G311 2006363-1•BVwG G311 2006363-1
G311 2006363-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015
Aufenthaltsverbot, Einzelfallprüfung, Gefährdungsprognose,<br/>öffentliches Interesse, strafrechtliche Verurteilung
G311 2006363-1/6E Schriftliche Ausfertigung des am 28.05.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Eva WENDLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX,
Staatsangehörigkeit: Tschechische Republik, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014, Zl. 43015206/104231532 nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen
Verhandlung am XXXX zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. (Verhängung eines Aufenthaltsverbotes) des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe stattgeben, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG auf sieben Jahre herabgesetzt wird. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, Zahl XXXX, rechtskräftig am XXXX erging über den Beschwerdeführer und seinen Mittäter folgender Schuldspruch:
Danach sind J.K. und K.P. (Beschwerdeführer) schuldig;
"es haben
A). J. K. und K. P., teils J.K. als unmittelbarer Täter und K. P. als Beitragstäter, teils J. K. alleine, zu nachstehenden Zeiten an nachstehenden Orten nachstehenden Verfügungsberechtigten fremde bewegliche Sachen in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Wert, J. K. in einem EUR 3.000,00, nicht jedoch EUR 50.000,00 übersteigenden Wert mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, durch Einbruch, weggenommen, wobei sie die Tathandlungen in der Absicht begingen, sich durch die wiederkehrende Begehung von Diebstählen durch Einbruch (§ 129 StGB) eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und zwar: 1. J. K. als unmittelbarer Täter und K. P. als Beitragstäter am XXXX in A. Berechtigten des Lebensmittelgeschäftes B. Bargeld im Wert von EUR 1.336,02, durch Einbruch, nämlich durch Aufbrechen einer Kassenlade, indem J. K. sich während der Öffnungszeiten in den Kassenbereich des Lebensmittelgeschäftes begab, die Kassenlade mit einem Schraubenzieher gewaltsam aufbrach und daraus Bargeld im Wert von EUR 1,336,02 entnahm und K. P. zu der genannten Tat dadurch beitrug, dass er mit dem Fluchtfahrzeug, dem PKW der Marke XXXX mit dem behördlichen Kennzeichen xxxx, vor dem Lebensmittelgeschäft wartete und sogleich nach dem Einbruch zusammen mit J. K. flüchtete;...
B) J. K. und K. P. teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken
als unmittelbare Täter, teils K. P. alleine, nachgenannte Personen mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die Vorgabe, ein zahlungsfähiger und -williger Kunde zu sein, zu nachgenannten Handlungen verleitet, die die Genannten in einem EUR 3.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen teils schädigten, teils schädigen sollten, und zwar.
1. J. K. und K. P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am XXXX in P. O. L. zur Vermietung des XXXX Nr. XXXX für vier Nächte, wodurch dieser im Betrag von EUR 240,00 geschädigt werden sollte, wobei es betreffend des EUR 60,00 übersteigenden Betrages aufgrund der tatsächlichen Abreise nach einer Nacht beim Versuch blieb;
2. K. P. alleine am XXXX in L. Berechtigte der E. Tankstelle zur Betankung des Fahrzeuges mit Benzin im Wert von EUR 77,45;
C) K. P. alleine am XXXX in W.
1. den Polizeibeamten der PolizeiinspektionW., Gl H. G., sohin einen Beamten, durch gefährliche Drohung (mit Gewalt) an einer Amtshandlung, nämlich an der Anhaltung des von K. P. gelenkten PKWs und der Identitätsfeststellung des K. P. und des J. K. gehindert, indem er als Lenker mit seinem Fahrzeug, ohne seine Geschwindigkeit zu verringern, auf Gl H. G., der ihn durch Handzeichen zum Anhalte veranlassen wollte, zufuhr, wodurch dieser gezwungen wurde, zur Seite zu springen;
2. durch die unter 1. geschilderte Tathandlung unter besonders gefährlichen Verhältnissen
(§81 Abs 1 Z 1 StGB), wenn auch nur fahrlässig, eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des Gl H. G. herbeigeführt;
D9 J. K. und K. P. im bewussten und gewollten Zusammenwirken als unmittelbare Täter am XXXX im
P. O. L. dadurch geschädigt, dass sie den Zimmerschlüssel für das Zimmer Nr. 105 im Wert von EUR 70,00 mitnahmen und wegwarfen, mithin eine fremde bewegliche Sache aus dessen Gewahrsam dauernd entzogen, ohne diese sich oder einem Dritten zuzueignen.
Der Beschwerdeführer hat hieduch zu A. das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahlsdurch Einbruch gemäß §§ 127, 129 Z2, 130 zweiter Satz zweiter Fall StGB, als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall, zu B. das Vergehen des teils versuchten und teils vollendeten Betruges nach § 146 StGB, teils iVm § 15 Abs. 1 StGB, zu C. die Vergehen zu 1. des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs. 1 zweiter Satz und zu 2. der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (§ 81 Abs. 1 Z1 StGB) und zu D. das Vergehen der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs. 1 StGB begangen. Er wurde zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 3 1/2 Jahren verurteilt.
Der Beschwerdeführer wurde am XXXX vor der Landespolizeidirektion XXXX einvernommen. Er sei am XXXX als Chauffeur nach Österreich eingereist. Er sei nicht behördlich gemeldet. Seine Familie lebe in Tschechien, er sei für zwei Kinder sorgepflichtig.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.03.2014 wurde über den Beschwerdeführer gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt. Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt. Einer Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG aberkannt.
Begründend wurde im Wesentlichen auf die strafgerichtlichen Verurteilungen verwiesen. Er habe hier keine familiären, beruflichen oder soziale Bindungen.
Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Das Delikt tue dem Beschwerdeführer sehr leid, er wolle den Schaden wiedergutmachen. Er sei LKW-Fahrer und müsse durch Österreich durchreisen, das Aufenthaltsverbot nehme ihm die Möglichkeit seinen Lebensunterhalt zu verdienen.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der der Beschwerdeführer und eine Dolmetscherin für Tschechisch teilnahmen.
Der Beschwerdeführer gab an:
"Ich lebe mein ganzes Leben in Tschechien, habe neun Jahre die Grundschule besucht. Ich habe in weiterer Folge eine dreijährige Mittelschule für Gastronomie gemacht. Ich bin am 08.07.2013 nach Österreich eingereist und seither hier aufhältig. Davor war ich zwar in Österreich, war allerdings nur auf der Durchfahrt."
Auf Vorhalt der Daten der Straftaten gab er an:
"Ich bin dazwischen immer wieder nach Tschechien zurück gefahren bin. Ich hatte keinen Wohnsitz in Österreich. Ich bin deswegen nach Österreich eingereist, da mein Freund ein Motorrad kaufen wollte, er hat mich als Fahrer mitgenommen. Wir haben gefeiert und Alkohol getrunken und hatten kein Geld mehr, weshalb wir für das Hotelzimmer und die Betankung des Fahrzeuges nicht bezahlen konnten, zum Einbruchsdiebstahl ist festzuhalten, dass ich im Auto gesessen bin und zu meinem Freund gesagt habe, er solle etwas zu essen kaufen. An der Kassa saß niemand, er brach dann mit einem Schraubenzieher die Kassenlade auf. Ich wusste nichts vom Vorhaben meines Freundes. Mein Freund hat die Gelegenheit zum Diebstahl gesehen und die Möglichkeit ergriffen.
Ich bin zur Zeit LKW-Fahrer. Ich selbst habe zwei Lieferwägen, für eine andere Firma fahre ich mit einem Groß-LKW. Aufgrund meiner beruflichen Tätigkeit ist es für mich erforderlich nach Österreich einreisen zu können, da ich hier Be- und Entladungen vornehmen muss, ich arbeite im Strafvollzug und möchte Österreich mit reinem Gewissen verlassen. Ich habe in Österreich keine Vorstrafen. Ich Österreich habe ich keine Verwandten bzw. bestehen auch keine sozialen Kontakte zu Österreich."
Auf Vorhalt des strafgerichtlichen Urteils, wonach er in Tschechien sieben Vorverurteilungen aufweise, gab er an:
"Die Straftaten, die den Verurteilungen in Tschechien zugrunde liegen, habe ich vor 10 Jahren als Jugendlicher begangen."
Im Anschluss an die Verhandlung wurde das Erkenntnis verkündet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tschechien. Er war bislang in Österreich nicht behördlich gemeldet. Er ist LKW-Fahrer und führt grenzüberschreitende Transporte durch. Er ist sorgepflichtig für zwei Kinder, seine Familie lebt in Tschechien. Zum Bundesgebiet bestehen keine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte.
Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer die im genannten Urteil festgestellten strafbaren Handlungen begangen und je das umschriebene Verhalten gesetzt hat.
Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände des Beschwerdeführers in Österreich und in Tschechien beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers.
Das Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX liegt dem Verwaltungsakt ein.
Zu Spruchteil A):
§ 67 FPG lautet:
"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 3 FPG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen kann die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
§ 9 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:
"Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
Da vom Beschwerdeführer, der aufgrund seiner tschechischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (vgl dazu etwa VwGH 25.04.2014,
Ro 2014/21/0039).
Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose steht die strafgerichtliche Verurteilung im Mittelpunkt.
Dabei fällt auf, dass der Beschwerdeführer mit seinem Mittäter in dem kurzen Zeitraum von XXXX bis XXXX mehrere Straftaten setzte, die gegen verschiedene Rechtsgüter gerichtet waren. Zunächst hat der Beschwerdeführer alleine und einmal mit seinem Mittäter Betrugsdelikte gesetzt, indem sie ein Hotelzimmer und an einer Tankstelle die Rechnung nicht bezahlten. Am XXXX brach der Mittäter des Beschwerdeführers eine Kassenlade eines geöffneten Lebensmittelgeschäftes mit dem Schraubenzieher auf, der Beschwerdeführer trug insofern zur Tat bei, als er vor dem Geschäft mit dem Fluchtfahrzeug wartete und dann gemeinsam mit dem Haupttäter flüchtete, seitens des Strafgerichtes wurde dies als schwerer gewerbsmäßiger Einbruchsdiebstahl qualifiziert.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt jedenfalls ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar, das dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen. Die dargestellte Vorgangsweise zeigt, dass die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefahr jedenfalls eine tatsächliche ist.
Auch dem Aspekt der Gewerbsmäßigkeit kommt große Bedeutung zu. Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz des Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.5.2005, 2002/18/0289).
Mit Urteil vom XXXX wurde der Beschwerdeführer auch wegen Widerstandes gegen die Staatsgewalt verurteilt, da er als Lenker seines Fahrzeuges auf einen Polizeibeamten mit ungeminderter Geschwindigkeit zugefahren ist und dieser auf die Seite springen musste, wodurch der Polizeibeamte an einer Amtshandlung nämlich an der Anhaltung des Beschwerdeführers und dessen Mittäters sowie an deren Identitätsfeststellung gehindert hat. Dies erfolgte unter besonders gefährlichen Verhältnissen, was auch zu einer Verurteilung wegen Gefährdung der körperlichen Sicherheit führte. Die vom Beschwerdeführer ausgehende Gefährdung ist in Hinblick auf die beiden zuletzt genannten Aspekte jedenfalls auch als erheblich einzustufen, zumal er auch Angriffe gegen das Rechtsgut des Funktionierens der Staatsgewalt und der körperlichen Unversehrtheit von Personen setzte
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und der Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der Beschwerdeführer befindet sich im Entscheidungszeitpunkt nach wie vor in Strafhaft. Ein allfälliger Gesinnungswandel eines Straftäters ist jedoch in erster Linie daran zu messen, innerhalb welchen Zeitraums er sich in Freiheit nach der Entlassung aus der Strafhaft wohlverhalten hat (vgl. VwGH 25.04.2013, 2013/18/005321 mwN).
Bei Gesamtbetrachtung liegt daher eine tatsächliche, erhebliche Gefahr und auch gegenwärtige Gefahr vor, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, die Voraussetzungen des § 67 Abs. 1 FPG sind somit gegeben.
Auch die im Lichte des § 9 BFA-VG gebotene Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen konnte eine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht rechtfertigen.
Der Beschwerdeführer brachte vor, dass er aus beruflichen Gründen aufgrund seiner Tätigkeit als international unterwegs befindlicher LKW-Fahrer durch das Bundesgebiet reisen müsse. Daher besteht ein nachvollziehbares Interesse des Beschwerdeführers daran, jederzeit nach Österreich einreisen zu können. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte im Inland liegen nicht vor und waren daher auch nicht zu berücksichtigen.
Den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise ins Bundesgebiet stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der dargestellten privaten Interessen des Beschwerdeführers vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auszugehen ist.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch in Anbetracht der Tatsache, dass von § 67 Abs. 2 FPG auch kriminelle Handlungen von höherem Unrechtsgehalt erfasst sind (so strafgerichtliche Verurteilungen zu unbedingten Freiheitsstrafen von bis zu fünf Jahren) nicht geboten. Das Aufenthaltsverbot wurde daher mit 7 Jahren befristet.
Der im § 70 Abs. 3 FPG 2005 idF FrÄG 2011 vorgesehene einmonatige Dursetzungsaufschub dient seiner Zielsetzung nach der Vorbereitung und Organisation der Ausreise. Tatbestandsmerkmal ist dieser Zweck, der vom Gesetzgeber beim erfassten Personenkreis in vertypter Weise als vorliegend unterstellt wird, jedoch nicht. Maßgeblich ist vielmehr die Überlegung, dass angesichts des dargestellten strafrechtlichen Fehlverhaltens des Beschwerdeführers im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung die sofortige Durchsetzbarkeit des über ihn verhängten Aufenthaltsverbotes (also seine sofortige Ausreise) dringend erforderlich ist (VwGH 13.12.2012, 2012/21/0246). Im gegenständlichen Fall ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer unmittelbar nach seiner Einreise straffällig wurde und dies in mehrfacher Hinsicht. Des weiteren weist er nach den Feststellungen des Strafgerichtes in Tschechien sieben Vorverurteilungen auf, die ihn offenbar nicht davon abgehalten haben wieder straffällig zu werden, weshalb die belangte Behörde zutreffend keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.
Da gegenständlich bereits die Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestätigt wurde und weiters über die Beschwerde hinsichtlich des Durchsetzungsaufschubes abgesprochen wurde, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen, umfangreichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr hat sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Erstellung der Gefährdungsprognose des Beschwerdeführers sowie auch bei der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG an der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes orientiert und diese - soweit erforderlich - auch in der Entscheidungsbegründung zitiert. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.
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