BVwG G308 2016159-1

G308 2016159-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015

Regest

Notstandshilfe, Vereitelung, Wiedereingliederungsmaßnahme

Testo completo

BVwG G308 2016159-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G308.2016159.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag. Barbara LEITNER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Stefan SCHMELZER als Beisitzer über den Vorlageantrag vom 25.11.2014 von XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen die Beschwerdevorentscheidung der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarkservice Judenburg vom 18.11.2014, Zl. RGS610/SfA/0566/2014-He/DS, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 10 iVm § 38 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. In der zwischen der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Judenburg (im Folgenden: belangte Behörde) und dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) am 07.10.2014 verbindlich für den gegenständlichen Zeitraum vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der BF bei der belangten Behörde als arbeitslos vorgemerkt sei. Er habe Berufserfahrung als Sandstrahler bzw. Werksarbeiter. Sein letztes Dienstverhältnis habe 2006 geendet. Seither habe sich der BF im Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezug befunden bzw. zwischen 2007 und 2012 viermal Invaliditätspension beantragt, die alle mangels Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen abgelehnt wurden. Der BF habe gesundheitliche Einschränkungen und sei seit langer Zeit arbeitslos, so dass er zu einer Wiedereingliederungsmaßnahme vorgemerkt wurde. Dies wurde auch schriftlich in den Betreuungsvereinbarungen vom 30.01.2014 28.04.2014, und 12.09.2014 festgehalten. Als gewünschter Arbeitsort wurde der Bezirk XXXX, das gewünschte Arbeitsausmaß mit Vollzeit festgehalten.

Ein Einstieg in den Kurs erfolgte jedoch nicht, da sich der BF insgesamt mehrmals jeweils ab dem ersten Kurstag krank meldete, und bis auf einmal Krankengeld bezog.

Am 12.09.2014 wurde wieder der Auftrag zur Teilnahme an einer Maßnahme zur individuellen Qualifizierung erteilt, Beginn der Maßnahme war der 15.09.2014. Es wurde auf die Rechtsfolgen bei Nichtteilnahme verwiesen. Es erfolgte am ersten Kurstag eine Krankmeldung, wie schon mehrmals zuvor. Daraufhin wurde der BF zu einem Kursbeginn am 22.09.2014 eingeladen. Insgesamt war dies die 7. Einladung zu einem Kursbesuch seit April 2014, die an den BF ausgesprochen wurde. Bei den 6. Vorangehenden hatte er sich immer am ersten Kurstag krank gemeldet. Am 19.09.2014 gab der BF niederschriftlich nach Belehrung über die Rechtsfolgen bekannt, dass er nicht zur Teilnahme bereit sei, da er lt. Gutachten von Hrn. XXXX, Sachverständiger für Arbeitstechnik und Berufskunde, nicht lange sitzen könne. Dies ist jedoch keinem ärztlichen Gutachten zu entnehmen, vielmehr ist lt. ärztlichem Gutachten vom 01.02.2012 Sitzen ständig zumutbar. Dies wurde auch bei der arbeitsmedizinischen Beurteilung am 24.06.2013 festgestellt. Am 20.10.2013 wurde festgestellt, dass Arbeiten überwiegend im Sitzen und /oder Stehen möglich ist. Eine Teilzeitschulung wäre daher jedenfalls möglich, wurde jedoch wie bereits geschildert vom BF am 19.09.2014 niederschriftlich verweigert.

Zudem wurde über die Rechtsfolgen des § 10 AlVG und den damit verbundenen Verlust des Anspruches auf Notstandshilfe für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für sechs bzw. acht Wochen belehrt. Weiters wurde ein Kontrolltermin am 03.11.2014 fixiert. Eine Teilzeitschulung war lt. Rücksprache mit dem Kursveranstalter BFI möglich.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 30.09.2014, VSNR: XXXX, wurde festgestellt, dass der BF den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm. § 10 AlVG für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis 08.10.2014 verloren habe.

Begründend wurde ausgeführt, dass eine Weigerung zur Teilnahme an einer verbindlich aufgetragenen Wiedereingliederungsmaßnahme erfolgt sei, Gründe zur Nachsicht lägen nicht vor.

2. Mit Schreiben vom 09.10.2014 erhob der BF fristgerecht Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid, und führte aus, dass niemals eine Weigerung seinerseits erfolgt sei, sondern lediglich auf die medizinischen möglichen Folgen längeren Sitzens, nämlich körperliche, erfolgt sei. Dies sei keine Weigerung, diesbezüglich läge ein Missverständnis und Falschinterpretation durch den Mitarbeiter vor. Er verwies auf ein nicht näher präzisiertes VGH Urteil. Die Beschwerde sei daher gerechtfertigt, die Aufhebung des Bezugs der Notstandshilfe nicht nachvollziehbar, es solle daher der Beschwerde stattgegeben werden. Der weitere Bezug sei zu veranlassen, und klärende Gespräche zu führen, um allfällige Missverständnisse von vornherein auszuschließen.

3. Mit Bescheid vom 18.11.2014, Gz RGS610/SfA/0566/2014-He/DS wies das AMS in einer Beschwerdevorentscheidung gem. §14 VwGVG iVm§56 AlVG die Beschwerde ab und wurde der Verlust der Notstandshilfe auf den Zeitraum von 22.09.2014 bis 16.11.2014 berichtigt, da bereits Sanktionen zum wiederholten Mal ausgesprochen werden mussten. Begründend wurde nach Wiederholung des Sachverhalts und Darstellung der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass obwohl der Kursbesuch aus ärztlicher Sicht möglich gewesen wäre, eine Weigerung an der Teilnahme erfolgt wäre. Nachsichtgründe waren nicht gegeben. Eine Teilzeitschulung wäre jedenfalls möglich gewesen, der wöchentliche Umfang der Maßnahme hätte 18 Stunden betragen. Die Kursmaßnahme war ausdrücklich für Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen vorgesehen und geeignet.

Wenn eine arbeitslose Person ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigere oder den Erfolg der Maßnahme vereitle, verliere sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (§ 38 iVm § 10 Abs. 1 Z. 3 AlVG). Deshalb gebühre ihm für die Dauer von 8 Wochen keine Notstandshilfe, da bereits Sanktionen im Beobachtungszeitraum verhängt werden mussten. Nachsichtgründe, wie z.B. die vollversicherte Arbeitsaufnahme innerhalb des 8-wöchigen Beobachtungszeitraums, würden nicht vorliegen. Daher werde die Beschwerde abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

4. Mit Schreiben vom 27.11.2014 beantragte der BF fristgerecht die Vorlage beim Bundesverwaltungsgericht. Der BF bringt auf das Wesentliche zusammengefasst vor, dass er sehr wohl an der Maßnahme habe teilnehmen wollen, und nur Bedenken habe äußern wollen. Es trete aufgrund depressiver Verstimmung bei Antritt einer Schulungsmaßnahme ein manischer Zustand ein, der sich in verschiedensten Krankheitsbildern äußere, die wohl auch psychisch bedingt sein werden. Dies sei von den Arbeitsmedizinern zu wenig berücksichtigt worden. Das Gutachten der PVA betreffe nur das pensionsversicherungsrechtliche Verfahren, und sei ihm unverständlich warum das AMS darüber verfüge! Der VwGH habe sinngemäß entschieden, dass ärztliche Befunde kein Inhalt einer Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt darstellen.

Nach Absolvieren eines mentalen Trainings werde es ihm möglich sein, den angebotenen Halbtageskurs nach gründlicher Information durch das AMS zu besuchen.

Da eine Verweigerung nicht stattgefunden habe, sei die Einstellung der Bezugs der Notstandshilfe mit diesem Schreiben aufzuheben.

5. Der gegenständliche Vorlageantrag samt Beschwerde und maßgeblichen Verwaltungsakten wurde von der belangten Behörde am 17.12.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der GA G308 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF hat Berufserfahrung als Sandstrahler und Werksarbeiter. Eine die Schulung ausschließende gesundheitliche Einschränkung konnte seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht festgestellt werden. Mehrere Anträge auf Invaliditätspension wurden abgewiesen. Die dagegen durch den BF erhobene Klage beim Arbeits- und Sozialgericht wurde von ihm selbst zurückgezogen.

Der BF bezog regelmäßig immer Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Sein letztes Dienstverhältnis endete am 24.11.2006. Seitdem bezieht der BF ständig - lediglich unterbrochen durch den Bezug von Krankengeld - Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe.

Die belangte Behörde hat im April 2014 erstmals eine Wiedereingliederungsmaßnahme verpflichtend - unter Anführung einer ausführlichen Begründung für die gewählte Vorgangsweise seitens der belangten Behörde -vorgeschrieben. Der BF meldete sich jedoch am ersten Kurstag krank, dasselbe wiederholte sich noch zu 6 anderen Terminen, bis zum schließlich 7, der Anlaß für der vorliegende Verfahren ist.

Den ärztlichen Unterlagen ist zu entnehmen, dass eine Kursteilnahme möglich gewesen wäre, da Sitzen ständig zumutbar ist.

Mit Bescheid vom 18.11.2014 wurde die Notstandshilfe für den Zeitraum vom 22.09.2014 bis zum 16.11.2014 eingestellt.

Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Gerichtsakts.

In Bezug auf die Nichtfeststellung einer gravierenden gesundheitlichen Einschränkung ist festzuhalten, dass es keinerlei medizinische Unterlagen im Akt gibt, die daran Zweifel aufkommen lassen. Lt. ärztlichem Gutachten vom 01.02.2012 liegen nur unwesentliche Bewegungseinschränkungen vor; der depressive Verstimmungszustand ist ohne Krankheitswert und bedarf keiner Therapie. Insgesamt hat der BF 7 Einladungen zum Kursbesuch erhalten, diese aber nie wahrgenommen.

Einen Nachsichtgrund hat der BF nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 1 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 56 Abs. 2 AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 14 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über die Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 VwGVG ist sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 15 Abs. 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Die Beschwerdevorentscheidung tritt mangels einer gesetzlichen Regelung nicht außer Kraft, sondern wird zum Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (vgl. Dünser, ZUV 2013/1, 17; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 15 VwGVG, K 2; Hauer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Rz. 178; jeweils unter Hinweis auf den diesbezüglich ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers, vgl. RV 2009 BlgNR 24. GP, 5). Gemäß zweiter Satz des § 15 Abs. 1 hat ein Vorlageantrag, der von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt wird, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3) und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten. Im Umkehrschluss folgt aus dieser Vorschrift, dass der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag nicht zu begründen hat, ihn aber begründen kann (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 8 zu § 15 VwGVG unter Hinweis auf AB 2112 BlgNR 24. GP 3). Damit ist im gegenständlichen Beschwerdefall der Prüfumfang auch mit dem Vorbringen im Vorlageantrag definiert.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu Spruchteil A):

1. Der BF bringt in seiner Beschwerde und in weiterer Folge auch im Vorlageantrag vor, dass er die Teilnahme nicht verweigert habe, und ein Missverständnis vorliege. Die vorliegende Niederschrift schließt ein solches jedoch aus, und bestätigt auch der sonstige Akt die Annahme der Weigerung.

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Demzufolge hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid aufgrund der Beschwerde zu überprüfen. Verwiesen wird dabei auf die Bestimmung des § 9 VwGVG, der den Inhalt der Beschwerde beschreibt und hier insbesondere auf Abs. 1 Z. 3 und Z. 4 leg. cit. Dies betrifft die Angabe der Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie das Begehren.

Unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde ergibt sich aus der soeben dargestellten Bestimmung, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Prüfungsumfang auf die strittige Vereitelung der Wiedereingliederungsmaßnahme und in weiterer Folge auf die Rechtmäßigkeit der Verhängung der Sanktion gemäß § 10 AlVG beschränkt ist. Der BF hat nichts vorgebracht, womit er die Zulässigkeit und Zumutbarkeit der Maßnahme an sich bestreiten würde oder die Gewährung der Nachsicht geltend macht. Eine diesbezügliche Überprüfung seitens des Bundesverwaltungsgerichts hat daher zu unterbleiben.

2. Soweit nichts anderes bestimmt ist, sind laut § 38 AlVG die Bestimmungen über das Arbeitslosengeld auf die Notstandshilfe sinngemäß anzuwenden.

Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszwecks, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versicherungsgemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d. h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 23.02.2005, Zl. 2003/08/0039).

Gemäß § 9 Abs. 1 AlVG ist arbeitswillig, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.

Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragen Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht.

§ 10 AlVG lautet:

§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person

1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder

2. sich ohne wichtigen Grund weigert, einem Auftrag zur Nach(Um)schulung zu entsprechen oder durch ihr Verschulden den Erfolg der Nach(Um)schulung vereitelt, oder

3. ohne wichtigen Grund die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt verweigert oder den Erfolg der Maßnahme vereitelt, oder

4. auf Aufforderung durch die regionale Geschäftsstelle nicht bereit oder in der Lage ist, ausreichende Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung nachzuweisen,

so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.

(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.

(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.

(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.

Der befristete Verlust des Anspruches auf Arbeitslosengeld tritt gemäß dem im konkreten Fall zur Anwendung gelangenden § 10 Abs. 1 Z 3 AlVG dann ein, wenn sich die arbeitslose Person ohne wichtigen Grund weigert, an einer Wiedereingliederungsmaßnahme teilzunehmen bzw. deren Erfolg vereitelt.

Unter "Wiedereingliederungsmaßnahmen" sind Maßnahmen der aktiven Arbeitsmarktpolitik zu verstehen, die - wenngleich nicht in derselben berufsbezogenen Weise wie eine Nach- bzw. Umschulung - der im konkreten Fall jeweils erforderlichen Verbesserung von Kenntnissen und Fähigkeiten des Arbeitslosen dienen. Sie sollen dem Arbeitslosen die Integration in den Arbeitsmarkt erleichtern, was durch optimale Unterstützung bei der konkreten Arbeitssuche bzw. Orientierung erreicht werden soll (vgl. VwGH vom 15.11.2000, Zl. 96/08/0042).

Die Vereitelung des Erfolgs einer Wiedereingliederungsmaßnahme oder Schulung iSd. § 10 AlVG bzw. die Weigerung daran teilzunehmen setzt das Vorliegen einer (wirksamen) Zuweisung des Arbeitslosen voraus.

Um sich durch die Teilnahme an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Teilnahme ausgerichteten aktiven Handelns des Arbeitslosen, andererseits aber auch die Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu vereiteln (VwGH vom 21.04.2004, Zl. 2001/08/0224).

Wurde eine arbeitslose Person einer zur Behebung ihrer Vermittlungsdefizite erforderlichen und zumutbaren Schulungs-, Umschulungs- oder Eingliederungsmaßnahme zugeteilt, dann hat sie die Verpflichtung, alles zu unterlassen, was den Erfolg der Maßnahme vereiteln könnte, widrigenfalls eine Sperrfrist nach § 10 Abs. 1 AlVG verhängt werden kann. Die Vereitelung des Erfolges der Maßnahme kann durch eine ungerechtfertigte Weigerung bewirkt werden, an der Maßnahme überhaupt teilzunehmen, aber auch durch ein sonstiges vorsätzliches Verhalten, welches objektiv geeignet ist, den Erfolg der Maßnahme zu verhindern, wie etwa auch ein solches, das mit Grund zum Ausschluss von der Maßnahme führt, und zwar insbesondere entweder weil der didaktische Erfolg in Ansehung des Arbeitslosen verfehlt würde oder weil das Verhalten den Erfolg der übrigen Teilnehmer zu gefährden geeignet ist (vgl. VwGH vom 19.09.2007, Zl. 2006/08/0241).

3. Der BF hat weiters nicht das Bestehen von Nachsichtgründen vorgebracht.

Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Beweiswürdigung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen, ohne dass es zusätzlicher Feststellungen zur Kausalität des Verhaltens des BF mehr bedurfte.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Seitens des BF wurde auch keine mündliche Verhandlung beantragt.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH vertritt eine eindeutige und einheitliche Rechtsprechung, weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.