet zu werden. Auch wer einmal in den Verdacht der LTTE-Nähe geriet - selbst wenn sie seinerzeit nicht nachgewiesen werden konnte - muss damit rechnen, dass der Verdacht ihm später erneut zur Last gelegt wird. Aus Kreisen der MR-Verteidiger wird in letzter Zeit wieder häufiger von erneuten Befragungen bereits entlassener, rehabilitierter Ex-LTTE-Kader berichtet. (AA 30.10.29013)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit ersetzt. Im Februar 2011 verfügte die Armeeverwaltung die - inzwischen auf Veranlassung des Generalstaatsanwalts wieder aufgehobene - Anordnung, dass alle Einwohner von Jaffna Familienfotos vorzulegen hätten, um das Unterschlüpfen nichtregistrierter Personen zu verhindern. Dies zeigt, dass bei den Sicherheitsbehörden weiterhin die Besorgnis vorherrscht, noch nicht alle LTTE-Reste innerhalb der tamilischen Bevölkerung aufgespürt zu haben. (AA 30.10.2013)

Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. So wurden während des UNO-Menschenrechtsrats in Genf 2012 sri-lankische Menschenrechtsvertreter durch sri-lankische Behörden überwacht. Sogar im Inneren des Gebäudes, in welchem die Menschenrechtskommission tagte, wurden die Aktivisten durch Regierungsvertreter fotografiert. In diesem Zusammenhang kam es auch zu verschiedenen Drohungen durch hochrangige Vertreter der Regierung. Ein weiterer prominenter Zwischenfall wurde im Juni 013 dokumentiert: Die Menschenrechtsaktivistin Nimalka Fernando soll während einer öffentlichen Veranstaltung durch Botschaftspersonal in Tokio eingeschüchtert und belästigt worden sein. Während einer Vorlesung soll sie immer wieder durch Zwischenrufe unterbrochen und auch nach Beendigung ihrer Vorlesung verfolgt und belästigt worden sein.

Nach einem Bericht der International Crisis Group (ICG) waren seit Amtsantritt des sri-lankischen Präsidenten Rajapaksa Botschaften und Konsulate aktiver denn je, um LTTE-Propaganda im Ausland entgegen zu wirken. Demnach berichten Botschafts- und Konsulatspersonal in Zusammenarbeit mit singhalesischen Diasporagruppen über vermeintliche Sympathisanten und Pro-LTTE-Organisationen im Ausland. Die gesammelten Informationen werden laut Bericht auch dazu benutzt, in Sri Lanka lebende Verwandte von Diaspora-Mitgliedern zu identifizieren und zu belästigen. In einem Interview bestätigt der sri-lankische Verteidigungsminister, dass die sri-lankischen Behörden die militärischen Geheimdienstaktivitäten verstärkt hätten. Gemäß Informationen des Immigration and Refugee Board of Canada (IRB) habe Sri Lanka in Schlüsselstaaten Agenten vor Ort, welche die exilpolitischen Aktivitäten von Personen überwachen. Nach den Informationen des IRB sammelten sri-lankische Behörden auch Informationen über singhalesische Personen, welche sich im Ausland aufhalten. Eine Mitarbeiterin von HRW bestätigt, dass das Sammeln von Informationen seit dem Bürgerkrieg noch effektiver geworden sei, da frühere hochrangige LTTE-Mitglieder mit den Behörden kooperieren. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Gemäß David Rampton, einem anerkannten britischen Experten für Sri Lanka, überwacht die sri-lankische Regierung die tamilische Diaspora in Europa und in anderen westlichen Ländern, um ein Aufkeimen der LTTE oder einer anderen nationalistischen tamilischen Bewegung zu verhindern. Abgewiesene Asylsuchende würden aus Sicht der sri-lankischen Regierung eine potenzielle Sicherheitsgefahr für Sri Lanka und die Gesellschaft darstellen. Sympathisierende des tamilischen Nationalismus seien im Fokus von sri-lankischen Sicherheits- und Geheimdiensten. Überwachungstätigkeiten der sri-lankischen Behörden im Ausland wurden unter anderem von einer tamilischen NGO dokumentiert: So wurden im Februar 2011 Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer Demonstration in London durch sri-lankisches Botschaftspersonal fotografiert .

Während Verhören von tamilischen Rückkehrenden in Sri Lanka wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt, bei welchen die betroffenen Personen sich selber identifizieren mussten oder von Ihnen verlangt wurde, andere Personen darauf zu identifizieren. Es gibt zudem Hinweise, dass während Verhören auch im Internet veröffentlichte Fotos benutzt wurden.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt. Die sri-lankischen Behörden wenden bei ihren Untersuchungen zu exilpolitischen Aktivitäten der Rückkehrenden auch Foltermethoden an: Berichte von Human Rights Watch (HRW), Freedom from Torture (FFT) sowie Tamils Against Genocide (TAG) dokumentieren Verhaftungen und Folter bei der Rückkehr nach Sri Lanka, wobei in den meisten der dokumentierten Folterfälle die Rückkehrenden nach ihren oder den exilpolitischen Aktivitäten von weiteren Personen ausgefragt wurden. Die im FFT-Bericht dokumentierten Fälle zeigen zudem, dass sämtliche inhaftierte Personen regelmäßig gefoltert wurden, manchmal sogar täglich.

Die Australian High Commission kommt zum Schluss, dass jegliche Form der Verbindung zur LTTE die Behörden dazu veranlasst, weitere Untersuchungen am Flughafen durchzuführen. Dabei scheint es keine Rolle zu spielen, ob es sich um eine Verbindung mit der LTTE in Sri Lanka oder LTTE-nahen Organisationen im Ausland handelt. Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Mehrere Quellen bestätigen, dass der Grad der politischen Aktivität dabei keine Rolle zu spielen scheint. FFT geht davon aus, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ebenso bestätigt TAG, dass jede Form politischer Aktivität, welche die Rechte der tamilischen Minderheit unterstütze, sei es in Sri Lanka oder im Ausland, das Risiko einer Verhaftung erhöhe. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. TAG kommt zum Schluss, dass die bisherige Gefährdung, als verdächtigtes oder tatsächliches Mitglied der LTTE zu gelten, durch einen relevanteren Faktor ersetzt worden sei: Kritik an oder Protest gegen die sri-lankische Regierung würde demnach ein noch höheres Risiko darstellen. Nach Informationen von IRB seien so vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt. Die von HRW, FFT und TAG dokumentierten Fälle scheinen dies zu bestätigen: So sind bis auf eine Person sämtliche Rückkehrenden tamilischer Herkunft. Die dokumentierten Aussagen gefolterter und/oder verhafteter Rückkehrender belegen das Interesse der Behörden an exilpolitischen Aktivitäten.

Gemäß UNHCR seien Personen gefährdet, die für die LTTE Spenden sammelten und Propaganda betrieben. Auch der Kontakt zu sri-lankischen Diaspora-Gruppen, die für die LTTE Spenden sammelten oder andere Arten von Unterstützung leisteten, führt gemäß UNHCR zur Gefährdung. In den von FFT dokumentierten Fällen von Rückkehrenden, welche bei der Ankunft oder kurz darauf von sri-lankischen Behörden festgenommen und gefoltert wurden, sind viele Personen, welche über Spendensammelaktionen der LTTE oder die Mitwirkungen an solchen oder ähnlichen Arten von Arbeit für die LTTE befragt wurden. Durch HRW dokumentierte Fälle weisen ebenfalls in diese Richtung.

Aus den UNHCR-Richtlinien ist zu entnehmen, dass Personen mit familiären Verbindungen zur LTTE gefährdet sein können und demnach internationalen Schutz benötigen. Auf die Frage, ob gewisse Faktoren die Art und Weise beeinflussen, wie man bei der Rückkehr am Flughafen behandelt wird, haben eine internationale sowie eine lokale Organisation aus Colombo bestätigt, dass Rückkehrende, welche ein Familienmitglied bei der LTTE haben oder dessen verdächtigt werden, damit rechnen müssen, weiter untersucht zu werden. Auch FFT bestätigt, dass die vermutete oder tatsächliche Verbindung eines Familienmitglieds zur LTTE Festnahmen und Folter durch die sri-lankischen Behörden erklären könnte. Dabei sollen auch Personen gefährdet sein, deren Familienangehörige verdächtigt werden, exilpolitisch aktiv zu sind. Die tamilische NGO TAG dokumentierte, dass es während der Verhöre immer wieder zu Fragen über die Mitwirkung von Familienmitgliedern bei exilpolitischen Aktivitäten im Ausland komme, wie zum Beispiel anlässlich von Protesten und in der Medienberichterstattung.

Aus den verschiedenen Berichten ist zu entnehmen, dass der bloße Verdacht der Behörden, an einer Demonstration teilgenommen zu haben, genügt, um verhaftet und gefoltert zu werden. FFT dokumentiert Fälle von Personen, denen während der Vernehmung von den sri-lankischen Behörden Fotos und Videos ihrer Teilnahme an einer Demonstration in London gezeigt worden sei. Im Rahmen wiederholter Folterepisoden, welche darauf zielten, die Teilnahme an gewissen unterstützenden Aktivitäten der LTTE zu gestehen, wurde auch spezifisch nach der Teilnahme an Demonstrationen und Protesten in London gefragt. Von 35 dokumentierten Fällen von TAG gaben zwölf an, spezifisch über Proteste oder Demonstrationen ausgefragt worden zu sein. Einigen dieser Personen wurden Fotos und Videos von Demonstrationen gezeigt. HRW hat die Befragung über die Teilnahme an Demonstrationen ebenfalls dokumentiert. (SFH 13.08.2013)

Quellen:

12. Bewegungsfreiheit

Gesetzlich ist Bewegungsfreiheit und freie Wahl des Wohnortes für die Bürger gewährleistet, ebenso wie die Freiheit, ins Land zurückzukehren. In der Praxis schränkte die Regierung diese Rechte jedoch in mehreren Fällen ein. Die interne Reisefreiheit wurde durch Checkpoints der Polizei und des Militärs eingeschränkt, was es für viele schwer machte, auch nur kurze Strecken zurückzulegen, vor allem in der Nacht. Die Anzahl solcher Checkpoints in Jaffna und Colombo schien jedoch zurückzugehen. (USDOS 19.04.2013)

Bis auf noch nicht entminte Gebiete und "Hochsicherheitszonen" um Militäreinrichtungen in der Nord- und der Ostprovinz können sich heute Sri-Lanker im ganzen Land frei bewegen und niederlassen. Seit Mitte Juli 2011 bedürfen Ausländer und sri-lankische Mitarbeiter dort tätiger internationaler Organisationen und NGOs für die Distrikte Jaffna, Kilinochchi und Mullaitivu in der Nordprovinz keiner Zugangsgenehmigung des Verteidigungsministeriums mehr (ausgenommen Gebiet der sog. "safe zone" und Kontakte zu Militärs/Militäreinrichtungen).

Bei zivilen Verwaltungsaufgaben ist in der Nordprovinz das Militär weiter eng eingebunden. Seine Präsenz ist weit weniger sichtbar als in den ersten Jahren nach dem Bürgerkrieg. Während das Militär in Ermangelung einer flächendeckenden, effizienten Polizei aus Sicherheitsgründen nach wie vor erforderlich ist, wird die Militärpräsenz doch von vielen Menschen als belastend empfunden. Übergriffe von Militärangehörigen gegenüber Frauen und Mädchen sind nach Erkenntnissen von Menschenrechtsorganisationen seltener geworden, kommen aber noch immer vor. Die Öffnung der Hauptverkehrsstraßen (insbesondere der A9-Verbindung von Jaffna nach Süden) und der weitgehende Abbau von Kontrollposten, die Reduzierung der Hochsicherheitszonen sowie die Aufhebung von Einschränkungen vor allem im Bereich der Fischerei haben dem Norden in langsam wachsenden Maß Normalität zurückgebracht. Wohnsitznahme im Norden (Ausnahme Jaffna) stößt jedoch faktisch angesichts der dortigen Mangellage bei Infrastruktur, Versorgungsdiensten und Möglichkeiten zum Broterwerb auf starke Einschränkungen. Auch herrschen bei der dortigen, insbesondere der rückgesiedelten Bevölkerung, die unter der LTTE erheblich zu leiden hatte, Ressentiments gegenüber Mitbürgern, denen eine LTTE-Nähe zur Last gelegt wird, was diesen eine dortige Integration erschwert. (AA 01.06.2012)

Im Juli 2010 erließ die Polizei eine Registrierungspflicht für Bewohner des tamilisch besiedelten Colombo-Vororts Wellawatte. Diese Regelung wurde jedoch inzwischen durch eine landesweite polizeiliche Meldepflicht für alle Bürger, ungeachtet Ethnie oder Religionszugehörigkeit, ersetzt. (AA 01.06.2012)

Quellen:

13. Binnenflüchtlinge (IDPs)

Hunderttausende mussten während des Bürgerkriegs, der nach letzten Schätzungen etwa 80.000 bis 100.000 Todesopfer forderte und im Norden des Landes erhebliche Zerstörung mit sich brachte, ihre Heimatorte im tamilischen Norden und Osten des Landes verlassen. Von den rund 300.000 Binnenvertriebenen, die in den letzten Monaten des Bürgerkriegs im kontinuierlich schrumpfenden Kampfgebiet eingeschlossen waren und nach dem Ende der Kämpfe von der Armee in zunächst geschlossenen Lagern untergebracht wurden, konnten die meisten inzwischen an ihre Heimatorte zurückkehren, einige verbleiben jedoch noch in Zwischenunterkünften oder wurden an neuen Orten angesiedelt, sofern das Land für militärische Nutzung vorgesehen ist. Ein großer Anteil der Binnenvertriebenen ist noch bei Gastfamilien untergebracht. (AA 4.2013a)

Ende September 2012 schlossen die Behörden das riesige Übergangslager für Binnenvertriebene Manik Farm und gaben bekannt, dass die letzten der mehr als 200.000 Bewohner wieder in ihre Heimatorte zurückgekehrt seien. Nach Angaben des UN Hochkommissars für Flüchtlinge (UNHCR) konnten jedoch bis Ende 2012 über 80.000 Vertriebene noch nicht nach Hause zurückkehren oder sich endgültig an einem anderen Ort niederlassen und waren auf Gastfamilien angewiesen, die ihnen Unterkunft und Unterstützung gewährten. In den Heimatorten ist die Infrastruktur allerdings noch nicht vollständig wiederhergestellt, und in vielen Fällen sind die umliegenden Felder vermint. Erschwerend dazu kommen ungeklärte Landrechte. Etwa 17% der Rücksiedler (zumeist Witwen und ältere Menschen) leben am äußersten Existenzminimum. (AI 23.05.2013)

Quellen:

14. Behandlung nach Rückkehr

Rückkehrer sind auf sich allein gestellt bzw. von der Unterstützung durch Verwandte oder Bekannte abhängig. Ohne solche Unterstützung ist es für Rückkehrer nach wie vor schwierig, sich in angemessener Zeit eine Existenzgrundlage aufzubauen und wirtschaftlich und sozial wieder in Sri Lanka Fuß zu fassen. Die große Beteiligung des Militärs auf dem privatwirtschaftlichen Sektor, insbesondere in der Fischerei und in Form von "Army Shops", erschwert besonders Heimkehrern im Norden die Wiederaufnahme ihres Gewerbes. Eine Grundversorgung von staatlicher Seite gibt es nicht. Bis auf wenige, wegen anhaltender Minenräumung oder noch bestehender Hochsicherheitszonen noch nicht zur Rücksiedlung freigegebene Gebiete im Norden, genießen sie im ganzen Land Freizügigkeit.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob ggf. einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen. (AA 01.06.2012) Aufgrund von Berichten über Verhaftungen tamilischer Asylbewerber bei Rückkehr nach Sri Lanka hat der Supreme Court in Großbritannien einen Stopp der Rückführung von etwa 30 tamilischen Asylbewerbern verfügt. (AA 30.10.2013)

Tamilen, die nach Sri Lanka zurückkehrten, inklusive heimkehrende Asylwerber, berichteten davon, inhaftiert worden zu sein und der Mitgliedschaft bei der LTTE oder der Teilnahme an gegen die Regierung gerichteten Aktivitäten im Ausland verdächtigt worden zu sein. Eine gewisse Anzahl berichtete, vom "Central Intelligence Department" oder anderen Sicherheitskräften gefoltert worden zu sein. (HRW 31.01.2013)

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders verhält es sich jedoch, wenn Rückkehrer keinen sri-lankischen Reisepass vorlegen können, sondern nur ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorweisen. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt. (AA 31.10.2013)

Quellen:

II. Beweiswürdigung

Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde:

II.1. Zum Verfahrensgang

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesasylamtes und des vorliegenden Gerichtsakts des Bundesverwaltungsgerichts.

II.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei

1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum und Geburtsort) getroffen wurden, beruhen diese auf den vom Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf den diesbezüglichen Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sowie auf dem im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten Personalausweis.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit, zur Volksgruppen- und zur Religionszugehörigkeit, zur Herkunft und zu den Lebensumständen des BF im Herkunftsstaat stützen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht, auf die Kenntnis und Verwendung der Sprache Tamil sowie auf die Kenntnis der geografischen Gegebenheiten Sri Lankas.

2. Die Feststellung, wann der BF seinen Herkunftsstaat Sri Lanka zuletzt genau verließ, und zur Situation seiner Familie in Sri Lanka ergibt sich aus den Angaben des BF vor dem Bundesasylamt und der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellung zur unrechtmäßigen Einreise in Österreich stützt sich auf die Tatsache, dass der BF in Umgehung der die Einreise regelnden Vorschriften ohne die erforderlichen Dokumente in Österreich einreiste.

3. Die Feststellungen zum Grund des BF für das Verlassen seines Heimatstaates Sri Lanka stützen sich auf die vom BF vor der belangten Behörde, in seiner Beschwerde, den Beschwerdeergänzungen und im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht getroffenen Aussagen sowie auf die Länderfeststellungen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

4.1. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das Vorbringen des BF zur Furcht vor Verfolgung im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat, das sich aus seinen Angaben in der Erstbefragung und in den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt, aus den Ausführungen in der Beschwerde und den Beschwerdeergänzungen, sowie aus den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergibt, sowie in Hinblick die aktuelle Situation im Herkunftsstaat des BF als nicht glaubhaft :

Der BF begründete die Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsstaat mit dem Freiheitskampf der tamilischen Minderheit gegen die staatliche Regierung in Sri Lanka und eine ihm drohende Verfolgung durch eine bewaffnete Gruppierung, war jedoch nicht in der Lage, im Kernbereich übereinstimmende, plausible und widerspruchsfreie Angaben zu machen.

4.1.1. Widersprüchlich waren die Angaben des BF bereits zur Gruppierung, die ihn in seinem Herkunftsland verfolgt hätte.

So gab der BF im Rahmen der Erstbefragung am 04.12.2007 an, dass ihn Anfang Jänner 2007 Angehörige der Freiheitskämpfer aufgesucht und aufgefordert hätten, sich diesen anzuschließen. Da er sich dieser Organisation nie hätte anschließen wollen, hätte er sämtliche mündliche und schriftliche Aufforderungen ignoriert. Am 06.01.2007 hätten ihn 2 Personen dieser Organisation zu Hause aufgesucht, er sei aber nicht da gewesen. Einige Tage später seien sie wieder gekommen und hätten ihn wieder eindringlich aufgefordert, sich ihrer Organisation anzuschließen. Sie hätten ihn massiv bedroht und der BF hätte sich in weiterer Folge bei seinem Bruder versteckt.

Die niederschriftliche Einvernahme durch das Bundesasylamt konnte erst nach Rücküberstellung des BF aus der Schweiz am 10.04.2008 erfolgen. In dieser Einvernahme änderte der BF die Angaben in wesentlichen Punkten. So gab der BF nun an, er sei als Busschaffner in Sri Lanka ein Regierungsbeamter und die LTTE (Anmerkung: Befreiungstiger von Tamil Eelam, Tamil Tigers) hätte ihn gezwungen, Waren nach Colombo zu transportieren, weil die Armee die staatlichen Busse nicht kontrolliere. Er sei am 06.07.2006 schriftlich aufgefordert worden, den Stützpunkt der LTTE aufzusuchen, und er hätte zusammen mit einem Freund der Aufforderung entsprochen und sie seien am 15.07.2006 "hingegangen". Im Widerspruch zu seinen Angaben bei der Erstbefragung gab der BF nun an, die Gruppe "Karuna" hätte den BF und seinen Freund gesehen und diese hätten geglaubt, sie seien Spione. Am 06.01.2007 und 16.01.2007 hätten die Leute der "Karuna-Gruppe" die Wohnung aufgesucht. Beim ersten Mal sei der BF nicht zu Hause gewesen, beim zweiten Mal sei der BF weggelaufen.

Je nach Zeitpunkt seiner Einvernahmen brachte der BF unterschiedliche Verfolger und Verfolgungsgründe vor. Sprach er bei der ersten Befragung noch davon, dass die Freiheitskämpfer, die ihn zur Mitarbeit hätten zwingen wollen, auch deshalb im Jänner aufgesucht hätten, gab er nach seiner Rückkehr aus der Schweiz an, die LTTE hätte die Mitarbeit verlangt und die Gruppe "Karuna" hätte ihn wegen seines Besuchs beim LTTE Stützpunkt als Spion gesehen und ihn im Jänner 2007 aufgesucht und bedroht.

4.1.2. Auch in der zweiten Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2008 widersprach sich der BF sowohl im Vergleich zu seinen Angaben vor dem Bundesasylamt am 10.04.2008, als auch im Verlauf der Einvernahme selbst und änderte seine Angaben in wesentlichen Punkten des Vorbringens nach Vorhalt von Unplausibilitäten und Widersprüchen ab.

Der BF gab auf konkrete Fragen vorerst in Übereinstimmung mit seinen bisherigen Angaben an, seine Probleme hätten im Jahr 2006 begonnen, als er eine Vorladung der LTTE bekommen hätte und sich zum Stützpunkt der LTTE begeben hätte. Neu brachte der BF auf konkrete Fragen vor, er sei drei Stunden dort angehalten worden, als Strafe dafür, dass er vorangegangene Ladungen nicht wahrgenommen hätte. Als der befragt wurde, wie viele Einladungen er von der LTTE bekommen hätte, gab der BF an, er habe viele bekommen, seit dem Jahr 2000 hätte er derartige Vor- bzw. Einladungen bekommen. Auf die Frage, ob es schon vor dem besagten Treffen im Juli 2006 zu einem persönlichen Zusammentreffen zwischen ihm und der LTTE gekommen sei, verneinte der BF dies ausdrücklich. Als ihm vorgehalten wurde, dass dies unplausibel sei, wenn man bedenke, dass er seit dem 2000 viele Ladungen bekommen hätte, widersprach der BF seinen Angaben und gab nun an, es hätte im Jahr 2001/2002 doch ein persönliches Zusammentreffen zwischen ihm und der LTTE gegeben. Im Verlauf der weiteren Befragung gab der BF an, es sei bereits bei diesem Treffen im Jahr 2001/2002 von ihm verlangt worden, im Rahmen seiner Tätigkeit als Busschaffner "geheime Sachen" zu transportieren.

Es spricht gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wenn der BF in diesem wesentlichen Punkt, nämlich wann die LTTE an ihn herangetreten wäre und von ihm konkret etwas verlangt hätte, unterschiedliche Angaben macht. Wenn der BF in der Beschwerde dazu angibt, er hätte das damals nicht als Problem gesehen, kann dies nicht nachvollzogen werden, zumal es nicht plausibel ist, dass jemand, der sich wie der BF als Regierungsbeamter sieht, eine Ladung zu einer des Terrors verdächtigen Organisation wie der LTTE, das persönliche Erscheinen beim Stützpunkt der LTTE sowie die Aufforderung, in Ausübung des Dienstes etwas zur Transportieren, nicht als Problem wahrnimmt.

4.1.3. Auch die Angaben zum erstmals in der zweiten Befragung vorgebrachten Tod eines Freundes waren nicht stimmig. So brachte der BF in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 10.04.2008 vor, er sei zusammen mit seinem Freund XXXX am 15.07.2006 zur LTTE gegangen. Als sie zurückgekommen seien, hätten die Gruppe "Karuna" sie gesehen und den Freund des BF umgebracht, der BF hätte weglaufen können. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 03.06.2008 brachte der BF vorerst vor, dass auch sein Freund XXXX damals eine solche Vorladung bekommen hätte und sie hätten beide den Vorladungen Folge geleistet. Als der BF später im Lauf der Befragung gefragt wurde, was die LTTE von seinem Freund, der ebenfalls eine Ladung bekommen hätte, gewollt hätten änderte der BF seine Angaben und gab nun an, er sei falsch verstanden worden, sein Freund hätte keine Ladung bekommen, er hätte ihn nur so begleitet. Es ist schon kaum nachvollziehbar, dass jemand einen Freund einfach so zum Stützpunkt einer des Terrors verdächtigten Gruppierung begleitet, so spricht es gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens, wenn der BF zuvor ausdrücklich angibt, sein Freund hätte eine Ladung bekommen und ihn deshalb begleitet, und dies später wieder in Abrede stellt.

Es ist festzuhalten, dass die Erstbefragung und die weitere Einvernahme durch die belangte Behörde in zeitlich kurzem Abstand stattgefunden haben, sodass auf Grund der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden kann, dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in der Lage sein muss, umfassende und inhaltlich übereinstimmende Angaben zu den konkreten Umständen und dem Grund der Ausreise aus dem Herkunftsstaat zu machen, zumal eine Person, die aus Furcht vor Verfolgung ihren Herkunftsstaat verlassen hat, gerade in ihrer ersten Einvernahme auf konkrete Befragung zu ihrer Flucht die ihr gebotene Möglichkeit wohl kaum ungenützt lassen wird, die Umstände und Gründe ihrer Flucht in umfassender und in sich konsistenter Weise darzulegen, um den beantragten Schutz vor Verfolgung auch möglichst rasch erhalten zu können. Es entspricht auch der allgemeinen Lebenserfahrung, dass eine mit Vernunft begabte Person, die behauptet, aus Furcht vor Verfolgung aus ihrem Herkunftsstaat geflüchtet zu sein, über wesentliche Ereignisse im Zusammenhang mit ihrer Flucht, die sich im Bewusstsein dieser Person einprägen, selbst nach einem längeren Zeitraum noch ausreichend konkrete, widerspruchsfreie und nachvollziehbare Angaben machen kann.

Auch die vom BF vorgelegten Urkunden sind nicht geeignet, seinem widersprüchlich, unstimmig und unplausibel vorgebrachten Vorbringen mehr Glaubwürdigkeit zumessen zu können, zumal sich aus den vorgelegten Unterlagen weder ergibt, dass die LTTE an den BF herangetreten wäre, noch dass Anhänger der "Karuna-Gruppe" den BF verfolgt hätten. In den Berichten wird lediglich dargelegt, dass der BF und seine Ehegattin Beschwerden oder Anzeigen vorgebracht hätten, dass unbekannte Bewaffnete sie aufgesucht hätten. Einen Zusammenhang mit der LTTE oder der "Karuna-Gruppe" haben der BF und seine Ehegattin darin nicht behauptet.

5. Aus einer Gesamtschau der oben angeführten Angaben des BF im gesamten Verfahren ergibt sich jedoch, dass der BF im gesamten Verfahren trotz der zahlreichen Gelegenheiten nicht imstande war, eine im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bestehende Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Es konnte weder eine konkret gegen die Person des BF gerichtete (asylrelevante) Verfolgung festgestellt werden, noch sind im Verfahren sonst Anhaltspunkte hervorgekommen, die eine mögliche Verfolgung im Herkunftsstaat für wahrscheinlich erscheinen lassen hätten.

In Zusammenschau der widersprüchlichen und unstimmigen Angaben des BF insbesondere mit den ins Verfahren eingebrachten Länderfeststellungen, dem seit 2009 beendeten Bürgerkrieg und der geänderten allgemeinen Situation in Sri Lanka ist es nicht maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF einer aktuellen Verfolgung aus den geschilderten Gründen mehr als sieben Jahre nach seiner Ausreise ausgesetzt wäre.

II.3. Zur Lage im Herkunftsstaat

1. Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten Quellen.

Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.

2. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen und Erkenntnisquellen zur Lage im Herkunftsstaat wurden dem BF zur Einsicht angeboten und ihm die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben oder für eine allfällige schriftliche Stellungnahme eine Frist zu beantragen. Der BF hat weder eine Frist für eine Stellungnahme beantragt noch in der Verhandlung eine Stellung abgegeben.

3. Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

III. Rechtliche Beurteilung:

III.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

1. Bis Ablauf des 31.12.2013 war der Asylgerichtshof (im Folgenden: AGH) gemäß Art. 129c des Bundes-Verfassungsgesetzes, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 49/2012 (B-VG), zuständig, nach Erschöpfung des Instanzenzuges über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen - bis zum Ablauf des 31.12.2013 das Bundesasylamt (im Folgenden BAA) - sowie über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht in Asylsachen zu erkennen.

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 des B-VG idF BGBl. I Nr. 164/2013 wird der AGH mit 1. Jänner 2014 zum Bundesverwaltungsgericht (BVwG). Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim AsylGH anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim AGH anhängig, somit ist das BVwG nunmehr für die Erledigung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Belangte Behörde ist ab 01.01.2014 das BFA als Rechtsnachfolger des BAA.

2. Gemäß § 1 des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013 (VwGVG) ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG geregelt.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 161/2013 (AVG), mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Im gegenständlichen Verfahren sind daher gemäß § 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (BFA-VG), dieses sowie weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 144/2013 (FPG), anzuwenden.

3. Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes, BGBl. I Nr. 10/2003 (BVwGG), entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

4. Gemäß dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 63 Abs. 5 AVG iVm dem zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung geltenden § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 10/2013 (in Folge: AsylGHG), war die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim BAA einzubringen. Dies entspricht auch der heutigen Rechtslage (siehe § 16 Abs. 1 BFA-VG).

Zu Spruchteil A)

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

2. Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:

3.1. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

3.2. Insgesamt konnte der BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2014 dargelegt, weder für die LTTE gearbeitet, noch mit ihr jemals sympathisiert zu haben. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem BF eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben des BF nicht, da sein Vorbringen unglaubhaft war und er auch nach seiner Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE, singhalesischer Diasporagruppen oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können. Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person des BF aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamile erkennbar ist.

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände den BF betreffend wurden von ihm nicht vorgebracht.

So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-nahe Gruppierungen zurückführen lässt, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

4. Der BF konnte somit keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und ist eine solche auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht vorliegt.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides abzuweisen.

III.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides

1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005 idF FrÄG 2009 eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 idF FrÄG 2009 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

2. Das Bundesverwaltungsgericht hat somit vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen, und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 iVm. § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zl. 2003/01/0059).

Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gegeben sind:

Insgesamt konnte der BF, wie in der Beweiswürdigung dargelegt, eine drohende Verfolgung nicht glaubhaft machen. Zudem hat der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG am 10.12.2014 dargelegt weder für die LTTE gearbeitet, noch mit ihr jemals sympathisiert zu haben. Dadurch ist auch eine Verfolgung aufgrund einer tatsächlichen politischen Ausrichtung nicht gegeben. Gründe, weshalb man dem BF eine besondere politische Gesinnung unterstellen sollte, ergeben sich aus den Angaben des BF nicht, da sein Vorbringen unglaubhaft war und er auch nach seiner Ausreise keinerlei Aktivitäten gesetzt hat, die politische Beobachter als Unterstützung der LTTE, singhalesischer Diasporagruppen oder allgemein als regimefeindlich wahrnehmen hätten können. Presseberichten zufolge nehmen die sri-lankischen Behörden regierungskritische Aktivitäten im Ausland als Bedrohung wahr und überwachen diese. Die Behörden verfügten sowohl in Sri Lanka als auch im Ausland über gute Informationen über Kadermitglieder und Unterstützer der LTTE. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch ein Nicht-Tätigwerden bis zu einem gewissen Grad registriert wird. Insgesamt ist eine besondere Gefährdung der konkreten Person des BF aufgrund der Umsetzung des Prevention of Terrorism Act durch staatliche Behörden nicht wahrscheinlich.

Hinsichtlich seiner Volksgruppenzugehörigkeit ist festzuhalten, dass der BF aufgrund seiner Erscheinung und aus ihm bei einer Rückkehr ausgestellten Unterlagen bei der Einreise als Tamile erkennbar ist.

Eine systematische Verfolgung von Tamilen allein aus ihrer Volksgruppenzugehörigkeit ist aus den Länderberichten nicht ersichtlich. Die diskriminierende Behandlung habe im Vergleich zu Bürgerkriegszeiten abgenommen. Berichten zufolge erreicht sie allgemein nicht asylrelevante Ausmaße, darüber hinausgehende konkrete Umstände den BF betreffend wurden von ihm nicht vorgebracht.

So sieht auch der UNHCR zwar eine ethische Komponente einer Gefährdung insbesondere bei rückkehrenden Personen, die sich jedoch letztlich immer auf den Verdacht der Arbeit für die LTTE oder LTTE-naher Gruppierungen zurückführen lässt, was im gegenständlichen Fall nicht gegeben ist.

Rückkehrende nach Sri Lanka gehören zu einer Risikogruppe, und ihre Sicherheit kann in Gefahr sein. Gemäß den Angaben einer internationalen Organisation in Colombo werden Rückkehrende am Flughafen in Colombo - zuweilen unter Anwendung von Folter - über ihre Verbindungen zur LTTE und ihre Aktivitäten im Ausland befragt.

Nach Angaben des UNHCR sind Personen gefährdet, die vermutete oder tatsächliche Verbindungen zur sri-lankischen Diaspora hatten, welche der LTTE in verschiedenster Weise Unterstützung geboten haben. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Kombination aus einer tatsächlichen oder bloß vermuteten Verbindung jeglicher Art sowie dem Wohnsitz im Ausland das Risiko für Rückkehrende erhöht. Ein Großteil der rückkehrenden tamilischen Bevölkerung sei demnach gefährdet. Verhaftungen und Folter seien darauf zurückzuführen, dass Rückkehrende von den sri-lankischen Behörden verdächtigt würden, entweder im Ausland politisch aktiv gewesen zu sein und/oder Wissen über LTTE-Aktivitäten im Ausland hätten. Nach anderen Informationen seien vor allem die politischen Aktivitäten einer rückkehrenden Person entscheidend für eine genauere Untersuchung am Flughafen. Die Gefährdung wird gemäß UNHCR aber eben immer auch durch eine ethnische Dimension mitbestimmt, sodass sich nicht gänzlich ausschließen lässt, dass der BF bei seiner Rückkehr einer genaueren Befragung unterzogen würde.

Wer einen Asylantrag im Ausland gestellt hatte, hat heute als Rückkehrer allein aufgrund dieses Umstandes keine Diskriminierung durch die sri-lankischen Innen- oder Sicherheitsbehörden mehr zu befürchten. Es ist allerdings damit zu rechnen, dass bei Einreise, etwa durch gezielte Vernehmungen, geprüft wird, ob gegebenenfalls einzelfallbedingte Erkenntnisse - wie insbesondere eine frühere LTTE-Mitgliedschaft - oder andere nach sri-lankischem Recht strafbare Vorwürfe vorliegen.

Bei der Einreise am Flughafen von Colombo mit gültigem sri-lankischem Reisepass werden die Einreiseformalitäten zumeist zügig erledigt. Dies gilt im Grundsatz auch für Zurückgeführte. Anders, wenn ein von einer sri-lankischen Auslandsvertretung ausgestelltes Reisedokument zur einmaligen Rückkehr nach Sri Lanka (Identity Certificate Overseas Missions, ICOM, auch Emergency-Passport genannt) vorgelegt wird. In diesen Fällen werden die betroffenen Personen regelmäßig von der Einreisebehörde sowie von der Kriminalpolizei (CID) einer Personenüberprüfung unterzogen und zu Identität, persönlichem Hintergrund und Reiseziel befragt. Es ist nicht auszuschließen, dass von den sri-lankischen Auslandsvertretungen im Datensatz der betreffenden Personen ein entsprechender Vermerk veranlasst oder im Reisedokument angebracht wird. Fälle diskriminierender Behandlung auf diese Weise Einreisender (auch bei Tamilen) sind nicht bekannt.

Eine konkrete Verfolgung oder asylrelevante Diskriminierung des BF konnte nicht festgestellt werden.

Aus den Umständen, dass nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass er als Rückkehrer einer mehr oder weniger intensiven Untersuchung durch die Sicherheitsbehörden ausgesetzt sein kann - deren Gründe nicht in der Person des BF als solche liegen -, des den Berichten über willkürliche und überschießende Polizeigewalt, die sich durch die Volksgruppenzugehörigkeit des BF verstärken kann, und aus der Tatsache, dass der Umfang und die Dauer dieser Überprüfungen nicht abschätzbar und oftmals willkürlich ist, und letztlich aus den großteils unzumutbaren Haftbedingungen in Sri Lanka, ergibt sich, dass im gegenständlichen Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass dem BF im Falle seiner Verbringung in den Herkunftsstaat aufgrund seiner individuellen Situation im Zusammenhang mit der Lage in seinem Heimatstaat ein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) droht.

4. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF derzeit mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer realen Gefahr ausgesetzt sein, in Rechten nach Art. 3 EMRK verletzt zu werden.

Daher war der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen.

III.3. Zum Spruchpunkt II. (Erteilung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung)

1. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 ist einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, von der zuerkennenden Behörde gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu erteilen. Die Aufenthaltsberechtigung gilt ein Jahr und wird im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen über Antrag des Fremden vom Bundesasylamt für jeweils ein weiteres Jahr verlängert. Nach einem Antrag des Fremden besteht die Aufenthaltsberechtigung bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Verlängerung des Aufenthaltsrechts, wenn der Antrag auf Verlängerung vor Ablauf der Aufenthaltsberechtigung gestellt worden ist.

2. Im gegenständlichen Fall war der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Sri Lanka zuzuerkennen (siehe Spruchpunkt II.).

Daher war gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer eines Jahres zu erteilen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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