BVwG W195 2016837-1

W195 2016837-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2015

Regest

ärztliche Untersuchung, ärztlicher Sachverständiger,<br/>Gebührenfestsetzung, Mehrbegehren, mehrfache Honorierung,<br/>Mühewaltung, Sachverständigengebühr, Sachverständigengutachten

Testo completo

BVwG W195 2016837-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W195.2016837.1.00

Spruch

W195 2016837-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über den gebührenrechtlichen Antrag von XXXX, Honorarnote zu Gutachten zu XXXX datiert mit XXXX, beschlossen:

A)

I. Die gebührenrechtlichen Ansprüche von XXXX als Sachverständiger vom XXXX werden gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d Gebührenanspruchsgesetz idgF (GebAG) mit

XXXX

bestimmt.

II. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

Der Antragsteller, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, wurde mit Beschluss vom XXXX von der Gerichtsabteilung XXXX gemäß § 52 Abs. 2 AVG als nichtamtlicher Sachverständige zur Erstellung eines medizinischen Gutachtens bestellt. Neben der Untersuchung des in der Beschwerdesache Betroffenen wurde der Sachverständige ersucht, nachstehende Fragen zu beantworten:

Ist der Beschwerdeführer in der Lage, an einer neuerlichen Beschwerdeverhandlung teilzunehmen bzw. ist er einvernahmefähig?

Ist der Beschwerdeführer in der Lage, das Erlebte wiederzugeben?

Ist der Beschwerdeführer in der Lage, bezüglich des Erlebten gleichbleibende Angaben zu machen?

In der Honorarnote vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, legte der Antragsteller eine aufgeschlüsselte Gebührennote wie folgt vor:

-) Mühewaltung § 49 (2)

Psychiatrischer und neurologischer Befund und Gutachten

3 beg. Stunden á € 300,-- € 900,00

-) Aktenstudium § 36 € 40,00

-) Schreibgebühr § 31/3 € 41,60

1 Urschrift (á € 2,00) 13 Seiten

2 Durchschriften (á € 0,60)

-) Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport € 22,70

-) Porti und Telefon € 10,70

Summe € 1.015,00

20% USt. € 203,00

Endsumme € 1.218,00

Mit Schreiben vom XXXX des Bundesverwaltungsgerichtes wurde dem Antragsteller nach Wiedergabe der gesetzlichen Bestimmungen des § 34 Abs. 2 und § 43 GebAG mit der Möglichkeit zur Stellungnahme vorgehalten, dass ihm für seine Tätigkeit als nichtamtlicher Sachverständiger nach den bisherigen Ermittlungsergebnissen der Pauschaltarif für Ärzte für Mühewaltung gemäß § 43 GebAG zustehe.

Mit Stellungnahme vom XXXX, welche am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangte, brachte der Antragsteller vor, in gegenständlicher Beschwerdesache sei die Gebühr für Mühewaltung entsprechend § 49 Abs. 2 GebAG beantragt worden, in dem festgehalten sei, dass die im §§ 43 bis 48 angeführten Gebühren nicht gelten würden, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handle. In diesem Fall sei die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig. Unter eine wissenschaftlichen Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 seien besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet würden und besonders ausführlich begründet seien (vgl. Krammer-Schmidt, GebAG E11 zu § 49). Im gegenständlichen Fall handle es sich um ein besonders arbeitsintensives, schwieriges und auch umfangreiches Gutachten, das auch ausführlich begründet worden sei. Dies sei auch unter medizinisch-wissenschaftlichen Methoden erarbeitet worden. Es sei die Medizin bzw. der Fachbereich Psychiatrie und Neurologie als eine auf der Wissenschaft basierende Methode zu sehen.

Betreffend der Höhe des angesprochenen Stundensatzes von € 300,-- erlaube er sich darauf hinzuweisen, dass er einerseits regelmäßig für Sachverständigentätigkeit im außergerichtlichen Erwerbsleben für Versicherungsgutachten den Stundensatz von € 300,-- in Rechnung stelle und der Stundensatz von € 300,-- auch dem Stundensatz der Honorarordnung der Österreichischen Ärztekammer für gutachterliche Tätigkeiten entspreche, die als eine gesetzliche Honorarordnung entsprechend § 34 Abs. 4 GebAG zu sehen sei.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 1 GebAG haben natürliche Personen, die als Sachverständige im gerichtlichen Verfahren tätig sind, Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz.

Gemäß § 53a Abs. 1 AVG haben nichtamtliche Sachverständige für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren nach den §§ 24 bis 37 und 43 bis 51 GebAG. Die Gebühr ist bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen herangezogen hat. Gemäß § 39 GebAG ist die Bestimmung der Sachverständigengebühr von dem Gericht zu bestimmen, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte. Die Entscheidung hat mittels Beschluss zu erfolgen (vgl. § 40 GebAG).

Aus den oben zitierten Bestimmungen geht hervor, dass das Bundesverwaltungsgericht das GebAG anzuwenden hat.

Zu A)

§ 34 Abs. 2 GebAG normiert: "Ist in Verfahren, in denen eine der zur Zahlung verpflichteten Parteien Verfahrenshilfe genießt oder der Sachverständige nicht auf Zahlung der gesamten Gebühr aus dem Amtsgeldern des Gerichtes verzichtet, sowie in Strafsachen, Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs. 2 ASGG, Sozialrechtssachen nach § 65 ASGG, BGBl. Nr. 104/1985, in Insolvenzverfahren, in Verfahren außer Streitsachen und insoweit, als in anderen Vorschriften auf die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen wird, die Gebühr für Mühewaltung nach den Tarifen dieses Bundesgesetzes zu bestimmen. Soweit es sich dabei um Leistungen handelt, die nicht nach Tarif zu entlohnen sind, ist bei der Bemessung der Gebühr nach Abs. 1 im Hinblick auf die öffentliche Aufgabe der Rechtspflege zum Wohl der Allgemeinheit ein Abschlag von 20% vorzunehmen."

Für die Sachverständigengruppe "Ärzte" ist in § 43 GebAG ein Tarif vorgesehen worden, welcher als Pauschalabgeltung für Befund und Gutachten Mühewaltungsgesamtgebühren für dort beschriebene Leistungskataloge vorsieht.

Die Tarife sind in § 43 GebAG wie folgt geregelt:

"§ 43 (1) Die Gebühr für Mühewaltung beträgt

1. für die Untersuchung samt Befund und Gutachten

a) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung 30,30 €

b) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit eingehender Begründung des Gutachtens oder Einbeziehung eines oder mehrerer Nebengutachten oder bei einer besonders zeitaufwendigen körperlichen Untersuchung oder bei einer neurologischen oder psychiatrischen Untersuchung 39,70 €

c) bei einer einfachen körperlichen Untersuchung mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 59,10 €

d) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit eingehender Begründung des Gutachtens 116,20 Euro;

e) bei einer besonders zeitaufwändigen körperlichen, neurologischen, psychiatrischen Untersuchung oder einer Untersuchung zur Beurteilung, ob eine psychisch kranke Person ohne Gefahr in anderer Weise als durch Unterbringung in einer Anstalt behandelt oder betreut werden kann, je mit besonders eingehender, sich mit widersprüchlichen Ergebnissen von Befundaufnahmen ausführlich auseinandersetzender oder besonders ausführlicher und außergewöhnliche Kenntnisse auf dem Fachgebiet des Sachverständigen voraussetzender Begründung des Gutachtens 195,40 Euro

[...]"

Zu dem Vorbringen des Antragstellers, dass eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 49 Abs. 2 vorliege und die Bestimmung des § 43 GebAG daher nicht zur Anwendung komme ("Die §§ 43 bis 48 und der Abs. 1 gelten nicht, wenn es sich um eine wissenschaftliche Leistung handelt. In diesem Fall ist die Bestimmung der Gebühr in der vollen Höhe der außergerichtlichen Einkünfte (§ 34 Abs. 1) zulässig.") ist auszuführen, dass unter eine wissenschaftliche Leistung besonders schwierige, arbeitsintensive und umfangreiche Gutachten zu verstehen sind, die nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden erarbeitet wurden und besonders ausführlich begründet sind (vgl. RV Nov. 1994 bzw. auch OGH 4.9.1997, 2 Ob 236/97p, 237/97k, 238/97g, 253/97p SV 1997/4 44).

Nach einer Judikatur des OLG Wien (30.3.1981, 17 R 57/81) erfordert eine wissenschaftliche Leistung eine Auseinandersetzung mit unterschiedlichen Lehrmeinungen, die Findung einer neuen Lösung, nicht aber bloß die Beurteilung auf Grund logischer Schlussfolgerungen unter Heranziehung langjähriger Erfahrungen aus einer höchst qualifizierten Tätigkeit als Sachverständiger.

Krammer/Schmidt führen in ihrem Kommentar zum GebAG (SDG - GebAG³ [2001] Anmerkung 5 zu § 43 GebAG) zum Kriterium der Wissenschaftlichkeit aus, dass es von großer Bedeutung ist, wenn widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen vorliegen, der Sachverständige darauf eingeht und sich mit ihnen ausführlich auseinandersetzt.

Aus dem vorgelegten Gutachten gehen weder widersprüchliche Ergebnisse bei Befundaufnahmen hervor noch setzt sich der Antragsteller mit unterschiedlichen Lehrmeinungen auseinander. Darüber hinaus ist im Hinblick darauf, dass die gestellten Fragen mit wenigen Sätzen beantwortet wurden, von keiner umfangreichen Begründung des Gutachtens auszugehen sowie im Hinblick auf die angegeben Stundenzahl (3) auch nicht von einem besonders arbeitsintensiven Gutachten auszugehen.

Im Hinblick auf die obigen Ausführungen kommt daher weder § 49 Abs. 2 GebAG noch § 43 Abs. 1 lit. e GebAG, sondern § 43 Abs. 1 lit. d GebAG zur Anwendung.

Da im gegenständlichen Fall sowohl eine neurologische als auch eine psychiatrische Befunderhebung vorgenommen wurde, ist eine doppelte Honorierung nach dem Tarif des § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG zulässig. Aus den gegliederten Fragestellungen der Gerichtsabteilung XXXX ergeben sich insgesamt drei Fragenkomplexe.

Aus den bisherigen Ausführungen ergibt sich daher folgende Gebührenberechnung im gegenständlichen Verfahren:

Neurologisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG € 116,20

Psychiatrisches Gutachten gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €

116,20

Zwei weitere Fragestellungen gemäß § 43 Abs. 1 Z 1 lit. d GebAG €

232,40

Aktenstudium wie beantragt € 40,00

Schreibgebühr wie beantragt € 41,60

Geh- bez. Fahrzeiten zum Aktentransport wie beantragt € 22,70

Porti und Telefon wie beantragt € 10,70

Zwischensumme € 579,80

20 % USt € 115,96

Gesamt € 695,76

Gesamtsumme (gerundet) € 696,00

Es waren daher die Gebühren des Sachverständigen mit EUR 696,00 (inkl. USt) zu bestimmen und das Mehrbegehren abzuweisen.

Zu B) Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig. Die vorliegende Entscheidung hängt von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da es nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zu spezifischen Fragestellungen der Auslegung von § 43 GebAG - insbesondere hinsichtlich der Frage, wann eine mehrfache Honorierung und nach welcher Höhe zulässig ist - bislang an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt bzw. aus dem Erkenntnis des VwGH vom 11.07.2001, 97/93/0147, diesbezüglich keine Rechtssätze erhellen.

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