BVwG W203 2002570-1

W203 2002570-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015

Regest

Klausurarbeit, negative Beurteilung, Prüfungsbeurteilung,<br/>Prüfungsordnung BMHS, Reife- und Diplomprüfung,<br/>Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W203 2002570-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W203.2002570.1.00

Spruch

W203 2002570-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, vertreten durch Hofstätter und Kohlfürst, Rechtsanwälte OG, 8046 Graz, St. Veiter Straße 99, vom 13.02.2014 gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 16.01.2014, GZ IVSe44/8-2013 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 38 Abs. 3 Z 4 SchUG-BKV als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) verfasste im Rahmen des Prüfungsgebietes "Projekt" ihrer Reife- und Diplomprüfung für Bautechnik, Fachrichtung Tiefbau, zum ersten Nebentermin des Schuljahres 2012/13 vom 23.09.2013 bis zum 27.09.2013 eine 35-stündige Projektklausur aus den Teilbereichen Verkehrswegebau und Umweltplanung (VWUP), Grund- und Wasserbau (GW) und Baubetrieb und Vermessung (BBV).

2. Die drei Teilbereiche wurden von den Prüferinnen und Prüfern wie folgt beurteilt:

VWUP (Prüfer:XXXX): Die BF erreichte 154 von 230 möglichen Punkten, der Beurteilungsvorschlag lautete daher auf "Genügend".

GW (Prüfer: XXXX): Die BF erreichte 65 von 300 möglichen Punkten, der Beurteilungsvorschlag lautete daher auf "Nicht genügend".

BBV (Prüferin: XXXX): Die BF erreichte 43 von 100 möglichen Punkten, der Beurteilungsvorschlag lautete daher auf "Nicht genügend".

3. Mit Schreiben vom 01.10.2013 benachrichtigte XXXX stellvertretend für den provisorischen Abteilungsvorstand Prof. DI Hannes Dalla-Via als Vorsitzender der Prüfungskommission die BF darüber, dass die Teilprüfung "Projekt" mit "Nicht genügend" festgesetzt wurde.

4. Am 08.10.2013 brachte die BF beim Landesschulrat für Steiermark eine Berufung gegen die Benotung mit "Nicht genügend" ein und begründete diese im Wesentlichen damit, dass im Prüfungsteil BBV, der zunächst mit 48 und später nur noch mit 43 Punkten bewertet worden wäre, möglicherweise Punkte im Teilbereich Massenermittlung nicht vergeben worden wären, im Prüfungsteil GW Bereiche zu Unrecht nicht mit Punkten bewertet worden wären, und dass die im Wesentlichen gleichartige Arbeit ihres Mitschülers XXXX im Gegensatz zur BF positiv bewertet worden wäre.

5. Zur Berufung der BF nahmen die Prüferinnen und Prüfer am 10.10.12013 wie folgt Stellungnahme: Im Teilbereich VWUP wären die Aufgabenstellungen zumindest überwiegend erfüllt worden. Im Teilbereich GW wären die Anforderungen zu den Aufgabenstellungen zu den Kapiteln "Technischer Bericht", "Geotechnische Berechnungen" und "Hydraulische und Hydrologische Berechnungen" nicht einmal in den wesentlichen Bereichen annähernd erfüllt worden und dieser Teilbereich daher mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen. Im Teilbereich BBV wären zum Thema "Leistungsverzeichnis" die Anforderungen im überwiegenden Teil erfüllt und zu den Themen "Aufstellen einer Massenermittlung" und "Kalkulation von Positionen" nicht einmal in wesentlichen Bereichen annähernd erfüllt worden, und somit dieser Teilbereich mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.

Für das Gesamtprojekt wären daher die Anforderungen von der BF nicht einmal in den wesentlichen Bereichen annähernd erfüllt worden und daher die Arbeit mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen.

5. Am 23.10.2013 traf der Vorsitzende der Prüfungskommission, XXXX, die Entscheidung, dass die BF gemäß § 38 Abs. 3 Z 4 SchUG (gemeint: SchUG-BKV) die abschließende Prüfung (Reife- und Diplomprüfung) nicht bestanden habe, weil sie von der Prüfungskommission im Prüfungsgebiet Projekt mit "Nicht genügend" beurteilt worden wäre. In der Rechtsmittelbelehrung wurde die BF darauf hingewiesen, dass innerhalb von 5 Tagen ab Zustellung der Entscheidung Berufung an die Schulbehörde erster Instanz zulässig sei.

6. Am 28.10.2013 brachte die BF abermals eine Berufung gegen die Entscheidung vom 23.10.2013 an den Landesschulrat für Steiermark ein, in der sie die bereits am 08.10.2013 vorgebrachten Gründe wiederholte.

7. Mit Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 16.01.2013 wurde die Berufung abgewiesen und bestätigt, dass die BF die Reife- und Diplomprüfung nicht bestanden habe. Die Entscheidung stützt sich vor allem auf ein vom zuständigen Landesschulinspektor erstelltes Gutachten, die dagegen von der BF vorgebrachten Einwände sowie das auf die Einwände Bezug nehmende ergänzende Gutachten des zuständigen Landesschulinspektors. Dabei kommt der Landesschulinspektor in seinem Gutachten zu dem Ergebnis, dass "Art und Anzahl von teilweise elementaren Verstößen gegen technische Mindestanforderungen und mathematische und physikalische Grundlagen" eine Gesamtbeurteilung der Projektarbeit mit "Nicht genügend" gerechtfertigt erscheinen lassen würden.

Die belangte Behörde kommt zum Ergebnis, dass die Gesamtbeurteilung der 35-stündigen Klausurarbeit mit "Nicht genügend" entsprechend den nachvollziehbaren Gutachten des Landesschulinspektors als gerechtfertigt anzusehen wäre, da die Kandidatin die nach Maßgabe der Prüfungsordnung gestellten Anforderungen in der Erfassung und Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben nicht einmal in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt habe.

8. Am 10.02.2014 brachte die BF durch Ihre Rechtsvertreter Beschwerde gegen den Bescheid des Landesschulrates für Steiermark vom 16.01.2014 ein und begründete diese im Wesentlichen wie folgt:

Das knappe Erstgutachten wäre unzureichend begründet und objektiv nicht nachvollziehbar. Zur Begründung seiner Schlussfolgerungen habe der Gutachter schwammige, nicht determinierte Begriffe wie "in Teilbereichen" oder "im Wesentlichen" verwendet. Dem Gutachten mangle es daher an der gemäß § 11 Abs. 2 LBVO geforderten Sachlichkeit und Objektivität. Es werde auch nicht dargelegt, ob bei den Berechnungen Folgefehler oder Denkfehler entgegen § 15 Abs. 3 LBVO mehrfach gewertet bzw. ob Abs. 4 leg. cit. berücksichtigt worden wäre. Das Ergänzungsgutachten würde in keinster Weise auf die einzelnen seitens der BF beanstandeten Punkte eingehen. Es würde allgemeine Aussagen verwenden, denen keinerlei Substrat zu entnehmen sei. Außerdem sei das Gutachten inhaltlich unrichtig, weil es im Teilbereich BBV, den das Gutachten in vier Unterpunkte gliedere, trotz Beurteilung in drei Unterpunkten mit "Genügend" und in einem Unterpunkt mit "Nicht genügend" zu dem Ergebnis komme, dass der Teilbereich insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen sei, was aber in keinster Weise nachvollziehbar wäre.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 01.10.2014 wurde XXXX, Abteilungsvorstand für Bautechnik - Tiefbau an der XXXX, zum Sachverständigen für die Erstellung eines Gutachtens bestellt und ihm insbesondere die Beantwortung von 14 Detailfragen aufgetragen.

10. Das von XXXX erstellte Gutachten vom 15.10.2014 kommt dabei zusammengefasst zu folgenden Ergebnissen:

Die Gesamtleistung der 35-stündigen Klausurarbeit wäre mit "Nicht genügend" zu beurteilen. Die vorgegebenen Punkteschemata und der Notenschlüssel für "Nicht genügend" würden der LBVO entsprechen. Es wären weder identische Denkfehler noch identische Formfehler mehrfach gewertet worden. Die Teilaufgaben in den beiden Teilbereichen VWUP und BBV und deren Gewichtung würden den Lehrinhalten und Lehrzielen entsprechen, im Teilbereich GW würden die Teilaufgaben zwar den Lehrinhalten und Lehrzielen entsprechen, nicht aber deren Gewichtung, da die Gewichtung des Punktes "Technischer Bericht zum gesamtem GW-Projekt" mit 33% eindeutig zu hoch und statt dessen nur mit 20 bis maximal 25% zu gewichten gewesen wäre. Im technischen Bericht wären keine Eigenleistungen der Kandidatin vorhanden, sodass die Bewertung mit 8 von 20 erreichbaren Punkten nicht gerechtfertigt sondern lediglich maximal 25% der erreichbaren Punkt angemessen wären. Die Bewertung für die Ermittlung der Bodenkennwerte mit null Punkten wäre nachvollziehbar, da sämtliche geschätzten Parameter wesentlich zu groß angenommen worden wären. Ebenso sei die Bewertung des Kapitels "Geotechnische Probleme" mit null Punkten nachvollziehbar, weil nur allgemeine Betrachtungen und keinerlei Angaben zum Projekt vorhanden wären. Auch die Bewertung des Segments "Erddruck" mit 5 von 15 erreichbaren Punkten wäre angemessen, da eine unbekannte Vorgehensweise angewendet worden wäre und das Ergebnis auf einem simplen Rechenfehler beruhe, wobei gerade von Technikerinnen erwartet werden könne, dass sie die Ergebnisse auf Plausibilität überprüfen. Im Teilfach Hydraulik wäre der Rechengang nicht korrekt geführt worden. Im Segment Brückendurchlass wäre die Berechnung der Filtergeschwindigkeit nach Darcy falsch. Die Beurteilung der Teilaufgabe "Erstellen des LV und nachvollziehbare Ermittlung der Massen" mit 16 von 20 erreichbaren Punkten wäre viel zu hoch, statt dessen wären auf Grund der Unbrauchbarkeit der LV maximal 9 Punkte zu vergeben gewesen. Die von der BF verwendeten falschen Ansätze würden zeigen, dass weder technisches noch mathematisches Wissen vorhanden wäre. Die Beurteilung der Teilaufgabe "Kalkulation MLP" mit 14 von 15 erreichbaren Punkten wäre ebenfalls viel zu hoch, stattdessen wären maximal 9 Punkte zu vergeben gewesen. Alle in der Arbeit verwendeten Begriffe wären Stand der Technik und in allen Lehrbüchern zu finden.

Zusammenfassend sei festzustellen, dass es bei den Beurteilungen zwar "formale und inhaltliche Ungereimtheiten" gäbe und auch die Aufgabenstellung zu einzelnen Punkten präziser hätte formuliert sein können, das technische Verständnis der BF aber grundsätzlich mangelhaft wäre und sich ganz eindeutig ergäbe, dass der fachlich-technische Inhalt der Projektklausur mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre.

11. Mit Schreiben vom 21.10.2014 wurde das vom Bundesverwaltungsgericht eingeholte Gutachten sowohl den Rechtsvertretern der BF als auch der belangten Behörde zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, binnen zwei Wochen schriftlich dazu Stellung zu nehmen. Es wurde auch darauf hingewiesen, dass die Entscheidung auf Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen werde, sofern nicht eine Stellungnahme anderes erfordere.

Innerhalb der dafür eingeräumten Frist ist keine schriftliche Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor dem Landesschulrat für Steiermark und den Anträgen der BF. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung in den einschlägigen Bundesgesetzen nicht vorgesehen ist, liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122 (im Folgenden: VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 MRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

3.2. Zu Spruchpunkt A)

3.2.1. Gemäß § 22 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten über die abschließenden Prüfungen in den berufsbildenden mittleren und höheren Schulen (Prüfungsordnung BMHS), BGBl. II Nr. 70/2000 idgF umfasst die Klausurprüfung

1. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Deutsch" oder im Prüfungsgebiet "Lebende Fremdsprache",

2. eine fünfstündige schriftliche Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Angewandte Mathematik und Fachtheorie" oder nach Maßgabe des Abs. 4 im Prüfungsgebiet "Fachtheorie" an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes unterliegenden Schulen bzw. nach Wahl des Prüfungskandidaten im Prüfungsgebiet "Angewandte Mathematik" oder "Grundlagen des Fachgebietes" an den dem Geltungsbereich des Schulunterrichtsgesetzes für Berufstätige unterliegenden Schulen und

3. nach Wahl des Prüfungskandidaten:

a) eine fünfunddreißigstündige grafische und/oder praktische Klausurarbeit im Prüfungsgebiet "Projekt" oder

b) eine Diplomarbeit gemäß § 9 Abs. 6 im Prüfungsgebiet "Diplomarbeit".

Gemäß § 38 Abs. 4 Schulunterrichtsgesetz für Berufstätige, Kollegs und Vorbereitungslehrgänge (SchUG-BKV), BGBl. I. Nr. 33/1997 idgF, hat auf Grund der gemäß Abs. 1 und Abs. 2 festgesetzten Beurteilung der Leistungen in den Prüfungsgebieten der Vorsitzende über die Gesamtbeurteilung der abschließenden Prüfung zu entscheiden. Gemäß Z 4 leg. cit. ist die abschließende Prüfung "nicht bestanden", wenn die Leistungen in einem oder mehreren Prüfungsgebieten oder in der Semesterprüfung mit "Nicht genügend" beurteilt werden.

Gemäß § 11 Abs. 1 der Leistungsbeurteilungsverordnung (LBVO), BGBl. 371/1974 idgF, hat die Beurteilung der Leistungen der Schüler in den einzelnen Unterrichtsgegenständen der Lehrer durch die im § 3 Abs. 1 angeführten Formen der Leistungsfeststellung zu gewinnen. Maßstab für die Leistungsbeurteilung sind die Forderungen des Lehrplanes unter Bedachtnahme auf den jeweiligen Stand des Unterrichtes.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat der Lehrer die Leistungen der Schüler sachlich und gerecht zu beurteilen, dabei die verschiedenen fachlichen Aspekte und Beurteilungskriterien der Leistung zu berücksichtigen und so eine größtmögliche Objektivierung der Leistungsbeurteilung anzustreben.

Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO sind mit "Genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt.

Gemäß Abs. 6 leg. cit. sind mit "Nicht genügend" Leistungen zu beurteilen, mit denen der Schüler nicht einmal alle Erfordernisse für die Beurteilung mit "Genügend" (Abs. 5) erfüllt.

Gemäß § 15 Abs. 3 LBVO sind identische Rechtschreibfehler und Formenfehler (ausgenommen in Mathematik und Darstellender Geometrie) in derselben schriftlichen Leistungsfeststellung grundsätzlich nur einmal zu werten; wenn diese Fehler jedoch im Rahmen einer Aufgabe oder Teilaufgabe, die ausschließlich auf die Überprüfung der Beherrschung der betreffenden sprachlichen Erscheinung abzielt, mehrmals vorkommen, ist diese Bestimmung nicht anzuwenden. Folgefehler sind nicht zu werten. Tritt in einer Schularbeit aus Mathematik oder Darstellender Geometrie derselbe Denkfehler in einer Aufgabe mehrmals auf, so ist dieser Denkfehler nur einmal zu werten. Letzteres gilt sinngemäß auch für sachliche Fehler in einer Schularbeit aus Biologie und Umweltkunde oder Physik.

Gemäß Abs. 4 leg. cit. ist, falls vom Schüler bei einer schriftlichen Leistungsfeststellung statt der gestellten Aufgabe anderes bearbeitet wurde, zu prüfen, ob im Sinne der Definition der Beurteilungsstufen (§ 14) noch von einer Leistung betreffend die gestellten Anforderungen gesprochen werden kann. Dies gilt auch für den Fall, dass die Arbeit die gesamte Themenstellung verfehlt.

Unstrittig ist, dass die BF für ihre abschließende Reife- und Diplomprüfung im Rahmen des Prüfungsgebietes "Projekt" eine 35-stündige Klausurarbeit zu verfassen hatte, und dass die Gesamtbeurteilung der Reife- und Diplomprüfung zumindest mit "bestanden" nur dann möglich gewesen wäre, wenn kein Prüfungsgebiet - also auch nicht das Prüfungsgebiet "Projekt" - mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen wäre.

Zu prüfen ist daher, ob die Beurteilung der Klausurarbeit "Projekt" mit "Nicht genügend" zu Recht und unter Beachtung der Vorgaben der LBVO erfolgt ist. Gemäß § 14 Abs. 5 LBVO ist Voraussetzung für eine Beurteilung zumindest mit "Genügend", dass die nach Maßgabe des Lehrplanes gestellten Anforderungen in der Erfassung und in der Anwendung des Lehrstoffes sowie in der Durchführung der Aufgaben in den wesentlichen Bereichen überwiegend erfüllt worden sind. Ist das nicht der Fall, ist die Leistung gemäß § 14 Abs. 6 LBVO mit "Nicht genügend" zu beurteilen. "Überwiegend erfüllt" bedeutet, dass bei einer schriftlichen Klausur mehr als 50% der insgesamt zu erzielenden Punkte erreicht werden müssen, damit eine Leistung positiv beurteilt werden kann.

Im vorliegenden Fall ist die 35-stündige Klausurarbeit in drei Teilbereiche untergliedert, wobei der 15-stündige Teilbereich VWUP vom zuständigen Prüfer mit "Genügend" beurteilt worden ist, während der 11-stündige Teilbereich GW und der 9-stündige Teilbereich BBV von den zuständigen Prüfern jeweils mit "Nicht genügend" beurteilt worden sind.

Da das im Zuge der Berufung gegen die Entscheidung der Prüfungskommission eingeholte Gutachten sowie das Ergänzungsgutachten, auf denen die Entscheidung der belangten Behörde fußt, in der Beschwerde als mangelhaft dargestellt worden sind und diese Hinweise auf etwaige Mängel zum Teil auch für das erkennende Bundesverwaltungsgericht nachvollziehbar waren, wurde von diesem ein weiteres Gutachten durch einen fachkundigen Sachverständigen eingeholt. Mit diesem weiteren Gutachten wird nicht nur das von der BF bemängelte Erstgutachten inhaltlich großteils bestätigt, sondern es ergibt sich daraus auch klar, widerspruchsfrei und nachvollziehbar, dass die grundlegenden Anforderungen an eine Absolventin einer technischen Schule - nämlich die selbständige Bearbeitung von Aufgaben und die eigenständige Lösung von technischen Problemen - von der BF überwiegend nicht erfüllt werden konnten, sodass die Projektklausur jedenfalls mit "Nicht genügend" zu beurteilen gewesen war. Darüber hinaus gelangt das Zweitgutachten sogar zu dem Ergebnis, dass die Bewertung einzelner Teilbereiche wie der Erstellung des Leitungsverzeichnisses oder der Kalkulation zu hoch ausgefallen ist. Aus dem Zweitgutachten geht auch hervor, dass bei der Beurteilung der Arbeit weder identische Formfehler noch identische Rechenfehler mehrfach gewertet worden sind, und dass die Arbeit keine Ausarbeitungen abseits der geforderten Leistungen enthält. Somit konnten auch die Bedenken wegen etwaiger Verstöße gegen die Bestimmungen des § 15 Abs. 3 und 4 LBVO durch das Gutachten zerstreut werden. Weiters entsprechen dem Gutachten zu Folge die vorgegebenen Punkteschemata und der Notenschlüssel für "Nicht genügend" der LBVO. Ebenso ist die Gewichtung der Teilbereiche in den einzelnen Prüfungsgebieten im Wesentlichen entsprechend den vorgegebenen Lehrinhalten und Lehrzielen erfolgt.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das durch das Bundesverwaltungsgericht eingeholte Zweitgutachten, dem die BF im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht entgegengetreten ist, die von den Prüfern für die drei Teilbereiche vergebenen Beurteilungen bestätigt. Da dem zu Folge zwei von drei Teilbereichen mit "Nicht genügend" und ein Teilbereich mit "Genügend" zu beurteilen gewesen ist, war auch die Klausurarbeit insgesamt mit "Nicht genügend" zu beurteilen und auszusprechen, dass die Reifeprüfung im ersten Nebentermin 2012/13 nicht bestanden worden ist.

3.2.2. Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint, weil dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren festgestellt wurde. Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).

Auch nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofs kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt unbestritten und die Rechtsfrage von keiner besonderen Komplexität ist (VfSlg. 17.597/2005; VfSlg. 17.855/2006; zuletzt etwa VfGH 18.6.2012, B 155/12).

Einen Antrag auf Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung stellte der Antragsteller nicht, die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung von Amts wegen ist nicht erforderlich.

3. 3 Zu Spruchpunkt B) (Unzulässigkeit der Revision):

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 i.d.F. BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil der vorliegende Fall keinerlei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft: Die hier anzuwendenden Regelungen erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. dazu auch OGH 22.3.1992, 5 Ob 105/90). Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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