BVwG G306 2013399-1

G306 2013399-1Tribunale amministrativo federale27 gen 2015

Regest

Aufenthaltsverbot aufgehoben, Behebung der Entscheidung, geänderte<br/>Verhältnisse, strafrechtliche Verurteilung, Zukunftsprognose

Testo completo

BVwG G306 2013399-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 27.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:G306.2013399.1.00

Spruch

G306 2013399-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dietmar MAURER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Rumänien, rechtlich vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 195507307, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und das unbefristete Aufenthaltsverbot gemäß § 69 Abs. 2 FPG aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) wurde von der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, am 24.01.2007, Zahl III-911389/FrB/07, gemäß § 63 Abs. 1 FPG ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen. Der erlassene Bescheid bestand insgesamt aus 3 Seiten und wurden in der Begründung nur die strafrechtliche Verurteilung sowie die rechtlichen Grundlagen angeführt. Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung zugestellt - jedoch vom BF niemals behoben. Als Grund für die Erlassung des unbefristeten Aufenthaltsverbotes wurde die strafrechtliche Verurteilung des BF durch das Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX, wegen § 104 Abs. 1 und 3 1. Und 2. Fall FrG und § 278 a StGB bei welcher der BF zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt wurde wobei 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurde, angeführt.

2. Am 05.09.2013 langte bei der Landespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, übermittelt durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter, der Antrag auf Aufhebung des erlassenen unbefristeten Aufenthaltsverbotes ein. Darin wurde im Wesentlichen zusammengefasst angeführt, dass das Aufenthaltsverbot mit zehnjähriger Gültigkeitsdauer erlassen worden sei und noch bis 2017 gelten würde. Grundsätzlich könne eine Antrag auf Aufhebung nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des BF geändert haben. Für die Beurteilung sei maßgeblich, ob eine Gefährlichkeitsprognose weiterhin zu treffen sei, welche die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbotes erforderlich mache. Seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes wären mehr als sechs Jahre vergangen. Der BF habe sich seither wohlverhalten. Der BF würde mit seiner Frau und Kinder in Italien leben. Er sei dort beschäftigt und würden seine Kinder dort die Schule besuchen. Der BF sei EU-Bürger und müsse bei der Beurteilung eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung vorliegen. Das der BF abermals, trotz aufrechtem AV in das Bundesgebiet eingereist sei, wäre daran gelegen, dass der BF keine Kenntnis über das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot hatte.

4. Ohne dem BF ein Parteiengehör eingeräumt bzw. Ermittlungen durchgeführt zu haben wurde mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Wien, vom ausgewiesenen Rechtsvertreter am 01.10.2014 übernommen , der Antrag des BF, gemäß § 69 Abs. 2 FPG idgF, abgewiesen.

Die belangte Behörde begründete im angefochtenen Bescheid ihre Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF seinerzeit wegen des Verbrechens der kriminellen Organisation und des Verbrechens der Schlepperei zu einer Freiheitsstrafe von 30 Monaten, davon 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahre rechtskräftig verurteilt worden wäre. Zur bisherigen Entwicklung sei auszuführen, dass der BF seit dem 16.10.2009 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet sei. Laut Angabe des BF würde dieser mit seiner Gattin und den Kindern seit vielen Jahren rechtmäßig in Italien leben. Er würde in Italien eine Beschäftigung nachgehen hätte jedoch diesbezüglich keine Unterlagen vorgelegt. Im vorliegenden Fall könne man nicht vom Vorliegen der Voraussetzungen ausgehen, die die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes verlangen würde. Der BF habe nicht nachgewiesen, wann er das Bundesgebiet tatsächlich verlassen habe. Es würden keine sozialen Bindungen zum Bundesgebiet bestehen. Der Umfang der Verurteilung zeuge von der Schwere und Gefährlichkeit der Taten. Die Zeitspanne, seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes, sei zu kurz um sicher gehen zu können, dass vom BF keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit mehr ausgehe. Geänderte persönliche Verhältnisse wären nicht feststellbar gewesen und habe der BF diesbezüglich auch keine Unterlagen vorgelegt.

5. Mit dem am 16.10.2014 beim BFA eingebrachten Schriftsatz erhob der ausgewiesene Rechtsvertreter des BF Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Im Wesentlichen zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der Antrag auf Aufhebung mit der Begründung abgewiesen worden sei, dass es keine geänderten persönliche Verhältnisse geben würde und auch keine diesbezüglichen Unterlagen vorgelegt worden wären. Dies würde die Behörde darauf stützen, dass die dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende Verurteilung noch nicht getilgt sei und die Zeitspanne seit Erlassung des Aufenthaltsverbotes zu kurz sei, um sicher gehen zu können, dass keine Gefahr mehr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe. Das dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegende strafbare Verhalten würde jedoch bereits rund 10 Jahre zurückliegen. Die belangte Behörde verweise in ihrer Begründung lediglich auf die Verurteilung, ohne auf das konkrete Verhalten des BF eingegangen zu sein. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH hätte die belangte Behörde eine Gefährlichkeitsprognose erstellen müssen. Es sei durch die Behörde eine Zukunftsprognose zu erstellen gewesen.

6. Die Beschwerde wurde am 23.10.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. 1.1. Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und wurde am XXXX in XXXX, Rumänien, geboren und ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.

Mit rechtskräftigen Urteil des Landesgericht XXXX vom XXXX, Zahl:

XXXX, wurde der BF wegen § 104 Abs. 1 und 3 1. Und 2. Fall FrG und § 278 a StGB zu einer 30-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt, wobei 20 Monate bedingt auf eine Probezeit von 3 Jahren nachgesehen wurden.

Laut eigenen Angaben lebt der BF gemeinsam mit seiner Gattin und seinen Kindern rechtmäßig in Italien. Dort würde er auch einer Beschäftigung nachgehen.

Laut eigenen Angaben leben in Österreich sieben Brüder des BF.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA sowie des nunmehr dem Bundesverwaltungsgerichtes vorliegenden Gerichtsakts.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellungen zur privaten und familiären Situation des BF basieren auf seine Angaben vor der belangten Behörde und in der Beschwerde.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung stützt sich auf die Urteilsausfertigung im Akt sowie aus dem aktuellen Strafregisterauszug.

Die Feststellung, dass sich der BF seit seiner letzten Verurteilung bzw. Tathandlung wohlverhalten hat, stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 7 Abs. 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht u. a. über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Z. 1) sowie über Beschwerden gegen Maßnahmen unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt gemäß dem 1. Hauptstück des 2. Teiles des BFA-VG und gemäß dem 7. und 8.Hauptstück des FPG. (Z. 3).

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 2013/10 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß §§ 16 Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

Zu Spruchteil A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit Gegenstandslosigkeit und Aufhebung betitelte § 69 FPG lautet:

(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist. § 27b gilt.

(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.

(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2. Ein Antrag nach § 69 Abs. 2 FPG 2005 idF FrÄG 2011 auf Aufhebung eines Aufenthaltsverbotes kann nur dann zum Erfolg führen, wenn sich seit der Erlassung der Maßnahme die dafür maßgebenden Umstände zu Gunsten des Fremden geändert haben, wobei im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag auf die nach der Verhängung der Maßnahme eingetretenen und gegen die Aufhebung dieser Maßnahme sprechenden Umstände Bedacht zu nehmen ist. Bei der Entscheidung über die Aufhebung einer solchen Maßnahme kann die Rechtmäßigkeit jenes Bescheides, mit dem diese Maßnahme erlassen wurde, nicht mehr überprüft werden (VwGH 24.01.2012, 2011/18/0267; 12.03.2013, 2012/18/0228).

Ob die Gründe, die zur Erlassung des Aufenthaltsverbots geführt haben, weggefallen sind, ist nach den gemäß § 67 Abs. 1 maßgeblichen Ermessungskriterien zu prüfen. Hiebei hat eine Gesamtbetrachtung der seit der Verhängung eingetretenen Sachlage, also die be- und entlastenden Umstände, zu erfolgen. Auf dieser Grundlage ist zu prüfen, ob von einem Aufenthalt des Betroffenen noch die seinerzeit für die Erlassung maßgeblichen Gefahren ausgehen. Ist dies zu verneinen, ist das Aufenthaltsverbot aufzuheben. Gegen diesen Fremden darf dann nur wegen eines anderen Sachverhalts neuerlich ein Aufenthaltsverbot verhängt werden (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Aslyrecht, Manz Kommentar, § 69 III A1, S 1).

3.2.1. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens war der Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung des Aufenthaltsverbots stattzugeben:

Dem gegenständlichen Sachverhalt sind seit rechtskräftiger Erlassung des gegenständlichen Aufenthaltsverbotes am 24.01.2007 keine Umstände zu entnehmen, welche den BF belasten würden. Das Gebot der Einbeziehung der in § 67 Abs. 1 FPG normierten Ermessenskriterien führt auf Seiten des BF zu keine negativen Prognose. Die zuletzt genannte Bestimmung verlangt nämlich für eine solche eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr des BF-Verhaltens, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, welche dem BF-Verhalten aber nicht attestiert werden kann. Abgesehen davon sind seit der Erlassung des Aufenthaltsverbotes mehr als 8 Jahre vergangen. Der BF wurde vor 9 Jahren aus der Haft entlassen und ist seither nicht mehr negativ (strafrechtlich) in Erscheinung getreten. Die dem Aufenthaltsverbot zugrunde liegenden strafrechtlichen Tatbestände liegen bereits 10 bzw.11 Jahre zurück. Seit dieser Zeit ist der BF nicht mehr strafrechtlich in Erscheinung getreten und hat sich somit wohlverhalten. Dieser Zeitraum von 10 bzw. 11 Jahre scheint lange genug zu sein, um feststellen zu können, ob sich der BF einem Sinneswandel unterzogen hat. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen, dass vom BF nach wie vor eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr ausgehe, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühren würde. Im Ergebnis verkannte die belangte Behörde die in gegenständlichem Fall anzuwendenden Beurteilungskriterien und war das Aufenthaltsverbot aus obigen Gründen aufzuheben.

3.2.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.

Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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