W108 1437454-1•BVwG W108 1437454-1
W108 1437454-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015
Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung
W108 1437454-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.08.2013, Zl. 13 05.990-BAT, beschlossen:
A)
Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG hinsichtlich des Spruchpunktes I. aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Bei der vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgenommenen Niederschrift über die Erstbefragung nach dem Asylgesetz (im Folgenden: AsylG) gab der Beschwerdeführer - unter Vorlage eines syrischen Reisepasses, eines Personalausweises sowie eines Ausweises der XXXX Syrien - an, er sei syrischer Staatsangehöriger arabischer Volksgruppenzugehörigkeit und Ende Jänner 2013 legal mit seinem eigenen Reisepass aus Syrien ausgereist. Er habe in Syrien in XXXX im Flüchtlingslager XXXX gelebt, wo er auch die Schule besucht habe. Den Asylantrag begründete er dahingehend, dass er ein XXXX sowie eine XXXX im Flüchtlingslager betrieben habe. Anfang Dezember 2012 sei sein Haus von einer Granate am Dach getroffen worden. Danach habe er bei seinen Brüdern gewohnt. Im Dezember 2012 sei das Flüchtlingslager von der syrischen Luftwaffe bombardiert und sein Haus komplett zerstört worden. Nach dieser Bombardierung sei er aus Angst um sein Leben in den Libanon geflüchtet. Dort habe er erfahren, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Den Grund kenne er nicht.
1.3. Bei der nachfolgenden Einvernahme vor dem Bundesasylamt (nunmehr: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, in der Folge: belangte Behörde) sagte der Beschwerdeführer aus, er habe im Flüchtlingslager gewohnt, um in der Nähe seines Geschäfts zu sein. Als er im Libanon gewesen sei, habe er Anfang Jänner 2013 von seinem Bruder in Ägypten erfahren, dass er vom syrischen Regime gesucht werde. Der Sohn seines Bruders in Ägypten befinde sich noch in Syrien, dieser sei von den syrischen Sicherheitskräften angehalten und nach dem Beschwerdeführer befragt worden. In Syrien werde jeder gesucht, da man dort entweder mit dem Regime sein und gegen das Volk kämpfen müsse oder mit dem Volk gegen das Regime. Er werde von der syrischen Regierung gesucht, weil er an insgesamt drei Demonstrationen (Ende Jänner 2011 und Anfang 2012) teilgenommen habe. Die Behörden würden aufgrund von Fotos - Demonstrationen würden von den syrischen Behörden fotografiert - in Kenntnis von seinen Demonstrationsteilnahmen sein. Die Behörden hätten deshalb ein Jahr nach den Demonstrationsteilnahmen nach ihm zu suchen begonnen, weil sie zuerst keine Kenntnis davon gehabt hätten und später müsse beim Geheimdienst jemand über ihn erzählt haben. Selbst wenn er nicht an Demonstrationen teilgenommen hätte, hätte ein Bericht über ihn genügt, um ihn festzunehmen. Sein Neffe habe ihm geschrieben, er werde sowohl vom syrischen Geheimdienst als auch von der Freien Syrischen Armee gesucht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde dem Asylantrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs.1 Z 13 AsylG keine Folge gegeben (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und es wurde ihm unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die belangte Behörde stellte zur Person des Beschwerdeführers auf Grund der vom Beschwerdeführer vorgelegten Dokumente dessen angegebene Identität und weiters fest, dass der Beschwerdeführer ein syrischer Staatsangehöriger sei, in XXXX im Flüchtlingslager XXXX gelebt habe, der arabischen Volksgruppe sowie der moslemisch-sunnitischen Glaubensgemeinschaft angehöre. Der Beschwerdeführer habe zuletzt als XXXX gearbeitet und zwei Geschäfte im Flüchtlingslager betrieben. Die belangte Behörde stellte ferner fest, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Gründe ins Treffen geführt habe, wonach er persönlich in Syrien Verfolgung zu befürchten hätte, dass aber ein Abschiebehindernis, fußend auf der momentanen instabilen Sicherheitslage in Syrien, vorliege (weshalb dem Beschwerdeführer der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, wozu die belangte Behörde in der rechtlichen Beurteilung näher ausführte, dass aufgrund der instabilen Sicherheitslage in Syrien im Fall des Beschwerdeführers als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung seines Lebens nicht ausreichend ausgeschlossen werden könne). Die belangte Behörde traf weiters Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben habe, dass er im Libanon erfahren hätte, dass nach ihm gesucht würde, er aber den Grund hierfür nicht wüsste, wohingegen er bei der Einvernahme vor der belangten Behörde nach mehrmaliger Nachfrage angegeben habe, wegen der Demonstrationsteilnahmen gesucht zu werden. Es sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass er vom syrischen Regime aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen gesucht werde. Es steche die sehr karge, distanzierte Schilderung des Fluchtvorbringens ins Auge, welches der Beschwerdeführer offensichtlich im Laufe der Einvernahme vor dem Bundesasylamt zu steigern versucht habe. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich an Demonstrationen teilgenommen und wäre dies für die Flucht ausschlaggebend gewesen, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer dies bereits bei der Erstbefragung hätte anklingen lassen. Zudem sei es logisch nicht nachvollziehbar, dass die syrischen Behörden erst ein Jahr nach den behaupteten Demonstrationsteilnahmen mit der Suche nach dem Beschwerdeführer begonnen hätten. Es sei festzuhalten, dass der Beweggrund für die Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien laut seinen eigenen Angaben bei der Erstbefragung die Zerstörung seines Hauses und seines Geschäftes durch Raketen gewesen sei. Insgesamt betrachtet habe daher nur die Feststellung erfolgen können, dass der Beschwerdeführer aufgrund des Wunsches nach Sicherheit, um den Unruhen in Syrien zu entgehen, seine Heimat verlassen habe. In rechtlicher Hinsicht wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen keinerlei glaubhafte persönliche, individuelle Gründe, die eine Asylgewährung rechtfertigen würden, beinhalte, womit eine Verfolgung bzw. eine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention nicht vorliege.
3. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides (Versagung des Asylstatus) richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher ausgeführt wird, dass das Ermittlungsverfahren mangelhaft sei und § 18 Abs. 1 AsylG nicht entspreche. Die belangte Behörde habe es unterlassen, auf das Fluchtbegehren des Beschwerdeführers einzugehen und sich näher mit der Rekrutierungspraxis des syrischen Militärs, Kindesentführungen und der drohenden Verfolgung im Falle einer Rückkehr, aufgrund der unterstellten politischen Überzeugung, auseinanderzusetzen. Ein deutsches Verwaltungsgericht habe zu einer drohenden Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien festgestellt, dass aufgrund illegaler Ausreise, Asylantragstellung sowie längerem Auslandsaufenthalt die Festnahme und damit verbunden die Gefahr von Folter drohe, weil von einer vermuteten Einstellung des Rückkehrers gegen das derzeitige politische System ausgegangen werde. Auch der Asylgerichtshof habe in ähnlich gelagerten Fällen Asyl gewährt, nachdem die - sich aufgrund von Presse- und Länderberichten ergebende - Gefahr der Verfolgung von Rückkehrern in die Analyse miteinbezogen worden sei. Die Nichteinbeziehung der angesprochenen Presse- und Länderberichte und der gerichtlichen Entscheidungen zeige, wie ungenau die belangte Behörde den Sachverhalt ermittelt habe. Außerdem verlange der Verwaltungsgerichtshof eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens des Beschwerdeführers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit und der objektiven Wahrscheinlichkeit eines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlange. Diese Maßstäbe seien im Fall des Beschwerdeführers unterschritten worden, Ermittlungsergebnisse im Hinblick auf die objektive Wahrscheinlichkeit seien nicht eingeholt und bei der Beweiswürdigung berücksichtigt worden. Dabei habe der Beschwerdeführer vorgebracht, dass er vom syrischen Regime deshalb gesucht werde, weil er an Demonstrationen gegen das Regime teilgenommen habe. Außerdem sei er auch von der Freien Syrischen Armee gesucht worden. Er sei von der Freien Syrischen Armee mit den Aktivitäten der Palästinenser in Verbindung gebracht worden. Wäre der Beschwerdeführer dazu von der belangten Behörde befragt worden, wie es der Aufgabe der Behörde entspreche, hätte er erzählen können, weshalb er von der Freien Syrischen Armee gesucht werde. Dass die Freie Syrische Armee auch aktuell das Flüchtlingslager Yarmouk beschieße und Palästinenser sowie Personen, die sie für Palästinenser halte, ermorde, werde durch Internet-Berichte bezeugt. Dem Beschwerdeführer drohe Verfolgung seitens des syrischen Regimes wegen Teilnahme an Demonstrationen gegen das Regime und eine Verfolgung durch die Freie Syrische Armee.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verfahrensgang und Sachverhalt ausgegangen.
Die Feststellungen ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid in Zusammenschau mit dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und der Beschwerde sowie aus dem Inhalt des Gerichtsaktes (des Asylgerichtshofes).
3.1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 (AsylG) vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen, zumal es mit Ablauf des 31. Dezember 2013 "beim Asylgerichtshof anhängig" war.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-VG), regelt die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt), vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG (Fremdenpolizeigesetz) bleiben davon unberührt (§ 1 BFA-VG).
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen (§ 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG). Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
3.2. Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylG hat der Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken und insbesondere ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen (Z 1).
Aus § 18 Abs. 1 AsylG ergibt sich, dass (unter anderem) die belangte Behörde in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken hat, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Bescheinigungsmittel für die Angaben bezeichnet oder die angebotenen Bescheinigungsmittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Bescheinigungsmittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
3.2.2. Die Beschwerderüge, die Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes durch die belangte Behörde sei mangelhaft geblieben, ist zutreffend:
Fallbezogen ist die Frage zu beantworten, welche Situation den Beschwerdeführer (etwa in Bezug auf eine Verfolgung durch die syrischen Behörden) bei einer (angesichts des gewährten subsidiären Schutzes hypothetisch anzunehmenden) nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien voraussichtlich erwartet hätte (VwGH 21.12.2006, 2005/20/0027) und es ist unter Bedachtnahme auf die individuelle Situation des Beschwerdeführers und unter Gesamtbewertung aller risikobegründenden Faktoren eine prognostische Einschätzung in Bezug auf eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers im Fall seiner Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien vorzunehmen (VwGH 26.11.2004, 2002/20/0185; 27.04.2006, 2003/20/0181). Der fallbezogen "wesentliche Sachverhalt" beinhaltet daher jedenfalls die Feststellung der individuellen Situation des Beschwerdeführers und der daraus allenfalls resultierenden Gefährdungsmomente bei einer Rückkehr/Wiedereinreise sowie Feststellungen zu den Verhältnissen in Syrien bei einer Rückkehr/Wiedereinreise.
Dies hat die belangte Behörde verkannt und hat ausgehend davon notwendige Ermittlungen und Sachverhaltsfeststellungen unterlassen:
Wie die Beschwerde im Ergebnis zutreffend vorbringt, hätte eine adäquate Beurteilung einer asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers (seitens der syrischen Regierung wegen einer ihm durch diese zugeschriebene oppositionelle Gesinnung) im Falle seiner nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien der Feststellung der Verhältnisse in Syrien in Bezug auf die Behandlung von (nach einer Asylantragstellung/einem Aufenthalt im Ausland) nach Syrien zurückkehrenden Personen bzw. von zurückkehrenden (vermeintlichen) Regimegegnern durch die syrischen Behörden erfordert. Fallbezogen wurden derartige Feststellungen von der belangten Behörde unterlassen, die belangte Behörde hat dazu - begründungslos - keinen Sachverhalt festgestellt, obwohl etwa - wie in der Beschwerde aufgezeigt wurde - Berichte betreffend Inhaftierung und Folter nach Rückkehr ehemaliger Asylwerber (wegen einer ihnen zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) vorliegen. Darüber hinaus wären Feststellungen zu den Kriterien, nach welchen die Zuordnung als "oppositionell" seitens der syrischen Behörden erfolgt, und zur individuellen Situation (zum spezifischen persönlichen/familiären Profil) des Beschwerdeführers und zu daraus sich ergebenden Gefährdungsmomenten, aufgrund derer der Beschwerdeführer in Syrien Gefahr laufen könnte, Repressalien/Verfolgungshandlungen seitens des syrische Regimes ausgesetzt sein bzw. als Regimegegner/Oppositioneller angesehen zu werden, zu treffen gewesen. Darin könnten losgelöst von der Frage, ob die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem "Fluchtgrund", den Tatsachen entsprechen, substantielle Gründe für Annahme, der Beschwerdeführer könnte im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien von den syrischen Behörden als "Oppositioneller" Verfolgungshandlungen zu gewärtigen haben, gelegen sein. Die belangte Behörde wäre zu einer Sachverhaltsfeststellung in diesem Sinne daher gehalten gewesen und sie hätte den Beschwerdeführer bei der Einvernahme dementsprechend befragen müssen. In diesem Zusammenhang hätte es auch einer näheren Auseinandersetzung mit der im Rahmen des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer - erkennbar - zum Ausdruck gebrachten ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe in einem palästinensischen Flüchtlingslager gelebt und gearbeitet, bedurft, und zwar insbesondere auch dahingehend, ob dieser Umstand bzw. die Herkunft aus einem der palästinensischen Flüchtlingslager in Syrien, die auch von der syrischen Regierung angegriffen und zu Schlachtfeldern wurden, weil einige Palästinenser "die Seiten [zu den Rebellen/Oppositionellen] gewechselt" haben (siehe Bescheid, Seite 11) - in einer Gesamtschau bzw. in Verbindung mit anderen Umständen - geeignet ist, bei der syrischen Regierung den Eindruck einer "oppositionellen Gesinnung" (auch) des Beschwerdeführers zu erwecken bzw. zu verstärken. Dasselbe gilt für das nunmehrige Verhalten des Beschwerdeführers außerhalb Syriens (etwa Asylantragstellung unter Darlegung einer ablehnenden Haltung gegenüber dem syrischen Regime). Damit hat sich die belangte Behörde allerdings (ebenfalls) nicht auseinandergesetzt und hat keine Feststellungen dazu getroffen. Nur auf Grundlage solcher Erhebungen und Sachverhaltsfeststellungen ließe sich die Lage des Beschwerdeführers (bei einer Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien) beurteilen und ableiten, ob konkret dem Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung (wegen einer ihm zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise droht oder nicht.
Darüber hinaus stützte die belangte Behörde die Versagung des Asylstatus im Tatsachenbereich (ausschließlich) auf die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Syrien nicht vom syrischen Regime (aufgrund der Teilnahme an Demonstrationen) gesucht werde (da die belangte Behörde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig qualifizierte). Damit hat die belangte Behörde in Wahrheit lediglich eine vergangenheitsbezogene (und keine wie oben erwähnte gebotene prognostische) Beurteilung des Asylbegehrens des Beschwerdeführers vorgenommen bzw. lediglich aus der angenommenen Unglaubwürdigkeit der vom Beschwerdeführer behaupteten Demonstrationsteilnahmen und der von ihm behaupteten behördlichen Suche nach ihm auf das Nichtvorliegen einer asylrelevanten Verfolgung im Falle dessen Rückkehr nach Syrien geschlossen, obwohl die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung nicht voraussetzt, dass der Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise) eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung bereits erlitten haben oder ihm eine solche zumindest bereits konkret angedroht worden sein müsste (vgl. VwGH 28.03.1996, 95/20/0027). Hinzuzufügen ist, dass die vorhandenen Ermittlungsergebnisse bereits die Beurteilung der belangten Behörde, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Demonstrationsteilnahmen in Syrien unglaubwürdig sei, nicht zu tragen vermögen. In Bezug auf die bei der Einvernahme vor der belangten Behörde (und nicht bereits bei der Erstbefragung gemäß § 19 Abs. 1 AsylG) vom Beschwerdeführer angeführten Demonstrationsteilnahmen scheint der Hinweis der belangten Behörde auf eine "Steigerung" des Vorbringens nur insofern zu überzeugen, als der Beschwerdeführer damit bei der Einvernahme vor der belangten Behörde - über mehrmalige Nachfrage - angeben hat, dass der Grund für die (bereits bei der Erstbefragung angegebene) behördliche Suche nach ihm die Teilnahme an Demonstrationen sei (bei der Erstbefragung hatte der Beschwerdeführer im Widerspruch dazu angegeben, den Grund, weshalb er behördlich gesucht werde, nicht zu kennen). Weder daraus noch aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen der belangten Behörde (aus der bisherigen Befragung des Beschwerdeführers, die jedenfalls in Zusammenhang mit den behaupteten Demonstrationsteilnahmen unzureichend erfolgte) kann allerdings geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer nicht - wie behauptet zuletzt Anfang des Jahres 2012 - in Syrien an Demonstrationen gegen das syrische Regime teilgenommen hätte, zumal etwa in Betracht gezogen werden muss, dass - wie die belangte Behörde sinngemäß selbst ausführt (s. Bescheid, Seite 27) - die Demonstrationsteilnahme nicht ausschlaggebend für die (ca. ein Jahr später erfolgte) Flucht des Beschwerdeführers gewesen sein könnte und die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen deshalb seitens des Beschwerdeführers bei der Erstbefragung unerwähnt blieb. Hinsichtlich der Frage, ob der Beschwerdeführer in Syrien an Demonstrationen teilgenommen hat, fehlen vielmehr die notwendigen Ermittlungsergebnisse und Feststellungen. Der Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel ist deshalb relevant, weil auch ein fehlender (zeitlicher) Zusammenhang zwischen den behaupteten Demonstrationsteilnahmen und der Ausreise des Beschwerdeführers und die (bisherige) Unkenntnis der syrischen Behörden von der Teilnahme des Beschwerdeführers an regimekritischen Demonstrationen in Syrien nichts daran ändern könnten, dass das regimekritische Verhalten des Beschwerdeführers in Form von Demonstrationsteilnahmen den syrischen Behörden bei der nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise des Beschwerdeführers nach Syrien bekannt werden und der Beschwerdeführer deshalb von der syrischen Regierung verfolgt werden könnte.
Aber auch in Bezug auf den Themenkreis "Militärdienst" wurde der Sachverhalt von der belangten Behörde fallbezogen nicht ausreichend erhoben und festgestellt: Obwohl die belangte Behörde dazu Sachverhaltsfeststellungen zur Situation in Syrien getroffen hat, aus denen unter anderem hervorgeht, dass Wehrpflichtige auch im Kampf gegen Protestierende/Oppositionelle eingesetzt werden, die Regierung die Einberufung auch auf jene ausgeweitet hat, die ihren Militärdienst bereits abgeleitet haben, dass die Sanktionen bei Verweigerung von Befehlen im Bereich des Militärdienstes bzw. des Militäreinsatzes völlig unverhältnismäßig sind, und obwohl einer "Wehrdienstverweigerung" bzw. einem Zwang zur Teilnahme an völkerrechtswidrigen Militäraktionen Asylrelevanz zukommen kann (vlg. etwa VwGH 14.12.2004, 2001/20/0692; VwGH 21.03.2002, 99/20/0401; 01.03.2007, 2003/20/0111), hat sie sich mit der Betroffenheit des Beschwerdeführers hiervon (ob konkret der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, [neuerlich] zum Militärdienst einberufen zu werden und der Bestrafungen wegen Dienst- bzw. Befehlsverweigerung ausgesetzt zu sein) nicht auseinandergesetzt. Dafür hätte es der Erhebung und der Feststellung der in diesem Zusammenhang maßgeblichen, in der Person des Beschwerdeführers gelegenen Umstände bedurft, was die belangte Behörde allerdings gänzlich unterlassen hat. Im Fall des Beschwerdeführers hätte die belangte Behörde insbesondere zu ermitteln und festzustellen gehabt, ob der Beschwerdeführer seinen Militärdienst bei der syrischen Armee bereits abgeleistet hat und ob er in der derzeitigen Situation in Syrien - unabhängig von seinem Alter - damit rechnen muss (etwa angesichts besonderer persönlicher Fähigkeiten und/oder einer früheren bedeutenden Tätigkeit für die syrische Armee), (neuerlich) zum Dienst bei der syrischen Armee einberufen zu werden. In diesem Zusammenhang ist jedoch zu bemerken, dass dem Aspekt der "Wehrdienstverweigerung" auch bei der Beurteilung der Rückkehrgefährdung Bedeutung beizumessen wäre, und zwar in dem Sinne, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Syrien von der syrischen Regierung - auch bzw. umso mehr - wegen einer (verweigernden) Haltung/(ablehnenden) Einstellung, die syrischen Armee im Kampf gegen andere Bürgerkriegsparteien/gegen "Oppositionelle" unterstützen zu wollen, als "oppositionell" betrachtet werden könnte (womit damit einhergehende Repressalien bei der Rückkehr an einen Konventionsgrund anknüpfen würden und asylrelevant wären).
Im weiteren Zusammenhang wäre von der belangten Behörde auch zu klären (gewesen), ob dem Beschwerdeführer (bei einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien) eine asylrelevante Verfolgung durch eine andere Bürgerkriegspartei im syrischen Konflikt droht. Dazu hätte es insbesondere einer Auseinandersetzung mit der Frage, ob und warum der Beschwerdeführer im Falle einer nunmehrigen Rückkehr nach Syrien (nicht) mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Gefahr läuft, von einer anderen Bürgerkriegspartei (zwangs)rekrutiert zu werden und welche Folgen eine Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Rekrutierenden anzuschließen, für den Beschwerdeführer hätte, und ob die Rekrutierenden in einer derartigen Weigerung eine "oppositionelle Gesinnung" erblicken, bedurft. Allerdings fehlen (auch) dazu jegliche behördliche Ermittlungen und Feststellungen.
Gänzlich ausgeblendet hat die belangte Behörde die vom Beschwerdeführer weiters vorgebrachte Verfolgung durch die Freie Syrische Armee. Die belangte Behörde hat weder den Beschwerdeführer dazu befragt noch dazu einen Sachverhalt festgestellt und hat auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen eine derartige Verfolgungsbehauptung ihrer Einschätzung nach rechtlich irrelevant sei (solche Gründe sind auch nicht ersichtlich). Für die Beantwortung der Frage, ob - Personen (die wie der Beschwerdeführer mit Palästinensern in Verbindung gebracht werden [können]), in (allen Teilen von) Syrien eine - ausreichend wahrscheinliche - asylrelevante Bedrohung seitens der Freien Syrischen Armee bzw. seitens Regierungsgegner zu gewärtigen haben und bejahendenfalls, ob eine Betroffenheit des Beschwerdeführers von dieser Situation vorliegt, bedarf es spezifischer Erhebungen und spezifischer Sachverhaltsfeststellungen zu den Verhältnissen in Syrien und zum (persönlichen/familiären allenfalls risikobegründenden) Profil des Beschwerdeführers. Die belangte Behörde unterließ jedoch (auch) solche Ermittlungen und Feststellungen.
Nach dem Gesagten ist die Verneinung einer asylrelevanten Verfolgung des Beschwerdeführers durch die belangte Behörde im Ergebnis von keinem Ermittlungsergebnis getragen.
3.2.3. Fallbezogen liegen wie aufgezeigt gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Erhebung und Feststellung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes vor, die besonders schwer wiegen, weil die belangte Behörde im Ermittlungsverfahren wesentliche Themenbereiche ausgespart hat und der entscheidungswesentliche Sachverhalt von ihr nur ansatzweise erhoben wurde. Die belangte Behörde hat es insbesondere auch unterlassen, bei der Einvernahme des Beschwerdeführers im Sinne des § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken, dass der Beschwerdeführer die erheblichen Angaben, die zur Beurteilung seiner asylrelevanten Gefährdung des Beschwerdeführers bei einer nunmehrigen Rückkehr/Wiedereinreise nach Syrien (insbesondere auch in Zusammenhang mit einem Einsatz des Beschwerdeführers bei der syrischen Armee und mit einer Verfolgung durch die Freie Syrische Armee) unerlässlich sind, macht. Die aufgezeigten fehlenden Feststellungen können nicht ohne Durchführung von ergänzenden Ermittlungen (im vorliegenden Fall etwa durch eine nochmalige Einvernahme des Beschwerdeführers) getroffen werden. Aufgrund des (gänzlichen) Unterbleibens der oben genannten Ermittlungen und Feststellungen im behördlichen Verfahren zu diesen hier bedeutsamen Fragen im Tatsachenbereich steht der für eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Sache erforderliche Sachverhalt fallbezogen nicht fest.
Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kommt bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken in Betracht, insbesondere dann, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063). Fallbezogen liegen besonders schwerwiegende Mängel des behördlichen Verfahrens bei der Ermittlung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes im diesem Sinne vor.
Es kann nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht bei einer Gesamtbetrachtung zu einer - erheblichen - Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde. Vor dem Hintergrund verwaltungsökonomischer Überlegungen und der Effizienzkriterien des § 39 Abs. 2 AVG war daher - da nach dem oben Ausgeführten besonders gravierende Mängel des behördlichen Verfahrens vorliegen - von der Möglichkeit des Vorgehens nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG Gebrauch zu machen und der angefochtene Bescheid an die belangte Behörde zur Durchführung der genannten Ermittlungen und Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3, 3. Satz VwGVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc, s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde - sofern sie noch einmal eine abweisende Entscheidung gemäß § 3 Abs. 1 AsylG treffen will - ein weiteres Parteivorbringen zu berücksichtigen und gegebenenfalls gemäß § 18 Abs. 1 AsylG darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses Vorbringen ergänzt bzw. vervollständigt wird.
3.2.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zur den Voraussetzungen eines Vorgehens nach der Bestimmung des § 28 Abs. 3 Satz 2 VwGVG s. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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