BVwG W207 1408204-3

W207 1408204-3Tribunale amministrativo federale26 gen 2015

Regest

Aufenthaltsrecht, Deutschkenntnisse, Integration,<br/>Interessensabwägung, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>Zurückziehung

Testo completo

BVwG W207 1408204-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W207.1408204.3.00

Spruch

W207 1408204-3/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

I. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1976, StA.:

Russische Föderation, gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zl. 11 02.873-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde gemäß §§ 28 Abs. 1, 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde von XXXX, geb. 01.01.1976, StA:

Russische Föderation, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 01.07.2011, Zl. 11 02.873-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 21.01.2015 zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG iVm § 75 Abs. 20 AsylG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

Die Beschwerdeführerin bringt vor, Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien zu sein. Sie stellte am 25.03.2011 nach im Juni 2009 erfolgter illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz (nachdem sie bereits am 22.06.2009 in Polen sowie am 23.06.2009 und am 28.10.2009 in Österreich Anträge auf internationalen Schutz gestellt hatte; diesbezüglich wird insbesondere auf die im sogenannten Dublin-Verfahren gegenüber der Beschwerdeführerin ergangenen Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 21.10.2009, S10 408204-1/2009/7E, sowie vom 09.02.2010, S10 408204-2/2009/4E, verwiesen).

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.03.2011 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 10.6.2011 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Dabei gab sie im Wesentlichen an, ihr sei im Herkunftsstaat die Unterstützung von Widerstandskämpfern vorgeworfen worden. Überdies sei das Haus ihres Onkels niedergebrannt worden.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 01.07.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I 100 (im Folgenden: AsylG 2005), ab (Spruchpunkt I.); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde der Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat "Russland" abgewiesen (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet "nach Russland" ausgewiesen (Spruchpunkt III.); gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen den Bescheid gemäß § 38 Abs. 1 AsylG 2005 aberkannt (Spruchpunkt IV.).

Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.07.2011 erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 03.08.2011 fristgerecht Beschwerde an den damals zuständigen Asylgerichtshof.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.09.2011, Zl. D6 408204-3/2011/3E, wurde der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt IV. gemäß § 66 Abs. 4 AVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt ersatzlos behoben. Die weiters angefochtenen Spruchpunkte I. bis III. blieben offen und sind daher noch verfahrensgegenständlich.

Das seit 01.01.2014 zuständige Bundesverwaltungsgericht führte am 21.01.2015 eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beteiligung der Beschwerdeführerin durch; das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete auf die Entsendung eines Vertreters.

Die Beschwerdeführerin legte im Rahmen des Beschwerdeverfahrens folgende Unterlagen zum Beleg ihrer zwischenzeitlich in Österreich erfolgten Integration vor:

diverse private Unterstützungserklärungen

als "Arbeitsbrief" bezeichnete Einstellungszusage einer näher genannten Firma, wonach die Beschwerdeführerin ab Erteilung der Arbeitserlaubnis als Verkäuferin in einem näher genannten Imbissstand von Dienstag bis Sonntag von 10:00 bis 22:00 Uhr beschäftigt werden kann und einen Verdienst von € 1.100 haben wird

Empfehlungsschreiben der Caritas vom 14.01.2014, wonach die Beschwerdeführerin in einem näher genannten Caritas-Haus im Rahmen eines gemeinnützigen Projektes arbeite und Arbeiten zur Instandhaltung des Hauses und der Hausorganisation leiste. Zu ihren Aufgaben würden diverse Arbeiten in der Lagerorganisation, kleinen Näharbeiten und Mitarbeit bei der Organisation von Festen zählen. Die ihr anvertrauten Arbeiten erledige die Beschwerdeführerin selbstständig, sehr gewissenhaft und genau. Sie arbeitete aufmerksam und sei bereit, Neues zu lernen. Sie sei immer hilfsbereit und bei ihren Mitbewohnern sei sie aufgrund ihrer Hilfsbereitschaft sehr beliebt.

Sozialbericht der Caritas vom 19.01.2015, wonach die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Mann, mit dem sie nach muslimischem Ritus verheiratet sei, seit Mai 2012 in einem näher genannten Flüchtlingshaus in Wien lebe. Die Beschwerdeführerin verfüge momentan noch über keinen Arbeitsmarktzugang, übernehme aber immer sehr gerne und freiwillig diverse interne Arbeiten (Putzarbeiten, Sachen sortieren und schlichten, Kochen und Buffet vorbereiten für hausinterne Feste) und erfülle diese mit großer Verlässlichkeit und Sorgfalt. Die Beschwerdeführerin sei sich dessen bewusst gewesen, wie wichtig es sei, die Landessprache zu sprechen, schon allein um einer Arbeit nachgehen zu können. Sie sei von Anfang an bemüht gewesen, ihr Leben selbstständig zu meistern, die deutsche Sprache zu erlernen und in Österreich Fuß zu fassen. Jetzt schaffe sie es sogar, die Personen aus dem Familien oder Freundeskreis bei den Ärzten oder anderen Terminen sprachlich zu unterstützen.

Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 09.01.2014, wonach die Beschwerdeführerin die entsprechende ÖSD-Prüfung bestanden hat sowie eine entsprechende Kursbesuchsbestätigung vom 10.02.2014 über den Besuch des Basisbildungskurses Niveaustufe A2 im Zeitraum vom 10.02.2014 bis 10.12.2014

Geburtsurkunde betreffend ein in Österreich geborenes Kind der Beschwerdeführerin vom XXXX2013

Befund des XXXX vom XXXX2013 betreffend die Geburt und den Zustand dieses Kindes

Todesbestätigung des Standesamtes XXXX betreffend dieses Kind vom XXXX2013

Sterbebucheintrag des Standesamtes XXXX betreffend dieses Kind vom XXXX2013

Scheidungsbeschluss eines näher genannten Bezirksgerichtes vom XXXX2011 (die Beschwerdeführerin hatte am XXXX2009 in Österreich standesamtlich einen in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation geheiratet; die diesbezügliche Heiratsurkunde des Standesamtes XXXX liegt im Akt des Bundesasylamtes auf)

Ehevertrag über eine am XXXX nach muslimischem Ritus im XXXX geschlossene Ehe mit einem Staatsangehörigen der Russischen Föderation (dessen Asylverfahren in Österreich rechtskräftig negativ abgeschlossen ist)

Im Rahmen dieser öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 zog die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurück; die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wurde ausdrücklich aufrecht erhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat - im auf die Frage der (Un)Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung eingeschränkten Verfahren - erwogen:

1. Feststellungen:

Auf Grundlage der bereits am 23.06.2009 und am 28.10.2009 in Österreich erfolgten Antragstellungen auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin, der gegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz vom 25.03.2011, der Einvernahmen der Beschwerdeführerin durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und durch das Bundesasylamt, der verfahrensgegenständlichen Beschwerde vom 03.08.2011, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten Unterlagen der Beschwerdeführerin zur Integration in Österreich, der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, in das Ausländer- und Fremdeninformationssystem, ins Strafregister und ins Grundversorgungssystem sowie insbesondere auf Grundlage der Ergebnisse der vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu der das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl keinen Vertreter entsandte, und der im Rahmen dieser Verhandlung erfolgten Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides werden - im nunmehr im Hinblick auf den Prozessgegenstand nur mehr auf den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides eingeschränkten Verfahren - folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit aus Tschetschenien. Sie ist im Juni 2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und lebt seit etwa fünfeinhalb Jahren im österreichischen Bundesgebiet. Sie ist - nach für sie negativ verlaufenen so genannten Dublin-Verfahren - nunmehr auf Grundlage ihrer gegenständlichen dritten Antragstellung auf internationalen Schutz, die schließlich zu einer Zulassung des Verfahrens führte - sohin seit etwa vier Jahren -, durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Sie verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, von denen sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2015, die überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt wurde, zu überzeugen vermochte. Die Beschwerdeführerin ist seit mehreren Jahren bemüht, eine Beschäftigung zu finden und Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen; sie war in dieser Zeit auch stets bemüht, sich bei der Caritas im Rahmen gemeinnütziger Tätigkeiten nützlich zu machen. Die Beschwerdeführerin verfügt über eine aktuelle Einstellungszusage einer näher genannten Firma für den Fall, dass sie einen Aufenthaltstitel und eine Arbeitsgenehmigung erteilt bekommt, dies mit einem voraussichtlichen Verdienst von €

1. 100/Monat, weshalb nach gegenwärtigem Kenntnisstand von der künftigen und unverzüglichen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin ausgegangen werden kann.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin am XXXX2009 in Österreich standesamtlich einen in Österreich asylberechtigten Staatsangehörigen der Russischen Föderation heiratete, von dem sie allerdings am XXXX2011 wieder geschieden wurde. Die Beschwerdeführerin ging in der Folge eine neue Beziehung ein und heiratete am XXXX nach muslimischer Tradition einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation, dem in Österreich aktuell keine Aufenthaltsberechtigung zukommt. Aus dieser Verbindung entstammte ein in Österreich geborenes Kind, das allerdings bereits am XXXX2013 am Tag der Geburt verstarb und in Wien beigesetzt wurde.

Festgestellt wird, dass ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin mit dem Status von Asylberechtigten in Österreich leben.

Festgestellt wird, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist.

Festgestellt wird weiters, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 ihre Beschwerde gegen die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hat und diese Spruchpunkte daher in Rechtskraft erwachsen sind, deshalb nicht mehr verfahrensgegenständlich und einer nachprüfenden Kontrolle durch das Bundesverwaltungsgericht nicht mehr zugänglich sind. Hingegen wurden die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides ausdrücklich aufrecht erhalten.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin gründen sich auf das diesbezüglich glaubwürdige Vorbringen der Beschwerdeführer im Asylverfahren im Zusammenhang mit dem von der Beschwerdeführerin im Verfahren vor dem Bundesasylamt vorgelegten russischen Inlandspass, der in Kopie im Akt des Bundesasylamtes aufliegt und bezüglich dessen Echtheit und inhaltlicher Richtigkeit nach derzeitigem Kenntnisstand keine konkreten Bedenken bestehen. Auch das Bundesasylamt ging vom Feststehen der Identität der Beschwerdeführerin aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen daher keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Identität und Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen.

Die Feststellungen zur persönlichen Situation der Beschwerdeführerin in Österreich, insbesondere zu ihrem Privatleben und zu ihrer erfolgten Integration in Österreich, ergeben sich aus den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 und den im Rahmen dieser Beschwerdeverhandlung bzw. im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vorgelegten oben dargestellten integrationsbezeugenden Dokumenten wie einer Einstellungszusage sowie weiteren Unterstützungserklärungen, sowie aus Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Asylwerber- und Fremdeninformationssystem, Strafregister, Grundversorgung). Die Feststellung über die gegebenen Deutschkenntnisse gründet sich auf das vorgelegte Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 vom 09.01.2014, wonach die Beschwerdeführerin die entsprechende ÖSD-Prüfung bestanden hat, im Zusammenhang mit dem Umstand, dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 21.01.2015, die überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt wurde, von den ausreichenden Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin zu überzeugen vermochte.

Die Feststellung über die Bemühungen der Beschwerdeführerin, eine Beschäftigung und damit einhergehende Selbsterhaltungsfähigkeit zu erlangen, sowie das Bestreben, sich bei der Caritas im Rahmen dortiger gemeinnütziger Tätigkeiten nützlich zu machen, gründet sich auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015, das belegt wird durch eine vorgelegte Einstellungszusage und durch ein Empfehlungsschreiben der Caritas vom 14.01.2014 bzw. einen entsprechenden Sozialbericht der Caritas vom 10.01.2015. Auf diese Einstellungszusage und das Bemühen der Beschwerdeführerin, eine Beschäftigung zu erlangen, gründet sich auch die Prognose, dass die Beschwerdeführerin bei Erlangung eines Aufenthaltstitels unverzüglich eine legale Erwerbstätigkeit aufnehmen wird können und damit selbsterhaltungsfähig sein wird.

Die Feststellung, dass ein Bruder und eine Schwester der Beschwerdeführerin mit dem Status von Asylberechtigten in Österreich leben, gründet sich auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin in Verbindung mit einer Einsichtnahme in die bezughabenden Akten bzw. Bescheide des vormaligen Unabhängigen Bundesasylsenates.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich ein Kind geboren hat, das allerdings noch am Tag der Geburt verstarb und in Österreich beerdigt wurde, gründet sich auf das eigene Vorbringen der Beschwerdeführerin im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 im Zusammenhang mit den vorgelegten diesbezüglichen Dokumenten, konkret die in Kopie vorgelegte Geburtsurkunde vom XXXX2013 und die vorgelegte Todesbestätigung vom XXXX2013 betreffend dieses Kind.

Die Feststellung, dass die Beschwerdeführerin in Österreich strafgerichtlich unbescholten ist, ergibt sich aus einem aktuell eingeholten, im Akt aufliegenden Strafregisterauszug vom 20.01.2015.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes. Dieses hat gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren (nach Maßgabe des § 75 Abs. 20 AsylG 2005) zu Ende zu führen. Das gegenständliche Verfahren war mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig und hat daher das Bundesverwaltungsgericht das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Zu Spruchpunkt I.)

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes I.)

Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG die Entscheidungen und Anordnungen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Beschluss.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).

Aufgrund der im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 21.01.2015 erfolgten Zurückziehung der gegen die Spruchpunkte I. und II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes erhobenen Beschwerde sind die Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides rechtskräftig geworden und ist daher das diesbezüglich beendete Verfahren mit Beschluss einzustellen. Die Fragen der Gewährung von Asyl bzw. subsidiärem Schutz sind daher nicht mehr verfahrensgegenständlich.

Zu Spruchteil B des Spruchpunkte I.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich im vorliegenden Fall auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Diese wird durch die Erläuterungen (ErlRV 2009 BlgNR XXIV. GP, 7) gestützt, wonach eine Einstellung des Verfahrens durch Beschluss zu erfolgen hat.

Zu Spruchpunkt II.)

Zu Spruchteil A des Spruchpunktes II.)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden,

wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 75 Abs. 20 Z 1 AsylG 2005 hat das Bundesverwaltungsgericht diesfalls, so es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist.

Ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ergibt sich aus § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG. Diese Bestimmung wird auch sinngemäß auf die Frage anzuwenden sein, ob eine Ausweisung auf Dauer unzulässig ist. § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"Schutz des Privat- und Familienlebens

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.).

Die Beschwerdeführerin ist seit Juni 2009 - sohin seit nunmehr etwa fünfeinhalb Jahren - im österreichischen Bundesgebiet aufhältig, davon nach erfolgter Zulassung des Verfahrens durchgehend etwa vier Jahre legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz. Wenngleich auch die privaten Interessen eines Asylwerbers dadurch in ihrem Gewicht gemindert werden, dass er lediglich aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz nur vorläufig zum Aufenthalt berechtigt war, liegen jedoch nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes im gegenständlichen Beschwerdefall aufgrund des bestehenden langen Privatlebens der Beschwerdeführerin in Österreich und der während des mehrjährigen Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgten ausreichenden Integration besondere zu berücksichtigende Umstände vor:

Die Beschwerdeführerin verfügt über ausreichende Deutschkenntnisse, welche sie im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht abgesehen von einem vorgelegte Diplom A2 Grundstufe Deutsch 2 auch dadurch zu belegen vermochte, dass diese mündliche Verhandlung überwiegend in deutscher Sprache durchgeführt werden konnte.

Die bisher strafgerichtlich unbescholtene Beschwerdeführerin ist seit ihrer verfahrensgegenständlichen Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich bemüht, sich durch Gelegenheitsarbeiten sowie gemeinnützige Tätigkeiten im Rahmen der Caritas soziale integrative Anknüpfungspunkte in ihrem näheren sozialen Umfeld zu schaffen und auf dem österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Die Beschwerdeführerin vermochte auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend ihren Arbeitswillen darzulegen und kann in Anbetracht dieses Arbeits- und Integrationswillens auch mit einer künftigen Selbsterhaltungsfähigkeit der Beschwerdeführerin gerechnet werden, zumal eine konkrete Einstellungszusage für den Fall der Erteilung einer Arbeitsgenehmigung vorliegt.

Seit der nunmehr dritten Antragstellung auf internationalen Schutz in Österreich, die schließlich zu einer Zulassung des Verfahrens geführt hat, sind zudem entscheidungserhebliche Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des innerstaatlichen Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, im gegenständlichen Fall nicht ersichtlich. Als entscheidungsrelevant ist in diesem Zusammenhang darüber hinaus auch festzuhalten, dass eine rechtskräftige Ausweisungsentscheidung in den Herkunftsstaat, also in die Russische Föderation, in Bezug auf die Beschwerdeführerin bisher nicht vorliegt. Auch kann der Beschwerdeführerin nicht vorgeworfen werden, dass sie das gegenständliche Asylverfahren durch ihr Verhalten mutwillig verzögert hätte; es ist daher im vorliegenden Fall unter Berücksichtigung der während des langen Aufenthaltes im österreichischen Bundesgebiet erfolgten Integration der Beschwerdeführerin dem grundsätzlich durchaus relevanten Kriterium des "unsicheren" Aufenthaltsstatus in Österreich kein entscheidungswesentliches Gewicht beizumessen.

Wenngleich noch Verwandte der Beschwerdeführerin wie ihre Eltern in der Russischen Föderation leben, besteht nunmehr nach fünfeinhalb Jahren des Aufenthaltes in Österreich eine stärkere Bindung der Beschwerdeführerin zu den in Österreich lebenden asylberichtigten Geschwistern der Beschwerdeführerin. Zudem hat die Beschwerdeführerin im Jänner 2013 in Österreich ein Kind geboren, das allerdings noch am Tag der Geburt verstarb und in Österreich beerdigt ist. Auch dieser Umstand ist im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung bei Gesamtbetrachtung der Umstände des gegenständlichen Falles für die Interessen der Beschwerdeführerin an einem Verbleib im österreichischen Bundesgebiet zu berücksichtigen.

Berücksichtigt man all diese Aspekte sowie die von der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterstützungserklärungen, so überwiegen im Rahmen einer Gesamtbetrachtung im gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt die aus den erwähnten Umständen in ihrer Gesamtheit erwachsenden privaten Interessen am Verbleib der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung zugunsten eines geordneten Fremdenwesens. Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher aufgrund der vorgenommen Interessenabwägung unter Berücksichtigung der genannten besonderen Umstände des Beschwerdefalles zu dem Ergebnis, dass eine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin unzulässig, weil unverhältnismäßig im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK ist. Weiters ist davon auszugehen, dass die drohende Verletzung des Familien- bzw. Privatlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend, sondern auf Dauer sind und es war daher gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin auf Dauer unzulässig ist.

Diese Erwägungen dienen in der Folge als Entscheidungsgrundlage für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl für den von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005.

Zu Spruchteil B des Spruchpunktes II.) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung zu Fragen des Art. 8 EMRK wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A des Spruchpunktes II. wiedergegeben. Insoweit die dort angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist sie nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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