W122 2000472-2•BVwG W122 2000472-2
W122 2000472-2Tribunale amministrativo federale28 gen 2015
Dienstverrichtung, Disziplinarstrafe, Ermessensausübung,<br/>Jubiläumszuwendung, Postbeamter, treue Dienste
W122 2000472-2/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX in Wien, vertreten durch Dr. Martin RIEDL, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Franz-Josefs-Kai 5, gegen den Bescheid des Personalamtes Wien der Österreichischen Post AG vom 25.06.2013, Zl. PM/PR-0090-092224-2013 betreffend Jubiläumszuwendung, zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung für 25 Jahre treue Dienste nach § 20c GehG gewährt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund und ist der Österreichischen Post AG zur Dienstleistung zugewiesen.
Zur Darstellung der Vorgeschichte wird auf die den Beschwerdeführer betreffenden Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2012 Zl. 2011/12/0095 sowie vom 03.10.2013 Zl. 2012/09/0039 und jüngst vom 18.12.2014, Zl. 2014/12/0009 verwiesen.
Mit dem zuletzt genannten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes wurde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (W122 2000472-1/2E) betreffend Versagung der Jubiläumszuwendung nach § 20c GehG aufgehoben. Mit dem aufgehobenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde der Bescheid vom 25.06.2013 bestätigt. Begründend angeführt wurde, dass die Behörde im Recht wäre, die nichtgerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst über einen nicht unerheblichen Zeitraum als gravierende Dienstpflichtverletzung darzustellen. Es wären sowohl eine ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst an 13 Tagen als auch die um einen Tag verspätete Übersendung einer Krankmeldung vorwerfbar.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 18.12.2014 zu Recht erkannte, ist die verspätete Krankmeldung und die ungerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst in der Zeit vom 09. bis 21. Oktober trotz Verhängung einer Disziplinarstrafe der Geldstrafe in Anbetracht der in übrigen unbeanstandeten Dienstleistung des Beschwerdeführers, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben wären, noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen.
Das Erkenntnis vom 18.12.2014 langte am 21.01.2015 im Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Beschwerdeführer wurde rechtskräftig disziplinarrechtlich verurteilt, an 13 Tagen ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben zu sein und eine Krankmeldung verspätet erbracht zu haben. Der Beschwerdeführer hat eine anrechenbare Gesamtdienstzeit im Ausmaß von über 25 Jahren. Der Beschwerdeführer ist der Verwendungsgruppe PT8 zugewiesen. Die Bestimmung des § 20c GehG, wonach dem Beamten nach 25 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden kann, ist im Einklang mit der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend auszulegen, dass die Jubiläumszuwendung im gegenständlichen Fall auszuzahlen ist.
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen Aktenlage sowie insbesondere aus dem zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2014.
Gem. § 6 des Bundesgesetztes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzten die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das hier anzuwendende Bundesgesetz über die Bezüge der Bundesbeamten (Gehaltsgesetz 1956 - GehG, BGBl. Nr. 54/1956 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2015) sieht keine Senatszuständigkeit vor. Gegenständlich liegt somit Einzelrichter zuständig vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 4 kann das Verwaltungsgericht, soweit das Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Letzteres ist hier der Fall. Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) oder Art. 47 der Charta der Grundrechte der europäischen Union entgegenstehen könnten. Es konnte daher von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG haben die Verwaltungsgerichte die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden nach Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Wie oben bereits ausgeführt steht der in der Angelegenheit maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Aktenlage fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher in der Sache selbst zu entscheiden.
Zu A)
Gem. § 20c Abs. 1 Gehaltsgesetz 1956, BGBl. Nr. 54 - Gehaltsgesetz 1956, idF BGBl. Nr. 548/1984 kann dem Beamten aus Anlass der Vollendung einer Dienstzeit von 25 und 40 Jahren für treue Dienste eine Jubiläumszuwendung gewährt werden. Die Jubiläumszuwendung beträgt bei einer Dienstzeit von 25 Jahre 200 % des Monatsbezuges, der der besoldungsrechtlichen Stellung des Beamten in dem Monat entspricht, in den das Dienstjubiläum fällt.
Gemäß der zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes soll aus Anlass der Vollendung der im Gesetz angeführten Dienstzeiten die Jubiläumszuwendung grundsätzlich gewährt werden, es sei denn, der Beamte hätte sich einer Belohnung für treue Dienste unwürdig erwiesen.
Bei der Untersuchung, ob der Beamte treue Dienste erbracht hat und ob er der Belohnung würdig ist, sind gemäß der zitierten Judikatur mit weiteren Nachweisen der gesamte in Betracht kommende Zeitraum und nicht nur Teile davon zu überprüfen und allenfalls gegeneinander abzuwägen.
Die Überprüfung der Ermessensentscheidung nach § 20c GehG hat sich darauf zu beschränken, ob die Behörde von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat, schließlich, ob das Verfahren den gesetzlichen Vorschriften entsprach. (oben angeführtes Erk. des VwGH)
In Anbetracht der im Übrigen unbeanstandeten Dienstleistungen des Beschwerdeführers, dessen dienstliche Verfehlungen als Beamter der Verwendungsgruppe PT8 auch nicht durch eine besondere dienstliche Position oder eine besondere Verantwortung hervorgehoben waren, sind noch nicht als der Annahme treuer Dienste entgegenstehend anzusehen.
Der bekämpfte Bescheid war daher zu beheben und dem Beschwerdeführer die Jubiläumszuwendung dem Grunde nach zuzuerkennen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Sowohl in der rechtlichen Beurteilung in Bezug auf das Vorliegen der treuen Dienste als auch auf den anderslautenden Bescheid verweist das Bundesveraltungsgericht in seinem Erkenntnis auf die für diesen Fall unzweideutige zitierte höchstgerichtliche Judikatur mit weiteren Hinweisen des Verwaltungsgerichtshofes.
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