BVwG W103 2016427-1

W103 2016427-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015

Regest

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>öffentliches Interesse, Rechtsanschauung des VwGH, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung, vorläufige Aufenthaltsberechtigung,<br/>wirtschaftliche Gründe

Testo completo

BVwG W103 2016427-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W103.2016427.1.00

Spruch

W103 2016427-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.12.2014, Fz. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1, § 8 Abs. 1, §§ 57 und 55, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, § 46 FPG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

Zu A)

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde am 01.09.2013 im Rahmen einer Zugskontrolle angehalten. Aus der verhängten Schubhaft stellte er am 02.09.2013 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 02.09.2013 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Beisein eines Dolmetschers für die moldawische Sprache zu seinem Antrag auf internationalen Schutz niederschriftlich erstbefragt und gab im Wesentlichen an, er habe wegen der schlechten wirtschaftlichen Lage seine Heimat verlassen er habe dort keine Zukunft. Befragt ob er in Moldawien bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder Strafe erwarte oder mit irgend welchen Sanktionen zu rechnen habe, gab der Beschwerdeführer an, solche Sanktionen würden ihn nicht erwarten, er hätte keinerlei Sanktionen zu befürchten.

Am 03.12.2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die moldawischer Sprache niederschriftlich vor dem Bundesasylamt einvernommen und gab zu seinen Fluchtgründen befragt an:

"LA: Liegen Befangenheitsgründe oder sonstigen Einwände gegen die anwesenden Personen vor?

VP: Nein

LA: Fühlen Sie sich psychisch und physisch in der Lage, die gestellten Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten?

VP: Ja

LA: Es wurde Ihnen das Info- und Belehrungsblatt zum Ermittlungsverfahren (Wahrheits- und Mitwirkungspflicht, vertrauliche Behandlung, Konsequenzen von Falschaussagen, Rechtsberater, Ablauf der Niederschrift, Meldepflichten, etc.) in einer verständlichen Sprache bereits im Zuge der Erstbefragung zur Kenntnis gebracht und mit Ihnen gemeinsam erläutert. Haben Sie den Inhalt verstanden und sind Ihnen die damit verbundenen Rechte und Pflichten bewusst?

VP: Ja

LA: Haben Sie einen Verfahrensvertreter?

VP: Nein

LA: Haben Sie irgendwelche Dokumente oder sonstige Beweismittel die Sie im bisherigen Verfahren noch nicht vorgelegt haben?

VP: Nein.

LA: Sie sind nun etwa 15 Monate in Österreich aufhältig. Was haben Sie in diesem Zeitraum gemacht? Wie gestaltet sich Ihr Tagesablauf?

VP: Ich bin seit ich hier bin in einer GVS-Unterkunft untergebracht. Die einzige Abwechslung ist der angebotene Deutsch Kurs den ich regelmäßig besuche. Mein einziger Ansprechpartner ist ein Georgischer Asylwerber, sonst gibt es nur Afghanen und Arabisch .BFA Bundesamt XXXX sprechende Mitbewohner, zu ihnen habe ich keinen Kontakt, ebenso wenig wie zu Österreichern.

LA: Haben Sie irgendwelche ernsthaften Krankheiten?

VP: Danke, es mir gut. Ich brauche keinen Arzt und nehme auch keine verordneten Medikamente.

LA: Ansässig der Befragung ihrer Festnahme am 01.09.2013 gaben sie zu Protokoll an Hepatitis zu leiden und auch einen Behandlungsbedarf zu haben.

VP: Ich wurde untersucht, es wurde kein unmittelbarer Handlungsbedarf festgestellt und keine Behandlung eingeleitet.

LA: Haben Sie in Österreich familiäre Beziehungen oder sonstige verwandtschaftliche Bindungen?

VP: Nein

LA: Sie haben sich in den vergangenen Jahren mit Unterschiedlichen in verschiedenen europäischen Ländern aufgehalten. Können sie ihrer Aufenthalte seit dem Jahre 2000 einigermaßen konkretisieren?

VP: Ich würde sagen dass ich mich seit dem Jahre 2000 nur etwa 2 bis 3 Jahre in Moldawien aufgehalten habe. Ich habe mich wenn ich mich richtig erinnere in Russland, Frankreich, der Schweiz, Großbritannien und Österreich aufgehalten. Aus den meisten Ländern wurde ich zwangsweise abgeschoben bzw. erhielt ich die Aufforderung das Land zu verlassen. Asylanträge stellte ich in Frankreich, der Schweiz und in Österreich - sie wurden alle negativ beschieden.

LA: Am 13.09.2011 wurden sie nachweislich von der Schweiz nach Moldawien abgeschoben. Im September 2013 reisten sie Illegal nach Österreich ein. Beschreiben sie ihre allgemeinen Lebensverhältnisse in Ihrem Herkunftsland während dieser 2 Jahre.

VP: Nach meiner Ankunft in Chisinau fuhr ich in meinen Heimatort XXXX, dort leben auch heute noch meine Mutter und mein Bruder mit Familie. Ich wohnte bei meiner Mutter und arbeitete mit meinen Bruder in seiner Landwirtschaft. Meine Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Essen waren durch diese Tätigkeit ausreichend gedeckt.

LA: Warum haben Sie Moldawien dann erneut verlassen?

VP: Nach etwa 2 Jahren wurde mir bewusst das meine Zukunft außerhalb von Moldawien liegt. Ich wollte vorrangig nach Frankreich. Das Leben in Europa ist einfach besser als in Moldawien. Dort arbeitet man um zu überleben, man kann sich aber nichts leisten oder aufbauen. Mein Bruder ist das gewohnt weil er schon immer in der Landwirtschaft gearbeitet hat.

LA: Auf den Punkt gebracht. Es würde aber nichts dem entgegenstehen das sie auch heute noch mit ihrem Bruder in der Landwirtschaft tätig werden. Gemeint es hat gegen sie keinerlei Verfolgung, Bedrohung sei es durch den moldawischen Staat oder auch durch Drittpersonen gegeben.

VP: Ich könnte mich in Moldawien nicht mehr richtig eingewöhnen, ich war viele Jahre weg, hier in Europa sehe ich meine Zukunft.

LA: Was würde passieren wenn Sie nach Moldawien zurückkehren?

VP: Ich hätte keinerlei Konsequenzen zu befürchten. Es entspricht aber nicht meinem Wunsch, ich möchte in Europa bleiben. Moldawien ist ein Land ohne Zukunft, dort geht nichts weiter.

Anmerkung: Erörtert wird das LIB Moldawien der Staatendokumentation des BFA vom Oktober 2014 (verfahrensrelevante Inhalte). Dazu befragt gibt die VP folgendes an: Sie haben schon Recht. In Moldawien muss niemand verhungern.

LA: Haben sie noch irgendwelche Angaben zu machen?

VP: Ich habe jetzt schon so viel Zeit verloren, ich bin mittlerweile 33 Jahre alt. Ich möchte endlich einen Platz wo ich eine Zukunft aufbauen kann. Ich ersuche sie mir die Möglichkeit zu geben Legal hier zu leben.

LA: Wie haben sie den Dolmetscher verstanden?

VP: Sehr gut

Anmerkung: Die gesamte Niederschrift wird wortwörtlich rückübersetzt.

LA: Haben Sie nun nach Rückübersetzung Einwendungen gegen die Niederschrift selbst, wurde alles richtig und vollständig protokolliert?

VP: Es ist alle so wie ich gesagt habe.

LA: Wünschen Sie die Ausfolgung einer schriftlichen Ausfertigung?

VP: Ja

Anmerkung: Die Verfahrenspartei wird über den weiteren Verlauf des Verfahrens aufgeklärt.

LA: Bestätigen Sie nunmehr durch Ihre Unterschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit der Niederschrift und die erfolgte Rückübersetzung!"

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 04.12.2014 wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab und erkannte ihm den Status des Asylberechtigten nicht zu (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 iVm Abs 2 Z 13 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Moldawien nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und festgestellt, das ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt wird. Weiters wurde gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm §9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, erlassen. Weiters wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Moldawien zulässig ist. (Spruchpunkt III).

Die belangte Behörde stellte die Identität und Nationalität des Beschwerdeführers fest (AS 207) und traf umfangreiche Feststellungen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

" (...)

Grundsätzlich ist festzuhalten, dass bezüglich Ihrer Motivation zum (erneuten)Verlassen Ihres Herkunftsstaates von einem glaubhaften Vorbringen ausgegangen wird. Es ist aber auch deutlich zu machen, dass sich daraus keinerlei asylrelevante Gefährdung ergibt. Insbesondere war nämlich nicht nachvollziehbar, inwiefern sich Ihre gegenwärtige und künftige Situation von Ihrer Situation in der Vergangenheit unterscheiden sollte, in der es Ihnen zumindest möglich war, die notdürftige Lebensgrundlage zu sichern. Aus Ihren Angaben zu Wohn- / Arbeits- / Einkommenssituation und Ihrem sozialen Umfeld (Leben im Familienverband) ergibt sich unmissverständlich das Vorhandensein der zum Leben / Überleben notwendigsten Dinge - wenn auch möglicherweise auf eher (landesüblichem) bescheidenem Niveau. Worin nun aber die besondere Exzeptionalität liegt, weshalb Ihnen nunmehr ein Überleben in Moldawien, auch im Vergleich zu Ihren Familienangehörigen, nicht mehr möglich sein sollte, war Ihrem Vorbringen hingegen nicht zu entnehmen.

Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.

Zu Spruchpunkt I

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gem. §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iS des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Als Flüchtling ist laut Genfer Flüchtlingskonvention anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen. Gleiches gilt bei Staatenlosen im Hinblick auf das Land ihres gewöhnlichen Aufenthaltes. Die Aufzählung dieser Gründe ist abschließend.

Hinsichtlich der in Ihrem Fall festgestellten Gründe für den Antrag auf Zuerkennung der Asylberechtigung bedeutet dies:

Voraussetzung für Gewährung von Asyl ist, dass den vom Asylwerber vorgebrachten Argumenten entnommen werden kann, er müsse konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Verfolgung oder Furcht vor Verfolgung befürchten (vgl. Erk. des VwGH vom 15.9.1994, Zahl 94/19/0389). Derartiges konnte jedoch nicht glaubhaft gemacht werden.

Der Verlust des Arbeitsplatzes, bzw. Schwierigkeiten bei der Erlangung eines (geeigneten) Arbeitsplatzes stellen keinen Asylgrund dar, sofern sich aus den vorliegenden Umständen keine massive Bedrohung der Lebensgrundlage ergibt (Erkenntnis d. VwGH v. 22.06.1994, Zl. 93/01/0443). Sie konnten nicht geltend machen, dass Ihnen die daraus entstandenen Schwierigkeiten eine solche Intensität erreicht hätten, dass diese Ihnen einen Aufenthalt in Ihrem Herkunftsstaat nach objektivem Maßstab unerträglich gemacht hätten, insofern sie zu einer massiven Bedrohung der Lebensgrundlage geführt hätten.

Zu Spruchpunkt II

Wird ein Antrag auf internationalen Schutz in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht.

Wie bereits unter Spruchpunkt I angeführt, ist Ihr Fluchtgrundvorbringen nicht fähig eine asylrelevante Verfolgung zu begründen. Dementsprechend ist es Ihnen auch nicht gelungen, daraus eine Bedrohung im Sinne des § 8 AsylG glaubhaft zu machen. Ein sonstiges konkretes, in Ihrer Person gelegenes Merkmal, aus welchem die Wahrscheinlichkeit für ein derartiges Vorgehen zwangsläufig zu erwarten wäre, ist ebenfalls nicht hervorgekommen.

Insbesondere haben Sie auch keine derartige Sanktion dezidiert geltend gemacht und es ergaben sich auch sonst keine Anhaltspunkte, dass Sie in Ihrem Herkunftsstaat mit einer Verletzung der Ihnen aus Art. 3 EMRK zustehenden Rechte zu rechnen haben.

Es sind keine Umstände ersichtlich, dass Sie nach Ihrer Rückkehr nicht wieder Ihr gewohntes, existenzgesichertes Leben aufnehmen können. Die notwendigen Rahmenbedingungen für Ihr wirtschaftliches Überleben als gesunder, arbeitsfähiger (unterhalts)verpflichtungsloser Mann, der seit Jahren durch eigene Arbeit sein Leben erfolgreich gestalten konnte stellen sich als unverändert im Vergleich zur Zeit vor Ihrer Flucht dar.

Es ist Ihnen daher jedenfalls zumutbar, durch eigene Arbeit oder auch durch Zuwendung von dritter/familiärer Seite - erforderlichenfalls unter Anbietung Ihrer gegebenen Arbeitskraft als Gegenleistung - das für Ihren Lebensunterhalt unbedingt Notwendige zu erlangen. Auch die bestehende familiäre Anbindung (Mutter, Bruder samt Familie), die soziale Einbettung die Sie vor Ihrer Ausreise gelebt haben, lässt die anzustellende Rückkehrprognose deutlich positiv ausfallen

Zur Ausweisung führte das Bundesasylamt nach Wiedergabe der entsprechenden österreichischen Gesetzesbestimmungen und des Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EMRK aus, dass weder ein Eingriff in das Familienleben vorliege, noch der Eingriff in das Privatleben ungerechtfertigt wäre, zumal er sich zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung erst seit etwa kurzer Zeit in Österreich aufgehalten habe und er in dieser Zeit keine nennenswerten wirtschaftlichen oder sozialen Kontakte aufgenommen habe. Er sei illegal eingereist und seien keine für einen Verbleib in Österreich sprechenden Gründe vom Bundesasylamt gefunden worden.

Auch gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005 haben sich keine Gründe ergeben, welche gegen eine Rückkehrentscheidung sprechen würden.

3. Hinsichtlich des oben angeführten Bescheides, der dem Beschwerdeführer am 09.12.2014 persönlich zugestellt wurde, hat der BF mit Schriftsatz vom 15.12.2014, eingelangt beim BFA am 19.12.2014, das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.

Die Beschwerde gegen den Bescheid wurde zusammengefasst wie folgt begründet:

Der Beschwerdeführer habe sein Herkunftsland Moldawien aufgrund der Korruption und Armut und Ungleichheit verlassen Die medizinische Versorgung sei gravierend schlecht, eine kostenlose Behandlung existiere nicht. Der Bescheid bestehe nur aus allgemein formulierten Standardsätzen, jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten sei unterlassen worden (welche Ermittlungstätigkeit dies sein soll wurde nicht angegeben).

Es wurden folgende Anträge gestellt:

den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem Beschwerdeführer Asyl gem. § 3 AslyG zu gewähren;

In eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückzuverweisen;

Für den Fall der Abweisung obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z 1 AslyG festzustellen, dass dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf dessen Herkunftsstaat Moldawien zukommt;

Festzustellen, dass die Ausweisung aufgehoben wird.

In eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 und 55 AslyG vorliegen;

Eine mündlichen Verhandlung gem. § 24 Abs. 1 VwGVG durchzuführen;

Weiters wurde die Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes beantragt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers sowie die im erstinstanzlichen Verfahren eingeführten Länderdokumente.

1. Das Bundesverwaltungsgericht geht von folgendem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt aus:

1.1. Zur Person:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Moldawiens, geboren am XXXX, und trägt den im Spruch genannten Namen. Seine Identität steht wie schon das BFA angab fest.

Der Beschwerdeführer ist gesund. Er leidet an keiner akuten oder lebensbedrohlichen psychischen oder physischen Erkrankung, welche ein Hindernis für eine Rückführung nach Moldawien darstellen würde.

Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat asylrelevante Verfolgung oder eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK oder der Prot. Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht.

Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, in Moldawien eine Verfolgung durch staatliche Behörden befürchten zu müssen, in eine hoffnungslose Lage zu kommen, einem realen Risiko einer sonstigen Verfolgung oder einer Verletzung seiner Rechte auf Leben, nicht unmenschlicher Behandlung oder Folter unterworfen zu werden und/oder nicht der Todesstrafe zu unterliegen und als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes unterworfen zu sein.

Dem Beschwerdeführer ist es möglich, am Erwerbsleben teilzunehmen, er lebt seit einigen Monaten in Österreich. Er war in Österreich nicht legal berufstätig, und kann seinen Lebensunterhalt in Österreich daher nicht eigenständig bestreiten. Derzeit lebt er von der Grundversorgung. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen gesunden arbeitsfähigen Mann, welcher bereits in seiner Heimat in der Landwirtschaft seines Bruders gearbeitet hat.

Es besteht in Österreich kein schützenswertes Privat- oder Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Dem Beschwerdeführer kam zu keinem Zeitpunkt seines Aufenthaltes in Österreich ein nicht auf das Asylverfahren gestütztes Aufenthaltsrecht zu.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat:

1.2.1. Die aktuelle politische und menschenrechtliche Situation in Moldawien stellt sich unter Heranziehung der erstinstanzlichen Feststellungen welche den Bf. am 03.12.2014 zur Kenntnis gebracht wurden, wie folgt dar:

"Politische Lage

Moldau hat beinahe 34.000 km² Fläche und rund 3,6 Millionen Einwohner (Juli 2013 est.). (CIA 29.3.2013)

Staatsoberhaupt wurde nach langer Vakanz am 23.3.2012 Präsident Nicolae Timofti (parteilos). Regierungschef ist Premierminister Vladimir Filat (PLDM).

Das moldauische Parlament hat eine Kammer mit 101 Sitzen. Seit 1990 werden freie Wahlen abgehalten, zuletzt am 28.11.2010. Eine Legislaturperiode dauert 4 Jahre. Bei den letzten Wahlen gibt es eine 4%-Hürde. Drei Parteien bilden als Regierungsparteien die Allianz für die Europäische Integration (AEI): Liberal-Demokratische Partei (PLDM), Demokratische Partei (PDM) und Liberale Partei (PL)

Die Opposition bilden die stimmenstärkste Partei der Kommunisten und die Partei der Sozialisten (PSRM). (AA 08/2012a)

Anfang März 2013 stürzte in der Republik Moldau die prowestliche "Allianz für die europäische Integration" (AEI) über einen von den oppositionellen Kommunisten eingereichten Misstrauensantrag, der von 54 der 101 Abgeordneten im Parlament unterstützt wurde. Das regierende Dreierbündnis aus Liberaldemokraten, Liberalen und Demokraten hatte sich zuvor so heillos zerstritten, dass auch die "Demokraten" gegen die Regierung stimmten.

Nach dem Rücktritt von Premier Vlad Filat hat Präsident Nicolae Timofti bis Mitte April Zeit einen neuen Premier vorzuschlagen. Kommt so keine neue Regierungsmehrheit zustande, muss der Präsident das Parlament auflösen. Dies hätte Neuwahlen zur Folge, bei denen ein Sieg der Kommunistischen Partei als wahrscheinlich gilt.

Für die Republik Moldau steht viel auf dem Spiel, wie etwa ein praktisch unterschriftsreifes EU-Assoziations- und Freihandelsabkommen. Moldau gilt als Musterland der Östlichen Partnerschaft der EU. (Presse 30.3.2013)

Sicherheitslage

Rechtsschutz/Justizwesen

Das Moldauische Justizsystem ist auf Grund seiner sowjetischen Grundzüge wiederkehrend Gegenstand von Anpassungen. Die Probleme umfassen einen schlechten Rechtsrahmen, schlecht funktionierende Institutionen, fehlenden Professionalismus der Akteure, Korruption und fehlende finanzielle Mittel. Im Regierungsprogramm für die Periode 2011-2014 ist die Reform des Justizsystems als einer der Schwerpunkte ausgewiesen.

Die öffentliche Meinung in die Unabhängigkeit des Justizsystems ist durch ein niedriges Vertrauen geprägt.

Die Regierung hat im Jahr 2010 durch verschiedene Maßnahmen versucht, eine Verbesserung in die Wege zu leiten, was teilweise gelang. Im September 2010 hat die Regierung einen Aktionsplan zur Umsetzung einer besseren finanziellen Ausstattung des Justizsystems verabschiedet. Auf Grund dessen konnten vor allem Verbesserungen im Bereich der Transparenz wahrgenommen werden. Mehrere Gesetze wurden angepasst und einige institutionelle Änderungen vorgenommen.

Im Jahr 2010 wurden laut Ombudsmann insgesamt 429 Beschwerden im Hinblick auf freien Zugang zur Justiz registriert. Die Schwerpunkte dieser Beschwerden und Probleme beziehen sich auf die Qualität der Gerichtsurteile, die Verletzung des Rechtes der Parteien auf rechtliches Gehör, die Dauer der Fallbearbeitung, Nichtvollzug der Gerichtsurteile, etc. (ÖB 31.10.2011)

Die Gesetze garantieren eine unabhängige Justiz. Behördliche Druckausübung auf Richter und Korruption waren weiterhin ernste Probleme. Es gab weiterhin Berichte, dass lokale Staatsanwälte und Richter für niedrigere Haftstrafen nach Bestechungsgeldern fragten. Oft meldeten Beobachter politische Einflußnahme auf Richter. Politische Faktoren spielten auch bei der Wiederbestellung von Richtern eine Rolle. Vor allem junge Richter, die ihre fünfjährige Probezeit absolvieren, waren dem Druck der Exekutive ausgesetzt.

Moldau besitzt einen Ethikkodex für die Justiz und Inspektionsrichter, die Fälle von richterlicher Verfehlung oder Ethikverstöße untersuchen und dem Supreme Council of Magistrates melden. 2011 wurden 69 Fälle gemeldet. 6 Richter wurden verwarnt, aber keiner entlassen oder wegen Korruptionsvorwürfen untersucht.

2011 gab es Reformen zur Stärkung des Justizsektors um das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Justiz zu erhöhen. Der Fokus der Reformen lag auf der Korruptionsbekämpfung und Erhöhung der Transparenz. Das mold. Parlament nahm das Gesetz zur Justizreformstrategie 2011-2016 Ende November 2011 an. Bereits im Juli beschloß es Spezialgerichte, wie Handels- und Militärgerichte, abzuschaffen, deren Kompetenzen auf Gerichte der generellen Rechtsprechung übergehen. (USDOS 05/2012)

Im Jahr 2012 befolgte die Republik Moldau die meisten der wichtigsten Empfehlungen des letzten ENP-Fortschrittsberichts. Sie erhöhte die Anstrengungen zur Umsetzung der Justizreformen und der Reformen zur Rechtsdurchsetzung.

Es gab beträchtliche Fortschritte bei der Reform der Justiz, wenn auch eine Reform des Büros des Generalstaatsanwalts noch ausständig ist. Im Februar 2013 wurde ein nationaler Aktionsplan zur Umsetzung der Justizreformstrategie 2011-2016 beschlossen. Die EU unterstützt diese Reform mit 70 Mio. Euro. Das Mold. Justizministerium hat einen permanenten Mechanismus zur Koordination und Überwachung seiner Umsetzung etabliert. Ein erstes Gesetzespaket wurde bereits vom Parlament angenommen. (EK 20.3.2013)

Die Verfassung sieht eine unabhängige Justiz vor, Reformvorhaben haben aber mit Geldmangel zu kämpfen und es gab Bestechung und politische Einflußnahme.

(FH 30.7.2012)

Sicherheitsbehörden

Die Sicherheitsbehörden unterstehen zivilen Behörden. Die nationale Polizei ist das primäre Exekutivorgan der Republik Moldau. Sie ist unterteilt in regionale und städtische Kommissariate, die dem moldauischen Innenministerium unterstehen.

Es gab Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.

Die Behörden verfolgten Berichte über Amtsmissbrauch in den Sicherheitsbehörden und anderswo, aber Beamte wurden selten erfolgreich angeklagt. Straflosigkeit war 2011 ein größeres Problem.

Es gab eine erste Phase einer Reform zur Bekämpfung von Missbrauch, Korruption und Straflosigkeit, die aber nicht unmittelbar Wirkung zeigen konnte. (USDOS 05/2012)

Das mold. Innenministerium initiierte eine tiefgreifende institutionelle Reform, die auch die Umformung der Grenzpolizei beinhaltet und die engagiert umgesetzt wird. Schlüsselgesetze wie etwa der Gesetzesentwurf über die Polizei etc. warten noch auf Umsetzung. (EK 20.3.2013)

Folter und unmenschliche Behandlung

Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Gemäß dem parlamentarischen Ombudsmann nahmen Zahl und Schwere von Folterungen gegenüber den Vorjahren ab. So erhielt er in der ersten Hälfte 2011 150 Beschwerden wegen Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung in Polizeistationen oder Gefängnissen. Folter wurde selten ernsthaft bestraft. Anti-Folter-Staatsanwälte erhielten 2011 200 Beschwerden und untersuchten 28 Fälle. Von 11 Untersuchungen gegen Polizeibeamte die Urteile zur Folge hatten, erhielten 2 Beamte Gefängnisstrafen, die später aufgehoben wurden. 7 Beamte wurden freigesprochen.

Foltervorwürfe gegen Polizisten werden oft als Amtsmissbrauch behandelt, wo die Strafen geringer sind und öfter in Bewährungsstrafen umgewandelt werden. Staatsanwälte erhoben 2011 in 50 Fällen Anklage gegen Polizisten wegen Amtsmissbrauchs. 22 erhielten Bewährungsstrafen, einer eine Gefängnisstrafe, ein anderer ein Bußgeld.

Die Abteilung zur Bekämpfung von Folter im Büro des Generalstaatsanwalts behandelte mit 4 Staatsanwälten Foltervorwürfe gegen die Sicherheitsbehörden. Gemäß Ombudsmann hat sich seit Einrichtung dieser Abteilung die Zahl der Folterfälle moderat verringert. Gemäß CPT (Antifolterkomitee des Europarats) ist Misshandlung aber immer noch ein ernstes Problem, vor allem während Verhören. Die Anti-Folter-Staatsanwälte leiden unter knappen Mitteln. (USDOS 05/2012)

Die Zahl der Beschwerden über Misshandlung stieg Anfang 2012 weiter an, wenn das auch kein absoluter Beweis für einen Anstieg der Gewalt in Polizeigewahrsam ist, geben Berichte über einen Anstieg der Gewalt in Gefängnissen Grund zur Besorgnis. Moldau hat eine größere Überprüfung der Strafprozessordnung und andere Reformen begonnen, wie die Überprüfung des Ombudsmannsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, um die Probleme von Folter und Misshandlung strukturell anzupacken, welche vom CPT identifiziert wurden. (EK 20.3.2013)

Korruption

Korruption war weiterhin ein größeres Problem des Landes. Die Gesetze sehen Strafen für Korruption vor, aber sie wurden nicht effektiv umgesetzt. Korruption beeinträchtigte auch die Gerichte. Polizeikorruption war weiterhin ein ernstes Problem.

Der Chef des moldauischen Center for Combating Economic Crimes and Corruption (CCECC) berichtete öffentlich von politischem Druck auf seine Behörde.

Korruption im Bildungsystem war weiterhin ein Problem. (USDOS 05/2012)

2012 wurden mit finanzieller Unterstützung der EU ambitionierte Reformen in Justiz und Rechtssystem zur Bekämpfung der Korruption begonnen.

Beim Kampf gegen Korruption gab es trotz politischer Uneinigkeit einige Fortschritte. Eine umfassende Anti-Korruptionsstrategie und ein Aktionsplan 2012-2013 wurden vom CCECC in Konsultation mit der Zivilgesellschaft angenommen. Die mold. Gesetze sind nach Änderungen mit den wichtigsten internationalen Instrumenten in Übereinstimmung. Das CCECC wurde in ein nationales Anti-Korruptionszentrum umgewandelt, muss keine Wirtschaftverbrechen mehr verfolgen und wurde direkt dem Parlament unterstellt. Auch wurde eine Nationale Integritätskommission für Beamte gegründet. (EK 20.3.2013)

Nichtregierungsorganisationen (NGOs)

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen. (USDOS 05/2012)

Im September 2012 nahm das Parlament die Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 und den Aktionsplan für deren Umsetzung an. Es wurde eine eigene Stelle gegründet, die Vertreter beider Seiten aufweist und für die Kooperation zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zuständig ist. Es fanden weiterhin regelmäßige Konsultationen über das National Participation Council statt. Das Verhältnis zwischen NGOs und vielen Ministerien ist gut. (EK 20.3.2013)

Ombudsmann

Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Mitarbeiter des Menschenrechtszentrums veranstalteten Fortbildungen für Anwälte und Journalisten, besuchten Gefängnisse, berieten die Gesetzgebung und veranstalteten Diskussionsrunden.

Zwischen Jänner und Juli 2011 erhielt das MHRC 860 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 147 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 194 betrafen freien Zugang zur Justiz, 81 betrafen freien Zugang zu Information, 80 betrafen soziale Hilfe, 29 betrafen das Recht auf Arbeit, 49 das Recht auf Privatbesitz und 76 Einmischung in das Recht auf Familienleben und Gesundheit. (USDOS 05/2012)

Moldau hat eine größere Überprüfung der Strafprozessordnung und andere Reformen begonnen, wie die Überprüfung des Ombudsmannsgesetzes und des Bürgerlichen Gesetzbuches, um die Probleme von Folter und Misshandlung strukturell anzupacken, welche vom CPT identifiziert wurden. (EK 20.3.2013)

Quellen:

USDOS - US Department of State (05. 2012): Country Reports on Human Rights Practices for 2011, Moldova, http://www.state.gov/documents/organization/186593.pdf, Zugriff 4.4.2013 EK - Europäische Kommission (20.3.2013): Implementation of the European Neighbourhood Policy (ENP) in Republic of Moldova. Progress in 2012 and recommendations for action, http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373353_2013-progress-report-moldova-en.pdf, Zugriff 3.4.2013

Allgemeine Menschenrechtslage

Menschenrechte und Freiheiten wurden im Kapitel II (Art. 15 - 54) der Verfassung der Republik Moldau gesetzlich verankert. Die verfassungsrechtlichen Bestimmungen für Menschenrechte beruhen grundsätzlich auf den weltweit anerkannten Grundsätzen, dass alle Menschen mit gleichen Rechten ausgestattet sind und dass diese gleich begründeten Rechte universell, unveräußerlich und unteilbar sind.

Moldau hat seit Erklärung ihrer Unabhängigkeit im Jahre 1989 mehrere internationale Abkommen und Grundlagen der Menschenrechte ratifiziert. (ÖB 31.10.2011)

Für Fortschritte bei Reformen bei Demokratievertiefung und Menschenrechte erhielt Moldau im Rahmen der Östlichen Partnerschaft 28 Mio. Euro zusätzlich von der EU.

Im Mai 2012 bestätigte die dritte Runde im EU-Moldau Menschenrechtsdialog Moldaus politischen Willen Menschenrechte zu fördern. (EK 20.3.2013)

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen.

Es gab Berichte über Gewalt, willkürliche Verhaftungen und illegale Durchsuchungen. Korruption war weiterhin ein Problem.

Die Behörden verfolgten Berichte über Amtsmissbrauch in den Sicherheitsbehörden und anderswo, aber Beamte wurden selten erfolgreich angeklagt. Straflosigkeit war 2011 ein größeres Problem.

Die Gesetze verbieten grausame und unmenschliche Haft und Verhörmethoden, trotzdem gibt es Berichte, dass die Polizei sie anwendete und Gefangene geschlagen wurden. Gemäß dem parlamentarischen Ombudsmann nahmen Zahl und Schwere von Folterungen gegenüber den Vorjahren ab.

Im Gesetz sind vier parlamentarische Ombudsmänner vorgesehen, aus diesen besteht das unabhängige Moldauische Menschenrechtszentrum (MHRC). Die Ombudsmänner werden vom Parlament ernannt, um Menschenrechtsverletzungen zu untersuchen, das Parlament in Menschenrechtsfragen zu beraten, gesetzliche Bestimmungen dem Verfassungsgericht vorzulegen, und die Arbeit des Menschenrechtszentrums zu leiten. Zwischen Jänner und Juli 2011 erhielt das MHRC 860 Beschwerden wegen Menschenrechtsverletzungen. 147 betrafen die persönliche Sicherheit und Würde, 194 betrafen freien Zugang zur Justiz, 81 betrafen freien Zugang zu Information, 80 betrafen soziale Hilfe, 29 betrafen das Recht auf Arbeit, 49 das Recht auf Privatbesitz und 76 Einmischung in das Recht auf Familienleben und Gesundheit. (USDOS 05/2012)

Die pro-europäische Regierungskoalition AEI verfolgte eine aktive Reformpolitik und befasste sich mit seit langem bestehenden Defiziten in den Bereichen freie Presse, zivilgesellschaftlichem Engagement und Rechtsreform. (FH 27.6.2011)

Meinungs- und Pressefreiheit

Meinungs- und Pressefreiheit sind gesetzlich gewährleistet, aber in der Praxis respektierte die Regierung diese Rechte nicht immer. Individuen konnten die Regierung ohne Einschränkungen kritisieren. Die Pressefreiheit hat sich seit 2009 signifikant verbessert.

Die Gesetze verbieten die Publikation von Literatur, welche den Staat und das Volk diffamieren, zu Krieg oder Aggression aufstacheln, ethnischen oder religiösen Hass oder Diskriminierung schüren, zu Separatismus oder öffentlicher Gewalt aufrufen. Printmedien verbreiten differenzierte Sichtweisen und Kommentare. Einige Zeitungen werden aber Persönlichkeiten der Politik besessen bzw. unterstützt, diese vertreten eindeutige politische Meinungen. Die Regierung besitzt eine Presseagentur und unterstützt ca. 22 Zeitungen finanziell, was deren Berichterstattung in den meisten Fällen auch beeinflusst.

Es gab Berichte über Fälle, in denen Journalisten der Zutritt zu Veranstaltungen von Parteien und anderen öffentlichen Institutionen verweigert wurde.

Einige Journalisten praktizierten Selbstzensur aus Furcht vor Konflikten mit Sponsoren oder Besitzern ihres Mediums.

Klagen von Regierungsbeamten wirkten sich negativ auf den Willen der Medien aus, über Korruption oder sensible Themen zu berichten. Es übten einige Zeitungen Selbstzensur, aus Angst Regierungsvertreter oder andere Personen des öffentlichen Lebens könnten Verleumdungsklagen anstrengen.

Es gibt keine Restriktionen beim Zugang zum Internet oder Berichte, dass die Regierung E-Mails oder Chatrooms kontrollieren würde. (USDOS 05/2012) Der vom Presserat, dem Selbstregulierungskörper der Medien, beschlossene Ethikkodex für Journalisten trat in Kraft. Die Regeln für die Medienberichterstattung über Wahlen wurde geändert. (EK 20.3.2013)

Die pro-europäische Regierungskoalition AEI verfolgte 2010 eine aktive Reformpolitik und befasste sich mit seit langem bestehenden Defiziten in den Bereichen freie Presse, zivilgesellschaftlichem Engagement und Rechtsreform.

Im April 2010 verabschiedete das mold. Parlament das Gesetz über freie Meinungsäußerung, das die Bestimmungen zu Objektivität und Zensur auf europäischen Standard bringt. Zusätzlich wendet die Medienregulierungsbehörde Audiovisual Coordinating Council (ACC) eine neue Monitoring-Methode an. Nach Einschätzung von NGOs und Öffentlichkeit ist die in früheren Zeiten sehr parteiische öffentliche Sendeanstalt Teleradio-Moldova, deutlich objektiver geworden. Es gibt durch die verbesserte Gesetzgebung seit 2010 auch zwei neue Fernseh- und vier neue Radiosender.

Es gibt auch Hinweise darauf, dass die Rechtsprechung die Medien besser schützen will. So wurden Anklagen gegen Polizisten erhoben, die verdächtigt werden 2009 Protestierende und Journalisten angegriffen zu haben. (FH 27.6.2011)

Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit / Opposition

Die Gesetze garantieren Versammlungsfreiheit, in der Praxis wurde dieses Recht aber gelegentlich eingeschränkt.

Die Verfassung garantiert Vereinigungsfreiheit und stellt es den Bürgern frei Parteien oder andere soziale und politische Organisationen zu gründen. Verboten sind nur Organisationen, die gegen politischen Pluralismus, das Prinzip der Herrschaft des Gesetzes, oder gegen die Souveränität, Unabhängigkeit oder Einheit des Staates gerichtet sind.

Heimische und internationale Menschenrechtsgruppen arbeiten generell ohne Einschränkungen im Land, sie untersuchen Menschenrechtsfälle und publizieren ihre Ergebnisse. Regierungsstellen waren gewohnt kooperativ und offen für deren Vorstellungen. (USDOS 05/2012)

Im September 2012 nahm das Parlament die Entwicklungsstrategie für die Zivilgesellschaft 2012-2015 und den Aktionsplan für deren Umsetzung an. Es wurde eine eigene Stelle gegründet, die Vertreter beider Seiten aufweist und für die Kooperation zwischen Regierung und Zivilgesellschaft zuständig ist. Es fanden weiterhin regelmäßige Konsultationen über das National Participation Council statt. Das Verhältnis zwischen NGOs und vielen Ministerien ist gut. (EK 20.3.2013)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Republik Moldau ist eines der ärmsten Länder Europas. Die Arbeitslosenrate liegt bei 5,8% (2012 est.). (CIA 29.3.2013)

Die soziale Lage in MD ist insbesondere in ländlichen Gebieten prekär.

Die unsichere wirtschaftliche Entwicklung und die damit einhergehende Arbeitsmigration vieler junger Menschen hat großen Einfluss auf das Sozialsystem und auf das soziale Gefüge und sorgt gleichzeitig für eine große ökonomische Abhängigkeit des Landes von sogenannten Remittances.

Aufgrund der hohen Abwanderung gut ausgebildeter Menschen im mittleren Alter bleiben vielfach, insbesondere in ländlichen Regionen minderjährige Kinder und alte, gebrechliche Menschen, zurück. (ÖB 31.10.2011)

Die Überweisungen der im Ausland arbeitenden moldauischen Bürger machten 2012 rund 1,49 Milliarden USD aus, was laut Weltbank 20-30% des moldauischen BIP ausmacht. (Allmoldova 8.2.2013) Das Vorkrisenniveau lag bei rund 1,66 Mrd. USD (2008). Dieses Geld ist weiterhin die Triebfeder der moldauischen Wirtschaft. Zwei Drittel werden für Konsum ausgegeben, weitere 20% gespart und 6% werden in Moldau investiert. (Moldpres 4.2.2012)

2012 lag das Existenzminimum in Moldau bei ca. 1.500 Lei (92,7 EUR) pro Person und Monat, das ist ein Anstieg um 5% gegenüber 2011. (Moldova 9.1.2013)

Im Jänner 2013 lag das mold. Durchschnittseinkommen bei 3.413.8 Lei (277,5$), das sind 8,8% mehr als im Jänner 2012. (Infotag 21.3.2013)

Das nationale Sozialversicherungssystem ist das System des sozialen Schutzes in Moldau. Aus diesem System werden Zahlungen für Entschädigungen, Unterstützungen, Renten, Gesundheitsprävention, Arbeitseingliederung udgl. geleistet. Der Fond für soziale Unterstützung subventioniert medizinische Leistungen und Kosten für Unterkunft und Lebensmittel. Aus dem Sozialversicherungsfond werden Leistungen für Pensionen von Arbeitern, Invaliden und Soldaten gezahlt. Weiters werden daraus Gelder für Personen wegen temporärer Arbeitsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit bezogen, sowie Familienbeihilfe. (ÖB 31.10.2011)

Quellen:

CIA - Central Intelligence Agency (29.3.2013): The World Factbook:

Moldova,

https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/md.html, Zugriff 5.4.2013

Allmoldova (8.2.2013): In 2012 remittances from aboard in favour of individuals made via commercial banks grew 3.5% to $1 bln. 494.23 mln., http://www.allmoldova.com/en/moldova-news/1249055488.html, Zugriff 5.4.2013

Moldpres (4.2.2012): Remittances of Moldovans from abroad up by over 16 per cent to 1.45 billion dollars in 2011, http://www.moldpres.md/News.aspx?NewsCod=1033NewsDate=04.02.2012, Zugriff 5.4.2012

Infotag (21.3.2013): AVERAGE MONTHLY PAY SIZE IN MOLDOVA IN JANUARY 2013 STOOD AT ABOUT US$277, http://www.infotag.md/news-en/739544/, Zugriff 5.4.2013

Moldova.org (9.1.2013): Minimum subsistence level in Moldova increased,

http://economie.moldova.org/news/minimum-subsistence-level-in-moldova-increased-234798-eng.html, Zugriff 5.4.2013

ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011):

Asylländerbericht

Medizinische Versorgung

In der Versorgung bestehen Unterschiede zwischen urbanen und ruralen Regionen. Trotz der erfolgten Reformen basieren die Strukturen des staatlichen Gesundheitswesens auf dem sowjetischen System, mit staatlichen Polikliniken und Spitälern und wenig niedergelassenen Ärzten.

Das Krankenhaussystem in Moldau besteht aus 81 Organisationseinheiten mit ca. 21 000 Betten.

? 16 Staatliche Krankenhäuser

? 10 Krankenhäuser auf Gemeindeebene

? 35 Krankenhäuser Bezirksebene

? Abteilungskrankenhäuser

? 5 Private Krankenhäuser

Die staatliche Krankenversicherung deckt die elementarsten medizinischen Dienstleistungen ab.

Praktisch wurde in der Republik Moldau noch keine private Krankenversicherung eingeführt. Die Versicherung wird normalerweise dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber ausgehändigt (die Einzahlungen für die Versicherung erfolgen teilweise vom Arbeitgeber und Arbeitnehmer). Das Gesetz zur obligatorischen Krankenversicherung Nr. 1585 vom 27.02.1998 und der Regierungsbeschluss Nr. 1387 vom 10.12.2008 führt eine Erkrankungsliste an, die gratis behandelt werden.

Aus den Haushaltsmitteln werden z. B. gratis folgende Personen versichert:

? Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres

? Schwangere Frauen

? Behinderte

? Rentner

? Offiziell registrierte Arbeitslose.

Psychotherapeutische Behandlungen werden von der Krankenversicherung gedeckt und für die Patienten entstehen grundsätzlich keine weiteren Kosten.

Die psychische Gesundheit der Bevölkerung wird auch im Gesetz Nr. 1402 vom 16.12.1997 geregelt. Darin sind unter anderem die Rechte und Pflichten der Patienten, der Datenschutz, die Behandlung, die Ablehnung der Behandlung, die psychiatrische Expertise, Psychotherapie, Ergotherapie, etc. geregelt sind.

Wenn eine Person keine Krankenversicherung besitzt und nicht in der Befreiungsliste angeführt ist, sind für bestimmte Behandlungen Beiträge zu entrichten. Im Rahmen der Regierung wurde der Preiskatalog Nr. 2 vom 12.11.2007 verfasst, wo genaue Preise für Dienstleitungen angeführt sind, z.B. die Unterkunft/Tag im Krankenhaus für Erwachsene, die unter Herzerkrankungen leiden kostet 202 MDL (ca.€ 12). Unterkunft/Tag im Krankenhaus für Erwachsene, die unter Neurologieerkrankungen leiden kostet 137 MDL.; Elektrokardiografie - von 16 MDL bis 68 MDL, abhängig von der der Art der Untersuchung; Ekokardiografie - von 66 MDL bis 666 MDL, Arterielles Druckmessen - 3 MDL; Psychologische Beratung - 62 MDL/Sitzung, etc.

Die chronische Unterfinanzierung des Gesundheitswesens und die sehr niedrigen Gehälter des medizinischen Personals im staatlichen Bereich haben Korruption zur Folge. (ÖB 31.10.2011)

Die medizinische Versorgung in der Republik Moldau entspricht nicht westlichen Standards. (AA 5.2.2013)

Moldau hat seinen Gesundheitssektor weiter reformiert. EU-Hilfen belaufen sich auf mittlerweile 49.45 Mio. Euro. Der primäre Gesundheitssektor und die Spitäler wurden weiter reformiert. Moldau arbeitet weiterhin an seinen Herausforderungen betreffend HIV und Tuberkulose. (EK 20.3.2013)

Quellen:

ÖB - Österreichische Botschaft Chisinau (Stand 31.10.2011):

Asylländerbericht EK - Europäische Kommission (20.3.2013):

Implementation of the European Neighbourhood Policy (ENP) in Republic of Moldova. Progress in 2012 and recommendations for action,

http://www.ecoi.net/file_upload/1226_1364373353_2013-progress-report-moldova-en.pdf, Zugriff 3.4.2013

AA - Auswärtiges Amt (5.2.2013): Reise Sicherheit: Republik Moldau,

http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/00-SiHi/Nodes/MoldauSicherheit_node.html#doc338554bodyText6, Zugriff 5.4.2013

Behandlung nach Rückkehr

Reintegration

Das Reintegrationskonzept der IOM Moldawien umfasst unter anderem Ausbildungshilfe und Kursangebote für Rückkehrer/-innen. Bei Bedarf können die Gebühren für das Studium an der Universität oder vergleichbaren Bildungseinrichtungen sowie Kindergarten- oder Schulkosten für Kinder von Rückkehrer/-innen übernommen werden. Die Höhe der Unterstützung kann zwischen 400 und 700 Euro liegen.

Für geistig und körperlich behinderte Kinder gibt es gesonderte Ausbildungsangebote. Die Pflichtschulzeit dauert grundsätzlich 9 Jahre.

Das Reintegrationsangebot von IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung von Rückkehrerinnen und Rückkehrern. So besteht die Möglichkeit, Rückkehrende bei der Suche von Arbeit in einer öffentlichen Einrichtung oder einem Privatunternehmen zu unterstützen, oder auch, ihnen gegebenenfalls Unterstützung in Höhe von 400 und 700 EUR zu gewähren für ihre berufliche Fortbildung, ein Universitäts- oder Fachhochschulstudium oder für den Kauf von Betriebsausstattungen.

Mit Angeboten für besonders schutzbedürftige Personen kann das Zentrum für die Unterstützung und den Schutz von Menschenhandelsopfern (CAPC) eventuell helfen. Die Nationale Arbeitsagentur bietet ebenfalls Unterstützung in Form von Arbeitsvermittlungsangeboten und Beratung für besonders schutzbedürftige Personen.

Das Reintegrationsangebot der IOM Moldawien beinhaltet Möglichkeiten für eine gezielte wirtschaftliche Förderung zurückkehrender Migranten. Im Rahmen des Nationalen Reintegrationsnetzwerks wurde eine enge Kooperation mit den lokalen Mikrofinanz-Institutionen zur Bereitstellung beruflicher Schulungen, Unterstützung bei der Ausarbeitung von Geschäftsplänen, Durchführung von Beratungs- und Monitoringangeboten sowie zur Vermittlung weiterer Finanzierungsquellen geschaffen. Die gezielte wirtschaftliche Förderung beinhaltet unter anderem auch Unterstützung beim Aufbau kleiner Unternehmen. Es gibt auch Fördermittel in Höhe von 1.000-4.000 EUR für die Bereitstellung von Materialien und Ausrüstungsbedarf seitens der IOM, die nicht zurückgezahlt werden müssen. Gewährleistung der tatsächlichen Nachhaltigkeit der Unternehmensförderungsmaßnahmen stellt die IOM kontinuierliche Unterstützung in Form von Monitoring und Beratung bereit.

Besonders schutzbedürftige lokale Begünstigte profitieren auch von Unterstützung in Form von Toolkits für Berufstätigkeit/Kleinunternehmen in ihren Orten.

Die IOM bietet an, Rückkehrer/-innen bei ihrer Ankunft in Moldawien am Flughafen zu empfangen und zu ihrem Heimatort zu begleiten. Viele Rückkehrabkommen beinhalten bereits den Empfang durch die IOM am Flughafen Chisinau (Gebühr: 35 EUR). Die Erfahrung zeigt, dass dieses Vorgehen den Rückkehrenden ein Gefühl der Sicherheit auf ihrem Weg gibt. Die IOM hilft bei der erforderlichen Anmeldungsprozedur bei den moldawischen Behörden. Bei Bedarf kann die IOM auch eine vorübergehende Unterkunft in Chisinau besorgen. (IOM 11.11.2009)"

1.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Länderfeststellungen der belangten Behörde an. Bis zum Entscheidungsdatum sind dem Bundesverwaltungsgericht keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen der Ländersituation bekannt geworden. Der Beschwerdeführer ist den Länderberichten auch nicht substantiiert entgegengetreten.

Insbesondere ergeben sich auch aus den - im Akt einliegenden ? Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Moldawien, für Personen welche, wie der Beschwerdeführer, nicht politisch verfolgt werden, keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen

Im vorliegenden Verfahren konnten individuelle Fluchtgründe nicht glaubhaft gemacht werden. Die allgemeine Situation in Moldawien ist so, dass dem Beschwerdeführer eine gefahrlose Rückkehr zumutbar sein wird. Wäre eine Situation einer systematischen Verfolgung weiter Bevölkerungsschichten derzeit gegeben, wäre jedenfalls anzunehmen, das vor Ort tätige Organisationen, wie jene der Vereinten Nationen, diesbezügliche Informationen an die Öffentlichkeit gegeben hätten. Eine allgemeine Gefährdung von allen Rückkehrern wegen des Faktums ihrer Rückkehr lässt sich aus den Quellen ebenso wenig folgern.

2. Diese Feststellungen resultieren aus folgender Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen auf einem unbedenklichen Personenstandsdokument sowie seiner diesbezüglich glaubhaften Angaben.

Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren - oben wiedergegebenen - beweiswürdigenden Ausführungen des Bundesasylamtes im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffene Entscheidung in Frage zu stellen.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers wird vom Bundesverwaltungsgericht wie folgt gewürdigt:

Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 Blg. NR. 18. GP; AB 328 Blg NR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entnommen wurden):

1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.

2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.

3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u.

a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und

4. der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.

Wie das Bundesasylamt bereits zutreffend ausgeführt hat, stellen die vom Beschwerdeführer als Gründe für seine Ausreise angegebenen Vorkommnisse keine glaubwürdigen asylrelevanten Verfolgungshandlungen aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Gesinnung, dar, weshalb der Beschwerdeführer im Ergebnis eine konkrete, individuell gegen ihn selbst gerichtete Bedrohungssituation bzw. eine objektivierbare Furcht vor Verfolgung, nicht glaubhaft machen konnte.

Zunächst fällt auf, dass der Beschwerdeführer nicht sogleich nach seiner Einreise nach Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, sondern erst nachdem dieser im Zug als Fremder betreten und in weiterer Folge in Schubhaft genommen wurde. Auch hat der Bf. keine der in der GFK angeführten Verfolgungsgründe vorgebracht, sondern nur angegeben es gefalle ihm in Europa besser als in seiner Heimat. Hätte der Bf. tatsächlich Verfolgung in seinem Heimatland zu befürchten, wäre es wohl logisch wenn dieser sofort beim Betreten des Bundeslandes einen Asylantrag stellt und nicht erst wartet bis er wegen unberechtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet festgenommen wird. Der Antrag zielt offensichtlich nur darauf ab, ein vorläufiges Aufenthaltsrecht in Österreich zu erhalten.

Der erkennende Einzelrichter geht ebenso wie das BFA davon aus, dass der Beschwerdeführer sein Heimatland aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat und die vorgebrachten Verfolgungshandlungen (wenn überhaupt von Verfolgungshandlungen gesprochen werden kann) nicht asylrelevant im Sinne der GFK sind.

Ein Verlust des Arbeitsplatzes ist nur dann von asylrechtlicher Relevanz, wenn damit eine massive Bedrohung der Lebensgrundlage einhergeht. (vgl. VwGH 17.06.1992, 91/01/0207; 14.10.1992, 92/01/0460; 27.06.1995, 94/20/0724; 14.12.1995, 95/19/0070). Solche Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Allein durch die Behauptung, keine Arbeitsplatz mehr gefunden zu haben, ist es dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen, eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage glaubhaft zu machen (vgl. VwGH 31.03.1993, 92/01/0717; 20.09.1995, 95/20/0055, 0056).

Dem BFA ist auch zuzustimmen wenn es in seiner Beweiswürdigung hinsichtlich der nicht Erteilung des subsidiären Schutzes anführt, dass es keine Anhaltspunkte gebe, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr seinen Lebensunterhalt nicht durch berufliche Tätigkeiten selbst bestreiten könne. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder erwachsener Mann und sei es ihm auch zumutbar anfänglich mit Gelegenheitsjobs seinen Unterhalt zu bestreiten. Vor seiner Ausreise lebte er bei seiner Mutter und hat in der Landwirtschaft seines Bruders mitgearbeitet. Er gibt auch selbst an, dass seine Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Essen gedeckt waren. Wie sich aus den Feststellungen ergibt ist auch jede Person berechtigt Sozialhilfe zu beziehen und ergeben sich aus den Länderberichten keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage geraten würde.

Bezüglich der in der Beschwerde gerügten mangelhaften Sachverhaltsermittlungen durch die Erstinstanz ist auszuführen, dass das Bundesasylamt in der Begründung des Bescheides, die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage hinsichtlich der behaupteten Flüchtlingseigenschaft klar und übersichtlich zusammengefasst und den rechtlich maßgeblichen Sachverhalt in völlig ausreichender Weise erhoben hat.

Soweit der Beschwerdeführer die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, (der Bescheid bestehe nur aus allgemein formulierten Standardsätzen, jegliche Ermittlungstätigkeit in entscheidenden Punkten sei unterlassen worden, ist zudem einzuwenden, dass es grundsätzlich dem Asylwerber zukommt, dass dieser die Gründe seiner Furcht vor Verfolgung konkret und substantiiert vorbringe (VwGH 21.11.1996, Zahl 95/20/0334). Der Bf. gibt nicht einmal an, welche Ermittlungstätigkeit dies sein soll, welche angeblich unterlassen wurde.

Der Antrag auf Bestellung eines länderkundigen Sachverständigen zum Beweis des Vorliegens eines asylrelevanten Sachverhaltes wird abgewiesen, da dies für die Entscheidungsfindung nicht relevant ist, da weder ein asylrelevantes Vorbringen erstattet wurde, noch hinsichtlich der Zuerkennung von subsidiärem Schutz ungelöste Fragen bestehen.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde keinerlei neue glaubwürdige Ausführungen zu seinen Fluchtgründen getätigt, sondern im Wesentlichen sein bisheriges Vorbringen wiederholt.

Es entspricht der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wenn Gründe, die zum Verlassen des Heimatlandes beziehungsweise Herkunftsstaates geführt haben, im Allgemeinen als nicht glaubwürdig angesehen werden, wenn der Asylwerber die nach seiner Meinung einen Asyltatbestand begründenden Tatsachen im Laufe des Verfahrens - niederschriftlichen Einvernahmen - unterschiedlich oder sogar widersprüchlich darstellt, wenn seine Angaben mit den der Erfahrung entsprechenden Geschehnisabläufen oder mit tatsächlichen Verhältnissen bzw. Ereignissen nicht vereinbar und daher unwahrscheinlich erscheinen oder wenn er maßgebliche Tatsachen erst sehr spät im Laufe des Asylverfahrens vorbringt (VwGH 6.3.1996, 95/20/0650).

Da der Beschwerdeführer gesund ist, eine glaubwürdige staatliche Verfolgung nicht vorgebracht hat und auch eine andere Verfolgung iSd. GFK oder ein anderes (individuelles) Risiko einer Verletzung seiner oben genannten Rechte in Bezug auf Moldawien nicht vorgebracht wurde, wurde eine solche Verfolgung bzw. ein solches individuelles Risiko in Bezug nicht glaubhaft gemacht.

Auch von Amts wegen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen wäre, welche geeignet wären, die hohe Eingriffsschwelle des Art. 3 EMRK zu überschreiten.

Die Feststellungen zu den familiären und persönlichen Lebensverhältnissen des Beschwerdeführers in Moldawien sowie in Österreich ergeben sich aus den diesbezüglich nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren.

III. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

1. Zuständigkeit und Verfahren

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBL I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBL I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

§ 16 Abs. 6 und § 18 Abs. 7 BFA-VG bestimmen für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, dass §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden sind.

Gemäß § 75 Abs. 19 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 leg.cit. zu Ende zu führen.

2. Zu Spruchpunkt I - Status des Asylberechtigten

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling ist, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffs ist die "begründete Furcht vor Verfolgung."

Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. (vgl. zB. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen.

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 15.03.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.06.1994, 94/19/0183, 18.02.1999, 98/20/0468).

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen, wenn Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs.1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind. Bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, ist auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag abzustellen (§ 11 Abs.2 leg.cit.)

Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht. (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011).

Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).

Es sei weiters betont, dass die Glaubwürdigkeit des Vorbringens die zentrale Rolle für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung einnimmt (VwGH vom 20.06.1990, Zl. 90/01/0041).

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Judikatur erkannt, dass für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden es erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert (vgl. VwGH 26.06.1997, 95/21/0294, 95/18/1291) und dass diese Gründe objektivierbar sind (vgl. VwGH 05.04.1995, 93/18/0289), wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Asylwerbers selbst wesentliche Bedeutung zukommt (vgl. auch VwGH 23.01.1997, 95/20/30303, 0304). Damit ist die Pflicht des Antragstellers verbunden, initiativ alles darzulegen, was für das Zutreffen der Voraussetzungen für eine Asylgewährung spricht und diesbezüglich konkrete Umstände anzuführen, die objektive Anhaltspunkte für das Vorliegen dieser Voraussetzungen liefern. Insoweit trifft den Antragsteller eine erhöhte Mitwirkungspflicht (s.a. VwGH 11.11.1991, 91/19/0143, 13.04.1988 86/01/0268). Die Mitwirkungspflicht des Asylwerbers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

Der Beschwerdeführer konnte somit im Ergebnis keine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung glaubhaft machen, und diese ist auch im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt. Es ist folglich davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht besteht.

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

3. Zu Spruchpunkt II - Status des subsidiär Schutzberechtigten

Wird der Antrag auf internationalen Schutz eines Fremden in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen, ordnet § 8 Abs. 1 AsylG an, dass dem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen ist, wenn eine mögliche Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat für ihn eine reale Gefahr einer Verletzung in seinem Recht auf Leben (Art. 2 EMRK iVm den Protokollen Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe) oder eine Verletzung in seinem Recht auf Schutz vor Folter oder unmenschlicher Behandlung oder erniedrigender Strafe oder Behandlung (Art. 3 EMRK) oder für den Fremden als Zivilperson eine reale Gefahr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat, der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Das Bundesverwaltungsgericht hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Asylwerbers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095). Dabei kann bei der Prüfung von außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegender Gegebenheiten nur dann in der Außerlandesschaffung des Antragsstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK liegen, wenn außergewöhnliche, exzeptionelle Umstände, glaubhaft gemacht sind (vgl. EGMR, Urteil vom 06.02.2001, Beschwerde Nr. 44599/98, Bensaid v United Kingdom; VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Ob die Verwirklichung der im Zielstaat drohenden Gefahren eine Verletzung des Art. 3 EMRK durch den Zielstaat bedeuten würde, ist nach der Rechtsprechung des EGMR nicht entscheidend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten Bedrohung der relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (vgl. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/18/1291). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann.

Wie bereits oben ausgeführt gelang es dem Beschwerdeführer nicht, eine aktuelle Verfolgung im Sinne der GFK darzutun. Zu prüfen bleibt, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer in Gefahr liefe, einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden.

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird ? auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören ?, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegen stehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 50 Abs. 1 FPG bzw. § 8 Abs. 1 AsylG 2005) gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zahl 99/20/0465; 08.06.2000, Zahl 99/20/0203; 17.09.2008, Zahl 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 AsylG 1997 in Verbindung mit § 57 Abs. 1 FrG (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (VwGH 08.06.2000, Zahl 99/20/0203).

Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich, Zahl 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zahl 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB. Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK in Verbindung mit § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bzw. § 50 Abs. 1 FPG bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. vs. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zahl 2000/01/0443;

13.11. 2001, Zahl 2000/01/0453; 09.07.2002, Zahl 2001/01/0164;

16.07. 2003, Zahl 2003/01/0059).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG nicht gegeben sind:

Dass der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden.

Aus den im Verfahren herangezogenen herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen ergibt sich darüber hinaus, dass die allgemeine Sicherheitslage in Moldawien als weitgehend stabil zu bezeichnen ist und handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen gesunden Mann, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann, insbesondere da er vor seiner Ausreise 2 Jahre in Moldawien bei seiner Mutter gelebt und in der Landwirtschaft seines Bruders mitgearbeitet hat. Er gibt auch selbst an, dass seine Grundbedürfnisse wie Wohnraum und Essen gedeckt waren. Es ist daher anzunehmen, dass er im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich (notfalls mit Hilfstätigkeiten) ein ausreichendes Auskommen zu sichern und somit nicht in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Der BF hat keinerlei Krankheiten angegeben.

Beim Beschwerdeführer liegt somit keine existenzbedrohende Krankheit im Sinne der obigen Rechtsprechung des EGMR vor, welche den Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in nach Moldawien in eine "unmenschliche Lage" versetzen würde.

Siehe dazu auch die EGMR Entscheidung HUKIC v Schweden, 27.09.2005, Rs 17416/05.

Im gegenständlichen Fall haben sich in einer Gesamtschau der Angaben des Beschwerdeführers und unter Berücksichtigung der zur aktuellen Lage in Moldawien herangezogenen Erkenntnisquellen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend ergeben, wonach die unmittelbar nach erfolgter Rückkehr allenfalls drohenden Gefahren nach Art, Ausmaß und Intensität von einem solchen Gewicht wären, dass sich daraus bei objektiver Gesamtbetrachtung für den Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit das reale Risiko einer derart extremen Gefahrenlage ergeben würde, die im Lichte der oben angeführten Rechtsprechung einen außergewöhnlichen Umstand im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen und somit einer Rückführung nach Moldawien entgegenstehen würde. Die bloße Möglichkeit einer allenfalls drohenden extremen (allgemeinen) Gefahrenlage reicht nicht aus, sondern es müssen vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zahl 98/21/0427; 20.06.2002, Zahl 2002/18/0028; vgl. dazu auch Urteil des deutschen Bundesverwaltungsgerichts vom 29.06.2010, Zahl BVerwG 10 C 10.09).

Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG in der Fassung FrÄG 2009.

Durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat würde der Beschwerdeführer somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden. Weder droht dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substanziell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.

4. Zu Spruchpunkt III - Rückkehrentscheidung

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

Gemäß § 57 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:

wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 52 Abs. 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

Gemäß § 46 Abs. 1 FPG sind Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13. 6. 1979, Marckx, EuGRZ 1979).

Der Beschwerdeführer hat keine Angehörige im österreichischen Bundesgebiet. Die Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens dar.

Es ist weiters zu prüfen, ob mit einer Rückkehrentscheidung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingegriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist

(Art. 8 Abs. 2 EMRK).

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.3.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, Zl. 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des VfGH vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (VwGH 17. 2. 2007. 2006/01/0216). Eine lange Dauer des Asylverfahrens macht für sich allein keinesfalls von vornherein eine Ausweisung unzulässig (VwGH 2010/22/0094).

Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17. 12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479; VwGH 16. 1. 2007, 2006/18/0453; jeweils VwGH 8. 11. 2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; VwGH 22. 6. 2006, 2006/21/0109; VwGH 20. 9. 2006, 2005/01/0699).

Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31. 10. 2002, 2002/18/0190).

Bei der Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29. 9. 2007, B 1150/07; 12. 6. 2007, B 2126/06; VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/479; 26. 1. 20006, 2002/20/0423; 17. 12. 2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention2, 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 20053, 282ff).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und VfGH auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Dabei sind Beginn, Dauer und Rechtsmäßigkeit des Aufenthalts, wobei bezüglich der Dauer vom EGMR keine fixen zeitlichen Vorgaben gemacht werden, zu berücksichtigen; das Ausmaß der Integration im Aufenthaltsstaat, die sich in intensiven Bindungen zu Dritten, in der Selbsterhaltungsfähigkeit, Schul- und Berufsausbildung, in der Teilnahme am sozialen Leben und der tatsächlichen beruflichen Beschäftigung; Bindung zum Heimatstaat; die strafrechtliche Unbescholtenheit bzw. bei strafrechtlichen Verurteilungen auch die Schwere der Delikte und die Perspektive einer Besserung/Resozialisierung des Betroffenen bzw. die durch die Aufenthaltsbeendigung erzielbare Abwehr neuerlicher Tatbegehungen; Verstöße gegen das Einwanderungsrecht.

Geht man im vorliegenden Fall von einem bestehenden Familien- und Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt, das die Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen hat, zu Lasten des Beschwerdeführers aus und würde die Ausweisung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK darstellen.

Der Beschwerdeführer stellte am 02.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet war ihm bis jetzt nur durch diesen Antrag auf internationalen Schutz möglich und musste ihm bekannt sein, dass die damit verbundene sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung lediglich ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens darstellt. Es war demnach vorhersehbar, dass es im Falle einer negativen Entscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt.

Das Gewicht eines zwischenzeitig entstandenen Privatlebens wird somit schon dadurch gemindert, dass sich der Beschwerdeführer nicht darauf verlassen konnte, sein Leben auch nach Beendigung des Asylverfahrens in Österreich fortzuführen, sich also zum Zeitpunkt, in dem das Privatleben entstanden ist, des unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst sein hätte müssen.

Der Beschwerdeführer, welcher sich seit September 2013 in Österreich befindet, ist in Österreich nicht selbsterhaltungsfähig und lebt von der Grundversorgung. Der Beschwerdeführer wurde bei der Schwarzarbeit betreten, ein besonderes Maß an sozialer und wirtschaftlicher Integration hat der Beschwerdeführer somit keinesfalls dargetan. Die Beziehungen des Beschwerdeführers zu Österreich sind zum Entscheidungszeitpunkt insgesamt sehr schwach ausgeprägt, während er in seinem Herkunftsstaat, in welchem er den überwiegenden Teil seines bisherigen Lebens verbrachte, sozialisiert ist.

Die Interessen der Republik Österreich an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens als Teil der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, des wirtschaftlichen Wohls des Landes durch Vermeidung unkontrollierter Zuwanderung wiegen im gegenständlichen Fall insgesamt höher als die persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet. Allein ein durch beharrliche Missachtung der fremden- und aufenthaltsrechtlichen Vorschriften erwirkter Aufenthalt kann nämlich keinen Rechtsanspruch aus Art. 8 EMRK bewirken. Eine andere Auffassung würde sogar zu einer Bevorzugung dieser Gruppe gegenüber sich rechtstreu Verhaltenden führen (VfGH 12. 6. 2010, U 613/10-10, vgl. idS VwGH 11. 12. 2003, 2003/07/0007).

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 19. 2. 2009, 2008/18/0721, VwGH 4. 6. 2009, 2009/18/0138) wäre der Beschwerdeführer nur dann unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK in weiterer Folge zu einer Legalisierung des Aufenthaltes vom Inland aus berechtigt, wenn eine rasche bzw. sofortige Erteilung einer (humanitären) Niederlassungsbewilligung zur Abwendung eines unzulässigen Eingriffes in ein durch Art. 8 EMRK geschütztes Privat- oder Familienleben erforderlich wäre. Die angeführten persönlichen Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich stellen jedoch nach den oben dargestellten Kriterien in der Judikatur des EGMR keine besonderen Umstände im Sinne des Art. 8 EMRK dar, die es ihm unzumutbar machen würden, für die Dauer eines ordnungsgemäß geführten Niederlassungsverfahrens auszureisen.

Daher sind auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach §§ 55 und 57 AsylG 2005 nicht gegeben.

Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

Nach § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Nach § 50 Abs. 2 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

Nach § 50 Abs. 3 FPG ist Abschiebung in einen Staat unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

Die Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat ist gegeben, da nach den getroffenen Länderfeststellungen keine Gründe vorliegen, aus denen sich eine Unzulässigkeit der Abschiebung im Sinne des § 50 FPG ergeben würde. In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass sich aus diesen jedenfalls die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative ergibt (vgl. dazu im weiteren auch das in diesem Verfahren ergangene Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.02.2014, GZ: W188 1437165-1/4E).

Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige Gründe im Verfahren nicht vorgebracht wurden und sich auch sonst nicht ergeben, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

5. Der Beschwerdeführer stellte in seiner Beschwerde den Antrag auf Durchführung einer Verhandlung:

Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht

§ 21 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG; BGBl. I Nr. 68/2013 besagt:

Zu Verhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht ist das Bundesamt zu laden; diesem kommt das Recht zu, Anträge und Fragen zu stellen.

Gemäß Abs. 7 leg. cit. kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

§ 21 Abs. 7 stellt klar, dass eine mündliche Verhandlung auch dann unterbleiben kann, wenn sich aus den bisherigen Ermittlungsergebnissen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht den Tatsachen entspricht. Neben dieser Bestimmung ist § 24 VwGVG anzuwenden.

§ 21 Abs. 7 BFA-VG entspricht inhaltlich dem früheren § 41 Abs. 7 AsylG, wonach der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden hatte, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

§ 24 Abs. 1 VwGVG besagt:

Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 2 leg. cit hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Abs. 4 leg. cit. besagt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Art. 6 EMRK besagt: "Jedermann hat Anspruch darauf, dass seine Sache in billiger Weise öffentlich und innerhalb einer angemessenen Frist gehört wird, und zwar von einem unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen ihn erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden, jedoch kann die Presse und die Öffentlichkeit während der gesamten Verhandlung oder eines Teiles derselben im Interesse der Sittlichkeit, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit in einem demokratischen Staat ausgeschlossen werden, oder wenn die Interessen von Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es verlangen, oder, und zwar unter besonderen Umständen, wenn die öffentliche Verhandlung die Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde, in diesem Fall jedoch nur in dem nach Auffassung des Gerichts erforderlichen Umfang."

Art. 6 EMRK findet auf Asylverfahren keine Anwendung, da davon nur zivilrechtliche Ansprüche und strafrechtliche Verfahren erfasst sind.

Art. 47 GRC lautet:

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

(1) Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

(2) Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Aus den Erläuterungen der Grundrechtecharta geht hervor, dass die Charta im Unterschied zu Art. 6 EMRK eben nicht nur auf zivilrechtliche Ansprüche abzielt, weshalb hier eine Erweiterung auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit gemeint sein könnte.

Nach Art. 47 Abs. 2 der Grundrechtecharta der Europäischen Union (GRC) hat zwar jede Person ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren öffentlich und innerhalb an-gemessener Frist verhandelt wird. Die in § 21 Abs. 7 BFA-VG vorgesehene Einschränkung der Verhandlungspflicht i.S.d. Art. 52 Abs. 1 GRC ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zulässig, weil sie eben - wie in der GRC normiert - gesetzlich vorgesehen ist und den Wesensgehalt des in Art. 47 Abs. 2 GRC verbürgten Rechts achtet. Die möglichst rasche Entscheidung über Asylanträge ist ein Ziel der Union, dem ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. etwa Erwägungsgrund 11 der Präambel der Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 [Asyl-VerfahrensRL]). Das Unterbleiben der Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt festgestellt werden kann, ohne dass der Entfall der mündlichen Erörterung zu einer Verminderung der Qualität der zu treffenden Entscheidung führt, trägt zur Erreichung dieses Zieles bei. Damit erfüllt die in § 21 Abs. 7 BFA-VG und in § 24 Abs.4 VwGVG vorgesehene Einschränkung auch die im letzten Satz des Art. 52 Abs. 1 GRC normierte Voraussetzung.

Zufolge der Rechtsprechung des VfGH (U 466/11 vom 14.03.2012) steht das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art 47 Abs. 2 GRC, wenn - wie im vorliegenden Fall - zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde.

Gegen eine Verhandlungspflicht spricht überdies, dass in Asylverfahren zwar direkt innerstaatliches Recht Anwendung findet, jedoch auch Unionsrecht (z.B. Statusrichtlinie, Verfahrensrichtlinie) angewendet wird. Aus Art. 12 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geht jedoch eindeutig hervor, dass auf eine persönliche Anhörung des Asylwerbers unter bestimmten Umständen verzichtet werden kann.

Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 47 der Grundrechtecharta den Gerichten tatsächlich eine Verhandlungspflicht auferlegen wollte - dies würde Art. 12 der Verfahrensrichtlinie widersprechen. Da der Art. 47 der Charta der Grundrechte allgemein das Recht auf ein unparteiisches (...) Gericht gewährleistet, die Verfahrensrichtlinie jedoch speziell die Mindestnormen für Asylverfahren regelt, ist die Statusrichtlinie in dieser Hinsicht lex specialis zur Charta der Grundrechte und daher vorrangig anzuwenden. (AsylGH vom 16.12.2011, GZ C2 420722-1/2011)

Daher ist auch aus europarechtlicher Sicht eine Verhandlung im Asylverfahren nicht zwingend vorgesehen.

Im vorliegenden Fall konnte somit die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht unterbleiben, da die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Da die Entscheidung über die gegenständliche Beschwerde letztlich lediglich von Fragen der Beweiswürdigung abhängig war, ist die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Entscheidend für die Nichtzulassung der Revision war, dass die angegebenen Verfolgungsgründe nicht glaubwürdig bzw. nicht asylrelevant waren, dh. die Entscheidung nur von Tatfragen abhängig war. Hinsichtlich der nicht Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten liegt keine Abweichung von der Judikatur des EGMR bzw. der darauf abgestellten Judikatur des VwGH vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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