BVwG W213 2003555-1

W213 2003555-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2015

Regest

Altersdiskriminierung, Anrechnung, Beschäftigung, Doppelanrechnung,<br/>Ernennung, Hochschule, Richter, Überstellungsverlust,<br/>Vorrückungsstichtag

Testo completo

BVwG W213 2003555-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W213.2003555.1.00

Spruch

W 213 2003555-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.1.2014, GZ. BVwG-110.451/0001-Pers/2014, betreffend Festsetzung des Vorrückungsstichtages, zu Recht erkannt:

A)

In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dahin abgeändert, dass die von der Beschwerdeführerin als Lehrbeauftragte an der XXXX in den Wintersemestern 2004/05, 2005/06, 2006/07, 2007/08 und 2008/09 zurückgelegten Zeiten im Gesamtausmaß von zwei Jahren und sechs Monaten gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. b sublit. aa GehG i.V.m. §§ 66 bzw. 210 RStDG voranzusetzen sind und der Vorrückungsstichtag mit Wirkung vom 01.01.2014 mit

01. April 2002

festgesetzt wird.

Im Übrigen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Die Beschwerdeführerin (BF) steht als Richterin des Bundesverwaltungsgerichts in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.

Die belangte Behörde erließ am 14.1.2014 den nun angefochtenen Bescheid, dessen Spruch nachstehenden Inhalt hat:

"Gemäß § 12 und § 113 GehG 1956, BGBl. Nr. 54, in der derzeit geltenden Fassung in Verbindung mit § 66 bzw. 210 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, in der Fassung BGBl I Nr. 120/2012 wird für Sie mit Wirksamkeit vom 01. Jänner 2014 der

01. Oktober 2004

als Vorrückungsstichtag festgesetzt."

In der Begründung wurde ausgeführt, dass der für die Festsetzung des Vorrückungsstichtages maßgebliche Sachverhalt entsprechend den Angaben des BF und den bei der belangten Behörde aufliegenden Personalunterlagen angenommen worden sei. dabei seien nachstehende, nach dem 30. Juni der Absolvierung der 9. Schulstufe (30.6.1988) liegende Zeiten berücksichtigt worden:

Voranzusetzen im Ausmaß von J M T J M T gem. § 12 GehG

1. Höhere Schule

01.07. 1988 - 30.06.1991 03 -- -- 03 -- -- Abs. 2 Z. 6 lit a

2. Sonstige Zeit

01.07. 1991-31.12.1994 03 06 -- 01 06 -- Abs.1 Z.2 lit. b sublit. bb

3. Hochschulstudium

01.01. 1995 -31.12.1998 04 -- -- 04 -- -- Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2a

4. Gerichtspraxis

01.01. 1999- 14.02.1999 -- 01 14 -- 01 14 Abs.2 Z.4 lit. b

5. Sonstige Zeit

15.02. 1999-28.02.1999 -- -- 16 -- -- -- Abs.1 Z.2 lit. b sublit. bb

6. Gerichtspraxis

01.03. 1999-16.10.1999 -- 07 16 -- 07 16 Abs.2 Z.4 lit. b

7. Sonstige Zeit

17.10. 1999-30.09.2009 09 11 14 -- -- -- Abs.1 Z.2 lit. b sublit. bb

8. XXXX

01.10. 2009-30.09.2013 04 -- -- 04 -- -- Abs.3 Z. 1

9. Sonstige Zeit

01.10. 2013-31.12.2013 -- 03 -- -- -- -- Abs.1 Z.2 lit. b sublit. bb

13 03 -- Abzüglich Überstellungsverlust gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG 04 -- -- 09 03 -- Dienstantrittstag: 2014 01 01

Voranzusetzende Zeit: 09 03 00

Vorrückungsstichtag: 1.10.2004

Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde wobei sie sich durch den gegenständlichen Bescheid wegen falscher Beweiswürdigung und unrichtiger Anwendung von Rechtsnormen in ihren Rechten auf eine rechtlich richtige Festsetzung des mich betreffenden Vorrückungsstichtags verletzt erachtete.

Zur inhaltlichen Rechtswidrigkeit führte sie aus, dass ihre berufliche Tätigkeit beim XXXX, einem Organ des Europarats, dem Österreich 1956 beigetreten ist, nicht unter § 12 Abs. 3 Z 1 GehG hätte subsumiert werden sollen, sondern richtigerweise unter § 12 Abs. 2 Z 1 a) in Verbindung mit § 12 Abs. 2f Z 4 GehG.

Hingegen seien richtigerweise unter § 12 Abs. 3 Z 1 GehG voranzusetzen:

Die jeweiligen Verweise und Tätigkeitsbeschreibungen ergäben sich aus den von ihr der belangten Behörde bereits zur Verfügung gestellten Unterlagen, so insbesondere aus den Dienstzeugnissen. Für den Lehrauftrag an der XXXX "XXXX" werde der gegenständlichen Beschwerde ein Ausdruck aus dem Studienplan als Beilage 2 vorgelegt.

Die Tätigkeiten bei den XXXX seien insoferne von großer Bedeutung gewesen, da sie als Vertreterin einer Partei in diversen Verwaltungsverfahren, so insbesondere zu Angelegenheiten des Baurechts, des Veranstaltungsrechts, des Naturschutzrechts etc., weitreichende Erfahrungen im materiellen Verwaltungsrecht wie auch im Verwaltungsverfahrensrecht habe sammeln können, die in ihrem Beruf als Richterin am Bundesverwaltungsgericht von grundlegender Bedeutung seien. Um nur einige zu erwähnen, habe sie die XXXX vertreten in baurechtlichen, naturschutzrechtlichen und veranstaltungs-rechtlichen Genehmigungsverfahren zur XXXX, zu Kunstprojekten im öffentlichen Raum (Concrete Art, Marienlift, etc), zu Großprojekten wie der Eröffnung von XXXX, und ähnlichen. Bei XXXX sei sie außerdem im Zusammenhang mit Personalangelegenheiten in verschiedenen Materien des Sozialrechts beratend tätig gewesen.

Die bei diesen Tätigkeiten gesammelte Erfahrung bilde - gemeinsam mit ihrer dauernden Auseinandersetzung mit Verwaltungsrecht für ihren Lehrauftrag und ihrer akademischen Ausbildung - die Basis von theoretischer wie auch praxisrelevanter Kenntnis im Verwaltungsrecht und im Verwaltungsverfahrensrecht. Gerade auch die ständige Beschäftigung mit materiellem Verwaltungsrecht für den jährlich wiederkehrenden Lehrauftrag an der XXXX garantiere in den relevanten sechs Jahren eine kontinuierliche Beschäftigung mit diesen Themen.

Selbstverständlich treffe es zu, dass die bei den XXXX und an der FH wesentlichen verwaltungsrechtlichen Themenbereiche nicht direkt mit den Rechtsgebieten in Verbindung stehen, die ich im Rahmen der aktuellen Geschäftsverteilung ausübe (Asylverfahren). Dennoch ist die große Bedeutung der Erfahrung für das Verwaltungsverfahrensrecht sowie die mögliche Änderung der Geschäftsverteilung in Zukunft nicht zu vernachlässigen.

Hingegen sei natürlich ihr postgradualer Master Studiengang von direkter - und großer - Bedeutung für meinen Tätigkeitsbereich im Rahmen der aktuellen Geschäftsverteilung. Wie sich aus dem Studienplan der Beilage 3 ergebe, waren regionale und internationale Menschenrechtssysteme, internationale Organisationen und die Arbeit von Nichtregierungsorganisationen im Fokus des interdisziplinären Masterprogramms zum Themenschwerpunkt Menschen- und Frauenrechte.

Daher seien diese Zeiten zu berücksichtigen wie folgt:

XXXX: März 2001 - Juli 2004: 3 J 5 M

Master Studium: Oktober 2004 - Juni 2006: 1 J 9 M

XXXX: Dezember 2006 - April 2008: 1 J 5 M

XXXX: jeweils sechs Monate Teilzeitbeschäftigung in insgesamt 6

Jahren: diese Tätigkeit könne daher mit 3 J angesetzt werden.

Insgesamt ergebe sich daher eine Berücksichtigung im Ausmaß von 5 Jahren gemäß § 12 Abs. 3 Z. 1 GehG.

Im Ergebnis müsse der gegenständliche Bescheid daher richtigerweise in den relevanten Teilen lauten, wie folgt (zu ändernde Fakten in fett und kursiv):

Voranzusetzen im Ausmaß von Gem. § 12

1 Höhere Schule 01.07.1988 - 30.06.1991 03 J 03 J Abs. 2 Z. 6 lit. a

2 Sonstige Zeiten 01.07.1991 - 31.12.1994 03 J 06 M 01 J 06 M Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

3 Hochschulstudium 01.01.1995 - 31.12.1998 04 04 Abs. 2 Z. 8 und Abs. 2 a

4 Gerichtspraxis 01.01.1999 - 14.02.1999 01 M 14 T 01 M 14 T Abs. 2 Z. 4 lit. b

5 Sonstige Zeit 15.02.1999 - 28.02.1999 16T - Abs. 1 Z. 2 lit. b sublit. bb

6 Gerichtspraxis 01.03.1999 - 16.10.1999 07 M 16 T 07 M 16 T Abs. 2 Z. 4 lit. b

7 Sonstige Zeiten 17.10.1999 - 30.09.2009 09 J 11 M 14 T 5 J Abs. 3 Z. 1

8 XXXX 01.10.2009 - 30.09.2013 04 J 04 J Abs. 2 Z. 1 lit. A iVm Abs. 2f Z. 4

Gesamt: 18 J 03 M

Ferner sei bei der Ermittlung ihres Vorrückungsstichtages kein Überstellungsverlust in Abzug zu bringen. Eine isolierte Anwendung des § 12a GehG komme nicht in Betracht, da bereits § 12a Abs. 1 leg.cit. klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldung- oder Verwendungsgruppe darstelle. Folglich könne die Anwendbarkeit des § 12a leg.cit. nur durch eine Verweisungsnorm determiniert sein. Eine solche liege allerdings nicht vor. Die von der belangten Behörde gewählte Feststellung:

"Abzüglich Überstellungsverlust gem. § 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG" im Ausmaß von vier Jahren beruhe auf einer unrichtigen Rechtsanwendung dieser Normen auf den hier vorliegenden Sachverhalt, da weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 leg.cit. noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt seien. Eine andere Verweisungsnorm finde sich weder in § 12 leg.cit. noch in anderen einschlägigen dienst- und besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Auch dem bekämpften Bescheid sei die Anwendung einer weiteren Rechtsnorm auf den vorliegenden Fall nicht zu entnehmen, obwohl der Spruch eines Bescheides gemäß § 59 AVG die in Verhandlung stehende Angelegenheit unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen habe. Weder aus dem im Spruch zitierten § 12 GehG noch aus einer anderen gesetzlichen Bestimmung könne ein Überstellungsverlust abgeleitet werden.

Selbst wenn man eine Anwendbarkeit des § 12 a GehG fingiere, stünde dies im Widerspruch zu europarechtlichen Normen, wie der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Aus der den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (1258 dB) zur 1. Dienstrechtsnovelle 1998, BGBl. I 1999/123, gehe hervor, dass eine Anwendung des § 12a leg.cit. zumindest zu einer indirekten Diskriminierung aufgrund des Alters im sinne der bisherigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes führe: " Ob bei einer Überstellung die bisherige Dienstzeit für die Einstufung in der neuen Verwendungsgruppe voll zählt oder ob dabei ein sogenannter Überstellungsverlust vorzunehmen ist, hängt davon ab, ob der fiktive Lauf vom Beginn der betreffenden Verwendungsgruppe an das 18., 20. oder 22. Lebensjahr anknüpft. Dementsprechend werden die Verwendungsgruppen in drei Kategorien eingeteilt." Somit knüpfe diese Rechtsnorm in unzulässig differenzierender Weise an Sachverhaltselemente an, die durch das (fiktive) Lebensalter eines Bediensteten beim Eintritt in den pragmatischen Bundesdienst bestimmt würden und verstoße daher in eklatanter Weise gegen die obzitierte Richtlinie.

Es werde daher angeregt, einen Antrag auf Vorabentscheidung durch den Europäischen Gerichtshof zu stellen, um die Frage der Vereinbarkeit der Anwendung der §§ 12 Abs. 6 und 7 iVm § 12a GehG mit Europäischem Recht, insbesondere der Richtlinie 2000/78 des Rates vom 27.11.2000, zu beantworten.

Im vorliegenden Fall sei daher kein Überstellungsverlust abzuziehen, weshalb insgesamt 22 Jahre, und 3 Monate voranzusetzen seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Hervorzuheben ist, dass die Beschwerdeführerin in den Wintersemestern 2004/05, 2005/06, 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils einen Lehrauftrag über die Abhaltung der Lehrveranstaltung "XXXX" im Rahmen des Fachhochschul-Studienganges "XXXX" an der XXXX, innehatte. Ferner hatte sie in den Wintersemestern 2006/07, 2007/08 und 2008/09 jeweils einen Lehrauftrag über die Abhaltung der Lehrveranstaltung "XXXX" im Rahmen des Fachhochschul-Studienganges "XXXX" an der XXXX, inne. Die XXXX wird von der XXXX betrieben, wobei das Land XXXX Mehrheitsgesellschafter ist.

2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar auf Grund der Aktenlage getroffen werden, zumal auch in der Beschwerde kein Ermittlungs- bzw. Feststellungsmangel gerügt wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mangels derartiger gesetzlicher Bestimmungen liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

§ 12 und 12 a GehG in der Fassung des BGBl. I Nr. 82/2010, haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:

"Vorrückungsstichtag

§ 12. (1) Der Vorrückungsstichtag ist dadurch zu ermitteln, dass Zeiten nach dem 30. Juni des Jahres, in dem nach der Aufnahme in die erste Schulstufe neun Schuljahre absolviert worden sind oder worden wären, unter Beachtung der einschränkenden Bestimmungen der Abs. 4 bis 8 dem Tag der Anstellung vorangesetzt werden:

1. die im Abs. 2 angeführten Zeiten zur Gänze,

2. sonstige Zeiten, die

a) die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a erfüllen, zur Gänze,

b) die die Erfordernisse der Abs. 3 oder 3a nicht erfüllen,

aa) bis zu 3 Jahren zur Gänze und

bb) bis zu weiteren 3 Jahren zur Hälfte.

...

(2) Gemäß Abs. 1 Z 1 sind voranzusetzen:

1. die Zeit, die

a) in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder

b) als Lehrkraft

aa) an einer inländischen öffentlichen Schule, Universität oder Hochschule oder

bb) an der Akademie der bildenden Künste oder

cc) an einer mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten inländischen privaten Schule, Universität oder Hochschule oder

dd) an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien

zurückgelegt worden ist;

2. die Zeit der Leistung des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach dem Wehrgesetz 2001 (WG 2001), BGBl. I Nr. 146, und des Zivildienstes nach dem Zivildienstgesetz 1986, BGBl. Nr. 679, sowie die Zeit der Tätigkeit als Fachkraft der Entwicklungshilfe im Sinne des Entwicklungshelfergesetzes, BGBl. Nr. 574/1983;

3. die Zeit, in der der Beamte auf Grund des Heeresversorgungsgesetzes, BGBl. Nr. 27/1964, Anspruch auf eine Beschädigtenrente entsprechend einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 90 vH gehabt hat;

4. die Zeit

a) des Unterrichtspraktikums im Sinne des Unterrichtspraktikumsgesetzes, BGBl. Nr. 145/1988, oder der Einführung in das praktische Lehramt,

b) der Gerichtspraxis (Rechtspraktikantenzeit),

c) der nach dem Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169, zur ärztlichen Berufsausübung vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte,

d) der Eignungsausbildung nach den §§ 2b bis 2d VBG in der bis zum Ablauf des 31. Dezember 2003 geltenden Fassung, des Verwaltungspraktikums gemäß Abschnitt Ia VBG, oder in einem Ausbildungsverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft als Lehrling,

e) einer Tätigkeit oder Ausbildung bei einer inländischen Gebietskörperschaft, soweit auf sie die arbeitsmarktpolitischen Förderungsmaßnahmen des Arbeitsmarktförderungsgesetzes, BGBl. Nr. 31/1969, anzuwenden waren,

f) einer Tätigkeit als Wissenschaftlicher (Künstlerischer) Mitarbeiter (in Ausbildung) gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Abgeltung von wissenschaftlichen und künstlerischen Tätigkeiten an Universitäten und Universitäten der Künste, BGBl. Nr. 463/1974,

g) in einem Dienstverhältnis, das im Rahmen der Rechtsfähigkeit einer inländischen öffentlichen Universität oder inländischen öffentlichen Universität der Künste, der Akademie der Wissenschaften, der Österreichischen Nationalbibliothek oder einer sonstigen wissenschaftlichen Einrichtung gemäß Forschungsorganisationsgesetz, BGBl. Nr. 341/1981, oder eines Bundesmuseums oder des Österreichischen Patentamtes eingegangen worden ist;

...

7. die Zeit

a) eines abgeschlossenen Studiums an einer Akademie oder an einer den Akademien verwandten Lehranstalt, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

b) eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität oder Hochschule bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit, wenn der Beamte der Verwendungsgruppe L 2a 2 oder L 2a 1 angehört und das Hochschulstudium gemäß Anlage 1 zum BDG 1979 als alternatives Ernennungserfordernis zum Studium an einer Akademie vorgesehen ist,

c) eines abgeschlossenen Studiums an einer Pädagogischen Hochschule oder Hochschule für Agrar- und Umweltpädagogik Wien, das für den Beamten Ernennungserfordernis gewesen ist, sowie die zurückgelegte Berufspraxis, wenn sie nach den jeweils geltenden Prüfungsvorschriften für die Erlangung der Lehrbefähigung für eine Verwendung in der Verwendungsgruppe L 2a 2 vorgeschrieben war, in beiden Fällen bis zum Höchstausmaß von insgesamt zwei Jahren, sofern jedoch das Studium lehrplanmäßig länger dauert, bis zum Höchstausmaß des lehrplanmäßig vorgesehenen Studiums,

d) eines abgeschlossenen Studiums, das für die Beamtin oder den Beamten in der Verwendungsgruppe L 2a 2 gemäß Anlage 1 Z 24.1, Z 24.3 oder Z 24.5 oder in der Verwendungsgruppe L 2a 1 gemäß Anlage 1

Z 25.1 Abs. 4 lit. a bis c BDG 1979 Ernennungserfordernis gewesen ist, bis zum Ausmaß der in lit. a vorgesehenen Zeit.

8. die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Universität (wissenschaftlichen Hochschule), Universität der Künste, Kunsthochschule oder einer staatlichen Kunstakademie oder einer Fachhochschule (Bundesgesetz über Fachhochschul-Studiengänge, BGBl. Nr. 340/1993), das für den Beamten in einer der Verwendungsgruppen A 1, A, L PH, L 1, M BO 1, M ZO 1, H 1, PT 1 oder PT 2 (mit Hochschulbildung) oder für einen Richteramtsanwärter, Richter, Staatsanwalt oder Universitätsassistenten Ernennungserfordernis gewesen ist;

...

(2e) Bei der Berücksichtigung von Studienzeiten nach Abs. 2 Z 7 und 8 gilt als Laufzeit des Sommersemesters die Zeit vom 1. Jänner bis zum 30. Juni, als Laufzeit des Wintersemesters die Zeit vom 1. Juli bis zum 31. Dezember. Hat das Studium mit einem Trimester begonnen, so ist als Beginn des Studiums, wenn das erste Trimester ein Sommer- oder Herbsttrimester war, der 1. Juli, wenn das erste Trimester ein Wintertrimester war, der 1. Jänner des betreffenden Jahres anzusehen.

...

(3) Zeiten gemäß Abs. 1 Z 2, in denen der Beamte eine Tätigkeit ausgeübt oder ein Studium betrieben hat, können im öffentlichen Interesse insoweit zur Gänze berücksichtigt werden, als die Tätigkeit oder das Studium für die erfolgreiche Verwendung des Beamten von besonderer Bedeutung ist. Solche Zeiten können jedoch höchstens in folgendem Ausmaß zur Gänze berücksichtigt werden:

1. in den Verwendungsgruppen A 1, A 2 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen fünf Jahre,

2. in den Verwendungsgruppen A 3 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen drei Jahre und

3. in den Verwendungsgruppen A 4, A 5 oder in gleichwertigen Verwendungsgruppen zwei Jahre.

(3a) Zeiten gemäß Abs. 3 sind jedenfalls zur Gänze zu berücksichtigen,

1. soweit sie bereits im unmittelbar vorangegangenen Bundesdienstverhältnis nach Abs. 3, nach § 26 Abs. 3 oder 3a VBG oder nach einer gleichartigen Bestimmung einer anderen Rechtsvorschrift zur Gänze berücksichtigt worden sind und

2. der Beamte bei Beginn des öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses nach wie vor die hiefür maßgebende Verwendung ausübt.

...

(6) Die im Abs. 2 Z 1 und 4 lit. d bis g angeführten Zeiten sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gemäß § 12a für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn sie

1. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der Verwendungsgruppen L 2a begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der erfolgreichen Absolvierung einer Akademie oder einer den Akademien verwandten Lehranstalt oder eines Ernennungserfordernisses liegen, das dieses Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

2. in den Fällen, in denen das gegenwärtige Dienstverhältnis in einer der im § 12a Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen begonnen hat, vor der Erfüllung des Ernennungserfordernisses der abgeschlossenen Hochschulbildung oder der Erfüllung eines Ernennungserfordernisses liegen, das das erstgenannte Erfordernis ersetzt oder an seine Stelle tritt;

3. in den Fällen der Z 1 und 2 zwar nach der Erfüllung der angeführten Erfordernisse liegen, aber in einer Einstufung zurückgelegt worden sind, die der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe, in der das gegenwärtige Dienstverhältnis begonnen hat, nicht mindestens gleichwertig ist.

(7) Die gemäß Abs. 1 Z 2 lit. b, Abs. 2 Z 7 und 8 und Abs. 3 und 3a berücksichtigten Zeiträume sind in dem Ausmaß voranzusetzen, in dem sie im Falle einer Überstellung aus der entsprechenden niedrigeren Verwendungsgruppe in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe für die Vorrückung anrechenbar wären, wenn auf sie die Voraussetzungen des Abs. 6 Z 1 oder 2 zutreffen.

...

Überstellung

§ 12a. (1) Überstellung ist die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe.

(2) Für die Ermittlung des in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe gebührenden Gehaltes werden die nachstehenden Besoldungs- und Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßt:

1. Verwendungsgruppen A 1 bis A 7, B, C, D, E, P 1 bis P 5, L 2b, L 3, E 1, E 2a, E 2b, E 2c, W 1, W 2, M BO 1, M BO 2, M BUO 1, M B UO 2, M ZO 1, M ZO 2, M ZUO 1, M ZUO 2, M ZCh, H 2, PT 1 bis PT 9, PF 1 bis PF 6 und K 1 bis K 6;

2. Verwendungsgruppen L 2a;

3. Verwendungsgruppen A, L PH, L 1 und H 1, Richteramtsanwärter, Richter und Staatsanwälte, Universitätsdozenten und Universitätsassistenten.

(3) Wird ein Beamter aus einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe in eine gleichwertige oder höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe derselben Ziffer des Abs. 2 überstellt,so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4) Wird ein Beamter aus einer Verwendungsgruppe in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe einer anderen Ziffer des Abs. 2 überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben würde, wenn er die in der bisherigen Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit in dem Ausmaß in der neuen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte, um das diese Zeit die in der folgenden Tabelle angeführten Zeiträume übersteigt:

Überstellung Ausbildung im Sinne der

Ernennungserfordernisse der

Anlage 1 zum Beamten-

Dienstrechtsgesetz 1979 Zeitraum

von der in die Jahre

Besoldungs- oder

Verwendungsgruppe

Gemäß Abs. 2 Z 1 2 2

1 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 4

1 3 in den übrigen Fällen 6

2 3 mit abgeschlossener

Hochschulbildung gemäß Anlage 1

Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 2

2 3 in den übrigen Fällen 4

(5) Erfüllt ein Beamter das im Abs. 4 angeführte Erfordernis der abgeschlossenen Hochschulbildung gemäß Anlage 1 Z 1.12 oder Z 1.12a BDG 1979 erst nach der Überstellung in eine der im Abs. 2 Z 3 angeführten Besoldungs- oder Verwendungsgruppen, ist seine besoldungsrechtliche Stellung mit Wirkung vom Tag der Erfüllung dieses Erfordernisses entsprechend dem Abs. 4 neu festzusetzen.

(6) Wird ein Beamter in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so gebührt ihm die besoldungsrechtliche Stellung, die sich auf Grund der Vorrückung oder Zeitvorrückung ergeben hätte, wenn er die in der bisherigen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe anrechenbare Gesamtdienstzeit als Beamter der niedrigeren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(7) Ist ein Beamter in eine höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden und wird er nachher in eine niedrigere Verwendungsgruppe überstellt, so ist er so zu behandeln, als ob er bis zur Überstellung in die niedrigere Verwendungsgruppe in der Verwendungsgruppe geblieben wäre, aus der er in die höhere Besoldungs- oder Verwendungsgruppe überstellt worden ist.

(8) Bei Überstellungen nach den Abs. 3, 4, 6 und 7 und bei einer Änderung der besoldungsrechtlichen Stellung nach Abs. 5 ist die in der höchsten Gehaltsstufe einer Besoldungs- oder Verwendungsgruppe oder einer Dienstklasse, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, verbrachte Zeit bis zum Ausmaß von vier Jahren für die Vorrückung und den Anfall der Dienstalterszulage zu berücksichtigen. Die §§ 8 und 10 sind sinngemäß anzuwenden."

Im vorliegenden Fall wendet sich der BF gegen den ihn bei der Neufestsetzung seines Vorrückungsstichtages anlässlich der Ernennung zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts treffenden Überstellungsverlust. Er führt aus, dass die isolierte Anwendung des § 12a GehG nicht in Betracht komme, da § 12a leg.cit. ausdrücklich klarstelle, dass die Überstellung die Ernennung zum Beamten einer anderen Besoldungs- oder Verwendungsgruppe darstelle. Eine Anwendbarkeit des § 12a leg.cit wäre daher nur bei Vorliegen einer entsprechenden Verweisungsnorm möglich. Ferner seien weder die Tatbestandselemente des § 12 Abs. 6 noch des Abs. 7 leg.cit. erfüllt. Weder in § 12 GehG noch in anderen einschlägigen dienstrechtlichen Vorschriften finde sich eine entsprechende Verweisungsnorm.

Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertritt, dass der Überstellungsverlust bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter vier Jahre beträgt. Dabei wird eine Überstellung von einer der in § 12a Abs. 2 Z. 1 GehG enthaltenen Verwendungsgruppen in die Besoldungsgruppe der Richteramtsanwärter gemäß § 12a Abs. 1 Z. 3 GehG "mit abgeschlossenem Hochschulstudium" fingiert (VwGH, 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047 mwN). Auch wenn es sich im Anlassfall diese Judikates um eine Ernennung zur Richteramtsanwärterin handelte, macht dies keinen Unterschied, da § 12a Abs. 1 Z.3 GehG nicht zwischen Richter und Richteramtsanwärtern unterscheidet. Im vorliegenden Fall wurde der BF mit Wirkung vom 1.1.2014 zum Richter des Bundesverwaltungsgerichts ernannt, nachdem er zuvor als Vertragsbediensteter der Entlohnungsgruppe v1 in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum bund gestanden hatte. Im Sinne des oben zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofs ist daher davon auszugehen, dass dem BF zu Recht ein Überstellungsverlust von vier Jahren abgezogen wurde.

Soweit der BF einwendet, dass der Abzug dieses Überstellungsverlustes eine indirekte Altersdiskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 darstelle und somit europarechtswidrig sei, ist damit für den BF nichts gewonnen:

Art. 1, 2 und 6 der obgenannten Richtlinie haben nachstehenden Wortlaut:

"Artikel 1

Zweck

Zweck dieser Richtlinie ist die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten.

Artikel 2

Der Begriff "Diskriminierung"

(1) Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet "Gleichbehandlungsgrundsatz", dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe geben darf.

(2) Im Sinne des Absatzes 1

a) liegt eine unmittelbare Diskriminierung vor, wenn eine Person wegen eines der in Artikel 1 genannten Gründe in einer vergleichbaren Situation eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person erfährt, erfahren hat oder erfahren würde;

b) liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen mit einer bestimmten Religion oder Weltanschauung, einer bestimmten Behinderung, eines bestimmten Alters oder mit einer bestimmten sexuellen Ausrichtung gegenüber anderen Personen in besonderer Weise benachteiligen können, es sei denn:

i) diese Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich, oder

ii) der Arbeitgeber oder jede Person oder Organisation, auf die diese Richtlinie Anwendung findet, ist im Falle von Personen mit einer bestimmten Behinderung aufgrund des einzelstaatlichen Rechts verpflichtet, geeignete Maßnahmen entsprechend den in Artikel 5 enthaltenen Grundsätzen vorzusehen, um die sich durch diese Vorschrift, dieses Kriterium oder dieses Verfahren ergebenden Nachteile zu beseitigen.

(3) Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff "Belästigung" im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.

(4) Die Anweisung zur Diskriminierung einer Person wegen eines der Gründe nach Artikel 1 gilt als Diskriminierung im Sinne des Absatzes

1.

(5) Diese Richtlinie berührt nicht die im einzelstaatlichen Recht vorgesehenen Maßnahmen, die in einer demokratischen Gesellschaft für die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit, die Verteidigung der Ordnung und die Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind.

Artikel 3

Geltungsbereich

(1) Im Rahmen der auf die Gemeinschaft übertragenen Zuständigkeiten gilt diese Richtlinie für alle Personen in öffentlichen und privaten Bereichen, einschließlich öffentlicher Stellen, in Bezug auf

a) die Bedingungen - einschließlich Auswahlkriterien und Einstellungsbedingungen - für den Zugang zu unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit, unabhängig von Tätigkeitsfeld und beruflicher Position, einschließlich des beruflichen Aufstiegs;

b) den Zugang zu allen Formen und allen Ebenen der Berufsberatung, der Berufsausbildung, der beruflichen Weiterbildung und der Umschulung, einschließlich der praktischen Berufserfahrung;

c) die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Entlassungsbedingungen und des Arbeitsentgelts;

d) die Mitgliedschaft und Mitwirkung in einer Arbeitnehmer- oder Arbeitgeberorganisation oder einer Organisation, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören, einschließlich der Inanspruchnahme der Leistungen solcher Organisationen.

(2) Diese Richtlinie betrifft nicht unterschiedliche Behandlungen aus Gründen der Staatsangehörigkeit und berührt nicht die Vorschriften und Bedingungen für die Einreise von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder deren Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet sowie eine Behandlung, die sich aus der Rechtsstellung von Staatsangehörigen dritter Länder oder staatenlosen Personen ergibt.

(3) Diese Richtlinie gilt nicht für Leistungen jeder Art seitens der staatlichen Systeme oder der damit gleichgestellten Systeme einschließlich der staatlichen Systeme der sozialen Sicherheit oder des sozialen Schutzes.

(4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass diese Richtlinie hinsichtlich von Diskriminierungen wegen einer Behinderung und des Alters nicht für die Streitkräfte gilt.

Artikel 6

Gerechtfertigte Ungleichbehandlung wegen des Alters

(1) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

Derartige Ungleichbehandlungen können insbesondere Folgendes einschließen:

a) die Festlegung besonderer Bedingungen für den Zugang zur Beschäftigung und zur beruflichen Bildung sowie besonderer Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, einschließlich der Bedingungen für Entlassung und Entlohnung, um die berufliche Eingliederung von Jugendlichen, älteren Arbeitnehmern und Personen mit Fürsorgepflichten zu fördern oder ihren Schutz sicherzustellen;

b) die Festlegung von Mindestanforderungen an das Alter, die Berufserfahrung oder das Dienstalter für den Zugang zur Beschäftigung oder für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile;

c) die Festsetzung eines Höchstalters für die Einstellung aufgrund der spezifischen Ausbildungsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder aufgrund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand.

(2) Ungeachtet des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit die Festsetzung von Altersgrenzen als Voraussetzung für die Mitgliedschaft oder den Bezug von Altersrente oder von Leistungen bei Invalidität einschließlich der Festsetzung unterschiedlicher Altersgrenzen im Rahmen dieser Systeme für bestimmte Beschäftigte oder Gruppen bzw. Kategorien von Beschäftigten und die Verwendung im Rahmen dieser Systeme von Alterskriterien für versicherungsmathematische Berechnungen keine Diskriminierung wegen des Alters darstellt, solange dies nicht zu Diskriminierungen wegen des Geschlechts führt."

Im vorliegenden Fall ist festzuhalten, dass der Eintritt des gemäß § 12 Abs. 6 und 7 GehG in Verbindung mit § 12 a GehG vorgesehenen Überstellungsverlustes nicht an ein bestimmtes Alter geknüpft ist. Er kommt immer dann zum Tragen, wenn ein Bediensteter von einer der in § 12 a Abs. 2 Z. 1 bis 3 GehG genannten Verwendungsgruppen in eine höhere Verwendungs- oder Besoldungsgruppe überstellt wird, wobei jeweils der sich aus der Tabelle in § 12 Abs. 4 GehG ersichtliche Überstellungsverlust in Abzug zu bringen ist. Die Höhe des Abzuges richtet sich nach der Ausbildung, die als Zugangserfordernis für die jeweilige höhere Verwendungsgruppe nachzuweisen ist. Ziel des Überstellungsverlustes ist es also, die in der Regel länger andauernde Ausbildungszeit (z. B. Hochschulstudium), die für höhere Verwendungsgruppen erforderlich ist, bei jenen Beamten in Abzug zu bringen, die schon über Vordienstzeiten als Beamte in niedrigeren Verwendungsgruppen aufzuweisen haben, da diese sonst gegenüber Beamten die nach Absolvierung der als Ernennungsvoraussetzung geforderten Ausbildung erst zu einem späteren Zeitpunkt in das öffentlich - rechtliche Dienstverhältnis eintreten können, bevorzugt würden. Diese Vorgangsweise knüpft aber an kein bestimmtes Alter an, sondern versucht nur sicherzustellen, dass die Ausbildungszeiten, die für die Erlangung der Ernennungsvoraussetzungen erforderlich sind, sich bei allen Beamten gleichermaßen auswirken. Der Überstellungsverlust stellt also keine (offenkundige) Diskriminierung nach dem Alter dar. Vielmehr ist davon auszugehen, dass die geltende Rechtslage in Bezug auf den Überstellungsverlust jedenfalls innerhalb des durch Art. 6 Abs.1 der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 vorgegebenen Rahmens für gerechtfertigte Ungleichbehandlungen wegen des Alters bleibt.

Wie oben festgestellt, hat die Beschwerdeführerin während der Wintersemester2004/05, 2005/06, 2006/07, 2007/08 und 2008/09 Lehraufträge an der XXXX innegehabt. Es handelt sich dabei um die Zeiten jeweils vom 1. Juli bis zum 31. Dezember (§ 12 Abs. 2e GehG). Die XXXX ist als inländische Hochschule im Sinne des § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. b sublit. aa GehG zu qualifizieren. Die Zeiträume vom 01.07.2004 bis 31.12.2004, 01.07.2005 bis 31.12.2005, 01.07.2006 bis 31.12.2006, 01.07.2007 bis 31.12.2007 und 01.07.2008 bis 31.12.2008 (also insgesamt zwei Jahre und sechs Monate) sind daher gemäß § 12 Abs. 2 Z. 1 lit. b sublit. aa GehG voranzusetzen.

Eine weitergehende Anrechnung der Zeiten als Lehrbeauftragte in den Wintersemestern 2010/11, 2011/12, 2012/13 und 2013/14 war nicht möglich, da die Beschwerdeführerin in dieser Zeit beim XXXX tätig war und eine Doppelanrechnung gemäß § 12 Abs. 8 GehG unzulässig ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Verwaltungsgerichtshof hat zwar im Erkenntnis vom 29.1.2014, GZ. 2012/12/0047, in Weiterführung seiner bisherigen Rechtsprechung dezidiert festgestellt, dass bei der erstmaligen Begründung eines öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnisses als Richteramtsanwärter bzw. Richter ein Überstellungsverlust von vier Jahren in Abzug zu bringen ist, doch hat er sich nicht zur Frage einer eventuellen Europarechtswidrigkeit der innerstaatlichen Regelungen hinsichtlich des Überstellungsverlustes geäußert. Ebenso hat der Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 16.9.2013, GZ. EU 2013/0005, dem Gerichtshof der Europäischen Union keine Fragen hinsichtlich des Überstellungsverlustes zur Vorabentscheidung vorgelegt. Da also zur Frage der Vereinbarkeit der Regelungen über den Überstellungsverlust mit der Richtlinie 2000/78/EG vom 27.11.2000 keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes existiert, ist in diesem Punkt die Revision zuzulassen.

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