W190 1305040-3•BVwG W190 1305040-3
W190 1305040-3Tribunale amministrativo federale28 gen 2015
Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache
W190 1305040-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Georgien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16. Dezember 2014, Zl. IFA 341629501 / Verf. Zl. 140097344, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, als unbegründet abgewiesen..
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, gelangte unter Umgehung der Grenzkontrollen auf österreichisches Bundesgebiet und stellte - nachdem er zuvor bereits am 3. Juli 2005 in der Slowakei einen Asylantrag eingebracht hatte - am 9. Juli 2005 unter dem Namen XXXX einen (ersten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Der Beschwerdeführer wurde zu diesem Antrag am selben Tag vor der Grenzbezirksstelle Neusiedl am See sowie am 14. Juli, XXXX und am 6. Dezember 2005 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Zu seinen Fluchtgründen brachte er im Rahmen seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor, sein Heimatland aufgrund der Kriegszustände verlassen zu haben.
Im Rahmen seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 14. Juli 2005 führte der Beschwerdeführer aus, ossetischer Volksgruppenzugehörigkeit und acht Monate vor seiner Ausreise Mitglied der politischen Partei "XXXX" gewesen zu sein. Es habe bewaffnete Auseinandersetzungen gegeben und sei er im Zuge einer solchen im Parteibüro in Tbilisi angeschossen worden. Seine Heimat habe er Anfang Juli 2005 verlassen. Der Aufenthalt seiner Eltern sei ihm unbekannt.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Dezember 2005 gab der Beschwerdeführer wiederum an, schon vor zwei Jahren, nämlich "Ende 2003, Anfang 2004" Georgien verlassen zu haben. Bis zu seiner Einreise nach Österreich habe er sich danach zehn Monate lang in der Ukraine und "vier oder fünf" Monate lang in der Slowakei aufgehalten. Von Januar bis Juni 2003 sei er Mitglied der nationalistischen Partei gewesen. Im März 2003 sei er im Büro der Partei von einem Mitarbeiter des georgischen Innenministeriums angeschossen worden. Er sei lediglich einfaches Parteimitglied gewesen und habe an Demonstrationen teilgenommen sowie Plakate verteilt. Seine Heimat habe er verlassen, weil er "etwas" erledigen habe müssen, das er nicht erledigen habe wollen; es habe eine Auseinandersetzung mit dem Innenministerium gegeben. Das russische Militär sei in XXXX gewesen; sein Auftrag hätte darin bestanden, Plakate in das Gebiet zu bringen, auf bzw. mit denen der Abzug der russischen Einheiten gefordert worden sei. Auch habe man verlangt, dass er und andere eine friedliche Demonstration gegen das russische Militär organisieren. Da dies unmöglich gewesen sei und er seine Leute auch aufzuhalten versucht habe, sei er schließlich von einem Mitarbeiter des Innenministeriums angeschossen worden. Nach seiner darauf folgenden Operation im Krankenhaus habe er sich mit Hepatitis C infiziert. Die "Leute von der neuen Regierung" seien gekommen; er sei gewarnt worden, getötet zu werden, wenn er sich nicht ruhig verhalte. Sein Vater sei bereits im Februar 2004 verstorben, das habe er erst nach der (zwischenzeitlich erfolgten) Einreise seiner Mutter nach Österreich erfahren.
In dem seitens des Bundesasylamtes hierauf in Auftrag gegebenen medizinischen Sachverständigengutachten XXXX, Facharzt für Unfallchirurgie, vom 27. Juni 2006 gelangte der Gutachter zum Ergebnis, dass beim Beschwerdeführer eine drei bis vier Jahre alte Schrotschussverletzung vorliege. Gelegentlich der gutachterlichen Untersuchung gab der Beschwerdeführer an, im Januar 2003 angeschossen worden zu sein.
Mit am 11. Juli 2006 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Landesgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 15 iVm 127 und 130 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten bei einer Probezeit von drei Jahren verurteilt.
Mit Bescheid vom 25. August 2006, Zl. 05 10.093-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 126/2002, ab und stellte die Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I 76 idF BGBl. I 101/2003 (im Folgenden: AsylG 1997), fest. Unter einem wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien ausgewiesen. In seiner Begründung traf das Bundesasylamt Länderfeststellungen zur allgemeinen Situation in Georgien und stellte die Nationalität des Beschwerdeführers, nicht jedoch dessen Identität fest.
Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Fluchtgründe erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und verwies auf widersprüchliche Angaben hinsichtlich des Zeitpunktes des Verlassens des Herkunftsstaates sowie des Zeitpunktes der erlittenen Schussverletzungen. Die ebenfalls in Österreich aufhältige Mutter habe zudem in ihrer Einvernahme behauptet, der Beschwerdeführer sei im März 2004 angeschossen worden und habe einen Monat darauf Georgien verlassen. Selbst hinsichtlich der Frage, wann der Vater des Beschwerdeführers verstorben sei, hätten sich letzterer und seine Mutter in ihren Aussagen in unauflösbare Widersprüche verwickelt. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer zu Beginn seines Verfahrens noch den Krieg in seinem Heimatland als Ausreisegrund angegeben.
Der Antrag des Beschwerdeführers sei daher mangels Glaubhaftmachung einer Verfolgung iSd Genfer Flüchtlingskonvention abzuweisen. Die Erkrankung des Beschwerdeführers an Hepatitis C habe bereits zum Zeitpunkt der Ausreise aus dem Herkunftsstaat bestanden und habe der Beschwerdeführer seit seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet keinerlei Schritte unternommen, sich einer ärztlichen Behandlung zu unterziehen. Auch eine Therapie gegen den Drogenkonsum des Beschwerdeführers sei bislang nicht eingeleitet worden, da dieser (zufolge ärztlicher Ausführungen) "offensichtlich" kein Interesse an einer solchen Behandlung habe.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer binnen offener Frist Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat.
Mit am 20. Dezember 2006 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 30. November 2006 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zehn Jahres befristetes Rückkehrverbot erlassen.
Der Unabhängige Bundesasylsenat führte am 18. April sowie 11. September 2007 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durch.
In der Verhandlung am 18. April 2007 führte der Beschwerdeführer aus Anfang 2005 Georgien verlassen und sich drei Monate in der Ukraine aufgehalten zu haben. Sechs bis sieben Monate vor seiner Einreise nach Österreich sei er angeschossen worden, weil er an der abchasischen Grenze gegen die russische Armee demonstrieren hätte sollen, sich aber aus Sicherheitsgründen geweigert habe, dies zu tun. Jener Mann, der ihn angeschossen habe, sei ein hoher Parteifunktionär der "XXXX", mit dem er Probleme gehabt habe. Er kenne zwar dessen Namen, weigere sich jedoch diesen zu nennen, da "Leute [nach Ablehnung ihres Asylantrages in Österreich] nach Georgien zurückgebracht und danach umgebracht worden seien". Angesprochen auf Probleme mit Personen des Innenministeriums verwies der Beschwerdeführer darauf, dass er im Alter von 14 Jahren im Zusammenhang mit einem politischen Engagement seiner Mutter festgenommen und zwei Monate lang angehalten worden sei. Angehörige des Innenministeriums hätten ihn nicht angeschossen.
Mit Schreiben vom 10. Juli 2007 gab das Bundeskriminalamt dem Bundesasylamt bekannt, dass der Beschwerdeführer laut einer Mitteilung von Interpol Tbilisi als XXXX identifiziert worden sei.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen §§ 127, 128 Abs. 1 und 4 sowie 129 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 verurteilt. Gleichzeitig erfolgte der Widerruf der bedingten Strafnachsicht zum Urteil des Landesgerichtes XXXX.
In der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 11. September 2007 räumte der Beschwerdeführer nach entsprechendem Vorhalt seine tatsächliche Identität als XXXX ein. Falschen Angaben zu seiner Identität habe er aus Furcht vor einer etwaigen Abschiebung nach Georgien gemacht. Er bereue, in Österreich Asyl beantragt zu haben (sic!). Entgegen seinen früheren Angaben sei er nicht ossetischer, sondern georgischer Volksgruppenangehöriger.
Mit am 1. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsenem Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. September 2007, Zl. 305.040-C1/25E-XVIII/59/06, wurde die Berufung des Beschwerdeführers vollinhaltlich abgewiesen. In seiner Begründung stellte der Unabhängige Bundesasylsenat die Nationalität und Identität des Beschwerdeführers sowie ferner fest, dass der Beschwerdeführer an Hepatitis C leide und in seiner Leber Metalleinsprengungen von einer Schrotschussverletzung sichtbar seien. Der Beschwerdeführer unterziehe sich in der Justizanstalt XXXX einer (Drogen)Substitutionstherapie. Die Mutter, der Bruder und der Neffe des Beschwerdeführers würden sich ebenfalls als Asylwerber in Österreich aufhalten. Es könne nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Georgien eine asylrelevante oder sonstige Verfolgung bzw. Strafe von maßgeblicher Intensität drohe oder die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Zur allgemeinen Situation in Georgien traf der Unabhängige Bundesasylsenat Länderfeststellungen, denen zufolge das georgische Gesundheitswesen (gemäß dem Bericht des deutschen Auswärtigen Amtes vom April 2006) durch eine ständige Erweiterung von Behandlungsmöglichkeiten gekennzeichnet sei, diese jedoch häufig nur gegen kostendeckende Bezahlung erhältlich seien. Eine kostenlose medizinische Behandlung sei nur in bestimmten Fällen, wie z.B. bei Geburten, Krebs, psychiatrischer Behandlung in schweren Fällen, Tuberkulosebehandlung oder Lebensbedrohung, möglich. Einige Krankenhäuser, die mit internationaler humanitärer Hilfe unterstützt würden, würden besonders bedürftige Patienten kostenlos behandeln. In sechs, über das Land verteilten Krankenhäusern seien Plätze für die psychiatrische Behandlung von bis zu 1000 chronisch kranken Patienten vorhanden. Hepatitis C könne (gemäß einer Anfragebeantwortung der deutschen Botschaft in Tbilisi vom 13.2.2007) in Georgien im Klinikum für Infektionskrankheiten, im Zentrum für Aids und Immunologie behandelt werden; die Behandlung erfolge ambulant und in der Regel mit Interferon oder Pevaris.
In seiner Beweiswürdigung schloss sich der Unabhängige Bundesasylsenat der Auffassung des Bundesasylamtes an: Der Beschwerdeführer habe seine Fluchtgründe nicht glaubwürdig und vor allem nicht nachvollziehbar darlegen und weder hinsichtlich des Ausreisezeitpunktes noch bezüglich des Zeitraumes seiner Tätigkeit als Mitglied einer politischen Partei widerspruchsfreie Angaben machen können. Er sei nicht einmal in der Lage gewesen, konsistente Angaben darüber zu machen, von wem er angeschossen worden sei, da er einmal einen Mitarbeiter des georgischen Innenministeriums und dann wiederum einen hohen Parteifunktionär für seine Verletzung verantwortlich gemacht habe. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer behauptete, den Namen dieses Parteifunktionärs zwar zu kennen, den Namen jedoch nicht nennen zu wollen. Trotz mehrmaliger Aufforderung in der Verhandlung habe der Beschwerdeführer auch eine exakte Schilderung der Vorfälle unterlassen und lediglich Behauptungen in den Raum gestellt, ohne ein nachvollziehbares Bild der angeblichen Geschehnisse wiederzugeben. Auf Nachfrage nach der "XXXX"-Partei habe sich der Beschwerdeführer in Widersprüche verwickelt und insbesondere angegeben, dass die georgischen Politiker Saakaschwili, Burdsanadse und Zwania die bekanntesten Parteimitglieder gewesen seien und die Partei von einer amerikanischen Organisation finanziert und von Saakaschwili gegründet worden sei. Auf Vorhalt, dass "XXXX" eine georgische Studenten- und Jugendorganisation sei und die von Saakaschwili gegründete Partei "Vereinte Nationale Bewegung" geheißen habe, habe der Beschwerdeführer lapidar erwidert, mit Daten sehr große Probleme zu haben. Mangels entsprechender Kenntnisse über die einzelnen politischen Parteien sei aus der Sicht des Unabhängigen Bundesasylsenates eine Parteimitgliedschaft des Beschwerdeführers (auch nur) bei irgendeiner Partei absolut unglaubwürdig. Als weitere Indizien für die Unglaubwürdigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe führte die Berufungsbehörde ins Treffen, dass der Beschwerdeführer seine Identität bis zur zweiten Berufungsverhandlung zu verschleiern versucht und erst nach längerem Zögern auf entsprechendem Vorhalt seine tatsächliche Identität bestätigt habe. Auch habe sich der Beschwerdeführer in beiden Berufungsverhandlungen vor dem Senat äußerst aggressiv und unkooperativ verhalten.
Eine aktuelle Verfolgungsgefahr iSd Genfer Flüchtlingskonvention sei daher nicht gegeben. Ferner habe der Beschwerdeführer keine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen "außergewöhnlichen Umstand" vorgebracht, der ein Abschiebungshindernis iSd Art. 3 EMRK darstelle. Ferner verwies die Berufungsbehörde auf ein Schreiben einer Amtsärztin, der zufolge der Beschwerdeführer sich im Hinblick auf seine Substitutionstherapie wenig kooperativ gezeigt habe. Auch nach Ansicht der Berufungsbehörde sei der Beschwerdeführer an einer freiwilligen Behandlung seiner Drogenabhängigkeit nicht interessiert.
Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung wies der Unabhängige Bundesasylsenat auf die (zum Entscheidungszeitpunkt) zweijährige Aufenthaltsdauer und die mehrfachen strafgerichtlichen Verurteilungen des Beschwerdeführers hin.
Dieser Berufungsbescheid ist nach rechtswirksamer Zustellung am 1. Oktober 2007 in Rechtskraft erwachsen.
Mit am 3. Juni 2008 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis des Bezirksgerichtes XXXX wurde der Beschwerdeführer zu XXXX wegen § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Monaten verurteilt.
Nachdem der Beschwerdeführer am 28. Januar 2009 von Beamten des Landespolizeikommandos XXXX angehalten und festgenommen worden war, verhängte die Bundespolizeidirektion XXXX mit Bescheid vom XXXX die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung mit der Begründung, dass gegen den Beschwerdeführer ein seit 20. Dezember 2006 rechtskräftiges Rückkehrverbot erlassen worden sei.
Erst aus dem Stande der Schubhaft stellte der Beschwerdeführer schließlich am 3. Februar 2009 einen (zweiten) Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
In seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 3. Februar 2009 gab der Beschwerdeführer seinen Namen erneut als XXXX an. Er habe "zwar einen anderen Geburtsnamen" wolle diesen allerdings nicht angeben, da er sich "in Österreich noch nicht sicher fühle" (als Alias-Name gab der Beschwerdeführer dennoch seinen richtigen Namen an). Der Beschwerdeführer führte aus, er habe seit rechtskräftiger Abweisung seines (ersten) Asylantrages Österreich nicht verlassen. Seine im abgeschlossenen Asylverfahren angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht, es sei aber "noch etwas dazugekommen". Er habe in Georgien keine Sicherheit. Es sei für ihn dort nicht sicher, und man könne dies auch im Internet nachlesen. Weitere Gründe habe er nicht vorzubringen. Ein Schulfreund und Beamter des georgischen Justizministeriums habe ihn ungefähr vor einem Monat telefonisch kontaktiert und ihm mitgeteilt, dass er nicht in seine Heimat zurückkehren solle, weil es "für Außenstehende zwar so aussieht, als wäre alles in Ordnung", aber nach einer Heimkehr beispielsweise Unfälle vorgetäuscht oder inszeniert würden, "um jemanden aus dem Weg zu räumen". Vor zwei Jahren habe ihm sein Freund ebenfalls telefonisch mitgeteilt, dass ein Schulfreund, namens XXXX, in Kachetien im Ort XXXX ermordet worden sei. Der Beschwerdeführer gab an, er wisse (zwar) nicht, wer (konkret) seinen Schulfreund ermordet habe, sei aber in Kenntnis, dass "die Parteiangehörigen von XXXX" hinter der Tat stünden.
Befragt nach konkreten Hinweisen auf ihm im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Probleme führte der Beschwerdeführer aus, dass er im Altern von 14 Jahren Probleme mit dem Staat gehabt habe. Es seien diese jedoch Probleme seiner Mutter gewesen und nicht seine. Er sei ein einziges Mal, nämlich im April 1997, für einen Monat in Haft gewesen.
Am 11. Februar 2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz 2005 von der beabsichtigten Zurückweisung seines Antrages wegen entschiedener Sache iSd § 68 AvG in Kenntnis gesetzt.
Schließlich wurde der Beschwerdeführer am 13. Februar 2009 aus der Schubhaft entlassen. Da eine hierauf durchgeführte Abfrage des zentralen Melderegisters negativ verlief, stellte das Bundesasylamt mit Aktenvermerk vom 24. Februar 2009 fest, dass die 20-Tagesfrist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG 2005 nicht mehr gelte. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AsylG 2005 wurde das Verfahren mit Aktenvermerk vom 24. Februar 2009 eingestellt.
Mit Schriftsatz vom 9. März 2009 legte der Beschwerdeführer eine Meldebestätigung vor und wies unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung daraufhin, an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an Hepatitis C zu leiden; ferner erfordere seine im Vorverfahren festgestellte Schrotkugelschussverletzung eine medizinische Behandlung. Da eine Behandlung von Hepatitis C in Georgien für ihn nicht erschwinglich bzw. verfügbar sei, beantrage er eine fachärztliche Begutachtung zur Feststellung des entsprechenden Behandlungsbedarfes.
Gelegentlich niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt 7. April 2009 gab der Beschwerdeführer an, sich nicht mehr im (Drogen)Substitutionsprogramm zu befinden und nur noch Schlaftabletten einzunehmen. Er stehe bei einem Psychiater, dessen Familienname er nicht kenne, in ärztlicher Behandlung. Es handle sich um einen Bekannten, der ihn gratis behandle.
Da der Beschwerdeführer zeitgleich ausführte, auch während seiner Strafhaft im Herbst 2008 in ärztlicher Behandlung gestanden und in Traiskirchen von einem Psychiater besucht worden zu sein, räumte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer zur Vorlage der diesbezüglichen ärztlichen Unterlagen eine Frist bis 17. April 2009 ein.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer, sein Freund XXXX, der bei der georgischen Staatsanwaltschaft gearbeitet habe, habe versucht, in Erfahrung zu bringen, wer auf ihn (seinerzeit) geschossen habe. XXXX sei jedoch mit einer Schrotwaffe erschossen worden; die Schrotwaffe habe keine Nummer gehabt, sodass nicht festgestellt habe werden können, mit welcher Waffe geschossen worden sei. Auch auf ihn sei im Sommer vor zwei Jahren mit Schrot geschossen worden. Trotz seiner Schussverletzung sei aber kein Strafverfahren eingeleitet worden. Er habe Angst, nach Georgien zurückzukehren.
Am 17. April 2009 brachte der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt ein an das Bundesministerium für Inneres gerichtetes und mit XXXX datiertes Schreiben XXXX, Arzt für Allgemein- und Familienmedizin in XXXX, in welchem darauf hingewiesen wurde, dass er dringend Krankenversicherungsschutz und ärztliche Behandlung wegen einer posttraumatischen Belastungsstörung, Hepatitis C und den körperlichen Folgen einer Schrotkugel-Bauchverletzung benötige. Das Schreiben stellte weiteres fest (sic!), "der Parteiführer XXXX in Georgien sehr mächtig geworden" sei und mit dem Beschwerdeführer einen "Konflikt" gehabt habe. Es sei daher anzunehmen, dass das Schuss-Attentat auf den Beschwerdeführer in Tbilisi im Jahr 2004 in dessen Auftrag verübt worden sei.
Mit Bescheid vom 7. Mai 2009, 09 01.377 EAST Ost, wies das Bundesasylamt schließlich den zweiten Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück und den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien aus. In seiner Begründung verwies das Bundesasylamt auf den rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens. In diesem Verfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass über diese Aspekte nicht mehr neuerlich zu entscheiden sei. Im entscheidungsrelevanten Zeitraum seien auch keine wesentlichen Änderungen in der allgemeinen Situation Georgiens eingetreten. Der Beschwerdeführer habe zur Begründung seines (neuerlichen zweiten) Antrages ausschließlich Umstände, die schon vor Eintritt der Rechtskraft des Berufungsbescheides im ersten Asylverfahren bestanden hätten, geltend gemacht.
Auch hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers bestehe angesichts der umfangreichen Ermittlungen Vorverfahren kein dringender (weiterer) Ermittlungsbedarf mehr. Es könne vielmehr angenommen werden, dass der Beschwerdeführer (allenfalls) in der Lage wäre, entsprechende medizinische Unterlagen vorzulegen. Das von ihm präsentierte Schreiben eines Allgemeinmediziners vom 9. Februar 2009 weise kaum den Charakter eines üblichen Arztbriefes, sondern eher den eines Petitionsschreibens auf, worin der gefertigte Arzt zwar eine Fluchtgeschichte wiedergebe, aber keine Diagnose erörtere bzw. die behaupteten Erkrankungen untermauere. Das Bundesasylamt könne daher nicht von einem fundierten Beweismittel ausgehen.
Hinsichtlich der Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet führte das Bundesasylamt ins Treffen, dass sich dessen Mutter, Bruder sowie Neffe zwar auf österreichischem Bundesgebiet befänden, allerdings über kein dauerndes Aufenthaltsrecht verfügten. Darüber hinausgehende Bindungen oder private Interessen seien nicht ersichtlich. Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen und dem daraus resultierenden Aufenthalt in Justizanstalten sowie Verschleierungsversuchen zur Identität sei von einer nennenswerten Integration nicht auszugehen. Auch sei der Beschwerdeführer von öffentlicher Unterstützungen und Zuwendungen abhängig, eine wirtschaftlichen Selbsterhaltungs(fähigkeit) nicht vorliege. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sei außerdem auf das beharrliche Verweilen im Bundesgebiet nach rechtskräftigem Abschluss des (ersten) Asylverfahrens gegründet. Zudem bestehe gegen den Beschwerdeführer ein aufrechtes Rückkehrverbot.
Mit der gegen die vorangeführte Erledigung erhobenen Beschwerde machte der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Der Beschwerdeführer führte hierbei insbesondere ins Treffen, das Bundesasylamt hätte die von ihm beantragte "fachärztliche Begutachtung" veranlassen müssen. Wäre in einem solchen Falle hervorgekommen, dass er sich "einem Endstadium der Hepatitis C-Erkrankung bedrohlich nähere", so hätten die Risiken einer Verbringung nach Georgien aus dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK bewertet werden müssen. gewesen. Die belangte Behörde habe nicht davon ausgehen dürfen, er selbst ein fundiertes fachärztliches Gutachten beibringen könne.
Mit am 29. Juni 2009 in Rechtskraft erwachsenem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, GZ. D6 305040-2/2009/4E, wies der Asylgerichtshof das seitens des Beschwerdeführers erhobene, vorangeführte Rechtsmittel gemäß § 68 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 ab. Begründend führte der Gerichtshof aus, dass sofern der Beschwerdeführer seinen Antrag auch auf im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren geltend gemachte Fluchtgründe stütze, diese nicht geeignet seien, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen. Zudem weise auch das im zweiten Verfahren erstattete Vorbringen keinen glaubhaften Kern im Sinne der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auf. Die nunmehr vorgebrachte Bedrohungssituation gründe offenbar auf jenen Umständen, die bereits im Erstverfahren mit schlüssiger Begründung als unglaubwürdig qualifiziert worden seien. Angesichts der negativen Entscheidung im Erstverfahren hätte sich der Beschwerdeführer der Glaubwürdigkeitsproblematik bewusst sein und seine Fluchtgründe umfassend und konkret darlegen bzw. durch Beweismittel zu untermauern trachten müssen. Stattdessen habe der Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass ihm vor längerer Zeit die Ermordung eines Schulfreundes mitgeteilt worden sei und er den Täter nicht kenne. Ohne jegliche weitere Details habe der Beschwerdeführer dann Angehörigen der Partei XXXX den Mord zugeschrieben. Der Beschwerdeführer habe aber nicht dargelegt, aus welchen Gründen er die ihm bereits vor längerer Zeit bekannt Nachricht von der Ermordung seines Freundes, aufgrund derer er schließlich seine aktuelle Verfolgung befürchte, nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt den österreichischen Behörden vorgebracht habe. Als einziger Anhaltspunkt aus dem ein Konnex überhaupt ableitbar wäre, sei die (behauptete) Verwendung einer Schrottwaffe ersichtlich. Auch habe der Beschwerdeführer in keinster Weise dargelegt, in welcher Beziehung er zu dem von ihn benannten Tamar TUBERIDZE gestanden haben will. Wenn im Schreiben des Allgemeinmediziners vom 17. April 2009 ein Konflikt ins Treffen geführt werde, so sei einerseits darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer einen solchen selbst gar nicht vorgebracht habe. Zum anderen wäre - wenn dieser Konflikt mit jenem im Erstverfahren geschilderten ident sei - dieser bereits von der rechtkräftigen Entscheidung im Erstverfahren umfasst. Vor diesem Hintergrund fehle jedes überzeugende Indiz für die Auftraggeberschaft des XXXX hinsichtlich der Schussverletzung des Beschwerdeführers. Zudem sei daran zu erinnern, dass der Beschwerdeführer im ersten Verfahren zunächst behauptet habe, von Beamten des georgischen Innenministerium angeschossen worden zu, um später einen hohen Parteifunktionär als Täter anzuführen, dessen Namen er trotz Kenntnis nicht habe nennen wollen. Insofern sei auch die im Zweitverfahren aufgestellte Behauptung unschlüssig, der ermordete Schulfreund habe zu erfahren versucht, wer auf den Beschwerdeführer geschossen habe, weil der Beschwerdeführer im Vorverfahren selbst angegeben habe, den Namen zu kennen. Zudem falle auf, dass der Beschwerdeführer im Zweitverfahren angegeben habe, sein Vater sei vor zwölf Jahren verstorben, während er im Erstverfahren - nach anfänglicher Behauptung dessen Wohnort nicht zu kennen - das Jahr 2004 als Todesjahr benannt habe. Schließlich habe auch die sogar mit rechtsfreundlicher Unterstützung verfasste Beschwerde die Antragsgründe nicht weiter konkretisiert bzw. ergänzt. Den zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz habe der Beschwerdeführer zudem aus dem Stande der Schubhaft gestellt, was den Eindruck nahe läge, dass der Antrag lediglich der Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen diene. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Erkrankung an Hepatitis C sei gemäß den im Erstverfahren getroffenen und in dieser Hinsicht nach wie vor aktuellen Länderfeststellungen in Georgien behandelbar. Am Rande sei auch zu erwähnen, dass auch ein Methadon-Ersatzprogramm bestehe. Allfällige finanzielle Schwierigkeiten bei der Gewährleistung der medizinischen Behandlung erreichten die unbestritten hohe Schwelle des Art. 3 EMRK nicht. Wenn der Beschwerdeführer die nicht erfolgte Einholung eines fachärztlichen Gutachtens rüge, so sei dem entgegenzuhalten, dass dieser selbst angegeben habe, in der Strafhaft im Herbst 2008 in ärztlicher Behandlung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer hätte daher durchaus medizinische Befunde vorzulegen vermocht. Der Asylgerichtshof gehe auch davon aus, dass sofern (tatsächlich) ein exzeptioneller Verlauf der in Rede stehenden Erkrankungen bestehe, dies in der medizinischen Untersuchung in der Strafhaft zu Tage getreten wäre und der Beschwerdeführer Berichte mit entsprechenden Diagnosen vorgelegt hätte. Im Übrigen lasse auch das vom Beschwerdeführer vorgelegte (ärztliche) Schreiben keine außerordentlich schweren gesundheitlichen Probleme erkennen, die vor dem Hintergrund der höchstgerichtlichen Rechtsprechung und in Anbetracht der Länderfeststellungen als Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK gewertet werden könnten.
Zur Ausweisung des Beschwerdeführers führte der Asylgerichtshof aus, das Bundesasylamt habe auch die diesbezüglich gebotene Interessensabwägung mängelfrei vorgenommen. Die Mutter des Beschwerdeführers sei selbst Asylwerberin und seien zudem keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, die auf eine besondere Nahebeziehung schließen ließen. Dies gelte gleichfalls für den ebenfalls volljährigen Bruder. Im Herkunftsstaat verfüge der Beschwerdeführer einen 2004 geborenen Sohn.
In Anbetracht der Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer bereits seit 2006 in Österreich befinde und der für ihn hier günstigeren medizinischen Behandlungsmöglichkeiten sei zwar von privaten Interessen an einem Verbleib im Bundesgebiet auszugehen. Diese Interessen würden aber dadurch gemindert, dass der Beschwerdeführer illegal eingereist und lediglich aufgrund letztlich unbegründeter Asylanträge vorübergehend zum Aufenthalt berechtigt gewesen sei. Auch habe sich der Beschwerdeführer zwischen den beiden Asylverfahren illegal in Österreich aufgehalte und sei zudem mehrfach strafgerichtlich verurteilt worden, wobei einmal eine unbedingte Freiheitsstrafe von 18 Monaten verhängt worden sei. Unter diesen Umständen könne aber von einer lediglich sozialen Verfestigung nicht gesprochen werden. Die vom Bundesasylamt ausgesprochene Ausweisung erweise sich daher als zulässig.
Der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung kam der Beschwerdeführer auch in weiterer Folge von sich aus nicht nach.
Mit am 27. Juli 2010 in Rechtskraft erwachsenen Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 22. Juli 2010 wurde der Beschwerdeführer zu XXXX, wegen §§ 127, 128 Abs. 1 und 4, 130 1.F. sowie 131 sowie 241e Abs. 1 und 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit am XXXX in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX, wegen §§ 224a, 229 Abs. 1, 127, 129 Z. 1, 130 1. F. sowie 241e Abs. 1 1. F StGB . sowie 131 et. alt. zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt.
Mit am 17. Februar 2014 in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX vom gleichen Tage wurde der Beschwerdeführer zu XXXX, wegen §§ 105 Abs. 1, 106 Abs. 1 Z. 1 1. F StGB iVm § 50 Abs. 1 Z. 3 WaffG zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Am 1. Oktober 2014 wurde der Beschwerdeführer seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl in der Justizanstalt XXXX zur beabsichtigten Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf 10 Jahren befristetem Einreiseverbot sowie über die nach Entlassung aus der Strafhaft am 28. April 2015 beabsichtigte Verhängung der Schubhaft einvernommen. In diesem Zusammenhang führte er Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Wohnverhältnisse ins Treffen, er sei zuletzt 2007 in XXXX und danach von 2012 bis 2013 "XXXX" polizeilich gemeldet gewesen. Gewohnt habe er "privat bei Freunden". Er verfüge über eine Lebensgefährtin und eine Tochter, welche in XXXX leben würden. Seine Mutter lebe in XXXX, der Vater sei ebenso wie sein Bruder. in Georgien aufhältig. Aus dem österreichischen Bundesgebiet wolle er nicht freiwillig ausreisen, da dies Selbstmord bedeuten würde. Er verfüge über neue Fluchtgründe und wolle daher einen neuen Asylantrag stellen.
Befragt, warum er den neuen (dritten) Asylantrag erst jetzt stelle, da ihm die beabsichtigte Verhängung eines Einreiseverbotes zur Kenntnis gebracht worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe dies schon früher vorgehabt und wolle darauf hinweisen, dass eine Rückkehr nach Georgien Selbstmord bedeuten würde.
Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug der Landespolizeidirektion XXXX am 23. Oktober 2014 gab der Beschwerdeführer an, er sei (rituell) verheiratet und lebten seine Ehefrau sowie seine am XXXX geborene Tochter bei seiner Mutter im XXXX Wiener Gemeindebezirk. Das Sorgerecht für die Tochter käme der Kindesmutter zu. Eine genaue Adresse der vorangeführten Bezugspersonen vermochte der Beschwerdeführer allerdings nicht anzugeben.
Der Beschwerdeführer führte weiters dem Grunde nach aus, er habe Österreich auch seit Ergehen der rechtskräftig (negativen) Entscheidung in dem 2009 angestrengten Asylverfahren nicht verlassen. Er habe sich seither an verschiedenen Adressen aufgehalten und befände sich nunmehr das dritte Mal in Strafhaft. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er in Österreich bleiben wolle. Georgien sei für ihn lebensgefährlich. Ohne Status sei es auch in Österreich für ihn lebensgefährlich. Er dürfe nicht arbeiten, habe keine Rechte und werde immer wieder eingesperrt.
Zu seinen neuen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater sei 2009 unerwartet vom georgischen Geheimdienst über ihn befragt worden. Die Fragen hätten sich auf Verbindungen zu tschetschenischen Terroristen bezogen, er habe zu Tschetschenen aber überhaupt keine Verbindungen. Er wisse, warum der georgische Geheimdienst ihm das unterstelle bzw. die Sache so manipuliere. Nun wollten diese ihm "ihr eigenes schmutziges Spiel" unterstellen. Er sei Zeuge einer Waffenlieferung des georgischen Geheimdienstes in Tschetschenien gewesen. Bei dieser Lieferung seien drei Kriminalbeamte getötet worden. Er wisse deren Identitäten und auch sonst alles über diese Lieferung. Allerdings sage er jetzt zu seiner eigenen Sicherheit gar nichts mehr. Er werde unter vier Augen nur mit dem Beamten sprechen, der seinen Asylantrag behandle.
Zu seinen Rückkehrbefürchtungen erklärte der Beschwerdeführer er sei Ende 2003/Anfang 2004 schon einmal angeschossen worden. Er habe in seinem Körper acht Schrotkugeln. Er würde in Georgien getötet.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung brachte der Beschwerdeführer eine mit 12. Oktober 2013 datierte und mit einem Textverarbeitungsprogramm erstellte "Bestätigung" folgenden Wortlautes zur Vorlage:
"Ich XXXX, geb. am XXXX in XXXX, Georgien, bestätige hiermit, dass sich Frau XXXX seit Anfang der Befreiungsbewegung von Georgien Ende 1980er Jahre gut kenne.
Sie hat aktiven Anteil an damaligen politischen Prozessen genommen. Nach dem Unabhängigkeitserklärung von Georgien, war ich selber Leiter der persönlichen Leibgarde vom Präsidenten XXXX.
Damals war Frau XXXX Beamtin in der Bezirksabteilung von XXXX, Georgien.
Nach dem Staatsstreich von 1992, wurden alle Mitglieder der vorherigen Regierung aktiv verfolgt und massiven Druck ausgesetzt.
Im Zuge dieser Vergeltungsaktionen wurde mein damals 14-jähriger Sohn XXXX verhaftet und im Gefängnis physisch und psychologisch gefoltert.
Darüber wurde in damaliger Presse und andere Medien (TV, Radio) ausführlich berichtet (1996).
Nach dem großen Druck seitens der unabhängigen und oppositionellen Medien wurde die damalige Regierung gezwungen ihn Freizulassen. Ihm wurden aber keinerlei Rehabilitations- und Resozialisierungsmaßnahmen angeboten, es wurde immer wieder psychologischer Druck auf Ihn ausgeübt. Mit 17 Jahren war er gezwungen aus Georgien alleine zu flüchten. XXXX".
Diesbezüglich erklärte der Beschwerdeführer, die Bestätigung stamme von einem Freund. Dieser sei seit zwei Jahren in Österreich aufhältig und habe Verbindungen zu seiner Familie.
Gelegentlich seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11. November 2014 erklärte der Beschwerdeführer, er sei seit 2005 durchgehend in Österreich aufhältig. Als er 2005 nach Österreich gekommen sei, sei in Georgien noch nicht offiziell nach ihm gesucht worden. Er wisse nun, dass ihn XXXX umbringen wollen. XXXX sei vom Militärgeheimdienst, der andere sei Chef der Kriminalpolizei. Die beiden hätten 500 Stück Waffen nach Tschetschenien geliefert. Bei XXXX handle es sich um seinen Ex-Schwiegervater. Während der besagten "Operation" sei eine Person namens "CXXXX" getötet worden. XXXX habe befohlen seinen Vater zu verhaften. Das sei seine Vermutung. Der Geheimdienst habe keinen Grund ihn zu verfolgen, da er von der Operation nur zufällig Kenntnis gehabt habe. Er sei zum falschen Zeitpunkt am falschen Ort gewesen. Die Operation Sei "im Jahre 1997 oder 1998 gewesen".
Befragt, seit wann er wisse, dass er von den beiden Personen gesucht werde, antwortete der Beschwerdeführer, dies sei seit 2009 oder 2010 der Fall, als ihm sein Vater telefonisch davon erzählt habe. Er sei sich sicher, dass ihn die genannten Personen umbringen wollen, obwohl diese das seinem Vater nicht gesagt hätten. Die Waffenlieferung hätte im Jahre 1997 oder 1998 von Georgien nach Tschetschenien stattgefunden. Im Erstverfahren habe er aus Angst nichts davon erzählt. Auch bestünden seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor. Er wisse jetzt, wer "2003 oder 2004" auf ihn geschossen habe.
Zu seinen familiären Verhältnissen führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter lebe sei zwölf Jahren in Österreich und habe "vermutlich ein Visum". Seine Lebensgefährtin und seine Tochter seien Asylwerber. Deren Verfahren sei noch offen. Sei hätten vor vier Jahren (rituell) geheiratet.
Mit den hier angefochtenen und dem Beschwerdeführer am XXXX zugestellten Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den gegenständlichen (dritten) Antrag des Beschwerdeführers auf Gewährung von Asyl gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.
Begründend führte die belangte Behörde aus, es habe keine neuer Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuen Asylantrages reiche nicht aus, einen neuen, gegenüber den früheren Asylverfahren wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt festzustellen. Als Indiz dafür, dass das neue Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht den Tatsachen entspreche, sei der Umstand ins Treffen zu führen, dass der Beschwerdeführer in den Vorverfahren angegeben habe, dass sein Vater bereits 2004 verstorben sei. Es sei daher sehr unwahrscheinlich, dass dieser im Jahre 2009 unerwartet zur Person des Beschwerdeführers befragt worden sei. Somit erweise sich das (auf den Vater basierende) Vorbringen als nicht glaubhaft. Die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers habe bereits im Erstverfahren bestanden und spinne sich in dem nunmehr vorgebrachten, gesteigerten und ebenfalls unglaubwürdigem Vorbringen fort. Durch die Steigerung des Vorbringens versuche der Beschwerdeführer vielmehr dem (alten) Vorbringen mehr Asylrelevanz zu verleihen. Das Vorbringen sei als ultima ratio zu werten, um den weiteren Aufenthalt in Österreich unter Missbrauch des Asylwesens sicherzustellen.
Auch die den Beschwerdeführer betreffende allgemeine maßgebliche Lage habe sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht maßgeblich geändert.
Zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers sei auszuführen, dass dessen Mutter seit dreizehn Jahren in Österreich aufhältig sei. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über keine Verwandten im Bundesgebiet. Allfällige freundschaftliche Beziehungen sei der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem sich dieser seiner prekären aufenthaltsrechtlichen Situation bewusst sein musste. Der Beschwerdeführer sei zudem illegal eingereist und auf Dauer nicht selbsterhaltungsfähig. Zudem könne auf Grundlage der Straffälligkeit von keiner gelungenen Integration gesprochen werden. Laut unbescheinigten Angaben lebten zwar noch eine Lebensgefährtin und eine Tochter des Beschwerdeführers in Österreich, doch sei der Beschwerdeführer mit diesen nicht in gemeinsamen Haushalt wohnhaft, da er zuletzt eine dreijährige Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin bzw. Kindesmutter sei der Beschwerdeführer zu einem Zeitpunkt eingegangen, in dem diesem längst bewusst gewesen sei, dass sein weiterer Aufenthalt in Österreich "nicht von Dauer sein" könne, zumal dessen erstes Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen gewesen sei. Die Dauer des Aufenthaltes des Beschwerdeführer ergebe sich aus dem wiederholten Ergreifen von Rechtsmitteln.
Gegen diese Erledigung richtet sich die mit Schriftsatz vom 5. Januar 2015 (Datum des Posteinganges beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) erhobene und mit Schreiben vom 8 Januar 2015 (Datum des Posteinganges beim Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl) näher ausgeführte Beschwerde.
Der Beschwerdeführer führt in der Beschwerdeergänzung aus, er sei nach seiner "ersten Flucht in die Schweiz im Jahre 1999-2002" freiwillig, aber illegal nach Georgien eingereist. Sein Ziel sei damals eine unterstützende Rolle in der damals geplanten Revolution einnehmen zu können. Gegen eine Regierung, die ihn "psychisch und phisisch gefoltert" habe. Ein ausführlicher Bericht sei dem Schreiben des Herrn XXXX zu entnehmen. Er sei in Georgien angeschossen worden. Im Falle einer neuerlichen Einreise, würde sich dieser Vorfall wiederholen. Das ganze Geschehen sei damals vertuscht worden, um die wahren Hintergründe der lebensgefährlichen Verletzungen nicht öffentlich und somit dokumentierbar zu machen. Auch wer ihn angeschossen habe, sei ihm heute bekannt und sei eine Rückkehr aus diesen Gründen nicht möglich bzw. würde sein sicheres Todesurteil bedeuten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnungen in den maßgeblichen Materiengesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 11 VwGVG lautet: "Soweit in diesem und im vorangehenden Abschnitt nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren nach diesem Abschnitt jene Verfahrensvorschriften anzuwenden, die die Behörde in einem Verfahren anzuwenden hat, das der Beschwerde beim Verwaltungsgericht vorangeht."
Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Die beschwerdeführende Partei ist zur Erhebung der Beschwerde legitimiert und wurde diese binnen offener Frist erhoben. Auf die Beschwerde war sohin einzutreten.
Zu A) I.
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Entschiedene Sache liegt vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben (VwGH 21. 3. 1985, 83/06/0023, u.a.). Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist.
Über die mit einem rechtswirksamen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. z.B. VwGH 27. 9. 2000, 98/12/0057; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die Österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 80 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
Es ist Sache der Partei, die in einer rechtskräftig entschiedenen Angelegenheit eine neuerliche Sachentscheidung begehrt, dieses Begehren zu begründen (VwGH 8. 9. 1977, 2609/76).
Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 24. 2. 2005, 2004/20/0010 bis 0013; VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 20. 3. 2003, 99/20/0480; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315).
Ansuchen, die offenbar die Aufrollung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezwecken, sind auch dann, wenn das Begehren nicht ausdrücklich dahin lautet, wegen "res iudicata" zurückzuweisen. Die Wesentlichkeit einer Änderung des Sachverhalts als Kriterium der "res iudicata" ist nicht nach der objektiven Rechtslage, sondern nach der Wertung zu beurteilen, die das geänderte Sachverhaltselement in der seinerzeitigen, rechtskräftigen Entscheidung erfahren hat (VwGH 22. 5. 2001, 2001/05/0075).
Eine neue Sachentscheidung ist aber nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens aufgrund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen. Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 83 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25. 4. 2002, 2000/07/0235; VwGH 15. 10. 1999, 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 9. 9. 1999, 97/21/0913; und die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur).
In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Ist davon auszugehen, dass ein/eine Asylwerber/Asylwerberin einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die dieser/diese jedoch nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht hat, liegt schon aus diesem Grund keine Sachverhaltsänderung vor und ist der weitere Antrag wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (vgl. VwGH 4. 11. 2004, 2002/20/0391; VwGH 24. 8. 2004; 2003/01/0431; VwGH 21. 11. 2002, 2002/20/0315; VwGH 24. 2. 2000, 99/20/0173; VwGH 21. 10. 1999, 98/20/0467).
Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind; in der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. VwGH 4. 4. 2001, 98/09/0041; VwGH 7. 5. 1997, 95/09/0203; siehe weiters die bei Walter/Thienel, Die österreichischen Verwaltungsverfahrensgesetze, Bd. I, 2. Aufl. 1998, E 105 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30. 5. 1995, 93/08/0207).
Für das Bundesverwaltungsgericht bleibt daher gegenständlich zu prüfen, ob das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.
In diesem Zusammenhang hat die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages wegen geänderten Sachverhaltes ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind (vgl. z. B. VwGH 23. 1. 1997, 95/09/0189; VwGH 6. 3. 1997, 94/09/0229). In der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid bzw. in einer allfälligen Beschwerdeergänzung können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 28. 10. 2003, 2001/11/0224).
Im Hinblick auf die vom Beschwerdeführer im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ins Treffen geführten Gründe für das Verlassen des Herkunftsstaates bleibt festzustellen, dass der Beschwerdeführer - nachdem er gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 9. Juli j2005 noch einen "Kriegszustand" als hierfür ursächlich angegeben hatte - im Wesentlichen ausgeführt hat, 2003 Mitglied Partei XXXX geworden und gewesen zu sein. Russische Truppen seien damals in XXXX stationiert gewesen und habe man von ihm verlangt, Plakate auf welchen gestanden sein, dass die Russen die Stadt verlassen sollten, dorthin "mitzunehmen" bzw. eine "friedliche Demonstration" zu organisieren. Nachdem er sich dies zu tun aber geweigert habe, sei es im Parteibüro in Tbilisi zu einem Schusswechsel gekommen, bei dem er verletzt worden sei. Ein bzw. fünf involvierte Mitarbeiter des Innenministeriums hätten auf ihn geschossen. Er sei in weiterer Folge von den "Leuten" der neuen Regierung auch mit dem Umbringen bedroht worden und habe sich aus diesem Grunde zur Flucht entschlossen. (Vgl. hierzu Verwaltungsakt des ersten Asylverfahrens, Seiten 145 bis 147). Er habe zunächst in XXXX und dann ab 1991 in Tbilisi gelebt (Verwaltungsakt des ersten Asylverfahrens, Seiten 145 bis 149). Georgien habe er Ende 2003/Anfang 2004 verlassen. Vor dem ins Treffen geführten Schussattentat habe er wegen seiner politischen Tätigkeit keine Probleme gehabt.
Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat erklärte der Beschwerdeführer zur Person des Schussattentäters am 18. April 2007, bei diesem habe es sich um einen hohen Parteifunktionär gehandelt, dessen Namen er zwar kenne, aber sich anzugeben weigere (Protokoll der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18. April 2007, Seite 7)
Hinsichtlich allfälliger Inhaftierungen erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 6. Dezember 2005, 1996 im Alter von 14 Jahren einmal für sechs Monate angehalten worden zu sein, weil sich seine Mutter politisch betätigt habe ("politisch aktiv war"). An die genauen Monate seiner Anhaltung könne er sich nicht mehr erinnern (Verwaltungsakt des ersten Asylverfahrens, Seite 151). Vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat führte der Beschwerdeführer diesbezüglich aus. Er sei mit 14 Jahren das erste Mal wegen der Aktivitäten seiner Mutter verhaftet worden. Er habe aber auch eigene Probleme gehabt. Das stünde wahrscheinlich auch in den damaligen Zeitschriften. Darin stehe auch, dass der Staatsanwalt einen Fehler begegangen habe und seine Verhaftung "nicht gerecht" gewesen sei. Trotzdem sei er nicht aus dem Gefängnis entlassen, sondern acht Monate angehalten worden. Damals hätten seine Probleme begonnen (Protokoll der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat am 18. April 2007, Seite 5).
Zu seinem Vater führte der Beschwerdeführer, nachdem er bei der Einvernahme am 15. Juli 2005 noch angegeben hatte, dass ihm dessen Aufenthalt nicht bekannt sei, am 6. Dezember 2005 aus, dieser sei, wie er erst nach der Einreise seiner Mutter erfahren habe, bereits im Februar 2004 verstorben. (Verwaltungsakt des ersten Asylverfahrens, Seiten 45 und 143).
Auch zu seiner Identität machte der Beschwerdeführer im Erstverfahren unterschiedliche Angaben und gab sich bei seiner Einreise und in seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt stets als XXXX und Ossete aus. Erst nach Vorhalt einer Auskunft von Interpol Tbilisi bestätigte der Beschwerdeführer seine wahre Identität und gab nunmehr an, von seiner Volksgruppenzugehörigkeit her Georgier zu sein (Protokoll der Verhandlung vor dem Unabhängigen Bundesasylsenat vom 11. September 2007, Seite 3f).
Im zweiten vom Beschwerdeführer angestrengten Asylverfahren hatte dieser zu seinen Fluchtgründen auf Grundlage seines Vorbringens im Erstverfahren den Tod eines ehemaligen Schulfreundes ins Treffen geführt, welcher versucht habe, jene Person ausfindig zu machen, die auf ihn geschossen habe. Im Rahmen eines vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Attestes wurde dessen Name als XXXX angegeben.
Im Zweitverfahren führte der Beschwerdeführer auch aus, bereits im Altern von 14 Jahren Probleme mit dem (georgischen) Staat gehabt zu haben. Er sei wegen seiner Mutter im April 1997 für einen Monat in Haft gewesen.
Wenn der Beschwerdeführer im gegenständlichen Asylverfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11. November 2014 angeführt hat, dass (auch) die im Erstverfahren angegeben Asylgründe nach wie vor aufrecht seien ("bestehen noch"), so ist ihm diesbezüglich zunächst zu erwidern, dass dieses Vorbringen jedenfalls nicht geeignet ist, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen.
Im nunmehrigen (dritten) Asylverfahren hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aber erstmalig vorgebracht, Zeuge einer im Jahre "1997 oder 1998 "von Georgien nach Tschetschenien erfolgten Waffenlieferung gewesen zu sein, bei der ihm bekannte Personen bzw. eine konkret benannte Person ermordet worden seien. An der Waffenlieferung seien sein Ex-Schwiegervater, XXXX welcher Chef der XXXX gewesen sei, sowie der Chef des XXXX, XXXX, verwickelt gewesen. XXXX habe befohlen, seinen Vater zu verhaften. Das sei eine Vermutung. Dass er von den beiden Personen gesucht werde, wisse er seit 2009 oder 2010, als ihm sein Vater dies in einem Telefonat mitgeteilt habe. Er wisse dass ihn die genannten Personen umbringen wollen, obwohl diese dies dem Vater nicht gesagt hätten. In der Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer ergänzend dem Grunde nach ins Treffen, er habe sich einige Jahre in der Schweiz aufgehalten und sei 1992-2002 illegal nach Georgien zurückgereist.
Diesem (neu erstatteten) Vorbringen ist zu erwidern, dass sich die in Steigerung des im Erstverfahren erstatteten Fluchtvorbringens nunmehr vorgebrachten Fluchtgründe zunächst auf einen (Grund)Sachverhalt beziehen, der bereits vor Ergehen der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 24. September 2007 verwirklicht war. Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Waffenlieferungen sollen nach dessen Schilderungen bereits 1997 oder 1998 erfolgt sein. Der Beschwerdeführer stützt sich somit auf Tatsachen, die grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses ersten Asylverfahrens bestanden haben.
Allerdings behauptet der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, dass sein Vater (erst) Mitte 2009 vom georgischen Geheimdienst nach ihm befragt wurde, und ihm dies "2009 oder 2010" in einem Telefonat berichtet habe, dem Grunde nach, dass die ihm hieraus drohende Verfolgungsgefahr erst seit dem Jahre 2009, bestehe und somit erst nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens effektiv entstanden sei (Vgl. hierzu Verwaltungsakt Seiten 25 sowie 77). Diese Intention findet auch Niederschlag im Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach bei seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2005 nach ihm in Georgien noch nicht gesucht worden sei (vgl. hierzu Verwaltungsakt Seite 25).
Auf Grundlage dieses Vorbringens konnte die belangte Behörde aber im Ergebnis zu Recht davon ausgehen, dass die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte (neue) Fluchtgeschichte keinen glaubhaften Kern ausweist und nur zur Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen erstattet wurde:
Zur Untermauerung der ihm auf Grundlage des dargestellten Sachverhaltes einer Waffenlieferung mit Ermordungen drohenden Verfolgungsgefahr vermochte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen und ausschließlich lediglich auf telefonische Mitteilungen (s)eines Vaters zu berufen, hinsichtlich dessen Person der Beschwerdeführer sowohl im ersten als auch im zweiten Asylverfahren angegeben hatte, dass dieser bereits verstorben sei. So erklärte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt am 6. Dezember 2005 unmissverständlich, sein Vater sei 2004 verstorben (Verwaltungsakt im Erstverfahren Seite 143). Am 3. Februar 2009 wiederum gab der Beschwerdeführer gelegentlich seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, sein Vater sei vor circa zwölf Jahre (Anmerkung: sohin ca. 1997) im Alter von 45 Jahren an den Folgen eines Herzinfarktes gestorben (Verwaltungsakt des Zweitverfahrens, Seite 27).
Trotz der Bedeutung des Ereignisses vermochte der Beschwerdeführer nicht einmal das Jahr der von ihm als "Operation" bezeichneten Lieferung anzugeben und führte lediglich grob aus, die Waffenlieferung sei "1997 oder 1998" erfolgt.
Hinsichtlich der im Kontext der behaupteten Waffentransaktion angeblich stattgefundenen Ermordung führte der Beschwerdeführer bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 23. Oktober 2014 ins Treffen, dass damals "drei Kriminalbeamte" getötet worden seien. Er kenne deren Identitäten. (Verwaltungsakt Seite 25). Dem gegenüber widersprüchlich erklärte der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 11. November 2014, während der "Operation" sei "eine Person", namens XXXX getötet worden.
In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt am 11. November 2014 erklärte der Beschwerdeführer der von ihm ins Treffen geführte XXXX habe befohlen seinen Vater zu verhaften. Dem fügte der Beschwerdeführer zunächst gleich hinzu, dass dies eine Vermutung darstelle. Trotz des behaupteten Befehles den Vater zu verhaften wollen die vom Beschwerdeführer als seine Verfolger ins Treffen geführten Personen, so auch der benannte XXXX, aber mit dem Vater des Beschwerdeführers aber gesprochen haben ("Ich bin mir sicher, dass mich die beiden Personen umbringen wollen, obwohl sie dies meinem Vater nicht gesagt haben."; Verwaltungsakt Seiten 75ff)
Vollkommen unplausibel ist auch das Vorbringen, wonach der erwähnte XXXX und der behauptete Ex-Schwiegervater des Beschwerdeführers, XXXX, auf Grundlage des vorgetragenen Sachverhaltes erst seit dem Jahre 2009 dem Beschwerdeführer nach dem Leben trachten und in diesem Jahr entsprechende Befragungen beim Vater des Beschwerdeführers vorgenommen haben sollen, während der Beschwerdeführer (vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat) wesentlich zeitnaher zu der oder den erwähnten Ermordungen bzw. der Transaktion unbehelligt geblieben gewesen war und auch noch eine Beziehung mit der Tochter des XXXX eingegangen sein will. Der Beschwerdeführer datierte die Geburt des aus dieser behaupteten Verbindung mit der Tochter angeblich stammenden Sohnes mit dem Jahre 2004. Hinzu kommt, dass der Vater des Beschwerdeführers, wollte man dem nunmehrigen Vorbringen, wonach dieser am Leben sei, Glauben schenken, über all die Jahre unbehelligt geblieben ist, während Jahre später 2009 auf einmal seitens der Verfolger ein Haftbefehl gegen diesen ausgesprochen worden sein soll (siehe 4. oben).
Stellte der Beschwerdeführer, der seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht nachgekommen war, seinen zweiten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz schon aus dem Stande der Schubhaft, so setzte dieser auch im Zusammenhang mit dem gegenständlichen dritten Antrag ein gleichgelagertes Verhalten. Den gegenständlichen Antrag brachte der Beschwerdeführer erst ein, nachdem ihm seitens des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl am 1. Oktober 2014 die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot für den gesamten Schengenraum sowie die Verhängung der Schubhaft (nach Entlassung aus der Strafhaft) Aussicht gestellt worden war. Dies obwohl dem Beschwerdeführer die im ihm behaupteter Massen drohende Verfolgungsgefahr, folgt man seinen Ausführungen gelegentlich der Einvernahme vor der belangten Behörde am 11. November 2014, bereits "seit 2009 oder 2010", als ihm sein Vaters dies telefonisch erzählt haben soll, bekannt gewesen war (Vgl. hierzu Verwaltungsakt Seite 77). Befragt, warum er (s)einen Folgeantrag erst nach Bekanntgabe des beabsichtigten Erlasses einer Rückkehrentscheidung stelle, hatte der Beschwerdeführer lapidar angegeben, das schon früher tun haben zu wollen. Bei seiner niederschriftlichen Erstbefragung am 23. Oktober 2014 hatte der Beschwerdeführer hinsichtlich des Zeitpunktes des Bekanntwerdens der Änderung der Situation der Fluchtgründe wiederum die Jahre "2011 oder 2012" ins Treffen geführt und über Vorhalt der späten (Folge)Antragstellung in bereits in den Vorverfahren (lediglich) im Falle von Widersprüchen eingeschlagener Manier ausweichend und die Frage nicht beantwortend erklärt, sich aufgrund psychischer Probleme nicht an genaue Zeitabläufe erinnern zu können.
Hinzu kommt generell, dass es sich beim gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz bereits um das dritte vom Beschwerdeführer angestrengte Asylverfahren handelt, und das oben im Sachverhalt angeführte Aussageverhalten des Beschwerdeführers in den Vorverfahren generell betrachtet nicht geeignet war, das Vertrauen auf wahrheitsgemäße Angaben seiner Person zu stärken.
Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer am 23. Oktober 2014 präsentierten und angeblich von einem Freund namens "XXXX" stammenden Bestätigung ist zunächst anzumerken, dass die Richtigkeit des Inhaltes der vorliegenden Bestätigung schon deswegen zu hinterfragen ist, als der Aussteller den Beschwerdeführer hierin unzweifelhaft als seinen Sohn bezeichnet ("... wurde mein damals 14-jähriger Sohn XXXX verhaftet ..."). Darüber hinaus beziehen sich die Angaben dieser Bestätigung auf die vom Beschwerdeführer bereits im Erstverfahren im Zusammenhang mit einem politischen Engagement der Mutter ins Treffen geführte Inhaftierung und somit auf Gründe, die der Beschwerdeführer zum Einem zum damaligen Zeitpunkt nicht als für seine (2005) erfolgte Flucht als maßgeblich angegeben hat bzw. die falls doch maßgeblich, zum Zeitpunkt des Abschlusses des ersten Asylverfahrens bereits bestanden hätten, aber als solche nicht bereits im ersten Verfahren vorgebracht worden wären und daher vom Tatbestand der res iudicata umfasst sind. Wenn die in Rede stehende Bestätigung zudem ausführt, dass der Beschwerdeführer aus den gleichen Gründen (d.h. im Zusammenhang mit dem politischen Engagement der Mutter und der hierauf erfolgten Inhaftierung und nachfolgend ausgeübtem Druck) mit siebzehn Jahren (sohin 1998) gezwungen gewesen sei, alleine aus Georgien zu flüchten, so ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen weder in den beiden Vorverfahren, noch vor der belangten Behörde im gegenständlichen Verfahren selbst erstattet hatte. Wenn der Beschwerdeführer diesbezüglich (erstmals) in der Beschwerdeergänzung vom 7. Januar 2015 ausführt, er sei nach seiner "ersten Flucht in die Schweiz 1999-2002" zur Unterstützung der "damals geplanten Revolution" wieder illegal und freiwillig nach Georgien zurückgekehrt, so ist ihm zunächst entgegenzuhalten, dass die vom Bundesverwaltungsgericht gegenständlich vorzunehmende Prüfung (nur) anhand jener Gründe zu erfolgen hat, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. Zum anderen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass ein derartiges Vorbringen, falls nunmehr für den Asylantrag als maßgeblich ins Treffen geführt, wiederum vom Tatbestand der res iudicata umfasst wäre, weil der Beschwerdeführer ein solches Vorbringen bereits im Erstverfahren hätte erstatten können und sich das von ihm im gegenständlichen Verfahren neu erstattete Vorbringen ausschließlich auf eine Waffenlieferung und in diesem Zusammenhang stehende Ermordungen bezieht, die für eine Flucht 1998 bzw. 1999 gar nicht maßgeblich gewesen sein können, da die hieraus resultierende Verfolgungsgefahr nach dem Vorbringen im gegenständlichen Verfahren erst 2009 durch die behauptete Befragung des Vaters bekannt bzw. virulent geworden sein soll.
Davon, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweist, kann daher im gegenständlichen Verfahren in keinster Weise ausgegangen werden und konnte das Bundesasylamt daher völlig zu Recht davon ausgehen, dass der Tatbestand einer res iudicata erfüllt ist und die neuerliche Antragstellung der Vereitelung aufenthaltsbeendender Maßnahmen diente, wofür - wie bereits dargestellt - auch der Zeitpunkt der Stellung des gegenständliches Antrages ein wesentliches Indiz darstellt.
Auch im Hinblick auf die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 2005 konnte der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die von ihm eingenommene Methadonmedikation bzw. eine in der Strafhaft in Anspruch genommene Psychotherapie keinerlei maßgeblichen, neu entstandenen relevanten Sachverhalt glaubhaft machen. Unter Berücksichtigung der im Zuge des bereits rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahrens getroffenen Länderfeststellungen ist zu betonen, dass auch nach Einschätzung Bundesverwaltungsgerichtes unter Berücksichtigung seines Amtswissens keine Anhaltspunkte für eine maßgebliche Änderung des für den Beschwerdeführer maßgeblichen Sachverhalts im Hinblick auf die hier maßgebliche allgemeine Situation in Georgien bzw. sonstige allgemein bekannte Tatsachen, die von der belangten Behörde von Amts wegen zu berücksichtigen gewesen wären, vorliegen. Dass es dem Beschwerdeführer im Gegensatz zur Situation bei Erlassung des Bescheides des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2007 nun nicht mehr möglich wäre, für den notwendigsten Lebensunterhalt zu sorgen, vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, sondern ist vielmehr davon auszugehen, dass auch keine relevante Sachverhaltsänderung in diesem Zusammenhang gegeben ist, zumal Derartiges seitens des Beschwerdeführers nie behauptet wurde. Die belangte Behörde ging daher auch im Hinblick auf eine allfällige Gewährung von subsidiärem Schutzes richtigerweise davon aus, dass im gegenständlichen Fall eine relevante Sachverhaltsänderung seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens nicht eingetreten ist. Diesen Feststellungen ist die Beschwerde im Übrigen auch mit keinem Wort entgegengetreten.
Das Bundesamt stellte schließlich ferner zutreffend fest, dass auch keinerlei (relevante) Sachverhaltsänderung im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates im Jahre 2007 eingetreten ist. Maßgebliche integrationsverfestigende Elemente sind seither nicht hinzugetreten. Zutreffend erkannte das Bundesamt vielmehr, dass der zwischenzeitig fast neuneinhalbjährige Aufenthalt des Beschwerdeführers seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens im Jahre 2007 ausschließlich auf der Stellung letztlich unbegründeter Folgeanträge bzw. der Tatsache gründet, dass der Beschwerdeführer der ihn treffenden Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist und sich zwischen Abschluss des ersten Asylverfahrens und Stellung des zweiten Asylantrages auch illegal im österreichischen Bundesgebiet aufhielt.
Gegen eine im Falle des Beschwerdeführers maßgeblich (positive) Änderung des Sachverhaltes spricht auch, dass gegen diesen seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens rechtskräftig weitere vier, im Sachverhalt angeführte, strafgerichtliche Urteile ergangen sind, mit denen der Beschwerdeführer zu Freiheitsstrafen im Ausmaß von insgesamt 5 Jahren und zwei Monaten verurteilt worden ist. Der Beschwerdeführer vermag seit seiner Einreise nach Österreich im Jahre 2005 daher bereits insgesamt sechs strafrechtliche Verurteilungen aufzuweisen, sodass von einer gelungenen Integration keine Rede sein kann, sondern vielmehr von einer entsprechenden kriminellen Energie und einer minderen Bereitschaft zu rechtskonformem Verhalten in jenem Staat auszugehen ist, in dem der Beschwerdeführer zu verweilen trachtet.
Wie die belangte Behörde festgestellt hat, ist die die Mutter des Beschwerdeführers seit nunmehr dreizehn Jahren in Österreich aufhältig. Unbescheinigten Angaben des Beschwerdeführers zu Folge verfügt derselbe zwar seit vier Jahren auch über eine Lebensgefährtin sowie eine am XXXXgeborene Tochter. Hinsichtlich der beiden Letzteren hat das Bundesasylamt aber zu Recht darauf hingewiesen, dass ein Privat- bzw. Familienleben mit Lebensgefährtin bzw. Tochter zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem das erste bzw. zweite Asylverfahren bereits rechtskräftig negativ abgeschlossen waren und dem Beschwerdeführer sein unsichere Aufenthaltsstatus auch bewusst sein musste. Dies umso mehr als nach den Angaben des Beschwerdeführers auch Lebensgefährtin und Tochter als Asylwerber in Österreich leben und gegen den Beschwerdeführer seit Dezember 2006 zudem ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Rückkehrverbot besteht.
Wenn der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vor der belangten Behörde am 11. November 2014 wahrheitswidrig angeführt hat, mit Lebensgefährtin und Tochter in gemeinsamem Haushalt zu leben, so ist dem entgegenzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer seit April 2013 durchgehend in Strafhaft befindet und daher mit der im Juli 2013 geborenen Tochter zu keinem Zeitpunkt in gemeinsamem Haushalt gelebt haben kann und zudem - abgesehen vom Bezirk - weder die genaue Adresse seiner Mutter noch die seiner angeblichen Lebensgefährtin und Tochter zu benennen vermochte. Auch hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt noch am 1. Oktober 2014 angegeben von 2012 bis 2013 "privat bei Freunden" und nicht bei einer Lebensgefährtin gewohnt zu haben, sodass auch dessen Angaben zur angeblich seit mehr als vier Jahren bestehenden Lebensgemeinschaft entsprechend zu relativieren sind, zumal sich der Beschwerdeführer von Voraufenthalten abgesehen auch zwischen 30. September 2010 und 12. März 2012 im Strafvollzug befand. Überhaupt vermag der Beschwerdeführer seit Januar 2009 nur über Wohnsitzmeldungen in Justizanstalten aufweisen.
Aus den dargelegten Umständen kann daher keine relevante Sachverhaltsänderung erkannt werden, da nach wie vor das gewichtige öffentliche Interesse an einem geordnetem Fremdenwesen die privaten Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt. Der Beschwerdeführer geht bzw. ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Beschäftigung, sodass von einer Selbsterhaltungsfähigkeit nicht gesprochen werden kann. Im Hinblick auf die strafrechtlichen Verurteilungen und das aufrechte Rückkehrverbnot kann nicht erkannt werden, dass sich im Hinblick auf die Ausweisungsentscheidung des Unabhängigen Bundesasylsenates vom Jahre 2007 eine relevante Sachverhaltsänderung ergeben hätte. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde auch den diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde mit keinem Wort entgegengetreten ist (vgl. zu alldem VwGH 25.02.2010, 2009/21/0142, 18.03.2010, 2010/22/0023 u.v.a.).
Da sohin keinerlei relevante neu entstandene Sachverhaltselemente vorliegen, denen zufolge eine andere Entscheidung in Betracht käme, liegt eine bereits rechtskräftig entschiedene Sache vor, über die nicht neuerlich meritorisch entschieden werden kann.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG, wonach eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht, sind, wie sich aus obigen Ausführungen ergibt, im gegenständlichen Fall erfüllt. Ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung, der bei sonstigem Vorliegen der Voraussetzung des § 21 Abs. 7 BFA-VG zudem nicht ausreichen würde, eine Verhandlungspflicht zu begründen (vgl. VwGH 22.11.2006, Zl. 2005/20/0406 und viele andere), lag zudem nicht vor.
Zudem kann die Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 Z 1 VwGVG entfallen, wenn der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei zurückzuweisen ist.
Zu B)
Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen des Prozesshindernisses der entschiedenen Sache als auch im Rahmen der Interessenabwägung im Zuge der Abklärung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung verweist das Bundesverwaltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die umfassende höchstgerichtliche Judikatur des Verwaltungs- und des Verfassungsgerichtshofes.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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