BVwG I405 1419836-1

I405 1419836-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015

Regest

Demonstration, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG I405 1419836-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I405.1419836.1.00

Spruch

I405 1419836-1/22E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Sirma KAYA als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX (alias XXXX) XXXX (alias XXXX), geb. XXXX (alias XXXX), StA. Tunesien (alias staatenlos), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011, Zahl 10 02.782-BAI, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 AsylG 2005 als

unbegründet abgewiesen.

Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 wird das Verfahren insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer reiste eigenen Angaben zufolge im März 2010 unrechtmäßig in Österreich und fuhr dann mit dem Zug nach Ungarn weiter. Am 19.03.2010 wurde er von dort nach Österreich rücküberstellt.

2. Bei seiner Niederschrift am selben Tag durch Organe der Grenzbezirksstelle Neusiedl/See führte der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX geboren, staatenloser Palästinenser, Angehöriger der arabischen Ethnie und moslemischen Glaubens zu sein. Er sei im Alter von fünf Jahren mit seiner Mutter in Europa eingereist. Er habe zuletzt in seiner Heimat als Maler gearbeitet. Er sei erstmals am 09.03.2010 mit einem Zug aus Deutschland in Österreich eingereist. Davor sei er zwecks Arbeitssuche etwa zwei Wochen in Berlin aufhältig gewesen. Er hätte eigentlich nach Italien reisen wollen, sei aber in Wien den falschen Zug eingestiegen und sei nach Ungarn gefahren (Verwaltungsverfahrensakt, Aktenseite [AS] 281-287).

3. Mit Bescheid vom 19.03.2010, Zl. 11/6-153747/3-2010, wurde von der BH Neusiedl/See gegen den Beschwerdeführer zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Ausweisung und der Abschiebung die Schubhaft angeordnet.

4. Bei seiner weiteren Niederschrift am 25.03.2010 anlässlich der beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung und Abschiebung erklärte der Beschwerdeführer, dass er die letzten acht Jahre vor seiner illegalen Einreise in Österreich in Italien aufhältig gewesen sei und dort einer unangemeldeten Beschäftigung nachgegangen sei. Er habe in seinem Heimatland keinerlei Verfolgung zu befürchten. Wenn man ihm einen "Zettel" geben würde, würde er nach Italien ausreisen. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner Aussprache davon auszugehen sei, dass er tunesischer Staatsangehöriger sei, replizierte der Beschwerdeführer, dass seine Angaben betreffend seine Identität der Wahrheit entsprechen würden (AS 295-297).

5. In der Folge stellte der Beschwerdeführer am 30.03.2010 im Stande der Schubhaft den gegenständlichen Antrag, ihm in Österreich internationalen Schutz zu gewähren. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 31.03.2010 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Eisenstadt niederschriftlich erstbefragt. Er wiederholte dabei seine personenbezogenen Angaben vom 19.03.2010. Ergänzend führte er an, dass er drei Jahre die Schule besucht habe. Er habe sein Herkunftsland 1993 gemeinsam mit seinem Onkel verlassen und sei über Syrien in die Türkei gelangt. Von dort seien sie über Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn, Slowenien und Italien nach Österreich gefahren. Er sei in keinem EU-Land erkennungsdienstlich behandelt worden. Zu seinem Fluchtgrund führte er an, dass seine Mutter durch den Krieg gestorben sei und sein Vater sie davor verlassen hätte. Sein Onkel sei für ihn verantwortlich gewesen. Er habe seine Heimat wegen des Krieges verlassen. Eine politische Verfolgung verneinte der Beschwerdeführer (AS 25-33).

6. Der Beschwerdeführer wurde daraufhin am 09.04.2010 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost, niederschriftlich einvernommen. Eingangs führte der Beschwerdeführer zu seiner Reiseroute an, dass er zuletzt in Mailand gewesen sei. Von dort sei er mit dem Zug zunächst nach Wien und dann nach Berlin gefahren, wo er etwa 15 Tage aufhältig gewesen sei. Danach sei er nach Wien zurückgefahren, da er wieder nach Mailand gewollt hätte. Er habe jedoch versehentlich den falschen Zug genommen und sei nach Budapest gefahren. Im Zug sei er dann aufgegriffen und inhaftiert worden. Nach etwa einer Woche sei er nach Österreich zurückgeschoben worden.

Er sei erstmals 1993 gemeinsam mit seinem Onkel in die EU eingereist. Er sei nie zur Schule gegangen. Er habe bei seinem Onkel gelebt. Nachdem aber sein Onkel geheiratet hätte, habe er sich um sich selbst gekümmert. Er sei damals 17 oder 18 Jahre alt gewesen. Er habe bei Freunden und von Gelegenheitsarbeiten gelebt. Die meiste Zeit sei er in Frankreich und Italien aufhältig gewesen. In Belgien sei er nur einen Monat gewesen. Er sei zuletzt fünf Monate in Nizza und einen Monat in Bergamo gewesen, von dort sei er über Wien nach Berlin gefahren (AS 83-97).

7. Ein mit Italien, Frankreich, Deutschland und Belgien geführtes Konsultationsverfahren verlief indes negativ (AS 179ff).

8. Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Beschwerdeführer sodann am 04.08.2010 durch das Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, einer Einvernahme unterzogen. Eingangs erklärte der Beschwerdeführer, dass er psychisch und physisch in der Lage sei, der Einvernahme zu folgen. Er sei gesund. Zu seiner Person führte er aus, dass er in Gaza geboren worden sei. Er habe drei Jahre die Volksschule besucht und könne ein bisschen lesen und schreiben. Er spreche gut Italienische, Französisch und Arabisch. 1993 sei er gemeinsam mit seinem Onkel mütterlicherseits nach Syrien gereist. Sechs Monate später seien sie nach Europa gelangt. Seine Mutter sei im Jahr 1933 gestorben. Von seinem Vater wisse er nicht, ob dieser am Leben sei oder nicht. Er habe keine Geschwister. Sein Onkel lebe seit 1993 in Italien und sei mit einer Marokkanerin verheiratet. Er habe bis zu seinem 16. bzw. 17. Lebensjahr bei seinem Onkel gelebt. Nachdem seine Tante ihm Gift ins Essen gemischt hätte, sei er zu ein paar Brasilianern in derselben Stadt gezogen. Nach etwa zwei Monaten sei er dann nach Frankreich gereist, wo er als Straßenverkäufer gearbeitet habe. In Italien habe er als Maler gearbeitet und sich gefälschte Papiere besorgt, mit denen er "unterwegs" gewesen sei. Er habe nie Probleme mit der Polizei oder anderen Behörden in Europa gehabt. Im Jahr 2005 hätte er von jemandem, der in Italien gelebt habe und ihm ähnlich gesehen habe, Dokumente (ein auf einen namentlich genannten Marokkaner ausgestellter italienischer Personalausweis) erhalten, weshalb er keine Probleme gehabt habe.

Mangels einer geregelten Beschäftigung habe er finanzielle Probleme gehabt bzw. seinen Tagesbedarf nicht decken können und deshalb Drogen verkaufen müssen.

Er habe eigentlich gar nicht in Österreich bleiben, sondern nach Italien fahren wollen. Nach seiner Festnahme hätten ihm andere Araber geraten, hier einen Asylantrag zu stellen.

Er habe in seiner Heimat keine Probleme wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse, Religion und Nationalität gehabt und sei von heimatstaatlichen Behörden auch keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. 1993 sei ihr Haus bombardiert worden, da sein Vater bei der Fatah-Bewegung gewesen sei. Seine Mutter sei dabei gestorben. Von seinem Vater wisse er seitdem nichts mehr. Er sei alleine dagestanden. Sein Onkel habe ihn zu sich geholt, woraufhin sie wegen des Krieges gemeinsam geflüchtet seien.

Er wisse nicht, wie die Stadteilte von Gaza, das größte Flüchtlingslager oder andere Orte im Gazastreifen heißen, da er nicht so lange dort gelebt habe. Auf Vorhalt, dass aufgrund seiner mangelnden Kenntnisse seine Abstammung aus Palästina nicht glaubhaft sei, entgegnete der Beschwerdeführer, dass er von Anfang an gesagt habe, dass man seinen Angaben nicht glauben werde. Wie sollte er über sein Herkunftsland Bescheid wissen, wenn er es mit sieben Jahren verlassen habe? Auf Nachfrage erklärte der Beschwerdeführer, dass er mit der Durchführung einer Sprachanalyse einverstanden sei. Er müsse allerdings dazu sagen, dass er mit vielen Marokkanern unterwegs sei und dies einen Einfluss auf seine Aussprache haben könnte.

Zu seinem Privat- und Familienleben erklärte er, dass er weder einen Deutschkurs besucht habe noch Mitglied in einem Verein sei. Er wohne in einer Flüchtlingsunterkunft und habe keine familiären Bindungen zu Österreich (AS 315-329).

9. Am 23.09.2010 langte das Sprachanalysegutachten des Instituts SPRAKAB beim Bundesasylamt ein. Der Analytiker des Institutes kommt in seinem Sprachanalysegutachten zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die Sprache Arabisch auf Mutterspracheniveau spreche. Er spreche eine Variante von Arabisch, die offensichtlich nicht Palästina, sondern sehr wahrscheinlich Nordafrika, wahrscheinlich Tunesien, zuzuordnen sei (AS 249-263 ff).

10. Der Beschwerdeführer verließ am 17.08.2010 das ihm zugewiesene Quartier, ohne in der Folge seinen Aufenthaltsort bekannt zu geben, weshalb mit Aktenvermerk vom 08.11.2010 das Verfahren des Beschwerdeführers gemäß §24 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt und zugleich ein Festnahmeauftrag gemäß § 26 AsylG 2005 erlassen wurde.

11. Nach Fortsetzung seines Verfahrens wurde Beschwerdeführer am 03.06.2011 einer letzten Einvernahme unterzogen. Zu seinem Gesundheitszustand führte der Beschwerdeführer aus, dass er erhöhten Blutdruck und Zuckerprobleme habe. Er stehe deshalb jedoch weder in ärztlicher noch medikamentöser Behandlung, zuletzt habe er etwa vor drei Monaten Tabletten gegen den Blutdruck genommen.

Nachgefragt führte er an, dass er falsche Angaben zu seiner Identität (Name, Geburtsdatum und Nationalität) und seinem Fluchtgrund gemacht habe, da er Angst vor einer Abschiebung in seine Heimat gehabt hätte. Er wolle nun die Wahrheit angeben. Er heiße XXXX, sei am XXXX in XXXX geboren und tunesischer Staatsangehöriger. Er sei ledig und habe keine Kinder. Seine Familie und er seien Araber und Muslime. Er sei in einer armen Familie aufgewachsen. Er habe in XXXX mit seinen Eltern in einer Mietwohnung gelebt und dort die Schule und die XXXX besucht. XXXX Er spreche Arabisch, gut Englisch und Französisch, ein wenig Italienisch und Deutsch. Er habe die letzten drei Jahre bis zu seiner Ausreise mit weiteren XXXX in einer Wohngemeinschaft in XXXX gelebt und dort studiert. Seine Familie habe sein Studium finanziert. Er habe manchmal Unterlagen von anderen Studenten ausleihen müssen, da es seiner Familie finanziell nicht gut gegangen sei. Er habe in der Heimat nie gearbeitet. Sein Vater sei zu alt zum Arbeiten gewesen. Seine Mutter habe als XXXX gearbeitet. Er habe noch drei Geschwister, die bei seinen Eltern leben. Die ganze Familie lebe vom Verdienst seiner Mutter. Sein älterer Bruder habe auch nicht gearbeitet, sondern manchmal etwas gestohlen und es weiterverkauft, um an Geld zu kommen.

Nach Personaldokumenten befragt, führte der Beschwerdeführer an, dass er einen Studentenausweis, einen Personalausweis, ein Maturazeugnis und eine Geburtsurkunde habe, welche bei seinen Eltern seien. Er habe telefonischen Kontakt mit seiner Mutter und könne diese vorlegen.

Befragt, warum er sich dem Asylverfahren entzogen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er in Wien in einem XXXX Restaurant einer unangemeldeten Tätigkeit nachgegangen sei und sich beim Bundesasylamt nicht mehr gemeldet habe. Er habe auch drei Tage auf einer Baustelle gearbeitet.

Als Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er in Tunesien XXXX studiert habe. Er sei im dritten Jahr gewesen und obwohl er zuverlässig gewesen sei, sei er von den Professoren unterdrückt worden. Er habe keine guten Beziehungen gehabt und die Professoren nicht mit Schmiergeld bestechen können. Seine Eltern seien arm gewesen und hätten ihn daher finanziell nicht weiter unterstützen können, um sein Studium zu absolvieren. Nach der Revolution in Tunesien hätten normale Menschen aufgrund der finanziellen und wirtschaftlichen Lage dort nicht leben können. Deshalb habe er sich gedacht, er fahre nach Europa. Er habe hier arbeiten und weiterstudieren wollen. Weiter Fluchtgründe habe er keine.

Die Frage, ob er in seiner Heimat von staatlicher Seite wegen seiner Religion verfolgt worden sei, verneinte der Beschwerdeführer. In Tunesien würden Studenten aber oft auf dem Weg zur Moschee festgenommen. Man habe Angst, dass die Studenten durch den Glauben Unruhe gegen das Regime stiften. Er sei auch viermal von der Polizei aus der Moschee mitgenommen worden. Das erste Mal im Jahr XXXX und dreimal im Jahr XXXX. Ein genaues Datum könne er nicht nennen. Das erste Mal sei es im Herbst XXXX und die weiteren drei Male im Dezember XXXX gewesen. Er sei zu einer Polizeistation gebracht worden. Beim ersten Mal sei er geohrfeigt und gleich wieder freigelassen worden. Beim zweiten Mal sei er zwei Nächte, beim dritten Mal nur kurz und beim vierten Mal drei Nächte angehalten worden. Er sei während den Anhaltungen gefragt worden, ob er Bezug zu jemandem in Europa habe, Mitglied einer Studentenverbindung sei, mit welcher Partei er arbeite und warum bzw. wofür er bete. Außerdem sei er gefoltert worden, in dem er auf einen Flaschenhals gesetzt, geohrfeigt und mit Füßen getreten worden sei. Nach den Anhaltungen habe er seine Heimat Anfang XXXX verlassen. Er sei in Tunesien zu XXXX verurteilt worden. Nachdem er dagegen Einspruch erhoben habe, sei er geflüchtet. Zu seiner Verurteilung legte er dar, dass am XXXX eine Demonstration von Studenten gegen das Regime veranstaltet worden sei und dabei Geschäfte und öffentliche Plätze beschädigt worden seien. Er sei zwar bei der Demonstration gewesen, habe aber keinen Schaden angerichtet. Ihm sei aber trotzdem Sachbeschädigung vorgeworfen worden. Er vermute, dass er vom Gericht gesucht werde.

Zu seinem Privat- und Familienleben führte er an, dass er derzeit obdachlos sei. Er schlafe gelegentlich in der Moschee. Er habe bis vor zwei Monaten mit Marokkanern zusammengelebt. Er habe in der letzten Zeit "schwarz" gearbeitet und sei von der Moschee verpflegt worden. Er habe weder Verwandte noch Familienangehörige in Österreich.

Im Falle seiner Rückkehr habe er Angst vor der Armut. Er habe nichts in Tunesien. Er habe auch Angst vor der Verhandlung bzw. dem Urteil, das noch "offen" sei. Auch nach den Vorfällen, die zuletzt in Tunesien passiert seien, habe sich beim Regime nichts geändert (AS 419-425).

12. Mit angefochtenem Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.06.2011 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg. cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Tunesien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurde seine Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Tunesien ausgesprochen (Spruchpunkt III.) und der Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage von Dokumenten nicht feststehe. Er sei tunesischer Staatsbürger arabischer Ethnie und muslimischen Glaubens. Der Beschwerdeführer leide an keiner lebensbedrohenden Krankheit. Das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können.

Beweiswürdigend konstatierte die belangte Behörde, dass der Beschwerdeführer seine Heimat hauptsächlich aus wirtschaftlichen Gründen verlassen habe. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage nach der Revolution in Tunesien ein Leben für normale Menschen nicht möglich gewesen sei, sei entgegenzuhalten, dass er seine Heimat Anfang 2010, also lange vor der Revolution Anfang 2011 verlassen habe und seitdem nicht mehr zurückgekehrt sei. Zu seinem weiteren Vorbringen betreffend die behaupteten polizeilichen Anhaltungen sei anzumerken, dass er dieses im Rahmen der Frage, ob er noch irgendwelche Fluchtgründe zu Tunesien vorzubringen habe, mit keinem Wort erwähnt habe, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen geführt habe. Nach allgemeiner Lebenserfahrung könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine Person, die tatsächlich Angst vor Verfolgung durch die Polizei und einem offenen Gerichtsverfahren hätte, wohl kaum derartige, sich bietende Gelegenheit auslassen würde, um einen fluchtrelevanten Sachverhalt vorzutragen. Aus seinem diesbezüglichen Verhalten lasse sich somit der Schluss ziehen, dass er seine rein wirtschaftlichen Gründe durch die von ihm behaupteten Anhaltungen und Übergriffe durch die Polizei zu steigern versucht hätte, was ihm jedoch nicht gelungen sei. Zudem sei den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu Tunesien zu entnehmen, dass der gestürzte Präsident geflüchtet sei und eine Übergangsregierung etabliert worden sei. Es habe sich somit eine maßgebliche Veränderung der Umstände in seinem Heimatland ergeben, weshalb seine diesbezüglichen Fluchtgründe - selbst bei Wahrunterstellung - nicht mehr als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt hätte werden können. Weiters sei den zitierten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass "das Übergangskabinett eine Generalamnestie für politische Häftlinge beschlossen habe und alle Parteien und Bewegungen - auch die islamistische Gruppe Enhada - anerkannt habe. Mehrere Minister hätten die Zulassung aller politischen Organisationen angekündigt und ein Amnestiegesetz für politische Häftlinge angenommen. Nach der Entmachtung des langjährigen Präsidenten hätte die Übergangsführung mit der Freilassung politischer Häftlinge begonnen, welche offiziellen Angaben zufolge bereits abgeschlossen sei. Unter diesen Voraussetzungen sei nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Studentendemonstration gegen das Regime, bei welcher auch Gegenstände beschädigt worden seien, in seiner Heimat eine Haftstrafe zu erwarten hätte. So sei den oben angeführten Länderfeststellungen zu entnehmen, dass politische Häftlinge freigelassen worden seien und ein Amnestiegesetz angenommen worden sei. In gesamtheitlicher Betrachtung des Vorbringens des Beschwerdeführer sei die belangte Behörde daher zu der Ansicht gelangt, dass er zwar versucht habe, seine Geschichte "asylzweckbezogen" zu schildern, diese jedoch nicht glaubhaft gewesen sei.

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass aufgrund der getroffenen Länderfeststellungen nicht davon auszugehen wäre, dass jedem Rückkehrer nach Tunesien Gefahr für Leib und Leben in einem solchen Maße drohe, dass eine Abschiebung zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führe.

Zu Spruchpunkt III legte das Bundesasylamt dar, dass zum Entscheidungszeitpunkt mangels Familienangehöriger in Österreich kein schützenswertes Familienleben iS von Art. 8 EMRK vorliege. Im Verfahren seien auch keine Umstände hervorgekommen, die auf ein schützenswertes Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich hinweisen würden, sodass das Vorliegen eines solchen im Sinne von Art. 8 EMRK in Österreich nicht festzustellen gewesen sei.

Zu Spruchpunkt IV führte das Bundesasylamt unter Hinweis auf § 38 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zusammengefasst begründend aus, dass der Beschwerdeführer bei mehreren Gelegenheiten im Asylverfahren (Erstbefragung, Ersteinvernahme und Einvernahme vor dem Bundesasylamt Außenstelle, Innsbruck) wissentlich falsche Angaben gemacht habe. Nach einer Sachverhaltsprüfung hätten sich keine Hinweise einer Gefährdung des Beschwerdeführers im Sinne der Art. 2 und 3 EMRK ergeben.

13. Der bezeichnete Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 06.07.2011 durch persönliche Ausfolgung zugestellt.

14. In der fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens geltend gemacht. Die vorgeschriebene Gesunden-Untersuchung sei in Hinblick auf die vom Beschwerdeführer geäußerten Erkrankungen Diabetes und Bluthochdruck unterblieben. Der Feststellung des Bundesasylamtes, dass aus den der Entscheidung zu Grunde gelegten Länderfeststellungen eine medizinische Behandlung als gegeben anzusehen sei, sei entgegenzuhalten, dass sich in den Länderfeststellungen keinerlei Quellen finden lassen, die sich spezifisch mit der medizinischen Behandlung der Beschwerden des Beschwerdeführers auseinandersetzen. Darüber hinaus stammen die Feststellungen zur medizinischen Versorgung aus dem Zeitraum 2010 bis Februar 2011, was angesichts der politischen Umbrüche keine Aussagen über den derzeitigen Zustand des nationalen Gesundheitssystems zulassen. Dies treffe auch auf die aktuelle politische Situation und die allgemeine Sicherheitslage zu. Sämtliche Feststellungen gründen auf Informationen aus dem Zeitraum 2010 bis spätestens Februar 2011, die angesichts der noch nicht abgeschlossenen "Revolution" und noch unklarer politischer Verhältnisse als veraltet angesehen werden müssen. Aufgrund der dargestellten Ermittlungsmängel sei daher der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gleichzeitig wurde unter anderem die Beigabe eines Rechtsberaters beantragt, dem durch den Asylgerichtshof entsprochen wurde.

15. In der Folge wurde das Verfahren des Beschwerdeführers aufgrund seines unbekannten Aufenthaltes am 09.09.2011 gemäß § 24 Abs. 1 AsylG 2005 eingestellt und am 16.12.2011 aufgrund der Mitteilung des Beschwerdeführers vom 02.11.2012 bezüglich einer neuen Zustelladresse fortgesetzt.

16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 07.10.2012, Zl. B11 419.836-1/2011/16Z wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

17. Gem. § 75 Abs. 19 AsylG sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit zu Ende zu führen.

18. Das Bundesverwaltungsgericht übermittelte dem Beschwerdeführer sowie dem als Rechtsnachfolger des Bundesasylamtes nunmehr zuständigen Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Schriftsatz vom 08.10.2014 umfassende Länderfeststellungen zur Situation in Tunesien und Fragen zum Gesundheitszustand sowie zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers und forderte unter einem die genannten Parteien auf, binnen zwei Wochen hierzu eine Stellungnahme abzugeben.

19. Während das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keine Stellungnahme dazu abgab, übermittelte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 03.11.2014 fristgerecht eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführer sei in Österreich außergewöhnlich gut integriert und habe im Laufe seines Aufenthaltes viele Freundschaften geknüpft. Er fühle sich gut aufgehoben in XXXX. Er sei Mitglied in einem Fitnessverein. Seit mehreren Jahren schon sei er ein aktiver Unterstützer der XXXX und habe sich bei einem langwierigen Umbauprojekt in der Kirche ehrenamtlich engagiert. Am XXXX trete er zur A2-Deutschprüfung an. Seine Deutschkenntnisse seien sehr gut. Er habe sich bereits für eine gemeinnützige Beschäftigung beim XXXX angemeldet und habe demnächst ein diesbezügliches Gespräch. Zurzeit bestreite er seinen Lebensunterhalt noch aus der Grundversorgung. Er habe jedoch zwei Einstellungszusagen und könnte nach Erhalt einer entsprechenden Bewilligung sofort als Hilfsarbeiter oder Küchenhilfe zu arbeiten beginnen und sich selbst versorgen. Die aktuelle Lage in Tunesien sei weiterhin von sicherheitsrelevanten Vorfällen geprägt. Am selben Tag langten diverse Schreiben des Beschwerdeführers zum obigen Vorbringen beim Bundesverwaltungsgericht ein. So eine Teilnahmebestätigung an einem Sprachkurs der VHS vom XXXX, ein Schreiben des XXXX bzgl. einer Vormerkung einer gemeinnützigen Beschäftigung vom XXXX, eine Stellungnahme des XXXX bzgl. der freiwilligen Tätigkeit des Beschwerdeführers fallweise in den Jahren 2011 und 2012, ein Unterstützungsschreiben des Vermieters des Beschwerdeführers sowie zwei Einstellungszusagen vom 27. und 28.10.2014.

20. Mit weiterem Schriftsatz vom 26.11.2014 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er am XXXX seine langjährige Freundin, eine deutsche Staatsangehörige, vor einem Imam des Islamischen Kulturvereins XXXX geheiratet habe. Sie lebe derzeit noch in XXXX, aber sie planen ehestmöglich die Aufnahme eines gemeinsamen Wohnsitzes. Der Beschwerdeführer habe die A2-Deutschprüfung bei der Volkshochschule XXXX bestanden. Dem Schriftsatz wurden die muslimische Heiratsurkunde des besagten Kulturvereins vom XXXX und das Sprachdiplom bzgl. der abgelegten Prüfung beigelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Festgestellt wird:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt die im Spruch genannte Identität, diese steht in Ermangelung entsprechender Bescheinigungsmittel jedoch nicht fest. Er ist Staatsangehöriger von Tunesien, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist moslemischen Glaubens. Der Beschwerdeführer verfügt über eine mehrjährige Schulbildung und Berufserfahrung als Straßenverkäufer, Maler und Küchengehilfe. Die Eltern und Geschwister des Beschwerdeführers leben nach wie vor in Tunesien. Der Beschwerdeführer wurde bis zu seiner Ausreise aus Tunesien von seinen Eltern unterstützt.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit März 2010 durchgehend im Bundesgebiet. Wann genau der Beschwerdeführer in das Bundesgebiet eingereist ist und welcher Reiseroute er von Tunesien bis nach Österreich folgte, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer ist ledig, hat keine Sorgepflichten und lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Es leben keine Verwandten oder sonstige nahe Angehörigen des Beschwerdeführers in Österreich. Er spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Er bezieht Unterstützungen aus der Grundversorgung.

Für den Beschwerdeführer bestehen zwei Einstellungszusagen als Küchengehilfe und Hilfsarbeiter für den Fall der Erlangung eines Aufenthaltstitels in Österreich oder einer Bewilligung für den Zugang zum Arbeitsmarkt.

Der Beschwerdeführer ist unbescholten und leidet aktuell an keinen schweren chronischen oder gar lebensbedrohlichen Erkrankungen, sondern ist gesund und arbeitsfähig.

1.2. Zur Lage in Tunesien:

Allgemeines

Tunesien war gemäß der Verfassung von 1959 eine Präsidialrepublik. Art. 1 der Verfassung beschrieb es als freien, unabhängigen und souveränen Staat, dessen Religion der Islam, dessen Sprache das Arabische und dessen Regierungsform die Republik ist. Der Staat war zentralistisch aufgebaut und hatte 24 Gouvernorate. Nach der Revolution vom 14.01.2011 mit der Flucht des bisherigen Präsidenten Ben Ali wurde die Verfassung suspendiert und das Parlament aufgelöst. Am 23.10.2011 wurde eine Verfassungsgebende Nationalversammlung gewählt, die am 26.01.2014 eine neue demokratische Verfassung für Tunesien verabschiedete. Seit Ende 2011 haben sich drei Übergangsregierungen abgelöst, die jeweils von der Nationalversammlung bestätigt wurden. Die ersten beiden Regierungen waren von der islamisch-konservativen Ennahdha-Partei geführt. Die am 28.01.2014 bestätigte Technokraten-Regierung unter Mehdi Jomaa soll bis zu den für Ende 2014 vorgesehenen Neuwahlen für Parlament und Staatspräsident amtieren. Die Verfassunggebende Versammlung hat am 01.05.2014 das neue Wahlgesetzt verabschiedet. Damit steht der Weg für die bis Ende des Jahres vorgeschriebenen Wahlen des Parlaments und des Staatspräsidenten offen (Quelle: Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Politik

Aus den Wahlen am 23.11.2011 war die islamisch-konservative Partei Ennahdha ("Wiedergeburt") mit 41 Prozent der Sitze als stärkste Partei hervorgegangen, sie bildete mit zwei kleineren mitte-links Parteien eine Koalitionsregierung.

Die politischen Führungspositionen wurden unter den drei Koalitionsparteien aufgeteilt. Präsident der Nationalversammlung wurde Moustapha Ben Jaafar (sozialdemokratisches Forum "Ettakattol"), Premierminister der Übergangsregierung Hamadi Jebali (seit März 2013 durch Ali Laarayedh ersetzt, beide islamisch-konservative Ennahdha) sowie Übergangspräsident Moncef Marzouki (linksliberale CPR, Kongress für die Republik).

Der Mord an dem linken Oppositionsabgeordneten Mohamed Brahmi am 25. 07.2013 führte zu einer tiefen politischen Krise: die Opposition forderte den Rücktritt der Regierung Laarayedh sowie die Einsetzung einer reinen Expertenregierung bis zu den Neuwahlen, ein Teil der Abgeordneten boykottierte die Arbeit der Nationalversammlung. Nach langwierigen Verhandlungen und Vermittlung unter der Leitung des Gewerkschaftsbundes UGTT einigten sich Regierung und Opposition im Rahmen eines "Nationalen Dialogs" auf die Fortführung der Arbeit an der Verfassung sowie die Bildung einer neuen Übergangsregierung, deren Mitglieder alle parteilose Experten sein sollten, die bei den kommenden Wahlen nicht kandidieren dürften. Zum neuen Premierminister wurde der bisherige Industrieminister Mehdi Jomaa ernannt, dessen Kabinett am 28.01.2014 das Vertrauen der Nationalversammlung erhielt. Zwei Tage zuvor konnte auch die neue Verfassung mit der erforderlichen Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder der Versammlung angenommen werden. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden.

Die am 26. Jänner 2014 von der Nationalversammlung verabschiedete neue tunesische Verfassung ist durch die Veröffentlichung im Amtsblatt am 10. Februar 2014 in Kraft getreten. Tunesien wird künftig eine parlamentarische Republik mit besonderen Vorrechten des Staatspräsidenten in den Bereichen Außen-, Sicherheits- und Verteidigungspolitik sein. Die ersten Wahlen zum neuen Parlament und zum Amt des Staatspräsidenten sollen noch vor Ende 2014 durchgeführt werden. Nunmehr nach mehr als zweijährigen intensiven und äußerst kontroversen Debatten zwischen den islamistischen und kontroversen Kräften des Landes wurde die neue Verfassung beschlossen und kann diese durchaus als demokratischste, rechtsstaatlichste und fortschrittlichste Verfassung innerhalb der arabischen Welt bezeichnet werden, zumal Grundlegende Punkte wie z.B. die Geltung der universellen Menschenrechte, die freie Gedanken-, Meinungs- und Pressefreiheit oder aber auch die Gleichheit von Mann und Frau in der Verfassung garantiert und verankert sind. In Tunesien folgten damit weitere vielversprechende Schritte in Richtung eines demokratischen Übergangs (Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Jeuneafrique: La nouvelle Constitution tunisienne entre en vigueur, vom 11.02.2014, http://www.jeuneafrique.com/Article/ARTJAWEB20140211085510/tunisie-constitution-tunisienne-tunisie-la-nouvelle-constitution-tunisienne-entre-en-vigueur.html, [abgerufen am 23.09.2014] ; Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ;

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Sicherheitslage

In der Hauptstadt Tunis und dem gesamten östlichen Küstenbereich einschließlich Djerba, aber auch in den meisten Regionen im Landesinneren ist die Sicherheitslage weitgehend stabil. Teile des südlichen Grenzgebietes zu Algerien sowie ein ca. 20 km breiter Streifen entlang der gesamten Grenze zu Libyen sind als militärisches Sperrgebiet und daher nicht zugänglich. Diese Gebiete können nur nach Einholung einer Genehmigung des zuständigen Gouvernorats betreten werden. Allgemein wächst in den nordafrikanischen und den südlich an die Sahara grenzenden Ländern die Gefahr des islamistischen Terrorismus und krimineller Übergriffe. Sowohl kriminelle Banden als auch Al-Qaida im Maghreb (AQM) suchen derzeit gezielt nach Ausländern zum Zwecke der Entführung. In Algerien, Niger, Mali und Mauretanien kam es auch in jüngster Zeit zu Entführungen (Quellen: Österreichisches Außenministerium: Länder- und Reiseinformationen Tunesien; Stand 23.09.2014,

http://www.bmeia.gv.at/aussenministerium/buergerservice/reiseinformation/a-z-laender/tunesien-de.html [abgerufen am 23.09.2014]; Auswärtiges Amt: Tunesien: Reise- und Sicherheitshinweise, Stand 23.09.2014, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/TunesienSicherheit_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Sicherheitsbehörden

Das Militär, die tunesische Nationalpolizei sowie das Garde National bilden gemeinsam die tunesischen Sicherheitsbehörden, wobei das Militär die größte Rolle für die innere Sicherheit spielt, wobei die Hauptaufgabe des tunesischen Militärs vor allem in der Verfolgung vereinzelter Islamistengruppen liegt. Islamischer Fundamentalismus ist in Tunesien nicht verbreitet, so dass die Bevölkerung im Großen und Ganzen die militärische Bekämpfung mutmaßlicher Terroristen unterstützt. Die tunesische Nationalpolizei untersteht dem Innenministerium und ist für die Strafverfolgung sowie die Aufrechterhaltung der internen Sicherheit und Ordnung zuständig. Innerhalb der Polizei gibt es verschiedene Einheiten, darunter die Verkehrspolizei (Police Routiére) sowie eine Eingreiftruppe (Unités d'Intervention), die für die Eindämmung von Ausschreitungen und Straßenkämpfen zuständig ist. Darüber hinaus befinden sich unter der Kontrolle des Innenministeriums die Justizbeamten (Gefängniswärter), ein spezielle Einheit zum Schutze des Präsidenten und anderen politischen Persönlichkeiten sowie eine Geheimdiensteinheit (Quelle:

Bonn International Center for Conversion: Länderportrait Tunesien, Stand Juni 2014,

http://ruestungsexport.info/uploads/pdf/countries/2014_Tunesien.pdf [abgerufen am 23.09.2014]).

Die Regierung und zivilen Behörden haben im Allgemeinen die Kontrolle über Polizei und Militär. Sie verfügen jedoch kaum über effektive Mechanismen, um die in der Polizei- und Militärtätigkeit entstehenden Missbräuche, Korruption und Straffreiheit in Zusammenhang mit der Polizei- und Militärtätigkeit zu untersuchen und bestrafen. Im Laufe des Jahres 2012 kam es wiederholt zu gewaltsamen Angriffen von Demonstranten und Salafisten auf Polizisten und Sicherheitskräfte und zu Zerstörungen von Polizeistationen. Die Sicherheitskräfte gehen bei Angriffen von Salafisten auf private Personen gegen diese nicht immer wirksam vor. Führende Polizeibeamte führen laufend Schulungen durch, um die Polizeiarbeit zu verbessern (Quellen: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]).

Justizwesen

Die Regierung hat für den Zeitraum 2012-2016 einen strategischen Plan für die Durchführung einer Reform der Justiz angenommen und einen Gesetzesentwurf zur Schaffung eines unabhängigen Justizrates in der Verfassungsgebenden Nationalversammlung eingereicht. Das Militärgericht ist auch für zivilrechtliche und strafrechtliche Verfahren zuständig. Mit der neuen Verfassung wurde auch - die bis dahin umstrittene - Unabhängigkeit der Justiz als gewaltenteilende Kontrollinstanz gegenüber der Staatsmacht gestärkt. In ihr wird nunmehr die Rolle der Justiz als Beschützer der Verfassungsrechte betont. Die Richter können nun nicht mehr durch den Justizminister ernannt werden, sondern werden auf Vorschlag des "Hohen Rates der Richterschaft" vom Staatspräsidenten ernannt. Entscheidungen über das Rügen, Versetzen oder Entlassen von Richtern sind nunmehr vom Hohen Rat der Richterschaft zu begründen. Der Hohe Rat der Richterschaft selbst besteht zu zwei Drittel aus Richtern, von denen die Hälfte von der Richterschaft selbst gewählt wird. Auch beim nichtrichterlichen Drittel wird die Hälfte von den entsendenden Organen gewählt. Durch diese Konstruktion soll der direkte Einfluss der politischen Macht auf die Unabhängigkeit der Justiz und Richterschaft beschränkt werden (Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014]; Human

Rights Watch: Tunisia Hope for Justice on Past Abuses, vom 22.05.2014m

http://www.hrw.org/print/news/2014/05/22/tunisia-hope-justice-past-abuses [abgerufen am 23.09.2014]).

Zivilgerichtliche Verfahren sind in Tunesien analog den europäischen Gerichtsverfahren. So gelten für Angeklagte die Grundsätze der Unschuldsvermutung, der Öffentlichkeit des Verfahrens und der der Schwurgerichtsverhandlung. Die Angeklagten können sich durch einen Anwalt vertreten lassen bzw. haben bei gewissen Voraussetzungen auch das Recht auf einen Pflichtverteidiger. Sie könne mit Zeugen und Beweismittel konfrontiert werden und solche auch selbst beantragen. Berufungen und Einsprüche gegen Gerichtsurteile sind möglich. Die Angeklagten sind unverzüglich und detailliert über die Anklagepunkte zu informieren und sind ihnen eine angemessene Frist für die Vorbereitung der Verteidigung einzuräumen. Zwangsgeständnisse sind unzulässig. Im Allgemeinen entsprechen die Gerichtsverfahren den gesetzlichen Vorgaben, auch wenn es vereinzelt zu Beschwerden von Angeklagten gibt (Quelle: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]).

Korruption

Im November 2011 wurde ein Dekret zu Schaffung eines "Internationalen Gremiums zur Bekämpfung der Korruption" beschlossen. Im Jahr 2012 ernannte die Regierung einen Minister für "Staatsführung und Bekämpfung der Korruption", der Maßnahmen gegen die Korruption im öffentlichen Dienst einleiten soll und für die Schaffung einer unabhängigen Justiz zuständig ist. Mit der Einführung strenger gesetzlicher Rahmenbedingungen, deren Inhalt auf eine Bekämpfung der Korruption vorsieht, nahmen die Anti-Korruptionsmaßnahmen Ende 2013 Gestalt an. Ungeachtet dessen, verspürte eine Mehrheit der tunesischen Bürger innerhalb der letzten zwei Jahre eine Zunahme der Korruption. Allen voran geltend die politischen Parteien, die Steuerbehörden und allen voran die Polizei - welche am Bestechlichsten empfunden wird - als korrupt (Quelle:

Freedom House: Freedom in the World 2014, http://freedomhouse.org/report/freedom-world/2014/tunisia-0 [abgerufen 23.09.2014]).

Menschenrechte

Bereits die Verfassung von 1959 garantierte die Menschenrechte und eine unabhängige Justiz. In der Regierungszeit des am 14. Januar 2011 gestürzten Präsidenten Ben Ali gab es jedoch in der Praxis erhebliche Defizite. Seit der Revolution sind die Menschen-, Meinungs-, Presse- und Informationsfreiheit faktisch gewährleistet sowie die Versammlungsfreiheit wiederhergestellt und wurden diese nunmehr auch in der neuen Verfassung vom 26.01.2014 verfassungsmäßig verankert (Quellen: Auswärtiges Amt : Tunesien , Stand Juni 2014 ; http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Innenpolitik_node.html [abgerufen am 23.09.2014]; hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014).

Hinsichtlich der Grundrechte wird in der Verfassung die Herstellung der Parität zwischen Frauen und Männer in den gewählten Versammlungen des Landes als Ziel gesetzt. Damit nimmt Tunesien in der arabischen Welt eine Vorreiterrolle ein. Zudem wird die Gleichheit von Bürgern und Bürgerinnen anerkannt und jede Diskriminierung verboten. Die wichtigsten Bürgerrechte wie Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit, das Streikrecht und das Recht auf Information sind in der Verfassung enthalten. Gleichzeitig wird jedoch in der Verfassung an der Todesstrafe festgehalten (Quelle: APA-Basisdienst; Die wichtigsten Punkte der neuen tunesischen Verfassung, vom 27.01.2014).

Die tunesische Regierung hat die Ratifizierung wichtiger menschenrechtsbezogener VN-Konventionen beschlossen. Zudem ratifizierte Tunesien Anfang Juli 2011 u.a. das Römische Statut des Internationalen Strafgerichtshofs. Das Statut ist für Tunesien zum 01.09.2011 in Kraft getreten.

Tunesien ist an folgende Menschenrechtsabkommen gebunden:

-Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

-Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte;

-Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau; am 23.9.2008

-ratifizierte Tunesien auch das Zusatzprotokoll zur 1979 verabschiedeten UN-Konvention für

-die Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (CEDAW);

-Übereinkommen über die Rechte des Kindes;

-Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung;

-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend die

-Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten;

-Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte des Kindes betreffend

-Kinderhandel, -prostitution und -pornographie;

-Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

-Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge;

-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe;

-Übereinkommen über die Verhütung und Bestrafung des Genozids;

-Fakultativprotokoll zur UN-Antifolterkonvention;

-Internationale Konvention zum Schutz gegen willkürliches Verschwindenlassen von Personen;

-Beide Fakultativprotokolle zum internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte;

-Römisches Statut des IStGH.

(Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013)

Bürger haben das Recht, Menschenrechtsverletzungen durch Sicherheitskräfte anzuzeigen. Fälle von Wiedergutmachungen behaupteter Übergriffe durch Sicherheitskräfte, die aufgrund von Weigerungen der Zusammenarbeit der Behörden von zivilen Gerichten nicht bearbeitet werden, werden von den Militärgerichten durchgeführt (Quelle: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]).

Die Arbeit unabhängiger Menschenrechtsorganisationen und -verteidiger ist nach Jahren staatlicher Behinderung und Verfolgung nunmehr möglich (Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013).

Strafverfolgungs-und Strafzumessungspraxis

Die Behörden unternahmen Schritte, um das Justizwesen zu reformieren und die Unabhängigkeit der Gerichte zu stärken. Im Mai 2012 entließ der Justizminister 82 Richter wegen Korruptionsvorwürfen. Mehr als 700 Richter erhielten im September vom Obersten Justizrat (Conseil Supérieur de la Magistrature - CSM) neue Aufgabenbereiche zugeteilt oder wurden versetzt bzw. befördert (Quelle: Amnesty International:

Tunesien, Amnesty Report 2013 vom 01.06.2013, https://www.amnesty.de/jahresbericht/2013/tunesien?destination=node%2F3030#bergangsjustiz [abgerufen am 23.09.2014]).

Während das Gesetz eine unabhängige Justiz vorsieht, werden in der Praxis die gerichtlichen Verfahren stark von der Exekutive beeinflusst, insbesondere bei Klagen gegen Dissidenten und Oppositionelle. Diese führen oft zu langwierigen Gerichtsverhandlungen und harten Urteilen, während religiöse Extremisten bei diversen Vergehen oft keiner Strafverfolgung ausgesetzt sind. Im zivilen Gerichtsverfahren gilt für Angeklagte die Unschuldsvermutung. Sie haben das Recht auf einen öffentlichen Prozess, auf unabhängige Geschworene, auf Beistellung eines Rechtsanwaltes und auf das Rechtsmittel der Berufung. Militärgerichte sind dem Verteidigungsministerium unterstellt und haben die Befugnis, Fälle in denen Soldaten und Zivilisten Verbrechen gegen die nationale Sicherheit vorgeworfen werden, abzuurteilen (Quelle: USDOS - US. Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014, http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]).

Seit 2005 besteht eine Vereinbarung zwischen der Regierung und dem Internationalen Komitee des Roten Kreuzes (IKRK), die es dem IKRK ermöglicht, die Haftanstalten zu besuchen und der Regierung periodisch zu berichten; diese Möglichkeit wird seither auch regelmäßig genutzt. Die IKRK-Berichte werden Dritten nicht zugänglich gemacht. Die Interimsregierung hat auch Human Rights Watch und AI den Zugang zu Gefangenen ermöglicht. Der Präsident verfügt über das Gnadenrecht, von dem Staatspräsident Marzouki anlässlich des ersten Jahrestags der Revolution und des Unabhängigkeitstages umfassend Gebrauch gemacht hat: Die tunesische Regierung entließ am 14.01.2012 9.000 Gefangene vorzeitig aus der Haft und wandelte 122 Todesstrafen in lebenslange Haftstrafen um. Am 20.03.2012 wurden weitere 2.470 Gefangene begnadigt. Seither gab es auch zu den hohen religiösen Feiertagen weitere Begnadigungsaktionen (Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013).

Todesstrafe

Die Todesstrafe kann bei Mord, Vergewaltigung mit Todesfolge und Landesverrat Anwendung finden und wurde auch nach Ende des Ben Ali-Regimes verhängt (nach Angaben von Human Rights Watch vor dem Zusammenbruch des Regimes 136 Verurteilungen); zu einer Vollstreckung ist es aber zuletzt 1992 gekommen. Im Februar 2013 verhängte das Amtsgericht Tunis die Todesstrafe gegen zwei Personen wegen des Mordes an einem jungen Mann im Frühjahr 2011. Laut Amnesty International wurden 122 frühere Todesurteile am 14.01.2012 in eine lebenslange Haftstrafe umgewandelt. In der am 22.10.2011 gewählten verfassungsgebenden Versammlung findet sich keine Mehrheit für eine Abschaffung der Todesstrafe, entsprechende Bestrebungen kamen daher im Rahmen des verfassungsgebenden Prozesses nicht zum Zuge. Internationale Menschenrechtsorganisationen kritisieren im Hinblick auf die Verfassung, dass zwar einerseits der Schutz und die Unversehrtheit des menschlichen Lebens garantiert werde, die Möglichkeit der Todesstrafe jedoch nicht abgeschafft wurde (Quellen:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013;

Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014]).

Religionsfreiheit

Der Staat sieht sich als Hüter der Religion, aber in einer in der arabischen Welt einmaligen Garantie der Religionsfreiheit wird in Art. 6 die Religions- und die Gewissensfreiheit, also auch das Recht keiner Religion anzugehören, garantiert. Als geradezu revolutionär für ein islamisch-arabisches Land ist diese Verankerung der Glaubens- und Gewissensfreiheit zu bezeichnen, da diese letztlich eine Konversion oder gar eine Konfessionslosigkeit ermöglichen (Quellen: hss - Hanns Seidel Stiftung, Politischer Sonderbericht Tunesien vom 27.01.2014; Konrad-Adenauer-Stiftung e.V. - Auslandsinformationen: Eine Verfassung für alle Tunesier, vom 19.05.2014, http://www.kas.de/wf/de/33.37762/ [abgerufen am 23.09.2014).

Die Regierung unternahm bereits Schritte, um die interreligiöse Toleranz für andere religiöse Vereinigungen nicht zu beschränken, sondern zu fördern. Die Mehrheit der Bevölkerung sind sunnitische Muslime, ein Prozent der Bevölkerung sind Christen, Juden, Schiiten und Bahai (Quelle: USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014]).

In Tunesien leben rund 25.000 Christen, mehrheitlich (22.000) ausländische Katholiken. Der rechtliche Status der katholischen Kirche ist seit 1964 durch einen konkordatsähnlichen Vertrag zwischen der tunesischen Regierung und dem Heiligen Stuhl geregelt. Dieser Vertrag garantiert den Bestand von sieben Kirchenbauten im Land und ermöglicht es auch, bei Bedarf weitere Kirchen zu bauen. Das Missionieren und das Verteilen von religiösem Material sind der katholischen Kirche durch die Vertragsbestimmungen jedoch verboten. Es ist rechtlich möglich, vom Islam zum Christentum zu konvertieren. Tunesische Konvertiten (einige Hundert im Land) werden innerhalb ihres sozialen Umfelds häufig zunächst aufgrund des Übertritts geächtet, mittelfristig aber gesellschaftlich wieder akzeptiert und integriert (Quellen: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013; USDOS - US. Department of State: Tunisia 2013 International Religious Freedom Report 2013, http://www.state.gov/documents/organization/222527.pdf [abgerufen am 23.09.2014]).

Militärdienst

Für junge Männer besteht ein einjähriger Wehrdienst, der auch in den Arbeitsverbänden des "Service National" abgeleistet werden kann. Bisher konnten sich die Einberufenen, aufgrund diverser Ausnahmeregelungen, relativ problemlos entziehen. Seit dem Frühjahr 2011 rekrutiert die Armee jedoch offensiver und werden vermehrt junge Männer eingezogen. Ein weiteres Ziel der erhöhten Rekrutierung von jungen, vor allem arbeitslosen Männern ist es, das mit der hohen Arbeitslosigkeit verbundene Konfliktpotential zu verringern. Mit 01.07.2011 wurde zudem ein Wehrsold eingeführt. Seit März 2003 haben auch junge Frauen die Möglichkeit zur Ableistung eines Wehrdienstes. Wehrdienstverweigerung und Fahnenflucht sind strafbar. So sieht

Artikel 66 des tunesischen Gesetzes über die Militärgerichtsbarkeit bei Wehrdienstverweigerung in Friedenszeiten eine Gefängnisstrafe von 2 bis 12 Monaten und in Kriegszeiten von 2 bis 5 Jahren vor.

Entsprechende Verurteilungen sind aber nicht bekannt (Quelle:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013).

Minderheiten

Diskriminierungen aufgrund der Rasse, des Geschlechts, der Behinderung, der Sprache oder des sozialen Status sind gesetzlich verboten. Die Regierung achtet diese Gesetze. Minderheiten unterliegen in Tunesien keinen besonderen Beschränkungen. Allerdings ist die tunesische Bevölkerung sehr homogen; nur ein kleiner Teil beruft sich auf seinen berberischen Ursprung. Die berberische Minderheit Tunesiens ist verstreut, vor allem im Süden des Landes angesiedelt. Im Gegensatz zu den Berbern in Algerien und Marokko hat sich bei den tunesischen Berbern kein vergleichbares Identitätsbewusstsein herausgebildet (Quellen: USDOS - US.

Department of State: Country Report on Human Rights Practices 2013 - Tunisia, vom 27.02.2014,

http://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm?year=2013dlid=220378 [abgerufen am 23.09.2014]; World Directory of Minorites and Indigenous People Tunisia: Overview:

http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?page=searchdocid=4954ce4423skip=0query=berbercoi=TUN [abgerufen am 23.09.2014]).

Grundversorgung/Wirtschaft

Tunesien verfügt über eine moderne Wirtschaftsstruktur auf marktwirtschaftlicher Basis. Den größten Anteil am Bruttoinlandsprodukt erwirtschaftet der Dienstleistungssektor (2012: 61,42 Prozent), gefolgt von der Industrie (32 Prozent) und der Landwirtschaft (8-10 Prozent). Das Land hat sich durch die Förderung des privaten Sektors und die Integration in die Weltwirtschaft eine gute Position in der Region erarbeitet. Die wirtschaftliche Öffnung hat Tunesien ein solides Wachstum und hohe Direktinvestitionen aus dem Ausland beschert. Die 1995 erfolgte Assoziation mit der EU war ein wichtiger Meilenstein im Aufstieg des Landes in den Kreis der Industrieländer. Am 19. November 2012 wurde Tunesien der Status einer "Privilegierten Partnerschaft" mit der EU gewährt. Ziel der neuen Verhandlungen ist der Abschluss eines vollständigen Freihandelsabkommens mit der EU (Quellen: Auswärtiges Amt: Tunesien:

Wirtschaft, Stand: Juni 2014,

http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Nach dem Rückgang des Bruttoinlandsproduktes im Revolutionsjahr 2011 (-2,0%) konnte sich die tunesische Wirtschaft wieder erholen. Das Wachstum (2012: 3,6%; 2013: 2,7%) reicht aber bei weitem noch nicht aus, um die hohe Arbeitslosigkeit (16-18%) aufzufangen. Hierzu bedarf es neuer Investitionen aus dem In- und Ausland, wofür die weitere politische Stabilisierung des Landes eine wichtige Voraussetzung ist. Tunesien ist ein relativ rohstoffarmes Land, verfügt jedoch über eigene Vorkommen von Öl und Gas, die eine gewisse Eigenversorgung (gegenwärtig zu 40 Prozent, mit sinkender Tendenz) gewährleisten. Die Nutzung von erneuerbarer Energie, insbesondere Wind- und Solarenergie, spielt noch eine untergeordnete Rolle. Der Anteil von Solar- und Windenergie an der Energieproduktion beträgt gegenwärtig erst 4%. Eine mittelfristige Energie-Strategie strebt jedoch bis 2030 einen Anteil erneuerbarer Energien von 30 Prozent an. Tunesien ist weltweit viertgrößter Produzent von Phosphaten und der drittgrößte Olivenöl-Exporteur (Quelle: Auswärtiges Amt: Tunesien: Wirtschaft, Stand: Juni 2014, http://www.auswaertiges-amt.de/sid_1FBD33E9588D1D1E760E21F4B428E43D/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Tunesien/Wirtschaft_node.html [abgerufen am 23.09.2014]).

Die Grundversorgung der Bevölkerung gilt als gut. Neben Libyen hat Tunesien das höchste jährliche pro Kopf-Einkommen in Nordafrika (ca. 4.400,-- Euro/Jahr). Es existiert ein an das Beschäftigungsverhältnis geknüpftes Kranken- und Rentenversicherungssystem (CNSS). Die mit Arbeitslosigkeit verbundenen Lasten werden überwiegend durch den traditionellen Verband der Großfamilie aufgefangen, deren Zusammenhalt allerdings schwindet. Es gibt keine speziellen Hilfsangebote für Rückkehrer. Die Interimsregierung hat zur Verbesserung der Grundversorgung der Bevölkerung in den armen Gegenden des Südens und des Landesinnern eine Umwidmung der staatlichen Ausgabenprogramme weg vom gut entwickelten Küstenstreifen hin zu den rückständigeren Regionen vorgenommen (Quelle: Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand:

30.09. 2013).

Öffentliches Gesundheitssystem

Das tunesische Gesundheitswesen deckt einen Großteil der Bevölkerung ab, mit mehr als 170 öffentlichen Krankenhäusern in den Städten und mehr als 2000 medizinischen Erstversorgungszentren. Die Ärzte sind in der Regel gut ausgebildet. Auf einen Arzt kommen rund 850 Einwohner (2008), 1981 waren es noch mehr als 3000. Rund 7% des Staatshaushaltes fließen in das Gesundheitssystem. Ausführliche Daten bis 2005 liefert eine Studie des tunesischen Gesundheitsministeriums und der WHO. 2006 wurde das Versicherungssystem reformiert, die Nationale Krankenversicherungskasse CNAM deckt ambulante Behandlungen sowohl in öffentlichen als auch privaten Einrichtungen, die eine Konvention mit der CNAM abgeschlossen haben, ab. Allerdings werden zum Beispiel bei Krankenhausaufenthalten nicht alle Kosten erstattet (Quelle:

Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (GIZ) GmbH:

Gesundheit- und Sozialwesen, Stand September 2014, http://liportal.giz.de/tunesien/gesellschaft/#c16675 [abgerufen am 25.09.2014]).

Die medizinische Versorgung (einschließlich eines akzeptabel funktionierenden staatlichen Gesundheitswesens) hat das für ein Schwellenland übliche Niveau, d.h. es kann in Einzelfällen, insbesondere bei der Behandlung mit speziellen Medikamenten, Versorgungsprobleme geben. Ein Import dieser Medikamente ist grundsätzlich möglich, wenn auch nur auf eigene Kosten der Patienten. Eine weitreichende Versorgung ist in den Ballungsräumen (Tunis, Sfax, Sousse) gewährleistet; Probleme gibt es dagegen in den entlegenen Landesteilen. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist möglich. Die medizinische Behandlung von HIV-Infizierten bzw. AIDS-Kranken ist sichergestellt; es handelt sich aber um ein gesellschaftlich tabuisiertes Thema. In Einzelfällen ist eine konkrete Nachfrage bezüglich der Verfügbarkeit der benötigten Medikamente erforderlich, in den allermeisten Fällen sind sie vor Ort problemlos erhältlich (Quelle: Auswärtiges Amt:

Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013).

In der Stadt Tunis herrscht kein Mangel an praktischen Ärzten und an Fachärzten mit guter Ausbildung. Die Ärzteschaft erreicht fast immer europäischen Standard. In größeren Städten sind an die Spitäler Kliniken aller Fachrichtungen angeschlossen (Quelle:

Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten: Tunesien, Stand: 30.09.2013).

Behandlung von Rückkehrern

An der zugrundeliegenden Gesetzeslage für die strafrechtliche Behandlung von Rückkehrern hat sich nach Kenntnis des Auswärtigen Amts nichts geändert. Sollte ein zurückgeführter tunesischer Staatsangehöriger sein Land illegal verlassen haben, ist mit einer Anwendung der Strafbestimmung in § 35 des Gesetzes Nr. 40 vom 14.05.1975 zu rechnen (Arbeitsübersetzung des Auswärtigen Amtes):

"Jeder Tunesier, der beabsichtigt, ohne offizielles Reisedokument das tunesische Territorium zu verlassen oder zu betreten, wird mit einer Gefängnisstrafe zwischen 15 Tagen und sechs Monaten sowie einer Geldstrafe zwischen 30 DT und 120 DT (ca. 15 bzw. 60 Euro) oder zu einer der beiden Strafarten verurteilt. Die in diesem Paragraphen aufgeführten Strafen kommen jedoch nicht zur Anwendung bei Personen, die das tunesische Territorium aufgrund höherer Gewalt oder besonderer Umstände ohne Reisedokument betreten." (Quelle:

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Tunesischen Republik, Stand: 30.09.2013).

Die meisten Rückkehrwilligen reisen nach Tunis (30 %), Sfax (28 %), Mahdia (7 %) und Kairouan (7 %). Die Regierung in Tunesien hat 27 Projekte für Rückkehrer anerkannt. Die Projektbereiche sind:

Agrarbereich, Eröffnungen diverser Kleinbetriebe, Fischereibereich und Aufbau einer Infrastruktur. Alle Teilnehmer, die solche Projekte in Angriff nehmen möchten, sind zudem verpflichtet, an einer einwöchigen Schulung der Arbeitsagentur ANETI (Agence Nationale de l'Emploi et du Travail Indépendant) teilzunehmen (Quelle: Bundesamt für Migration und Flüchtlingshilfe und IOM: Schweizerische Rückkehrhilfe, Newsletter vom Dezember 2012).

1.3. Behauptete Ausreisegründe aus dem Herkunftsstaat

Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Tunesien eine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht. Ebenso konnte unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Tunesien der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, durch Einholung von Auszügen aus der Grundversorgung, dem Zentralen Melderegister und dem Strafregister.

Die den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat zugrunde liegenden Berichte wurden dem Beschwerdeführer sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Rahmen des Parteiengehöhrs übermittelt und ihm sowie der Behörde wurde die Möglichkeit zur Abgabe einer diesbezüglichen Stellungnahme eingeräumt.

Die Feststellungen zur Herkunft und zu den persönlichen Verhältnissen bzw. zum Familien- und Privatleben sowie zur Integration des Beschwerdeführers beruhen auf der im Verwaltungsverfahren und im Beschwerdeverfahren diesbezüglich vorgebrachten Angaben und vorgelegten Schreiben des Beschwerdeführers.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Unbescholtenheit in Österreich entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers.

Die Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers ergeben sich aus den jeweils darunter angeführten aktuellen Berichten diverser anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen bzw. Organisationen und bieten ein in inhaltlicher Hinsicht grundsätzlich übereinstimmendes und ausgewogenes Bild, sodass insgesamt kein Grund besteht, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Hinsichtlich der länderkundlichen Feststellungen älteren Datums ist anzumerken, dass sich in Bezug auf gegenständliches konkretes Beschwerdevorbringen keine entscheidungswesentlichen Änderungen ergeben haben und sich die Lage in Tunesien in diesen Zusammenhängen im Wesentlichen unverändert darstellt.

2.2. Die negative Feststellung zu potentieller Verfolgungsgefahr und drohender menschenrechtswidriger Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

Wie das das Bundesamt bereits im Rahmen der Beweiswürdigung darlegte, ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, sein Fluchtvorbringen glaubhaft zu machen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten der belangten Behörde an.

Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers setzt aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts bei seinen persönlichen Angaben an. So machte er zunächst im fremdenrechtlichen und asylrechtlichen Verfahren völlig unterschiedliche Angaben zu seiner Identität (Name, Geburtsdatum und Staatsangehörigkeit) und zu seinem Fluchtvorbringen. Erst nachdem ihm in seiner niederschriftlichen Einvernahme am 03.06.2011 das Ergebnis der eingeholten Sprachanalyse, wonach die vom Beschwerdeführer gesprochene Variante von Arabisch wahrscheinlich Tunesien zuzuordnen sei, vorgehalten wurde, revidierte er seine bisherigen Angaben zu seiner Person und seinem Fluchtgrund, wie dies unter Punkt 10. des Verfahrensganges ersichtlich ist. Insoweit der Beschwerdeführer hierzu ausführt, dass er aus Angst vor einer Abschiebung falsche Angaben zu seiner Person und seinen Fluchtgründen gemacht habe, ist nicht nachvollziehbar, musste dem Beschwerdeführer doch durch die ihm zu Beginn seines Asylverfahrens zugekommenen Informationen/Belehrungen klar gewesen sein, dass wahrheitsgemäße Angaben über Verfolgungen im Herkunftsstaat die Chancen auf Asylgewährung nur erhöhen können. Vielmehr ist aus dieser bewussten Täuschungsabsicht des Beschwerdeführers der Versuch zu erblicken, mit einem asylrelevanten Vorbringen einen positiven Verfahrensausgang zu bewirken.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass er seine Heimat verlassen habe, da aufgrund der wirtschaftlichen und finanziellen Lage nach der Revolution in Tunesien ein Leben für normale Menschen dort nicht möglich gewesen sei, ist in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt anzumerken, dass der Beschwerdeführer jedoch seine Heimat Anfang 2010, also ein Jahr vor der Revolution Anfang 2011 verlassen hat und somit von den besagten Schwierigkeiten gar nicht betroffen sein konnte. Hinsichtlich der behaupteten Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund seiner angeblichen Teilnahme an einer Demonstration ist dem Bundesasylamt beizupflichten, dass er dieses Vorbringen zunächst mit keinem Wort erwähnte, als er gefragt wurde, ob er noch irgendwelche Fluchtgründe zu Tunesien vorzubringen habe, sondern lediglich wirtschaftliche Gründe ins Treffen führte und explizit das Vorliegen von weiteren Fluchtgründen ausschloss. Die nächste Frage, ob er jemals von staatlicher Seite wegen seiner Religion festgenommen worden sei, verneinte der Beschwerdeführer auch zunächst. Erst nach mehrmaliger Nachfrage machte der Beschwerdeführer die behaupteten polizeilichen Anhaltungen geltend, die im Zusammenhang mit seiner Religion stehen. Daher kann der weiteren Begründung des Bundesasylamtes, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung davon ausgegangen werden könne, dass eine Person, die tatsächlich Angst vor Verfolgung durch heimatstaatliche Behörden hätte, wohl kaum derartige, sich bietende Gelegenheit auslassen würde, um einen fluchtrelevanten Sachverhalt vorzutragen, nicht entgegengetreten werden.

Dem Bundesasylamt ist ferner dahingehend zuzustimmen, dass selbst bei Wahrunterstellung des Fluchtvorbringens des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der behaupteten Demonstration den dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegten Länderfeststellungen zu Tunesien zu entnehmen ist, dass eine maßgebliche Veränderung der Umstände in Tunesien eingetreten ist bzw. eine Generalamnestie für politische Häftlinge beschlossen wurde und alle Parteien und Bewegungen wie die islamistische Gruppe Enhada anerkannt wurden, die in weiterer Folge die Regierung führte bzw. führt, sodass unter diesen Voraussetzungen nicht mehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Teilnahme an einer Studentendemonstration gegen das Regime in seiner Heimat eine Haftstrafe zu erwarten hätte. Im weiteren Verfahren wurden diese Feststellungen auch nicht substantiiert bestritten. Der Beschwerdeführer hat auch im weiteren Beschwerdeverfahren weder versucht, etwaige Belege zu seinem Vorbringen, insbesondere zu seiner angeblichen Verurteilung, vorzulegen noch hierzu konkrete Angaben zu tätigen, sodass schlussendlich dem Befund des Bundesasylamtes, wonach dem Vorbringen des Beschwerdeführers die Glaubhaftigkeit zu versagen war, beizupflichten war.

Im Ergebnis zeigt sich, dass dem Beschwerdeführer in seinem Heimatland Tunesien keine begründete Furcht vor einer asylrelevanten Verfolgung droht.

2.3. Hinsichtlich des Reiseweges von Tunesien nach Österreich und den Aufenthalten in Frankreich, Italien und Deutschland war eine Negativfeststellung zu treffen, weil die diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers unbestimmt und nicht objektivierbar sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u.a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8. Hauptstück des FPG (Z. 3).

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 3 BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G, BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z. 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z. 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z. 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z. 4).

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z. 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z. 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z. 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. §66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg. cit. zu Ende zu führen.

Da die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde bis zum 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängig war, ist das Beschwerdeverfahren vom Bundesverwaltungsgericht zu Ende zu führen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder einzustellen ist.

Zu A)

3.2. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling i.S.d. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (VwGH 7.6.2000, 2000/01/0250).

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.6.1995, Zl. 94/19/0183, stellt klar, dass eine allgemein schlechte wirtschaftliche Lage keinen Verfolgungsgrund im Sinne der GFK darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetz oder in den Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 274 ZPO zu verstehen (VwGH 15.03.2001, 2001/16/0136; 25.06.2003, 2000/04/0092). Ausgehend von § 274 Absatz 1 letzter Satz ZPO eignet sich nur eine Beweisaufnahme, die sich sofort ausführen lässt (mit Hilfe so genannter "parater" Bescheinigungsmittel) zum Zwecke der Glaubhaftmachung (siehe dazu VwGH 25.06.2003, 2000/04/0092 unter Hinweis auf OGH 23.03.1999, 4 Ob 26/99y, in ÖBl 1999, 240; sowie OGH 23.09.1997, 4 Ob 251/97h, in ÖBl 1998, 225), wobei der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen seiner asylrechtlichen Spruchpraxis von dieser Einschränkung offenkundig abweicht. Mit der Glaubhaftmachung ist aber auch die Pflicht der Verfahrenspartei verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der behaupteten Voraussetzungen spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzung liefern. Insoweit trifft die Partei eine erhöhte Mitwirkungspflicht. Allgemein gehaltene Behauptungen reichen für eine Glaubhaftmachung nicht aus (vgl dazu VwGH 24.02.1993, 92/03/0011; 01.10.1997, 96/09/0007; 25.06.2003, 2000/04/0092; siehe auch Hengstschläger/Leeb, AVG 2. Teilband [2005], § 45 Rz 3 mit Hinweisen auf die Judikatur).

Die Glaubhaftmachung hat das Ziel, die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit bestimmter Tatsachenbehauptungen zu vermitteln. Glaubhaftmachung ist somit der Nachweis einer Wahrscheinlichkeit. Dafür genügt ein geringerer Grad der Wahrscheinlichkeit als der, der die Überzeugung von der Gewissheit rechtfertigt (VwGH 29.05.2006, 2005/17/0252). Nach der Judikatur ist die Wahrscheinlichkeit dann gegeben, wenn die für den ursächlichen Zusammenhang sprechenden Erscheinungen, wenn auch noch so geringfügig, gegenüber den im entgegen gesetzten Sinn verwertbaren Erscheinungen überwiegen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 355 mit Hinweisen auf die Judikatur). Hat die Partei ein Ereignis glaubhaft zu machen, trifft die Partei die "Beweislast", dh. kann das Ereignis durch die - von der Partei anzubietenden - Beweise (iS. von Bescheinigungsmitteln) nicht glaubhaft gemacht werden, so ist ihr Antrag abzuweisen (Walter/Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz 623 mit Hinweisen auf die Judikatur und das Schrifttum; vgl. AsylGH 15.12.2008, E2 244.479-0/2008)

3.2.1. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine "begründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK nicht gegeben. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer die von ihm behauptete Verfolgung aufgrund seiner Teilnahme an einer Demonstration und seinen anschließenden polizeilichen Anhaltungen sowie seiner Verurteilung nicht glaubhaft machen konnte.

Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe Tunesien aus wirtschaftlichen Gründen verlassen, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 8.6.2000, 99/20/0597, unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, 95/20/0321) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des Beschwerdeführers aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.

Eine sonstige aktuelle Verfolgungsgefahr wird vom Beschwerdeführer nicht substantiiert dargelegt und ergibt sich auch nicht aus Umständen, die von Amts wegen zu berücksichtigen wären.

Insgesamt sind somit die eingangs beschriebenen Voraussetzungen für eine Asylgewährung im gegenständlichen Fall jedenfalls nicht erfüllt.

3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 und § 57 Abs. 11 Z 3 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Asylantrag auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.

Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) i.V.m. § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 8.6.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000; VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 8.6.2000, 99/20/0586; 21.9.2000, 99/20/0373; 21.6.2001, 99/20/0460; 16.4.2002, 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun z.T. durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427).

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.8.2001, 2000/01/0443; 26.2.2002, 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.1.2001, 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des Beschwerdeführers aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Zu prüfen bleibt, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde. Zunächst kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer in Tunesien hier relevanten Übergriffen ausgesetzt wäre. Weiters kann nicht angenommen werden, dass der volljährige, gesunde, arbeitsfähige und zusätzlich über Familienanschluss verfügende Beschwerdeführer nach einer Rückkehr dorthin in seiner Lebensgrundlage gefährdet wäre. Überdies ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, 2001/01/0021).

Schließlich kann nicht gesagt werden, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Denn in Tunesien ist eine Zivilperson nicht allein aufgrund ihrer Anwesenheit einer solchen Bedrohung ausgesetzt.

Der Beschwerdeführer hat schließlich auch weder eine lebensbedrohende Erkrankung noch einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand" behauptet oder bescheinigt, der ein Abschiebung unzulässig erscheinen lässt. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren geltend gemachten Beschwerden (Diabetes und Bluthochdruck) ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer eine diesbezügliche medizinische Behandlungsbedürftigkeit dezidiert verneint hat. Gegenteiliges geht aus dem Beschwerdeverfahren auch nicht hervor. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Ausweisungsentscheidung):

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status

des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 75 Abs. 19 AsylG 2005 lautet:

"Alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren sind ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen."

§ 75 Abs. 20 AsylG 2005 lautet:

"Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz

1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,

2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,

4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,

5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder

6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,

so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundeverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige

Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Art. 8 Abs. 2 EMRK erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinne wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Bei dieser Abwägung sind insbesondere die Dauer des Aufenthaltes, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung maßgeblich. Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (Vgl. VfGH vom 29.09.2007, B 1150/07-9).

Hierbei ist neben diesen (beispielhaft angeführten) Kriterien, aber auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt rechtswidrig oder lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VfGH vom 12.06.2007, B 2126/06; VfGH vom 29.09.2007, Zl. B 1150/07-9; VwGH vom 24.04.2007, 2007/18/0173; VwGH vom 15.05.2007, 2006/18/0107, und 2007/18/0226).

Zu den in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) zu Art. 8 EMRK entwickelten Grundsätzen zählt unter anderem auch, dass das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens, das Vorhandensein einer "Familie" voraussetzt. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterien hiefür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne der zitierten Bestimmung schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammen leben. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marcks, EGMR 23.04.1997, 10 ua); zu den Kriterien der Abwägung siehe näher VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479. Familiäre Bezüge des Beschwerdeführers in Österreich bestehen unstrittig nicht.

3.4.3. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er mit seiner langjährigen Freundin, einer deutschen Staatsangehörigen, die auch in Deutschland lebe bzw. wohnhaft sei, seit dem XXXX nach muslimischem Recht verheiratet sei, ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer seine langjährige Beziehung weder in seiner Beschwerde noch im weiteren Beschwerdeverfahren oder in seiner Stellungnahme vom 03.01.2014 (!) - geschweige denn seine beabsichtigte muslimische Heirat - mit einem Wort erwähnt hat. Jedoch selbst bei Wahrunterstellung seines Vorbringens kann diesem kein relevantes Familienleben entnommen werden. So liegt weder ein gemeinsamer Haushalt (vgl. ZMR-Auszug) vor, noch wurde eine sonstige Abhängigkeit im Sinne einer Beziehungsintensität geltend gemacht. Darüber hinaus entstand die behauptete Ehe nach muslimischem Recht zu einem Zeitpunkt, in welchem der Antrag auf Internationalen Schutz des Beschwerdeführers bereits abgelehnt wurde und sich der Beschwerdeführer daher seines ungewissen Aufenthalts bewusst sein musste.

3.4.4. Weiters ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer 2010 illegal nach Österreich einreiste und ein Aufenthaltsrecht lediglich aufgrund eines - letztlich unbegründeten - Antrages auf Internationales Schutz hatte. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Darüber hinaus liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen oder ihm sonst besonders nahestehende Personen vor. Vielmehr hat der Beschwerdeführer die Existenz derartiger Personen bei seiner Einvernahme am 03.06.2011 sowie in seiner schriftlichen Stellungnahme vom 03.11.2014 ausdrücklich verneint.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich zwar Anknüpfungspunkte in Form seiner bisherigen ehrenamtlichen Tätigkeit bei einer Pfarre in den Jahren 2011 und 2012 sowie seinen sonstigen sozialen Kontakten geschaffen und verfügt über rudimentäre Deutschkenntnisse, jedoch können darin weder eine wirtschaftliche Integration noch eine nachhaltige berufliche Integration erblickt werden. Im Hinblick auf eine nach Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Interessenabwägung ist zudem festzuhalten, dass das öffentliche Interesse an einer Beendigung des Aufenthaltes von Fremden ohne Aufenthaltstitel und somit an einer effektiven Zuwanderungskontrolle das Interesse des Beschwerdeführers an der Fortführung bzw. Wiederaufnahme seiner Erwerbstätigkeit überwiegt und folglich durch das Überwiegen der öffentlichen Interessen von keiner Verletzung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 EMRK gesprochen werden kann. Zu den vorgelegten Einstellungszusagen ist festzuhalten, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes einer bloßen Arbeitsplatzzusage für den hypothetischen Fall eines legalen Aufenthalts in der Zukunft keine entscheidende Bedeutung zukommen kann (vgl. VwGH 21.1.2010, 2009/18/0523; 29.6.2010, 2010/18/0195; 17.12.2010, 2010/18/0385; 22.02.2011, 2010/18/0323). Hinsichtlich der Sprachkenntnisse (Niveau A2) des Beschwerdeführers, war ihm ein gewisses Maß an (sprachlicher) Integration zuzubilligen, jedoch reicht die Kenntnis der deutsche Sprache alleine - auch wenn sie als ein wesentliches Element der Integration angesehen werden muss - nicht aus, um eine auf berechtigten Interessen basierende aufenthaltsbeende Maßnahme abzuwenden. Soweit er auf sonstige gewöhnliche soziale Kontakte im Bekannten- und Freundeskreis verwies, ist auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (Erk. d. VwGH vom 6.11.2009, 2008/18/0720; 25.02.2010, 2010/18/0029). Damit war den vom Beschwerdeführer vorgelegten privaten Unterstützungsschreiben kein entscheidendes Gewicht zuzumessen.

Im Hinblick auf die Zeitspanne, seit der sich der (eigenen Angaben nach) im März 2010 eingereiste Beschwerdeführer in Österreich aufhält, kann entgegen der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.11.2014 eine von Art. 8 EMRK geschützte Aufenthaltsverfestigung noch nicht angenommen werden (vgl. VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger Aufenthalt "jedenfalls" nicht ausreichte, um daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abzuleiten; vgl. auch VwGH 20.12.2007, Zl. 2007/21/0437, zu § 66 Abs. 1 FPG, wonach der 6-jährigen Aufenthaltsdauer eines Fremden im Bundesgebiet, der Unbescholtenheit, eine feste soziale Integration, gute Deutschkenntnisse sowie einen großen Freundes- und Bekanntenkreis, jedoch keine Familienangehörige geltend machen konnte, in einer Interessensabwägung keine derartige "verdichtete Integration" zugestanden wurde, da der Aufenthalt "letztlich nur auf einem unbegründeten Asylantrag fußte"; ähnlich auch VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0026; VwGH 30.04.2009, Zl. 2009/21/0086; VwGH 08.07.2009, Zkl. 2008/21/0533; VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354). Das Gewicht dieses knapp fünfjährigen Aufenthalts des Beschwerdeführers in Österreich ist jedoch dadurch abgeschwächt, dass der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist bzw. sich dem Verfahren durch mehrmaliges Untertauchen entzogen hat.

Der Beschwerdeführer verbrachte andererseits den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Sprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form seiner Angehörigen verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Umgebung und Gesellschaft wieder rasch einzugewöhnen.

Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420).

Somit konnten insgesamt keine außergewöhnlichen Integrationsaspekte iSd § 10 Abs. 2 AsylG 2005 festgestellt werden. Zusammengefasst kann daher nicht festgestellt werden, dass dem subjektiven Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem maßgeblichen öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften, denen aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. VwGH 22.01.2013, Zl. 2011/18/0036; VwGH 10.05.2011, Zl. 2011/18/0100; VwGH 22.03.2011, Zl. 2007/18/0628; VwGH 26.11.2009, Zl. 2007/18/0305), zu geben ist.

Da sohin auch keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.

Das BFA wird daher nach der nunmehr geltenden Rechtslage die Erlassung einer Rückkehrentscheidung neu zu prüfen haben.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

4.2. Im Erkenntnis vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, hat sich der VwGH mit der Verhandlungspflicht des Bundesverwaltungsgerichts auseinandergesetzt. Im Wesentlichen wurde diesbezüglich ausgeführt:

Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs.7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.

Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen.

Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen.

In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

4.3. Nach Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hat jede Person, deren durch das Recht der Union garantierten Rechte und Freiheiten verletzt worden sind - wozu u.a. das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 7), das Asylrecht (Artikel 18) sowie der Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung (Artikel 19) zählen -, ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Überdies gilt die Charta auch für die Mitgliedstaaten bei der Durchführung des Rechts der Union. Jedoch ist das in Artikel 47 Absatz 2 der Charta gewährleistete Recht - wie sich aus deren Artikel 52 ergibt - nicht schrankenlos garantiert und ist die in § 24 Abs. 4 VwGVG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht im Sinne des Artikel 52 Absatz 1 der Charta zulässig, zumal sie gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Artikel 47 Absatz 2 der Charta verbürgten Rechtes achtet. In diesem Zusammenhang ist zudem ferner auf die jüngsten Entscheidungen des Verfassungsgerichtshofs (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18; 14.03.2012, U 1836/11-13) zu verweisen, in welchen dieser ausführte: "Das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, steht im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde." Die diesbezüglichen Voraussetzungen sind im gegenständlichen Fall gegeben.

4.4. Im gegenständlichen Fall ergibt sich der Sachverhalt eindeutig aus der Aktenlage und es hat ein umfangreiches Verwaltungsverfahren stattgefunden, im Zuge dessen dreimal niederschriftliche Einvernahmen des Beschwerdeführers durchgeführt wurden. In Ansehung der §§ 21 Abs. 7 BFA-VG und § 24 VwGVG konnte daher eine mündliche Verhandlung im konkreten Fall entfallen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen - im Rahmen der rechtlichen Beurteilung bereits wiedergegebenen - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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