G313 1413083-1•BVwG G313 1413083-1
G313 1413083-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015
Anhaltung, Glaubwürdigkeit, Intensität, mangelnde Asylrelevanz
W223 1413083-1/23E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Zl. 09 04.118-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 08.01.2015 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 06.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Dazu wurde der Beschwerdeführer am 06.04.2009 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er als Kraftfahrer bei einem Privatunternehmer namens XXXX gearbeitet habe. Dieser habe 12 Tankstellen in Tschetschenien besessen. Am 12.12.2008 sei er in dem Fahrzeug, welches er gelenkt habe, kontrolliert worden. Man habe eine Pistole gefunden, die nicht ihm gehört habe. Er vermute, dass ihm die Pistole untergeschoben worden sei. Er sei von Kadyrov Anhängern verfolgt worden, welche Militäruniformen getragen haben. Sie haben ihn dann einen Tag lang festgehalten. Sein Vater habe für seine Freilassung Lösegeld bezahlt. Der Beschwerdeführer sei dann noch einmal von der Moschee mitgenommen worden. Sie haben ihn nicht mehr in Ruhe gelassen. Er habe gehört, dass XXXX verschollen sei und dass seine 12 Tankstellen beschlagnahmt worden seien. Aus diesem Grund habe der Beschwerdeführer seine Heimat verlassen. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst vor Verfolgung und Tod.
Der Beschwerdeführer legte seinen russischen Inlandsreisepass vor.
3. Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 12.06.2009 von einem Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:
"LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Was war der Grund?
Ast.: Kann ich das hier alles erzählen?
(AW wird informiert, dass seine Angaben unter die Amtsverschwiegenheit fällt und auch die anwesende Dolmetscherin davon betroffen ist. Aw nimmt dies zur Kenntnis)
Ast.: Ich hatte Probleme mit Kadyrows Leuten. Ich arbeitete als Chauffeur bei einem Geschäftsmann namens XXXX. Diese hat Erdölgeschäfte gemacht. Bei uns ist es so, dass alle Geschäftsleute an Kadyrow zahlen müssen, um ruhig arbeiten zu können. Die im Krieg zerstörten Häuser werden auf Kosten solcher Geschäftsleute wie XXXX wieder aufgebaut. Es heißt offiziell, dass man einen Investor gefunden hat, der diese Aufgabe freiwillig übernimmt. In der Tat ist es so, dass die Geschäftsleute eine Weisung bekommen und der Weisung, solche Häuser sanieren müssen. XXXX wurde befohlen, 5 Häuser und das anliegende Gelände zu sanieren.
LA: Kurze Zwischenfrage: Wie lange waren sie schon Chauffeur bei dem Herrn XXXX?
Ast. Etwa zwei Jahre, aber nicht länger.
LA: Wie haben Sie diesen Job bekommen?
Ast. Ein Cousin von XXXX, er ist leider schon tot, er wurde getötet, war mein guter Freund, über ihn habe ich diese Anstellung bekommen.
Ast. fährt in seinen Schilderungen fort:
XXXX hat diese 5 Häuser schlüsselfertig übergeben. Diese Häuser waren quasi ein Zusatz an Kadyrow, weil mein Chef schon 50% seines Gewinns an Kadyrow abführen muss. Nach der Fertigstellung hat man ihm befohlen, zwei weitere neunstöckige Wohnhäuser und eine große Parkanlage zu sanieren, die dem getöteten Vater von Kadyrow gewidmet wurde, zu sanieren. Später als ich XXXX aus der Republik hinaus geführt habe, erzählte er mir, dass zwischen ihm und Kadyrow es zu einem Konflikt kam, weil XXXX sich weigerte, dieses Projekt zu übernehmen.
Nach diesem Konflikt mussten er und seine Verwandtschaft die Republik verlassen. Etwa drei Tage nach dem Konflikt gab es einen Vorfall, und zwar hat er in der Gegend, wo ich in Grosny gewohnt habe, ein Freizeitzentrum gebaut. Dort gab es Bowling, Billard und solche Sachen. Dieses Zentrum wurde mit Bulldozern abgerissen. Man hat Gerüchte in die Welt gesetzt, wie es in solchen Fällen üblich ist, dass XXXX Kämpfer unterstützt hat. Ich kenne aber XXXX persönlich, er ist ein höchst anständiger Mensch.
LA: Wissen Sie zufällig, wann man an Ihren Chef heran getreten ist, dieses Geländer zu sanieren?
Ast. Es war Ende Herbst 2008.
LA: In wie weit haben Sie diese Probleme mitbekommen?
Ast: Ich habe von diesem Konflikt meines Chefs erst erfahren, als ich ihn aus der Republik hinaus gebracht habe. Er hat mir das am Weg erzählt und bat mich, niemanden zu erzählen, wohin ich ihn gebracht habe. wir wollten zuerst nach Dagestan fahren. Das war aber nicht mehr möglich, weil auf der Straße nach Dagestan zu viele Kadyrows Leute unterwegs waren.
LA: Wo haben Sie Ihren Chef dann hingebracht?
Ast. Wir sind über Inguschetien gefahren und ich habe ihn in die Stadt Pyatigorsk gebracht.
LA: Wann haben Sie zuletzt etwas von Ihrem Chef gehört?
Ast: Ich habe ihn am 12.12.2008 aus der Republik hinaus gebracht, das war das letzte Mal, dass ich ihn gesehen habe. Später hörte ich nur, dass er Russland verlassen hat. Ich habe ihn seit dem 12.12.2008 nicht mehr gesehen. Ich habe auch keine weiteren Informationen, was ihn betrifft.
LA: Warum sind Sie aus der Republik ausgereist?
Ast: Als ich am 12.12.2008 aus der Republik hinaus geführt habe, wurden wir am Kontrollposten an der Tschetschenisch-Inguschischen Grenze angehalten. Unsere Ausweise wurden kontrolliert, wir durften passieren. Es gab keine Probleme bei der Ausreise. Am Rückweg wurde mein Auto wieder dort angehalten, mein Ausweis wurde kontrolliert.
Man hat mich gefragt, ob ich etwas Gefährliches mitführe. Ich sagte:
Nein. Man hat mich aus dem Auto gezerrt, das Auto durchsucht. Bei dieser Durchsuchung wurde eine Pistole gefunden. Nach diesem Fund haben mich diese Leute in die Räumlichkeiten des Kontrollpostens gebracht. Dort gibt es einen Dienstraum und auch einen Keller. Ich wurde zuerst in diesen Dienstraum mit Gewehrkolben geschlagen, diese Leute sagten mir auch, dass ich alles tun würde, was sie von mir verlangen würden. Ich wurde dann in das Kellergeschoss gebracht. die Militärangehörigen haben mir dann die Pistole, die in meinem Auto gefunden wurde, in die Hand gedrückt. Ich wollte es nicht nehmen. Mir wurde aber mit dem Tod gedroht, für den Fall, dass ich die Pistole nicht in die Hand nehme. Ich musste auch das Magazin aus der Pistole raus nehmen. Sie haben mich weiter mit dem Gewehrlauf geschlagen. Es waren höllische Schmerzen. Diese Leute sagten mir auch, dass sie Leute haben, die mich vergewaltigen werden. Ich war alles bereit zu machen, damit so etwas nicht passiert. Bei uns ist das Schlimmer als der Tod.
LA: Wie lange waren Sie diesen "Verhören" ausgesetzt? Wann und wie kamen Sie dann wieder frei?
Ast.: Ich wurde etwa gegen 15.00 angehalten und zwischen 21.00 und 22.00 gegen eine Lösegeldzahlung wieder freigelassen. Sie haben mich nicht mehr gebraucht. Nachdem sie mit mir fertig waren, fragten sie mich, ob jemand für mich Lösegeld zahlen kann. Ich fragte, ob ich anrufen darf. Ich rief meinen jüngeren Bruder XXXX an, bat ihn zu kommen und Geld zu bringen. Er kam und zahlte für meine Freilassung.
LA: Wissen Sie auch, wie viel?
Ast. In russischem Geld waren es etwa 50.000 Rubel. Anschließend durfte ich heimgehen. Auf Nachfrage gibt der Ast. an, dass er ziemlich heftig geschlagen wurde: Ich habe niemals gesundheitliche Probleme zuvor gehabt. Jetzt ist ein Mensch zu sehen und ich sehe zwei, früher vor diesem Vorfall hatte ich das nicht. Ich wollte, seit ich hier bin, zu einem Augenarzt zu gehen. Ich bin aber in der Nähe von Amstetten zuhause. Die Diakonie hat gesagt, es ist schwierig einen Termin zu bekommen.
(...)
LA: Gab es nach dem 12.12.2008 noch einmal Anhaltungen Ihrer Person?
Ast: Ja, ich wurde festgenommen. Das war am 6.3.2009. Vorher kam es aber zu einem anderen Vorfall, mit dieser Pistole, die bei mir im Auto am 12.12. gefunden wurde, wurde jemand umgebracht. Das heißt, die Person, die mit dieser Pistole jemanden umgebracht hat, steht jetzt unter Blutrache. Die Vertreter der Behörden haben den Verwandten des Getöteten mitgeteilt, dass sie jemand aus der Umgebung von XXXX festgenommen haben, der angeblich mit dieser Pistole deren Verwandten umgebracht hat. Früher hat XXXX diese Person geschützt, jetzt aber nicht mehr. Die Verwandten des Getöteten kamen zu uns, um die Angelegenheit zu klären. Zuerst befragten sie die Leute in der Nachbarschaft, dann kamen sie zu uns zuhause.
LA: Waren Sie auch anwesend bei dem Besuch?
Ast. Ich war schon anwesend, ich versteckte mich aber. Sie haben mit meiner Familie gesprochen und sagten, dass sie keinem etwas antun würden, außer dem Mörder. Sie haben praktisch meine Familie aufgefordert, den Mörder auszuliefern.
(...)
LA: Wann fand dieser Besuch statt?
Ast: Das war am 3. oder 4.3.2009. Bei uns gibt es einen Brauch, dass über solche Angelegenheit die Ältesten entscheiden. Eine Entscheidung ist gefallen. Die Ältesten haben gemeint, dass die Angelegenheit nicht so eindeutig ist und sie haben beschlossen, dass man mich in Ruhe lässt. Bis die Sache geklärt ist. Am 6.3.2009 hat man mich nach dem Freitagsgebet praktisch aus der Moschee festgenommen. Es war dann so, dass einer aus der Verwandtschaft des Getöteten (aber mütterlicherseits) als Ermittler bei der Polizei tätig ist. Er hat mich in der Moschee gesehen und erkannt und danach zu seiner Abteilung mitgenommen. Er hat mich auch in der Sache befragt, ich erzählte ihm alles was war. Er meinte, dass die Verwandten des Verstorbenen (väterlicherseits) unberechenbar sind, es sei für mich besser, zu verschwinden. Diese Leute sind unberechenbar und es kann alles Mögliche passieren. Auf Nachfrage gibt der Ast. an, den Namen und die Person des Getöteten nicht zu kennen.
LA: Wissen Sie den Namen des Verwandten, welcher bei der Polizei war?
Ast. Ich glaube, er hat Ruslan geheißen.
LA: Was haben Sie nach diesem Gespräch gemacht?
Ast. Ich habe meine Verwandten angerufen und gebeten, dass man mich abholt. Sie kamen auch. Ich kam nach Hause, ich versteckte mich. Wir haben versucht, unsere Leute zu schicken, um zu vermitteln. Dass sie zu der Familie des Verstorbenen hingehen und ihnen erklären, dass ich mit der Sache überhaupt nichts zu tun habe. Es war erfolglos, sie wollten nicht mit uns reden. Am 15.032009 bin ich dann weggefahren.
LA: Hatten Sie jemals persönlichen Kontakt mit der Familie des angeblich von Ihnen ermordeten?
Ast. Nur mit dem Ermittler, dem Verwandten mütterlicherseits. Die anderen Verwandten kenne ich überhaupt nicht.
LA: Haben Sie noch Kontakt zu Ihren Eltern nach Hause?
Ast.: Ich habe meine Eltern angerufen und ihnen gesagt, dass ich gut angekommen bin. Meine Eltern haben mir erzählt, dass die Verwandten von dem Getöteten noch immer zu uns nach Hause kommen.
LA: Sie haben jetzt genug Angaben zu Ihren Ausreisegründen gemacht. Sind Sie damit einverstanden, dass Sie in der nächsten Zeit zu einem Neurologen geschickt werden, der sich auch die Geschichte mit Ihrem Auge ansieht.
Ast. Also seit ich hier bin, geht es mir psychisch viel besser, ich schlafe auch schon besser.
(...)
Anmerkung: Der Bruder des AW wurde im System unter AIS 04 23.995 gefunden.
(...)
LA: Ich beende jetzt die Befragung. Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Ihnen wichtig erscheint oder wollen Sie noch etwas hinzufügen?
Ast.: Ich möchte noch hinzufügen, dass ich während bei meiner Flucht nach Europa in der Stadt Taganrog von der Miliz angehalten wurde. Es wurde mein Personalausweis kontrolliert, ich wurde zur Polizeistelle gebracht, wo mir mitgeteilt wurde, dass ich nach Tschetschenien zurück geschickt werde. Gleichzeitig haben sie mir gesagt, dass ich in Tschetschenien Riesenprobleme bekommen werde. Ich konnte das Problem mittels Bestechungsgeld lösen. Mein Vater ist hingekommen und hat bezahlt.
LA: Welches Personaldokument hatten Sie eigentlich bei Ihrer Ausreise aus Tschetschenien bei sich?
Ast: Meinen russischen Inlandspass. Wenn ich hier in Österreich bleiben dürfte, möchte ich mich weiter entwickeln. Ich denke da an ein Studium, ich möchte auch heiraten.
LA: Ihr Vater hat doch einige Male Lösegeld bezahlt. Lebten Sie wohlhabend in Ihrem Heimatland? Ast. Wir konnten gut leben. Mein Vater besitzt eine Baufirma.
LA: Hat Ihr Vater auch an Kadyrow gezahlt?
Ast. An Kadyrow zahlen alle.
LA: Gab es außer den von Ihnen bereits erwähnten persönlichen Problemen noch andere Probleme innerhalb Ihrer Familie mit Kadyrow oder anderen Behörden?
Ast: Ich hatte schon Probleme. Es war Ende August/Anfang September 2006. Ich habe damals bei meinem Onkel am Markt in Ursus Martan gearbeitet. Wir wurden während einer Säuberung festgenommen, mein Onkel und ich. Drei Tage verbrachten wir im Keller, seither habe ich Nierenprobleme. Damals wurden wir auch freigekauft. Es waren Kadyrows Leute, die uns festgenommen haben.
LA: Was geschah auf dem Markt in Ursus Martan?
Ast. Es war eine Säuberungsaktion. Bei uns ist es so, wenn jemand in der Familie am Widerstand beteiligt ist oder war, wird man bei so einer Säuberungsaktion mitgenommen. Es reicht schon, dass jemand aus der Familien am Widerstand beteiligt ist. Ich bin sicher kein Verbrecher, verstehen Sie mich nicht falsch.
(...)
LA: Was meinen Sie, würden Sie im Falle einer Rückkehr zu befürchten haben?
Ast. Ich denke, sie würden mich töten.
LA: Haben Sie die Dolmetscherin einwandfrei verstanden?
Ast.: Ja.
(...)"
4. Mit Schreiben vom 01.04.2010 legte der Beschwerdeführer medizinische Befunde vor.
5. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2010 erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt Folgendes an:
"(...)
LA: Warum haben Sie Ihr Heimatland verlassen? Was war der Grund?
(AW wird informiert, dass seine Angaben unter die Amtsverschwiegenheit fällt und auch die anwesende Dolmetscherin davon betroffen ist. Aw nimmt dies zur Kenntnis). Wir haben am 12.06.2009 ausführlich bereits Ihre Ausreisegründe betreffend darüber gesprochen. Da Ihr Asylverfahren kurz vor der Entscheidung steht, werden Sie heute befragt, ob Sie neue Informationen aus dem Herkunftsland haben.
Ast.: Wegen der Blutrache haben meine Verwandten die Adresse gewechselt. Ich stehe in Kontakt mit meiner Mutter.
LA: Was erzählt Ihre Mutter über Ihre spezielle Lage im Herkunftsland, wenn Sie mit ihr telefonieren?
Ast: Diese Leute kommen noch immer. Sie lassen mir ausrichten, dass ich herkommen soll, um die Sache zu klären. Meine Mutter sagt mir dann immer, egal welche Nachricht ich bekomme, ich darf auf keinen Fall zurückkommen.
LA: In wie fern ist von diesen Problemen Ihre Kernfamilie (Eltern, Geschwister) in Tschetschenien betroffen?
Ast: Diese Leute haben ja nicht gesehen, dass ich das getan habe. Sie sagen, dass sie solange ich nicht da bin, um die Sache zu klären, meine Brüder nicht anrühren werden. Ich kann mit meiner Familie nicht frei reden, weil die Telefonate, welche aus Europa kommen, abgehört werden.
LA: Welche "Sache" sollen Sie getan haben?
Ast. Ich habe einen Mann, meinen Arbeitgeber Herrn XXXX, aus der Republik hinaus gebracht. Am Rückweg passierte das mit mir, es war im Winter im Dezember in Inguschetien. Mein Chef war ein sehr erfolgreicher Geschäftsmann.
LA: Wissen Sie zufällig, was mit Ihrem ehemaligen Chef in der Zwischenzeit passiert ist?
Ast. Was jetzt mit ihm passiert ist, weiß ich nicht, er ist keinesfalls in Grosny. Ich glaube auch nicht, dass er noch in Russland ist.
LA: Wo haben Sie Ihren Chef dann hingebracht?
Ast. Wir sind über Inguschetien gefahren und ich habe ihn in die Stadt Pyatigorsk gebracht.
LA: Wann haben Sie zuletzt etwas von Ihrem Chef gehört?
Ast: Ich habe ihn am 12.12.2008 aus der Republik hinaus gebracht, das war das letzte Mal, dass ich ihn gesehen habe. Später hörte ich nur, dass er Russland verlassen hat. Ich habe ihn seit dem 12.12.2008 nicht mehr gesehen.
LA: Warum sind Sie aus der Republik ausgereist?
Ast: Als ich am 12.12.2008 aus der Republik hinaus geführt habe, wurden wir am Kontrollposten an der Tschetschenisch-Inguschischen Grenze angehalten. Unsere Ausweise wurden kontrolliert, wir durften passieren. Es gab keine Probleme bei der Ausreise. Am Rückweg wurde mein Auto wieder dort angehalten, mein Ausweis wurde kontrolliert. Dabei wurde eine Pistole im Auto gefunden.
LA: Wie oft wurden Sie angehalten und befragt?
Ast: Ich wurde zuerst in diesem Posten angehalten und dort musste ich einige Stunden bleiben. Bis zu fünf Stunden waren das. Dann wurde ich zuhause aus der Moschee mitgenommen und wieder einige Stunden befragt. Dort an diesem Kontrollposten war ich bis zehn Uhr abends. Normalerweise ist beim Kontrollposten ab 10.00 Uhr abends gar kein Betrieb mehr. Es wird nur noch aus dem gepanzerten Fahrzeug kontrolliert, das heißt, die Leute stehen in dem gepanzerten Fahrzeug, passieren dürfen dann nur noch die Dienstautos.
LA: Es hat ja damals ein Todesopfer gegeben. Wieso sind ausgerechnet Sie von der Blutrache, wie Sie es nennen, betroffen?
Ast. Ich will es so sagen: Die Leute, die dort bei der Polizei tätig sind, das heißt, die Leute unseres so genannten Präsidenten Kadyrow, wenn sie ein Verbrechen nicht aufklären können, dann versuchen sie, dieses auf jemanden anderen anzuhängen, sogar auf Unbeteiligte. Bei uns in Tschetschenien wird jetzt das Volk zweigeteilt, in Elite und das gemeine Volk. Zur Elite gehören die richtigen Tschetschenen, das gemeine Volk, das heißt nicht die reinblütigen Tschetschenen, das ist der Rest. Dazu gehört auch Ramzan Kadyrow.
LA: Ist die Familie des damals Getöteten Ihnen jemals in die Nähe gekommen?
Ast. Ich habe mich mit dem Mann getroffen, der mich aus der Moschee mitgenommen hat. Das ist der Verwandte mütterlicherseits. Er hat mir meine Situation erklärt und mir auch geraten, das Land zu verlassen.
Ich möchte eine Vorgeschichte erzählen: Zwischen unseren Familien besteht seit langem eine Feindschaft. Es gab einen Vorfall, der ist schon sehr lange her, wo bei einer Rauferei, wo drei Familien beteiligt waren, ein Mann getötet wurde. Der Schuldige aus unserer Familie ist zur Familie des Toten gegangen und hat seine Schuld eingestanden. Unsere Alten sagen jetzt bei dem jetzigen Konflikt als Argument, dass wir ehrliche Leute sind und zu unseren Taten stehen, wenn wir sie begangen haben. Sie sagen auch, wenn ich das tatsächlich begangen habe, mich gestellt hätte. Ich trage schließlich die Verantwortung für meine zwei jüngeren Brüder.
(Anmerkung: Der Bruder des AW wurde im System unter AIS 04 23.995 gefunden.)
LA: Konnten Sie nie den Beweis erbringen, dass Sie diese Tat gar nicht begangen haben können?
Ast. Das werde ich nie beweisen können. Die Familie hört auf keine Argumentation und das Verfahren bei den Behörden wird auch durch den Vertreter dieser Familie, einem sehr engen Vertrauten von Ramzan Kadyrow, kontrolliert. Er heißt XXXX.
LA: Ist es richtig, dass Ihre Familie, welche in Tschetschenien sich aufhält, solange Sie nicht im Herkunftsland aufhältig sind, in Ruhe gelassen werden?
Ast. Ja, es ist so, dass eigentlich versprochen wurde, wenn ich nicht da bin, keiner zu Schaden kommen wird.
(...)"
6. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010, Fz. 09 04.118-BAT, wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und dem Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.05.2011 erteilt (Spruchpunkt III.).
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde hinsichtlich Spruchpunkt I. Folgendes aus:
"Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).
Nicht zu erkennen ist jedoch eine glaubwürdige Verfolgung, die unter den in der Genfer Flüchtlingskonvention subsumierten Anforderungspunkten zu subsumieren sind.
Sie haben davon berichtet, dass in Ihrem Herkunftsland für einen Geschäftsmann namens XXXXals Chauffeur gearbeitet haben. Da Ihr Chef die Republik Tschetschenien aus geschäftlichen und politischen Gründen verlassen musste, haben Sie ihn als seinen Angestellten am 12.12.2008 aus dem Land gebracht. Am Rückweg von dieser Fahrt wären Sie an der tschetschenisch-inguschischen Grenze von den Kontrollposten angehalten worden. Bei Durchsicht Ihres Autos hätten die Männer eine Pistole gefunden. Bei einer anschließenden Festhaltung wären Sie befragt und auch misshandelt worden. Bei dieser Befragung wäre Ihnen von diesen Männern die in Ihrem Fahrzeug aufgefundene Pistole in die Hand gedrückt worden, wobei Sie das Magazin der Waffe berühren hätten müssen. Dieser Vorfall an der Grenze habe sich nach Ihren Angaben nach am 12.12.2008 ereignet. Nach Bezahlung eines Lösegeldes hätten Sie wieder heimgehen dürfen. Auf Nachfrage, ob es danach weitere "Befragungen" gegeben hätte, erwähnten Sie eine Situation vom 03. oder 04.03.2009, wobei mit der aufgefundenen Waffe angeblich eine Person getötet worden wäre. Hierbei wäre die Verwandtschaft des Toten zu Ihnen nach Hause gekommen und hätten Ihre Eltern aufgefordert, "den Mörder" - somit Sie - auszuliefern.
Auf Nachfrage gaben Sie, wohl daheim aber versteckt gewesen zu sein. So berichteten Sie weiter, zwei Tage später nach dem Gebet in der Moschee von einem Verwandten des Getöteten erkannt und in dessen Abteilung mitgenommen worden zu sein. Dieser Mann würde als Ermittler bei der Polizei arbeiten.
Wie Ihren Berichten zu entnehmen ist, hat sich der Mann Ihnen gegenüber jedoch korrekt verhalten und hat Ihnen sogar noch geraten, das Land zu verlassen. Somit konnte keine Bedrohungssituation erkannt werden. Auch haben Sie am 16.04.2010 erwähnt, dass Ihre Familie von den Verwandten des Getöteten "in Ruhe gelassen werden würde".
Obwohl sich die Ereignisse für Sie persönlich sicherlich als mehr als unangenehm darstellen, so sind Ihren Ausführungen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung Ihrer Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention festzustellen."
Hinsichtlich Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes, welcher von diversen österreichischen Fachärzten attestiert worden sei, gemäß § 8 AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Er stehe nach wie vor in ärztlicher Behandlung.
7. Gegen Spruchpunkt I. des obigen Bescheides wurde mit Schriftsatz vom 04.05.2010 fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wiederholt der Beschwerdeführer kurz sein Vorbringen und führt aus, der Beschwerdeführer habe bei seinen Einvernahmen detailliert und ausführlich die Ereignisse in seiner Heimat geschildert und er verweise diesbezüglich auf sein Vorbringen. Das Bundesasylamt habe in seinem Vorbringen aber keine glaubwürdige Verfolgung zu erkennen vermocht. Die Begründung der belangten Behörde sei nicht schlüssig.
Als einzige Begründung habe sie angeführt: "So berichteten Sie weiter, zwei Tage später nach dem Gebet in der Moschee von einem Verwandten des Getöteten erkannt und in dessen Abteilung mitgenommen worden zu sein. Dieser Mann würde als Ermittler bei der Polizei arbeiten. Wie Ihren Berichten zu entnehmen ist, hat sich der Mann Ihnen gegenüber jedoch korrekt verhalten und hat Ihnen sogar noch geraten, das Land zu verlassen. Somit konnte keine Bedrohungssituation erkannt werden." (Bescheid S. 39). Es sei richtig, dass der Polizist sich korrekt verhalten habe, indem er den Beschwerdeführer nicht der väterlichen Linie der Verwandtschaft des Getöteten ausgeliefert habe, sondern ihm zur Flucht geraten habe. Die Schlussfolgerung der belangten Behörde, "somit konnte keine Bedrohungssituation erkannt werden", sei allerdings falsch. Wie vorgebracht, sei dieser Polizist namens XXXX ein Verwandter des Getöteten mütterlicherseits. Unter den Tschetschenen gelte das Adat, welches die Beziehungen untereinander, u.a. Blutrache, regle. Danach habe die Blutrache durch die Verwandtschaft väterlicherseits zu erfolgen. Der Polizist, der ein Verwandter des Getöteten mütterlicherseits gewesen sei, habe sich menschlich korrekt verhalten, indem er den Beschwerdeführer gewarnt habe. Das heiße aber nicht, dass keine Bedrohungssituation gegeben sei.
Der Beschwerdeführer habe umfassend, widerspruchsfrei und glaubwürdig die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt haben, dargelegt. Er scheine ein Opfer irgendwelcher Machenschaften der Kadyrovzi geworden zu sein. Die genauen Zusammenhänge kenne der Beschwerdeführer nicht, aber die Bedrohung und Verfolgung sei eindeutig. Kadyrovzi haben versucht dem Beschwerdeführer einen Mord unterzuschieben. Die Verwandten des Getöteten haben Blutrache geschworen und das Verfahren bei den Behörden werde laut Angaben des Beschwerdeführers von einem engen Vertrauten von Kadyrov, einem gewissen XXXX kontrolliert. Somit sei eindeutig klar, dass die Verfolgung des Beschwerdeführers politisch motiviert und dem Staat zurechenbar sei.
8. Auf Antrag des Beschwerdeführers wurde ihm mit Verfahrensanordnung des Asylgerichtshofes vom 21.10.2011 gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 für das Beschwerdeverfahren ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
9. Die mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.04.2010 zuerkannte befristete Aufenthaltsberechtigung wurde in weiterer Folge mehrmals verlängert. Zuletzt wurde die befristete Aufenthaltsberechtigung mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.05.2014, Zl. 790411806, gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005, bis zum 30.04.2016 erteilt.
10. Das Bundesverwaltungsgericht richtete mit Schreiben vom 02.07.2014 eine Anfrage an ACCORD zum Thema: " Informationen zu
XXXX. Der Anfragebeantwortung von ACCORD vom 29.07.2014 ist zu entnehmen, dass in den ACCORD derzeit zur Verfügung stehenden Quellen im Rahmen der zeitlich begrenzten Recherche keine Informationen zu einer Ramsan Kadyrov nahestehenden Person namens XXXX(sowie alle möglichen anderen Schreibweisen) gefunden werden habe können. Dies bedeute nicht notwendigerweise, dass die betreffende Person nicht existiere.
11. Mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Lage im Herkunftsstaat übermittelt.
12. Zur anberaumten Verhandlung am 24.09.2014 ist der Beschwerdeführer nicht erschienen. Eine Nachschau im Zentralen Melderegister hat ergeben, dass sich der Beschwerdeführer seit 29.08.2014 in U-Haft befindet.
13. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 26.09.2014 (Rechtskraft 26.09.2014), 93 Hv 90/14g, wurde der Beschwerdeführer nach §§ 127, 130 1.Fall StGB, zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, bedingt, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
14. Am 03.10.2014 gab der Beschwerdeführer persönlich ein Konvolut an medizinischen Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ab.
15. Zur anberaumten Verhandlung am 30.10.2014 ist der Beschwerdeführer erneut unentschuldigt nicht erschienen. Mit E-Mail vom selben Tag übermittelte er ein Konvolut an medizinischen Unterlagen.
16. Am 08.01.2015 führte die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 21). Das Bundesasylamt ist zur Verhandlung entschuldigt nicht erschienen. Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde Beweis erhoben durch ergänzende Parteienvernehmung des Beschwerdeführers.
Der Beschwerdeführer (BF) gab im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung Folgendes zu Protokoll:
(...)
R: Ich entnehme dem Akt des Bundesasylamtes (BAA), bzw. seit 01.01.2014 heißt dessen Rechtsnachfolger Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), dass Sie XXXX,
Staatsangehörigkeit: Russische Föderation, Volksgruppe:
Tschetschene, moslemischer Glaube. Sie sind nicht verheiratet und haben keine Kinder. Ist das korrekt?
BF: Ja, das stimmt.
R:Wie heißen Ihre Eltern und Geschwister?
BF: Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter XXXX, mein älterer Bruder heißt XXXX und eine Schwester. Sie heißt XXXX.
R: Sie wurden bereits beim Bundesasylamt bzw. bei den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen. Wie würden Sie die dortige Einvernahmesituation beschreiben?
BF: Die Einvernahme ist normal verlaufen.
R: Haben Sie bei Ihren bisherigen Aussagen vor dem Bundesasylamt immer die Wahrheit gesagt oder möchten Sie etwas richtig stellen oder ergänzen?
BF: Nein, ich habe immer die Wahrheit gesagt.
R: Hat sich an den Gründen Ihrer Asylantragstellung seit Erhalt des angefochtenen Bescheids etwas geändert?
BF: Nein.
R: Wie haben Sie Ihren Pass bekommen?
BF: Mein Berater hat mir gesagt, dass es in Österreich ein neues Gesetz gibt. Als ich meine Schutzberechtigung verlängert habe, hat man mir gesagt, dass ich einen Pass bekommen kann. Dadurch habe ich den Reisepass bekommen.
R: Wo und wie (Haus, Wohnung) haben Sie in Tschetschenien von wann bis wann gelebt:
BF: Ich habe in der Stadt Grosny gelebt, in der Straße XXXX. Das war ein Haus und ich habe in dem Haus gelebt.
R: Schildern Sie die genau und präzise die Gründe, aus denen Sie die Russische Föderation verlassen haben.
BF: Als ich in Grosny gelebt habe, habe ich als Fahrer gearbeitet. Der Mann, bei dem ich gearbeitet habe, beschäftigt sich beruflich auch mit Erdöl und hat auch Tankstellen. Kadyrov gibt solchen Leuten Aufträge, dass diese zerstörte Häuser wieder aufbauen sollen. Der Mann hat also die Häuser entgegen genommen und hat sich verpflichtet diese wiederherzustellen. Er ist seiner Verpflichtung tatsächlich nachgegangen und hat diese Häuser wiederhergestellt. Ich war dabei, ich habe auch gesehen, wie die Häuser wiederhergestellt werden. Nachdem die Häuser fertig waren, hat er noch zwei achtstöckige Gebäude bekommen. Dazu gehörte auch ein Park. Bei dem Auftrag ging es um sehr viel Geld. Er selbst hat mir dann erzählt, dass er diese Häuser nicht übernehmen wollte und dass es zu einem Konflikt gekommen ist. Er hat auch Billardsäle und Bowlingsäle errichtet. Ich war Fahrer dieses Mannes und er selbst hat mir gesagt, dass es zu einem Konflikt gekommen ist und er Grosny verlassen wird. Er hat mir auch gesagt, dass ich ihn aus der Stadt Grosny weg bringen soll. Ich habe ihn über Inguschetien nach Pjatigorsk gebracht. Unterwegs hat er mir gesagt, dass ich niemanden sagen soll, dass ich ihn aus der Republik heraus gebracht habe, da er einen ernsten Konflikt hatte. Ich habe ihn über Inguschetien hinaus geführt und in Inguschetien kam es auch zu Kontrollen und wir wurden angehalten. In Pjatigorsk hat er mir dann gesagt, dass ich niemanden sagen soll, dass ich ihn dorthin gebracht habe. Als ich wieder zurück fuhr, wurde ich in Inguschetien angehalten und das Auto wurde durchsucht. Ich wurde dort angehalten, da man bei der Durchsuchung des Autos eine Pistole gefunden hat. Das war aber nicht meine Pistole. Ich wurde dann zum Kontrollposten gebracht. Man hat mich dort befragt, woher ich diese Pistole habe. Ich habe immer wieder beteuert, dass das nicht meine Pistole ist. Die Leute haben gesagt, dass sie wissen, dass dies meine Pistole ist und sie haben mich mit Gewehrkolben geschlagen. Sie haben mich gezwungen, die Pistole zu halten und das Magazin heraus zu nehmen. Ich wurde dort zusammengeschlagen. Man hat mich dann gefragt, ob es irgendwem gibt, der mich von dort frei kaufen kann. Ich habe dann meinen jüngeren Bruder XXXX angerufen. Ich habe ihn gebeten, dass er mit Geld dorthin kommt und mich frei kauft. Unsere Familie wurde schon früher mit Blutrache belegt. Dann hat man darüber gesprochen, dass ein Verwandter eine Familie aus dieser Pistole erschossen wurde. Man hat darüber gesprochen, dass die Pistole bei mir gefunden wurde und somit hat man mir den Mord angehängt. Dann sind die Verwandten des getöteten gekommen, aber wir haben immer wieder beteuert, dass ich das nicht war. Die Leute, die mich damals angehalten haben, haben alle Informationen über mich bekommen gehabt. Ich habe das viele Geld gesehen und war auch bei dem Prozess der Wiederherstellung der Häuser dabei. Kadyrov wirbt junge Leute an. Er möchte, dass die Leute führ ihn arbeiten. In der Moschee habe ich die Verwandten des Toten gesehen. Ich habe auch erzählt, wie es zu der Situation gekommen ist. Ich habe auch gesagt, dass ich keinen Bezug zu den Kadyrov-Leuten haben will. Ich weiß, was die Kadyrov-Leute dort mit jungen Leuten machen. Ich war und bin damit nicht einverstanden. Ich könnte und möchte kein Kadyrov-Mann sein und ich will für ihn nicht arbeiten. Auch der Verwandte des Umgebrachten hat gesagt, dass ich weg fahren soll. Bei uns ist das so, dass man Leute aussucht, die möglicherweise mit Blutrache belegt wurden bzw. werden, diesen Leuten eine Straftat anhängt und sie dann zur Zusammenarbeit zwingen will, wobei man dabei auch Geld verdienen will. Vorher, 2006, wurde ich mit meinen Onkel mitgenommen, das war in Urus-Martan. Damals hat man mir vorgeworfen, dass ich für die Kämpfer Waffen transportiert habe und ihnen geholfen habe. Der Verwandte hat mir damals auch gesagt, dass ich mich erinnern soll, dass ich damals dort war. Er wollte, dass ich weg fahre und dass ich mich in der Stadt Grosny nicht zeige. Abgesehen davon habe ich auch gesundheitliche Probleme gehabt. Ich bin von Grosny weggefahren und bin nach Europa gefahren. Ich weiß, dass viele Leute, die involviert waren, verschwunden sind. Sie wollten keine Zusammenarbeit eingehen. Das ist mein Fluchtgrund. Ich will dort nicht mehr sein und ich will für diese Leute nicht mehr arbeiten. Hier kann ich ein ruhiges Leben führen. Ich habe eine Gemeindewohnung bekommen und wurde hier vier Mal operiert. Ich komme nach und nach zur Ruhe. Wenn man in unserer Republik lebt, dann sieht man das anders. Hier in Österreich ist es für mich viel besser. Ich bin hier zur Ruhe gekommen.
Diesbezüglich legt der BF die letzten Befunde betreffend seiner Augenoperation vor, welche in Kopie zum Akt genommen werden.
R: Sie fuhren über die Tschetschenisch-Inguschische Grenze und wurden kontrolliert, warum wurde, wenn wie Sie sagen Ihr Chef Herr. XXXX große Probleme mit Kadyrov hatte, dieser nicht an der Grenze festgenommen?
BF: Wir wurden angehalten und er hat seine Dokumente gezeigt. Wir wurden überprüft und wir durften trotzdem weiter fahren. Ich weiß nicht, was er dort gesagt hat, aber die Durchreise war jedenfalls möglich. Er hat mir dann in Pjatigorsk gesagt, dass ich niemanden sagen soll, wo ich ihn aussteigen ließ. Ich habe erst dann verstanden, dass es eine wirkliche ernste Angelegenheit ist.
R: Wie viele Männer waren an dem Kontrollposten und was hat man genau zu Ihnen gesagt?
BF: Das waren zirka 20 Personen, als ich angehalten wurde. Manche sind auch in Autos gesessen. Sie haben das Auto durchsucht und dann wurden mir Fragen gestellt. Zuerst hat man mich gefragt, ob ich etwas Besonderes im Auto habe. Ich habe Nein gesagt. Dann, als man mir die Pistole gezeigt hat, habe ich gesagt, dass das nicht meine Pistole ist. Bei uns können die Posten an einer beliebigen Stelle aufgestellt werden. Das war in der Nähe der tschetschenischen Grenze. Die Behörden in Tschetschenien und Inguschetien arbeiten zusammen.
R: Hat man, bevor man Ihnen die Pistole vorgehalten hat, Ihren Ausweis kontrolliert?
BF: Nein, als mein Chef im Auto war, ist er ausgestiegen und er hat mit den Leuten gesprochen. Dann sind wir weiter gefahren.
R: Wie war das dann bei der Rückfahrt?
BF: Als ich zurück fuhr, hat man mir das Dokument abgenommen.
R: War das derselbe Kontrollposten, der Sie bei der Hinreise und bei der Rückreise kontrolliert hat?
BF: Ich glaube, dass er bei der Ausreise Geld an den Kontrollposten bezahlt hat. Ich habe das nicht gesehen aber er hat mich aufgefordert, schnell von dort weg zu fahren. Er kennt viele Leute. Vielleicht hat er dort eine Vereinbarung getroffen. Die Leute haben mich gefragt, wo ich ihn hingebracht habe. Ich weiß nicht, ob das die gleichen Leute waren aber es war der gleiche Kontrollposten. Die Kadyrov-Leute waren dort gemeinsam mit den Tschetschenen. Sie haben zusammen gearbeitet. Ich habe mir auch überlegt, warum die Sache mit der Pistole entstanden ist, nachdem ich ihn hinaus gebracht habe. Man hat Herrn XXXX nach seiner "Ausreise" die Häuser und die Tankstelle weggenommen.
R: Was hat das mit der Pistole zu tun?
BF: Ich habe für diesen Mann gearbeitet. Ich habe vieles über ihn gewusst. Auch über das Geld, dass er kassiert hat. Er ist dann weggefahren und man wollte von mir wissen, wohin ich ihn gebracht habe. Man hat mir die Pistole "angehängt", damit ich für die Kadyrov-Leute arbeite und damit ich mit ihnen zusammen bin.
R: Was hat das mit XXXXzu tun?
BF: Als ich ihn hinaus gebracht habe, hat man bei mir die Pistole am Rückweg gefunden. Man hat mich dort geschlagen, damit ich eingestehe, dass das meine Pistole ist. Ich wusste viel über ihn, weil ich ja eine Zeit lang für ihn gearbeitet habe. Ich weiß vieles über seine Arbeit und über die Zahlungen zwischen ihn und Kadyrov. Man hat ihn offensichtlich ausreisen lassen aber man hat ihn alles weggenommen.
R: Sie haben vorher gesagt, dass man Ihnen die Pistole "angehängt" hat und später hat man Ihnen den Mord angehängt. Was hat das mit XXXX zu tun?
BF: Sie verstehen das falsch. Als ich für XXXX gearbeitet habe, habe ich gesehen, wie die Häuser wieder hergestellt werden. Er hat sich geweigert das weiter zu machen. Ich habe ihn dann hinaus gebracht. Man hat ihm die Tankstellen und alles andere weggenommen. Man hat ihn ausreisen lassen. Mein Vater war auch im Bauwesen tätig. Jemand, der auf Kadyrov nicht hört, werden die Leute desjenigen zu Kadyrov geholt. Wenn jemand umgebracht wird, wird Blutrache erklärt. Die Verwandte des Toten hätte mich nicht einfach so herum gehen lassen.
R: Für mich sind das zwei verschiedene Dinge.
BF: Ich habe dort gelebt und gearbeitet und hatte solche Probleme nicht. Erst nachdem ich XXXX hinaus gebracht habe, hat man mir die Pistole untergeschoben.
R: Sie sind dort festgenommen worden. Wurden Sie dann mitgenommen?
BF: Nein, ich war am Kontrollposten und mein Bruder hat mich geholt. Er hat Geld bezahlt und hat mich geholt.
R: Wie viel hat Ihr Bruder bezahlt?
BF: 50.000 Rubel. Damals war das zirka 1.500 Euro.
R: Wie hat Ihr Bruder in so kurzer Zeit so viel Geld aufgetrieben?
BF: Ich habe damals auch Geld verdient und auch meine Mutter hatte Geld. Ich habe meinen Bruder angerufen und ihn gesagt, dass er mich schnell holen soll. Wir haben dann von den Nachbarn gehört, dass Leute kommen, die nach mir fragen. Dann sind die Verwandten auch zu uns gekommen.
R: Wer hat Sie befragt bzw. gezwungen die Pistole zu nehmen?
BF: Ich wurde von Kadyrov-Leuten befragt. Sie haben mich auch dann zu dem Kontrollposten gebracht. Die Leute stehen beim Kontrollposten. Ich wurde dann gewaltsam in eine Keller-Räumlichkeit gebracht. Erst dann, als man mich aus dem Keller hinaus gebracht hat, hat man mir gesagt, dass ich die Pistole halten soll und auch das Magazin hinaus nehmen soll. Man hat mich dort mit Gewehrkolben geschlagen. Dann habe ich die Pistole in die Hand genommen.
R: Wohin wurden -Sie genau geschlagen- hatten Sie Verletzungen?
BF: Auf meinen Kopf. Der BF zeigt links und rechts auf seinen Kopf. Man hat mich sehr stark auf den Kopf und auf die Beine geschlagen. Blut hat man nicht gesehen. Man hat mich mit Gewehrkolben geschlagen. Man hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird. Die holen die Leute ab bzw. halten sie auf und wollen sie so zur Zusammenarbeit zwingen.
R: Wie lange blieben Sie dort
BF: Ich wurde tagsüber angehalten. Ich wurde bis 10 Uhr abends festgehalten und habe dann meinen Bruder angerufen. Dann sind wir nach Hause gefahren.
R: Hat jemand Ihren Bruder begleitet, als er Sie abgeholt hat?
BF: Man hat mir gleich gesagt, dass er alleine kommen soll. Er ist mit einen Taxi gekommen. Die Entfernung beträgt ca. 60 Kilometer. Ich habe auch gesehen, wie man ihn gehalten und durchsucht hat. Man hat gesagt, dass ich meinen Bruder das Geld abnehmen soll und bezahlen soll. Das habe ich gemacht und dann sind wir gleich weg gefahren.
R: Hat man Ihnen gesagt, für welchen Zweck man Sie gezwungen hat, die Pistole zu halten?
BF: Nein, das hat man mir nicht gesagt. Ich wurde nur dazu aufgefordert die Pistole zu halten.
R:Was haben ihre Verwandten danach gemacht-sind Sie zum Arzt gefahren?
BF: Ja, meine Schwester ist auch Ärztin. Wir sind ins Krankenhaus gefahren, damit man mich untersuchen kann, weil ich eine angeschwollene Stelle auf den Augen und am Kopf hatte. Danach war ich zu Hause.
R: Haben Sie damals einen Befund vom Krankenhaus bekommen?
BF: Nein, ich war in so einem schlechten Zustand, dass ich nicht daran gedacht habe. Bei uns in Grosny bekommt man sowas nicht automatisch, wie hier.
R: Hat man Sie nicht im Krankenhaus behalten?
BF: Nein, ich wollte auch dort nicht bleiben.
R: Wie ging das dann weiter - sie hatten dann bis März 2009 Ruhe?
BF: Die Zeitperiode hat nicht so lange gedauert. Am 12. Dezember 2008 wurde ich am Posten festgenommen. Ein Mann hat mich in der Moschee gesehen. Er hat mich befragt. Er hat gesagt, dass er weiß, dass sich die Blutrache auf mich bezieht. Ich habe ihm die Situation erklärt und er hat gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich von dort wegfahre. Er hat gesagt, dass man mich umbringen wird.
R: Schildern Sie mir bitte die Situation in der Moschee.
BF: Ich war in der Moschee und der Mann hat mich gesehen. Der Mann arbeitet bei der Polizei. Er hat sich als ein Verwandter der Person vorgestellt, der Person, die umgebracht wurde.
R: Woher hat er das gewusst?
BF: Ich habe schon gesagt, dass die Leute schon früher gekommen sind und sich bei den Nachbarn erkundigt haben. Die Verwandten wussten, dass ich es bin. Er hat sich als Verwandter vorgestellt.
R: Wie erfahren andere Leute von dem Vorfall am Grenzposten?
BF: Damals war es so, dass man mir die Pistole unterschoben hat und man hat die Angaben über mich an die Verwandten weitergeleitet.
R: Dann wären aber die Verwandten sofort gekommen?
BF: Das denken Sie nur. Man hat mich mit der Blutrache bedroht. Man hätte nicht gleich kommen können. Man hatte sich bei den Nachbarn erkundigt.
R: Sie haben die Waffe angegriffen. Dann hatte man ein Geständnis von Ihnen. Warum haben die Verwandten dann noch andere Leute gefragt?
BF: Ich weiß nicht, sie wollten die Leute an sich ziehen. Sie wollten die Leute zur Zusammenarbeit animieren. So funktioniert das. Andere werden umgebracht, ich habe eine Pistole in die Hand bekommen und hätte für die Kadyrov-Leute arbeiten sollen. Man wollte mich zur Zusammenarbeit bringen, dass ich die Informationen weiter gebe. Diese Leute werden auch umgebracht. Oft werden die Leute dann als Täter bzw. Komplizen verwendet.
R: Wozu braucht man die Nachbarn, wenn Sie die Waffe schon angegriffen haben?
BF: Man hat sich nur erkundigt, ob ich dort lebe. Man hat sich nicht darüber erkundigt, ob ich die Pistole in der Hand hatte. Man hat den Nachbarn nur die Angaben über mich gesagt und wolle eine Bestätigung, dass ich dort lebe.
R: Waren Sie an dieser Adresse nicht registriert?
BF: Doch.
R: Warum braucht man dann von Nachbarn eine Bestätigung?
BF: Man wollte mich einschüchtern. In der Moschee hat mir der Mann dann gesagt, ich habe ihn die Lage erklärt und war kein Einzelfall.
R: Der Mann, der Polizist hat Sie in der Moschee erkannt, dann sind die Verwandten zu Ihnen nach Hause gekommen und haben Ihnen gesagt, dass Sie einen von ihrer Familie getötet haben, oder was haben die Verwandten gesagt?
BF: Als sie gekommen sind, haben sie gesagt, dass sie Informationen haben, dass ich einen Verwandten von ihnen umgebracht habe.
R: Bitte beschreiben Sie genau die Situation.
BF: Sie sind zu uns gekommen, haben an der Türe geklopft und sind ins Haus gekommen. Sie haben die Lage erklärt. Es waren die Kadyrov-Leute mit den Verwandten des Getöteten. Sie haben gesagt, dass ich diese Pistole hatte, dass man bei mir die Pistole gefunden hat. Ich habe mich dann versteckt gehalten. Meine Mutter und meine Schwester haben gesagt, dass es so etwas nicht geben kann. Dann kam es zum Vorfall in der Moschee. Ich habe den Mann erklärt, dass ich das nicht gemacht habe.
R: Beantworten Sie bitte die Fragen der Reihe nach und chronologisch. Die D erklärt dem BF, nochmals auf die gestellten Fragen genau zu antworten und auch die Übersetzung abzuwarten.
R: Schildern Sie den Vorfall bitte chronologisch.
BF: Die Leute sind Anfang März, vor der Moschee zu mir nach Hause gekommen. Ich habe schon vorher gehört, dass sich die Leute bei den Nachbarn erkundigt haben. Ich habe auch meine Leute versammelt und ich habe auch meinen Verwandten erklärt, wie die Lage ist. Mein Bruder hat mich ja von den Kontrollposten geholt. Ich habe meinen Verwandten von dem Vorfall erzählt. Von der Blutrache wusste ich zu diesem Zeitpunkt noch nichts.
R: Wann haben Sie erfahren, dass man von Blutrache spricht?
BF: Von den Nachbarn. Die Nachbarn haben mir gesagt, dass man sich nach mir erkundigt hat und man gefragt hat, ob ich dort wohne. Danach kam es zum Vorfall in der Moschee. Vor der Moschee sind die Leute zu mir nach Hause gekommen. Sie haben gesagt, dass bei mir eine Pistole im Auto gefunden wurde und dass ich zugegeben habe, dass das meine Pistole ist. Mein Bruder hat mich freigekauft.
R: Sie haben vorher gesagt, dass die Leute die Nachbarn nur gefragt haben, ob Sie dort wohnen und nicht, dass sie von der Blutrache erzählt haben.
BF: Ich habe das einfach verstanden, dass es sich um eine ernste Sache handeln muss, wenn man bei den Nachbarn fragt. Wenn Leute kommen und andere Leute einschüchtern, geht es um eine ernste Angelegenheit.
R: Zu den Nachbarn sind nur die Kadyrov-Leute gekommen und nicht die Verwandten des Getöteten?
BF: Die Kadyrov-Leute sind mit den Verwandten des Getöteten gekommen. Sie sind gekommen und haben unterwegs gefragt. Sie sind dann erst nach ein paar Tagen zu mir gekommen. Ich wusste, dass es sich um eine ernste Sache handelt. Die Nachbarn haben nur gesagt, dass die Leute bei ihnen waren und gefragt haben, ob ich dort lebe. Dann sind sie selbst gekommen. Ich war dort aber ich habe das nur gehört. Ich habe verstanden, dass die Lage sehr ernst ist und der Blutdruck von meiner Mutter hat sich rapide erhöht.
R: Wem haben die Nachbarn erzählt, dass man nach Ihnen gefragt hat?
BF: Meiner Schwester und meinen jüngeren Bruder. Sie haben gesagt, dass Leute nach ihrem Bruder fragten und haben gefragt, ob etwas passiert ist. XXXX hat mich angerufen und gesagt, dass Leute nach mir fragen. Ich habe gefragt ob diese Leute dieselbe Uniform trugen, wie die auf den Kontrollposten. Er hat mir nur gesagt, dass die Leute sich nach mir erkundigt haben, ob ich dort lebe und mit wem.
R: Wie hieß eigentlich der Getötete?
BF: Ich kenne diesen Mann nicht.
R: Sie werden das doch inzwischen wissen, wenn die Verwandten des Getöteten zu Ihnen gekommen sind?
BF: Nein. Sie haben gesagt, unser Mann ist umgebracht worden, jemand aus unseren Familienstamm ist umgebracht worden. Ich habe gesagt, dass ich den Mann nicht kenne und dass ich nicht weiß wen man meint. Der Mann in der Moschee hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird, um das alles abzuschließen und dass ich wegfahren soll.
R: Was ist in der Moschee genau passiert?
BF: Ich weiß, dass das am 6. März war. Das war an einem Freitag. Am Freitag gehen alle in die Moschee. Ich wollte, dass meine Verwandten auch dorthin kommen und ich wollte den Leuten in der Moschee alles erzählen, damit sie das verstehen.
R: Heißt das, dass das allgemein bekannt war, dass Sie verdächtigt worden sind, jemanden getötet zu haben, mit der Pistole, die ihnen untergeschoben wurde?
BF: Ich habe begonnen darüber zu erzählen, dass man mich am Kontrollposten angehalten hat und man bei mir eine Pistole gefunden hat.
R: Wie erklären Sie sich, warum wurden Sie von der Polizei nicht angehalten, wenn man bei Ihnen eine Pistole gefunden hat?
BF: Polizei und Gericht ist das gleiche. Man hat mir eine Pistole zum Halten gegeben. Mit dieser Pistole wurde jemand umgebracht und man wollte mir das anhängen.
R: Sie wurden durch Lösegeld freigelassen. Dadurch sollte der Fall erledigt sein.
BF: Nein, man hat mich absichtlich freigelassen. Man wollte mich als einen Schuldigen präsentieren. Man hat gesagt, dass man bei mir die Pistole gefunden hat. Man wollte, dass ich für die Kadyrov-Leute arbeite. Man wollte mir helfen, dass ich für Kadyrov arbeite. Man wollte, dass ich für Kadyrov arbeite. Weil ich für XXXX gearbeitet habe und vieles gewusst habe.
R: Man versucht Ihnen einen Mord anzuhängen. Dann kommt eine Blutrache. Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Ob Sie für Kadyrovarbeiten sollen oder nicht hat mit dem Mord nichts zu tun.
BF: So bringt man die Leute zur Zusammenarbeit. Man wollte, dass ich das mache, was man von mir verlangt oder das ich weggehe, damit man die Sache schließen kann. Der Verwandte hat mit gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich wegfahre.
R: Und wie hieß der Verwandte des Getöteten mit vollem Namen?
BF: Er hieß XXXX. Den Familiennamen weiß ich nicht. Der Vorfall war für mich schrecklich. Auch die Tatsache, dass ich beim Kontrollposten zusammengeschlagen wurde.
R: Warum sollte der Verwandte des Getöteten Sie warnen und nicht selbst an der Aufklärung des Verbrechens interessiert gewesen sein?
BF: Er hat mir gesagt, dass man mich umbringen wird und nicht in Ruhe lassen wird.
R fragt nochmals, warum der Polizist, Verwandte des Getöteten den BF schützen sollte.
BF: Er hat sich ausgekannt. Er wusste, wie die Lage ist. Er wusste, wie die Kadyrov-Leute die Leute anwerben.
R: Sehen Sie das so, dass er selbst nicht daran geglaubt hat, dass Sie an dem Mord beteiligt waren?
BF: Wenn er das gewusst hätte, denke ich, dass er mich umgebracht hätte.
R: Der Polizist war ein Verwandter des Getöteten?
BF: Ja.
R: Wenn der Polizist davon überzeugt ist, dass Sie an den Mord nicht beteiligt waren, hätte er ja auch den eigenen Verwandten gesagt, dass Sie an den Mord nicht schuldig sind, sondern Ihnen der Mord nur in die Schuhe geschoben werden soll?
BF: Nein, auch wenn er die anderen überzeugt hätte, hätten mich die Kadyrov-Leute nicht in Ruhe gelassen. Sie bringen Leute um und hängen die Morde wem anderen an. Ich weiß, dass das mit der Geschichte von XXXX in Verbindung stand. Als ich zurückgekommen bin, habe viele Leute die XXXX-Geschichte gekannt. Sie wussten, dass man ihn ausreisen lies, ihm aber alles weggenommen hat. Man hat diese Geschichte gekannt.
R: Wissen Sie was mit ihrem ehemaligen Chef Hrn. XXXX passierte?
BF: Ich weiß es nicht. Wir haben uns damals das letzte Mal gesehen. Man hat nichts von ihm gehört. Ich bin dann auch gleich hier her gekommen.
R: Wie heißt Herr XXXX mit Vornamen?
BF: XXXX.
R: Wir haben eine Anfrage bei ACCORD zu ihrem Chef gemacht diese Person scheint nirgendwo auf. Wie erklären Sie sich das wenn dieser ein bedeutender Geschäftsmann im Erdölgeschäft war?
R hält dem BF die Anfrage von ACCORD vor.
BF: Es hat sogar Tankstellen gegeben, die mit seinem Namen versehen wurden. 2006, 2007 und 2008 hat es solche XXXX gegeben. Ich weiß das, weil ich dort gearbeitet habe.
R: Sie sind damit einverstanden, dass wir weitere Nachforschungen zu Ihrem Chef machen werden?
BF: Ja sicher. Es gab auch einen großen Billard- und Bowlingsaal. Aber das wurde dann zerstört. Dann gab es Gerüchte, dass er den Kämpfern geholfen hat, die in den Bergen sind. Das war 2008, da hat es diese XXXX gegeben. Ich weiß nicht, warum nichts gefunden wurde. Es hat in der Stadt Grosny diese Azdoyev-Tankstellen gegeben.
R: Wer hat die Untersuchungen gegen Sie geleitet?
BF: Meinen Sie XXXX?
R: Sie haben in erstinstanzlichen Verfahren von einem XXXX gesprochen.
BF: Das war erst später, als ich schon hier war. Man hat mir das angehängt und man wollte mich für schuldig erklären. Das hat die Geschichte anbelangt.
R: Wenn Sie so eine gesuchte Person sind, wie haben Sie dann so einfach ausreisen können?
BF: Mein Vater hat mir bei der Ausreise aus Russland geholfen. Ich wurde nochmals in Russland angehalten. Mein Vater hat mich von dort geholt und ich bin ausgereist.
R: Wie haben Sie von XXXX erfahren?
BF: Als ich hier war, habe ich mich nach der Situation erkundigt. Ich wollte eruieren, ob nur die Verwandten dahinter stecken oder ob mehr dahinter steckt. Ich wollte mich nach der Situation erkundigen. Die Nachbarn haben mir vorher schon gesagt, dass man nach mir gesucht hat. XXXXhat eine ganze Armee hinter sich. Als es zu der Situation mit XXXX gekommen ist, als jemand umgebracht wurde, wollte man die Sache zu Ende bringen, weil die anderen Leute ja schon Bescheid gewusst haben. Es ging darum, dass man anderen Personen problemlos eine Pistole unterschieben kann.
R: Was haben Sie in Österreich durch die Untersuchungen über XXXX erfahren?
BF: Ich habe das so verstanden, dass man meiner Habhaft werden wollte. Meine Eltern sind von der Adresse dann auch weggezogen.
R: Sie waren ja schon längst in Österreich.
BF: Meine Eltern und meine Geschwister waren dort. Mein Bruder und meine Schwester haben mir das gesagt. Wir wissen nicht einmal wer das ist, der die Blutrache erklärt hat. Man will mich einfach umbringen und mir alles in die Schuhe schieben.
R: Warum wissen Sie nicht, wer die Blutrache erklärt hat?
BF: Ich weiß es nicht. Ich wusste ja nicht, dass derjenige umgebracht wurde und dass es mir angehängt wird.
R: Das haben ja die Verwandten des Getöteten gesagt.
BF: Ich weiß ja nicht, wer umgebracht wurde. Man wollte nicht, dass ich die Verwandten finde und das mit ihnen kläre. Man hat mir nur gesagt "Unser Mann wurde getötet.". Damit wir keine Informationen suchen und finden.
R: Sie hatten vorher gesagt, dass die Verwandten des Getöteten zu Ihnen gekommen sind. Warum sollten Sie die Verwandten des Getöteten finden wollen?
BF: Die Verwandten haben nur gesagt, dass "unser Mann" getötet wurde, und zwar mit der Pistole. Als ich das alles in der Moschee erzählt habe, hat man verstanden, dass die Kadyrov-Leute das alles inszeniert hatten. Man hat dann das Gerücht im Umlauf gebracht, dass ich das war.
R: Wenn man jetzt so wie so schon gewusst hat, dass Ihnen das die Kadyrov-Leute das anhängen wollen und der Mord gar nicht stimmt, warum sollte Ihnen das jemand unterjubeln wollen?
BF: Die Verwandten sind nur einmal gekommen und dann habe ich den Verwandten in der Moschee gesehen. Dann kamen die Leute von XXXX.
R: Wann sind die gekommen?
BF: Als ich schon hier in Österreich war. Das war vor der zweiten Einvernahme. Ich war ja unschuldig aber man hat mir vorgeworfen, dass ich schuldig bin. Man wollte mir die Blutrache anhängen, damit ich für die Kadyrov-Leute arbeite. Man wollte mir den Mord in die Schuhe schieben.
R: Ich verstehe den Zusammenhang zwischen der Zusammenarbeit mit den Kadyrov-Leuten und dem Mord nicht.
BF: Sie wollten, dass ich von der Verwandten umgebracht werde. Deswegen hat man mir die Pistole unterschoben. Die zweite Möglichkeit wäre, dass ich maskiert für die Leute arbeiten soll oder auf andere Weise für die Leute arbeiten soll.
R: Die Kadyrov-Leute könnten Sie ja ganz einfach zur Mitarbeit zwingen. Sie hätten Sie ja nur mehrmals holen und schlagen können oder Sie hätten öffentlich verurteilt werden können, nachdem Sie die Waffe angegriffen haben?
BF: Schon 2006 hat man gesagt, dass ich mit Waffen zu tun habe. Man hat mir damals vorgeworfen, dass ich Waffen transportiert habe. Ich wusste nicht, wo die Waffen versteckt sind, weil ich das nicht gemacht habe. Ab den Zeitpunkt war ich mit XXXX zusammen. Nachdem XXXX weg war, wollte man mir das anhängen.
R: Wie haben Sie in Tschetschenien Ihr Leben finanziert? Waren Sie berufstätig? Wenn ja, als was, wo und bis wann haben Sie gearbeitet?
BF: Ich habe für XXXX gearbeitet und war sein Fahrer. Vorher habe im am Markt mit meinen Onkel gearbeitet.
R: Haben Sie Kontakt zu Ihren Verwandten? Wenn ja, wie und wie oft? Wann hatten Sie das letzte Mal Kontakt zu Ihnen?
BF: Ich spreche mit meiner Mutter aber ich rufe sie nur selten an. Mit meinen jüngeren Bruder kann ich nur selten mit Skype in Kontakt stehen.
R: Sie haben subsidiären Schutz und können in Österreich bleiben. Aber was würde Sie im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?
BF: Entweder werde ich umgebracht oder ich werde ein Sklave dieser Leute sein.
R: Gemeinsam mit der Ladung wurden Ihnen Feststellungen zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage in Ihrem Herkunftssaat übermittelt. Wollen Sie sich hierzu äußern?
BF: Ich möchte niemals in das Land und in die Republik zurück. Die jungen Leute werden dort umgebracht. Wenn ich mir nur einmal etwas zu Schulden kommen lasse oder ins Blickfeld gerate, gibt es Probleme.
R: Was machen Sie derzeit in Österreich?
BF: Seit 2011 lerne ich Deutsch. Seit 2012 werde ich operiert. Ich habe sehr schlecht gesehen und ich habe immer schlechter gesehen. Jetzt gibt es schon ein bisschen einen Fortschritt. Am linken Auge habe ich ein Implantat. Am rechten Auge ist ein Plastikteil implantiert. Ich habe mich die ganze Zeit mit meiner Behandlung beschäftigt. Nach der Behandlung, wenn Sie mich in Österreich lassen, möchte ich lernen. Was die heutige Einvernahme anbelangt, möchte ich sagen, dass ich oft operiert wurde und ich habe große Probleme mit den Nieren. Ich konnte nicht einmal gehen. Ich will nicht zurück. Ich lebe hier und habe hier eine Gemeindewohnung bekommen.
R: Wie finanzieren Sie die Gemeindewohnung?
BF: Mir werden die Sozialleistungen weiter ausbezahlt. Ich war schon beim AMS und ich werde Berufskurse zur Verfügung gestellt bekommen, wenn sich mein Gesundheitszustand bessert. Ich möchte dann arbeiten. Mein älterer Bruder ist hier. Er hat jetzt einen Pass und die österreichische Staatsbürgerschaft bekommen. Er arbeitet hier.
R: Sie wurden rechtskräftig verurteilt. Worum ist es gegangen?
BF: Ich habe im Geschäft etwas getrunken. Wir waren bei einer Hochzeit und ich habe dann eine Flasche getrunken. Wir haben die Flaschen mitgenommen und haben das Geschäft verlassen. Manchmal habe ich solche Zustände nach der Operation. Ich trinke überhaupt nicht und an diesen Tag habe ich getrunken. Ich habe einen Diebstahl begangen, weil ich die Flasche mitgenommen habe.
R: Hatten Sie Gelegenheit alles vorzubringen, was Sie vorbringen wollten?
BF: Ja.
R fragt den BF, ob er die Dolmetscherin gut verstanden habe; dies wird bejaht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur relevanten Situation in der Russischen Föderation/ Tschetschenien:
Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien wird prinzipiell auf die im Akt einliegenden und dem Beschwerdeführer mit der Ladung zur mündlichen Beschwerdeverhandlung übermittelten Länderfeststellungen (Stand Juni 2014) verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer nicht substantiiert Stellung nahm.
Insbesondere zur allgemeinen Situation, zur Sicherheitslage, zur allgemeinen Menschenrechtslage, zur allgemeinen und medizinischen Versorgungssituation, zur Situation von Rückkehrern und zur Innerstaatlichen Relokationsmöglichkeit wird Folgendes festgestellt:
(...)
In Tschetschenien hat Oberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Trotz deutlicher Wiederaufbauerfolge ist die ökonomische Lage in Tschetschenien desolat, es gibt kaum Beschäftigungsmöglichkeiten außerhalb des staatlichen Sektors. Die Anzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ging nach einem relativen Höchststand 2009 wieder zurück. Dennoch kam es 2010 und 2011 zu einigen ernsthaften Vorfällen. Im gesamten Nordkaukasus soll es nach Angaben des FSB 600 bis 700 aktive Rebellen geben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15, Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Die bewaffnete Opposition wird mittlerweile von islamistischen Kräften dominiert, welche allerdings kaum Sympathien in der Bevölkerung genießen. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen.
Seit Jahresbeginn 2010 ist es in Tschetschenien jedoch zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt, was teilweise ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien bewirkt. Die Macht von Ramzan Kadyrow, ist in Tschetschenien unumstritten. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe, über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Ministerpräsident Putin verfüge und sich großer Beliebtheit unter der Bevölkerung erfreue.
(Asylländerbericht Russland der Österreichischen Botschaft in Moskau, Stand 21.10.2010, Seite 15)
Der stetige Rückgang der föderalen Streitkräfte nach Ende der "heißen" Phase des zweiten Krieges ab 2002 kann als Zeichen für die verbesserte Sicherheitslage verstanden werden. Der Rückzug der russischen Truppen war nicht nur durch die Stabilisierung der Sicherheitslage, sondern auch durch die sukzessive Übergabe der Verantwortung auf lokale tschetschenische Streitkräfte, die erst in den letzten Jahren anwuchsen, möglich. Die andauernde Stationierung föderaler Sicherheitskräfte in Tschetschenien und der trotz der Beendigung der von 1999 bis 2009 dauernden Anti-Terror-Organisation (ATO) nicht erfolgte Abzug zeigen, dass die tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin föderale Unterstützung im Kampf gegen die Rebellen benötigen. Andererseits kann auch davon ausgegangen werden, dass Moskau seine Truppen vermutlich aus mangelndem Vertrauen in Kadyrow weiterhin dort stationiert lässt. Die in den letzten Monaten ergriffenen Maßnahmen und die Wortwahl der Präsidenten Medwedew und Kadyrow sowie des Ministerpräsidenten Putin zeigen jedenfalls, dass man zur Bekämpfung des "Terrorismus" im Nordkaukasus insgesamt weiterhin eher auf militärische Gewalt setzt, und soziale und wirtschaftliche Maßnahmen eine untergeordnete Rolle spielen.
Medwedew fordert weiterhin "brutale Maßnahmen" gegen Terroristen und spricht von einem "schonungslosen Kampf" gegen die Rebellengruppen. Auch in Zusammenhang mit den Anschlägen auf die Moskauer U-Bahn im März 2010 oder den Anschlag auf ein Kaffeehaus in Pjatigorsk im August 2010 sprach sich Medwedew für die "Zerstörung" der Kämpfer aus. In Anbetracht der 2014 in Sotschi stattfindenden olympischen Winterspiele wird gemutmaßt, dass Medwedew meinen könnte, allein die Anwendung roher Gewalt könne die Region genügend stabilisieren um die Abhaltung der Spiele nicht zu gefährden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14)
Zusammenfassend ist auszuführen, dass nach Beendigung der Anti-Terror-Organisation 2009 temporär wieder vermehrt Anschläge in Tschetschenien zu verzeichnen waren. Die 2009 sprunghaft angestiegene Anzahl an Selbstmordanschlägen ist 2010 wieder stark eingebrochen. Der jüngste Angriff auf die Heimatstadt Kadyrows Zenteroi am 29. August 2010 lässt keine Zweifel, dass die tschetschenischen Rebellen auch zu taktisch herausfordernden Aktionen fähig sind. Von einer Stärkung der Widerstandsbewegung, die in der nächsten Zeit zu einem Ausbruch größerer Kamphandlungen führen könnte, ist jedoch nicht auszugehen.
Anders als im übrigen Nordkaukasus gingen die Angriffe bewaffneter Gruppen in Tschetschenien zurück.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 ,24.5.2012)
2011 gab es in Tschetschenien mindestens 201 Opfer des bewaffneten Konflikts, darunter 95 Tote und 106 Verwundete. 2010 waren es noch 250 Opfer gewesen (127 Tote, 123 Verletzte). Damit liegt Tschetschenien betreffend Opferzahlen hinter Dagestan an zweiter Stelle der nordkaukasischen Republiken. Gemäß Polizeiberichten wurden 2011 in Tschetschenien 62 Mitglieder des bewaffneten Untergrunds getötet (2010: 80), weitere 159 vermeintliche Kämpfer wurden festgenommen (2010: 166). 21 Sicherheitskräfte kamen bei Schießereien und Explosionen 2011 ums leben (2010: 44), 97 wurden verletzt (2010: 93). Des Weiteren wurden 2011 bei Terrorakten, Bombardierungen und Schießereien 12 Zivilisten getötet (2010: 3) und 9 verwundet (2010: 30).
2011 kam es in Tschetschenien zu mindestens 26 Explosionen und Terrorakten, 2010 waren es noch 37 gewesen. Unter den Explosionen und Terrorakten waren sieben Selbstmordanschläge.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012)
Laut NRO "Kawkaski-Usel" waren 2011 in Tschetschenien 174 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 82 Tote.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
2012 wurden zwischen Jänner und Mitte Oktober nach Angaben des Innenministeriums der Republik Tschetschenien 35 Kämpfer des bewaffneten Untergrunds in Tschetschenien getötet und weitere 80 verhaftet. Im selben Zeitraum seien 9 gemeinsame große Sonderoperationen gegen die Kämpfer durchgeführt worden.
(Caucasian Knot: The Ministry of Interior Affairs: 35 gunmen killed in Chechnya since the beginning of the year, 17.10.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/22579/, Zugriff 3.12.2012)
Die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte geht weiter, jedoch fiel das Gewaltlevel im Nordkaukasus allgemein 2012 um 10% verglichen mit dem Vorjahr. Die Gewalt in Tschetschenien ging 2012 stark zurück. (U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Andere kaukasische Teilrepubliken haben Tschetschenien bei der Zahl der registrierten Gewaltvorfälle überholt. 2012 gab es im Nordkaukasus insgesamt 700 kampfbedingte Todesopfer, davon mehr als die Hälfte in Dagestan, der größten kaukasischen Teilrepublik Russlands. Dort wurden knapp 300 Verbrechen verzeichnet, die mit Terrorismus im Zusammenhang standen, im restlichen Nordkaukasus 180.
(Tagesspiegel. Uwe Halbach (26.4.2013): Tschetschenien im Fokus, http://www.tagesspiegel.de/meinung/andere-meinung/nach-den-anschlaegen-von-boston-tschetschenien-im-fokus/8130872.html; Zugriff 24.10.2013)
Für die ersten neun Monate des Jahres 2013 berichtet Caucasian Knot 87 getötete Soldaten, 68 getöteten Zivilisten und 220 getöteten Rebellen im Nordkaukasus [Anm. nicht Tschetschenien allein]. Von staatlicher Seite wurde verlautbart, dass in den ersten neun Monaten des Jahres 2013 Straftaten, die mit Extremismus in Zusammenhang stehen im Nordkaukasus um 40% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum stiegen, jedoch terroristische Angriffe im selben Zeitraum um 10% sanken.
(Jamestown Foundation (4.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 217. North Caucasus Prosecutor's Office Reports Rise in Extremism-Related Crimes)
Wenngleich sich die Sicherheitslage im Sinne dessen, dass keine großflächigen Kampfhandlungen stattfinden und es zu keiner Vertreibung der Zivilbevölkerung kommt, stabilisiert hat, so zeigt sich also, dass dies nicht zuletzt auf die repressive Machtausübung Ramzan Kadyrows und seiner Sicherheitskräfte zurückzuführen ist. Allgemein ist nach wie vor ein hohes Maß an Gewalt feststellbar, vor allem außerjudizielle Tötungen und Kollektivstrafen. Das teilweise brutale und in einigen Fällen als menschenrechtswidrig zu bezeichnende Vorgehen der Sicherheitskräfte (für das diese kaum belangt werden) bringt zwar auch Resultate mit sich, da immer wieder auch führende Kämpfer "neutralisiert", also getötet oder verhaftet, werden und die Sicherheitslage in Tschetschenien dadurch weitgehend stabilisiert werden konnte, andererseits trägt dieses Vorgehen dazu bei, dass sich auch junge Menschen, die sich zunächst nicht mit radikal-islamischem Gedankengut identifizieren, der Widerstandsbewegung anschließen. Deshalb wird die Rebellenbewegung auch in nächster Zeit nicht an Schlagkraft verlieren. Eine nachhaltige Befriedung ist also weiterhin nicht absehbar, die in Zusammenhang mit Tschetschenien so oft zitierte Gewaltspirale dreht sich weiter.
In Tschetschenien kam es im Sommer 2010 zu einer Spaltung innerhalb des bewaffneten Widerstands, als sich ein Teil der bewaffneten Kämpfer vom bis dahin einflussreichsten Anführer Doku Umarow und seiner Doktrin der Schaffung eines islamischen "Emirat Kaukasus" lossagte. Dieser Zwist führte, zusammen mit dem harten Vorgehen der Sicherheitskräfte gegen "Terroristen" und deren Angehörige, zu einer Abnahme der direkten gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Widerstandskämpfern und Sicherheitskräften, ohne dass die Gewalt insgesamt weniger wurde. Die rund 20.000 "Kadyrowzy" sind nach wie vor aktiv. Die Jamestown Foundation schätzt, dass beinahe 90 Prozent der tschetschenischen islamistischen Gruppierungen nun dem Kommando von Emir Hussein unterstehen, während ein Großteil der dagestanischen, inguschetischen und kabardino-balkarischen "Jamaats" nach wie vor Umarow treu sind. Dieser wurde schon mehrmals totgesagt, was sich bis heute als falsch erwiesen hat.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation:
Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 4-5, Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 6, 8 und 9; Russia, Freedom in the World 2012)
In Tschetschenien existiert noch immer eine islamistische Untergrundbewegung. Deren Mitglieder werden als "Wäldler" bezeichnet, da sie in den ausgedehnten und dichten Wäldern des Landes ihre Verstecke haben. Ihre Anzahl ist unbekannt. Sie sind jedoch zu effektiven Anschlägen, die meist als Selbstmordattentate erfolgen, fähig. Ziel der Islamisten ist die Errichtung eines "Kaukasischen Emirats" im Nordkaukasus. Ihr Anführer ist Doku Umarov, der selbsternannte "Oberste Emir" des Nordkaukasus. Die Städte gelten gegenwärtig als sicher vor Anschlägen durch die islamistischen Rebellen. Am gefährlichsten sind die Waldgebiete, insbesondere die Gebiete in den hohen Bergen an der Grenze zu Georgien sowie die Grenzgebiete zu Dagestan.
(BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete.
Einschätzungen zur zahlenmäßigen Stärke der Rebellen divergieren stark. In Tschetschenien ist es seit Jahresbeginn 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Im Ergebnis kann gesagt werden, dass Teile der Russischen Föderation, vor allem im Nordkaukasus, von hohem Gewaltniveau betroffen sind. Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow, bedeutende Rebellenaktivität in seinem Herrschaftsbereich einzuschränken, ging einher mit zahlreichen Berichten über außergerichtliche Tötungen und Kollektivbestrafung. Zudem breitete sich die Rebellenbewegung in den umliegenden russischen Republiken, wie Inguschetien, Dagestan und Kabardino-Balkarien aus. Hunderte Beamte, Aufständische und Zivilisten sterben jedes Jahr durch Bombenanschläge, Schießereien und Morde. Wenn auch die Gewalt im Nordkaukasus, angefacht von Separatismus, interethnischen Konflikten, dschihadistischen Bewegungen, Blutfehden, Kriminalität und Exzessen durch Sicherheitskräfte weiter geht, ging die Gewalt in Tschetschenien jedoch 2011 im Vergleich zu 2010 zurück.
(Freedom House: Freedom in the World 2013 - Russia, Jänner 2013, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Vertreter russischer und internationaler NROs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
Bei Sondereinsätzen der Anti-Terror-Organisation geraten gelegentlich auch Zivilisten ins Schussfeld, wie etwa ein Vorfall im inguschetisch-tschetschenischen Grenzgebiet im Februar 2010 zeigt:
Bei diesem Sondereinsatz kamen je nach Angaben zwischen vier und 14 Zivilisten ums Leben. Zudem steht der Vorwurf im Raum, dass Sicherheitskräfte getötete Zivilisten manchmal als Kämpfer bezeichnen würden, um die Statistik zu schönen. Die derzeit stattfindenden Kämpfe führen jedoch nicht zu einer Vertreibung der Zivilbevölkerung.
Bis Mai 2011 hatte der EGMR in rund 180 Fällen Verletzungen der Artikel 2 und 3 der EMRK bei Einsätzen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien festgestellt. 60% der Beschwerden betrafen das Verschwinden von Personen. [...] Die andauernden Muster der Straffreiheit für solch ernsthafte Verletzungen zählen zu den hartnäckigsten Menschenrechtsproblemen im Nordkaukasus. Es gab sicherlich mehrere positive Schritte wie die Einrichtung von Untersuchungskomitees, die Unterstützung der Teilnahme von Opfern bei der strafrechtlichen Verfolgung und die Verkündung mehrerer Direktiven hierzu. Viele Untersuchungen ergeben jedoch keinerlei Ergebnisse; in Fällen, in denen Behörden selbst in Verbrechen involviert waren bestehen Zweifel, inwieweit diese mit den Untersuchungsbehörden die notwendige Kooperation ermöglichen können.
(Council of Europe - Commissioner for Human Rights: Report by Thomas Hammarberg Commissioner for Human Rights of the Council of Europe Following his visit to the Russian Federation from 12 to 21 May 2011, 6.9.2011)
Das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) will sicherstellen, dass die Polizei und Truppen des Innenministeriums, welche Sicherheitsoperationen durchführen, die Gesetze kennen. Daher führte das Komitee zwischen Juni 2010 und Jänner 2011 Informationsveranstaltungen für Sicherheitskräfte durch. Zudem führt das IKRK regelmäßigen Dialog mit föderalen und lokalen Exekutivbehörden über Festnahmen, Inhaftierungen und Gewaltanwendung.
(ReliefWeb: Russian Federation/Northern Caucasus: ICRC maintains aid effort, 1.3.2011,
http://www.reliefweb.int/rw/rwb.nsf/db900SID/JARR-8EJHNK?OpenDocumentrc=4emid=ACOS-635PN7)
In den letzten Jahren kehrten nicht nur tausende Binnenflüchtlinge in ihre Häuser zurück, sondern auch Tschetschenen, die nach Europa flüchteten. Das subjektive Unsicherheitsgefühl verhindert eine solche Rückkehr scheinbar nicht. Dennoch darf nicht außer Acht gelassen werden, dass in Tschetschenien weiterhin Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen oder unmenschliche Behandlung durch Sicherheitskräfte stattfinden und fragwürdige Maßnahmen wie die Kollektivbestrafung von Kadyrow und anderen tschetschenischen Amtsträgern gutgeheißen werden.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 5)
Nach wie vor finden im Nord-Kaukasus zahlreiche außergesetzliche Tötungen durch Behördenorgane und Angehörige bewaffneter Gruppierungen statt.
Obwohl es 2012 weniger Vorfälle gegeben hat als die Jahre zuvor, bleiben Landminen nach wie vor ein Problem (U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia).
Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 11.12.2013)
Die tschetschenische Rebellenbewegung entwickelte sich bereits vor Ausbruch des zweiten Krieges immer mehr von einer separatistischen hin zu einem islamistischen Netzwerk und radikalisierte sich im Verlauf der Kriegsjahre erheblich. Damit einher ging die Ausbreitung der Gewalt auf die Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, wo die Sicherheitslage mittlerweile als prekärer als in Tschetschenien gilt, sowie in geringerem Ausmaß auch auf Kabardino-Balkarien, Karatschajewo-Tscherkessien und Nordossetien. Durch die Ausrufung des "Kaukasus Emirats" durch Doku Umarow (Emir Abu Usman) Ende Oktober 2007 wurde offensichtlich, dass sich der tschetschenische Widerstand nunmehr als Teil einer pankaukasischen islamischen Bewegung betrachtet, deren Ziel nicht die Unabhängigkeit der Republik, sondern vielmehr die "Befreiung" der derzeit "von den Russen besetzten" "islamischen Lande" von "Ungläubigen" ist. Grundsätzlich kann die tschetschenische Rebellenbewegung daher heute nicht mehr losgelöst von den im gesamten Nordkaukasus agierenden Rebellengruppen betrachtet werden. Die einzelnen Gruppen des die Republiksgrenzen überschreitenden Netzwerks stehen zwar miteinander in Verbindung, handeln jedoch weitgehend autonom und dürften einzelne Angriffe auch nicht miteinander koordinieren.
Die tatsächliche Anzahl der Kämpfer ist unklar, Schätzungen reichen von 50 bis 60 (Aussagen Kadyrows) über rund 500 (FSB) bis zu 1.500 Mann (einzelne unabhängige Beobachter in Tschetschenien). Doku Umarow gab im März 2010 an, die Anzahl der Mudschaheddin im gesamten Nordkaukasus läge zwischen 10.000 und 30.000 Mann, bei entsprechenden Ressourcen könnte er fünf- bis zehnmal so viele anführen. Während die Angaben Kadyrows zu niedrig angesetzt sind (allein 2009 sollen offiziellen Angaben zufolge 190 Kämpfer in Tschetschenien ums Leben gekommen sein, in den ersten sieben Monaten 2010 51), sind jene Umarows sicherlich stark übertrieben.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-15)
Der russische Inlandsgeheimdienst FSB hat den Tod des tschetschenischen Rebellenführers Doku Umarow bestätigt. Der "russische Bin Laden" sei bei einem Einsatz "neutralisiert" worden, sagte FSB-Chef Alexander Bortnikow am Dienstag in Moskau der Agentur Interfax zufolge. Zudem seien mehr als 200 Extremisten festgenommen worden. Dabei wurden große Mengen Waffen und Sprengsätze sichergestellt. Bortnikow sagte zudem, der FSB habe gemeinsam mit Polizei und Ermittlern die Hintermänner der tödlichen Terroranschläge in Wolgograd vom Dezember 2013 geschnappt. Die Attentate, denen 30 Menschen zum Opfer fielen, seien aufgeklärt, sagte Bortnikow. Mitte März hatte eine Internetseite der Islamisten im Konfliktgebiet Nordkaukasus den "Märtyrertod" Umarows mitgeteilt. Er galt als Chef des selbst-proklamierten sogenannten Emirats des Kaukasus. Die gleichnamige Extremistengruppe kämpft für eine islamistische Herrschaft im gesamten Kaukasusgebiet. Der Rebellenführer bekannte sich zu zahlreichen Gewalttaten im ganzen Land, darunter die Anschläge auf den Moskauer Flughafen Domodedowo im Jänner 2011 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 mit insgesamt 77 Toten. In den vergangenen Jahren hatte es mehrmals Meldungen über den Tod Umarows gegeben, die nie bestätigt wurden. Der Terroristenführer selbst hatte gedroht, die ersten russischen Olympischen Winterspiele zu verhindern. Bei den Spielen in Sotschi war es im Februar allerdings ruhig geblieben. (Die Presse, Geheimdienst bestätigt Tod von Islamistenführer Umarov, 8.4.2014, http://diepresse.com/home/politik/aussenpolitik/1587995/, Zugriff am 2.5.2014)
Ali Abu-Muhammad, geborener Aliaskhab Kebekov, bestätigte in einer Internetaussendung vom 18. März 2014 den Tod von Doku Umarow. Kebekov stellte fest, dass er zum neuen Führer des Kaukasus-Emirats gewährt wurde. Er war seit 2010 Sharia-Richter im Kaukasus-Emirat. Er kündigte die Fortführung des Jihad an und rief die Muslime des Nordkaukasus auf, sich dem Kampf anzuschließen. Er kündigte aber keine neuen Terroranschläge an. Der neue Rebellenführer stammt aus Dagestan und ist ethnischer Avare. Er spricht arabisch und kaum russisch. Er studierte in Syrien und war im Alkoholschmuggel in den 1990er Jahren involviert, bevor er konvertierte. Kebekov ist der erste nicht tschetschenische Führer der Kaukasischen Rebellen. Das bestätigt den Trend der letzten Jahre, dass sich das Schwergewicht der Kämpfe im Kaukasus von Tschetschenien nach Dagestan verlagert. Dies ist einerseits der auf die Stabilisierung der Situation in Tschetschenien gerichteten Politik und anderseits der Massenmigration tschetschenischer Rebellen nach Syrien geschuldet. Ebenso ist das der Effekt der schnellen Entwicklung radikalen Islams in Dagestan. Es ist zu erwarten, dass Dagestan das Zentrum des Jihad im Nordkaukasus bleiben wird, während die militärische Untergrundbewegung in den übrigen Republiken eine kleinere Rolle spielen wird. Während die Unterstützung für Kebekov in Dagestan unbestritten ist, ist dies in den übrigen Republiken nicht klar. Das zeigt sich auch in der langen führerlosen Zeit nach dem Tod Doku Umarows, was ggf. Meinungsverschiedenheiten in der Frage des künftigen Führers geschuldet war. Es wurde lange vermutet, dass Aslambek Vadalov, der letzte einflussreiche Veteran des Tschetschenienkrieges, ein ethnischer Tschetschene, Nachfolger Umarows wird. Kebekovs Machtergreifung könnte daher zu einer Fragmentierung des Kaukausus-Emirats und einer stärkeren Homogenisierung der Untergrundbewegung in Dagestan führen. (Osrodek Studiow Wschodnich im. Marka Karpia, Militants oft he North Caucasus have a new leader, 26.3.2014)
Einige Experten glauben, dass sich das Projekt Kaukasus-Emirat nach dem Tod von Doku Umarow signifikant ändern oder einschlafen wird. Der neue Führer des Kaukasus-Emirats, Alaiskhab Kebekov, wird aller Voraussicht nach eine mildere Form des Jihad verfolgen: Berichten zufolge ist er gegen Selbstmordanschläge. Die Wahl des neuen Emirs reflektiert die Verlagerung des Aufstandes von Tschetschenien nach Dagestan und von Nationalismus zur überstaatlichen islamistischen Ideologie. (Jamestown Foundation, Russian Authorities Step up Efforts to Disrupt North Caucasus Insurgency's Financing; Euarsia Daily Monitor, Vol. 11 Iss. 55, 24.3.2014)
Die tschetschenischen Rebellen leisteten ihren Treueeid auf den neuen Führer des Kaukasus-Emirats, Emir Abu Muhammad, obwohl der Emir von Tschetschenien, Emir Khamzat, der Umarows erster Stellvertreter war, nicht unter denen war, die den Eid geschworen haben. Es ist nicht klar, ob er an der Seite von Umarow gestorben ist.Einige Beobachter äußerten Zweifel, ob das tschetschenische Jamaat noch existiert oder nicht. Das Jamaat scheint aber weiterzubestehen und verfügt nun über größere Freiheiten, weil bisher ein Gutteil seiner Aktivitäten auf den Schutz von Doku Umarow konzentriert war. Dessen Bruder, Ahmad Umarow, bestätigte in einer Audiobotschaft, dass Khamzat der Emir von Tschetschenien bleibt. Ein Bombenanschlag am 3. April 2014 auf ein Militärfahrzeug bezeugt, dass die Rebellen in Tschetschenien nicht "neutralisiert" wurden. (Jamestown Foundation, Rebels Continue to Operate in Chechnya Despite Doku Umarov's Death; Eurasia Daily Monitor, Vol. 11, 68, 10.4.2014)
2.2.1. Das Vorgehen der Rebellen
In den ersten Jahren des zweiten Krieges kämpften ganze Armeedivisionen und Brigaden russischer Truppen gegen die Rebellen. Nachdem es den föderalen Truppen gelungen war, große Kampfverbände zu besiegen, gingen die Auseinandersetzungen in einen Guerillakrieg über. In den ersten Monaten des zweiten Tschetschenienkrieges waren die russischen Truppen, die sich vor allem auf die als Hochburgen der Rebellen geltenden südlichen Regionen der Republik konzentrierten, beinahe täglich Bombenanschlägen und Angriffen durch Heckenschützen ausgesetzt. Die Stärke und Kräfte der Kämpfer nahmen ab 2002 und deutlich mit 2004 ab, die Häufigkeit militärischer Aktionen ging zurück. Nachdem viele hochrangige Kommandeure der ersten Generation liquidiert worden waren, - nämlich im März 2002 Ibn al-Chattab, im Jänner 2003 Ruslan Gelajew, im März 2005 Aslan Maschadow, im Juni 2006 Abdul-Chalim Sadulajew und im Juli 2006 Schamil Bassajew - verlor die Rebellenbewegung in Tschetschenien insgesamt an Schlagkraft. Die jüngsten Anschläge im russischen Kernland - jener auf den Zug Newski-Express im November 2009 und die Moskauer U-Bahn im März 2010 - gingen Bekennerschreiben zufolge zwar ebenfalls auf das Konto nordkaukasischer Rebellen, allerdings vermutlich nicht tschetschenischer.
Heutzutage teilt sich die Rebellenbewegung in Tschetschenien in kleine, extrem mobile und unabhängige Gruppen von Kämpfern, die sich im gesamten Nordkaukasus praktisch mehr oder weniger frei bewegen können.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 16)
2.2.2. Neuerliche Gewalt durch Rebellengruppen
Als Gründe für den neuerlichen Gewaltausbruch werden nicht nur religiöser Extremismus und ethnischer Separatismus genannt. Auch die autoritäre Politik Kadyrows und die durch russische und tschetschenische Sicherheitskräfte begangenen Menschenrechtsverletzungen werden als Auslöser genannt. Wie bereits erwähnt werden Armut und die schlechte wirtschaftliche Lage sowie die weit verbreitete Korruption und Clanwirtschaft ebenso dafür verantwortlich gemacht, den Zulauf aus der tschetschenischen Bevölkerung zur Widerstandsbewegung nicht abreißen zu lassen.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation: Sicherheitslage in Tschetschenien vom 12.10.2010, Seite 14-18)
Am 19.10.2010 drangen Terroristen sogar bis zum schwer bewachten Parlament in Grosny vor. Aus bisher ungeklärten Gründen gelang es drei Terroristen die Sperre vor dem Parlamentsgebäude zu passieren. Einer der Angreifer sprengte sich davor in die Luft, zwei Untergrundkämpfer drangen in das Gebäude ein, lieferten sich im Erdgeschoss ein Feuergefecht mit den tschetschenischen Sicherheitskräften und sprengten sich dann selbst in die Luft. Außer den Terroristen wurden bei dem Überfall drei Personen getötet, darunter zwei Polizisten und ein tschetschenischer Zivilist. 17 Personen, darunter sechs Polizisten und elf Zivilisten, wurden verletzt. Mit dem Überfall zeigten die Separatisten, dass sie auch in Tschetschenien, wo es in den letzten Jahren weit weniger Anschläge gegeben hatte, als in den Nachbarrepubliken Inguschetien und Dagestan, noch handlungsfähig sind.
(Eurasisches Magazin: Der Terror in Tschetschenien ist zurück vom 06.12.2010)
Am 6. Juli 2010 forderte Putin im südrussischen Kislowodsk eine Amnestie für die Untergrundkämpfer im Nordkaukasus. Damit bewies er, dass man mit allen Mitteln Frieden erreichen will.
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 5)
Am 3.7.2013 hat Doku Umarov - der selbsternannte Emir des Kaukasus Emirats - die von ihm ausgerufene "Waffenruhe" zurückgenommen und damit gedroht, die Olympischen Winterspiele im Februar 2014 in Sotschi zu attackieren.
Bei zwei Selbstmordanschlägen auf einen Linienbus und im Bahnhof von Wolgograd (ehemals Stalingrad) waren am Sonntag (29.12.2013) und am Montag (30.12.2013) insgesamt mindestens 34 Menschen getötet und 72 Menschen verletzt worden. Moskau verdächtigt tschetschenische Islamisten, die damit gedroht haben, die Olympischen Winterspiele (7. bis 23. Februar) im knapp 700 Kilometer südwestlich gelegenen Sotschi attackieren zu wollen.
Nach den tödlichen Anschlägen in Wolgograd hat der russische Präsident Wladimir Putin verschärfte Anstrengungen für die Sicherheit der Olympischen Winterspiele in Sotschi angekündigt. Russland werde "entschieden und unnachgiebig den Kampf gegen Terroristen bis zu deren vollständiger Ausradierung fortsetzen", sagte Putin am Dienstag in seiner Neujahrsansprache laut Interfax.
(Quelle(n): Geopolitical Monitor (22.12.2013): Assessing the Terrorist Threat to the Sochi Olympics, http://www.geopoliticalmonitor.com/assessing-the-terrorist-threat-against-the-sochi-olympics-4897/;
Zugriff 2.1.2014, Der Standard (1.1.2014): Putin in Wolgograd:
"Widerliche Verbrechen",
http://derstandard.at/1388514289560/Putin-besucht-nach-Anschlaegen-Wolgograd;
Zugriff 2.1.2014, ORF.at (31.12.2013): Sorge um Sicherheit in Sotschi, http://orf.at/stories/2212300/2212298/; Zugriff 2.1.2014)
Ein föderales Gesetz vom 2.11.2013 (Nr. 302-FZ) ermöglicht eine "Wertabschöpfung" bei Verwandten und Angehörigen hinsichtlich Vermögenszuwächse durch terroristische Tätigkeit.
2.3.1. Menschenrechte allgemein
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Formal garantiert Russland in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerlichen Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten. Menschenrechtler kritisieren jedoch Mängel bei der praktischen Umsetzung der verbrieften Rechte. Repressive Traditionen und ein Mangel an Erfahrungen mit Rechtsstaatlichkeit verbinden sich mit einem teilweise immer noch fehlenden Bewusstsein für individuelle Rechte und Freiheiten. Hinzu kommen Mängel bei der Unabhängigkeit der Judikative und die verbreitete Korruption. Seit Mai 2012 werden ein wachsender staatlicher Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und einzelne Akteure beobachtet. Bei der Terrorismusbekämpfung, insbesondere im Nordkaukasus, sind auch autoritäre Einschränkungen der Grundrechte zu beobachten. Trotz einiger Reformbemühungen unter dem damaligen Präsidenten Medwedew, namentlich im Strafvollzugsbereich, bestehen bei der Menschenrechtslage im Land in einigen Bereichen erhebliche Defizite fort.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Länder, Reise, Sicherheit - Russische Föderation - Innenpolitik, Stand Oktober 2012, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/RussischeFoederation/Innenpolitik_node.html, 6.2.2013)
Die wichtigsten Menschenrechtsverletzungen 2011 betrafen Verstöße gegen demokratische Prozesse, die Justizverwaltung und den Rechtsstaat, sowie die Meinungsäußerungsfreiheit. Weitere beobachtete Probleme umfassten physische Misshandlung von Wehrdienern durch Militärs; Einschränkungen der Versammlungsfreiheit; weit verbreitete Korruption auf allen Ebenen der Staatsführung und im Gesetzesvollzug; Gewalt gegen Frauen und Kinder; xenophobische Angriffe und Hassverbrechen; gesellschaftliche Diskriminierung, Schikane und Angriffe auf religiöse und ethnische Minderheiten und Immigranten; gesellschaftliche und behördliche Einschüchterung der Zivilgesellschaft und von Gewerkschaftern; Diskriminierung von Homosexuellen; und Einschränkungen der Arbeiterrechte.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
2.3.2. Die Menschenrechtslage in Tschetschenien
Die Regierung von Ramsan Kadyrow in Tschetschenien verletzt weiterhin Grundfreiheiten, ist in Kollektivbestrafungen von Familien vermeintlicher Rebellen involviert und fördert insgesamt eine Atmosphäre der Angst und Einschüchterung. Der tschetschenische Ombudsmann Nurdi Nukhazhiyev zeigte sich der wichtigsten NRO in der Region, Memorial, gegenüber unkooperativ. Die Behörden weigerten sich gelegentlich mit NRO, die ihre Aktivitäten kritisierten, zusammenzuarbeiten. Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter waren Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
Wie berichtet wird, wird Folter sowohl von lokalen Behördenorganen als auch von föderalen Kräften angewendet.
(U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia)
Es werden weiterhin Menschenrechtsverletzungen in Zusammenhang mit den "anti-terroristischen" Operationen der Regierung berichtet. Anwälte, Journalisten und Menschenrechtsorganisationen berichten über Entführungen, willkürliche Verhaftungen, Folter, "Verschwindenlassen" und widerrechtliche Tötungen. Der russische Ombudsmann hat mehrfach über Verstöße im Nordkaukasus berichtet, ebenso wie der Menschenrechtskommissar des Europarates. Solche Berichte scheinen vor Ort aber wenige Auswirkungen zu haben.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Übrigen bezweifelt der Berichterstatter der Parlamentarischen Versammlung des Europarates ernsthaft, ob der tschetschenische Ombudsmann seine Rolle als unabhängige Institution zum Schutz der Menschenrechte in der Republik versteht.
(Council of Europe-Parliamentary Assembly (5.3.2012): The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, http://www.ecoi.net/file_upload/1788_1331036948_edoc12882.pdf; Zugriff 9.12.2013)
Berichten zufolge verübten Beamte mit Polizeibefugnissen nach wie vor schwere Menschenrechtsverletzungen. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
(Amnesty International: Jahresbericht 2012 [Beobachtungszeitraum 2011], 24.5.2012, ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
In Teilen des Nordkaukasus kommt es weiterhin zu Entführungen, illegalen Festnahmen und Folter von Verdächtigen.
Menschenrechtsverletzungen werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. Mehrere Opponenten und Kritiker des Oberhauptes Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, wurden in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland, durch Auftragsmörder getötet (darunter Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden.
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2.000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungskräften, Aufständischen, islamistischen Militanten und kriminellen Kräften zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen, wie außergerichtlichen Tötungen, Folter, körperlichem Missbrauch und politisch motivierten Entführungen führte.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Der relative Erfolg des tschetschenischen Präsidenten Ramsan Kadyrow bei der Unterdrückung größerer Rebellenaktivitäten in seinem Einflussbereich wird begleitet von zahlreichen Berichten über außergerichtliche Hinrichtungen und Kollektivbestrafungen.
(Freedom House: Freedom in the World 2012 - Russia, März 2012)
Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Wiederholte Äußerungen von Präsident Medwedew und anderen Funktionsträgern deuten darauf hin, dass Recht und Gesetz hinreichend eingehalten und die Menschenrechte respektiert werden sollen. Die Urteile des EGMR werden von Russland nicht vollständig umgesetzt. 2011 wurden in Tschetschenien 20 Fälle registriert, in denen Personen entführt wurden, verschwanden oder gesetzwidrig verhaftet wurden (2010: 6). Memorial dokumentierte zwischen Jänner und September 2011 elf Fälle von Entführungen lokaler Einwohner durch Sicherheitskräfte. Opfer weigern sich aus Angst vor behördlicher Vergeltung zusehends über Verstöße zu sprechen. In einem Brief an eine russische NRO im März 2011 sagten die föderalen Behörden, dass die tschetschenische Polizei Untersuchungen von Entführungen sabotierten und manchmal die Täter deckten. In einem Schreiben an die NGO "Interregionales Komitee gegen Folter" bestätigte ein hochrangiger tschetschenischer Staatsanwalt, dass die Ermittlungen zu den Fällen von Verschwindenlassen in Tschetschenien ineffektiv seien. Vertreter russischer und internationaler NRO zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen.
(Caucasian Knot: In 2011, armed conflict in Northern Caucasus killed and wounded 1378 people, 12.1.2012, http://abhazia.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/19641/, Zugriff 3.12.2012, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, Amnesty International: Jahresbericht 2012 24.5.2012; Auswärtiges Amt:
Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 15)
(...)
2.3.4. Menschenrechtsaktivisten und Gegner Kadyrows:
Seit 2009 wurde eine zunehmende Zahl von Menschenrechtsverteidigern aus dem Nordkaukasus drangsaliert, geschlagen, entführt und getötet. Auch der tschetschenische Präsident Ramzan Kadyrow beschuldigte am 3. Juli 2010 in einem Fernsehinterview Journalisten und Menschenrechtsaktivisten, vom Ausland bezahlt zu sein, und bezeichnete sie als "Verräter, welche "die Idee des Mutterlands verkauft" hätten, zudem als "Feinde des Volkes, Feinde des Gesetzes, Feinde des Staates".
(Schweizerische Flüchtlingshilfe, Nordkaukasus: Sicherheits- und Menschenrechtslage vom 12.09.2011, Seite 14-15)
Einer der zuletzt bekannt gewordenen Fälle betrifft den kritischen politischen Journalisten der Tageszeitung "Kommersant" Oleg Kaschin, der am 06.11.2010 vor seinem Haus von Unbekannten zusammengeschlagen und schwer verletzt wurde.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 9)
Die Verfolgung von Familienmitgliedern und Unterstützern von Widerstandskämpfern ist in der Russischen Föderation eine der Maßnahmen im Kampf gegen den Terrorismus im Nordkaukasus. Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es dadurch Rebellen Lebensmittel, Kleidung oder Schlafstätten zur Verfügung zu stellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug.
In deutsch- und englischsprachigen Medien und Berichten von russischen und anderen Menschenrechts- und Nichtregierungsorganisationen finden sich keine Hinweise, dass in den letzten Jahren oder derzeitig, Personen, die den Widerstand in den Jahren vor der letzten offiziellen Amnestie 2006 unterstützt oder selbst gekämpft und eine Amnestie in Anspruch genommen haben, oder die mit einer solchen Person verwandt sind, nunmehr allein deshalb verfolgt würden. Betroffen sind hauptsächlich Unterstützer und Familienmitglieder gegenwärtig aktiver Widerstandskämpfer. Um unbehelligt leben zu können müssen sich amnestierte Kämpfer und Unterstützer und deren Familien Ramsan Kadyrow gegenüber sicherlich weiterhin loyal zeigen. Ein Austritt aus den lokalen Sicherheitskräften, in denen viele der Amnestierten nunmehr arbeiten (müssen) wird nur bedingt möglich sein.
Obwohl eine strafrechtliche Verfolgung von Unterstützern des Widerstandskampfes möglich ist, greifen die tschetschenischen Sicherheitskräfte in ihrem Kampf gegen den Terrorismus weiterhin auf Mittel ohne rechtliche Grundlage zurück. Einerseits gibt es vereinzelte Berichte, dass Unterstützer ohne jegliches Verfahren für ihre vermeintliche Hilfeleistung "bestraft" werden. Andererseits finden sich zahlreiche Berichte über Formen der Kollektivbestrafung von Familienmitgliedern (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer. Betroffen ist vorwiegend der engere Familienkreis, also Eltern, Onkeln, Cousins und Ehefrauen. Die tschetschenischen Behörden gehen aufgrund der traditionell sehr engen Familienbande davon aus, dass Familien ihre im Wald lebenden Angehörigen unterstützen, vor allem aber davon, dass diese Familien im Stande sind, ihre Angehörigen zu einer Rückkehr aus dem Wald zu bewegen. Die Verfolgung beginnt mit dem Einsatz von Druckmitteln wie der Streichung von Sozialbeihilfen, und führt bis zur Niederbrennung der Wohnhäuser der betroffenen Familien. Offizielle Beschwerden oder Anzeigen hiergegen sind kaum möglich.
(BAA/Staatendokumentation: Analyse der Staatendokumentation - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien, 20.4.2011)
2012 wurden ab Jahresbeginn bis September rund 40 Personen festgenommen, um auf die Rebellen Druck auszuüben. Die meisten der Verhafteten sind Frauen, die beschuldigt werden, den Rebellen Nahrung gekauft oder Unterkunft gegeben zu haben. Die offiziellen Statistiken können jedoch nicht für bare Münze genommen werden. Tschetschenische Exekutiv- und Sicherheitsbehörden unter der de-facto Kontrolle von Ramsan Kadyrow wenden gegenüber Verwandten und mutmaßlichen Unterstützern vermeintlicher Rebellen Kollektivstrafen an. Das Niederbrennen von Häusern vermeintlicher Rebellen, ein Mechanismus der Kollektivbestrafung, der seit 2008 angewandt wird, ging Berichten zufolge weiter. Im Juli 2011 berichtete Caucasian Knot über mehrere Häuser, die niedergebrannt wurden, die Familien junger Leute gehörten, die sich dem Widerstand angeschlossen hatten. Im April 2012 wurde Rechtsaktivisten von Bewohnern des Dorfes Komsomolskoye/Bezirk Gudermes berichtet, dass Personen in Uniform die Häuser von den Eltern und Großeltern eines wenige Tage zuvor getöteten Rebellen niedergebrannt hatten. Kadyrow und andere tschetschenische Beamten haben bei mehreren Gelegenheiten ausgesagt, dass Angehörige von Aufständischen für ihre Rebellen-Verwandten zur Verantwortung gezogen werden müssen.
(The Jamestown Foundation: Eurasia Daily Monitor -- Volume 9, Issue 176, 27.9.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, Human Rights Watch: World Report 2012, 22.1.2012, The Jamestown Foundation: North Caucasus Weekly -- Volume 13, Issue 10, 18.5.2012 / Caucasian Knot: Chechnya: houses of relatives of Bantaev, killed in special operation, burnt down, locals say, 5.5.2012, http://www.eng.kavkaz-uzel.ru/articles/20948/, Zugriff 3.12.2012)
Familien sehen sich weiterhin Vergeltungsmaßnahmen für angebliche Vergehen von Familienmitgliedern gegenüber. Kadyrow führte seine Anti-Widerstandsstrategie der kollektiven Bestrafung gegen Familienmitglieder von verdächtigen Aufständischen weiter, einschließlich des Anzündens ihrer Häuser.
Menschenrechtsgruppen beschwerten sich, dass Sicherheitskräfte unter dem Kommando Kadyrows eine bedeutende Rolle bei Entführungen spielten, entweder auf eigene Initiative oder in gemeinsamen Operationen mit föderalen Kräften. Darunter fielen Entführungen von Familienmitgliedern von Rebellenkommandanten und -kämpfern.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013)
Es kann von niemandem mit Sicherheit gesagt werden, wie viele Rebellen heutzutage in Tschetschenien aktiv sind. Rekrutierung findet konstant statt. Rebellen und jene die aktive Rebellen unterstützen sind Hauptziel der tschetschenischen Behörden, während ehemalige tschetschenische Rebellen für die Behörden von weniger Interesse sein dürften. Aktive Rebellen werden für gewöhnlich während Sonderoperationen getötet, während Unterstützer festgenommen werden. Bei der Befragung von Personen, die der Zusammenarbeit mit Rebellen bezichtigt werden, soll es zu Folter kommen. In einer Reihe von Fällen wurden Personen für verschiedenartige Unterstützung der Rebellen zu Haftstrafen verurteilt.
(Landinfo: Tsjetsjenia: Tsjetsjenske myndigheters reaksjoner mot opprørere og personer som bistår opprørere, 26.10.2012, http://www.landinfo.no/asset/2200/1/2200_1.pdf, Zugriff 3.12.2012)
In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden oft zusammenfassend als Kadyrowzy bezeichnet, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften. Die tschetschenischen Sicherheitskräfte bestehen aus einem "relativ undurchsichtigen Geflecht von verschiedenen Einheiten", wie in einer Analyse der Staatendokumentation festgehalten wurde. Davon konnte man sich während des Forschungsaufenthalts überzeugen: Die zahlreichen in den Straßen der Hauptstadt Grosny zu sehenden Sicherheitskräfte tragen eine Vielzahl an verschiedenen Uniformen. Viele bewaffnete Männer in schwarzer oder Camouflage-Kleidung tragen keinerlei Abzeichen, die erkennen lassen würden, ob oder zu welcher polizeilichen oder militärischen Einheit sie gehören. Vereinzelt sieht man in den Straßen Grosnys auch Männer in Zivil, die eine Handfeuerwaffe im Gürtel tragen.
(Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation (12.2011): Bericht zum Forschungsaufenthalt Russische Föderation - Republik Tschetschenien)
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013):
Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg).
Tschetschenische Kommandoeinheiten werden von russischen Eliteeinheiten wie z.B. ALFA (eine spezielle Eliteeinheit des FSB) für den Einsatz in bergigen Gebieten und Wäldern trainiert. Das Trainingslager für tschetschenische Spezialeinheiten befindet sich im Dorf Tsenteroi im Kurchaloi Distrikt. Aus dem Bericht der Jamestown Foundation geht hervor, dass der Major und seine Auszubildenden nicht-russische khakifarbene Uniform ohne jegliches Abzeichen einer bestimmten Behörde trugen.
(Jamestown Foundation (6.12.2013): Eurasia Daily Monitor Volume 10 Issue 219. Training of Chechen special forces causes controversy in Moscow)
Das Vorgehen der Sicherheitskräfte führt nach wie vor häufig zu Menschenrechtsverletzungen. Bewaffnete Gruppen überfielen erneut Angehörige der Sicherheitskräfte, örtliche Staatsbedienstete und Zivilpersonen. Angriffe bewaffneter Gruppen wurden aus dem gesamten Nordkaukasus gemeldet. Im gesamten Nordkaukasus gab es 2012 weiterhin regelmäßig Sicherheitseinsätze der Polizeikräfte. Dabei kam es Berichten zufolge häufig zu Menschenrechtsverletzungen wie Verschwindenlassen, rechtswidriger Inhaftierung, Folter und anderen Misshandlungen sowie außergerichtlichen Hinrichtungen.
Die Behörden verstießen systematisch gegen ihre Verpflichtung, bei Menschenrechtsverletzungen durch Polizeikräfte umgehend unparteiische und wirksame Ermittlungen einzuleiten, die Verantwortlichen zu identifizieren und sie vor Gericht zu stellen. In einigen Fällen wurden zwar Strafverfolgungsmaßnahmen ergriffen, meistens konnte im Zuge der Ermittlungen jedoch entweder kein Täter identifiziert werden oder es fanden sich keine Beweise für die Beteiligung von Staatsbediensteten oder man kam zu dem Schluss, es habe sich um keinen Verstoß seitens der Polizeikräfte gehandelt. Nur in Ausnahmefällen wurden Strafverfolgungsmaßnahmen gegen Polizeibeamte wegen Amtsmissbrauchs im Zusammenhang mit Folter- und Misshandlungsvorwürfen ergriffen. Kein einziger Fall von Verschwindenlassen oder außergerichtlicher Hinrichtung wurde aufgeklärt und kein mutmaßlicher Täter aus den Reihen der Ordnungskräfte vor Gericht gestellt.
(Amnesty International (23.5.2013): Amnesty International Report 2013 - Zur weltweiten Lage der Menschenrechte - Russian Federation, http://www.ecoi.net/local_link/248036/374230_de.html; Zugriff 9.12.2013).
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Übergriffe von Wärtern auf Gefangene kamen weiterhin vor, ebenso wie Übergriffe von Gefangenen untereinander.
Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten. Den Ärzten mangelt es im Allgemeinen an geeigneter Qualifizierung, Medikamente sind begrenzt verfügbar und Geräte sind alt. Spezialisten sind in den Haftanstalten nicht verfügbar, oftmals war nur eine Krankenschwester eingestellt.
(Deutsches Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, Stand Juni 2012, 6.7.2012, U.S. Department of State: Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, )
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich in den letzten zehn Jahren langsam, aber kontinuierlich verbessert. Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. Gerade in Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch.
(Österreichische Botschaft Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, September 2012)
Ein Vertreter einer NRO gab 2011 an, dass die Anwendung von Folter in Tschetschenien in den letzten Jahren anstieg. Gewöhnlich umfasst diese Folter starke Schläge und im Falle längerer Haftzeiten auch Elektroschocks, so dass bei einer Entlassung keine physischen Zeichen sichtbar sind. Memorial gab an, dass die Mehrheit der Personen, die in Haft sind oder von den tschetschenischen Behörden befragt werden, physischen Misshandlungen wie starken Schlägen, Verbrennungen, Ausreißen von Nägeln und Elektroschocks ausgesetzt ist.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Physische Misshandlung von verdächtigen Personen durch die Polizei würde systematisch und üblicherweise in den ersten Tagen nach einer Festnahme erfolgen. Im Kaukasus würde Folter Berichten zufolge von lokalen, aber auch von föderalen Strafverfolgungsbehörden angewandt. Menschenrechtsorganisationen berichten, dass unter anderem Elektroschocks sehr häufig angewendet werden, da sie am ehesten keine Spuren hinterlassen würden. Im Nordkaukasus existierten weiterhin inoffizielle Gefängnisse.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 24.10.2013
Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 deutlich verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die Staatsausgaben in Tschetschenien sind pro Einwohner doppelt so hoch wie im Durchschnitt des südlichen Föderalen Bezirks. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleibt Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem. Kadyrow möchte eine Art "Dubai des Kaukasus"(Uwe Halbach) aus Tschetschenien machen. Sowohl in die soziale, als auch in die technische Infrastruktur wurde investiert: In den Bau und die Renovierung von Wohnungen, medizinischen Einrichtungen, Schulen, Kaufhäusern, Straßen, Kanalisation, Stromversorgung u. ä. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen fast vollständig wieder aufgebaut - dort gibt es mittlerweile auch wieder einen Flughafen. Nach Angaben der EU-Kommission findet der Wiederaufbau überall in der Republik, insbesondere in Gudermes, Argun und Schali, statt. Mitarbeiter von Hilfsorganisationen melden, dass selbst in kleinen Dörfern Schulen und Krankenhäuser aufgebaut werden. Die Infrastruktur (Strom, Heizung, fließendes Wasser, etc.) und das Gesundheitssystem waren nahezu vollständig zusammengebrochen, doch zeigen Wiederaufbauprogramme und die Kompensationszahlungen Erfolge. Der Wiederaufbau geht unter hohem Einsatz staatlicher Mittel rasch voran, die Arbeitslosigkeit bleibt aber nach wie vor ein schweres Problem. Missmanagement, Kompetenzgemenge und Korruption verhindern in vielen Fällen, dass die Gelder für den Wiederaufbau sachgerecht verwendet werden. Die humanitären Organisationen reduzieren langsam ihre Hilfstätigkeiten; sie konstatieren keine humanitäre Notlage, immer noch aber erhebliche Entwicklungsprobleme. Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen Bedingungen statt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5; Amnesty International, Annual Report 2012)
Trotz der Bemühungen die notwendige Infrastruktur zu verbessern, haben die meisten gewöhnlichen Bürger keinen Nutzen aus den Wiederaufbaubemühungen in Tschetschenien gezogen. Für den Wiederaufbau wurden ausländische Arbeiter und Firmen herangezogen; Fabriken und andere Initiativen, die Arbeitsplätze in größerem Umfang schaffen könnten, wurden nicht wiederhergestellt. Deshalb sind viele gewöhnliche Bürger weiterhin von Sozialbeihilfen als Haupteinkommensquelle abhängig. Die Lebensqualität ist weiterhin schlecht, es besteht ein Mangel an leistbarem Wohnraum und medizinischen Einrichtungen, sowie eingeschränkter Zugang zu Wasser, Sanitäranlagen und anderen Betriebsmitteln und eine ungeeignete Transportinfrastruktur. Wo Bildung verfügbar ist, sind die Standards niedrig.
Dennoch gibt es Grund für Optimismus. Laut Aleksandr Khloponin [Bevollmächtigter Vertreter des Präsidenten im Föderationskreis Nordkaukasus] dauerte es mehr als zehn Jahre, um die Sicherheitslage in Tschetschenien zu verbessern, die Infrastruktur und Wohnraum wieder aufzubauen, vermisste Personen zu suchen, ethnische Gruppen zusammenzubringen und vieles anderes. Um diese Bemühungen weiterführen zu können, wurde 2010 eine "Strategie für die sozioökonomische Entwicklung des Föderationskreises Nordkaukasus bis 2025" beschlossen. Diese sieht für die kommenden Jahre größere Investitionen in den Bereichen Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung, Baumaterialien, Tourismus, Industrieanlagen und Logistik vor. Jedoch wird es noch mehr Zeit brauchen, um die Situation für jedermann zu verbessern. Die Arbeitslosigkeit anzupacken ist sowohl für die föderale als auch die regionale Regierung die erste Priorität. In Tschetschenien ist die Arbeitslosigkeit von 45% 2010 auf 30% im August 2011 gesunken.
(Council of Europe - Parliamentary Assembly: The situation of IDPs and returnees in the North Caucasus region, 5.3.2012)
Im Zusammenhang mit der Versorgungslage muss einmal mehr auf die hohe Korruption in der tschetschenischen Gesellschaft hingewiesen werden.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
(...)
3.3. Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Wichtigstes soziales Problem ist die Arbeitslosigkeit und große Armut weiter Teile der Bevölkerung. Nach Schätzungen der UN waren 2008 ca. 80% der tschetschenischen Bevölkerung arbeitslos und verfügen über Einkünfte unterhalb der Armutsgrenze (in Höhe von 2,25 USD/Tag). Der Durchschnittsgehalt lag in Tschetschenien laut Bundesstatistikdienst Ende 2011 bei RUB 13.919 RUB und somit über jenem der nordkaukasischen Nachbarrepubliken. Die durchschnittlichen monatlichen Lebenshaltungskosten in Grosny betragen laut statistischen Angaben der Russischen Föderation vom Dezember 2011 pro Person ca. 6.559 RUB (ca. 158 EUR).
Haupteinkommensquelle ist der Handel. Andere legale Einkommensmöglichkeiten gibt es kaum, weil die Industrie überwiegend zerstört ist. Minen verhindern die Entwicklung landwirtschaftlicher Aktivitäten. Geld wird mit illegalem Verkauf von Erdöl und Benzin verdient; zahlreiche Familien leben von Geldern, die ein Ernährer aus dem Ausland schickt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16, IOM: Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012, BAMF: IOM Individualanfrage ZC7, 18.01.2012)
Die offizielle Arbeitslosenrate ist in den letzten Jahren gesunken, ist aber nach wie vor ein großes Problem. Die inoffizielle Arbeitslosenrate wird weit höher geschätzt, ein nicht unbeträchtlicher Teil der Bevölkerung dürfte aber im informellen Sektor Einkommen schöpfen, bzw. aus landwirtschaftlichem Eigenanbau konsumieren. Unterstützung aus der Familie hat in der Republik große Tradition. Wenngleich Korruption auch im Bereich der Sozialbeihilfen bestehen dürfte, so sind in der Tschetschenischen Republik grundsätzlich dieselben föderalen sozialen Unterstützungen wie in der gesamten Russischen Föderation verfügbar. Zudem gibt es Sozialbeihilfen auf Ebene der Republik, wie beispielsweise finanzielle Unterstützung zur Gründung eines Kleinunternehmens oder Finanzhilfen für Behinderte.
Putin rief dazu auf, die Wirtschaft der Nordkaukasus-Region anzukurbeln. Um den Rückstand gegenüber anderen Regionen aufzuholen, brauche der Nordkaukasus laut Aussagen Putins rund zehn Prozent Wirtschaftswachstum jährlich und sei die Bekämpfung der Arbeitslosigkeit äußerst wichtig. Innerhalb von zehn Jahren sollen laut Putin mindestens 400.000 neue Arbeitsplätze im Nordkaukasus entstehen. Beim Wiederaufbau gibt es bereits Erfolge zu verzeichnen. In den vergangenen zwei Jahren sind in Tschetschenien beispielsweise 53 Schulen und 35 medizinische Einrichtungen in Betrieb genommen worden, deren Bau der Staat finanziert hat.
Im Rahmen eines seit 2008 laufenden Programms werden Personen unterstützt, die sich selbst einen Arbeitsplatz schaffen:
Arbeitslose, die einen kleinen Betrieb eröffnen, werden mit einer einmaligen Zahlung von 58.000 Rubel gefördert. Stellt man Arbeiter ein, erhält man für jeden Angestellten wiederum 58.000 Rubel. Insgesamt wurde das Programm bislang von 5.481 Personen in Anspruch genommen, 3.498 davon kamen aus dem ländlichen Raum. Zudem gibt es ein Programm zur Weiterbildung oder Umschulung - das "Programm für zusätzliche Maßnahmen für die Entwicklung von Arbeitsstellen". Hier werden für Personen, die sich weiterbilden wollen, Stipendien in der Höhe von 850 Rubel pro Monat vergeben. Diese Maßnahmen sollen zusätzlich die Arbeitslosenrate senken, um die soziale und wirtschaftliche Stabilität der Bevölkerung zu fördern. Zur Unterstützung von Arbeitslosen wurde in Stawropol ein Ressourcen-Zentrum errichtet, wo verfügbare Arbeitsstellen bestimmt und die Daten der Arbeitslosen im Nordkaukasus gesammelt werden. Die Bewohner des Nordkaukasus können sich dort melden und um Arbeitsplätze in anderen Regionen der Russischen Föderation ansuchen.
Für Alte und Invalide gibt es auch Unterstützung in Form von Lebensmittelhilfe. In jeder Region der Republik gibt es mittlerweile lokale Zentren, die sich mit diesen Fragen vor Ort beschäftigen. Diese Stellen suchen auch selbst bedürftige Personen, die sich nicht von selbst bei ihnen melden. Hierbei handelt es sich vor allem um alte und invalide Menschen. Diese Zentren machen auch ein Monitoring, wer was in welchem Umfang benötigt. Gemäß der Notwenigkeit werden dann finanzielle Hilfe, ärztliche Versorgung und materielle Unterstützung zur Verfügung gestellt. Zudem gibt es stationäre Einrichtungen für Personen, die in vollem Umfang versorgt und gepflegt werden müssen (z. B. Altenheime).
(Informationszentrum Asyl Migration: Russische Föderation, Länderinformation und Pressespiegel zur Menschenrechtslage und politischen Entwicklung, Lage im Nordkaukasus vom September 2010, Seite 4, Bericht der Staatendokumentation zum Forschungsaufenthalt, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 5, 6, 37, 38)
3.4. Medizinische Versorgungssituation
Medizinische Grundversorgung ist in Tschetschenien flächendeckend gewährleistet. Spezialisierte Kliniken sind nur in der Hauptstadt Grosny verfügbar, was aber in Anbetracht der Größe der Republik (ungefähr der Steiermark) zu verstehen ist. Grundsätzlich ist medizinische Versorgung kostenlos, auf die allseits verbreitete Korruption muss aber auch hier hingewiesen werden. Für Behandlungen, die in Tschetschenien nicht verfügbar sind, besteht die Möglichkeit, zur Behandlung nach Stawropol (Distanz zu Grosny ca. 450 km), nach Moskau oder in andere russische Städte zu reisen.
(BAA Staatendokumentation: Bericht zum Forschungsaufenthalt Russland 2011, Dezember 2011)
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt jedoch auch laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 16)
Es gibt derzeit nach Auskunft des Gesundheitsministers insgesamt rund 368 medizinische Einrichtungen, wie (Rajon- und Republiks)Krankenhäuser und Polykliniken. Die Polykliniken sind Ambulanzen, in denen (Vorsorge)Untersuchungen und ambulante Behandlungen durchgeführt werden. Der Auskunft des Gesundheitsministeriums zufolge gibt es in jeder Siedlung der Republik medizinische Einrichtungen. Es gibt drei Krankenhäuser für psychisch Kranke sowie weitere Krankenhäuser, die sich mit Personen, welche an der Schwelle zu psychischen Krankheiten stehen, beschäftigen. Es gibt unter anderem 22 Rajons- und 32 Republikseinrichtungen für medizinische Behandlung und Prophylaxe in der Republik sowie in Grosny allein weitere 26 medizinische Einrichtungen
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Diverse Erkrankungen wie Hepatitis C, Coronare Herzkrankheiten, Posttraumatische Belastungsstörungen und sogar DES-Stent-Implantationen etc. können laut Anfragebeantwortung der Staatendokumentation in der Russischen Föderation (und in der Tschetschenischen Republik) behandelt und nachversorgt werden. In Tschetschenien ist die Versorgung mit medizinischen Spezialisten noch immer unzureichend und komplizierte Fälle werden für die Behandlung und Nachsorge von ihren örtlichen Kliniken in die nächsten Städte (Krasnodar, Rostov-on-Don, Machatschkala) überwiesen.
(Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Russische Föderation vom 10.08.2010, Seite 2)
Es gibt außerdem eine Vereinbarung mit China zur Behandlung von Kindern mit Geburtsfehlern und wurden in diesem Rahmen bereits einige Behandlungen durchgeführt.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite
Das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der RF legt fest, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der RF, unabhängig von der Meldeadresse, gewährleistet ist.
Allerdings gibt es Einschränkungen bei der freien Wahl der Klinik und des Arztes. Ein Wechsel der Klinik, bei der man sich als Patient angemeldet hat, ist nur einmal im Jahr möglich, ebenso ein Wechsel des Arztes. Außerdem kann ein Arzt einen Patienten wegen Überlastung ablehnen.
(IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation Juni 2011; Antwort der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
3.4.1. Psychologische Betreuung in Tschetschenien
Der Nichtregierungsorganisation Vesta zufolge können psychische Erkrankungen beispielsweise in dem Republiksambulatorium für Neuropsychologie (Grosny), in dem Republikskrankenhaus "Samaschkin" (Zakan-Jurt im Bezirk Atschchoi-Martan) und im Darbachin-Republikskrankenhaus (Braguny im Bezirk Gudermes) behandelt werden. Auch Internationale und Nichtregierungsorganisationen sind im Bereich der psychiatrischen Versorgung tätig.
(Analyse der Staatendokumentation, Russische Föderation/Tschetschenien, medizinische Versorgung vom 30.11.2009, Seite 9)
UNICEF entwickelte in Tschetschenien ein neues Programm, um Posttraumatische Belastungsstörung bei Kindern und ihren Familien zu behandeln. In einer ersten Phase wurden 14 psychosoziale Rehabilitierungszentren in sieben tschetschenischen Bezirken eröffnet. UNICEF arbeitete mit lokalen Behörden und NRO zusammen, um passende Räumlichkeiten zu finden, Psychologen und andere Mitarbeiter auszubilden, und Studien über die Auswirkungen des Konfliktes auf Kinder durchzuführen. 50 lokale Kinderfachkräfte wurden mit Hilfe von Psychotherapeuten aus Israel und St. Petersburg ausgebildet. Zur Koordinierung des Programms wurde ein psychosoziales Führungskomitee mit den tschetschenischen Behörden eingerichtet. Der Psychosoziale Aktionsplan 2008-2012 soll ein Schlüsselinstrument zur Linderung der Konfliktauswirkungen auf Kinder werden.
(UNICEF: Russian Federation - Projects in the North Caucasus - Psycho-social recovery, ohne Datum, http://eng.unicef.ru/program_unicef/north_caucasus/recovery/, Zugriff 1.6.2011)
Mit Stand März 2008 wurden 19 solcher von UNICEF unterstützten psychosozialen Zentren in Tschetschenien betrieben, im Jänner 2009 waren es bereits 29. Für 2009 war die Errichtung 17 weiterer Zentren geplant. In den Zentren wurden neben Psychologen auch jugendliche Freiwillige sowie Praktikanten von den tschetschenischen Universitäten beschäftigt.
(UNICEF: Russian Federation - Newsline - Help for children psychologically affected by war in Chechnya, 04.03.2008, http://www.unicef.org/infobycountry/russia_43075.html, Zugriff 1.6.2011 / UNICEF New Zealand: UNICEF will open 17 new psychosocial recovery centres in Chechnya, 11.02.2009 http://www.unicef.org.nz/article/680/UNICEFwillopen
17newpsychosocialrecoverycentresinChechnya.html, Zugriff 1.6.2011)
Eine Posttraumatische Belastungsstörung ist in Tschetschenien ambulant und stationär durch Psychiater behandelbar.
(SOS International (via MedCOI): BMA 4433, 31.10.2012)
3.5.1. Derzeitige Situation von Rückkehrern
Eine Rückkehr von Tschetschenen in die Russische Föderation ist möglich, die meisten tschetschenischen Rückkehrer aus dem Ausland kehren in die Tschetschenische Republik zurück. Da in der Russischen Föderation Bewegungsfreiheit gilt, können sich aber ethnische Tschetschenen auch in jedem anderen Teil Russlands niederlassen.
Laut einem Vertreter der Internetzeitschrift "Kaukasischer Knoten" können Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit, die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung ist für viele (auch im Fall von Kompensationszahlungen) unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit ist um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten werden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, werden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal werden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien kann nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt.
(ÖB Moskau: Asylländerbericht Russische Föderation, Stand September 2012)
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Ebenso liegen keine gesicherten Erkenntnisse vor, ob Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.06.2013, Seite 24)
Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei".
Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation).
Seit 01.07.2010 implementiert IOM das Projekt "Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien", das vom Österreichischen Bundesministerium für Inneres und dem Europäischen Rückkehrfonds kofinanziert wird. Im Rahmen des Projekts werden Russische Staatsangehörige aus der Republik Tschetschenien, die freiwillig in ihre Heimat zurückkehren möchten, nicht nur bei der Rückkehr, sondern auch bei ihrer Reintegration im Herkunftsland unterstützt.
Die Projektteilnehmer/innen erhalten nach ihrer Rückkehr Unterstützung von der lokalen Partnerorganisation (NGO Vesta), die soziale, rechtliche und wirtschaftliche Beratung zur Verfügung stellt und sie bei der Auswahl ihrer individuellen Reintegrationsmaßnahmen (z.B. Weiterbildungskurse, Geschäftsgründung, Erwerb von Werkzeug oder Materialien, etc.) unterstützt. Die Reintegrationsmaßnahmen erfolgen in Form von Sachleistungen im Wert von bis zu max. EUR 2.000 (pro Haushalt kann nur eine Person teilnehmen); im Fall von Kleingeschäftsgründungen, die eine Registrierung erfordern, ist eine zusätzliche Unterstützung von bis zu EUR 1.000 in Form von Sachleistungen möglich. Zusätzlich werden die Rückkehrer/innen bei der Deckung der Lebenserhaltungskosten während der ersten sechs Monate nach der Rückkehr mit EUR 500,- pro Fall unterstützt.
Die Reintegrationsunterstützung kann z.B. für die folgenden Maßnahmen genutzt werden:
• Berufsausbildung: z.B. Computer- oder Sprachkurse, Buchhaltung, Reparatur von Haushaltsgeräten, Reparatur von Mobiltelefonen, Mechaniker/in, Holzarbeiter/in, Friseurbetrieb, Nagelpflege, Näharbeit, etc.
• Ankauf von für die Ausübung eines Berufes benötigtem Werkzeug und geeigneter Ausrüstung
• Unterstützung bei der Gründung eines Kleinunternehmens (z.B. in der Landwirtschaft, Milchwirtschaft, Ackerbau, Viehhaltung, Schweißer/in, Schneider/in, Zimmerer/in, kleine Geschäfte, Schönheitssalons, Werkstätten, Internet-Cafes, etc.). Die Unterstützung in Form von Sachleistungen wird unter anderem für den Ankauf von Ausrüstungsgegenständen, die für die Aufnahme des Betriebs nötig sind, sowie bei Bedarf für Geschäftsplanungs- und -managementstrainings verwendet.
• Organisation von Kinderbetreuung und medizinischer Versorgung für RückkehrerInnen mit besonderen Bedürfnissen.
(IOM - International Organisation of Migration (o.D.): Unterstützung der Freiwilligen Rückkehr und Reintegration von Rückkehrenden in die Russische Föderation / Republik Tschetschenien. Laufzeit: 01.07.2010 bis 30.06.2014,
Mit Unterstützung von IOM sind in den letzten Jahren zahlreiche Personen (2010 waren es 606, 2011 waren es 528 und 2012 waren es insgesamt 525) von Österreich in die Russische Föderation zurückgekehrt. 2012 sind 381 Personen nach Grosny mit Hilfe von IOM zurückgekehrt. Der endgültige Rückkehrort ist IOM allerdings nicht immer bekannt.
(Beantwortung einer Anfrage des AsylGH an IOM Wien vom 20.03.2013)
Dem BMI-Verbindungsbeamten der ÖB Moskau liegt eine - nicht offizielle - Information vor, wonach Rücküberstellte von Charterflügen und in Einzelfällen solche von Linienmaschinen von Beamten des Föderalen Migrationsdienstes einen Fragebogen erhalten. Das Ausfüllen des Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. U.a. wird darin die Frage gestellt, wo man in der RF wohnhaft ist, aber auch, warum man in das Land, aus welchem man ausgewiesen wurde, überhaupt eingereist ist, warum man nicht mehr im Besitz seiner eigentlichen Reisedokumente ist, bzw. auch, ob man im Land, aus dem man ausgewiesen wurde, "ordentlich" behandelt worden ist.
Nach Auskunft des Vertrauensanwalts kann, wenn ein Haftbefehlt aufrecht ist, eine Person in Untersuchungshaft genommen werden. U-Haft kann vor allem dann verhängt werden, wenn Fluchtgefahr besteht. U-Haft wird zunächst für zwei Monate verhängt und kann dann um jeweils zwei Monate verlängert werden. Während der Untersuchungshaft gibt es auch Haftprüfungstermine, wo u.a. auch geprüft wird, ob noch Fluchtgefahr besteht.
(ÖB Moskau, Anfragebeantwortung zu Rückkehr nach Russland, Tschetschenien vom 15.01.2013
(...)
6. Innerstaatliche Relokationsmöglichkeit
Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 10.6.2013, Seite 24)
Die Kontrollposten der russischen Armee in Grosny gibt es nicht mehr.
(Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (10.2013): Protokoll zum Workshop Russische Föderation/Tschetschenien am 21.-22.10.2013 in Nürnberg)
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NRO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Ethnische Tschetschenen und Angehörige anderer nordkaukasischer Nationalitäten können in der Russischen Föderation (Kernrussland) von Diskriminierung am Arbeitsmarkt, bei der Wohnungssuche sowie vor Gericht betroffen sein.
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Grundsätzlich ist die Bewegungsfreiheit innerhalb Russlands gesetzlich gewährleistet, Bürger können ihren Wohn- und Aufenthaltsort frei wählen. Jedoch sind Bürger der Russischen Föderation gesetzlich verpflichtet, sowohl ihren vorübergehenden gegenwärtigen Aufenthaltsort, als auch ihren dauerhaften Wohnsitz den zuständigen Stellen des Innenministeriums zu melden. Der Registrierungsprozess stellt sich in der ganzen Russischen Föderation gleich dar. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum, eine Arbeitsstelle oder der Bezug von Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere hinsichtlich temporärer Registrierungen. Um sich temporär zu registrieren, muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, das persönliche Erscheinen beim UFMS ist keine Voraussetzung mehr. Obwohl das Gesetz festschreibt, dass eine temporäre Registrierung ein Jahr Gültigkeit besitzt, stellen manche lokale Behörden vorübergehende Registrierungen lediglich für einen Zeitraum von drei Monaten aus.
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden, bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch die Vorlage einer Zug- oder Busfahrkarte. Die Behörden haben laut FMS sogar ein eigenes Verfahren, um die Identität von Personen, die nicht im Besitz von Identitätsdokumenten sind, festzustellen. Der Name der zu registrierenden Person wird in derartigen Fällen in Datenbanken gesucht und es erfolgen Einvernahmen der jeweiligen Person sowie von ihren in der Russischen Föderation aufhältigen Verwandten. Sobald die Identität der Person festgestellt wurde, werden die erforderlichen Unterlagen ausgestellt.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen hat etwas abgenommen, wenngleich russische Menschenrechtsorganisationen nach wie vor von einem willkürlichen Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit berichten.
Vor allem Kaukasier und Einwanderer aus Zentralasien sind in Russland mit ethnischen Diskriminierungen und einem grassierenden Rassismus konfrontiert. Kaukasisch aussehende Personen stünden unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen (Ausweis, Fingerabdrücke) auf der Straße, in der U-Bahn und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden statt, haben aber an Intensität abgenommen.
Laut Auskunft des Auswärtigen Amtes sind keine Anweisungen der russischen Innenbehörden zur spezifischen erkennungsdienstlichen Behandlung von Tschetschenen bekannt. Kontrollen von kaukasisch aussehenden oder aus Zentralasien stammenden Personen erfolgen seit Jahresbeginn 2007 zumeist im Rahmen des verstärkten Kampfes der Behörden gegen illegale Migration und Schwarzarbeit. Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Diese Rechte sind in der Verfassung verankert. Jedoch wird an vielen Orten (u.a. in großen Städten wie Moskau und St. Petersburg) der legale Zuzug von Personen aus den südlichen Republiken der Föderation durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert. Diese Zuzugsbeschränkungen wirken sich im Zusammenhang mit anti-kaukasischer Stimmung besonders stark auf die Möglichkeit von aus anderen Staaten zurückgeführten Tschetschenen aus, sich legal dort niederzulassen. Die Rücksiedlung nach Tschetschenien wird von Regierungsseite nahegelegt.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Laut einer westlichen Botschaft ist eine Registrierung für alle Personen in Moskau und St. Petersburg im Vergleich zu anderen russischen Städten am schwierigsten zu erlangen. Auch die Korruptionszahlungen sind in Moskau höher. Ebenso ist es in Moskau schwieriger, eine Wohnung zu mieten, die Mieten sind zudem hoch. Auch UNHCR geht davon aus, dass die Registrierung in Moskau für jeden schwierig ist, nicht nur für Tschetschenen.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort ("vorübergehende Registrierung") und ihren Wohnsitz ("dauerhafte Registrierung") melden müssen. Die Registrierung legalisiert den Aufenthalt und ermöglicht den Zugang zu Sozialhilfe, staatlich geförderten Wohnungen und zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Viele Vermieter weigern sich zudem, entsprechende Vordrucke auszufüllen, u.a. weil sie ihre Mieteinnahmen nicht versteuern wollen.
(Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation vom 07.03.2011, Seite 35 und 36; Fragenbeantwortung der ÖB in Moskau vom 13.04.2012)
Tschetschenen verheimlichen oft ihre Volksgruppenzugehörigkeit, da Annoncen Zimmer oft nur für Russen und Slawen anbieten.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Der Föderale Migrationsdienst (FMS) bestätigte in diesem Zusammenhang, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen (Registrierungen für einen nicht länger als 90 Tage dauernden Zeitraum). Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bzw. an die jeweiligen territorialen Behörden (UFMS) schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird, und muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen.
(Bericht zum Forschungsaufenthalt der Staatendokumentation, Russische Föderation - Republik Tschetschenien, Dezember 2011, Seite 6, 14-15, 58)
Viele regionale Regierungen schränken das Recht durch Regelungen für die Registrierung des Wohnsitzes, die an Sowjetzeiten erinnerten, ein.
(U.S. Department of State (19.4.2013): Country Report on Human Rights Practices for 2012 - Russia, http://www.ecoi.net/local_link/245202/368649_de.html; Zugriff 25.10.2013)
Laut Auskunft des Föderalen Migrationsdienstes (FMS) bestehen für Tschetschenen keine Einschränkungen der Bewegungsfreiheit oder hinsichtlich der Ausstellung von innerstaatlichen Reisepässen oder anderen offiziellen Dokumenten. Auch laut Einschätzung eines Anwalts der Memorial Migration Rights Programme and Civic Assistance Committee (CAC) haben Tschetschenen bei einer Registrierung in St. Petersburg nicht mehr Probleme als andere russische Bürger. Nichtregistrierte Tschetschenen können innerhalb Russlands allenfalls in der tschetschenischen Diaspora untertauchen und dort überleben. Ihr Lebensstandard hängt stark davon ab, ob sie über Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse verfügen. Eine Vertreterin von House of Peace and Non-Violence, verwies darauf, dass viele Tschetschenen in St. Petersburg keinerlei dauerhafte oder vorübergehende Registrierung besitzen. Diese Personen besorgen sich immer wieder neue Zug- oder Bus-Tickets, um damit darzulegen, dass sie sich nicht länger als 90 Tage in St. Petersburg befinden.
Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes hält fest, dass Tschetschenen im Allgemeinen die gleichen Rechte besitzen wie alle anderen Gruppen in der Russischen Föderation, dies gilt hinsichtlich Beschäftigung, Wohnungsbeschaffung, Gesundheitsvorsorge sowie Pensionsansprüche. Die tschetschenische Bevölkerung außerhalb von Tschetschenien pflegt sehr enge Beziehungen zueinander, versucht nahe beisammen zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Laut seiner Einschätzung sind Tschetschenen sowie einige andere Gruppen außerhalb des Nordkaukasus gelegentlich mit Anfeindungen lokaler Gemeinschaften konfrontiert.
Eine Registrierung ist für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar, da sie den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem sowie zum legalen Arbeitsmarkt ermöglicht. Grundsätzlich hat man in der Russischen Föderation am Ort der Registrierung Zugang zur medizinischen Versorgung, medizinische Notfallhilfe wird jedoch in der russischen Verfassung garantiert und völlig unabhängig von Registrierung und Aufenthaltsort jedem Menschen, unabhängig von dessen Staatsbürgerschaft, gewährt. Die ethnische Zugehörigkeit würde auch nach Auskunft von IOM an Dänemark beim Zugang zur medizinischen Versorgung keine Rolle spielen.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Diesbezüglich ist auch auf die Änderungen im Gesundheitswesen der Russischen Föderation zu verweisen und hervorzuheben, dass das Föderale Gesetz Nr. 326 über die medizinische Pflichtversicherung in der Russischen Föderation festschreibt, dass jeder russische Staatsbürger eine kostenlose medizinische Grundversorgung in Anspruch nehmen kann. Bei Anmeldung in der Klinik muss die Krankenversicherungskarte (oder die Polizze) vorgelegt werden, womit der Zugang zur medizinischen Versorgung auf dem Gebiet der Russischen Föderation, unabhängig von der Meldeadresse, gewährt wird. (Schreiben der österreichischen Botschaft in Moskau an den Asylgerichtshof vom 13.04.2012, IOM Länderinformationsblatt Russische Föderation, Juni 2012)
Laut SOVA gibt es keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen.
Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten.
(Danish Immigration Service (11.10.2011): Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/6EC0730B-9F8E-436F-B44F-A21BE67BDF2B/0/ChechensintheRussianFederationFINAL.pdf; Zugriff 25.10.2013)
IOM Russland erklärte, dass die Russische Föderation eine föderale Struktur hat und falls eine verdächtige Person von einer Verwaltungseinheit ausgeforscht wird, könnte nach dieser Person in der gesamten Russischen Föderation behördlich gesucht werden. Ob eine bundesweite Suche nach einer Person durch die Behörden eingeleitet wird, hängt davon ab, aufgrund welchen Verdachts die jeweilige Person ausfindig gemacht werden soll. Falls der Fall irgendwie im Zusammenhang mit internationalem Terrorismus steht, ist es sehr wahrscheinlich, dass die tschetschenischen Behörden eine bundesweite Suche nach dem Verdächtigten einleiten.
Khamzat Gerikhanov (Chechen Social and Cultural Association) erklärte, es sei üblich, dass tschetschenische Rebellen aus benachbarten Republiken im Nordkaukasus zurückgeschickt werden, um (strafrechtlicher) Verfolgung in Tschetschenien ausgesetzt zu sein. Ein Vertreter des föderalen Ombudsmannes erklärte demgegenüber, dass ihm keine Fälle bekannt wären, in denen russische Behörden auf Anfrage der tschetschenischen Behörden Tschetschenen verhaftet und zwecks Strafverfolgung zurück nach Tschetschenien überstellt hätten. Zumindest würden tschetschenische Behörden das russische föderale Justizwesen jedoch bei der Suche nach einer Person, die unter Verdacht steht, Mitglieder illegaler bewaffneter Gruppierungen zu unterstützen, in Anspruch nehmen. Die Entscheidung, ob eine Anfrage von tschetschenischen Behörden zu Recht besteht, trifft dabei die Bundesbehörde. Khamzat Gerikhanov gab weiters an, dass Unterstützer oder Verwandte von Anhängern der illegalen bewaffneten Gruppen, die in eine andere Region der Russischen Föderation gezogen sind, aufgefunden werden, falls nach diesen Personen offiziell auf Bundesebene gesucht wird. Wenn jemand illegale bewaffnete Gruppen zum ersten Mal oder schon vor vielen Jahren mit Nahrung, Unterkunft oder Transport unterstützt hat und sich in der Folge außerhalb von Tschetschenien niederlässt, würden die tschetschenischen Behörden keine bundesweite Suche nach diesen Personen einleiten oder große Anstrengungen unternehmen, um derartige Personen wieder zurück nach Tschetschenien zu überstellen.
Der föderale Ombudsmann hat nach eigenen Angaben noch keine Beschwerden über Belästigungen bzw. Bedrohungen von Tschetschenen durch andere Tschetschenen erhalten, die in der Russischen Föderation außerhalb des Nordkaukasus wohnhaft sind. In dieser Hinsicht ist die Unterscheidung zwischen "high profile persons" und "low profile persons" wichtig. Personen, die von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden, könnten Bedrohungen durch andere Tschetschenen ausgesetzt sein. Sogenannte "high profile persons" sind der Gefahr von Racheakten durch Mitglieder von Kadyrows Geheimdienst in der Russischen Föderation als auch im Ausland ausgesetzt. Demgegenüber werden "low profile persons", die nicht offiziell gegen Kadyrow eingestellt sind, in der Regel nicht belangt.
Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden.
Bereits das Bekanntwerden kleinster kritischer Äußerungen betreffend die Regierung Kadyrows würde jedoch zu einer Rüge durch die tschetschenischen Behörden führen. Ekaterina Sokiryanskaya von Memorial in St. Petersburg gab in diesem Zusammenhang an, dass in den meisten Fällen tschetschenische Behörden nach einer Person nicht offiziell suchen, sondern in der Lage sind, (inoffiziell) Personen in der Russischen Föderation und in vielen europäischen Ländern ausfindig zu machen und gegebenenfalls auch zu töten.
(Danish Immigration Service: Chechens in the Russian Federation, Report from Danish Immigration Service's fact finding mission to Moscow and St. Petersburg, the Russian Federation, 12 to 29 June 2011, 11.10.2011)
Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Was die Sicherheit von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation betrifft, so kann eine Beurteilung der Gefährdung nur im Einzelfall erfolgen. Dabei ist zu unterscheiden zwischen Tschetschenen, die in Tschetschenien keine Probleme hatten und etwa nur zur Arbeitssuche in einen anderen Teil der Russischen Föderation kommen (diese haben möglicherweise mit Diskriminierung und Anfeindungen aufgrund der weit verbreiteten Fremdenfeindlichkeit in Russland zu kämpfen) und Tschetschenen, die in Tschetschenien tatsächlich verfolgt werden (diese sind gegebenenfalls auch in anderen Teilen der Russischen Föderation nicht sicher).
(ÖB Moskau (9.2013): Asylländerbericht Russische Föderation)
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann.
(Analyse der Staatendokumentation vom 20.4.2011 - Russische Föderation - Unterstützer und Familienmitglieder (mutmaßlicher) Widerstandskämpfer in Tschetschenien)
Einer internationalen Organisation zufolge ist es für jemanden, der einen Machtmissbrauch von lokalen Behörden in einem Föderationssubjekt fürchtet schwierig, einen sicheren Ort in einer anderen Region in Russland zu finden. Ist die Person registriert, ist es für die Behörden leichter, sie zu finden.
(Danish Immigration Service (8.2012): Chechens in the Russian Federation - residence registration, racially motivated violence and fabricated criminal cases,
http://www.nyidanmark.dk/NR/rdonlyres/01750EB0-C5B1-425C-90A7-3CE3B580EEAA/0/chechens_in_the_russian_federation.pdf; Zugriff 25.10.2013)
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass im Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Ansiedlung von Tschetschenen in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist. Den wesentlichsten Punkt stellt die Frage dar, ob diese Personen von Kadyrow als Außenseiter oder Gegner seiner Regierung bzw. als Rivale seines Clans betrachtet werden und kann man diesbezüglich eine Unterscheidung in "high profile persons" und "low profile persons" treffen. Angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung, die jedoch in den letzten Jahren wesentlich vereinfacht wurde, spielen überdies ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle.
(...)
Zur Person und den Fluchtgründen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, am 23.11.1981 geboren und trägt den im Spruch genannten Namen. Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage eines russischen Inlandsreisepasses fest.
Der Beschwerdeführer reiste am 06.04.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann unter Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers, dass dem Beschwerdeführer in der Russischen Föderation Verfolgung aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten drohen würde.
Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der GFK angeführten Gründe nicht gegeben.
Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf dem von ihm vorgelegten unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf den in der mündlichen Verhandlung vorgelegten bzw. mit der Ladung zu mündlichen Verhandlung übermittelten Länderberichten. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen Großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen, weswegen es keine Anhaltspunkte dafür gibt, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.
Die behaupteten Fluchtgründe konnten aus folgenden Erwägungen den Feststellungen nicht zugrunde gelegt werden:
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des Asylwerbers durch ein in sich stimmiges und widerspruchfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH 25.03.1999, 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des Asylwerbers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des Asylwerbers für die Bewertung der Glaubwürdigkeit seiner Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH 24.06.1999, 98/20/0453; 25.11.1999, 98/20/0357, uva.).
Dabei steht die Vernehmung des Beschwerdeführers als wichtigstes Beweismittel zur Verfügung. Die erkennende Behörde kann einen Sachverhalt grundsätzlich nur dann als glaubwürdig anerkennen, wenn der Beschwerdeführer gleichbleibende, substantiierte Angaben macht, wenn diese Angaben wahrscheinlich und damit einleuchtend erscheinen und mit den Tatsachen oder allgemeinen Erfahrungen übereinstimmen.
Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 06.03.1996, 95/20/0650).
Im Sinne dieser Judikatur ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft und in sich schlüssig darzulegen.
Der Beschwerdeführer hat im Wesentlichen vorgebracht, dass er im Herkunftsstaat als Kraftfahrer für einen Unternehmer namens XXXX gearbeitet habe. Dieser habe Probleme mit Kadyrov gehabt und daher habe man seine Unternehmen beschlagnahmt. Am 12.12.2008 habe der Beschwerdeführer seinen Chef, der flüchten habe müssen, außer Landes gebracht. Auf der Rückfahrt sei der Beschwerdeführer an der tschetschenisch- inguschetischen Grenze kontrolliert und einen Tag festgehalten worden. Seine Verwandten haben ihn freigekauft. Bei diesem Vorfall sei dem Beschwerdeführer eine Pistole untergeschoben worden, mit der ein Mann ermordet worden sei. Die Verwandten dieses Mannes haben Blutrache geschworen und es habe ein Treffen zwischen den Verwandten des Beschwerdeführers und den Verwandten des Getöteten gegeben. Am 06.03.2009 sei der Beschwerdeführer nach dem Freitagsgebet vor der Moschee von einem Verwandten (mütterlicherseits) des Getöteten, der bei der Polizei tätig sei, mitgenommen worden und der Polizist habe dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass die Verwandten (väterlicherseits) des Getöteten unberechenbar seien und es für den Beschwerdeführer besser sei, wenn er verschwinde. Der Beschwerdeführer gab auch an, dass er im Jahr 2006 im Zuge einer Säuberung festgenommen worden sei.
Das Bundesasylamt hat beweiswürdigend festgehalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung seiner Person im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu entnehmen seien.
In der Beschwerdeverhandlung hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, die erkennende Richterin von der Glaubwürdigkeit und der Asylrelevanz seines Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihm aber nicht gelungen. Dem Beschwerdeführer ist zwar zugute zu halten, dass er sein Vorbringen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleichlautend und widerspruchsfrei geschildert hat. Er war allerdings nicht in der Lage, ein asylrelevantes Vorbringen glaubhaft zu machen, zumal seinen Angaben zu den relevanten Punkten nicht plausibel und kaum nachvollziehbar waren. Dass der Beschwerdeführer eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt habe, konnte er somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht des oben wieder gegebenen Verhandlungsprotokolls - auch im Vergleich zu den im Verfahrensgang wiedergegebenen Einvernahmen des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers in seinem Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.
Zunächst einmal ist zu erwähnen, dass der Beschwerdeführer zu Beginn der Beschwerdeverhandlung aufgefordert wurde, seinen Fluchtgrund zu schildern. Folgt man diesen Schilderungen, zeigt sich bei genauer Betrachtung, dass der Beschwerdeführer seinen Herkunftsstaat (auch) wegen seiner gesundheitlichen Probleme verlassen hat. So gab der Beschwerdeführer an, dass er - abgesehen von den geschilderten angeblichen Verfolgungshandlungen - auch gesundheitliche Probleme gehabt habe. In Österreich könne er ein ruhiges Leben führen. Er habe eine Gemeindewohnung bekommen und sei hier vier Mal operiert worden. Hier komme er zur Ruhe. In Österreich sei es viel besser für ihn (vgl. Seite 8 des Verhandlungsprotokolls). Diese Aussage macht deutlich und hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung auch den Eindruck vermittelt, dass seine Erkrankung ein wesentlicher Grund für seine Ausreise war. Der angeschlagenen gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers wurde bereits durch Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende asylrelevante Verfolgungsgefahr konnte er, wie in weiterer Folge dargestellt wird, nicht glaubhaft machen.
In der Beschwerdeverhandlung gab der Beschwerdeführer - wie bereits beim Bundesasylamt - an, dass er seinen Chef, der vor den Kadyrovzi fliehen habe müssen, weil er einen Konflikt mit Kadyrov gehabt habe, außer Landes gebracht habe. Bei der Rückfahrt nach Tschetschenien sei er an der inguschetisch- tschetschenischen Grenze kontrolliert worden und dabei habe man ihm die Pistole "untergeschoben" bzw. ihn gezwungen, die Pistole, mit der ein Mord verübt worden sei, anzufassen, wodurch seine Fingerabdrücke auf der Tatwaffe gewesen seien. Der Beschwerdeführer vermeint, dass zwischen den Problemen seines Chefs und dem Vorfall mit der Pistole ein Zusammenhang besteht, konnte dies in der Beschwerdeverhandlung aber keinesfalls nachvollziehbar darlegen. Er konnte insbesondere nicht erläutern, warum sein Chef, obwohl dieser große Probleme mit Kadyrov gehabt haben soll, nicht bei der Ausreise an der Grenze festgenommen wurde, der Beschwerdeführer selbst aber - der ja lediglich ein einfacher Angestellter seines Chefs war - bei der Rückkehr an der Grenze sofort Probleme bekommen hat. Der Beschwerdeführer vermutet, dass der Chef bei der Ausreise Geld an den Kontrollposten gezahlt habe oder vielleicht eine Vereinbarung getroffen habe (vgl. Seite 9 des Verhandlungsprotokolls). Selbst wenn dies der Fall war, ist dennoch nicht verständlich, warum der Beschwerdeführer in Schwierigkeiten geraten ist und noch dazu ein derartig aufwändiges Szenario (Pistole, Fingerabdrücke, usw.) veranstaltet wurde. Hätten die Kadyrovzi den Beschwerdeführer tatsächlich aufgrund seiner Tätigkeit für seinen Chef festnehmen wollen, dann wäre er wohl sofort inhaftiert worden und man hätte sich die ganze Inszenierung erspart. Dass ein Zusammenhang zwischen den Problemen seines Chefs und dem angeblichen Vorfall beim Grenzkontrollposten besteht, konnte der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen. Um zu veranschaulichen, wie wenig verständlich das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist, wird ein Ausschnitt aus der Beschwerdeverhandlung (vgl. Seite 10 des Verhandlungsprotokolls) zitiert:
"R: Sie haben vorher gesagt, dass man Ihnen die Pistole "angehängt" hat und später hat man Ihnen den Mord angehängt. Was hat das mit Herrn XXXX zu tun?
BF: Sie verstehen das falsch. Als ich für XXXX gearbeitet habe, habe ich gesehen, wie die Häuser wieder hergestellt werden. Er hat sich geweigert das weiter zu machen. Ich habe ihn dann hinaus gebracht. Man hat ihm die Tankstellen und alles andere weggenommen. Man hat ihn ausreisen lassen. Mein Vater war auch im Bauwesen tätig. Jemand, der auf Kadyrov nicht hört, werden die Leute desjenigen zu Kadyrov geholt. Wenn jemand umgebracht wird, wird Blutrache erklärt. Die Verwandte des Toten hätte mich nicht einfach so herum gehen lassen.
R: Für mich sind das zwei verschiedene Dinge.
BF: Ich habe dort gelebt und gearbeitet und hatte solche Probleme nicht. Erst nachdem ich XXXX hinaus gebracht habe, hat man mir die Pistole untergeschoben."
Auch das weitere Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht nachvollziehbar. Dem Beschwerdeführer soll - wie bereits mehrfach erwähnt - diese Mordwaffe vorgehalten und er gezwungen worden sein, seine Fingerabdrücke zu hinterlassen. Hätten die Kadyrovzi bzw. russischen/ tschetschenischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Mord unterschieben wollen, dann wäre ihnen das mit den Fingerabdrücken auf einer Mordwaffe wohl schon gelungen. Der Beschwerdeführer wäre verhaftet worden und die Sache hätte sich damit erledigt gehabt. Warum die Behörden den Beschwerdeführer aber laufen lassen, gleichzeitig die Verwandten des Mordopfers informieren und somit eine Blutrachesituation in Gang setzen, ist nicht verständlich. An Umständlichkeit ist dieses vermeintliche Szenario wohl kaum zu überbieten und daher nicht glaubwürdig. In der Beschwerdeverhandlung war der Beschwerdeführer wiederum keinesfalls in der Lage, eine plausible Erklärung zu liefern. Der Beschwerdeführer gab an, dass die russischen Behörden die Angaben über den Beschwerdeführer an die Verwandten des Mordopfers weitergeleitet haben. Der Vorfall am Grenzposten sei am 12.12.2008 passiert. Die Verwandten des Mordopfers seien Anfang März 2009 zum Beschwerdeführer gekommen. Auf Vorhalt der erkennenden Richterin, dass die Verwandten doch sofort gekommen wären (und nicht erst Monate später), sagte der Beschwerdeführer, das denke sie nur. Man habe ihn mit der Blutrache bedroht. Man habe nicht gleich kommen können. Man habe sich bei den Nachbarn erkundigt. Befragt, warum man noch die Nachbarn befragen hat müssen, sagte der Beschwerdeführer, das wisse er nicht. Sie haben die Leute an sich ziehen wollen. Sie haben die Leute zur Zusammenarbeit animieren wollen. So funktioniere das. Andere werden umgebracht, er habe eine Pistole in die Hand bekommen und hätte für die Kadyrov-Leute arbeiten sollen. Man habe ihn zur Zusammenarbeit bringen wollen, dass er die Informationen weiter gebe. Diese Leute seien auch umgebracht worden. Oft werden die Leute dann als Täter bzw. Komplizen verwendet (vgl. Seite 13 des Verhandlungsprotokolls). Der Beschwerdeführer konnte mit diesen Aussagen weder darlegen, wieso die Verwandten des Mordopfers erst Monate nach seiner Festnahme beim Grenzposten an ihn herangetreten seien, noch wieso die Verwandten nicht direkt zum Beschwerdeführer bzw. seiner Familie gekommen seien, sondern bei den Nachbarn Nachforschungen angestellt haben.
Ebenfalls völlig unverständlich ist, dass die russischen Behörden dem Beschwerdeführer einen Mord anhängen wollten, dann eine Blutracheproblematik konstruieren und das eigentliche Ziel der Behörden gewesen sein soll, den Beschwerdeführer zur Zusammenarbeit zu überreden. Die Erklärungsversuche des Beschwerdeführers überzeugen überhaupt nicht:
"R: Wie erklären Sie sich, warum wurden Sie von der Polizei nicht angehalten, wenn man bei Ihnen eine Pistole gefunden hat?
BF: Polizei und Gericht ist das gleiche. Man hat mir eine Pistole zum Halten gegeben. Mit dieser Pistole wurde jemand umgebracht und man wollte mir das anhängen.
R: Sie wurden durch Lösegeld freigelassen. Dadurch sollte der Fall erledigt sein.
BF: Nein, man hat mich absichtlich freigelassen. Man wollte mich als einen Schuldigen präsentieren. Man hat gesagt, dass man bei mir die Pistole gefunden hat. Man wollte, dass ich für die Kadyrov-Leute arbeite. Man wollte mir helfen, dass ich für Kadyrov arbeite. Man wollte, dass ich für Kadyrov arbeite. Weil ich für XXXX gearbeitet habe und vieles gewusst habe.
R: Man versucht Ihnen einen Mord anzuhängen. Dann kommt eine Blutrache. Was hat das eine mit dem anderen zu tun? Ob Sie für Kadyrov arbeiten sollten oder nicht hat mit dem Mord nichts zu tun.
BF: So bringt man die Leute zur Zusammenarbeit. Man wollte, dass ich das mache, was man von mir verlangt oder das ich weggehe, damit man die Sache schließen kann. Der Verwandte hat mit gesagt, dass es für mich besser wäre, wenn ich wegfahre." (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls).
Immense Zweifel an der gesamten Geschichte des Beschwerdeführers kommen schließlich auch deshalb auf, weil der Beschwerdeführer nicht einmal in der Lage war, den Namen des vermeintlichen Mordopfers zu nennen. Befragt, wie eigentlich der Getötete heiße, sagte der Beschwerdeführer, er kenne diesen Mann nicht. Auf Vorhalt, er werde das doch inzwischen wissen, wennsogar die Verwandten des Getöteten zu ihm gekommen seien, sagte der Beschwerdeführer, nein, er wisse es nicht. Sie hätten gesagt, ihr Mann sei umgebracht worden, jemand aus ihrem Familienstamm sei umgebracht worden (vgl. Seite 15 des Verhandlungsprotokolls). Es ist gänzlich lebensfern, dass der Beschwerdeführer offenbar keinerlei Nachforschungen zu jener Person angestellt hat, die er umgebracht haben soll, zumal es sich dabei ja auch um jene Angelegenheit gehandelt haben soll, die schließlich zu seiner Ausreise geführt hat und die somit fluchtauslösend gewesen sein soll.
Seltsam erscheint auch, dass der Beschwerdeführer von einem Verwandten des Getöteten, der Polizist sein soll, vor den anderen Verwandten sozusagen gewarnt wurde. Dazu in der Beschwerdeverhandlung befragt, gab der Beschwerdeführer an, der Polizist habe ihm gesagt, dass man den Beschwerdeführer umbringen und nicht in Ruhe lassen werde. Weiters befragt, warum der Polizist, ein Verwandter des Getöteten, den Beschwerdeführer schützen sollte, sagte er, der Polizist habe sich ausgekannt. Er habe gewusst, wie die Lage sei. Er habe gewusst, wie die Kadyrov Leute die Menschen anwerben (vgl. Seite 16 des Verhandlungsprotokolls). Befragt, ob der Polizist selbst nicht daran geglaubt habe, dass der Beschwerdeführer am Mord beteiligt gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, wenn der Polizist das gewusst hätte, hätte er ihn umgebracht. Die erkennende Richterin hielt dem Beschwerdeführer vor, dass der Polizist, wenn er davon überzeugt gewesen sei, dass der Beschwerdeführer an dem Mord nicht beteiligt gewesen sei, den eigenen Verwandten doch gesagt hätte, dass der Beschwerdeführer unschuldig sei und ihm der Mord nur in die Schuhe geschoben werden soll. Der Beschwerdeführer erwiderte, auch wenn der Polizist die anderen überzeugt hätte, hätten ihn die Kadyrov-Leute nicht in Ruhe gelassen. Sie bringen Leute um und hängen die Morde wem anderen an. Er wisse, dass das mit der Geschichte von XXXX in Verbindung gestanden sei. Als der Beschwerdeführer zurückgekommen sei, haben viele Leute die XXXX Geschichte gekannt. Sie haben gewusst, dass man ihn ausreisen habe lassen, ihm aber alles weggenommen habe. Man habe diese Geschichte gekannt (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Wiederum kehrt der Beschwerdeführer zu den angeblichen Problemen seines Chefs zurück, ohne einen erkennbaren Zusammenhang zwischen dessen Problemen, dem ihm untergeschobenen Mord, der Blutracheproblematik und dem Versuch der Behörden, den Beschwerdeführer "anzuwerben", herstellen zu können. Der Beschwerdeführer stellt im Laufe des Verfahrens - so auch in der Beschwerdeverhandlung - diese einzelnen Vorfälle bzw. Situation dar und versucht - erfolglos - diese zu einer einheitlichen Geschichte zu verbinden.
Abschließend ist noch zu erwähnen, dass eine ACCORD Anfrage zu XXXX, dem vermeintlichen Chef des Beschwerdeführers, kein Ergebnis gebracht hat bzw. eine Person mit diesem Namen nirgends aufscheint. Befragt, wie sich der Beschwerdeführer das erkläre, wenn dieser Chef doch ein bedeutender Geschäftsmann im Erdölgeschäft gewesen sei, sagte der Beschwerdeführer, es habe sogar Tankstelle gegeben, die mit seinem Namen versehen gewesen seien. 2006, 2007 und 2008 habe es solche XXXX gegeben. Er wisse das, weil er dort gearbeitet habe (vgl. Seite 17 des Verhandlungsprotokolls). Diese Angaben des Beschwerdeführers konnten allerdings - durch die ACCORD Anfragebeantwortung - nicht verifiziert werden.
Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes Vorbringen entnommen werden.
Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht in der Lage, das als nicht asylrelevant gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für die erkennende Richterin des Bundesverwaltungsgerichtes liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht plausibel und daher nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung vor allem seiner gesundheitlichen Situation verlassen habe. Der Wunsch, die bestmögliche medizinische Hilfe zu erhalten, ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 01.01.2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. In den Fällen des 28 Abs. 3 (2. Satz) leg.cit. ist der Bescheid mittels Beschluss aufzuheben.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung demnach der nach der geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin und ist die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes mittels Erkenntnis abzuweisen.
Zu A)
3.2. Zum Status des Asylberechtigten:
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung". Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).
Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454, 09.04.1997, Zl. 95/01/055), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; 16.02.2000, Zl. 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0318).
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen und konnten im Lichte des oben festgestellten Sachverhaltes keine glaubhaften Gründe für einen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Verfolgungsgrund erkannt werden. Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte und sind die in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK geforderten Voraussetzungen nicht erfüllt.
Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Russische Föderation keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des o.a. Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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