W132 2005547-1•BVwG W132 2005547-1
W132 2005547-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015
Gesundheitszustand, Pflegezulage, Sachverständigengutachten
W132 2005547-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Ursula GREBENICEK als Vorsitzende und den Richter Mag. Christian DÖLLINGER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Raimund FASTENBAUER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Niederösterreich vom XXXX, XXXX, betreffend die Abweisung des Antrages auf Erhöhung der Pflegezulage und Bestätigung der bereits zuerkannten Stufe I, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 2 Abs. 2 Bundesgesetz vom 4. Juli 1947 über die Fürsorge für die Opfer des Kampfes um ein freies, demokratisches Österreich und die Opfer politischer Verfolgung BGBl. Nr. 183/1947 (Opferfürsorgegesetz) iVm § 18 Abs. 1 und 2 und § 52 Abs. 2 Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152/1957 (KOVG 1957) idgF als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Beschwerdeführer ab XXXX eine Opferrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Höhe von 30 vH gewährt.
2. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX die Opferrente des Beschwerdeführers ab XXXX entsprechend einer MdE in Höhe von 40 vH neu bemessen.
Als verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigungen anerkannt:
Beckenfraktur mit 10 vH, kausaler Faktor 1/1
Unterschenkelfraktur mit Narbenbildung und geringen Sensibilitätsstörungen mit 10 vH, kausaler Faktor 1/1
Narbe an der Ferse mit oberflächlicher Verhornung mit 10 vH, kausaler Faktor 1/1
Spondylolisthese mit 10 vH, kausaler Faktor 1/3
Spondylose mit 10 vH, kausaler Faktor 1/2
Dieser Bescheid wurde vom Bundesministerium für soziale Verwaltung mit Bescheid vom XXXX dahin abgeändert, dass die Opferrente des Beschwerdeführers ab XXXX entsprechend einer MdE in Höhe von 50 vH neu bemessen wird.
Ferner wurde festgestellt, dass die verfolgungsbedingte Gesundheitsschädigung "Spondylolisthese" mit einem kausalen Faktor von 1/1 (vollkausal) anerkannt wird.
3. Der Landeshauptmann von Wien hat mit den Bescheiden vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente keine Folge gegeben sowie den Antrag des Beschwerdeführers auf Anerkennung der nervösen Beschwerden, wie Schlafstörungen und Kopfschmerzen, dargestellt in Form einer "vegetativen Neurose" als haft- bzw. verfolgungsbedingte Leiden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Diese Bescheide wurden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vom XXXX bestätigt.
Als zusätzliche Verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
Sensibilitätsstörung im Bereich des Nervus peronaeus prof. rechts und eines Hautastes am distalen Unterschenkel
Geringe Gonarthrose rechts
Es wurde festgestellt, dass eine geringe Coxarthrose beidseits nicht verfolgungsbedingt ist.
4. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente keine Folge gegeben, die Opferrente bleibe entsprechend einer MdE in Höhe von 50 vH bestehen.
Als haft- bzw. verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
Spondylolisthese L5 bis S1, kausaler Faktor 1/1
Knöchern geheilte Beckenfraktur, kausaler Faktor 1/1
Knöchern geheilte Unterschenkelfraktur rechts mit Beinverkürzung um 1/2 cm, kausaler Faktor 1/1
Narbe an der rechten Ferse mit Verhornung, kausaler Faktor 1/1
Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, kausaler Faktor 1/3
Geringe Gonarthrose rechts, kausaler Faktor 1/2
Deutliche Narbe am rechten Unterschenkel, kausaler Faktor 1/1
Es wurde festgestellt, dass eine chronische Antrumgastritis und eine Cholelithasis nicht verfolgungsbedingt sind.
Gleichzeitig wurde der Antrag auf Anerkennung der Leiden "Lungenemphysem" und "Coronare Herzkrankheit" als haft- bzw. verfolgungsbedingte Leiden, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales mit Bescheid vom XXXX abgeändert.
Als weitere - teilweise - verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
Es wurde festgestellt, dass eine Cholelithiasis und eine Hiluslymphknotenverkalkung nicht verfolgungsbedingt sind.
Die kausale MdE wurde mit 60 vH festgestellt und die Opferrente ab XXXX neubemessen.
5. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente stattgegeben.
I. Als haft- bzw. verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
1. Knöchern verheilter Beckenbruch, kausaler Faktor 1/1
2. Zustand nach geheilter Unterschenkelfraktur rechts mit Beinverkürzung um 1/2 cm, kausaler Faktor 1/1
3. Narbe an der rechten Ferse mit Verhornung, kausaler Faktor 1/1
4. Spondylolisthese L5 bis S1, kausaler Faktor 1/1
5. Narbe am rechten Unterschenkel, kausaler Faktor 1/1
6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, kausaler Faktor 1/2
7. Gonarthrose rechts, kausaler Faktor 1/2
8. Posttraumatische Belastungsreaktion, kausaler Faktor 1/2
9. Chronische Antrumgastritis, kausaler Faktor 1/2
II. Die mit Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom XXXX gewährte Opferrente wurde nach einer MdE von 80 vH ab XXXX neubemessen.
6. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente stattgegeben.
I. Als haft- bzw. verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
1. Knöchern verheilter Beckenbruch, kausaler Faktor 1/1
2. Zustand nach geheilter Unterschenkelfraktur rechts mit Beinverkürzung um 1/2 cm, kausaler Faktor 1/1
3. Narbe an der rechten Ferse mit Verhornung, kausaler Faktor 1/1
4. Spondylolisthese L5 bis S1, kausaler Faktor 1/1
5. Narbe am rechten Unterschenkel, kausaler Faktor 1/1
6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, kausaler Faktor 1/2
7. Gonarthrose rechts, kausaler Faktor 1/2
8. Posttraumatische Belastungsreaktion bei praemorbider Persönlichkeitsentwicklungs-störung, kausaler Faktor 1/2
9. Chronische Antrumgastritis, kausaler Faktor 1/2
II. Die mit Bescheid des Amtes der Wiener Landesregierung vom XXXX gewährte Opferrente wurde nach einer MdE von 90 vH ab XXXX neubemessen.
7. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX von Amts wegen eine Schwerstbeschädigtenzulage ab XXXX bewilligt.
Es bestehe eine gesamte kausale MdE gemäß § 11a KOVG 1957 in Höhe von 140 vH.
8. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Neubemessung der Opferrente keine Folge gegeben, die Opferrente bleibe entsprechend einer MdE in Höhe von 90 vH bestehen.
Als haft- bzw. verfolgungsbedingte Leiden anerkannt:
1. Knöchern verheilter Beckenbruch, kausaler Faktor 1/1
2. Zustand nach geheilter Unterschenkelfraktur rechts mit Beinverkürzung um 1/2 cm, kausaler Faktor 1/1
3. Narbe an der rechten Ferse mit Verhornung, kausaler Faktor 1/1
4. Spondylolisthese L5 bis S1, kausaler Faktor 1/1
5. Narbe am rechten Unterschenkel, kausaler Faktor 1/1
6. Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, kausaler Faktor 1/2
7. Gonarthrose rechts, kausaler Faktor 1/2
8. Posttraumatische Belastungsstörung, kausaler Faktor 1/1
9. Chronische Antrumgastritis, kausaler Faktor 1/2
Dieser Bescheid wurde vom Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz mit Bescheid vom XXXX dahin abgeändert, dass die kausale MdE ab XXXX mit 100 vH festgestellt wird.
9. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX von Amts wegen eine Erhöhung der Schwerstbeschädigtenzulage ab XXXX bewilligt.
Es bestehe eine gesamte kausale MdE gemäß § 11a KOVG 1957 in Höhe von 160 vH.
10. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung einer Pflegezulage keine Folge gegeben.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesministerium für soziale Sicherheit Generationen und Konsumentenschutz mit Bescheid vom XXXX Folge gegeben und dem Beschwerdeführer ab XXXX eine Pflegezulage der Stufe I zuerkannt.
Der Landeshauptmann von Wien hat dem Beschwerdeführer mit dem Bescheid vom XXXX gemäß § 11 Abs. 10 Opferfürsorgesetz eine Zulage zur Pflegezulage gewährt.
11. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Pflegezulage keine Folge gegeben.
Der dagegen eingebrachten Berufung wurde vom Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz mit Bescheid vom XXXX keine Folge gegeben, der angefochtene Bescheid wurde bestätigt.
12. Der Beschwerdeführer hat am XXXX neuerlich die Erhöhung der Pflegezulage beantragt.
12.1. Der Landeshauptmann von Wien hat mit dem Bescheid vom XXXX dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der Pflegezulage keine Folge gegeben.
Der Entscheidung wurden ärztliche Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Facharzt für Urologie, Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, und Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, zu Grunde gelegt, worin, basierend auf den am XXXX bzw. am XXXX durchgeführten persönlichen Untersuchungen, im Wesentlichen Folgendes festgestellt wird:
Eine Änderung gegenüber dem Vergleichsbefund ist nicht verifizierbar. Zwar besteht nun Dialysepflicht, jedoch hat sich insgesamt am Ausmaß der notwendigen qualifizierten Hilfeleistungen, als auch beim Ausmaß der Hilflosigkeit und der Pflegebedürftigkeit nichts geändert.
Der Rentenwerber bedarf für lebenswichtige Verrichtungen - folgender - qualifizierter Hilfeleistungen: Hilfe beim An- und Auskleiden, Hilfe bei der Reinigung nach dem Toilettengang, Hilfe bei der gründlichen Körperreinigung.
Er kann sich insbesondere ohne fremde Hilfe Inkontinenzeinlagen im Hinblick auf die Harninkontinenz meist selbst wechseln.
Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann.
Außergewöhnliche Pflege und Wartung ist nicht erforderlich.
Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.
Ein kausaler Zusammenhang der Dialysepflicht nach Tumornephrektomie mit den anerkannten Dienstbeschädigungen kann nicht festgestellt werden.
Die kausale MdE bleibt annähernd gleichwertig am Gesamtzustand der Pflegebedürftigkeit beteiligt.
12.2. Die dagegen eingebrachte Berufung wurde mit dem Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
12.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit dem Erkenntnis vom XXXX, XXXX, die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
13. Der Beschwerdeführer hat am XXXX beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge belangte Behörde genannt) einen neuerlichen Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gestellt. Es sei eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten, weshalb nunmehr außergewöhnlicher Pflegebedarf vorliege.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden vorgelegt:
XXXX 13.1. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung am XXXX, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Der Rentenwerber bedarf für lebenswichtige Verrichtungen - folgender - qualifizierter Hilfeleistungen: beim An- und Auskleiden, bei der Reinigung nach Notdurftverrichtung und der gründlichen täglichen Körperpflege.
Er kann insbesondere ohne fremde Hilfe essen.
Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann.
Außergewöhnliche Pflege und Wartung ist nicht erforderlich.
Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.
Die Hilflosigkeit wird im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht.
Die Dienstbeschädigung ist wesentlich, das heißt annähernd gleichwertig, am Gesamtzustand der Hilflosigkeit beteiligt, für welchen die Zuerkennung der Pflegezulage im Ausmaß der Stufe I vorgeschlagen wird.
13.2. Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX gemäß § 45 Abs. 3 AVG das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
Der Beschwerdeführer hat dagegen im Wesentlichen eingewendet, dass er auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen sei. Er benötige Hilfe bei Einkauf, Körperreinigung, Ankleiden, Verbandwechsel und täglichen Hausarbeiten. Der tägliche Hilfebedarf betrage acht bis zwölf Stunden. Die Dialysebehandlung sei haft- bzw. verfolgungsbedingt, weil durch den damaligen Flüssigkeitsmangel verursacht.
Neu vorgelegt wurde ein Arztbrief XXXX.
13.3. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die belangte Behörde den Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 abgewiesen und die zuerkannte Stufe I bestätigt.
In ihrer Begründung traf die belangte Behörde die Feststellung, dass der erhöhte Pflegebedarf nicht durch verfolgungsbedingte Leiden verursacht werde.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt worden sei. Dieses sei dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht worden, wozu er eine Stellungnahme abgegeben habe, welche nicht geeignet gewesen sei, eine andere Entscheidung herbeizuführen.
In der rechtlichen Beurteilung zitiert die belangte Behörde die maßgeblichen Bestimmungen des KOVG 1957.
14. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben. Im Wesentlichen wurde vorgebracht, dass die beiliegenden Befunde einen erhöhten Pflegebedarf dokumentieren würden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.
Nachstehend angeführte medizinische Beweismittel wurden in Vorlage gebracht:
Befundberichte Dris. XXXX
14.1. Zur Überprüfung des Beschwerdegegenstandes wurde ein ärztliches Sachverständigengutachten eingeholt. Im medizinischen Sachverständigengutachten Dris. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, wird basierend auf der im Rahmen eines Hausbesuches durchgeführten persönlichen Untersuchung am XXXX, betreffend Pflegezulage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Anamnestisch:
Der 88-jährige Beschwerdeführer bewohnt unverändert alleine seine moderne Wohnung im 2. Stock/ mit Lift in der weitläufigen, neuen Siedlungsanlage; seine Betreuung erfolgt mehrmals täglich durch Angehörige aus der näheren Umgebung (insbesondere zwei Töchter und die Schwiegersöhne), sowie einer Haushaltshilfe (mehrmals wöchentlich).
Der Beschwerdeführer ist im ebenen Wohnbereich, inkl. des großen Balkons, mit seinem Rollator selbständig mobil; er könne zwar selbständig die Toilette benützen, müsse aber nach dem Stuhlgang fallweise nachgereinigt werden, weil er das nicht mehr richtig schaffe; außerdem sei er regelmäßig harninkontinent, müsse dauernd Windelhosen tragen, die er nicht alleine wechseln könne, wie er sowieso Rundumhilfe beim Bekleiden und bei der Körperpflege brauche; er könne aber regelmäßig selbständig essen, nähme auch seine Medikamente komplett selbständig ein (Anmerkung dazu. der Beschwerdeführer kann mir diese auch korrekt aufzählen, inkl. der exakten Dosierung dazu); alle Mahlzeiten bringen und richten ihm die Angehörigen aus der näheren Umgebung, die abwechselnd mehrmals täglich nach ihn sehen; "im Notfall" gäbe es auch einen netten Nachbarn auf der Etage, der ebenfalls regelmäßig Nachschau halte. Die Angehörigen erledigen auch alle Besorgungen und machen Taxidienste; die Haushaltshilfe macht den Haushalt und die Wäsche.
3x wöchentlich fährt ihn die Rettung zur Dialyse; dort werden auch regelmäßig die Ulcera am rechten Schienbein versorgt.
Ein Mal wöchentlich wird der Beschwerdeführer von anderen Senioren abgeholt, fährt dann mit seinem E-Rolli rüber zu einem Nachbartrakt, zum Seniorennachmittag;
fallweise "dreht" er, in Begleitung, mit dem E-Rolli "eine Runde in der Siedlung".
Klinischer Befund:
Herz: unreine, sehr leise, rhythmische Herztöne; 96/min; RR: 140/80.
Lunge: altersentsprechende Überblähung; kein Spasmus; die Basen nicht feucht.
blande Narbe nach alter Nephrektomie rechts. Trägt Windelhose.
Bds. deutliche Senkfußstellung.
Rechts: Beinverkürzung unter 1 cm; Lange, prätibiale Op-Narbe, auch lateral an die Wade reichend; Im Narbenbereich, ca. 12 cm unterm Knie, zwei trocken verkrustete, runde, knochenadhärente Areale (DM jeweils 1,5 cm, bzw. 2 cm); blande Umgebung; mit großem Spezial-Pflaster fachmännisch versorgt. Minimaler Weichteildefekt dorsal an der Ferse, unauffällig und hautgedeckt. Bds. geringe prätibiale Ödeme.
leicht depressiv; der Antrieb unauffällig.
Kausale Leiden:
10 vH, vollkausal
Akausale Leiden:
Stellungnahme zu relevanten Vorgutachten und Vorbefunden:
Wie oben ausführlich dargelegt, ergeben sich einige Veränderungen in der Bewertung der kausalen Leiden: insbesondere hinzugekommen ist das Leiden 6, welches nunmehr eindeutig als chronische Knochenmarkentzündung klassifizierbar ist (und so auch in den aktuellen orthopäd. Befunden des Dr. XXXX als "chron. Osteomyelitis rechte Tibia" diagnostiziert wurde).
Die schwere Nierenschwäche, bzw. Dialysepflicht des Beschwerdeführers wurde bereits in einem älteren urologischen Gutachten schlüssig als akausales Leiden bewertet.
Beurteilung der Hilflosigkeit:
Der Beschwerdeführer benötigt Hilfe bei folgenden lebensnotwendigen
Verrichtungen:
Körperreinigung, An- und Auskleiden, Zubereiten der Mahlzeiten,
Verrichtung der Notdurft, Inkontinenzreinigung.
Der Beschwerdeführer kann hingegen selbständig essen und die Medikamente
einnehmen.
Der Beschwerdeführer kann selbständig den Rollator benützen, sowie (in Begleitung) auch den E-Rolli.
Die erforderliche Fremdhilfe ist als Pflege und Wartung zu werten.
Die Hilflosigkeit ergibt sich annähernd gleichwertig durch die kausalen und akausalen Leiden.
Darüber hinaus bedingt die regelmäßig notwendige Versorgung des kausalen Leidens "Chronische Knochenmarkentzündung" (i.S. einer regelmäßig notwendigen Ulcuspflege) eine außergewöhnliche Pflege und Wartung (welche daher auch eindeutig kausal zu werten ist). Es liegt darüber hinaus aber weder Bettlägrigkeit (oder ein gleichwertiger Zustand) vor, noch ein Leidenszustand, der eine noch höhere Pflegezulage bedingen würde.
Die Dienstbeschädigung entspricht nicht einem der in § 18 Abs. 3 Z 1 - 12 KOVG angeführten Leidenszuständen oder einem diesen gleichzuachtenden Zustand
Es wird die Pflegezulage II (zwei) vorgeschlagen
Der festgestellte Zustand ist de facto als Dauerzustand zu werten, durchgehend zumindest seit November 2013 - denn bereits damals wurde im Gutachten von Dr. XXXX eine Läsion am rechten Unterschenkel erwähnt, welche zum damaligen Zeitpunkt anscheinend noch nicht als chronische Knochen(marks)entzündung erkennbar war. Keine Nachuntersuchung erforderlich.
Stellungnahme zum Vergleichsgutachten:
Im Vergleich zu den Vorgutachten (2011: Dr. XXXX, Dr. XXXX und Dr. XXXX) ist es insofern zu einer einstufungsrelevanten Veränderung gekommen, als nunmehr eine chronische Osteomyelitis am rechten Unterschenkel objektivierbar ist, welche eine Verschlimmerung des die Hilflosigkeit bedingenden Leidenszustandes darstellt.
Wie weiter oben ausführlich dargestellt, ergibt sich daraus eine Erhöhung der Pflegezulage, von Stufe I (eins) auf Stufe II (zwei).
Zu den Einwendungen des Beschwerdeführers:
Diese sind, angesichts der Multimorbidität, sehr vielfältig, sich teilweise auch wiederholend, bieten insgesamt aber keinerlei neue, sachliche Erkenntnisse, welche die aktuellen gutachterlichen Einstufungen relevant beeinflussen könnten.
14.2. Nach Überprüfung des Gutachtens wurde der Sachverständige um Stellungnahme bzw. Ergänzung ersucht. Im mit XXXX datierten medizinischen Sachverständigengutachten wird von Dr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, betreffend Pflegezulage im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Kausalitätsbeurteilung "Chronische Knochenmarkentzündung":
Der Beschwerdeführer erlitt iR seiner Lageraufenthalte einen schweren Unfall (Verschubarbeiten im Bergwerk, mit schwerer Quetschung); dabei kam es zu einer Beckenfraktur, sowie einem Unterschenkelbruch rechts; wie an der ausgedehnten Narbe am Unterschenkel erkennbar, war es ein sogenannter "offener" Bruch, das heißt, die Hautbarriere im Bruchbereich war zerstört; solche offenen Brüche bergen immer die Gefahr des Eindringens von Keimen, diese können den Knochen besiedeln und dort, je nach körpereigener Abwehrlage, jahre- aber auch jahrzehntelang beschwerdefrei "überdauern"; es kann aber jederzeit zu einer Aktivierung kommen; dann kommt es zur entzündlichen Reaktion, entweder mit Schwellung, Rötung und Eiteransammlung, oder eben zur Fistel-/ Ulcusbildung, mit chronischer Sekretion; typischerweise können dabei auch abgestorbene Knochensplitter abgestoßen werden); eine solche chronische Knochenmarksentzündung / Osteomyelitis ist leider auch mit den heutigen, modernen Antibiotika nicht dauerhaft heilbar. Heutzutage werden frische, offene Knochenbrüche sofort mit hochdosierten Antibiotikagaben behandelt, um dieEtablierung von Keimen im Knochen von vornherein zu verhindern; wir sehen chronische Knochenmarksentzündungen aber typischerweise häufig bei alten Verwundungen, insbesondere bei Kriegsverletzungen, wie zB Schussbrüchen, aus der Vorantibiotikaära. Daher ist die "Chronische Knochenmarkentzündung" zweifellos als vollkausal zu bewerten.
Zum angeführte Leiden "Ansonsten unauffällige Narbe rechter Unterschenkel":
Mit der Bezeichnung sollte ausgedrückt werden, dass ansonsten keine Fisteln, Ulcera etc. feststellbar sind. Da dieses Leiden aber sicherlich schon mehr als 10 Jahre mit 10 vH bewertet ist und deshalb auch gar nicht mehr "reduziert" werden kann, erfolgt eine entsprechende Korrektur.
Das Leiden "Knöchern verheilter Beckenbruch, (10 vH, 1/1)" wurde irrtümlich nicht mehr angeführt, es erfolgt eine entsprechende Korrektur.
Korrigierte Liste der kausalen Leiden:
10 vH, vollkausal
Zur Pflegezulage:
Die Beurteilung der Ulcuspflege bei chronischer Osteomyelitis rechter Unterschenkel als "außergewöhnliche Pflege und Wartung" im Gutachten vom XXXX beruhte auf der Unkenntnis der Judikatur - VwGH vom 28.07.2000, 99/09/0032. Daher wird nunmehr vorgeschlagen, weiterhin Pflegezulage I (eins) zu gewähren.
15. Mit Schreiben vom XXXX wurde dem Beschwerdeführer und der belangten Behörde vom Bundesverwaltungsgericht das Ergebnis der Beweisaufnahme im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu einlangend bis längstens XXXX zu äußern.
Weder der Beschwerdeführer noch die belangte Behörde haben Einwendungen vorgebracht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Nachdem der Beschwerdeführer die Einschätzung seiner Pflegebedürftigkeit als zu gering erachtet hatte, war diese neuerlich zu prüfen.
Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer bedarf für lebenswichtige Verrichtungen in Form von Körperreinigung, An- und Auskleiden, Zubereiten der Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft und Inkontinenzreinigung qualifizierter Hilfeleistungen.
Er kann jedoch ohne fremde Hilfe essen und die Medikamente einnehmen, selbständig den Rollator sowie (in Begleitung) auch den E-Rollstuhl benützen.
Es ist ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann. Außergewöhnliche Pflege und Wartung sind nicht erforderlich.
Dauerndes Krankenlager liegt nicht vor.
Die Hilflosigkeit wird im Zusammenwirken der kausalen und akausalen Leiden verursacht.
Die Dienstbeschädigung ist wesentlich, das heißt annähernd gleichwertig am Gesamtzustand der Hilflosigkeit beteiligt.
1.2. Die Voraussetzungen für die Gewährung einer Pflegezulage in der Höhe der Stufe I (eins) liegen weiterhin vor. Es wurde weder ein maßgebende Verschlimmerung noch eine Verbesserung des Leidenszustandes festgestellt.
1.3. Der Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage ist am XXXX bei der belangten Behörde eingelangt.
Beweiswürdigung:
Zu 1.1) und 1.2) Aufgabe der Sachverständigen im Verfahren betreffend Pflegezulage ist die Beurteilung, ob und zu welchen Verrichtungen der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung der Hilfe einer anderen Person bedarf und welche dieser Verrichtungen lebenswichtig sind. Nach abgeschlossener Sachverhaltsfeststellung fällt die Schlussfassung darüber, ob der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf, in das Gebiet der der Verwaltungsbehörde bzw. dem Verwaltungsgericht obliegenden rechtlichen Beurteilung (siehe Ausführungen unter Punkt II.3.A.1.).
Der erhobene Status, die Kausalitätsbeurteilung und die Beurteilung der Auswirkungen des Krankheitsbildes auf die Lebensführung des Beschwerdeführers im eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten sind in Verbindung mit der dazu ergangenen gutachterlichen Ergänzung schlüssig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
Es wurde auf die Art der Leiden, deren Ausmaß und Kausalität ausführlich eingegangen.
Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Der eingeholte Sachverständigenbeweis wurde auch im Rahmen des Parteiengehörs unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Ausführungen Dris. XXXX betreffend ein neues Dienstbeschädigungsleiden, eine Schwerstbeschädigtenzulage bzw. eine Kleider- Wäsche- Pauschale werden nicht gewürdigt, weil darüber im angefochtenen Bescheid nicht abgesprochen worden ist und diese daher nicht Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens sind.
In den vorgelegten Befunden Dris. XXXX Dris. XXXX wird als Verschlechterung des Leidenszustandes beschrieben, dass der Beschwerdeführer kaum mehr gehfähig und weitgehend auf die Benützung eines Rollstuhles angewiesen sei. Einkäufe seien selbständig praktisch nicht mehr möglich und auch bei der Körperpflege sei er wesentlich auf fremde Hilfe angewiesen. Auch sei nunmehr die Beeinträchtigung bei Hämodialyse zu berücksichtigen. Diese Leidenszustände wurden in der gutachterlichen Beurteilung berücksichtigt, daraus resultiert allerdings keine Hilflosigkeit, welche außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert. Auch entsprechen diese im Wesentlichen dem der rechtskräftigen abweisenden Entscheidung vom XXXX zugrunde gelegten klinischen Befund. Die Beeinträchtigung bei Hämodialyse ist nicht kausal. Die Versorgung der in den Diagnosen angeführte "Osteomyelitis re Tibia" bedarf keiner außergewöhnlichen Pflege und Wartung.
Das eingeholte Sachverständigengutachten in Verbindung mit der dazu ergangenen gutachterlichen Ergänzung, steht mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Auch war dem Vorbringen sowie den eingeholten und vorgelegten Beweismitteln kein Anhaltspunkt zu entnehmen, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen oder dessen Beurteilung beziehungsweise Feststellungen in Zweifel zu ziehen.
Der Beschwerdeführer ist dem - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten.
Die Angaben des Beschwerdeführers konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden.
Der eingeholte Sachverständigenbeweis wird daher im oben angeführten Ausmaß in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Zu 1.3) Der Antrag auf Erhöhung der Pflegezulage weist am Eingangsvermerk des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen das Datum XXXX auf.
Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 3a Abs. 1 Opferfürsorgesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide nach dem Opferfürsorgesetz durch einen Senat, dem ein fachkundiger Laienrichter angehört. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
1. Zur Entscheidung in der Sache
Gemäß § 2 Abs. 2 Opferfürsorgesetz sind u.a. die Bestimmungen des § 18 KOVG 1957 sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 18 Abs. 1 KOVG 1957 wird zur Beschädigtenrente eine Pflegezulage gewährt, wenn der Beschädigte infolge der Dienstbeschädigung so hilflos ist, dass er für lebenswichtige Verrichtungen der Hilfe einer anderen Person bedarf.
Gemäß § 18 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Höhe der Pflegezulage nach der Schwere des Leidenszustandes und nach dem für die Pflege und Wartung erforderlichen Aufwand abgestuft. Die Gewährung der Pflegezulagen der Stufen II bis V setzt voraus, dass die Dienstbeschädigung außergewöhnliche Pflege und Wartung erfordert; verursacht die Dienstbeschädigung dauerndes Krankenlager, ist die Pflegezulage zumindest in der Höhe der Stufe III zu leisten.
Gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 ist die Rente neu zu bemessen, wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
Die Kausalität des Leidens ("... infolge der Dienstbeschädigung ...") ist Voraussetzung für die Gewährung einer Pflegezulage nach dem OFG. Voraussetzung für die Erhöhung der Pflegezulage (zumindest der Stufe II) ist aber nach § 18 KOVG 1957, dass die anerkannten Leidenszustände den Beschädigten nunmehr derart hilflos machen, dass er außergewöhnlicher Pflege und Wartung bedarf. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch dann, wenn die anerkannten Dienstbeschädigungen eine wesentliche Bedingung für die Annahme der Hilflosigkeit aus Anlass der Zuerkennung der Pflegezulage der Stufe I gebildet haben, diese Qualifikation nicht notwendigerweise auch für die Zuerkennung einer erhöhten Pflegezulage nach den Stufen II bis IV gilt, weil einer Dienstbeschädigung - bezogen auf die verschiedenen gesetzlich normierten Grade der Hilflosigkeit - jeweils eine andere (Bedingungs)Wertigkeit im Zusammenhalt mit den nicht kausalen Leiden zukommen kann. (vgl. VwGH 29. November 2000, 99/09/0254).
Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nach sind die Voraussetzungen für die Gewährung der Pflegezulage dann erfüllt, wenn der Grad der Hilflosigkeit ein Maß an Hilfeleistungen durch andere Personen erforderlich macht, das als "Pflege und Wartung" zu qualifizieren ist. Hiebei ist davon auszugehen, dass der Beschädigte infolge der durch die Dienstbeschädigung verursachten Gebrechen (Versehrtheit) unfähig ist, bestimmte, unmittelbar auf seinen Körper bezogene Funktionen selbständig auszuüben und deshalb hiezu der Hilfe einer anderen Person bedarf (vgl. z.B. das Erkenntnis vom 29.10.1973, Zl. 690/73, VwSlg. Nr. 8.490/A).
Unter dem Begriff der "Wartung" sind alle jene Handreichungen und Verrichtungen dritter Personen zu verstehen, die unbedingt erforderlich sind, um den Betreffenden vor dem sonst in absehbarer Zeit drohenden Untergang oder dem Verkommen zu bewahren. Hiezu gehören alle Verrichtungen, die unmittelbar - auf den Körper bezogen - die Person betreffen und nicht unterbleiben dürfen, soll nicht seine Existenz unmittelbar bedroht sein, also etwa die Hilfeleistungen beim An- und Auskleiden, bei der Körperreinigung und -pflege (Waschen und Baden des ganzen Körpers und nicht nur einzelner Körperteile), beim Essen (Füttern), bei der Verrichtung der Notdurft, aber auch bei der Zubereitung des Essens.
Demgegenüber stellt sich der Begriff der Hilfe als der weitere dar. Es sind dies alle Verrichtungen, die mehr den sachlichen Lebensbereich betreffen, wie etwa die Besorgung von Nahrungsmitteln, Medikamenten und Heizmaterial, die gründliche Reinigung der Wohnung, das Waschen der Leib- und Bettwäsche und ähnliches.
Voraussetzung für die Pflegezulage gemäß § 18 KOVG 1957 ist, dass Hilflosigkeit vorliegt und diese "infolge" der Dienstbeschädigung eingetreten ist. Die Hilflosigkeit im Sinne des § 18 Abs. 1 KOVG 1957 muss aber nicht ausschließlich auf die Dienstbeschädigung zurückgehen, sondern diese muss für die Annahme der Hilflosigkeit nur eine "wesentliche Bedingung" sein. Es sind daher kausale und akausale Leidenszustände zu berücksichtigen und zu prüfen, ob die Dienstbeschädigung eine wesentliche, d. h. eine nach Bedeutung der Tragweite zumindest annähernd gleichwertige Bedingung der Hilflosigkeit bewirkt.
Der Beschwerdeführer ist für lebenswichtige Verrichtungen in Form von Körperreinigung, An- und Auskleiden, Zubereiten der Mahlzeiten, Verrichtung der Notdurft und Inkontinenzreinigung auf die qualifizierte Hilfeleistung einer anderen Person angewiesen.
Es ist somit ein Maß an qualifizierter Hilfeleistung erforderlich, das als Pflege und Wartung angesehen werden kann und in seinem Ausmaß den gesetzlichen Erfordernissen der Pflegezulage in Höhe der Stufe I (eins) entspricht.
Dies deshalb, weil die Notwendigkeit fremder Hilfe beim Waschen und Baden als "Pflege und Wartung" angesehen werden muss, da es sich dabei nicht mehr um Handreichungen, die im Rahmen des sittlichen Familienbandes naher Angehöriger zumutbar sind, handelt (VwGH 26.3.1965, 2174/64).
Als außergewöhnliche Pflege und Wartung im Sinne des § 18 Abs. 2 zweiter Satz KOVG 1957 kann jedenfalls jede mehrmals täglich benötigte Betreuungsleistung angesehen werden, die eine Anwesenheit rund um die Uhr sowie Tätigkeiten erfordert, die den Intimbereich betreffen und damit entweder nur fachlich entsprechend qualifiziertem Personal oder anderen Personen gegen erhöhte Kosten (Überwindungsabgeltung) übertragen werden können. (VwGH 28.07.2000, 99/09/0032)
Die Betreuung des Beschwerdeführers erfolgt mehrmals täglich durch Angehörige aus der näheren Umgebung (insbesondere zwei Töchter und die Schwiegersöhne), sowie eine Haushaltshilfe (mehrmals wöchentlich).
Eine Anwesenheit von Betreuungspersonen rund um die Uhr ist nicht erforderlich.
Der Beschwerdeführer kann ohne fremde Hilfe essen und die Medikamente einnehmen, selbständig den Rollator sowie (in Begleitung) auch den E-Rollstuhl benützen
Die Ulcera am rechten Schienbein wird lediglich jeweils im Zuge der - drei Mal wöchentlich erfolgenden - Dialyse versorgt.
Das für eine höhere Pflegezulage (Stufe II) erforderliche Kriterium der außergewöhnlichen Pflege und Wartung liegt daher nicht vor.
Da im erhobenen Befund im Vergleich zu den Sachverständigengutachten, welche dem rechtskräftigen Bescheid des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz vom XXXX zugrunde gelegt wurden, basierend auf der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers keine maßgebende Änderung in der Beurteilung der Pflegebedürftigkeit eingetreten ist, liegen die Voraussetzung für eine Neubemessung der Pflegezulage gemäß § 52 Abs. 2 KOVG 1957 nicht vor. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung
Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(§ 24 Abs. 1 VwGVG)
Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.
(§ 24 Abs. 2 VwGVG)
Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. (§ 24 Abs. 3 VwGVG)
Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (§ 24 Abs. 4 VwGVG)
Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. (§ 24 Abs. 5 VwGVG)
Maßgebend für die gegenständliche Entscheidung über die Höhe der Pflegezulage sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der beim Beschwerdeführer festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung.
Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt.
Unter Punkt II. 2. wurde bereits ausgeführt, in welchem Umfang diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet wurden.
Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Im Übrigen wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren nicht beantragt und wurde das Ergebnis des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens im Rahmen des Parteiengehörs nicht bestritten.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Maßgebend sind die Art, die Schwere des Leidenszustandes und die Kausalität der festgestellten Gesundheitsschädigungen sowie der diesbezüglich erforderliche Aufwand für Pflege und Wartung.
Die Entscheidung hängt sohin einerseits von Tatsachenfragen ab. Andererseits sind Rechtsfragen zu lösen, welchen keine grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage zu § 18 KOVG 1957 stützen.
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