BVwG W213 2017605-1

W213 2017605-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015

Regest

Dienstunfall, Fremdeinwirkung, Geldaushilfe, Körperverletzung,<br/>Schadenersatz, Sicherheitsexekutive

Testo completo

BVwG W213 2017605-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2017605.1.00

Spruch

W 213 2017605-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde des Chefinspektor XXXX, geb. XXXX, vertreten durch RA Dr. Walter F. SCHARINGER, Getreidegasse 50, 5020 Salzburg, gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Salzburg vom 08.06.2013, GZ. P6/25.311-PA/12, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auszahlung einer Geldaushilfe nach den Bestimmungen des § 83c GehG, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer steht als Chefinspektor bei der Landespolizeidirektion Salzburg (LPD Salzburg) in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund. Mit Schreiben vom 26.11.2012 beantragte er die Zuerkennung einer einmaligen Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83c GehG. Ferner ersuchte er um Zuerkennung von Verdienstentgang. Begründend führte er an, dass er am 01.08.2012 während eines Munitionstransportes im Rahmen seines Dienstes in der Logistikabteilung der belangten Behörde auf einer abfallenden Zufahrtsrampe in die Dienstgarage zu Sturz gekommen sei und sich dabei an beiden Knien verletzt habe. Der Unfall sei dem Dienstgeber gemeldet worden. Laut Schreiben der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter (BVA) vom 10.09.2012, AZ:3571-14 0457-002, sei dieser Vorfall als Dienstunfall anerkannt worden.

Da sich der Beschwerdeführer diese Verletzungen im Zuge seiner unmittelbaren exekutivdienstlichen Pflichterfüllung als Fachbereichsleiter der LA2 Waffenwesen zugezogen habe und eine gerichtliche Entscheidung über die Zuerkennung von Schmerzensgeld nicht möglich sei, ersuche er um Gewährung einer entsprechenden Geldaushilfe.

Die belangte Behörde für den weiterer Folge ein Ermittlungsverfahren durch, wobei der Beschwerdeführer einer amtsärztlichen Untersuchung unterzogen wurde. Im daraus resultierenden Gutachten vom 20.02.2013 wurde nachstehende Diagnose erstellt:

"Zerrung der inneren Seitenwände an beiden Knien, Abnützung der inneren Menisci an beiden Knien, oberflächliche Knorpelläsion an inneren Anteil des Kopfes der beiden Schienbeine mit angrenzendem Knochenmarksödem. Knorpelschaden beide Kniescheiben rechts mehr als links. Entzündungsreaktionen dass jene Form Kniescheiben. Gelenkserguss re."

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge den nunmehr bekämpften Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hatte:

"Ihrem Antrag vom 26.11.2012 um Gewährung einer Geldaushilfe für entgangenes Schmerzensgeld nach § 83c GehG und Verdienstentgang nach dem WHG aufgrund des Dienstunfalls vom 19.05.2011 wird nicht stattgegeben."

In der Begründung führte die belangte Behörde unter Hinweis auf § 4 Abs. 1 WHG aus, dass der Beschwerdeführer am 01.08.2012 während eines Munitionstransportes auf der abfallenden Zufahrtsrampe in die Dienstgarage gestürzt sei und sich an beiden Knien verletzt habe. Es liege unbestritten ein Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG vor. Dieser Dienstunfall sei jedoch nicht in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten geschehen, sondern einer Tätigkeit, die der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit seiner Funktion als Fachbereichsleiter der Logistikabteilung, FB02/Waffenwesen, ausgeübt habe. Aufgrund dieser Tatsache sei die gesetzliche Voraussetzung des § 4 Abs. 1 WHG sowohl für die Gewährung von Verdienstentgang nach dem WHG als auch für eine Ausgleichsmaßnahme für entgangenes Schmerzensgeld gemäß § 83cGehG nicht gegeben.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21.06.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde) und brachte vor, dass zu seinen dienstlichen Tätigkeiten auch die Durchführung von Munitionstransporten gehöre, wobei er sich auf die für seinen Arbeitsplatz bestehende Arbeitsplatzbeschreibung stützte. Seiner Meinung nach falle dies sehr wohl in die unmittelbare Ausübung und exekutivdienstliche Pflichterfüllung gemäß § 4 Abs. 1 WHG.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Beschwerdeführer kam am 01.08.2012, gegen 14:30 Uhr, als er mit einem Hubwagen einen Munitionstransport durchführte, auf der abfallenden Zufahrtsrampe in die Dienstgarage der belangten Behörde ohne fremdes Zutun zu Sturz und zog sich nachstehende Verletzungen zu: "Zerrung der inneren Seitenbänder an beiden Knien, Abnützung der inneren Menisci an beiden Knien, oberflächliche Knorpelläsion an inneren Anteil des Kopfes der beiden Schienbeine mit angrenzendem Knochenmarksödem. Knorpelschaden beide Kniescheiben rechts mehr als links. Entzündungsreaktionen dass jene Form Kniescheiben. Gelenkserguss re."

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen konnten unmittelbar auf Grund der unstrittigen Aktenlage getroffen werden. Bemerkt wird, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides als Unfalldatum der 19.05.2012 aufscheint. Dabei dürfte sich aber um einen bloßen Schreibfehler handeln, da sowohl im Antrag des Beschwerdeführers vom 26.11.2012 als auch in der Begründung des angefochtenen Bescheides das korrekte Unfalldatum 01.08.2012 aufscheint.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt - mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Gemäß 3 Abs.1 letzter Satz VwGbk-ÜG gilt die vorliegende Berufung als rechtzeitig erhobene Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG

Zu A)

§ 83c GehG und § 4 WHG haben nachstehenden Wortlaut:

"§ 83c. Dem Beamten des Exekutivdienstes, der die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Z 1 und 2 des Wachebediensteten-Hilfeleistungsgesetzes, BGBl. Nr. 177/1992, erfüllt, kann, wenn eine gerichtliche Entscheidung über den geltend gemachten Schmerzengeldbetrag nicht zulässig ist oder nicht erfolgen kann, eine einmalige Geldaushilfe bis zur Höhe des vierfachen Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung gewährt werden. Abweichend von § 1 gilt dies auch für im Exekutivdienst verwendete Vertragsbedienstete.

Voraussetzungen für die Hilfeleistungen

§ 4. (1) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter

a) einen Dienstunfall gemäß § 90 Abs. 1 B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder

b) einen Arbeitsunfall gemäß § 175 Abs. 1 ASVG, BGBl. Nr. 189/1955,

in unmittelbarer Ausübung seiner exekutivdienstlichen Pflichten erleidet, und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatte und

3. dem Wachebediensteten dadurch Heilungskosten erwachsen oder seine Erwerbsfähigkeit voraussichtlich durch mindestens zehn Kalendertage gemindert ist. Z 3 ist nicht auf die Vorschussleistung von Schmerzengeld nach § 9 Abs. 1a anzuwenden.

(2) Der Bund hat die besonderen Hilfeleistungen an Hinterbliebene zu erbringen, wenn

1. ein Wachebediensteter einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Sinne des Abs. 1 Z 1 erleidet und

2. dieser Dienst- oder Arbeitsunfall den Tod des Wachebediensteten zur Folge hatte.

(3) Der Bund hat die besondere Hilfeleistung an Wachebedienstete oder Hinterbliebene auch zu erbringen, wenn der Wachebedienstete einen Dienst- oder Arbeitsunfall im Zuge einer Ausbildung erleidet, der er sich im Hinblick auf die Notwendigkeit unterzieht, im Rahmen seines Dienstes Gefahr aufzusuchen oder im Gefahrenbereich zu verbleiben (Abs. 1 Z 1).

Der Verwaltungsgerichtshof vom im Erkenntnis vom 13.11.2014, GZ. 2011/12/0037, ausgeführt, dass die Zuerkennung einer Geld Aushilfe gemäß § 83c GehG nicht in Betracht kommt wenn die Schadenszufügung ohne fremde Einwirkung erfolgt ist und somit kein gegen eine andere Person gerichteter Schmerzensgeldanspruch besteht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat ferner im Erkenntnis vom 20.10.2014, GZ. 2010/12/0178, ausgeführt, dass durch § 4 Abs. 1 Z. 1 und 2 WHG alle Arbeits- und Dienstunfälle erfasst würden, die in unmittelbarer Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten erlitten wurden, und eine Körperverletzung oder eine Gesundheitsschädigung zur Folge hatten. Die - im Anlassfall zu beurteilende - Teilnahme an einem Einsatztraining, bei dem der Beamte einen Dienstunfall erlitten hatte, weil ihn ein Kollege im Zuge des Techniktrainings bei einer Schießstandanlage niedergerissen hatte, wurde als unmittelbare Ausübung exekutivdienstlicher Pflichten qualifiziert, da die Teilnahme an einem derartigen Einsatztraining zu den exekutivdienstlichen Pflichten des Beamten gehört und wurde auch von ihm unmittelbar ausgeübt.

Im gegenständlichen Fall handelt es sich jedoch um eine bloße Transporttätigkeit ohne jeden exekutivdienstlichen Charakter, da sich die Verletzung des Beschwerdeführers im Zuge der Einlagerung von Munitionsvorräten ereignet hat. Gemäß § 5 Abs. 3 SPG besteht der sicherheitspolizeiliche Exekutivdienst aus dem Streifen- und Überwachungsdienst, der Ausübung der ersten allgemeinen Hilfeleistungspflicht, der Gefahrenabwehr sowie aus dem Ermittlungs- und dem Erkennungsdienst. Der Dienstunfall des Beschwerdeführers stand in keinem Zusammenhang zu einer derartigen Tätigkeit Es handelt sich daher- vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtslage - keinesfalls um einen Dienst- oder Arbeitsunfall, in der Beschwerdeführer in unmittelbarer Ausübung seiner exekutiv dienstlichen Pflichten erlitten hätte

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage ist daher davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer kein Anspruch auf Schmerzensgeld zusteht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Angesichts der oben dargestellten Rechtslage bzw. Judikatur erscheint die hier zu beurteilende Frage des Schmerzengeldanspruchs eindeutig geklärt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.