BVwG G307 2010363-1

G307 2010363-1Tribunale amministrativo federale28 gen 2015

Regest

Angemessenheit, Einreiseverbot, Herabsetzung, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung

Testo completo

BVwG G307 2010363-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G307.2010363.1.00

Spruch

G307 2010363-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.07.2014,

Zl. 31378401-14811718, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides

s t a t t g e g e b e n und die Dauer des Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm

Abs. 2 Z 7 FPG auf 12 Monate h e r a b g e s e t z t . Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet a b g e w i e s e n.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am XXXX in XXXX bei der unrechtmäßigen Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Verfliesarbeiten) im Bundesgebiet im Rahmen einer finanzpolizeilichen Kontrolle betreten und gemäß

§ 40 Abs. 3 BFA-VG festgenommen.

Im Zuge seiner Befragung durch Organe der Finanzpolizei gab der BF an, am 14.07.2014 ins Bundesgebiet eingereist zu sein und den Namen seines Arbeitgebers nicht zu kennen, jedoch von diesem gebeten worden zu sein, die Verfliesung des Eingangsportales der XXXX zu übernehmen. Entgelt sei keines vereinbart worden, sondern lediglich die Verpflegung des BF in Aussicht gestellt worden.

Im Zuge seiner am selben Tag stattgefundenen niederschriftlichen Einvernahme gab der BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes an, am XXXX in XXXX (Serbien) geboren und verheiratet sowie mit Hauptwohnsitz in XXXX, gemeldet zu sein.

Im Herkunftsstaat lebten weiterhin seine beiden Söhne und halte sich seine Ehefrau, XXXX, geb. XXXX, ebenfalls im Bundesgebiet auf.

Der BF habe am 05.01.2012 seinen Herkunftsstaat Richtung Österreich verlassen und sei nach 14-stündiger Reise legal unter Vorlage eines gültigen Reisepasses mit einem Reisebus in den Schengenraum bzw. ins Bundesgebiet eingereist.

In einem legte der BF einen bis XXXX gültigen serbischen Reisepass als auch einen bis XXXX gültigen serbischen Personalausweis vor.

In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Vorarlberg (im Folgenden: BFA), am 21.07.2014, gab der BF an, am 05.01.2012 von Ungarn kommend ins Bundesgebiet eingereist zu sein und den seine Festnahme auslösenden Arbeitsauftrag vom Besitzer der XXXX namens XXXX erhalten zu haben. Zuvor habe der BF beginnend mit Mai 2012 bereits in XXXX 2-3 Tage in der Woche im jeweiligen Ausmaß von 2-3 Stunden gearbeitet. Zwar sei ihm bewusst gewesen einen derart langen Zeitraum nicht im Bundesgebiet verbleiben und einer Arbeit nachgehen zu dürfen, jedoch sei es in Serbien krisenbedingt nicht möglich, eine Arbeit zu finden und habe er zudem Familie und zwei Kinder.

Im Rahmen seiner Beschäftigungen habe er EUR 600,- bis 700,-

verdient und sei im Zeitpunkt seiner Einreise im Besitz von EUR 500,- gewesen. Seit seiner Einreise am 05.01.2012 sei der BF zwischenzeitig 3-4 Mal nach Serbien zurückgekehrt und die restliche Zeit jedoch ungemeldet im Bundesgebiet aufhältig gewesen. Aufgrund bestehender Probleme mit seinem Vermieter, sei gegenwärtig lediglich seine Frau an der Wohnadresse des BF in XXXX gemeldet.

Das Wissen um seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingestehend, führte der BF aus, seit dem Jahre 2000 geschieden aber dennoch von seiner Frau bei seiner Reise nach Österreich begleitet worden zu sein. In Serbien wohnten mit den Eltern des BF zwei gemeinsame, arbeitslose KInder in deren Haus. Außerdem habe er einen Bundesgebiet aufhältigen Bruder. Seinen Bruder kontaktiere er telefonisch 1 bis 2mal im Monat, während er zu seiner in Serbien aufhältigen Familie fast täglich mittels SMS Kontakt halte.

Im Herkunftsstaat habe der BF acht Jahre lang die Grund- und Mittelschule besucht sowie eine Ausbilung zum Elektro-, Gas- bzw. Wasserinstallateur absolviert.

Seine Frau sei erstmals im Dezember letzten Jahres ins Bundesgebiet eingereist und jeweils nach Ablauf von drei Monaten nach Serbien zurückgekehrt.

Gegenwärtig könne der BF EUR 300-500,- an Barmitteln vorweisen und sei gewillt, gemeinsam mit seiner Frau am XXXX mittels Bus freiwillig nach Serbien zurückzukehren.

2. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des BFA, vom BF persönlich übernommen am 21.07.2014, wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde dem BF eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung zur freiwilligen Ausreise eigeräumt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 7 FPG wurde gegen den BF ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.).

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF sich unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, über keine hinreichenden Barmittel verfüge, bei der Schwarzarbeit betreten worden sei sowie zugegeben habe, seit geraumer Zeit unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen zu sein. Seine Kernfamilie lebe weiterhin im Herkunftsstaat. In Österreich halte sich lediglich ein Bruder des BF auf, zu dem jedoch kaum Kontakt bestehe, und sei der BF sowohl gesund als auch arbeitsfähig.

Das vom BF gezeigte Verhalten sei geeignet, eine Gefährdung der öffentlichen Interessen zu bewirken, sodass die im Gesetz umschriebene Annahme, der BF stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, gerechtfertigt sei. Demzufolge sei mit einem Einreiseverbot in der Höhe von 5 Jahren vorzugehen gewesen.

Die Voraussetzungen zur Erteilung eine Aufenthaltstitels gemäß §§ 55ff AsylG seien nicht erfüllt, weshalb von deren Gewährung Abstand zu nehmen und dem BF eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise einzuräumen gewesen sei.

Mittels Verfahrensanordnung wurde dem BF Seitens des BFA der "Verein Menschenrechte Österreich" als Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Mit dem am 29.07.2014 beim BFA eingegangenen, mit selbigem Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid. Darin wurde beantragt, das erlassene Einreiseverbot zur Gänze zu beheben, in eventu dieses auf ein angemessenes Maß zu reduzieren.

Seine Betretung bei der Ausübung von rechtswidrigen Erwerbstätigkeiten sowie seinen unrechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet eingestehend, monierte der BF die Unverhältnismäßigkeit des gegen ihn verhängten Einreiseverbotes sowie die argumentative Beschränkung der Behörde auf rein rechtliche Ausführungen und modulhafte Formulierungen.

Zwar könne dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Bestimmungen und der Verhinderung von Schwarzarbeit erhebliche Bedeutung zugemessen werden, jedoch sei die belangte Behörde - auf die einschlägige Judikatur des VwGH werde verwiesen - eine hinreichende, eine die Verhängung eines auf 5 Jahre befristeten Aufenthaltsverbotes rechtfertigende Begründung schuldig geblieben. So weise der BF bis dato keinerlei Vorstrafen auf, wohne sein Bruder in XXXX und pflege der BF zu diesem regelmäßigen und festen Kontakt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 01.08.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

4. Mit beim BVwG am 20.08.2014 eingelangtem Schreiben, setzt der "Verein Menschenrechte Österreich" das erkennende Gericht von der Ausreise des BF nach Serbien am XXXX sowie über dessen nunmehrige Wohnadresse im Herkunftsstaat in Kenntnis.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Der BF ist im Besitz eines gültigen serbischen Reisepasses.

Der BF reiste am XXXX auf dem Landweg über Ungarn kommend mit einem Reisebus nach Österreich ein.

Der BF wurde am XXXX um XXXX Uhr, in XXXX, bei der unrechtmäßigen Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit (Verfliesarbeiten) betreten und diesbezüglich sowie wegen des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes angehalten.

Der BF weist im Bundesgebiet keine Wohnsitzmeldungen auf.

1.2. Der BF ist gesund und arbeitsfähig, ging im Bundesgebiet seit seiner Einreise immer wieder unrechtmäßig Erwerbstätigkeiten nach und verfügt über keine seinen Lebensunterhalt sichernde Vermögensmittel.

Der BF verfügt bis auf seinen Bruder, zu jenem er monatlich telefonischen Kontakt pflegt, über keine sozialen Bindungen oder familiären Beziehungen in Österreich und leben seine Familienangehörigen in Serbien.

Auch sonst konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF reiste am XXXX aus dem Bundesgebiet Richtung Serbien aus.

1.3. Aufgrund erfolgter Beschränkung der Beschwerde auf den Spruchpunkt III. (Einreiseverbot), erwuchsen die Spruchpunkte I. (Rückkehrentscheidung) und II. (Ausreisefrist) in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.

2.2. Zur Person und zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

2.2.1. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde, sowie auf der Kenntnis und Verwendung der serbischen Sprache.

Zudem brachte der BF einen serbischen Reisepass sowie einen serbischen Personalausweis in Vorlage an deren Echtheit keine Zweifel aufgekommen sind.

Die Einreise des BF am 05.01.2012 ergibt sich aus dessen eigenen Angaben.

Der Umstand der Betretung des BF bei der Schwarzarbeit und des unrechtmäßigen Aufenthaltes im Bundesgebiet ergibt sich aus dem diesbezüglichen Anhalteprotokoll der LPD XXXX vom XXXX, dem Übergabeprotokoll der Finanzpolizei vom selben Tag sowie den eigenen Angaben des BF vor der belangten Behörde sowie in der Beschwerde.

Die fehlenden Wohnsitzmeldungen sind einem aktuellen Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen.

Die Angaben hinsichtlich Erwerbstätigkeit und finanzieller Situation beruhen auf den eigenen Angaben des BF. So gestand dieser ein, seit Mai 2012 regelmäßig unrechtmäßigen Erwerbstätigkeiten nachgegangen und lediglich im Besitz von EUR 300,- bis 500,- zu sein.

Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und Lebensumstände des BF sowie zur fehlenden Integration des BF in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass dieser selbst erwähnte, bis auf seinen im Bundesgebiet aufhältigen Bruder, zu welchem er lediglich telefonischen Kontakt pflege, über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen und seine Familie weiterhin in Serbien wohnhaft sei, er über kein rechtmäßiges geregeltes Einkommen in Österreich verfüge und Angaben hinsichtlich des Bestehens von Krankheiten nicht vorgebracht hat.

Insofern der BF in seiner Beschwerde vorbringt, einen intensiven Kontakt zu seinem im Bundesgebiet wohnhaften Bruder zu pflegen, so ist ihm zu entgegnen, dass diesbezüglich seine eigenen Angaben vor der belangten Behörde, wonach der BF lediglich zu diesem monatlich telefonischen Kontakt pflegt, entgegenstehen.

Die festgestellte Ausreise ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Vereins Menschenrechte Österreich vom XXXX.

Die Feststellung hinsichtlich des Umfanges der verfahrensgegenständlichen Beschwerde ergibt sich aus deren Wortlaut, wonach der BF lediglich die Behebung, in eventu die Herabsetzung des Einreiseverbotes beantragt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

3.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Aufgrund der sich lediglich auf das in Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausgesprochene Einreiseverbot beschränkenden Beschwerde ist gegenständlich gemäß der in § 27 VwGVG verankerten Bindung des erkennenden Gerichtes an die Beschwerde, lediglich über diesen abzusprechen.

3.2.2. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet wie folgt:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(1a) (aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

3.3.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen das erlassene Einreiseverbot hinsichtlich seiner überhöhten Dauer stattzugeben. Dies aus folgenden Erwägungen:

Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose - gleiches gilt auch für ein Aufenthaltsverbot oder Rückkehrverbot - ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrunde liegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an. (vgl. VwGH 19.2.2013, 2012/18/0230)

Solche Gesichtspunkte, wie sie in einem Verfahren betreffend Rückkehrentscheidung und Einreiseverbot zu prüfen sind, insbesondere die Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich, können nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden (vgl. VwGH 7.11.2012, 2012/18/0057).

Wie sich aus § 53 Abs. 2 FPG ergibt, ist bei der Verhängung eines Einreiseverbots das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen in die Betrachtung miteinzubeziehen. Dabei gilt es zu prüfen, inwieweit dieses die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Gegenständlich - wie von ihm eingestanden - ist dem BF anzulasten, im Bewusstsein des Fehlens eines seinen Aufenthalt sowie eine Erwerbstätigkeit rechtfertigenden Titels weiterhin im Bundesgebiet verblieben zu sein und regelmäßig Erwerbstätigkeiten gegen Entgelt, bei welchen dieser letztendlich am XXXX von Organen der Finanzpolizei betreten wurde, ausgeübt zu haben.

Durch das auf Wiederholung ausgerichtete Verhalten des BF, sich durch die unrechtmäßige Ausübung von Beschäftigungen eine wiederkehrende Einnahmequelle zu verschaffen hat er nicht nur seinen Willen zur Nichtbeachtung der österreichischen Rechtsordnung sondern auch zur Negierung der einem gedeihlichen Zusammenleben dienlichen Gesellschaftsregeln zum Ausdruck gebracht. Diese Umstände lassen für den BF vor dem Hintergrund seiner finanziellen Lage keine den Ausschluss einer neuerlichen illegalen Aufnahme von Erwerbstätigkeiten im Bundesgebiet ausschließende, positive Prognose zu. Vielmehr legt das vom BF eingestandene und gesetzte Verhalten die Annahme nahe, dass dieser bei sich ihm bietender Gelegenheit erneut seinen Unterhalt durch die Aufnahme unrechtmäßiger Erwerbstätigkeiten zu sichern versuchen wird. So bot der BF bis dato auch keinen Anlass annehmen zu können, sich um den Erhalt einer Arbeitsbewilligung im Bundesgebiet bemüht oder dies zumindest in Aussicht genommen zu haben.

Da ein großes öffentliches Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in Österreich vorherrscht und die Nichtbeachtung von Rechtsnormen einem gedeihlichem gesellschaftlichem Zusammenleben zuwiderläuft, ist gegenständlich der Schluss zu ziehen, dass der BF durch sein gezeigtes Verhalten den Beweis für dessen Gefährdung österreichischer - in Art 8 Abs. 2 EMRK genannter - öffentlicher Interessen darstellt und die Verhängung eines Einreiseverbotes als notwendiges Mittel zu dessen Begegnung zu betrachten ist.

Hält man sich jedoch die Ausgangslage auf Seiten des BF vor Augen, so ist ihm das Eingeständnis des unerlaubten Aufenthaltes und die wiederkehrende Ausübung von Erwerbstätigkeiten zu Gute zu halten. Zwar fehlt es dem Familienleben des BF einer hinreichender Intensität, weshalb nicht von einem schützenswerte Familienleben iSd. Art 8 EMRK erfassbaren (vgl. Chvosta Peter, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, in ÖJZ 2007/74 860) gesprochen werden kann - konkret ist die Beziehung zu seinem Bruder gemeint.

Die Art der dem BF anzulastenden fremdenrechtlichen Vergehen lassen vor dem Hintergrund jener Sachverhalte, in denen weit schwerwiegendere oder zahlenmäßig den konkreten Fall weit überschreitende Rechtsverletzungen vorliegen, eine Ausschöpfung der höchstmöglich zulässigen Einreiseverbotsdauer durch die belangte Behörde, mit Blick auf die in § 52 Abs. 3 FPG normierten, nicht zu. Die gegenständliche Einreiseverbotsdauer hatte daher jedenfalls eine angemessene Reduzierung zu erfahren.

3.3.3. Da sich das Einreiseverbot an sich als rechtmäßig, jedoch hinsichtlich seiner Dauer als unrechtmäßig erweist, war diese vor dem Hintergrund des soeben Gesagten angemessen zu reduzieren und auf 12 Monate herabzusetzen.

3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht hinreichend nachgekommen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Bundesverwaltungsgericht gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG unterbleiben, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde samt Ergänzung geklärt war. Was das Vorbringen des BF in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen, welches die Durchführung einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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