BVwG W145 2009678-1

W145 2009678-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2015

Regest

betriebliche Tätigkeit, Einkommenssteuerbescheid,<br/>Gewerbeberechtigung, Pflichtversicherung, Selbstständigkeit

Testo completo

BVwG W145 2009678-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W145.2009678.1.00

Spruch

W145 2009678-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX vertreten durch XXXX gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, vom 02.06.2014, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.06.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, festgestellt, dass Herr XXXX, (in der Folge: Beschwerdeführer) vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 der Pflichtversicherung in der Pensions- und Krankenversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege. Weiters wurde festgestellt, dass die Höhe der monatlichen Beitragsgrundlage in der Pensions- und Krankenversicherung im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2011 € 469,41 betrage und der Beschwerdeführer verpflichtet sei, im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2011 jeweils monatliche Beiträge in Höhe von € 82,15 für die Pensionsversicherung, € 35,91 für die Krankenversicherung und € 10,98 für den Beitragszuschlag zu entrichten.

Zur Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe durch den Bezug von Folgeprovisionen aus Vorperioden Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit erzielt. Bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides aus dem die Versicherungsgrenze übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, sei Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung festzustellen, sofern aufgrund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz eingetreten ist. Da die jährliche Beitragsgrundlage in Höhe von € 4.694,08 über der im konkreten Fall anwendbaren Versicherungsgrenze des § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG gelegen sei und auf Grund der Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschales bis zum Verkehrsunfall von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit auszugehen gewesen sei, sei die Pflichtversicherung festzustellen gewesen.

2. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz vom 02.07.2014 fristgerecht von der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Beschwerde erhoben und im Wesentlichen damit begründet, dass seitens der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht begründet worden sei, warum für einen Versicherungszeitraum 01-10/2011 die gesamten (im Einkommenssteuerbescheid 2011 ausgewiesenen) Einkünfte 01-12/2011 herangezogen worden seien. Es liege gegenständlich keine tatsächlich betriebliche Tätigkeit, die eine Versicherungspflicht auslösen würde, vor. Das Gesetz lasse jedoch die Betriebsausgabenpauschale bei Einkünften gemäß §§ 22 und 23 EStG zu. Auf einen tatsächlichen Betrieb werde im Gesetz nicht abgestellt. Es stehe eindeutig fest, dass keine gewerbliche Tätigkeit ausgeübt worden sei (Betriebsaufgabe bereits 2009), sondern es sich um Folgeprovisionen handele. Es werde daher beantragt, den Bescheid ersatzlos aufzuheben und festzustellen, dass für das Kalenderjahr 2011 keine Versicherungspflicht gemäß GSVG vorliege.

3. Mit Schreiben vom 11.07.2014 (eingelangt am 15.07.2014) legte die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, die Beschwerde samt Stellungnahme sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Zum entscheidungswesentlichen Sachverhalt kann auf die folgenden Ausführungen im Bescheid vom 02.06.2014 hat die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Niederösterreich, verwiesen werden:

"Auf Grund Ihrer Gewerbeberechtigungen für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsmakler und Berater in Versicherungsangelegenheiten sowie gewerbliche Vermögensberatung mit Berechtigung zur Vermittlung von Lebens- und Unfallversicherungen in der Form Versicherungsmakler unterlagen Sie bis 31.1.2009 der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung nach dem GSVG. Die Gewerbeberechtigungen endigten jeweils am 4.1.2009.

Der Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 17.6.2013 weist Einkünfte aus selbständiger Arbeit in Höhe von 4.430,93 € aus.

Im Jahr 2011 wurden Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 263,15 €

vorgeschrieben.

Im Zeitraum 1.1.2011 bis 31.10.2011 bestand ein Dienstverhältnis zur XXXX.

Sie haben der SVA mit Schreiben vom 25.11.2013 die Beilage zur Einkommenssteuererklärung E1 für 2011 vorgelegt. Aus dieser geht hervor, dass sich die im Einkommenssteuerbescheid 2011 ausgewiesenen Einkünfte wie folgt ermitteln:

174,09 € Betriebseinnahmen die in einer Mitteilung nach § 109a nicht erfasst sind

5. 912,47 € Betriebseinnahmen mit Erfassung gemäß § 109a

6. 086,56 € Summe

263,15 € abzüglich Pflichtversicherungsbeiträge

730,39 € abzüglich Betriebsausgaben

5. 093,02 € Gewinn

662,09 € abzüglich Grundfreibetrag

4. 430,93 € Einkünfte laut Einkommenssteuerbescheid

Bei den Einnahmen von 5.912,47 € handelt es sich um Folgeprovisionen aus Vorperioden.

In Ihrem Schreiben vom 8.4.2014 führten Sie - unter Beilage der steuerlichen Unterlagen - aus, dass es sich bei den Betriebsausgaben von 730,39 € um die Basispauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG gehandelt habe.

Bei den Einnahmen von 170,09 € habe es sich um Folgeprovisionen der Merkur bzw. Benke Versicherung gehandelt.

Am 17.10.2011 hatten Sie einen schweren Autounfall.

Die Übermittlung des Einkommenssteuerbescheides 2011 erfolgte per Datenaustausch am 14.08.2013. Eine Meldung bzw. Versicherungserklärung hinsichtlich der Überschreitung der Versicherungsgrenze gab es nicht."

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden, zumal in der Beschwerde kein Feststellungsmangel gerügt wurde, sondern auf den festgestellten Sachverhalt im Bescheid verwiesen wurde. Der Sachverhalt ist unstrittig.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage (in Verbindung mit der Beschwerde) hinreichend geklärt erscheint und unstrittig ist. Zudem wurde die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung im gesamten Verfahren von der Vertreterin des Beschwerdeführers nicht beantragt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.

Die Frage, ob im Jahr 2011 eine selbständige betriebliche Tätigkeit des Beschwerdeführers, welche eine Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG ausgelöst hat, vorgelegen ist, ist im gegenständlichen Fall einer rechtlichen Beurteilung zu unterziehen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 194 GSVG gelten hinsichtlich des Verfahrens zur Durchführung dieses Bundesgesetzes die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, mit der Maßgabe, dass gemäß Z 5 § 414 Abs. 2 und Abs. 3 ASVG (Senatszuständigkeit auf Antrag einer Partei) nicht anzuwenden ist. Im Bereich des GSVG kommt also eine Senatszuständigkeit nicht in Betracht. Die Entscheidung der vorliegenden Beschwerdesache obliegt sohin der nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichterin.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat.

3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:

§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."

Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung lauten wie folgt:

"§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist."

Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.

3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden materiellrechtlichen Bestimmungen lauten:

GSVG:

"Pflichtversicherung

Pflichtversicherung in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung

§ 2. (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:

...

...

...

selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, daß seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im nachhinein festzustellen.

Ende der Pflichtversicherung

§ 7. (1) - (3) ...

(4) Bei den im § 2 Abs. 1 Z 4 genannten Personen endet die Pflichtversicherung mit dem Letzten des Kalendermonates,

1. in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt; hat der Versicherte die Abmeldung nicht innerhalb der Frist gemäß § 18 erstattet, mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Beendigung der betrieblichen Tätigkeiten erfolgt, es sei denn, der Versicherte macht glaubhaft, daß er die betrieblichen Tätigkeiten zu einem früheren Zeitpunkt beendet hat;

2. ...

Ausnahmen von der Pflichtversicherung

§ 4. (1) Von der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung sind ausgenommen:

    1. ...

5. Personen gemäß § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. a aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr ausschließlich diese Erwerbstätigkeit(en) ausüben und keine in Z 6 lit. b angeführte Leistung beziehen; dies gilt nicht für Personen, die eine Erklärung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 zweiter Satz abgegeben haben;

Personen hinsichtlich ihrer selbständigen Erwerbstätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4, deren Beitragsgrundlagen (§ 25) im Kalenderjahr das 12fache des Betrages gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 lit. b aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten nicht übersteigen, wenn sie im betreffenden Kalenderjahr

sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben, oder

...

Beitragsgrundlage

§ 25. (1) Für die Ermittlung der Beitragsgrundlage für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 sind, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat der Erwerbstätigkeit im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer oder mehreren Erwerbstätigkeiten, die der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz, unbeschadet einer Ausnahme gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6, unterliegen, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Als Einkünfte aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit gelten auch die Einkünfte als Geschäftsführer und die Einkünfte des zu einem Geschäftsführer bestellten Gesellschafters der Gesellschaft mit beschränkter Haftung.

(2) Beitragsgrundlage ist der gemäß Abs. 1 ermittelte Betrag,

1. zuzüglich der auf einen Investitionsfreibetrag entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; ist der Investitionsfreibetrag gewinnerhöhend aufgelöst worden, so sind die darauf entfallenden Beträge, soweit sie schon einmal bei Ermittlung einer Beitragsgrundlage nach diesem Bundesgesetz bis zum Betrag der Höchstbeitragsgrundlage gemäß Abs. 5 berücksichtigt worden sind, bei Ermittlung der Beitragsgrundlage über Antrag außer Ansatz zu lassen; ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintrittes der Fälligkeit der Beiträge für den ersten Kalendermonat jenes Zeitraumes für den eine Verminderung um den Investitionsfreibetrag begehrt wird, zu stellen;

2. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken-, Arbeitslosen- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur soweit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;

3. vermindert um die auf einen Sanierungsgewinn oder auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit; diese Minderung tritt jedoch nur dann ein, wenn der Versicherte es beantragt und bezüglich der Berücksichtigung von Veräußerungsgewinnen überdies nur soweit, als der auf derartige Gewinne entfallende Betrag dem Sachanlagevermögen eines Betriebes des Versicherten oder einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, an der der Versicherte mit mehr als 25% beteiligt ist, zugeführt worden ist; diese Minderung ist bei der Feststellung der Ausnahme von der Pflichtversicherung gemäß § 4 Abs. 1 Z 5 und 6 nicht zu berücksichtigen; ein Antrag auf Minderung ist binnen einem Jahr ab dem Zeitpunkt des Eintritts der Fälligkeit des ersten Teilbetrags (§ 35 Abs. 3) der endgültigen Beiträge für jenen Zeitraum, für den eine Verminderung um den Veräußerungsgewinn oder Sanierungsgewinn begehrt wird, zu stellen.

(3) ...

(4) Die Beitragsgrundlage gemäß Abs. 2 beträgt für jeden Beitragsmonat

1. ...

2. für Pflichtversicherte gemäß § 2 Abs. 1 Z 4

a) sofern sie ausschließlich eine betriebliche Tätigkeit ausüben, mindestens 537,78 €;

b) sofern sie sonstige Erwerbstätigkeiten ausüben oder Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Z 6 lit. b beziehen, mindestens 405,98 €;

3. ...

Besteht für einen Beitragsmonat eine Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 und § 2 Abs. 1 Z 4, gilt die Mindestbeitragsgrundlage eines Pflichtversicherten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3. An die Stelle der Beträge gemäß Z 1 und Z 2 lit. b treten ab 1. Jänner eines jeden Jahres die unter Bedachtnahme auf § 51 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 47) vervielfachten Beträge.

(4a) ...

(5) ...

(6) Die endgültige Beitragsgrundlage tritt an die Stelle der vorläufigen Beitragsgrundlage, sobald die hiefür notwendigen Nachweise vorliegen.

(6a) ...

(7) ...

(8) (Anm.: Aufgehoben.)

(9) ...

(10) Als Beitragsmonat gilt jeweils der Kalendermonat, für den Beiträge zu entrichten sind.

Beiträge zur Pflichtversicherung

§ 27. (1) Die Pflichtversicherten nach § 2 Abs. 1 haben für die Dauer der Pflichtversicherung

1. als Beitrag zur Krankenversicherung 7,05%,

2. als Beitrag zur Pensionsversicherung 22,8%

der Beitragsgrundlage zu leisten. Zahlungen, die von einer Einrichtung zur wirtschaftlichen Selbsthilfe auf Grund einer Vereinbarung mit dem Versicherungsträger oder aus Mitteln des Künstler-Sozialversicherungsfonds geleistet werden, sind auf den Beitrag anzurechnen.

(2) Der Beitrag zur Pensionsversicherung nach Abs. 1 Z 2 wird aufgebracht

1. durch Leistungen der Pflichtversicherten in der Höhe von 18,5 % der Beitragsgrundlage;

2. durch eine Leistung aus dem Steueraufkommen der Pflichtversicherten in der Höhe von 4,3 % der Beitragsgrundlage.

Die Partnerleistung nach Z 2 trägt der Bund; er hat diese dem Versicherungsträger monatlich im erforderlichen Ausmaß unter Bedachtnahme auf die Kassenlage des Bundes zu bevorschussen.

(3) Für den Kalendermonat, in dem die Pflichtversicherung beginnt, ist der volle Beitrag zu leisten. Ist jedoch in einem Kalendermonat auf Grund einer vorangegangenen Beitragspflicht bereits ein Beitrag in der Kranken- oder Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz zu entrichten, so beginnt die Beitragspflicht in der Kranken- oder Pensionsversicherung erst mit dem nächsten Monatsersten.

(4) - (5) ...

Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung

§ 27a. (1) Die in der Krankenversicherung Pflichtversicherten haben für die Dauer der Pflichtversicherung einen Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung im Ausmaß von 0,5 vH der Beitragsgrundlage (§ 25) zu leisten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Zusatzbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Ergänzungsbeitrag zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung

§ 27d. (1) Die in der Krankenversicherung pflichtversicherten Erwerbstätigen und Pensionisten sowie die Bezieher von Übergangsgeld nach § 164 und die freiwillig Versicherten haben einen Ergänzungsbeitrag im Ausmaß von 0,1% der Beitragsgrundlage zur Finanzierung unfallbedingter Leistungen der Krankenversicherung zu entrichten.

(2) Alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung in der Krankenversicherung geltenden Rechtsvorschriften sind auf den Ergänzungsbeitrag nach Abs. 1 anzuwenden.

Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge; Verzugszinsen

§ 35. (1) - (5a) ...

(6) Versicherte, deren Pflichtversicherung nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises für das maßgebliche Beitragsjahr rückwirkend festgestellt wird, haben zu den Beiträgen auf Grund der Beitragsgrundlage gemäß § 25 einen Zuschlag in der Höhe von 9,3% der Beiträge zu leisten. Dies gilt nicht für Personen, die einen Antrag nach § 3 Abs. 1 Z 2 gestellt haben. Auf diesen Zuschlag sind alle für die Beiträge zur Pflichtversicherung geltenden Rechtsvorschriften anzuwenden.

(7) ..."

3.5. Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, pflichtversichert, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis Zl. 2003/08/0132 vom 07.09.2005 ausgeführt, werden die Kriterien der "neuen Selbständigkeit" im § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG damit umschrieben, dass es sich (1) um selbständig erwerbstätige Personen handelt, die (2) auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit (3) bestimmte Arten von Einkünften im Sinne des EStG 1988 beziehen. Der Gesetzgeber nimmt damit sowohl auf die selbständige Erwerbstätigkeit als auch auf die betriebliche Tätigkeit zweimal Bezug, einmal ausdrücklich und ein zweites Mal indirekt durch die Zitierung der §§ 22 und 23 EStG 1988. Bezüglich der Frage, ob der ausdrücklichen Erwähnung "auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit" eine eigenständige Bedeutung zukommt, bringt der Gesetzgeber nicht ausdrücklich zum Ausdruck, was er darunter versteht. Nach den Gesetzesmaterialien (EB zur RV, 886 Blg. NR XX. GP) wollte man damit am Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechtes anknüpfen. Als Grund wird dafür genannt, dass die Versicherungspflicht auf die betriebliche Tätigkeit abstelle und Beginn und Ende derselben für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht von Bedeutung sei.

Mit dem an sich unklaren, weil nicht definierten Begriff "betriebliche Tätigkeit" wird zunächst - wie Tomandl (ZAS 1998, 9) überzeugend vertritt - die betriebliche/berufliche Tätigkeit gegenüber privaten Tätigkeiten abgegrenzt. Die Frage der Betriebsmittelausstattung spielt hierbei keine entscheidende Rolle. Die Versicherungspflicht der "neuen Selbständigen" soll demnach für jedes Erwerbseinkommen bestehen, das nicht der Privatsphäre zuzurechnen ist.

In seinem Erkenntnis vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, stellt der Verwaltungsgerichtshof klar, dass mit der unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände der Gesetzgeber zudem keinen Raum dafür lässt, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen und damit materiell die im Fall des Vorliegens eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides von den Finanzbehörden im Hinblick auf die Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten entschiedene Rechtsfrage erneut zu prüfen. Die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG richtet sich daher - soweit es um die Art der Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit geht - nach der Einkommensteuerpflicht, sodass bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides, aus dem die Versicherungsgrenzen übersteigende Einkünfte der in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Art hervorgehen, Versicherungspflicht nach der zuletzt genannten Bestimmung besteht, sofern auf Grund dieser Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach anderen Bestimmungen des GSVG oder nach einem anderen Bundesgesetz - etwa im Fall des § 4 ASVG - eingetreten ist.

Aus dem zitierten Erkenntnis ergibt sich, dass die mit rechtskräftigem Einkommensteuerbescheid getroffene Zuordnung der Einkünfte zu den Einkunftsarten gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 somit auch für die Sozialversicherungsanstalt bindend ist. Ob die von der zuständigen Abgabenbehörde getroffene einkommensteuerrechtliche Beurteilung zutreffend ist, ist dem Verfahren betreffend die Versicherungspflicht nach dem GSVG nicht mehr zu prüfen (vgl. VwGH vom 24.01.2006, Zl. 2003/08/0231).

In seinem Erkenntnis vom 29.03.2006, Zl. 2004/08/0094, führt der Verwaltungsgerichtshof aus, dass für das Bestehen der Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG es nicht darauf ankommt, ob die Einkünfte nach Maßgabe des Einkommensteuerbescheides aus Tätigkeiten stammen, die (zeitgleich) im selben Kalenderjahr entfaltet wurden. Für die zeitliche Abgrenzung der Versicherungspflicht ist nur der Beginn und das Ende der betrieblichen Tätigkeit von Bedeutung. Dabei ist das bloße zeitweise Nichttätigsein, eine Betriebsunterbrechung, ja sogar die Stilllegung eines Betriebes noch keine Beendigung, wenn noch weitere betriebliche Tätigkeiten beabsichtigt werden bzw. die betrieblich eingesetzten Wirtschaftsgüter weder in das Privatvermögen übernommen noch veräußert worden sind. Tritt daher z. B. ein Vortragender immer wieder auf, so ist auch während jener Zeit eine betriebliche Tätigkeit anzunehmen, in welcher er (vorübergehend) keine Vortragstätigkeit entfaltet (Hinweis E 18.12.2003, 2000/08/0068). Weiters führt er im selben Erkenntnis aus, dass die Versicherungspflicht nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG auch auf Einkünfte gegründet werden kann, bei denen es sich um Tantiemen (Verwertung von Urheberrechten) handelt, die für Werke geleistet wurden, die in früheren Jahren geschaffen worden sind, sofern diese versicherungspflichtige Tätigkeit auch noch im betreffenden Kalenderjahr ausgeübt wurde (Hinweis E 19.10.2005, 2003/08/0276).

Der Beschwerdeführer hat im verfahrensgegenständlichen Zeitraum vom 01.01.2011 bis 31.10.2011 Einkünfte aus für § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG relevante Tätigkeiten bezogen, die bereits in vergangenen Jahren entfaltet wurden. Im vorliegenden Verfahren ist daher entscheidend, ob der Beschwerdeführer während dieses Zeitraums weiterhin eine zur Versicherungspflicht führende Tätigkeit ausgeübt hat.

Wie aus den Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.11.2008, Zl. 2005/08/0139, und vom 07.09.2005, Zl. 2003/08/0132, hervorgeht, wollte der Gesetzgeber mit der Schaffung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anknüpfen. Dies lässt keinen Raum, um aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbstständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Unstrittig ist, dass die vom Beschwerdeführer im verfahrensgegenständlichen Zeitraum erzielten Einkünfte Gegenstand vom Einkommenssteuerbescheid 2011 vom 17.06.2013 waren und der Beschwerdeführer im Zuge dieser steuerlichen Veranlagung der Einnahmen das Betriebskostenpauschale gemäß § 17 Abs. 1 EStG 1988 in Anspruch genommen hat. Diese Inanspruchnahme wurde ihm von Steuerbehörden auch nicht untersagt. Daraus ist abzuleiten, dass die Steuerbehörden im Zuge der steuerrechtlichen Beurteilung der (auch hier gegenständlichen) Einkunftsarten vom Vorliegen einer aktiven betrieblichen Tätigkeit ausgegangen sind. Gegen den den verfahrensgegenständlichen Zeitraum betreffenden steuerrechtlichen Bescheid und somit die steuerrechtliche Beurteilung seiner Betriebsausgaben hat der Beschwerdeführer keine Einwendungen erhoben und wurde der Einkommensteuerbescheid 2011 rechtskräftig.

Die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung der verfahrensgegenständlichen Einkünfte, die sich hier auch auf die Frage der Weiterausübung des Betriebes erstreckt, ist an die steuerrechtlichen Entscheidung, die von einer rechtmäßigen Inanspruchnahme der Betriebskostenpauschale ausgeht, gebunden. Wie oben ausgeführt, hat die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unmittelbar an den Betriebsbegriff des Einkommensteuerrechts anzuknüpfen. Mit dieser unmittelbaren Anknüpfung an die steuerrechtlichen Tatbestände lässt der Gesetzgeber aber keinen Raum dafür, aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht eine eigenständige Beurteilung des Vorliegens einer selbständigen betrieblichen Tätigkeit vorzunehmen.

Die Anknüpfung an steuerrechtliche Tatbestände über die Art der Einkünfte und den Betriebsbegriff ist im vorliegenden Gesamtzusammenhang eng mit der Frage, ob weiterhin ein aufrechter Betrieb gegeben war, verknüpft. Dies muss zur Konsequenz führen, dass auch die steuerrechtliche Beurteilung der Frage, ob eine betriebliche Tätigkeit weiter ausgeübt wurde, die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung binden muss.

Es ist daher in Bindung an die steuerrechtliche Entscheidung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine betriebliche Tätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG jedenfalls während des Zeitraumes 01.01.2011 bis 31.10.2011 weiterhin ausgeübt hat; aufgrund des schweren Verkehrsunfalles des Beschwerdeführers am 17.10.2011 wird eine Beendigung der betrieblichen Tätigkeit per 31.10.2011 gemäß § 7 Abs. 4 Z 1 GSVG (rechtens und entgegenkommenderweise) von der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft angenommen; Gegenstand des vorliegenden Verfahren ist nur der Zeitraum 01.01.2011 bis 31.10.2011.

Zur Beurteilung des vorliegenden Falles wird zusätzlich das Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2011/08/0339 herangezogen, in welchem ausgeführt wird, dass eine selbständige betriebliche Tätigkeit gegeben ist, wenn nach Ruhendmeldung der Gewerbeberechtigungen Einkünfte aus Gewerbebetrieb in einer die maßgebende Versicherungsgrenze überschreitenden Höhe bezogen sowie pauschale Betriebsausgaben geltend gemacht werden. Nach der steuerlichen Judikatur des VwGH setzt die Geltendmachung eines Betriebsausgabenpauschals nach § 17 Abs. 1 EStG voraus, dass der den ermittelten Einkünften zu Grunde liegende Betrieb im Jahr der Gelendmachung des Pauschals noch aufrecht ist. In den Einkommenssteuerrichtlinien 2000 wird unter der Rz 4113a festgelegt, dass die Basispauschalierung nur für Einkünfte in Betracht kommt, die aus einer im Veranlagungsjahr aktiv ausgeübten Beschäftigung herrühren. Ruhebezüge oder (nachträgliche) betriebliche Einkünfte aus einer ehemaligen aktiven Tätigkeit sind von der Pauschalierung nicht erfasst. Die Betriebsausgabenpauschalierung gemäß § 17 Abs. 1 EStG setzt eine Gewinnermittlung nach § 14 Abs. 3 EStG und damit einen bestehenden Betrieb voraus. Nur unter dieser Voraussetzung können bei den Einkünften aus einer Tätigkeit im Sinne der §§ 22 und 23 EStG die Betriebsausgaben mit dem Durchschnittssatz von 12 % der Umsätze ermittelt werden. Nachträgliche betriebliche Einkünfte wären stets auf Basis eines Betriebsvermögensvergleichs zu ermitteln. (VwGH vom 16.09.2003, 2000/14/0175) Bei Geltendmachung eines steuerlichen Betriebsausgabenpauschals, sei es nach der Betriebsausgabenpauschalierung iSd Künstler- und Schriftstellerpauschalierungsverordnung (BGBl II 2000/417) oder des gesetzlichen Betriebsausgabenpauschals nach § 17 Abs. 1 EStG, wird von der (weiteren) Ausübung der Erwerbstätigkeit ausgegangen. (vgl. Scheiber in Sonntag, GSVG (2014), § 2 Rz 60a)

Das Beschwerdevorbringen geht insofern ins Leere, weil die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft entgegen den Beschwerdebehauptungen gerade nicht von einer endgültigen Aufgabe jeglicher selbständigen betrieblichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen ist, sondern vielmehr im angefochtenen Bescheid darlegt hat, dass im verfahrensgegenständlichen Zeitraum Einkünfte iSv Folgeprovisionen in einer die einschlägigen Versicherungsgrenzen gemäß § 4 Abs. 1 Z 6 GSVG übersteigenden Höhe vorliegen und aufgrund der Geltendmachung des Betriebsausgabenpauschals von der Fortführung einer betrieblichen Tätigkeit im Jahr 2011 auszugehen ist. Diese führt jedoch - mangels Wirtschaftskammerzugehörigkeit - nicht (mehr) zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG, sondern zur Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG.

Die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft hat aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes rechtsrichtig festgestellt, dass der Beschwerdeführer neben den Einkünften aus Folgeprovisionen der Vorperioden im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch pauschaliert Betriebsausgaben geltend gemacht hat, und ist - unter anderem unter Hinweis auf die eine aktive betriebliche Tätigkeit voraussetzende Basispauschalierung (vgl. dazu auch das hg. Erkenntnis vom 16. September 2003, Zl. 2000/14/0175) - zum Ergebnis gekommen, dass eine selbständige betriebliche Tätigkeit im Jahr 2011 gegeben war.

Es steht damit fest, dass den erzielten Einkünften aus gewerblicher Tätigkeit auch Betriebsausgaben gegenüberstanden, die im verfahrensgegenständlichen Zeitraum angefallen sind, und die - wie die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft zutreffend dargelegt hat - eine betriebliche Tätigkeit auch während dieses Zeitraums voraussetzen.

Der Beschwerdeführer hat zwar die Beendigung seiner die Wirtschaftskammerzugehörigkeit begründenden selbständigen Tätigkeit behauptet (hätte er diese Tätigkeit trotz Ruhendmeldung des Gewerbes nicht tatsächlich eingestellt, wäre ungeachtet der Ruhendmeldung weiterhin Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 1 GSVG gegeben, vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. November 2010, Zl. 2010/08/0145), kann damit aber die auf die Einkommensteuerbescheide gestützte Beurteilung, dass - wie sich aus den von ihm geltend gemachten Betriebsausgaben ableiten lässt - im verfahrensgegenständlichen Zeitraum eine betriebliche Tätigkeit entfaltet wurde, nicht entkräften. Auch, dass die festgestellten Einkünfte aus gewerblicher Tätigkeit zu einer anderen Pflichtversicherung geführt hätten, wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht.

Die die Versicherungsgrenze übersteigenden Einkünfte des Beschwerdeführers aus seiner Versicherungsagententätigkeit der Vorjahre sind daher im Jahr 2011 zweifellos gegeben und wurden der Höhe nach im gesamten Verfahren nicht bestritten.

Aufgrund all dieser Erwägungen kann der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft nicht entgegengetreten werden, wenn sie im hier relevanten Zeitraum die Pflichtversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG festgestellt hat. Die Beschwerde vermag eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vom 02.06.2014 nicht darzutun.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die zahlreiche oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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