BVwG W209 2014837-1

W209 2014837-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2015

Regest

Beitragsrückstand, Sozialversicherung

Testo completo

BVwG W209 2014837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W209.2014837.1.00

Spruch

W209 2014837-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 28.07.2014, GZ XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid vom 28.07.2014 wurde die Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt, dass für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 offene Sozialversicherungsbeiträge nach dem BSVG inklusive Zuschläge und Gebühren in der Höhe von € 3.517,95 aushaften würden und sich dieser Betrag zwischenzeitig durch Einzahlung von € 106,07 vermindert habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und begründete diese im Wesentlichen damit, dass sie den geforderten Betrag bereits bezahlt habe. Darüber hinaus stellte sie den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

3. Mit Schreiben vom 10.12.2014 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin eine Stellungnahme der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, in der diese ausführt, dass die von der Beschwerdeführerin zum Beweis der Zahlung der aushaftenden Beträge vorgelegten Bankbelege ausschließlich bereits aufgerechnete Beiträge für den Beitragszeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2013 betreffen würden. Der gegenständliche Abrechnungsbescheid beziehe sich demgegenüber ausschließlich auf die Sozialversicherungsbeiträge für den Beitragszeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013. Die Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin ungenützt verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:

Am 19.03.2014 hafteten für die Zeit vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 laut Rückstandsausweis vom gleichen Tag offene Sozialversicherungsbeiträge der Beschwerdeführerin nach dem BSVG inklusive Zuschläge und Gebühren in der Höhe von € 3.430,95 aus.

Die offenen Beträge setzen sich wie folgt zusammen:

Beitrag für Kranken-, Pension- und Unfallversicherung im Zeitraum 01.07.2013 bis 31.12.2013: € 3.175,14, Beitragszuschläge gemäß § 34 Abs. 3 BSVG: € 79,98 (13.12.2013) und € 158,76 (18.03.2014) und Verwaltungsgebühr: € 17,07.

Bei der Gehaltsexekution beim BG Donaustadt fielen eine Pauschalgebühr und Barauslagen in Höhe von insgesamt € 87,00 an.

Bis zu Erlassung des bekämpften Bescheides hat sich der Betrag (insgesamt € 3.517,95) durch Einzahlung von € 106,07 vermindert.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt und der anlässlich der Beschwerdevorlage seitens der Sozialversicherungsanstalt der Bauern abgegebenen Stellungnahme.

Wie die Sozialversicherungsanstalt der Bauern nachvollziehbar dargelegt hat, beziehen sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Zahlungsbelege ausschließlich auf die bereits aufgrund der Aufrechnungsbescheide vom 15.04.2013 und vom 12.09.2013 einbehaltenen Beiträge betreffend den Beitragszeitraum 01.11.2011 bis 30.06.2013. Diese sind daher zum Nachweis der bereits erfolgten Zahlung des aushaftenden Betrages nicht geeignet.

Die Beitragspflicht und die Höhe der Beitragsgrundlage wurde bereits mit rechtskräftigem Ersatzbescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 15.10.2013, GZ: MA 40 - SR 464522/2013, für den Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2010 festgestellt. Für eine allfällige Änderung der für die Bemessung der Beitragsgrundlage maßgeblichen Umstände im beschwerdegegenständlichen Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.12.2013 ergaben sich keine Anhaltspunkte.

Mit Schreiben vom 10.12.2014 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, sich zum Ergebnis des Ermittlungsverfahrens zu äußern. Die vierwöchige Frist zur schriftlichen Stellungnahme ließ die Beschwerdeführerin jedoch ungenützt verstreichen.

Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin den Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts nicht entgegentritt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. In Ermangelung einer entsprechenden Anordnung der Senatszuständigkeit im ASVG liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. Die im vorliegenden Beschwerdefall anzuwendende maßgebende Bestimmung des Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF lautet:

"Verfahren zur Eintreibung der Beiträge

§ 36. (1) Dem Versicherungsträger ist zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

(2) Der Versicherungsträger hat zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dieser Ausweis hat den Namen und die Anschrift des Beitragsschuldners, den rückständigen Betrag, die Art des Rückstandes samt Nebengebühren, den Beitragszeitraum, auf den die rückständigen Beiträge entfallen, allenfalls vorgeschriebene Beitragszuschläge und sonstige Nebengebühren sowie den Vermerk des Versicherungsträgers zu enthalten, daß der Rückstandsausweis einem die Vollstreckbarkeit hemmenden Rechtszug nicht unterliegt. Der Rückstandsausweis ist Exekutionstitel im Sinne des § 1 der Exekutionsordnung. Im Rückstandsausweis können, wenn dies aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung angezeigt erscheint, die Beiträge zur Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung als einheitliche Summe und die darauf entfallenden Beitragszuschläge und Nebengebühren ebenfalls als einheitliche Summe ausgewiesen werden.

(3) Der Rückstandsausweis darf erst nach erfolgloser Mahnung (§ 34 Abs. 3) ausgestellt werden.

(4) Als Nebengebühren kann der Versicherungsträger in den Rückstandsausweis einen pauschalierten Kostenersatz für die durch die Einleitung und Durchführung der zwangsweisen Eintreibung bedingten Verwaltungsauslagen mit Ausnahme der im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten aufnehmen; der Anspruch auf die im Verwaltungsweg oder im gerichtlichen Weg zuzusprechenden Kosten wird hiedurch nicht berührt. Der pauschalierte Kostenersatz beträgt ein Halbes vom Hundert des einzutreibenden Betrages, mindestens jedoch 1,45 Euro. Der Ersatz kann für dieselbe Schuldigkeit nur einmal vorgeschrieben werden. Allfällige Anwaltskosten des Verfahrens zur Eintreibung der Beiträge dürfen nur insoweit beansprucht werden, als sie im Verfahren über Rechtsmittel auflaufen. Die vorgeschriebenen und eingehobenen Verwaltungskostenersätze verbleiben dem Versicherungsträger."

3.3. Abweisung der Beschwerde

Das Begehren der Beschwerdeführerin ist darauf gerichtet, den in Beschwerde gezogenen Abrechnungsbescheid aufzuheben, weil der darin genannte Betrag bereits bezahlt sei.

Wie den Feststellungen und der Beweiswürdigung zu entnehmen ist, haftete der im Bescheid angeführte Betrag - entgegen der Angaben der Beschwerdeführerin - noch aus.

Gemäß § 36 Abs. 1 BSVG ist dem Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge die Einbringung im Verwaltungswege gewährt (§ 3 Abs. 3 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991).

Nach § 36 Abs. 2 leg.cit. hat der Versicherungsträger zur Eintreibung nicht rechtzeitig entrichteter Beiträge einen Rückstandsausweis auszufertigen. Dies ist nach erfolgloser Mahnung mit Rückstandsausweis vom 19.03.2014 zum Zweck der Hereinbringung des offenen Betrages im Wege einer Gehaltsexekution erfolgt.

Laut Erkenntnis des VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2012/08/0020, ist aufgrund von Einwendungen gegen einen Rückstandsausweis ein Abrechnungsbescheid zu erlassen, in welchem insbesondere den (bis zu einem bestimmten Tag) geschuldeten Beiträgen die hierauf geleisteten Zahlungen (oder sonstige den Anspruch hemmende oder aufhebende Umstände) gegenüberzustellen sind.

Da im Hinblick auf frühere Vollstreckungsverfahren damit zu rechnen war, dass die Beschwerdeführerin gegen den Rückstandsausweis Einwendungen erheben würde, ist von der belangten Sozialversicherungsanstalt der Bauern - im Hinblick auf die o.a. Judikatur des VwGH zu Recht - der Weg der Erlassung eines Abrechnungsbescheides gewählt worden, um eine Überprüfung des aushaftenden Betrages unter Berücksichtigung der bis zum Stichtag bereits bezahlten Beträge im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens zu ermöglichen.

3.4. Aufschiebende Wirkung

Beschwerden gegen Bescheide haben grundsätzlich aufschiebende Wirkung, sofern diese nicht mit Bescheid ausgeschlossen wurde (§ 13 Abs. 1 und 2 VwGVG).

Ein solcher Ausschluss ist im gegenständlichen Fall nicht erfolgt.

Eines Antrages auf aufschiebende Wirkung bedurfte es daher, wie auch der Rechtsmittelbelehrung des bekämpften Bescheides zu entnehmen ist, nicht.

3.5. Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Die Beschwerdeführerin hat einen solchen Antrag auf mündliche Verhandlung nicht gestellt.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung von Amts wegen war gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (s. dazu die unter Punkt 3.3. zitierte VwGH-Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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