G307 2017341-1•BVwG G307 2017341-1
G307 2017341-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private<br/>Verfolgung, Rückkehrentscheidung, sicherer Herkunftsstaat,<br/>staatlicher Schutz
G307 2017341-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Serbien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.12.2014, Zl 1030673109-140115598, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 52 Abs. 2 Z 2 iVm. Abs. 9 FPG idgF, §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF sowie § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 27.10.2014 aus dem Stande der Strafhaft einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005.
In der am darauffolgenden Tag vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten polizeilichen Erstbefragung gab der BF an, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren worden zu sein, 8 Jahre die Grund- und 2 Jahre die Mittelschule in Serbien besucht sowie eine Ausbildung zum Uhrmacher und Goldschmied absolviert zu haben. Zuletzt sei er als LKW-Fahrer tätig gewesen und seit 1999 geschieden. Der BF sei serbischer Staatsbürger, spreche serbisch, gehöre der Volksgruppe der Serben an und bekenne sich zum Serbisch-Orthodoxen Glauben.
Der BF habe im August 2013 seinen Herkunftsstaat verlassen und sei an einem ihm nicht mehr erinnerlichen Tag unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet eingereist. In den Jahren 1988 und 1999 sei er aufgrund einer 1999 geschiedenen Ehe mit einer schwedischen Staatsbürgerin im Besitz eines schwedischen Visums gewesen.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine Lebensgefährtin sowie beide gemeinsamen Kinder und halte sich ein Cousin des BF im Bundesgebiet auf, dessen Wohnadresse er jedoch nicht nennen könne.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der BF aus, im August oder September des Jahres 1995 in XXXX zum ersten Mal angeschossen und dabei von 12 Projektilen getroffen worden zu sein. Der Leiter des serbischen Geheimdienstes, XXXX habe wegen der Weigerung des BF, für diese Organisation zu arbeiten, den Befehl zu dessen Ermordung gegeben. Im Jahr 2000 oder 2001 sei er im Auftrag von XXXX durch 6 Holigans des lokalen Fußballvereins, die XXXX und XXXX engagiert hätten, in einem Cafe in XXXX mit einem Baseballschläger zusammengeschlagen worden, währenddessen die Polizei den Eingang des Cafés blockiert hätte. Die Angreifer hätten, nachdem sie vom Tod des BF ausgegangen seien, von diesem abgelassen, seien von der Polizei lediglich verhört und im Anschluss daran mangels Beweisen freigelassen worden. Der BF selbst habe mit einem Gehirnaustritt aufgrund des erfolgten Übergriffes zu kämpfen gehabt. Dank der Verbringung des BF in ein Krankenhaus und einer vorgenommenen Operation habe er überlebt und sei heute beschwerdefrei.
In den Jahren zwischen 2001 und 2013 sei es wiederholt zu Übergriffen gegenüber dem BF gekommen und sei im Jahr 2007 erneut auf diesen geschossen worden, jedoch ohne Erfolg.
Im Juni 2013 habe er den Entschluss gefasst, Serbien zu verlassen, um die Gefahr von seiner weiterhin im Herkunftsstaat lebenden Familie abwenden zu können und sei aufgrund positiver Berichte und des Aufenthaltes seines Cousins - im Besitz von EUR 1.200,- nach Österreich gereist, wo er eine Wohnung gemietet habe.
Auf die Frage, ob der BF im Herkunftsstaat unmenschlicher Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt sein könnte, vermeinte der BF, im Jahre 2012 seines LKWs beraubt worden zu sein, was seitens des Parkplatzbesitzers zur Anzeige gebracht worden sei und den BF in den Fahndungsradius der serbischen Polizei gerückt habe. Dies sei jedoch lediglich ein Vorwand, um den BF gefangen zu nehmen und umbringen zu können. So sei ihm bekannt, dass sich die Polizei bereits vor einem halben Jahr bei seiner Familie um seinen Verbleib erkundigt hätte.
Sohin befürchte der BF im Falle seiner Rückkehr nach Serbien ermordet zu werden.
Im Zuge seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost (im Folgenden: BFA), am 05.11.2014 gab der BF an, gesund zu sein und keine Medikamente einzunehmen. Im Juni 2013 sei er nach Österreich gereist und habe erst nach erfolglosem Bemühungen, einen bosnischen oder kosovarischen Pass zu erlangen, einen Asylantrag gestellt, um gegenwärtig seine Abschiebung nach Serbien nach erfolgter Entlassung aus der Strafhaft verhindern zu können. Der BF gestand dabei ein, bereits vorbestraft und in Haft gewesen, jedoch nie politisch oder in einer bewaffneten Gruppe tätig gewesen zu sei. Gegenwärtig werde er nicht behördlich gesucht.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, brachte der BF vor, eine Vielzahl an hochrangige Polizisten zu kennen, welche korrupt seien und ihrerseits Kontakte zu hochrangigen Politkern hätten. Wenn es in Serbien zu einem Machtwechsel komme, führe dieses Wissen immer wieder dazu, dass die Ermordung seiner Person geplant werde. So sei der BF bereits zweimal verletzt worden, wobei er auch ins Koma gefallen sei, und hätten ihn zwei Wochen vor seiner Ausreise aus Serbien unbekannte Männer zu Hause besucht, währenddessen er sich aber aufgrund vorangegangener Warnung vor diesen zu verstecken gewusst habe.
Auf nähere Befragung hin gab der BF an, im Juni 2000 im Kaffeehaus XXXX von fünf unbekannten Personen im Auftrag des Polizeichefs, zusammengeschlagen worden zu sein. Die Angreifer hätten dies dem BF gegenüber eingestanden. Eine Anzeige habe der BF in der Sache jedoch nicht erstattet und sei weiterhin bis zum Jahre 2013 in Serbien verblieben.
Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine - aufgrund der serbischen Mentalität keiner Bedrohung ausgesetzte - Lebensgefährtin, seine beiden Kinder sowie seine Mutter und habe der BF bis zu seiner Ausreise mit diesen im gemeinsamen Haushalt gelebt.
Eine Verfolgung aufgrund von Rasse, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, politischer Gesinnung, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ethnischen Herkunft habe der BF verneint und vermeine, zu keiner im Bundesgebiet aufhältigen Person in einem Abhängigkeitsverhältnis oder in enger Beziehung zu stehen.
Bisher habe der BF von Geldern aus der Heimat und gelegentlichen Arbeiten als Fliesenleger gelebt. Zudem spreche er kein Deutsch und habe er auch keinen Deutschkurs besucht.
Die von der belangten Behörde vorgenommene Erörterung der getroffenen Länderfeststellungen blieb seitens des BF insofern unkommentiert, als dieser lediglich vermeinte, gegen den Bescheid zu berufen und sein Leben in Gefahr sei.
Zum Beweis seiner Identität brachte der BF in einem seinen serbischen Personalausweis sowie seinen serbischen Führerschein in Vorlage.
Im Zuge seiner neuerlichen niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 11.11.2014, brachte der BF nach Erhalt einer Rechtsberatung vor, weitere Fluchtgründe dartun zu wollen. Weiter ausführend vermeinte dieser, als Bodyguard für XXXX in den Jahren 1990 bis 1994 gearbeitet zu haben und von diesem im Jahre 1990 erfolglos zu einem Auftragsmord angestiftet worden zu sein. Wegen seiner Weigerung und vor dem Hintergrund des Wissens um eine Vielzahl von Geheimnissen sei in den Jahren 2000 und 2007 jeweils ein Attentat auf den BF verübt worden. Die Zielperson des Auftragsmordes könne er nicht nennen, zumal er mangels Zustimmung keine weiteren Informationen erhalten habe.
Auf den Vorhalt hin, es sei nicht nachvollziehbar, der BF habe trotz der geschilderten Ereignisse eine derart lange Zeit hindurch unbehelligt in Serbien leben können und scheine keine Bedrohung hinsichtlich seiner Familie zu bestehen, brachte der BF vor, zu seiner Sicherheit immer eine Waffe bei sich getragen zu haben.
Zu den dem BF vorgehaltenen Länderfeststellungen gab der BF an, die Situation in Serbien stellte sich anders dar, als darin vermerkt. Dies sei lediglich schön geschrieben, er liebe seine Heimat und hätte diese, wäre es nicht zu den geschilderten Drohungen gekommen, nie verlassen.
2. Mit dem im Spruch angeführten, dem BF (laut Zustellbestätigung am 11.11.2014 (gemeint wohl 11.12.2014)) zu eigenen Handen zugestellten Bescheid des BFA wurde der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 57 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Serbien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).
Die Entscheidung begründend führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, der BF habe keine Verfolgung glaubhaft darzulegen vermocht.
Vielmehr könne der Fluchtgeschichte des BF nicht geglaubt werden, wenn dieser vermeine, trotz der Verletzungen, welche durch den Einschlag von 12 Projektilen verursacht worden seien und des "Herausquellens" des Gehirns keinerlei Folgeschäden erlitten zu haben. Weiters sei unglaubwürdig, dass er nach wiederholten Angriffen weiterhin im Herkunftsstaat verblieben, nach Ablehnung eines Auftragsmordes weitere vier Jahre für denselben verschmähten Auftraggeber tätig gewesen sei sowie die Auftragserteilung für die Attentate durch den Polizeichef von den die Tat ausführenden, dem BF unbekannten Personen erfahren zu haben. Auch widerspräche der Umstand, den Namen des vermeintlichen Opfers des Auftragsmordes nicht zu kennen, der Glaubwürdigkeit des BF und sei nicht nachvollziehbar, warum der BF wie auch seine Familie - diese nach wie vor - trotz der geschilderten Vorfälle noch einige Jahre unbehelligt in Serbien weiterleben hätten können.
Lediglich den, keine Asylrelevanz aufweisenden Angaben des BF hinsichtlich der ihm zu Ohren gekommenen Vorteile in Österreich sowie des Aufenthaltes eines Cousins im Bundesgebiet könne Glauben geschenkt werden.
Mangels erkennbarer Rückkehrhindernisse im iSd. EMRK, aufgrund bestehender Arbeitsfähigkeit und familiärer Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat und im Ergebnis schwerer wiegender öffentlicher Interessen erweise sich eine Rückkehrentscheidung wegen fehlender Erkennbarkeit des Vorliegens eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 AsylG vermittelnder Momente und des Nichtvorliegens familiärer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet, auch aus Sicht des Art 8 EMRK als zulässig.
Aufgrund nicht fassbarer Bedrohung des BF im Falle seiner Rückkehr und der Stellung Serbiens als sicherer Herkunftsstaat erweise sich sowohl die Ausweisung des BF als auch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als rechtsrichtig.
Mit Verfahrensanordnung vom 11.12.2014 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die "ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe" als Rechtsberater zur Seite gestellt.
4. Mit beim BFA per Telefax am 22.12.2014 eingebrachtem Schriftsatz erhob der BF durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter Beschwerde gegen den angeführten Bescheid. Darin wurde neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung und der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung jeweils in eventu beantragt, den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, eine Rückkehrentscheidung für auf Dauer als unzulässig zu erklären und den BF einen Aufenthaltstitel zuzuerkennen, sowie die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen.
Mit Verweis auf eine noch eingehende werdende Beschwerdeergänzung, führte der BF in seiner Beschwerde begründend zusammengefasst im Wesentlichen aus, die belangte Behörde habe gegen ihre Pflicht der hinreichenden Ermittlung des Sachverhaltes sowie jener der Einräumung eines Parteiengehörs verstoßen. So hätte diese auf die lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes hinzuwirken gehabt und aufgrund der vom BF glaubwürdig vorgetragenen Fluchtgeschichte diesem den Status des Asylberechtigten, jedenfalls jedoch jenen des subsidiär Schutzberechtigten, zuzuerkennen gehabt.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA am 16.01.2015 vorgelegt und sind am 20.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Im Rahmen der am 19.01.2015 von Seiten der RV eingebrachten Beschwerdeergänzung wurde vorgebracht, das BFA hätte die sich seit dem Jahr 1990 zugetragenen Vorfälle nur vage und ungenau erforscht. Der BF habe von 1990 bis 1994 als Bodyguard für XXXX, einem der berüchtigsten XXXX, gearbeitet. 1994 habe dieser vom BF verlangt, einen Auftragsmord an einem Politiker in XXXX auszuführen, was der BF strikt abgelehnt hätte. Um keine Details an die Öffentlichkeit zu bringen, habe XXXX mehrere unbekannte Personen im Jahr 1994 beauftragt, den BF zu liquidieren. Dabei sei der BF von 12 Projektilen getroffen worden und habe den Anschlag nur schwer überlebt. Im Jahr 2000 sei der BF von ihm unbekannten Personen in XXXX im Cafe XXXX durch zahlreiche Baseballschläge verletzt worden. 2007 sei auf der Fahrt von XXXX nach XXXX auf den BF erneut geschossen worden. Eine Woche vor seiner Ausreise aus Serbien sei der BF erneut von unbekannten Männern erneut aufgesucht worden, habe sich jecdoch kurz davor in Sicherheit bringen können, weil ihn seine Kontaktperson frühzeitig gewarnt habe. Es könne nicht nachvollzogen werden, dass die belangte Behörde keine konkreten Ermittlungen zu den vom BF genannten Personen aufstelle. Auch Ermittlungen vor Ort hätten nicht stattgefunden. Ein weiteres Indiz dafür, dass sich die belangte Behörde in keiner Weise mit dem Fall des BF beschäftig hätte, stelle die Feststellung zum Privat- und Familienleben des BF auf Seite 45 des Bescheides dar. Dort heiße es, der BF befinde sich in einem Familienverfahren. Er sei mit seinen Kindern und seinem Lebensgefährten nach Österreich eingereist. Des Weiteren befinde er sich in der Grundversorgung. In der Beweiswürdigung gehe die Behörde von der Unglaubwürdigkeit des BF hinsichtlich der Aussage, er wäre von 12 Projektilen getroffen worden, aus, ohne sich selbst ein Bild von seinen Narben und Verletzungen gemacht oder einen Sachverständigen bestellt zu haben. Auch die Annahme der Behörde, der BF hätte bei den von ihm geschilderten, tatsächlich vorliegenden Vorfällen das Land schon viel früher verlassen müssen, habe der BF mit der Tatsache erklärt, dass er in ständiger Angst lebe, aufgesucht zu werden. Er habe sich über Jahre in dem Dorf seiner Mutter, XXXX, aufgehalten. Zur behaupteten Rechtswidrigkeit des Inhalts wurde schließlich ausgeführt, dass die belangte Behörde die Beschwerdeführerin (gemeint wohl den Beschwerdeführer) in den relevanten Punkten Parteiengehör gewähren hätte müssen. So wäre er in der Lage gewesen, seine Angaben ergänzend darlegen und alle Beweismittel vorlegen bzw. bezeichnen zu können. So wäre die Behörde zu einem anderen Ergebnis gelangt. Das BFA habe auch das Vorliegen einer Verfolgungssituation auf Seiten des BF in seinem Herkunftsstaat verkannt, dies obwohl umfassende Aussagen zu seiner Verfolgung vorlägen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1.1. Der BF heißt XXXX und ist am XXXX in XXXX (Serbien) geboren. Der BF ist serbischer Staatsbürger, geschieden, orthodoxen Bekenntnisses und Angehöriger der serbischen Volksgruppe. Die Muttersprache des BF ist Serbisch.
Der BF reiste eigenen Angaben zufolge im Juni 2013 unter Umgehung der Grenzkontrollen ins Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält, und stellte am 27.10.2014 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Zuerkennung des internationalen Schutzes.
1.2. Im Herkunftsstaat leben weiterhin seine Lebensgefährtin, seine beiden Kinder und seine Mutter, mit welchen der BF bis zu seiner Ausreise aus Serbien im gemeinsamen Haushalt gelebt hat.
1.3. Der BF ist arbeitsfähig und gesund, weist eine 10jährige Schulausbildung und eine Ausbildung zum Uhrmacher und Goldschmied auf. Zuletzt war der BF als LKW-Fahrer in seinem Herkunftsstaat tätig.
Der BF ist der deutschen Sprache nicht mächtig und besuchte auch keinen Deutschsprachkurs.
1.4. Der BF verfügt über keine nennenswerten sozialen Bindungen in Österreich und ging bisher keiner - legalen - regelmäßigen Beschäftigung im Bundesgebiet nach.
Der BF weist eine Verurteilung des Landesgerichtes für Strafsachen XXXX, Zl. XXXX vom XXXX, rechtskräftig mit selbigem Tag, zu einer 30-monatigen Freiheitstrafe, davon 20 Monate auf drei Jahre bedingt nachgesehen, wegen § 28 Abs. 1 2. Fall und Abs. 2 SMG sowie § 50 Abs. 1 Z 1 WaffG auf.
Bis auf zwei mit XXXX beginnenden Hauptwohnsitzmeldungen in den Justizanstalten XXXX und XXXX, in welcher dieser gegenwärtig angehalten wird, weist der BF keine Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf.
Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.5. Der BF hatte mit den Behörden des Herkunftsstaates weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses oder seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch sonst irgendwelche Probleme. Der BF war nie politisch tätig, gehörte nie einer politischen Partei an und weist eine Vorstrafe sowie einen Haftaufenthalt im Herkunftsstaat auf.
1.6. Es konnten keine Umstände festgestellt werden, dass die Abschiebung des BF nach Serbien gemäß § 46 FPG unzulässig wäre.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der Beschwerde führenden Partei
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie familiärer Status des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache und dem Wissen um die geografischen Gegebenheiten Serbiens. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.
Der BF legte zum Beleg seiner Identität einen auf seinen Namen lautenden serbischen Personalausweis und Führerschein im Original vor, an deren Echtheit und Richtigkeit keine Zweifel aufgekommen sind.
Die Feststellung zur Einreise ins Bundesgebiet und dem Aufenthalt in diesem ergeben sich aus dem diesbezüglich unbestrittenen Akteninhalt sowie den eigenen Angaben des BF.
Die Feststellungen hinsichtlich der fehlenden Kenntnisse der deutschen Sprache beruhen auf dessen eigenen Angaben, wonach er sowohl diese als auch die Absolvierung eines diesbezüglichen Sprachkurses verneinte, sowie auf der Nichtvorlage von Unterlagen, welche die Absolvierung eines Deutschkurses bestätigen würden.
Der Gesundheitszustand sowie die Arbeitsfähigkeit des BF beruhen auf den eigenen Angaben des BF, welcher wiederholt vermeinte gesund zu sein, keine Medikamente einnehmen zu müssen und im Bundesgebiet gelegentlich als Fliesenleger tätig gewesen zu sein.
Die festgestellte schulische und berufliche Ausbildung sowie die im Herkunftsstaat nachgegangene Beschäftigung beruhen auf den eigenen Angaben des BF.
Die integrationsrelevanten Angaben sowie die familiären und wirtschaftlichen Bezüge im Herkunftsstaat beruhen auf den Angaben des BF, wonach dieser vorbrachte, abgesehen von einem Cousin, dessen Geburtsdatum und Wohnort der BF nicht nennen konnte, über keinerlei sozialen und familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet zu verfügen, im Herkunftsstaat mit seiner Familie und seiner Mutter im gemeinsamen Haushalt gelebt zu haben und diese weiterhin in Serbien wohnhaft seien. Zudem vermochte der BF keinen arbeitsrechtlichen, die Legalität einer allfälligen Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet zu vermittelnden Titel vorzulegen.
Die Vorstrafen, die - gegenwärtig immer noch aufrechte - Anhaltung in den genannten Justizanstalten, die Erwerbslosigkeit sowie die jeweiligen Meldedaten im Bundesgebiet beruhen auf dem Amtswissen des erkennenden Gerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich), den eigenen Angaben des BF sowie einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister.
2.3. Die Feststellung betreffend die Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien ergibt sich daraus, dass der BF in der Beschwerde keine konkrete Angaben dahingehend getätigt hat, denen zufolge eine rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung anzunehmen gewesen wäre. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG aus vom BF zu vertretenden Gründen nicht möglich wäre (§ 52 Abs. 9 FPG).
2.4. Zum Beschwerdevorbringen des BF:
Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, die belangte Behörde habe sich der Verletzung von Verfahrensvorschriften schuldig gemacht, indem diese dem BF die Möglichkeit des Parteiengehörs nicht eingeräumt und es unterlassen habe, auf die gebotene lückenlose Aufklärung des Sachverhaltes hinzuwirken, ist entgegenzuhalten, dass dem BF sowie im Rahmen der Erstbefragung wie auch in den weiteren Einvernahmen durch das Bundesamt die Möglichkeit eingeräumt wurde, sämtliche Fluchtgründe geltend zu machen, ihm die aufgenommene Niederschrift rückübersetzt wurde, er keinerlei Ergänzungen oder Beanstandungen der Einvernahmeprotokolle vorgenommen, die Richtigkeit und Vollständigkeit der Protokolle durch seine Unterschrift bestätigt und Einsicht in und Stellungnahme zu den getroffenen Länderfeststellungen wahrnehmen konnte. Zudem ist die der Erstbehörde auferlegte in § 18 AsylG 2005 verankerte Mitwirkungspflicht immer in Verbindung mit der den BF treffenden Mitwirkungspflicht iSd. § 15 AsylG 2005 zu sehen und stößt erstere dort an ihre Grenzen, wo der BF zur Klärung des Sachverhaltes nichts mehr beizutragen in der Lage ist, weshalb gegenständlich tiefergreifendere Fragen sowie weitere Ermittlungsschritte seitens der belangten Behörde von dieser nicht mehr gefordert werden konnten und auch nicht zielführend gewesen wären, zumal dem BF die Möglichkeit des Vorbringens aller verfahrensrelevanter Sachverhalte sowie ergänzender Angaben eingeräumt wurden, er davon Gebrauch machte, jedoch darüber hinaus, trotz Nachfragens, keine weiteren Fluchtgründe bzw. Bedrohungen geltend gemacht hat.
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn diese dem BF keinen Glauben zu schenken gedenkt. Vielmehr ist ihr in der Annahme des Bestehens von Widersprüchlichkeiten und Ungereimtheiten in Bezug auf die vom BF vorgetragene Fluchtgeschichte beizutreten. Wenn der BF beispielsweise vermeint, trotz beschriebener aus den Attentaten in den Jahren 1995 und 2000/2001 davongetragener Verletzungen in Form von 12 Einschusswunden und geöffneten Schädelknochens bei erfolgtem Gehirnaustritt, keine bleibenden Schäden aufzuweisen und hinsichtlich seiner diesbezüglichen Operationen keine Befunde vorhanden seien, kann diesem Vorbringen schon im Hinblick auf die allgemeine Lebenserfahrung nicht gefolgt werden, zumal der vom BF selbst behauptete Gehirnaustritt wohl zu dessen Tod geführt hätte.
Ebenfalls der Nachvollziehbarkeit zu entziehen scheint sich der geschilderte Sachverhalt des BF, zumal er nach abgelehnter Durchführung eines Auftragsmordes, bei behauptetem, für dessen Auftraggeber äußert gefährlichen Wissenstand, für ihn weitere vier Jahre tätig gewesen sein soll. Der BF vermag damit nicht glaubhaft darzulegen, wieso dieser erst im Jahre 2000, sohin 10 Jahre nach erfolgter Zurückweisung und 6 Jahre nach erfolgter Beendigung des konfliktverursachenden Arbeitsverhältnisses, auf ihn ein Attentat verübt worden sein soll. Zudem steht der Glaubwürdigkeit dieser Geschichte auch der Umstand entgegen, dass der BF in seiner Einvernahme am 05.11.2014 vermeinte, im Jahre 2000 von unbekannten Männern mit Baseballschlägern auf Geheiß des Polizeichefs verprügelt worden zu sein. Die diesbezügliche Information, nämlich jene des Auftraggebers, habe der BF dabei aus unerklärlichen Gründen von den Attentätern selbst erfahren, was angesichts der geschilderten Brutalität des Vorgehens sowie des in der Öffentlichkeit gelegenen Schauplatzes ausgeschlossen erscheint. Es kann nämlich nicht nachvollzogen werden, wieso die Attentäter sich angesichts der erschließbaren Eile überhaupt derart gesprächig gezeigt oder gar ihr Vorhaben zur Beantwortung von Fragen seitens des BF unterbrochen haben. Außerdem ist fraglich, wie der BF sich bei behauptetem Verletzungsgrad in der Lage sah, diese Informationen aufzunehmen.
Darüber hinaus erweist sich der Umstand, dass der BF vor dem Hintergrund der behaupteten, seit dem Jahre 1995 schwelenden und wiederholt zum Ausbruch gelangten Gefahr weiterhin bis zum Jahr 2013 in Serbien verblieben ist und erst ein Jahr nach dessen Einreise ins Bundesgebiet einen Asylantrag gestellt hat, als äußerst unglaubwürdig. Vielmehr wäre davon auszugehen gewesen, dass eine mit dem Leben bedrohte Person ehest möglich bei aufrechter Gefährdung den Gefahrenbereich verlassen hätte und sich unmittelbar nach Einreise ins Bundesgebiet Schutz suchend an den Aufnahmestaat wendet, nicht jedoch sich täglich der Gefahr der Ermordung aussetzend in der Nähe der Täter verweilt. Daran vermag auch die Behauptung, sich durch das Tragen einer Waffe geschützt zu haben nichts zu ändern, hätte der BF nämlich bei tatsächlichem Bestehen einer Bedrohung auch mit schwer abzuwehrenden Überraschungsangriffen zu rechnen gehabt, wogegen selbst das Führen einer Waffe nicht als hinreichende Vorsichtsmaßnahme empfunden hätte werden können.
Daran vermögen auch die diesbezüglich entgegengebrachten Argumente in der Beschwerdeergänzung nichts zu ändern, zumal die Ausführungen des BF derart unplausibel erscheinen, dass selbst die Glaubhaftmachung einzelner Teile des BF-Vorbringens nichts daran geändert hätte. Auch ist in der Beschwerde immer wieder die Rede von unbekannten Personen, deren Ausforschung dem BFA somit verwehrt gewesen wäre.
Auch eine vollkommene Verschonung der Familie des BF bei dem von diesem geschilderten Sachverhalt lässt sich mit Hilfe logischer Denkgesetze nicht erklären, zeigten die vom BF behaupteten Übergriffe nämlich eine derartige Entschlossenheit seitens der ihn angeblich bedrohenden Personen auf, dass unter Beachtung einfacher logischer Schlussfolgerungen, auch mit Übergriffen auf die Familie des BF zu rechnen gewesen wäre, wenn diese auch nur dem Erhalt von Informationen über den Aufenthaltsort des BF oder die Preisgabe seines Aufenthaltsortes gedient hätten. Angesichts der in der Natur der Sache gelegenen emotionalen Verbundenheit zwischen Familienmitgliedern, insbesondere unter eigenen Kindern, stellen diese im Hinblick auf die Habhaftwerdung des BF ein lohnendes Ziel für kriminelle Subjekte dar. Somit lässt sich die Verschonung der Familie des BF nicht objektivierbar mit der vorherrschenden Mentalität, bei geschilderter Brutalität der Täter, erklären.
Des Weiteren vermochte der BF nicht darzulegen, worin sein Wissenstand hinsichtlich der genannten Hoheitsträger des Staates Serbien bestanden hat und wie er zu derartigen, seinen Tod zur Folge haben könnenden, Informationen gelangt sei.
Abschließend ist anzumerken, dass der BF nach seiner wiederholt erfolgten expliziten Verneinung des Bestehens weiterer Fluchtgründe in weiterer Folge dennoch Ergänzungen in Form eines gesteigerten Vorbringens vorgebracht hat, die der Glaubwürdigkeit vor dem Hintergrund der dieser Fluchtgeschichte innewohnenden, oben ausgeführten, Widersprüchlichkeiten aber nicht zuträglich sind.
Im Ergebnis ist der Schluss zu ziehen, dass die vom BF vorgetragene Fluchtgeschichte jeglicher Glaubwürdigkeit entbehrt.
2.5. Zur Lage im Herkunftsstaat
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat im Zuge der Einvernahme vor dem BFA am 05.11.2014 dem BF die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Der BF führte dazu am 11.11.2014 lediglich unsubstantiiert aus, dass diese nicht der Wahrheit entsprächen, diese nur schön geschrieben seien, er seine Heimat liebe und bei Fehlen einer Gefährdung seiner Person Serbien nie verlassen hätte.
Der BF ist auch in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der BF keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte.
Es wurden somit im gesamten Verfahren keinerlei Gründe dargelegt, die an der Richtigkeit der Informationen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Zweifel aufkommen ließen.
Zu Spruchteil A):
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
3.1.1. Die gegenständliche - an das Bundesverwaltungsgericht gerichtete - Beschwerde wurde am 22.12.2014 beim Bundesamt eingebracht und ist nach Vorlage durch das BFA am 20.01.2015 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFAVG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA das Bundesverwaltungsgericht.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl richtet ist das Bundesverwaltungsgericht für die weitere Behandlung der Beschwerde und Entscheidung hierüber zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFAVG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des BF, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des BF gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen konnte dieser weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch in jenem vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft darstellen.
Selbst bei unterstelltem Wahrheitsgehalt der BF-Angaben wären die Verfolgungshandlungen von Privatpersonen ausgegangen, deren Verhalten er den Sicherheitsbehörden hätte zur Anzeige bringen können. Da der BF dies in seiner Einvernahme am 05.11.2014 verneinte, kann auch nicht selbstredend auf eine fehlende Schutzfähigkeit oder -willigkeit der serbischen Behörden geschlossen werden. Die Behauptungen des BF gingen somit auch in diesem Fall ins Leere.
Auch sonst sind im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte hervorgekommen, die auf eine mögliche Asylrelevanz der behaupteten Furcht vor Verfolgung im Herkunftsstaat hindeuten würden.
Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, war in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs. 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr. 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr. 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, Zl. 95/18/0049; 05.04.1995, Zl. 95/18/0530; 04.04.1997, Zl. 95/18/1127; 26.06.1997, ZI. 95/18/1291; 02.08.2000, Zl. 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, Zl. 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Artikels 3 EMRK zu gelangen (zB VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438; 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; 08.06.2000, Zl. 99/20/0203; 17.09.2008, Zl. 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; siehe dazu vor allem auch EGMR 20.07.2010, N. gg. Schweden, Zl. 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini gg. Schweden, Zl. 10611/09, Rz 81ff).
Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich, Zl. 30240/96; 06.02.2001, Bensaid, Zl. 44599/98; vgl. auch VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art. 3 EMRK iVm. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D. gg. Vereinigtes Königreich; vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; 13.11.2001, Zl. 2000/01/0453; 09.07.2002, Zl. 2001/01/0164; 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art. 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art. 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, Zl. 2001/21/0137).
3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht gegeben sind:
Dass der BF im Fall der Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Folter, einer erniedrigenden oder unmenschlichen Behandlung oder Strafe ausgesetzt sein könnte, konnte im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht festgestellt werden. Die Todesstrafe existiert in Serbien nicht.
Beim BF handelt es sich um einen gesunden, arbeitsfähigen und über eine langjährige Schulbildung sowie Berufsausbildung verfügenden Mann im Alter von 45 Jahren, bei dem die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden kann. Demzufolge ist davon auszugehen, dass der BF in der Lage sein wird, sich - wie vor seiner Ausreise aus dem Herkunftsstaat auch - seinen Lebensunterhalt, und jenen seiner Familie durch Erwerbstätigkeiten selbst zu verdienen. Darüber hinaus verfügt der BF eigenen Angaben zufolge über ein familiäres Auffangnetz in Serbien und ist davon auszugehen, dass dieser, wie vor seiner Ausreise auch, wieder bei seiner Familie Wohnung nehmen wird können. Darüber hinaus stünde dem BF jedenfalls der Rückgriff auf staatliche Unterstützungsleistungen oder jene von lokal tätigen NGO¿s offen.
Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt nicht vor.
Abschließend war zu berücksichtigen, dass der BF in der Beschwerde den von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen und Erwägungen zur Zumutbarkeit und Möglichkeit der Rückkehr nach Serbien substantiiert entgegengetreten ist. Vielmehr vermochte dieser seine Verfolgung und damit einhergehend eine seine Rechte iSd. EMRK verletzende Behandlung seiner Person im Falle seiner Rückkehr nach Serbien nicht glaubhaft machen.
Auf Grund der eben dargelegten Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den Herkunftsstaat erübrigt sich eine weitere Prüfung hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen gemäß §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005.
3.3.3. Zusammengefasst würde der BF durch eine Rückführung in den Herkunftsstaat somit nicht in Rechten nach Art. 2 und 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention - EMRK), BGBl. Nr. 210/1958 idgF, oder ihren relevanten Zusatzprotokollen Nr. 6 über die Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. Nr. 138/1985 idgF, und Nr. 13 über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe, BGBl. III Nr. 22/2005 idgF, verletzt werden. Weder droht im Herkunftsstaat durch direkte Einwirkung noch durch Folgen einer substantiell schlechten oder nicht vorhandenen Infrastruktur ein reales Risiko einer Verletzung der oben genannten von der EMRK gewährleisteten Rechte. Dasselbe gilt für die reale Gefahr, der Todesstrafe unterworfen zu werden. Auch Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen.
Daher war die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.4. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:
Der mit "Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme" betitelte § 10 AsylG lautet:
"(1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:
"(1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Der mit "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" betitelte § 57 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG lautet:
"(1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
3.4.1. Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.10.2007, Zahl B 1150/07 erwogen:
Ein Eingriff in das durch Art 8 EMRK verfassungsgesetzlich garantierte - unter Gesetzesvorbehalt stehende - Recht wäre dann verfassungswidrig, wenn der ihn verfügende Bescheid ohne jede Rechtsgrundlage ergangen wäre, auf einer dem Art 8 EMRK widersprechenden Rechtsvorschrift beruhte oder wenn die Behörde bei Erlassung des Bescheides eine verfassungsrechtlich unbedenkliche Rechtsgrundlage in denkunmöglicher Weise angewendet hätte; ein solcher Fall läge nur vor, wenn die Behörde einen so schweren Fehler begangen hätte, dass dieser mit Gesetzlosigkeit auf eine Stufe zu stellen wäre, oder wenn sie der angewendeten Rechtsvorschrift fälschlicherweise einen verfassungswidrigen, insbesondere einen dem Art 8 Abs1 EMRK widersprechenden und durch Art 8 Abs 2 EMRK nicht gedeckten Inhalt unterstellt hätte (vgl. VfSlg. 11.638/1988, 15.051/1997, 15.400/1999, 16.657/2002).
Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erk. VfSlg. 17.340/2004 ausführte, darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, wenn dadurch das Recht auf Schutz des Privat- und Familienlebens des Auszuweisenden verletzt würde. Diese Rechtsansicht entspricht auch der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR; vgl. die Urteile des EGMR 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 27.1.2006, Fall Aristimuño Mendizabal, Appl. 51.431/99, newsletter 2006, 18 u.a.).
Der EGMR hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562).
3.4.2. Der BF verfügt bis auf einen Cousin, zu welchem er eigenen Angaben zur Folge keinen Kontakt pflegt und dessen Aufenthaltsort er nicht zu nennen vermochte, über keine familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. Vielmehr hält sich die Kernfamilie des BF weiterhin in Serbien auf.
Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration des BF in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher oder beruflicher Hinsicht sind nicht erkennbar. Auch vermochte der BF weder ein Privat- noch Familienleben iSd. Art 8 ERMK im Bundesgebiet nachzuweisen. So vermochte der BF keine Integrationsmomente im Bundesgebiet, wie Deutschkenntnisse, Erwerbszeiten oder die Absolvierung eines Srachkurses vorzubringen und kann sohin angesichts des erst seit Juni 2013 andauernden Aufenthaltes des BF im Bundesgebiet, gegenständlich der Judikatur des VwGH, welcher einen Aufenthalt von bis zu 3 1/2 Jahren als eher kurz betrachtet (vgl. VwGH 8.3.2005, 2004/18/0354), folgend von keiner überwiegenden Integration dieses im Bundesgebiet gesprochen werden. Vielmehr trat dieser, allfällige Integrationsmomente relativierend, trotz erst kurzen Aufenthaltes bereits strafrechtlich in Erscheinung, wurde rechtskräftig verurteilt und verbüßt gegenwärtig die seiner Verurteilung zu Grunde liegende Freiheitsstrafe.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist, die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Die belangte Behörde ist des Weiteren auch nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 von Amts wegen nicht zu erteilen ist.
Auch Umstände, dass dem BF allenfalls von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 (Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz) zu erteilen gewesen wäre, liegen nicht vor.
3.4.3. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat das Bundesamt mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
Gemäß § 50 FPG ist die Abschiebung von Fremden unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) (Abs. 2) oder solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht (Abs. 3).
Schließlich sind im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung nach Serbien unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet.
3.4.4. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung vorliegen und die Abschiebung des BF nach Serbien als zulässig anzusehen ist, war die Beschwerde sohin auch hinsichtlich des Spruchpunktes III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abzuweisen.
3.5.1. § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG bestimmt, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkennen kann, wenn der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat im Sinne des § 19 BFA-VG stammt.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom BFA aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß § 18 Abs. 6 BFA-VG steht ein Ablauf der Frist nach § 18 Abs. 5 BFA-VG der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
3.5.2. Gemäß § 1 Z 6 der Herkunftsstaaten-Verordnung (HStV), BGBl. II Nr. 177/2009 idgF, gilt Serbien als sicherer Herkunftsstaat. Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung durch die belangte Behörde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG ist daher zu Recht erfolgt.
Da die gegenständliche Beschwerde bereits hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides abgewiesen worden ist, war auf die Frage, ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG vorliegen, nicht weiter einzugehen und folglich auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides nunmehr gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG als unbegründet abzuweisen.
4. Entfall der mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.
Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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