G309 2002956-1•BVwG G309 2002956-1
G309 2002956-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Ing. Mag. Franz SANDRIESSER als Vorsitzenden sowie der Richterin Mag. Simone KALBITZER und der fachkundigen Laienrichterin HR Dr. Margareta STEINER als Beisitzer, über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten, vom 21.01.2014, VN: XXXX, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderten-einstellungsgesetz (BEinstG) idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
II. Herr XXXX ist auf Grund des festgestellten Grades der Behinderung in Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) ab 18.07.2013 dem Personenkreis der begünstigten Behinderten zuzuzählen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde) vom 10.11.2010 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden: BF) auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß den Bestimmungen des Behinderteneinstellungsgesetzes (BEinstG), vom 14.06.2010, abgewiesen.
In weiterer Folge brachte der BF am 18.07.2013 bei der belangten Behörde neuerlich einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ein. Dem Antrag war ein Konvolut an ärztlichen Befunden angeschlossen.
2. Im von der belangten Behörde eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten vom 12.12.2013 wird von XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 30.11.2013, im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
BEGRÜNDUNG der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1 Degenerative Wirbelsäulenveränderungen
Oberer Richtsatzwert entsprechend dem Ausmaß der leichten Bewegungseinschränkung mit zusätzlicher Bewegungsschmerzen, vor allem im oberen Wirbelsäulenbereich, ohne sensomotorische Defizite I f 190 30
2 Degenerative Veränderungen des rechten Kniegelenks
Oberer Richtsatzwert bei Funktionsschmerzen mit leichter Funktionsbehinderung I d 122 20
3 Entzündlich degenerative Veränderungen des rechten Schultergelenks;
Unterer Richtsatzwert entsprechend der leichten Bewegungsbehinderung mit zusätzlichen Bewegungsschmerzen am Gebrauchsarm I c 29 30
4 Chronische Blutdruckerhöhung;
Unterer Richtsatzwert bei leicht erhöhten Blutdruckwerten unter Dauerbehandlung, ohne Hinweise auf cardiale Beeinträchtigungen III c 323 20
5 Somatoforme Belastungsreaktion
Wert entsprechend der depressiven Symptomatik ohne aktuellen Behandlungsbedarf analog V e 585 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde angeführt, dass die GS 1 im Vordergrund des Gesamtleidenszustandes mit 30 % stehe. GS 2 und 3 würden gemeinsam zusätzlich die Mobilität in relevanter Weise beeinträchtigen, sie würden um eine Stufe steigern. GS 4 und 5 seien vom Ausmaß her zu gering um weiter zu steigern.
3. Mit Parteiengehör vom 19.12.2013 wurde dem BF durch die belangte Behörde das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zur Kenntnis gebracht. Zugleich wurde dem BF Gelegenheit gegeben, dazu binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. Der BF erstattete dazu keine Stellungnahme.
4. Mit Bescheid vom 21.01.2014 wurde seitens der belangten Behörde der Antrag des BF vom 18.07.2013 abgewiesen. Gestützt wurde die Entscheidung im Wesentlichen auf das erstattete Sachverständigengutachten. Der Grad der Behinderung wurde mit 40 von Hundert festgestellt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der BF innerhalb offener Frist Beschwerde. Begründet wurde die Beschwerde im Wesentlichen zusammengefasst damit, dass er nun auch Ausfälle bzw. Taubheitsgefühl in der rechten Hand habe. Diese und alle anderen Gesundheitsschädigungen würden den BF in der Arbeit, als auch im Alltag extrem einschränken. Die Kopfschmerzen, die beim Gutachter angegeben worden seien, seien nicht berücksichtigt worden. Der BF nehme manchmal täglich zwei Stück "Ibomentin", leide aufgrund der ständigen Schmerzen unter Schlafstörungen und sei nachts oft mehrere Stunden wach. Dies schränke ihn in seiner Leistungsfähigkeit und in seiner Funktion weiter ein. Der BF habe einen Termin bei Frau XXXX, Fachärztin für Neurologie, vereinbart und könne den Befund nachreichen. Der BF ersucht um nochmalige Überprüfung des Grades der Behinderung.
6. Mit 06.03.2014 langte der gegenständliche Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungs-gericht ein.
7. Dem Ermittlungsverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde als AmtssachverständigeXXXX für die Erstellung eines fachärztlichen orthopädischen Sachverständigengutachtens hinzugezogen.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Fachärztin für Orthopädie, Ärztin für Allgemeinmedizin, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 04.09.2014, aus orthopädischer Sicht im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1. Cervicales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen
unterer Wert: der Antragsteller klagt über Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Ausstrahlung in den Kopf mit häufigen Kopfschmerzen. Eine Schmerzausstrahlung in den Arm wird nicht angegeben. Es findet sich eine geringe Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule. 02.01.03 30
2. Schulterschmerzen rechts bei Verkalkung
vorgegebener Wert: es werden bei Bewegungen über Schulterhöhe Schmerzen angegeben. Es zeigt sich eine mäßige Bewegungseinschränkung der rechten Schulter. Ein Röntgen der rechten Schulter vom 18.03.2013 zeigt eine Verkalkung im Bereich der Tuberkulum majus. Obwohl nur eine mäßiggradige Bewegungseinschränkung vorliegt, ist aufgrund der vorliegenden Verkalkung mit wiederkehrenden Reizzuständen im Bereich der rechten Schulter zu rechnen, weshalb diese Richtsatzposition gewählt wurde. Im Vergleich zur Voruntersuchung zeigt sich eine geringere Funktionseinschränkung. Weiters wurde diese Einschätzung nach der Einschätzungsverordnung durchgeführt (30 % der Einschätzungsverordnung würde einer Funktionseinschränkung mittleren Grades beidseitig entsprechen). 02.06.03 20
3. Belastungsabhängige Knieschmerzen rechts bei beginnender Arthrose
oberer Wert: es werden bei vermehrter Belastung Knieschmerzen rechts angegeben. Es findet sich eine geringe Bewegungseinschränkung. Es besteht ein Zustand nach einer Arthroskopie im Juni 2012. Hier wurde eine Teilmeniskusentfernung im Innenmeniskusbereich, sowie eine Ganglionpunktion durchgeführt. Ein Röntgen des rechten Kniegelenkes vom 26.06.2012 zeigt einen leicht verschmälerten Gelenksspalt innenseitig und auch degenerative Veränderungen im Bereich der Kniescheibe. Das Ganglion wurde lediglich punktiert und kann jederzeit wiederkommen. Laut einem Befund von Dr. Ischepp vom 31.07.2014 sind II. - III. gradige Knorpelschäden bekannt. Hier im Vergleich zur Voruntersuchung keine Veränderungen. 02.05.18 20
Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.
Die Position 1 sei führend, die Position 2 und 3 würden gemeinsam wegen ungünstiger Wechselwirkung um eine Stufe steigern.
8. Das erkennende Gericht holte für die Begutachtung der vorliegenden neurologisch-psychiatrischen Beschwerden ein weiteres Gutachten ein. Als Amtssachverständiger wurde XXXX bestellt.
Im medizinischen Sachverständigengutachten wird von XXXX, Facharzt für Neurologie und Psychiatrie, basierend auf der persönlichen Untersuchung des BF am 03.12.2014, aus nervenfachärztlicher Sicht im zusammenfassenden Ergebnis festgehalten wie folgt:
Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden;
Begründung der Position bzw. der Rahmensätze: Pos. Nr. GdB %
1. Chronisches Schmerzsyndrom mit Cephalea vom Spannungstyp, Cervikalsyndrom
Im Vordergrund des Beschwerdebildes steht eine Schmerzerkrankung, die als chronisches Schmerzsyndrom zu diagnostizieren ist und bereits seit einigen Jahren anhält bzw. rezidiviert, dies trotz wiederholter Behandlungen (mit vorübergehender Besserung). Die Schmerzsymptome selbst fokussieren sich in erster Linie auf den Kopf mit chronischem (vertebragenen) Spannungskopfschmerzt (insbesondere Clavusbereich betreffend), Schmerzen im Bereiche der HWS mit Ausstrahlung bis in die rechte Schulter sowie weitere Gelenksschmerzen in diversen großen Gelenken, abhängig von der körperlicher Belastung. Wiederholte Krankenstände und Behandlungen weisen auf die Rezidivneigung der Symptome hin, wobei Schmerzen fast täglich angegeben werden, vermischt mit geistig-seelischen Begleitreaktionen (Depression). Die Einschätzung erfolgt aufgrund der Polypragmasie und der Chronizität im Sinne einer mittelschweren Verlaufsform. 04.11.02 40
2. Depression mit Erschöpfungssyndrom
Begleitend zum Schmerzsyndrom werden Symptome einer mittelgradigen Depression geschildert und auch in den vorliegenden Befunden dokumentiert, insbesondere in Belastungssituationen, wie dies häufig am Arbeitsplatz vorkomme. Die Leitsymptome der Depression mit Interessensverlust, teilweise Freudlosigkeit und Antriebslosigkeit werden erfüllt, wobei ein beginnender sozialer Rückzug anamnestisch erhebbar, ebenso wie ein geändertes Freizeitverhalten vorliegt. Andererseits werden nur punktuell medikamentöse und psychotherapeutsiche Behandlungen durchgeführt, was durchaus aufgrund der exogenen Belastungen am Arbeitsplatz sinnvoll wäre und zu einer Stabilisierung führen könnte. 03.06.01 40
3. Beginnendes Karpaltunnelsyndrom rechts
Sensibilitätsminderung im Bereiche der Finger 1 bis 3 rechts weisen auf ein Karpaltunnelsyndrom hin, was elektrophysiologisch als incipientes (beginnendes) Karpaltunnelsyndrom verifiziert werden konnte. Motorische Ausfälle fehlen, auch keine Muskelatrophie im Thenarbereich. 04.05.06 20
Übernahme aus orthopädischem Gutachten, keine Erhöhung der Gesamt-GdB, weil die Symptomatik bereits in Diagnose 1 (chronisches Schmerzsyndrom) beinhaltet ist, keine wesentlichen Gelenksveränderungen bildgebend dokumentiert sind. 02.06.03 20
5. Knieschmerzen rechts, beginnende Arthrose
Übernahme aus orthopädischem Gutachten, keine Erhöhung des Gesamt-GdB, weil die Schmerzen bereits in Diagnose 1 (chronisches Schmerzsyndrom) berücksichtigt werden, keine wesentlichen Gelenksveränderungen nach Arthroskopie bildgebend dokumentiert sind. 02.05.18 20
Gesamtgrad der Behinderung 50 v.H. Als Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung wurde ausgeführt, dass die Diagnose 1 sich um eine Stufe durch Diagnose 2 erhöhe, aber nicht durch die Diagnosen 3, 4 und 5. Die Beurteilung im orthopädischen Gutachten (Erhöhung der Gesamt-GdB um eine Stufe aufgrund der orthopädischen Diagnosen 2 und 3) entfallen, zumal diese Veränderungen bereits in der neurologischen Diagnose 1 enthalten seien. Ebenso entfalle die orthopädische Diagnose 1 (cervikales Schmerzsyndrom bei degenerativen Veränderungen), zumal sie in der neurologischen Diagnose 1 beinhaltet sei und darin auch neurologische und orthopädische Defizite (Bewegungseinschränkung) erfasst seien.
9. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurden den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs gemäß § 45 Abs. 3 AVG in Verbindung mit § 17 VwGVG seitens des erkennenden Gerichtes mit Schreiben vom 12.12.2014 zur Kenntnis gebracht und die Möglichkeit eingeräumt, sich dazu binnen zwei Wochen ab Zustellung zu äußern. Eine Stellungnahme dazu langte nicht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Da kein Nachweis der Begünstigteneigenschaft gemäß § 14 Abs. 1 BEinstG vorliegt, waren der Grad der Behinderung sowie das Vorleigen der allgemeinen Voraussetzungen bzw. eines Ausschlussgrundes zu überprüfen.
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der BF erfüllt die allgemeinen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Begünstigteneigenschaft. Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG liegen nicht vor. Der BF ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft. Der BF ist bei XXXX beschäftigt.
Der BF befindet sich nicht in Schul- oder Berufsausbildung, überschreitet das 65. Lebensjahr nicht und steht nicht im Bezug von Geldleistungen, nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. von Ruhegenüssen oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters.
Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
1.2. Der Gesamtgrad der Behinderung in der Höhe von 50 (fünfzig) von Hundert (vH) wurde mit 18.07.2013 festgestellt.
Die Feststellungen zu den allgemeinen Voraussetzungen ergeben sich aus der vorgelegten Reisepasskopie sowie dem mit Stichtag 16.01.2015 eingeholten Versicherungsdatenauszug der österreichischen Sozialversicherung.
Das eingeholte orthopädische Sachverständigengutachten von XXXX sowie das nervenfachärztliche Gutachten von XXXX sind schlüssig, nachvollziehbar und weisen keine Widersprüche auf. Es wurde auf die Art der Leiden und deren Ausmaß ausführlich eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den im Rahmen persönlicher Untersuchungen ausführlich erhobenen klinischen Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen.
Im Vergleich zum medizinischen Sachverständigengutachten, das dem Bescheid der belangten Behörde zugrunde gelegt wurde, hat sich basierend auf den aktuellen Untersuchungen eine Erhöhung des Gesamtgrades der Behinderung auf 50 vH ergeben, die auf das beschriebene chronische Schmerzsyndrom sowie die Depression mit Erschöpfungssyndrom zurückzuführen ist.
Der Inhalt der medizinischen Sachverständigengutachten wurde im Rahmen des Parteiengehörs den Parteien zur Möglichkeit einer Stellungnahme übermittelt, und von diesen unbeeinsprucht zur Kenntnis genommen.
Die Sachverständigengutachten werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es wurde ein Grad der Behinderung von 50 v.H. objektiviert.
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 19b Abs. 1 BEinstG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten des § 14 Abs. 2 BEinstG durch den Senat.
Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Gemäß § 19b Abs. 6 BEinstG hat bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken.
Die im § 10 Abs. 1 Z 6 des Bundesbehindertengesetzes genannte Vereinigung entsendet die Vertreterin oder den Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung. Hinsichtlich der Aufteilung des Nominierungsrechtes auf gleichartige Vereinigungen ist § 10 Abs. 2 des Bundesbehindertengesetzes anzuwenden. Für die Vertreterin oder den Vertreter ist jeweils auch die erforderliche Anzahl von Ersatzmitgliedern zu entsenden.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).
Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Das Verwaltungsgericht kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt, ungeachtet eines Parteienantrags, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs. 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen.
Der Rechtsprechung des EGMR kann entnommen werden, dass er das Sozialrecht auf Grund seiner technischen Natur und der oftmaligen Notwendigkeit, Sachverständige beizuziehen, als gerade dazu geneigt ansieht, nicht in allen Fällen eine mündliche Verhandlung durchzuführen (vgl. Eriksson v. Sweden, EGMR 12.04.2012; Schuler-Zgraggen v. Switzerland, EGMR 24.06.1993).
Der im gegenständlichen Fall entscheidungsrelevante Sachverhalt wurde größtenteils auf gutachterlicher Basis ermittelt, ist durch seine "technischer" Natur, nämlich durch medizinisches Fachwissen, gekennzeichnet und wurde zudem von den Parteien im Rahmen des gewährten Parteiengehörs nicht beeinsprucht. Da der Sachverhalt auch aus der Aktenlage in Verbindung mit den Beschwerdegründen und dem Begehren des BF geklärt erscheint, konnte eine mündliche Verhandlung gemäß § 24 VwGVG entfallen, zudem auch die Parteien die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragten.
Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind (§ 2 Abs. 1 BEinstG).
Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind (§ 2 Abs. 2 BEinstG).
Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen (§ 2 Abs.3 BEinstG).
Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten (§ 3 BEinstG).
Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungs-kommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-, Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung.
Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen (§ 14 Abs. 1 BEinstG).
Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden.
Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird.
Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird (§ 14 Abs. 2 BEinstG).
Da ab 18.07.2013 (Datum der Antragstellung) ein Grad der Behinderung von 50 (fünfzig) vH (von Hundert) festgestellt wurde und somit die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten ab diesem Zeitpunkt erfüllt sind, war spruchgemäß zu entscheiden.
3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sonst hervorgekommen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zudem nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, sondern von Tatsachenfragen. Maßgebend ist das festgestellte Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigungen.
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