W146 1434465-1•BVwG W146 1434465-1
W146 1434465-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015
freiwillige Ausreise, Gegenstandslosigkeit
W146 1434464-1/4E
W146 1434465-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 12 08.757 - BAT, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.03.2013, Zl. 12 08.756 - BAT, beschlossen:
A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 wird der Antrag auf internationalen Schutz als gegenstandslos abgelegt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG abgewiesen, den Beschwerdeführern der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Das Bundesasylamt traf in diesen Bescheiden Feststellungen zur Situation in Tschetschenien und gelangte zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass das Vorbringen der Beschwerdeführer hinsichtlich ihrer Verfolgung nicht glaubhaft sei und die Erkrankungen des Erstbeschwerdeführers auch im Heimatland behandelt werden könnten.
Gegen die Bescheide des Bundesasylamtes wurde mit Schriftsatz vom 12.04.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide im vollen Umfang wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhaltes angefochten.
Gemäß Ausreisebestätigung der IOM vom 15.12.2014 - an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 02.01.2015 - haben die Beschwerdeführer das Bundesgebiet am 11.12.2014 unter Gewährung von Rückkehrhilfe verlassen.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 75 Abs 19 AsylG 2005, BGBl I 144/2013, sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des § 75 Abs 20 zu Ende zu führen. Da die vorliegenden Verfahren mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängig waren, fallen sie in den Anwendungsbereich des § 75 Abs 19 AsylG und sind somit vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl I 2013/33 idF BGBl I 2013/122, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 25 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz mit der Ausreise des Fremden als gegenstandslos abzulegen, wenn der Fremde freiwillig in den Herkunftsstaat abreist.
Die Beschwerdeführer haben am 12.07.2012 Anträge auf internationalen Schutz gestellt. Gegen die abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes vom 28.03.2013 erhoben sie innerhalb offener Frist Beschwerde.
Mittels Schreiben der IOM - International Organization for Migration vom 15.12.2014 - an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt am 02.01.2015 - wurde dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, dass die Beschwerdeführer am 11.12.2014 freiwillig unter Gewährung von Rückkehrhilfe aus dem Bundesgebiet ausgereist und in den Herkunftsstaat zurückgereist sind. Die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz sind daher als gegenstandslos abzulegen.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Im gegenständlichen Fall ist die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Darüber hinaus liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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