BVwG G301 2013736-1

G301 2013736-1Tribunale amministrativo federale29 gen 2015

Regest

Aberkennung des Status des Asylberechtigten, Aberkennungstatbestand,<br/>Asylaberkennung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Deutschkenntnisse,<br/>mangelnder Anknüpfungspunkt, non refoulement, öffentliches<br/>Interesse, Rückkehrentscheidung, Staatsbürgerschaft

Testo completo

BVwG G301 2013736-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G301.2013736.1.00

Spruch

G301 2013736-1/8E

Schriftliche Ausfertigung des am 22.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses:

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Dr. René BRUCKNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, geb. XXXX alias XXXX, StA. Vereinigte Staaten von Amerika, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.10.2014, Zl. 810226102/1338697/BFA-STM-RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4, § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Steiermark, zugestellt am 27.10.2014, wurde der dem BF mit Bescheid vom 09.05.2011, Zl. 1101.261-BAG, zuerkannte Status des Asylberechtigten gemäß § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 aberkannt und gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt (Spruchpunkt I.); dem BF gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.); ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG in die Vereinigten Staaten von Amerika zulässig ist, sowie gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem BF mit Bescheid vom 09.05.2011 Asyl gewährt worden sei, aber Ermittlungen des Landesamtes für Verfassungsschutz Wien ergeben hätten, dass dem BF im Jahr 2010 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Der BF sei in weiterer Folge vom XXXX mit Urteil vom XXXX wegen unrechtmäßiger Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 FPG zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 6 Monaten rechtskräftig verurteilt worden. Es werde nunmehr festgestellt, dass der BF in Österreich den Flüchtlingsstatus unter Angabe falscher Personalien und Staatsangehörigkeit erschlichen habe. Eine Rückkehr in den neuen Heimatstaat USA sei möglich. Weiters habe der BF in Österreich keine familiären Bindungen und sei auch sonst nicht sprachlich, beruflich und sozial integriert.

2. Mit dem am 30.10.2014 beim BFA eingebrachten und mit 28.10.2014 datierten Schriftsatz erhob der BF Beschwerde gegen den im Spruch angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge I. den angefochtenen Bescheid zur Gänze aufheben; II. in eventu feststellen, dass die gemäß § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig sei, und feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) gemäß § 55 AsylG vorliegen und ihm daher gemäß § 58 Abs. 2 AsylG eine solche von Amts wegen zu erteilen sei; III. in eventu feststellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG vorliegen und ihm eine solche von Amts wegen zu erteilen; sowie IV. eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG durchführen.

Die Beschwerde, der einige medizinische Unterlagen in Kopie beigelegt wurden, wurde im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der BF auf Grund von Verfolgungshandlungen in Syrien an schwerwiegenden psychischen und körperlichen Einschränkungen (posttraumatische Belastungsstörung, Depression, Hüftprothese nach Schussverletzungen) leide und ihm die Flucht in die USA gelungen sei, wo er geheiratet habe und wo ihm die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Als er erfahren habe, dass seine Frau ihn mit einem anderen Mann betrügen würde, sei dies für ihn eine persönliche Katastrophe gewesen und habe den Verlust seiner Ehre in der kurdisch-syrischen Community in den USA bedeutet. Er habe keinen anderen Ausweg gesehen, als erneut alles zurückzulassen und in einem anderen Land ein neues Leben zu beginnen. Im März 2011 sei er daher nach Österreich gekommen, wo ihm Asyl gewährt worden sei. Er wolle weiterhin hier leben und habe hier sehr intensiven Kontakt zur kurdischen Gemeinschaft in XXXX und kenne viele syrische Flüchtlinge in XXXX. Auf Grund seiner Erkrankungen sei er nicht arbeitsfähig, aber versuche anderen Flüchtlingen zu helfen. Im Spruch sei auf § 7 Abs. 1 Z 3 AsylG Bezug genommen werden, obwohl er seinen Lebensmittelpunkt seit über drei Jahren in Österreich habe. Aber auch die Heranziehung der Bestimmung des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG komme nicht in Frage, da er nach Zuerkennung der Asylberechtigung keine neue Staatsangehörigkeit erworben habe. Zudem genieße er nicht den Schutz der USA, da er dort jeden Tag mit der Schande - die er so empfinde - und dem Verlust an Respekt und Ehre leben hätte müssen. Neben allgemeinen rechtlichen Ausführungen wurde schließlich vorgebracht, dass dem BF zumindest ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG erteilt werden müsste.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 03.11.2014 vom BFA vorgelegt (OZ 1).

4. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der gegenständlichen Rechtssache am 22.01.2015 in der Außenstelle Graz in Abwesenheit des BF eine öffentliche mündliche Verhandlung durch (Niederschrift OZ 7), an der ein Vertreter der belangten Behörde teilnahm. Der BF war trotz ordnungsgemäßer Ladung zu eigenen Handen (Hinterlegung am 05.12.2014, OZ 6) und ohne Bekanntgabe von Gründen nicht zur Verhandlung erschienen.

Nach Schluss der Verhandlung wurde das oben im Spruch wiedergegebene Erkenntnis samt wesentlichen Entscheidungsgründen und Rechtsmittelbelehrung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG mündlich verkündet.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Vereinigten Staaten von Amerika (USA) und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Dem BF wurde auf die Identitätsdaten XXXX, früherer Familienname XXXX, geb. XXXX ein US-Reisepass mit der Nr. XXXX ausgestellt. Vor dem Erwerb der US-amerikanischen Staatsbürgerschaft im Jahr 2010 war der BF Staatsangehöriger von Syrien.

Der BF reiste am 08.03.2011 in das österreichische Bundesgebiet und stellte noch am selben Tag unter Vorgabe seines Namens XXXX und seiner syrischen Staatsangehörigkeit einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dem BF wurde unter Zugrundelegung seiner Identität mit XXXX und der syrischen Staatsangehörigkeit mit rechtskräftigem Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.05.2011, Zl. 1102.261-BAG, gemäß § 3 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt (in Bezug auf den Herkunftsstaat Syrien) und festgestellt, dass ihm damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

1.2. Der BF wurde mit rechtskräftigem Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, wegen des Vergehens der unrechtmäßigen Inanspruchnahme von sozialen Leistungen nach § 119 zweiter Satz FPG zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf eine Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Dabei wurde vom Strafgericht der Sachverhalt als erwiesen angenommen, dass der BF seit dem Jahr 2010 im Besitz eines gültigen US-amerikanischen Reisepasses, lautend auf XXXX, früherer Familienname: XXXX, Geburtsdatum XXXX, gewesen ist und in einem Asylverfahren vor dem Bundesasylamt wissentlich falsche Angaben über seine Identität gemacht und damit die im Urteil näher angeführten sozialen Leistungen zu Unrecht in Anspruch genommen hat.

1.3. Ein konkreter Anlass für das (fluchtartige) Verlassen des Herkunftsstaates USA konnte nicht festgestellt werden. Es konnte auch nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat USA mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer Verfolgungsgefahr ausgesetzt ist oder dass sonstige Gründe vorliegen, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

Der gesundheitliche Zustand hindert den BF jedenfalls nicht daran, seine Interessen im Verfahren aus eigenem wahrzunehmen. Es besteht im Fall der Rückkehr in die USA auch keine reale Gefahr, dass der BF auf Grund seines derzeitigen Gesundheitszustandes in einen unmittelbar lebensbedrohlichen Zustand geraten oder sich die dargelegten Erkrankungen in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde. Es sind auch sonst keine Hinweise hervorgekommen, dass allenfalls andere körperliche oder psychische Erkrankungen einer Rückführung des BF in den Herkunftsstaat entgegenstehen würden.

1.4. Der BF verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen oder Verwandte und auch sonst über keine nennenswerten sozialen Bindungen. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF über bestimmte Deutschkenntnisse verfügt und allenfalls bereits einen Deutschkurs besucht oder erfolgreich abgeschlossen hat.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht in der mündlichen Verhandlung und auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur nunmehrigen Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie den unbestritten gebliebenen Feststellungen des erkennenden Gerichts in der mündlichen Verhandlung.

Die Feststellung, dass der BF im Jahr 2010 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erworben hat, beruht einerseits auf der diesbezüglichen Feststellung im angefochtenen Bescheid, die vom BF in seiner Beschwerde letztlich auch ausdrücklich bestätigt wurde, und andererseits auf den diesbezüglichen Feststellungen im rechtskräftigen Strafurteil des LG XXXX vom XXXX. Während der BF im Verfahren vor der belangten Behörde zu Beginn seine neue Staatsangehörigkeit noch verneint hatte, räumte er in seiner Beschwerde erstmals ausdrücklich ein, dass ihm die Flucht in die USA gelungen sei, wo er geheiratet habe und ihm die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Im Übrigen wurde vom BF auch in der Beschwerde nicht bestritten, dass ihm ein US-amerikanischer Reisepass ausgestellt worden sei.

Weiters gab der BF in der Einvernahme vor dem BFA am 27.05.2014 auch an, dass er nicht mehr syrischer Staatsangehöriger sei, zumal ihm die syrische Staatsangehörigkeit 2010 entzogen worden sei, er sich aber immer noch als syrischer Staatsbürger fühle.

Es ist daher davon auszugehen, dass der BF nicht etwa über eine Doppelstaatsbürgerschaft (USA und Syrien) verfügt, sondern lediglich die US-amerikanische Staatsbürgerschaft innehat.

Die Feststellung zur Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet am 08.03.2011, zur Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz sowie zur rechtskräftigen Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Bezug auf den vom BF im Asylverfahren angegebenen Herkunftsstaat Syrien ergibt sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung zur oben angeführten strafgerichtlichen Verurteilung beruht auf dem im Akt einliegenden Urteil des LG XXXX (OZ 3) und der Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich.

Für die mangelnde Stichhaltigkeit des Beschwerdevorbringens ist auch wesentlich, dass sich der BF im gesamten Verfahren als nicht glaubwürdig erwiesen hat. Zunächst steht auf Grund des als erwiesen angenommenen Sachverhaltes außer Streit, dass dem BF in Österreich nur deshalb Asyl gewährt wurde, weil dieser unter bewusster Vorspiegelung falscher Tatsachen und des Verschweigens seiner neuen Staatsangehörigkeit und seines Aufenthaltes in den USA vor seiner Einreise in Österreich die Behörden täuschte.

Für die mangelnde Glaubwürdigkeit des BF ist weiters der Umstand von Bedeutung, dass der BF vor der belangten Behörde auf wiederholtes Befragen in der Einvernahme am 27.05.2014 noch ausdrücklich verneint hatte, jemals in den USA gewesen zu sein. So gab der BF an, dass er 2008 in das irakische Kurdistan gezogen und nicht in den USA gewesen sei. Im völligen Gegensatz dazu räumte der BF dann erstmals in der Beschwerde ein, dass er sehr wohl in die USA gereist sei, wo ihm auch nach seiner Heirat die Staatsbürgerschaft verliehen worden sei. Warum er dies vor der belangten Behörde trotz entsprechenden Vorhalts aber beharrlich verschwiegen hatte, legte der BF jedoch nicht dar.

Der BF hat letztlich auch die Möglichkeit ungenützt gelassen, wie von ihm in seiner Beschwerde noch ausdrücklich beantragt, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht sein Vorbringen näher darzulegen und damit allenfalls auch der von der belangten Behörde vorgenommenen Beurteilung entgegenzutreten. Der BF wurde ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung am 22.01.2015 geladen, blieb dieser jedoch ohne Angabe von Gründen fern.

Was die konkreten Beweggründe des BF für die Ausreise aus den USA anbelangt, äußerte sich der BF in der Beschwerde nur dahingehend, dass in den USA ihn seine Ehefrau mit einem anderen Mann betrogen hätte, was wiederum für ihn nicht nur eine private Katastrophe gewesen sei, sondern für ihn auch den Verlust seiner Ehre in der kurdisch-syrischen Community in den USA bedeutet hätte. Daher habe er auch keinen anderen Ausweg gesehen, als erneut alles zurückzulassen und in einem anderen Land ein neues Leben zu beginnen. Im März 2011 sei er dann nach Österreich gereist.

Dass der BF - abgesehen von den eben genannten persönlichen Gründen - die USA allenfalls fluchtartig aus Furcht vor Verfolgung verlassen hätte müssen, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht einmal ansatzweise hervorgekommen.

Die Feststellungen betreffend Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat USA und betreffend Nichtvorliegen einer Verfolgungsgefahr oder anderer zu berücksichtigenden Rückkehrhindernisse beruht darauf, dass der BF weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine (rechtliche oder tatsächliche) Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit der Rückkehr in die USA anzunehmen gewesen wäre.

Dass die vom BF in der Beschwerde ins Treffen geführten psychischen und körperlichen Erkrankungen allenfalls in den USA nicht behandelbar wären und eine Rückkehr aus diesen Gründen allenfalls nicht möglich wäre, ist weder vom BF in der Beschwerde behauptet worden noch sonst im Hinblick auf die ausgezeichnete medizinische Versorgungslage in den USA anzunehmen.

Der BF ist weder den im angefochtenen Bescheid angeführten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat noch den auf diesen beruhenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat substanziiert entgegengetreten. Es wurden somit im gesamten Verfahren vom BF keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.

Auch der Einwand des BF in seiner Beschwerde, dass er insofern nicht den Schutz der USA genieße, da er dort jeden Tag mit der Schande - die er so empfinde - und dem Verlust an Respekt und Ehre leben hätte müssen und es dort auch wegen der früher erlittenen Verfolgungshandlungen und seiner psychischen Erkrankung nicht ausgehalten hätte, reicht nicht aus, um annehmen zu können, dass dem BF eine Rückkehr in die USA jedenfalls nicht zumutbar wäre.

Die Feststellungen betreffend die privaten und familiären Verhältnisse, die persönlichen Lebensumstände und die nicht nachgewiesenen Deutschkenntnisse des BF sowie das Fehlen einer umfassenden Integration des BF in Österreich beruhen auf den in der Beschwerde nicht substanziiert (z.B. mit entsprechenden Nachweisen) widerlegten Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und auf dem Umstand, dass vom BF weder vor der belangten Behörde noch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, dass unbeschadet des fast 4-jährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet die Annahme einer hinreichenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht angenommen werden könnte. Der BF verfügt in Österreich über kein regelmäßiges Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit zur Sicherung seines Lebensunterhaltes und er gab selbst an, vor allem nur in der kurdisch-syrischen Gemeinschaft in XXXX sozialisiert zu sein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Der mit "Aberkennung des Status des Asylberechtigten" betitelte § 7 AsylG 2005 lautet:

"§ 7. (1) Der Status des Asylberechtigten ist einem Fremden von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

ein Asylausschlussgrund nach § 6 vorliegt;

einer der in Art. 1 Abschnitt C der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Endigungsgründe eingetreten ist oder

der Asylberechtigte den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat.

(2) Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 wahrscheinlich ist.

(3) Das Bundesamt kann einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat. Kann nach dem ersten Satz nicht aberkannt werden, hat das Bundesamt die nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005, zuständige Aufenthaltsbehörde vom Sachverhalt zu verständigen. Teilt diese dem Bundesamt mit, dass sie dem Fremden einen Aufenthaltstitel rechtskräftig erteilt hat, kann auch einem solchen Fremden der Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 aberkannt werden.

(4) Die Aberkennung nach Abs. 1 Z 1 und 2 ist mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Betroffenen die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt. Dieser hat nach Rechtskraft der Aberkennung der Behörde Ausweise und Karten, die den Status des Asylberechtigten oder die Flüchtlingseigenschaft bestätigen, zurückzustellen."

Gemäß Art. 1 Abschnitt C der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), BGBl. Nr. 55/1955 und 78/1974, wird dieses Abkommen auf eine Person, die unter die Bestimmungen des Abschnittes A fällt, nicht mehr angewendet werden, wenn sie

sich freiwillig wieder unter den Schutz ihres Heimatlandes gestellt hat; oder

die verlorene Staatsangehörigkeit freiwillig wieder erworben hat; oder

eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des neuen Heimatlandes genießt; oder

sich freiwillig in dem Staat, den sie aus Furcht vor Verfolgung verlassen oder nicht betreten hat, niedergelassen hat; oder

wenn die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen und sie daher nicht weiterhin ablehnen kann, sich unter den Schutz ihres Heimatlandes zu stellen. Die Bestimmungen der Z 5 sind nicht auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Flüchtlinge anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr Heimatland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen;

staatenlos ist und die Umstände, auf Grund deren sie als Flüchtling anerkannt worden ist, nicht mehr bestehen, sie daher in der Lage ist, in ihr früheres Aufenthaltsland zurückzukehren. Die Bestimmungen der Z 6 sind jedoch auf die in Z 1 des Abschnittes A dieses Artikels genannten Personen nicht anzuwenden, wenn sie die Inanspruchnahme des Schutzes durch ihr früheres Aufenthaltsland aus triftigen Gründen, die auf frühere Verfolgungen zurückgehen, ablehnen.

Gemäß Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Status-Richtlinie) erkennen die Mitgliedstaaten bei Anträgen auf internationalen Schutz, die nach Inkrafttreten der Richtlinie 2004/83/EG gestellt wurden, einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen die von einer Regierungs- oder Verwaltungsbehörde, einem Gericht oder einer gerichtsähnlichen Behörde zuerkannte Flüchtlingseigenschaft ab, beenden diese oder lehnen ihre Verlängerung ab, wenn er gemäß Art. 11 nicht länger Flüchtling ist.

In Übereinstimmung mit Art. 1 Abschnitt C GFK bestimmt Art. 11 Abs. 1 Status-Richtlinie, dass ein Drittstaatsangehöriger nicht mehr Flüchtling ist, wenn er

sich freiwillig erneut dem Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, unterstellt;

nach dem Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig wiedererlangt hat;

eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat und den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, genießt;

freiwillig in das Land, das er aus Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder außerhalb dessen er sich befindet, zurückgekehrt ist und sich dort niedergelassen hat;

nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling anerkannt worden ist, es nicht mehr ablehnen kann, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt;

als eine Person, die keine Staatsangehörigkeit besitzt, nach Wegfall der Umstände, aufgrund deren er als Flüchtling erkannt wurde, in der Lage ist, in das Land zurückzukehren, in dem er seien gewöhnlichen Wohnsitz hatte.

Gemäß Art. 11 Abs. 2 Status-Richtlinie haben die Mitgliedstaaten bei der Prüfung von Abs. 1 lit. e und f zu untersuchen, ob die Veränderung der Umstände erheblich und nicht nur vorübergehend ist, so dass die Furcht des Flüchtlings vor Verfolgung nicht länger als begründet angesehen werden kann.

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mit dem Tatbestand des Art. 1 Abschnitt C Z 3 GFK für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten erfüllt sind:

Dem BF wurde in Österreich mit Bezugnahme auf den früheren Herkunftsstaat Syrien der Status des Asylberechtigten rechtskräftig zuerkannt.

Der BF hat im Jahr 2010 die US-amerikanische Staatsbürgerschaft erhalten und die bis dahin aufrechte syrische Staatsangehörigkeit verloren. Der Tatbestand des Erwerbs einer anderen bzw. neuen Staatsangehörigkeit ist daher erfüllt.

Es ist weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden und auch sonst im Verfahren nicht hervorgekommen, dass der BF nicht den Schutz des Landes, dessen Staatsangehörigkeit er erworben hat, nämlich der Vereinigten Staaten von Amerika (USA), genießen würde. Dies gilt umso mehr, als - wie auch vom BF nicht behauptet - der neue Heimatstaat den BF aus den in der GFK genannten Gründen nie verfolgt oder sonst mit der Verfolgung bedroht hat. Der Schutz des neuen Heimatstaates konnte daher auch mangels dagegen substanziiert vorgebrachter Bedenken des BF angenommen werden.

Gemäß Art. 1 Abschnitt C Z 3 GFK kommt es auch nicht darauf an, ob sich eine Person, der in Österreich Asyl gewährt worden ist und die eine andere Staatsangehörigkeit erworben hat, auf Grund eigener freier Entscheidung im neuen Heimatstaat tatsächlich aufhält oder nicht. Maßgeblich ist lediglich, ob diese Person den Schutz des neuen Heimatstaates genießt (siehe VwGH 04.10.1995, Zl. 95/01/0026). Dieser Schutz ist im vorliegenden Fall unzweifelhaft zu bejahen.

Wie in der Beschwerde zu Recht eingewandt wurde, erweist sich die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides zitierte Bestimmung der Ziffer 3 des § 7 Abs. 1 AsylG 2005 als unzutreffend. Dies ergibt sich auch daraus, dass in der Begründung des Bescheides auf die Ziffer 2 leg. cit. Bezug genommen wird. Allerdings ist der belangten Behörde dadurch aber kein so schwerwiegender Mangel vorzuwerfen, der die gänzliche Aufhebung des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen würde. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG auch dahingehend in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.

Die Bestimmung des § 7 Abs. 3 AsylG 2005, wonach das Bundesamt einem Fremden, der nicht straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3), den Status eines Asylberechtigten gemäß Abs. 1 Z 2 nicht aberkennen kann, wenn die Aberkennung durch das Bundesamt - wenn auch nicht rechtskräftig - nicht innerhalb von fünf Jahren nach Zuerkennung erfolgt und der Fremde seinen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet hat, gelangt hier im Hinblick auf die rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung des BF durch das LG Wiener Neustadt und somit des Vorliegens einer Straffälligkeit im Sinne des § 2 Abs. 3 Z 1 AsylG 2005 (Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen gerichtlich strafbaren Handlung, die in die Zuständigkeit des Landesgerichtes fällt) nicht zur Anwendung.

3.2.3. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Aberkennung des Status des Asylberechtigten vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Die belangte Behörde hat daher auch gemäß § 7 Abs. 4 AsylG 2005 zu Recht festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft kraft Gesetzes nicht mehr zukommt.

3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).

Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:

Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden und wurde auch nicht behauptet.

Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.

Letztlich war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr in die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) nicht substanziiert entgegengetreten ist. Auch in der mündlichen Verhandlung ist nichts hervorgekommen oder vorgebracht worden, dass der BF - selbst unter Berücksichtigung der Art der in der Beschwerde aufgezeigten psychischen und körperlichen Erkrankungen - durch die Rückkehr in die USA einem realen Risiko einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre.

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.

3.3.3. Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der BF somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

3.4. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.4.1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das BFA gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).

Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Nach § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.

(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.

(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 hat das BFA einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde; § 73 AVG gilt.

Gemäß § 58 Abs. 3 AsylG 2005 hat das BFA über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG 2005 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

Der mit "Frist für die freiwillige Ausreise" betitelte § 55 FPG lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.

(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.

(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht."

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wie sie eine Rückkehrentscheidung oder Ausweisung eines Fremden darstellt, kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privatund/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Ausweisung eines Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.4.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Der BF verfügt über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind trotz seines bisherigen fast 4-jährigen Aufenthalts in Österreich (seit März 2011) nicht erkennbar.

Wenngleich der BF in der Beschwerde behauptet, dass er sehr wohl über Deutschkenntnisse verfüge, ihm aber das Erlernen der deutschen Sprache auf Grund seiner Krankheit nur sehr langsam möglich sei, ist einzuwenden, dass der BF weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch vor dem Bundesverwaltungsgericht irgendwelche Nachweise vorgelegt hat (z.B. Kursbestätigung oder Prüfungszeugnis), aus denen sich ergeben würde, dass der BF bereits über hinreichende Deutschkenntnisse verfügen würde oder eine Deutschsprachprüfung erfolgreich abgelegt hätte. Die Behörde hat aber die Partei nicht in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beraten und nicht anzuleiten, dass die Partei bestimmte Beweismittel vorzulegen hat; eine solche Verpflichtung kann auch nicht aus § 39 Abs. 2 AVG abgeleitet werden, insbesondere bei einer "erhöhten Mitwirkungspflicht" betreffend Umstände, die der persönlichen Sphäre der Partei zugehören (siehe VwGH 30.09.2014, Zl. Ra 2014/22/0107).

Aber auch Sprachkenntnisse allein reichen noch nicht aus, um die fortgeschrittene oder gar vollständige Integration eines Fremden in Österreich annehmen zu können, wenngleich der Spracherwerb und der tatsächliche Wille, die deutsche Sprache zu erlernen, zweifellos ein wesentliches Kriterium bei der Beurteilung der Integration in Österreich darstellen.

Der BF geht derzeit auch keiner regelmäßigen Beschäftigung in Österreich nach. Er verfügt in Österreich zudem über keine sonstigen nennenswerten sozialen Bindungen, sondern pflegt persönliche Kontakte hauptsächlich nur zur kurdisch-syrischen Gemeinschaft in Wien.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA VG ist somit davon auszugehen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substanziiert vorgebracht worden, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.

Die belangte Behörde ist daher nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände auch zu Recht davon ausgegangen, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 (Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK) von Amts wegen nicht zu erteilen ist.

Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes nicht vor.

Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffene Feststellung keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die USA unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substanziiert behauptet.

Nicht in der Beschwerde gerügt, aber offensichtlich fehlerhaft ist Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass darin § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG angeführt wird, obwohl im Spruch zutreffenderweise auf § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 2 Z 3 FPG Bezug genommen werden hätte müssen, zumal mit dem gegenständlichen Bescheid nicht über einen Antrag auf internationalen Schutz abgesprochen, sondern der Status des Asylberechtigten aberkannt wurde.

Dadurch ist der belangten Behörde aber kein so schwerwiegender Mangel unterlaufen, der die gänzliche Aufhebung des Spruchpunktes III. des Bescheides wegen Rechtswidrigkeit rechtfertigen würde. Vielmehr hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG auch dahingehend in der Sache selbst zu entscheiden und seiner Entscheidung die zutreffenden gesetzlichen Bestimmungen zugrunde zu legen.

3.4.3. Im angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt III.) wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Gesonderte Gründe für die allfällige Rechtswidrigkeit der gesetzten Frist für die freiwillige Ausreise wurden in der Beschwerde - über die behauptete Rechtswidrigkeit der Rückkehrentscheidung hinaus - nicht vorgebracht.

Die im angefochtenen Bescheid festgelegte Frist von zwei Wochen (14 Tagen) für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG. Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen würden, wurde nicht vorgebracht.

3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und einer Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 AsylG 2005 iVm. § 52 Abs. 2 Z 3 iVm. Abs. 9 und § 55 FPG sowie §§ 55 und 57 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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