W168 2014068-1•BVwG W168 2014068-1
W168 2014068-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2015
Anhaltung, Außerlandesbringung, Behandlungsmöglichkeiten,<br/>gesundheitliche Beeinträchtigung, Lagerbedingungen, medizinische<br/>Versorgung, psychische Störung, real risk, Rechtsschutzstandard,<br/>staatlicher Schutz, Versorgungslage
W168 2014068-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA über die Beschwerde von XXXX, StA: Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.10.2014, Zl. 1030361504/1498877427686 - EAST Ost zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als
unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der beschwerdeführende Partei brachte nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet am 31.08.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein und gab hierzu die oben angeführte Personalien an.
Eine taggleich durchgeführte EURODAC-Abfrage ergab folgende Treffer zu einer Asylantragstellung in Italien vom XXXX, einer Asylantragstellung in Ungarn vom XXXX, sowie einer Asylantragstellung in Belgien vom XXXX.
Bei der Erstbefragung gab die beschwerdeführende Partei an sie sei im Jahre 2013 von über den Iran in die Türkei und von dort aus weiter nach Griechenland gefahren. Anschließend wäre sie weiter Ungarn und dann nach Belgien und schließlich nach Italien gefahren und habe dort einen Asylantrag gestellt. Sie habe in Folge in Italien für ca. ein Jahr in einem Lager in der nähe von Triest gewohnt. Sie sei mit heutigem Tage selbständig von Udine nach Wien gefahren. Befragt zu den Gründen für das Verlassen der Mitgliedsstaaten führt die beschwerdeführende Partei aus, dass sie zu Ungarn nichts sagen könne. In Griechenland habe sie einen Landesverweis bekommen. Sie habe in Ungarn nur 1 Monat und 5 Tage und in Belgien nur für drei Monate gelebt. In Italien wäre es ok, jedoch habe sie einen negativen Bescheid von Italien bekommen. Sie wolle nicht mehr in all diese Länder zurück. Sie habe durch das Reisen durch diese Länder psychische Probleme bekommen. Außerdem würde sie an Hepatitis C leiden.
Aufgrund des ersten vorhandenen Eurodac - Treffers leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Ungarn ein. Das Führen von Konsultationen wurde der beschwerdeführenden Partei mit Mitteilung gem. §29 Abs. 3 AsylG vom 2. September 2014 nachweislich zur Kenntnis gebracht. Mit Schreiben vom 11.September antwortete Ungarn, dass aufgrund Art. 23 Abs. 2 bzw. 3 Dublin III VO Ungarn von einer Zuständigkeit Italiens ausgehe und Ungarn sich somit nicht als zuständiger Mitgliedsstaat zu erkennen sei. Hierauf leitete das Bundesamt ein Konsultationsverfahren mit Italien gem. Art. 16 Abs. 1 c Dublin III VO ein. Italien antwortete nicht binnen der vorgegebenen Frist und war daher gem. Art. 25 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 1 (b) Dublin III - VO als zuständiger Mitgliedsstaat zu bestimmen. Dies wurde den italienischen Behörden mit Datum 15.10.2014 mitgeteilt.
Am 20.10.2014 wurde eine Einvernahme der beschwerdeführenden Partei durch das Bundesamt nach Durchführung einer Rechtsberatung vorgenommen. Die beschwerdeführende Partei brachte zunächst vor, sich gut zu fühlen. Sie würde an Hepatitis C leiden und habe eine Blutabnahme gehabt. Die Behandlung würde im Dezember beginnen. Sie hätte auch psychische Probleme, deshalb wäre sie auch bei einem Arzt im Haus Nr. 7 gewesen. Sie habe schlechte Träume. Dies habe sie auch schon in Italien im Verfahren erzählt. Auch die Hepatitis hätte sie schon in Italien gehabt. Sie habe wegen der schlechten Träume in Italien Medikamente bekommen, die sie jeweils vor dem Schlafengehen nehmen müsse. Diese haben aber nicht geholfen, es wäre jedoch besser geworden. Nächste Woche werde sie andere Medikamente bekommen. Weiters führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in der Lage sei der Einvernahme zu folgen. Hinsichtlich der Verwandtschaftsverhältnisse zu Personen in der EU befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie über Freunde in England verfügen würde. Auch die Schwiegereltern des Bruders würden dort leben. Die bisher im Verfahren getätigten Angaben würden der Wahrheit entsprechen. Hinsichtlich der divergierenden Angaben hinsichtlich des Geburtsdatums seitens der von den ungarischen Behörden übermittelten Daten wurde ausgeführt, dass es sich hierbei um ein Versehen der ungarischen Behörden handeln müsse. Befragt nach den Gründen, die einer Ausweisung nach Italien entgegenstünden, gab sie an, dass sie nicht nach Italien zurück möchte. Ihr Verfahren dort sei negativ entschieden abgeschlossen worden und sie hätte keine Möglichkeit mehr dagegen etwa eine Berufung oder eine Beschwerde einzulegen. Sie hätte in Italien auch kein Geld für einen Anwalt. Befragt zu der Behandlung der Krankheiten führte die beschwerdeführende Partei aus, dass sie in Italien behandelt worden wäre. Jedoch habe man ihr gesagt, dass man ab dem Winter damit anfangen könne, da die Injektionen nur im Winter gegeben werden könnten. Weiter befragt führte die beschwerdeführende Partei aus, dass ihre Berufungsfrist in Italien abgelaufen wäre und sie sofort nach Pakistan bei einer Rückkehr abgeschoben werden würde. Sie habe am 1.8.2014 einen Bescheid der italienischen Behörden bekommen. Sie hätte daraufhin einen Monat Zeit gehabt hiergegen eine Beschwerde zu unternehmen. Sie hätte jedoch kein Geld hierfür aufbringen können. Am 31.8.2014 wäre somit der letzte Tag der Beschwerdefrist gewesen. Dann hätte sie die Polizei festgenommen und deshalb habe sie Italien verlassen. Sonst wäre sie zufrieden in Italien gewesen. Aber wenn sie jetzt dort wäre, dann wäre sie illegal und dies würde sie vermeiden wollen. Der Rechtsberatung wurde eine Frist bis zum 24.10.2014 zur Einbringung einer Stellungnahme gegeben. Mit 23.10.2014 wurde eine Stellungnahme zur Unterbringungssituation von Asylwerbern in Italien eingebracht. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass das Italienische Asylsystem aufgrund des hohen Zuganges überlastet wäre, keine bzw. ungenügende Beratungszentren existieren würden. Generell sei auf die schlechte Situation für Asylwerber in Italien verwiesen. Obdachlosigkeit würde ebenso wie rassistisch Übergriffe drohen. Dublin Rückkehrer würden keine Unterkunft bekommen, bzw. würden in Elendsquartieren untergebracht. Staatliche Versorgung würde Obdachlosen nicht zustehen. Projekte für traumatisierte Patienten würden großteils abgeschafft worden sein. Ohne Wohnsitz wäre es Flüchtlingen auch nicht möglich in Italien eine Arbeit zu finden. Es würden rechtswidrige Push - Backs an der italienischen Küste stattfinden. Die Rechtssprechung in anderen Mitgliedsstaaten würde dahingehend zu lesen sein, dass es systemische Mängel im italienischen Asylsystem geben würde. Hierzu würde exemplarisch auf Urteile deutscher Verwaltungsgerichte verwiesen. Die beschwerdeführende Partei leide unter Hepatitis und an psychischen Problemen weshalb sich auch in Österreich medizinische Behandlung erhalte. In Italien wäre es nicht möglich gewesen diese Therapien zu bekommen und sie wäre obdachlos. In Kombination mit meiner Erkrankung bedeute Obdachlosigkeit für sie auf jeden Fall eine unmenschliche Behandlung im Sinne der EMRK. Im Hinblick auf die dargelegten Gründe erscheine eine Zulässigkeit der Abschiebung nach Italien nicht gegeben.
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde I. der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Italien gemäß Art.18 (1) b iVm Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) 343/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates) zur Prüfung des Antrages zuständig sei, sowie II. gemäß § 61 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF die Außerlandesbringung des Antragstellers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gem. § 61 Abs. 2 FPG dessen Abschiebung nach Italien zulässig sei. Der Bescheid enthält aktuelle und umfassende Feststellungen zur Lage im Mitgliedstaat. Beweiswürdigend wurde im Wesentlichen ausgeführt, aus den Angaben des Beschwerdeführers würden sich keine stichhaltigen Gründe für die Annahme ergeben, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Italien Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder ihm eine Verletzung seiner durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte. Der Beschwerdeführer leide an keiner schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit und hätte auch keine schwere psychische Störung, die bei einer Überstellung eine unzumutbare Verschlechterung des Gesundheitszustandes bewirken würde. Die beschwerdeführende Partei habe insbesondere selbst angegeben immer versorgt worden zu sein. Sie habe selbst angegeben hinsichtlich ihrer physischen als auch psychischen Probleme in Italien behandelt worden zu sein. Auch könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung nach Italien eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten würde.
Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung des Bundesamtes mittels fristgerecht eingebrachter Beschwerde und stellte zugleich einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Hierin wird zusammenfassend ausgeführt, dass Italien aufgrund des massiven Anstieges der Asylantragszahlen nur eine mangelnde Versorgung der Antragsteller vornehmen könne. Auch würde aufgrund der hohen Aufgriffszahlen in Italien ein aggressives und fremdenfeindliches Klima gegenüber Fremden bestehen. Von mangelnder Versorgung wären insbesondere Personen ausgesetzt, die von einem anderen Dublinstaat wieder nach Italien rücküberstellt werden. Diese Flüchtlinge müssten auf der Straße ohne geringste staatliche Hilfe leben. Dies hätte die beschwerdeführende Partei auch explizit während der Erstbefragung angegeben. Es wäre in Italien bereits von systemischen Mängeln auszugehen. Diesen konkreten Ausführungen in der Stellungnahme wäre jedoch nicht konkret entgegnet worden. Es könne daher nicht von einer Ausgewogenheit im Ermittlungsverfahren gesprochen werden, da in den durch das Bundesamt herangezogenen Quellen keinerlei bzw. nur sehr geringe Kritik am italienischen Asylsystem und an der Aufnahmesituation für Flüchtlinge geübt wird. Es würde in Italien für die beschwerdeführende Partei die reale Gefahr einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung bestehen. Auch bestünde die Gefahr einer Abschiebung in die Heimat der beschwerdeführenden Partei. Es würde aufgrund auch der Vielzahl deutscher Entscheidungen zu systemischen Mängeln in Italien von dem Bestehen von solchen auszugehen sein. Auch könne eine Aufnahme zu 100% von Schutzsuchenden in Italien nicht gewährleistet werden. Dies würde bereits für die Unzumutbarkeit der Rückführung sprechen. Die Wahrscheinlichkeit einer Aufnahme würde bei Dublinrückkehrern jedoch nur bei 10% liegen. Es würde somit konkret Obdachlosigkeit drohen. Stichhaltige Gründe für die Annahme einer Verletzung von Art. 3 EMRK würden somit nachvollziehbar bestehen. Aus diesem Grund würden die Anträge gestellt, der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, da ihr eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK drohen würde, in eventu den Asylantrag für zulässig zu erklären und das Verfahren an die erste Instanz zur Durchführung eines inhaltlichen Verfahrens zurückzuverweisen, in eventu den Bescheid zu Ergänzung an die erste Instanz zurückzuverweisen, bzw. in eventu die ordentliche Revision für zulässig erklären, da in dieser Beschwerde Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere zur menschenrechtlichen Situation in Italien, aufgeworfen worden wären.
Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes langte am 12.11.2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde der Gerichtsabteilung W168 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführende Partei reiste illegal über mehrere Staaten, jedoch letztlich über Italien kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 31.08.2014 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es wird weiters festgestellt, dass die Zuständigkeit Italiens aufgrund nach Konsultierung aufgrund des Verschweigens der italienischen Behörden unzweifelhaft ist. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedsstaates ergeben sich keine Hinweise.
Besondere in der Person der beschwerdeführenden Partei gelegene Gründe, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung in Italien sprechen, liegen nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen des angefochtenen Bescheides zur Lage im Mitgliedstaat an.
Die beschwerdeführende Partei leidet an keinen akut lebensbedrohenden Krankheiten.
Die beschwerdeführende Partei hat in Österreich keine nahen Angehörigen, welche zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind, und zu denen ein besonders intensives Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis vorliegt.
Besondere individuelle Gründe, die für ein Verbleiben des Beschwerdeführers in Österreich sprechen, wurden während sämtlicher Befragungen und in der Beschwerde nicht vorgebracht.
Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt des Bundesamtes und, insbesondere den Niederschriften. Eine die beschwerdeführende Partei konkret treffende unmittelbare Bedrohungssituation in Italien wurde nicht ausreichend substantiiert vorgebracht.
Die Gesamtsituation des Asylwesens im zuständigen Mitgliedstaat ergibt sich aus den umfangreichen und durch aktuelle Quellen belegten Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheides, die auf alle entscheidungswesentlichen Fragen eingehen.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die gegenständliche Beschwerde ist nach dem 01.01.2014 beim Bundesverwaltungsgericht anhängig geworden, sodass insgesamt nach der Rechtslage ab diesem Tag vorzugehen ist.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
§ 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. In Asylverfahren tritt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl an die Stelle des Bundesasylamtes (vgl § 75 Abs 18 AsylG 2005 idF BGBl I 2013/144).
Das Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) ist im vorliegenden Fall in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 144/2013 anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen lauten:
"§ 5 (1) Ein nicht gemäß §§ 4 oder 4a erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuwiesen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzuhalten, welcher Staat zuständig ist. Eine Zurückweisung des Antrages hat zu unterbleiben, wenn im Rahmen einer Prüfung des § 9 Abs. 2 BFA-VG festgestellt wird, dass eine mit der Zurückweisung verbundene Anordnung zur Außerlandesbringung zu einer Verletzung von Art. 8 EMRK führen würde.
...
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesamt oder beim Bundesverwaltungsgericht offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.
...
§ 10 (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
...
und in den Fällen der Z1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
§ 9 Abs. 1 und 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idF BGBl. I Nr. 144/2013 lautet:
"§ 9 (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war.
2: das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl- Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, indem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist."
§ 61 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 87/2012 lautet:
"§ 61 (1) Das Bundesamt hat gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4a oder 5 AsylG 2005 zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung gemäß §§ 4 a oder 5 AsylG 2005 folgenden, zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 Abs. 1 AVG oder
....
(2) Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
(3) Wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist die Durchführung für die notwendendige Zeit aufzuschieben.
(4) Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren gemäß § 28 AsylG 2005 zugelassen wird."
Art. 18 Dublin-III-VO lautet:
(1) Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet:
a) einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Maßgabe der Artikel 21, 22 und 29 aufzunehmen;
b) einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
c) einen Drittstaatsangehörigen oder einen Staatenlosen, der seinen Antrag während der Antragsprüfung zurückgezogen und in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich ohne Aufenthaltstitel im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen;
d) einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen.
Auf gegenständliches Verfahren angewandt sind in concreto folgende Ausführungen zu erstatten:
a.) Die Zuständigkeit Italiens basiert auf der Zustimmung Italiens gem. Art 18 Abs 1 b. iVm Art. 25. 2 Dublin III VO. Für die Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates gibt es keine Anhaltspunkte.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Italien hat sämtliche Informationen die für die eindeutige Bestimmung seiner Zuständigkeit sprechen nachweislich erhalten.
Italien ist somit als zuständiger Mitgliedsstaat zu bestimmen.
b.) Vorausgeschickt wird, dass das Bundesverwaltungsgericht zum heutigen Datum in Kenntnis der aktuellen Berichtslage nicht davon ausgeht, dass Überstellungen nach Italien allgemein die EMRK oder GRC verletzen.
Der Gerichtshof der Europäischen Union sprach in seinem Urteil vom 10.12.2013, C-394/12, Shamso Abdullahi/Österreich, aus, Art. 19 Abs. 2 Dublin II-Verordnung ist dahin auszulegen, dass in einem Fall, in dem ein Mitgliedstaat der Aufnahme eines Asylbewerbers nach Maßgabe des in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung niedergelegten Kriteriums zugestimmt hat, der Asylbewerber der Heranziehung dieses Kriteriums nur damit entgegentreten kann, dass er systemische Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat geltend macht, die ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass er tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRC ausgesetzt zu werden.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren).
Solche qualifizierten Defizite (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar.
Der angefochtene Bescheid enthält ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
c.) Hinsichtlich der angegebenen Gründe, die zum Verlassen des Mitgliedsstaates geführt haben, ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes und die beschwerdeführenden Partei unmittelbar betreffendes glaubwürdiges Vorbringen ergangen ist, welches auf eine tatsächliche konkret und unmittelbar bestehende rechtliche oder faktische Bedrohung des Beschwerdeführers im relevanten Dublinstaat Italien schließen lassen würde.
Die beschwerdeführende Partei gibt während ihrer Einvernahmen an, dass die Situation in Italien für sie in Ordnung gewesen sei, sie stets untergebracht worden wäre und hinsichtlich ihrer Krankheiten in medizinsicher Behandlung gestanden habe. Als ausreisekausalen Grund führt die beschwerdeführende Partei im Kern aus, dass sie Italien deshalb verlassen hätte, da sie einen negativen Bescheid in ihrem Asylverfahren erhalten habe und ihr deshalb die Abschiebung in ihre Heimat drohe. Hieraus kann jedoch keine schützenswerte Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Italien erkannt werden. Dies, da die beschwerdeführende Partei selbst angibt, dass sie diesen Entscheid nach Abschluss ihres ordentlichen Asylverfahrens erhalten habe. Die Dublin Verordnung normiert ein System der Zuständigkeiten zwischen Mitgliedsstaaten, um möglichst rasch den zuständigen Mitgliedsstaat zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zu finden. Jedoch gilt der Grundsatz, dass jede Person nur in einem bestimmten Mitgliedsstaat ein Verfahren enthält. Gelangt dieser zuständige Staat nach Durchführung eines rechtsstaatlichen Prinzipien folgenden Asylverfahrens zu einem Ergebnis, so sieht die Dublin VO es auch im abweisenden Falle nicht vor, hierdurch ein neuerliches Verfahren in einem anderen Mitgliedsstaat zu beginnen, um dortort möglicherweise zu einem für sie gewollteren Ergebnis zu gelangen. Dass die beschwerdeführende Partei die Beschwerdefrist versäumt hätte, weil sie sich nach ihren Angaben keinen Rechtsanwalt leisten hätte können, ist ebenfalls nicht als konkrete Bedrohung zu qualifizieren. Gerade hierdurch wird ersichtlich, dass die Entscheidung der italienischen Behörden aufgrund eines ordentlichen Verfahren unter Gewährung einer Rechtsmittelfrist ergangen ist. Die beschwerdeführende Partei hätte jederzeit etwa die Möglichkeit gehabt sich auch an in Italien vorhandene NGOs zur Hilfe hinsichtlich der Erstellung einer Beschwerde zu wenden.
Aus den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden aktuellen Länderberichten zu Italien ist zu entnehmen, dass die italienischen Behörden belegbare Anstrengungen zur steten Gewährleistung eines ordentlichen Asylverfahrens bzw. auch hinsichtlich einer lückenlosen Versorgung unternehmen und konkret nicht davon auszugehen ist, dass die italienischen Aufnahme- oder Unterbringungskapazitäten aktuell erschöpft wären. Hinsichtlich der hierzu seitens der beschwerdeführenden Partei vorgebrachten Bedenken bezüglich der Versorgungs- und Unterbringungslage ist auszuführen, dass diesbezüglich kein konkretes Vorbringen seitens der beschwerdeführende Partei erstattet worden wäre. Dass in Italien keine ausreichenden Unterbringungsmöglichkeiten bestehen, deckt sich nicht mit den oben angeführten unzweifelhaften Länderfeststellungen.
Dass der Standard dieser Unterbringungseinrichtungen möglicherweise nicht dem österreichischen Standard entspricht ist unerheblich, solange grundlegende Versorgungsgarantien gewährleistet sind. Dass dies in concreto in Italien der Fall ist, lässt sich aus den hierzu unzweifelhaften Länderfeststellungen unzweifelhaft entnehmen. Insbesondere ist darauf zu verweisen, dass auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in aktueller Rechtssprechung nicht vom Bestehen systemischer Mängeln in Italien ausgeht. ECHR 326 (2014). Wie oben bereits ausgeführt, enthält der angefochtene Bescheid ausführliche Feststellungen zum italienischen Asylwesen, sowie hinsichtlich der Unterbringungs- und Versorgungslage. Diese Feststellungen basieren auf einer aktuellen Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes, und zu den einzelnen Passagen sind jeweils detaillierte Quellenangaben angeführt. Vor dem Hintergrund dieser aktuellen Feststellungen kann nicht erkannt werden, dass im Hinblick auf Asylwerber, die von Österreich im Rahmen der Dublin-Verordnung nach Italien rücküberstellt werden, aufgrund der italienischen Rechtslage oder Vollzugspraxis systematische Verletzungen von Rechten nach der EMRK erfolgen würden, sodass diesbezüglich eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit im Sinn einer realen Gefahr für den Einzelnen bestehen würde. Wie aus den Länderfeststellungen zur Lage von Asylwerbern in Italien vielmehr ersichtlich ist, herrschen in diesem Mitgliedstaat nach dem gegenwärtigen Informationsstand keineswegs derartige systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen, die mit der Situation in Griechenland vergleichbar wären.
Wenn nun in der Beschwerdeschrift Bedenken hinsichtlich des italienischen Versorgungssystems angeführt werden, so ist hierzu klar auszuführen, dass einzelne beanstandete Grundrechtsverletzungen oder Verstöße gegen Asylrichtlinien in einem Mitgliedstaat jedenfalls noch keine Grundlage dafür darstellen, die auf unionsrechtlicher Stufe stehenden Dublin-Verordnung auf diesen Mitgliedstaat nicht mehr anzuwenden, etwa durch regelmäßige Ausübung des Selbsteintrittsrechtes (vgl. EGMR 06.06.2013, 2293/12, Mohammed).
Auch sonst konnte die beschwerdeführende Partei keine konkreten und auf sich selbst bezogenen besonderen Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprächen, glaubhaft machen, weshalb die Rechtsvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005 zur Anwendung kommt, wonach ein Asylwerber im zuständigen Mitgliedstaat Schutz vor Verfolgung findet.
Ebenso konnte nicht erkannt werden, dass die italienischen Behörden Sonderrechtspositionen gegenüber Antragstellern aus bestimmten Ländern einnehmen würden. Dass somit die beschwerdeführende Partei selbst unzulässigerweise rechtlichen Sonderpositionen in Italien ausgesetzt wäre, kann ebenso den unzweifelhaften Länderfeststellungen nicht entnommen werden.
Wesentlich ist weiters auch hier auszuführen, dass es auch aufgrund der Bestimmungen der Dublin VO, als auch hinsichtlich der grundsätzlichen Konzeption eines Asylrechts kein beliebiges Wahlrecht gibt, in welchem bestimmten Land eine verfolgte Person um Asyl ansuchen möchte. Menschen die gezwungen sind aus GFK relevanten Gründen zu fliehen, ist Schutz in für sie sicheren Staaten zu gewähren. Dass die beschwerdeführende Partei grundsätzlich in Italien keinen Schutz vor ihrer Verfolgung finden und erhalten würde, kann nicht angenommen werden. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass im italienischen Asylverfahren allgemein oder im Verfahren der beschwerdeführenden Partei im speziellen unzulässige rechtliche Sonderpositionen vertreten würden.
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass die beschwerdeführende Partei nach ihrer Überstellung nach Italien ein reguläres Verfahren mit aufschiebender Wirkung in allen Verfahrensstadien erhalten wird. Es besteht demnach für sie kein Anlass von einer Verweigerung eines Asylverfahrens oder einer konkret drohenden Verletzung des Non - Refoulementgebotes auszugehen.
Jedenfalls hat die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in ihren Rechten, etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinn des Art. 3 EMRK, bei den zuständigen Behörden und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, insbesondere auch durch Beantragung einer vorläufigen Maßnahme gemäß Art. 39 EGMR-VerfO, geltend zu machen.
d.) Hinsichtlich des Gesundheitszustandes ist auszuführen.
Akut existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unmittelbar konkret zu erwartenden unzumutbaren Verschlechterung von Krankheitsbildern im Falle einer Überstellung sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Wenn die beschwerdeführende Partei anführt, dass sie unter psychischen Problemen leiden würde und Schlafprobleme habe, so ist hierzu auszuführen, dass sie selbst angibt hierzu Medikamente erhalten zu haben. Auch ist festzuhalten, dass aufgrund des Vorliegens von solcherart psychischen Problemen nicht eine Überstellungsunfähigkeit im Sinne des Art. 3 EMRK erschließlich ist.
Auch hinsichtlich der angegebenen Erkrankung mit Hepatitis C ist auszuführen, dass die beschwerdeführende Partei hierzu selbst angibt in Italien in Behandlung gestanden zu sein und eine Therapie zu erwarten gehabt hätte. Dass die beschwerdeführende Partei aktuell aufgrund dieser Erkrankung Überstellungsunfähig wäre, kann nicht angenommen werden.
Den unzweifelhaften Länderfeststellungen zu Italien ist zu entnehmen, dass die beschwerdeführende Partei bei einer Rückkehr, wie bereits bisher, eine entsprechende adäquate medizinische Versorgung erhält und in Anspruch nehmen kann.
Die beschwerdeführende Partei konnte somit letztlich insgesamt keinesfalls besondere Gründe, die für eine reale Gefahr einer Verletzung des Art. 3 EMRK sprechen, glaubhaft machen, weshalb die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005, wonach ein Asylwerber in einem Dublin-Staat Schutz vor Verfolgung findet, greift.
e.) Zu einer möglichen Verletzung von Art. 7 GRC bzw. Art. 8 EMRK wurde erwogen:
Im vorliegenden Fall wurde ein schützenswertes Privat- oder Familienleben der beschwerdeführenden Partei in Österreich nicht dargelegt.
Wenn die beschwerdeführende Partei ausführt, dass sie Freude bzw. Schwiegereltern des Bruders in England leben würden, so vermögen diese Ausführungen keinen besonderen Schutz aus Art. 8 EMRK zu erwirken. Besondere Abhängigkeits- bzw. Nahebeziehungen mit diesen Personen sind dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei selbst nicht zu entnehmen.
Die Abwägungen hinsichtlich Art. 8 Abs. 2 EMRK wurden somit vollkommen richtig seitens des Bundesamtes zu Ungunsten den beschwerdeführenden Partei durchgeführt und der Wahrung der Öffentlichen Ordnung durch Beendigung des bewusst illegal begonnenen Aufenthaltes ist in einer solchen Konstellation der Vorzug zu geben.
f.) Das Bundesamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts keinen Gebrauch gemacht. Es war daher zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Im Lichte der Judikatur des EGMR als auch der österreichischen Höchstgerichte zur Auslegung des Art. 3 EMRK ist nicht erkennbar und wurde auch nicht behauptet, dass die Grundrechtscharta der EU für den konkreten Fall relevante subjektive Rechte verliehe, welche über jene durch die EMRK gewährleisteten, hinausgingen. Auch spezifische Verletzungen der unionsrechtlichen Asylrichtlinien, die in ihrer Gesamtheit Verletzungen der Grundrechtscharta gleichkämen, sind nicht behauptet worden. Weitergehende Erklärungen dazu konnten also mangels Entscheidungsrelevanz in concreto entfallen.
Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (z. B. VfGH 17.06.2005, B 336/05; 15.10.2004, G 237/03) und des Verwaltungsgerichtshofes (z. B. VwGH 23.01.2007, 2006/01/0949; 25.04.2006, 2006/19/0673) ist aus innerstaatlichen verfassungsrechtlichen Gründen das Selbsteintrittsrecht zwingend auszuüben, sollte die innerstaatliche Überprüfung der Auswirkungen einer Überstellung ergeben, dass Grundrechte des betreffenden Asylwerbers bedroht wären, etwa durch eine Kettenabschiebung.
Mit der Frage, ab welchem Ausmaß von festgestellten Mängeln im Asylsystem des zuständigen Mitgliedstaates der Union ein Asylwerber von einem anderen Aufenthaltsstaat nicht mehr auf die Inanspruchnahme des Rechtsschutzes durch die innerstaatlichen Gerichte im zuständigen Mitgliedstaat und letztlich den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte zur Wahrnehmung seiner Rechte verwiesen werden darf, sondern vielmehr vom Aufenthaltsstaat zwingend das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-Verordnung auszuüben ist, hat sich der Gerichtshof der Europäischen Union in seinem Urteil vom 21.12.2011, C-411/10 und C-493/10, N.S./Vereinigtes Königreich, befasst und, ausgehend von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in der Entscheidung vom 02.12.2008, 32733/08, K.R.S./Vereinigtes Königreich, sowie deren Präzisierung mit der Entscheidung des EGMR vom 21.01.2011, 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland, ausdrücklich ausgesprochen, dass nicht jede Verletzung eines Grundrechtes durch den zuständigen Mitgliedstaat (Rn. 82 bis 85), sondern erst systemische Mängel im Asylverfahren und den Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes durch den Aufenthaltsstaat gebieten.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher bestand auch keine Veranlassung, von dem in Art. 3 Abs. 2 Dublin - Verordnung vorgesehenem Selbsteintrittsrecht Gebrauch zu machen und in Österreich eine inhaltliche Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz vorzunehmen.
Aus diesem Grund war sämtlichen Anträgen der Beschwerdeschrift nicht zu folgen und spruchgemäß zu entscheiden.
g.) Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben.
h.) Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 17 BFA-VG lagen nicht vor.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
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