BVwG W168 2014150-1

W168 2014150-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2015

Regest

Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, medizinische Versorgung, real risk,<br/>Rechtsschutzstandard, staatlicher Schutz, Versorgungslage

Testo completo

BVwG W168 2014150-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W168.2014150.1.00

Spruch

W168 2014150-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Südsudan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, RA Dr. Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 03.11.2014, Zl. 10271958810/14850322 zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet

abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 28.07.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu oben angeführte Personalien an.

Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgenden Treffer: XXXX.

Bei der Erstbefragung vor der PI-EAST-Ost gab der Beschwerdeführer an im Dezember 2013 seine Heimat verlassen zu haben. Er sei in Folge weiter über den Tschad und Algerien nach Marokko gefahren. Von dort sei er weiter nach Marokko und in Folge nach Spanien gefahren. Dort habe er sich rund 3 Monate aufgehalten und sei schließlich mittel Zug weiter nach Österreich gefahren. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Mitgliedsstaates Spanien führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie nicht nach Spanien zurückkehren wolle. Sie habe dort keine Unterstützung bekommen und man habe ihr gesagt, dass sie auch nichts bekommen werde. Sie hätte in Spanien nicht um Asyl angesucht, sie möchte dort auch nicht zurück, da sie dort auch nichts habe.

Aufgrund des unzweifelhaften Eurodac - Treffers mit Spanien leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit diesem Mitgliedsstaat ein. Dies wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt.

Mit Schreiben vom 15.10.2014 stimmten die spanischen Behörden ausdrücklich der Übernahme der beschwerdeführenden Partei gem. Art. 13 Abs. 1 Dublin III - VO zu.

Bei der Einvernahme des Beschwerdeführers am 30.10.2014 durch das Bundesamt, brachte dieser zunächst vor, sich gut zu fühlen, er leide an keinen Krankheiten und würde in der Lage sein, der Einvernahme zu folgen. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Er habe im Gebiet der Mitgliedsstaaten als auch in Österreich keine Verwandten. Befragt zu den Gründen für das Verlassen des Mitgliedsstaates führte die beschwerdeführende Partei aus, dass Spanien so wie Afrika wäre. Sie möge Spanien nicht. Österreich wäre das Land welches sie mögen würde. Sie glaube, das ihr Österreich bei dem Problem welches sie habe helfen würde. Weiter befragt führte sie aus, dass es in Spanien zu viele Schwarze geben würde. Sie fühle sich dort nicht wohl. Sie habe in Spanien nichts gesehen, was sie glücklich machen würde. Sie hätte sich in Spanien nicht entspannt gefühlt. Sie hätte in Spanien auch nichts zu essen bekommen. Auch habe sie in Spanien nicht um Asyl angesucht. Anfänglich hätte sie sich an eine Hilfsorganisation gewendet, doch diese hätte ihr keine Antwort gegeben. Diese Hilfsorganisation würde sich in Madrid befinden. Weites führte sie aus, dass sie Spanien nicht möge. Bevor sie ihre Heimat verlassen hätte, wäre ihr Zustand nicht gut gewesen. Sie hätte einen Bruder von dem sie nicht wisse wo er sich befinden würde. Auch wisse sie nicht, wo sich ihre Mutter befinden würde. Wenn man in einem bestimmten Land bleiben wolle, dann wäre das Leben dort sicherer. Sie wolle lieber in Österreich bleiben. Nochmals wurde ausgeführt, das Spanien wie Afrika wäre. Weiteres Vorbringen wurde nicht erstattet.

Mit dem angefochten Bescheid wurde I. der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Spanien gemäß Art. 13 Abs. 1 Dublin-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig ist, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass die Abschiebung nach Spanien zulässig sei.

Der Bescheid des BAA legt in seiner Begründung und den aktuellen Feststellungen insbesondere ausführlich dar, dass in dem zuständigen Mitgliedstaat die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich sind und den Grundsätzen des Unionsrechts genügen.

Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich keine Gründe für die Annahme ergeben hätten, dass die beschwerdeführende Partei tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Spanien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte konkret erwartbar drohen würde. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Spanien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, zeitgerecht durch den nunmehrigen Vertreter, den MigrantInnenverein St. Marx, erhobene Beschwerde, in der im Wesentlichen ausgeführt wird, dass gegenständlicher Bescheid im vollen Umfang wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten werden würde. Die Entscheidung sei inhaltlich falsch und ebenso rechtswidrig aufgrund mangelnder Verfahrensführung. Der Beschwerdeführer würde in Spanien keine Versorgung erhalten. Der angefochtene Bescheid gehe unrichtigerweise davon aus, dass ein Verweis auf die generellen Berichte zu Spanien ausreichend wäre um festzustellen, dass dem Beschwerdeführer dort keine dem Art 3. EMRK widersprechende Behandlung droht. Er hätte jedoch durch sein Vorbringen deutlich gemacht, dass er in Spanien konkret bedroht wäre. Es wäre immer eine Einzelfallprüfung durchzuführen. Diese wäre im gegenständlichen Verfahren unterlassen worden. Auch berufe sich die zurückweisende Entscheidung auf §5 AsylG 2005. Diese Bestimmung böte jedoch keine Grundlage für eine zurückweisende Entscheidung im konkreten Fall. Daher wäre der Spruch falsch, da die konkreten Gesetzesbestimmungen im Spruch gem. §59 AVG anzuführen seinen. Es wäre gegebenenfalls einen Zurückweisung aufgrund konkreter Bestimmungen der Dublin VO auszusprechen gewesen. Es würde demgemäß beantrag das Bundesverwaltungsgericht möchte feststellen, dass die Zurückweisung des Antrages nicht auf die gesetzlich vorgeschriebene Weise gem. Art. 59 AVG erfolgt wäre. Es würde in Folge deshalb beantragt, die bekämpfte Entscheidung ersatzlos aufzuheben. Es handle sich weiters um eine inhaltlich falsche Entscheidung. Die Versorgung in Spanien sei mangelhaft. Die Mitgliedsstaaten wären verpflichtet für eine entsprechende Versorgung von Flüchtlingen zu sorgen. Auf das Erkenntnis des EuGH vom 27.2.2014 (AZ: C - 79/13) wäre zu verweisen. Das Bundesamt habe sich nicht vergewissert, dass die beschwerdeführende Partei in Spanien mit einer Unterkunft und ausreichenden Mitteln versorgt werden würde. Weiters sei die beschwerdeführende Partei krank. Die beschwerdeführende Partei würde unter Hämmoriden leiden. Hierzu wurde der Antrag auf Einholung eines medizinischen Fachgutachtens gestellt, bzw. der Antrag gestellt, eine konkrete Anfrage an Spanien zu stellen, ob es für die beschwerdeführende Partei ein Quartier und eine entsprechende fachärztliche Versorgung geben würde. In Spanien würde nur eine Notfallmedizinische Versorgung gewährleistet, die im konkreten Fall nicht ausreichend wäre. Es ergehe der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Es würden weiters die Anträge gestellt den bekämpften Bescheid zu beheben, festzustellen, dass die Zurückweisung des Asylantrages, die Zuständigkeitserklärung Spaniens, die Anordnung der Außerlandesbringung und die Abschiebung nach Spanien nicht zulässig wären, in eventu die Sache zur nochmaligen Bearbeitung an das Bundesamt zurückzuverweisen. Dies mit der Anordnung ein inhaltliches Verfahren zu führen und schließlich Asyl oder in eventu subsidiären Schutz zu gewähren. Nur in einer mündlichen Verhandlung könnte der Beschwerdeführer seine Befürchtungen vor einer unabhängigen Instanz darlegen und seine Glaubwürdigkeit beweisen.

Die Beschwerdevorlagen des Bundesamtes langten am 14.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurden der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über Spanien kommend illegal in das österreichische Bundesgebiet und brachte am 28.07.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.

Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Spaniens durch die ausdrückliche Zustimmung nach Konsultierung aufgrund des vorliegenden Eurodac - Treffers unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.

Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Spanien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage und im Mitgliedstaat an, welche insbesondere die Situation Asylverfahrens, der Unterbringung, der Versorgung und des Zuganges zu medizinischen Leistungen beleuchten.

Der Beschwerdeführer leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.

Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesasylamtes, insbesondere den Niederschriften, dem Ergebnis der Eurodac - Abfrage. Eine die Beschwerdeführer konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Spanien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.

Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Die gegenständlichen Beschwerden sind nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).

Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:

"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.

...

(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.

...

§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,

...

und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

...

§ 34 (1) Stellt ein Familienangehöriger von

1. einem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist;

2. einem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8) zuerkannt

worden ist oder

3. einem Asylwerber

einen Antrag auf internationalen Schutz, gilt dieser als Antrag auf Gewährung

desselben Schutzes.

(2) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, in einem

anderen Staat nicht möglich ist und

3. gegen den Fremden, dem der Status des Asylberechtigten zuerkannt wurde, kein

Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 7).

(3) Die Behörde hat auf Grund eines Antrages eines Familienangehörigen eines Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden ist, dem Familienangehörigen mit Bescheid den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn

1. dieser nicht straffällig geworden ist;

2. die Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK mit

dem Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, in

einem anderen Staat nicht möglich ist;

3. gegen den Fremden, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt

wurde, kein Verfahren zur Aberkennung dieses Status anhängig ist (§ 9) und

4. dem Familienangehörigen nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen ist.

(4) Die Behörde hat Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen.

(5) Die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 gelten sinngemäß für das Verfahren beim Bundesverwaltungsgericht.

...

§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:

"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.

2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."

§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:

"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder

....

(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.

(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.

(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."

Die maßgebliche Bestimmung der Dublin - III - VO Artikel 13 lautet:

Einreise und/oder Aufenthalt

(1) Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 dieser Verordnung genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt, dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.

(2) Ist ein Mitgliedstaat nicht oder gemäß Absatz 1 dieses Artikels nicht länger zuständig und wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 22 Absatz 3 genannten Verzeichnissen festgestellt, dass der Antragsteller - der illegal in die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten eingereist ist oder bei dem die Umstände der Einreise nicht festgestellt werden können - sich vor der Antragstellung während eines ununter-brochenen Zeitraums von mindestens fünf Monaten in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Hat sich der Antragsteller für Zeiträume von mindestens fünf Monaten in verschiedenen Mitgliedstaaten aufgehalten, so ist der Mitgliedstaat, wo er sich zuletzt aufgehalten hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig.

Auf gegenständliche Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:

a.) Die Zuständigkeit Spaniens basiert auf Art. 13 Abs. 1 Dublin III - VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.

Das Bundesamt hat zu Recht den Antrag gem. §5 AsylG zurückgewiesen und festgehalten, dass aufgrund der oben genannten Bestimmung der Dublin III VO Spanien für die Prüfung des Antrages auf Internationalen Schutz zuständig ist.

Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

b.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Spanien schließen lassen würde.

Wesentlich ist zunächst festzuhalten, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Spanien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im spanischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren des Beschwerdeführers im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen seitens des Mitgliedsstaates vertreten würden.

Sämtliche durch die beschwerdeführende Parteien getätigten Ausführungen zu ihren Befürchtungen in Spanien sind allgemein und vage. Eine unmittelbar anzunehmende Bedrohung der beschwerdeführenden Partei ist aus ihren eigenen Angaben nicht erkennbar. Zu der in der Beschwerdeschrift angeführten Anträgen auf Einholung weiterer konkreter Ermittlungen zur Situation in Spanien ist auszuführen, dass durch die Dublin VO die Beweislast zur Erstattung einer trotz der Vergewisserung der gegenseitigen Sicherheit und entgegen den aktuellen ausführlichen Länderfeststellungen des Bundesamtes dennoch im Einzelfall möglichen konkreten, unmittelbaren Bedrohung oder Gefährdung die Beweislast auf Seiten der beschwerdeführenden Partei liegt. Dass diese diesbezüglich hinreichend konkrete Ausführungen erstattet hat um insbesondere auch an den unzweifelhaften und aktuell dem Bundesamt vorliegenden Länderfeststellungen zu Spanien zu zweifeln, konnte im gegenständlichen Verfahren nicht erkannt werden. Sämtliche Ausführungen der beschwerdeführenden Partei selbst als auch in der Beschwerdeschrift sind nicht geeignet die Regelvermutung der Sicherheit Spaniens auch für die beschwerdeführende Partei generell als auch individuell zu erschüttern.

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage für nach Spanien überstellte Asylwerber keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmung verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Insbesondere sind die Praxis der asylrechtlichen und subsidiären Schutzgewährung, die Grund- und Gesundheitsversorgung sowie die Sicherheitslage unbedenklich und genügen den Grundsätzen des Unionsrechts (z.B. AsylGH 05.09.2013, S6 436.027-1/2014; 07.08.2013, S1 436.889-1/2013).

Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum spanischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.

Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann somit nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Spanien rücküberstellt werden, aufgrund der spanischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Spanien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.

Einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat stellen aber noch keine Grundlage dafür dar, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).

Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.

Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die spanischen Behörden Sonderrechtspostionen gegenüber Antragstellern aus afrikanischen Ländern einnehmen würden. Kettenabschiebungen sind nicht bekannt. Ebenso ist auch die in der Beschwerdeschrift angeführte Befürchtung zu betrachten, dass die beschwerdeführende Partei nach Marokko abgeschoben werden könnte. Hierzu liegen keinerlei konkrete Hinweise auf eine konkrete Gefährdung der beschwerdeführenden Partei selbst vor, als es sich bei den der Beschwerdeschrift beigefügten Fällen um Fälle handelt, in denen Personen von spanischen Exklaven auf dem afrikanischen Festland von Marokko kommend, wieder dorthin zurückgeschoben worden wären.

Jedenfalls hat die beschwerdeführende Parteien die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.

c.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:

Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.

Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesasylamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.

d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.

Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung nach Spanien sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.

Wenn nun in der Beschwerdeschrift ausgeführt wird, dass die beschwerdeführende Partei unter Hämmoriden leiden würde, so kann aus der Nennung eines solchen Krankheitsbildes keine besondere oder akute gesundheitliche Gefährdung der beschwerdeführenden Partei, erkannt werden, sodass hieraus eine Nichtüberstellungsfähigkeit im Sinne des Art. 3 EMRK ableitbar wäre. Den unzweifelhaften und aktuellen Länderfeststellungen des Bundesamtes ist weiters entnehmbar, dass Spanien ausreichende medizinische Versorgung von Antragstellern zur Verfügung stellt und diese Versorgung durch königliches Dekret garantiert. Auf diese medizinische Versorgung kann die beschwerdeführende Partei bei der ihr, wie bereits oben ausgeführt, zumutbaren Asylantragstellung in Spanien zurückgreifen.

Der Beschwerdeführer konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.

e.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.

Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin-Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.

f.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.

g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner aktuellen Rechtsprechung (Ra 2014/20/0017 vom 28.05.2014) davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Feststellung der Zuständigkeit des zuständigen Mitgliedstaates zur Prüfung des Antrags des Beschwerdeführers und der Zulässigkeit der Außerlandesbringung gegeben. Die Beschwerde ist dem zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt nicht entgegengetreten und hat substantiell konkrete Hinderungsgründe für die Zulässigkeit der Überstellung des Beschwerdeführers in den zuständigen Mitgliedsstaat Spanien nicht dargetan.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.

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