BVwG L516 1435578-1

L516 1435578-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2015

Regest

Erkundungsbeweis, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non<br/>refoulement, Übergangsbestimmungen

Testo completo

BVwG L516 1435578-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:L516.1435578.1.00

Spruch

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Pakistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2013, Zahl XXXX, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2014 zu Recht erkannt:

A.)

I.

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs 1 und § 8 Abs 1 AsylG 2005 idgF hinsichtlich Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II.

In Erledigung der Beschwerde wird Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides aufgehoben und das Verfahren gemäß § 75 Abs 20 AsylG 2005 idgF zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang, Vorbringen, Bescheid und Beschwerdeverfahren

1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, stellte am 29.08.2012 einen Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 30.08.2012 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt sowie nach Zulassung des Verfahrens am 04.09.2012 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.

1.1. Der Beschwerdeführer führte zu seinem Antrag zusammengefasst im Wesentlichen aus: Er sei pakistanischer Staatsbürger und habe bis zu seiner Ausreise in XXXX, Provinz Punjab, gelebt. Er habe die Schule besucht, und sei von 2008 bis Dezember 2011 als Arbeiter in einer Firma beschäftigt gewesen. Er habe seine Heimat im April 2012 verlassen, da er als Schiit Probleme mit den Sunniten gehabt habe. Sein Vater sei Prediger gewesen und nach einer Versammlung im März 2011 entführt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige gemacht, doch sein Vater sei nicht wieder gefunden worden. Der Beschwerdeführer habe oft von Unbekannten Drohanrufe bekommen mit der Aufforderung, seinen Glauben zu wechseln. Er sei dann von unbekannten Sunniten am 26.12.2011 in XXXX entführt und bis 23.03.2012 in XXXX gefangen gehalten sowie misshandelt worden, ehe ihm von dort die Flucht gelungen sei. Er habe in der Folge bei der Polizei eine Anzeige erstattet. Von seinen Eltern sei bereits am 26.12.2011 eine Vermisstenanzeige erstattet worden. Da er befürchte, von den Sunniten getötet zu werden, habe er seine Heimat im April 2012 verlassen.

2. Das Bundesasylamt wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers vom Bundesasylamt gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 (AsylG) bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs 1 Z 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Pakistan (Spruchpunkt II) ab. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Pakistan ausgewiesen (Spruchpunkt III). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt mit Verfahrensanordnung gemäß § 66 Abs 1 AsylG für das Beschwerdeverfahren eine juristische Person als Rechtsberater zur Seite gestellt.

2.1. Das Bundesasylamt erachtete das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Ausreisegründen und Rückkehrbefürchtungen als nicht glaubhaft und ging zudem davon aus, dass dem Beschwerdeführer jedenfalls eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstehe; dass auch kein Sachverhalt im Sinne der Art 2 und 3 EMRK vorliege und eine Ausweisung des Beschwerdeführers keine Verletzung des Art 8 EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 24.05.2013 zugestellten Bescheid des Bundesasylamtes am 05.06.2013 fristgerecht Beschwerde erhoben und diesen zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten.

3.1. Der Beschwerdeführer beantragt,

4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesverwaltungsgericht über.

5. Das Bundesverwaltungsgericht verständigte mit Schreiben vom 08.10.2014 den Beschwerdeführer vom Ergebnis einer Beweisaufnahme und übermittelte ihm Länderfeststellungen zu Pakistan (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Pakistan) mit der Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb von 2 Wochen (§ 45 Abs 3 AVG). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innerhalb selbiger Frist allfällige eingetretene Änderungen oder Ergänzungen insbesondere in Hinblick auf die Fluchtgründe und eine eventuelle Rückkehrgefährdung sowie Lebensverhältnisse oder Aufenthaltsorte von in Pakistan befindlichen Familienangehörigen bekannt zu geben, sowie um Bekanntgabe ersucht, ob hinsichtlich der gesundheitlichen Situation oder des Privat- oder Familienlebens in Österreich seit Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes eine Änderung eingetreten ist und wurde der Beschwerdeführer zudem aufgefordert, etwaige noch nicht vorgelegte verfahrensrelevante Dokumente oder Bescheinigungsmittel insbesondere hinsichtlich einer zu berücksichtigenden Integration vorzulegen. Der Beschwerdeführer gab dazu mit Schriftsatz vom 23.10.2014 eine Stellungnahme ab und brachte dabei einen Länderbericht zu Pakistan (USCIRF, Factsheet Pakistan, August 2014) sowie Auszüge aus einem österreichischen Gewerberegister in Vorlage.

6. Das Bundesverwaltungsgericht führte in der Sache des Beschwerdeführers am 15.12.2014 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm und zu der die belangte Behörde keinen Vertreter entsandte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer führt in Österreich die im Spruch angeführten Namen und sowie die ebenso dort angeführten Geburtsdaten. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Pakistan und gehört der schiitischen Glaubensgemeinschaft an. Seine Identität steht nicht fest.

1.2. Der Beschwerdeführer ist gesund, lebte bis zu seiner Ausreise aus Pakistan zusammen mit Familienangehörigen in XXXX, Provinz Punjab, hat in Pakistan die Schule besucht und gearbeitet. Er hat seine Heimat im April 2012 verlassen und reiste im August 2012 in Österreich ein, wo er sich seither ununterbrochen aufhält. Seine Mutter und seine Schwester leben aktuell beim Bruder der Mutter in Gujranwala und es geht ihnen gut.

1.3. Der Beschwerdeführer hält sich seit August 2012 legal als Asylwerber in Österreich auf. Er bezog bis Ende Mai 2014 Teilleistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde (GVS), geht aktuell einer erlaubten Erwerbstätigkeit als Werbemittelverteiler nach und verfügt über einen Gewerbeschein. Der Beschwerdeführer spricht nach eigenen Angaben kein Deutsch.

1.4. Der Beschwerdeführer wurde von einem österreichischen Bezirksgericht mit Urteil vom Dezember 2013 gemäß § 223 (2) StGB und § 15 StGB § 228 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 2 Monaten bedingt unter Setzung einer dreijährigen Probezeit verurteilt.

1.5. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft dargelegt und kann auch sonst nicht festgestellt werden, dass er vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

2. Beweiswürdigung:

Ermittlungsverfahren

2.1. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Pakistan, 08.04.2014

Feststellungen zur Grundversorgung, Bewegungsfreiheit und Überschwemmungen

ACCORD Anfragebeantwortung zu Pakistan: Generelle Lage der Schiiten; sichere Aufenthaltsorte/-gebiete für Schiiten [a-8243], 17. Jänner 2013 - Persönliche Befragung des Beschwerdeführers durch den entscheidenden Richter im Zuge der am 15.12.2014 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht.

Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen

2.2. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers (oben II.1.1.) ergeben sich aus seinen diesbezüglichen Angaben, an denen auf Grund seiner Sprachkenntnisse auch nicht zu zweifeln war. Mangels Vorlage personenbezogener Identitätsdokumente konnten der Name und das Geburtsdatum des Beschwerdeführers jedoch nicht abschließend festgestellt werden.

2.3. Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Lebensverhältnissen und denen seiner Familienangehörigen in Pakistan (oben II.1.2) beruhen auf seinen Angaben im Verfahren vor dem Bundesasylamt und im Zuge der mündlichen Verhandlung, welche insofern stringent waren und keine Anhaltspunkte für die Annahme boten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich falsche Angaben gemacht hätte.

2.4. Die Feststellungen zur Einreise und zum Aufenthalt in Österreich (oben II.1.3.) ergeben sich aus den vorliegenden Verfahrensakten des Bundesasylamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den nachvollziehbaren Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung im Einklang mit den Auszügen aus den von österreichischen Behörden geführten Datenregistern (Gewerberegister, GVS). Die Feststellungen zu den fehlenden Deutschkenntnissen beruhen auf den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im Zuge der mündlichen Verhandlung am 15.12.2014.

2.5. Die Feststellung zur strafrechtlichen Verurteilung des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das aktuelle Strafregister der Republik Österreich (SA und SC) (oben II.1.4.).

2.6. Die Feststellungen zu einer mangelnden Gefährdung (oben II.1.5.) waren aus folgenden Gründen zu treffen:

2.6.1. Der Beschwerdeführer brachte bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 04.09.2012 vor, er habe seine Heimat im April 2012 verlassen, da er als Schiit Probleme mit den Sunniten gehabt habe (AS 19). Sein Vater sei Prediger gewesen und nach einer Versammlung im März 2011 entführt worden. Der Beschwerdeführer sei zur Polizei gegangen und habe eine Anzeige gemacht, doch sein Vater sei nicht wieder gefunden worden (AS 58, 60). Der Beschwerdeführer habe oft von Unbekannten Drohanrufe bekommen mit der Aufforderung, seinen Glauben zu wechseln. Er sei dann von unbekannten Sunniten am 26.12.2011 in XXXX entführt und bis 23.03.2012 in XXXX gefangen gehalten sowie misshandelt worden. Er sei an der Kreuzung XXXX in XXXX entführt worden, als er gerade mit dem Moped unterwegs gewesen sei. Ein Jeep habe an der Kreuzung vor ihm gestoppt und man habe ihm gesagt worden, er solle absteigen. Dann habe ihm einer mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen und aufgefordert, in den Jeep einzusteigen. Er sei dann erneut geschlagen und in der Folge bewusstlos geworden (AS 62). Er sei nach XXXX gebracht worden und mit ungefähr 50 anderen Personen in einem Zimmer festgehalten worden. Man habe ihm gesagt, er solle seinen Glauben wechseln und man habe ihm nach 15 Tagen tagsüber Arbeit gegeben. Er habe mit den anderen tagsüber im Freien Steine zerkleinern müssen und am Abend habe er wieder in das Zimmer gehen müssen. Einmal sei er in die Berge zum Arbeiten mitgenommen worden. Dabei habe er die Chance ergriffen und sei in der Nacht geflohen. Er habe tagsüber gearbeitet und sei in der Nacht vom Zimmer zu den Bergen gelaufen (AS 62 f). Er habe nach seiner Flucht bei der Polizei eine Anzeige erstattet (AS 60 f). Von seinen Eltern bzw seiner Mutter sei bereits am 26.12.2011 eine Vermisstenanzeige erstattet worden (AS 19, 63). Die Polizei habe ihm nicht geholfen und er habe Pakistan am 26.04.2012 verlassen (AS 61).

2.6.2. Der Beschwerdeführer hat sowohl bei der Erstbefragung als auch bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben, dass seine Entführung vom 23.12.2011 bis 23.03.2012 und sohin insgesamt rund drei Monate gedauert hätte (AS 19, 60). In der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer nach Befragung zunächst an, dass er "vielleicht länger als 3 Wochen, 24 oder 25 Tage" entführt gewesen sei und korrigierte sich nach nochmaliger Vergewisserung durch das Bundesverwaltungsgerichtes dahingehend, dass er ein einziges Mal und dabei (lediglich) "drei oder vier Tage" entführt gewesen sei (Verhandlungsschrift Seite (VHS) 9). Der Beschwerdeführer versuchte in der Verhandlung nach weiterer Befragung zunächst, seine unterschiedlichen Zeitangaben mit Verständigungsproblemen mit dem Dolmetscher bei der Erstbefragung zu erklären und gab nach Hinweis, dass er auch laut dem zweiten Dolmetscher beim Bundesasylamt, welcher nach Angaben des Beschwerdeführers in Ordnung gewesen sei, von drei Monaten gesprochen habe, an, dass man sich dann seine Beweise ansehen solle und er bereits der Diakonie gesagt habe, dass der - knapp eineinhalb Jahre nach Beschwerdeerhebung angesetzte (!) - Verhandlungstermin für ihn zu früh gekommen sei (VHS 12 f). Am Ende der mündlichen Verhandlung gab der Beschwerdeführer schließlich dann an, dass er zwar tatsächlich entführt worden sei, die 3 bis 4 Monate Entführung jedoch nicht der Wahrheit entsprechend gewesen seien (AS 14). Das soeben dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers im Laufe der Verhandlung zeigt insgesamt, dass er wiederholt sein Vorbringen so abänderte, um es der jeweiligen Befragungssituation anzupassen, sodass seinem Vorbringen zu der von ihm geschilderten Entführung seiner Person keine Glaubhaftigkeit beigemessen werden kann.

2.6.3. Darüber hinaus wies das Vorbringen des Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens verschiedene Unstimmigkeiten auf. So gab er bei der Erstbefragung sowie vor dem Bundesasylamt an, am 26.12.2011 entführt worden zu sein, während er in der Verhandlung vorbrachte, am 22. oder 23.12.2011 entführt worden zu sein (AS 19, 57; VHS 12). Vor dem Bundesasylamt gab er an, im Zuge der Entführung bewusstlos geworden zu sein, während seinen Angaben in der Verhandlung zu entnehmen ist, dass er nur seinen Kopf nach unten halten habe müssen und er zur Fahrtdauer deshalb nichts sagen könne, da es bereits Nacht gewesen sei und man auch sei Mobiltelefon abgenommen habe; eine Bewusstlosigkeit wurde von ihm in der Verhandlung hingegen nicht erwähnt (AS 62; VHS 10). In der Verhandlung brachte der Beschwerdeführer vor, dass beim unmittelbaren Entführungsvorgang sein Freund angewesen gewesen sei (VHS 10), was jedoch er vor dem Bundesasylamt jedoch nicht angegeben hat (vgl AS 62).

2.6.4. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren vor dem Bundesasylamt schließlich noch angegeben, dass er aufgrund der Entführung seines Vaters eine Anzeige erstattet habe; dass nach seiner eigenen Entführung von seiner Familie bzw Mutter am 26.12.2011 eine Vermisstenanzeige aufgegeben worden sei; dass er nach seiner Flucht aus seiner Gefangenschaft selbst bei der Polizei eine Anzeige erstattet habe (AS 19, 60, 61, 63). In der Beschwerde vom 05.06.2013 hat der Beschwerdeführer angekündigt, sich darum zu bemühen, eine Anzeige (FIR) aus Pakistan zu erhalten (AS 221). Am 15.12.2014 in der mündlichen Verhandlung damit konfrontiert, dass bisher nach wie vor keine Anzeigen vorgelegt worden sind, brachte der Beschwerdeführer vor, dass die Anzeigen erst eine Woche vor dem Verhandlungstermin von seinem Cousin zur Übersetzung nach Lahore geschickt worden seien, um von Urdu ins Deutsche übersetzt zu werden. Die Erklärung des Beschwerdeführers in der Verhandlung dafür, dass bis dahin kein Geld für die Beschaffung der Anzeigen gehabt habe, überzeugt nicht, zumal es dem Beschwerdeführer zwischenzeitlich im August 2013 auch möglich war, sich ein pakistanisches Führerscheindokument samt Echtheitszertifikat zu beschaffen (OZ 4; VHS 5) und er auch die finanziellen Mittel für einen Gewerbeschein aufbringen konnte (VHS 5). Dem Beschwerdeführer wurde in der Verhandlung aufgetragen, die Anzeigen dem Bundesverwaltungsgericht innerhalb einer Frist von einer Woche vorab per Email oder Fax in Urdu nachzureichen und anschließend per Post aus Pakistan zu übermitteln und wurde dies vom Beschwerdeführer zugesagt (VHS 7-9, 14). Für das Bundesverwaltungsgericht besteht keine Verpflichtung, den Beschwerdeführer dazu noch einmal aufzufordern, obliegt es doch dem Beschwerdeführer als demjenigen, der die Vorlage eines solchen Beweismittels angekündigt hat, von sich aus dafür zu sorgen, dass es nicht bei der bloßen Ankündigung bleibt (vgl VwGH 24.09.1990, 90/19/0266). Der angeordneten und angekündigten Anzeigenvorlage ist der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung über einen Monat nach der mündlichen Verhandlung nach wie vor nicht nachgekommen und der Beschwerdeführer hat auch nicht bekannt gegeben, dass ihm die Vorlage aus einem berücksichtigungswürdigen Grund (bisher) nicht möglich gewesen wäre. Auch das soeben dargestellte Verhalten des Beschwerdeführers spricht somit dagegen, dass das ihm geschilderte Vorbringen zu seinen Ausreisegründen den Tatsachen entspricht.

2.6.5. Soweit in der Beschwerde die Einholung eines psychiatrisches oder psychologisches Sachverständigengutachten beantragt wurde, zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer in Folge der Entführung psychisch sehr belastet sei und seine Erinnerungs- sowie insbesondere Wiedergabefähigkeit beeinträchtigt sei, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben hat gesund zu sein (AS 55). Weder in der Beschwerde noch im gesamten bisherigen Verfahren vor dem Bundesasylamt und dem Bundesverwaltungsgericht wurden irgendwelche ärztliche, psychologische oder sonstige Dokumente vorgelegt. In der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 15.12.2014 gab er schließlich an, gesund zu sein und führte selbstständig aus, dass es keine Gründe gebe, weshalb er zum Arzt gehen müsste (VHS 4). Mangels irgendeines Anhaltspunktes für die in der Beschwerde behauptete gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers sowie vor dem Hintergrund der eigenen Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung besteht für das Bundesverwaltungsgericht keine Veranlassung, diesem Antrag stattzugeben.

2.6.6. Die allgemeine Sicherheitslage in Pakistan ist laut den im Wege einer Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten (oben I.5., OZ 7) instabil und Pakistan ist mit einer erheblichen terroristischen Bedrohung durch die Taliban und andere islamistisch-extremistisch Gruppen konfrontiert [Bericht Auswärtiges Amt (AA) S 24]. Das Hauptaugenmerk der Armee liegt mehr und mehr auf der Bekämpfung der Taliban und anderer islamistisch-extremistischer Gruppen, die sich in den vergangenen Jahren zur zentralen Bedrohung des Landes entwickelt haben (AA S 10). Dem Bericht des dt Auswärtigen Amtes ist jedoch zu entnehmen, dass die verschiedenen Provinzen an unterschiedlichen Formen und Intensitäten der Gewalt leiden. Die Aktivitäten der Talibangruppen beschränken sich hauptsächlich auf den Nordwesten Pakistans, allerdings wurden sie in den letzten Jahren auch in der Wirtschaftsmetropole Karatschi sichtbar. Die westlichen Grenzgebiete sind geplagt von Gewalt. Die Gebiete, die in erster Linie betroffen sind, sind Khyber Pakhtunkhwa und die FATA, die eine starke Talibanpräsenz aufweisen, sowie Belutschistan, in dem militante Stammesgruppen aufständische Gewaltakte verüben. Der Rest von Pakistan ist demgegenüber lediglich von sporadischen terroristischen Attacken betroffen, indem sich etwas der militanten Gewalt auch in andere Teile Pakistans ergießt mit Selbstmordanschlägen in den Städten und bewaffneten Attacken auf das Militär. Im vorliegenden Fall stammt der Beschwerdeführer aus keiner der regionalen Problemzonen sondern aus dem nördlichen Punjab. Auf Grundlage dieser Länderberichte kann zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage in Pakistan und insbesondere in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers gesprochen werden, dass gleichsam jede Person, die sich dort aufhält oder dorthin zurückkehrt, einer unmittelbaren Gefährdung ausgesetzt ist. Von den Überschwemmungen im September 2014 war Pakistan zwar zum Teil sehr massiv, insgesamt jedoch nur partiell und hauptsächlich entlang den größeren Flüssen betroffen (vgl UNOCHA, Pakistan: Humanitarian Snapshot - Floods, 02.10.2014). Auf Grundlage der herangezogenen Länderberichte kann des Weiteren die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse als zumutbar angenommen werden und auch die medizinische Grundversorgung ist gewährleistet. Personen, die nach Pakistan zurückkehren, erhalten keinerlei staatliche Wiedereingliederungshilfen oder sonstige Sozialleistungen. Private Einrichtungen wie der Edhi-Trust spielen eine wichtige Rolle in der sozialen Versorgung (siehe die Feststellungen zur Grundversorgung und Bewegungsfreiheit, Punkte 1.2. und 1.3; AA 30). Mit Hinblick auf die schiitische Glaubenszugehörigkeit des Beschwerdeführers ist weiters auszuführen, dass das Bundesverwaltungsgericht vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen davon ausgeht, dass es beispielsweise zwischen radikalen und gemäßigten Sunniten sowie zwischen radikalen Sunniten und der schiitischen Minderheit (bis zu 20% der Muslime Pakistans) immer wieder zu Gewaltakten kommt, wovon überwiegend die Provinz Belutschistan und Khyber Pakthunkhwa betroffen sind. Besonderes Angriffsziel waren in den vergangenen Jahren verstärkt die schiitischen Hazara-Gemeinden in Belutschistan, die aufgrund ihrer zentralasiatischen Abstammung leicht zu identifizieren und nicht zuletzt auch deshalb in besonderem Maße von der Welle gegen Schiiten gerichteter Gewalt betroffen sind. Im Punjab, der Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, gibt es wenige interkonfessionelle Zwischenfälle und nur vereinzelt Anschläge auf Schiiten. Generell ist die Sicherheitslage in Pakistan als instabil zu bezeichnen, der Staat unternimmt allerdings große Anstrengungen, die inter-konfessionelle Gewalt einzugrenzen. Zu besonderen Feiertagen der Glaubensgemeinschaften setzt die Polizei große Kontingente ein, um Übergriffe zu verhindern (vgl dazu Bericht des Auswärtigen Amtes, S 16). Von einer allgemeinen, das Leben eines jeden Bürgers betreffenden, Gefährdungssituation im Sinne des Art. 3 EMRK ist daher nicht auszugehen.

2.6.7. Die soeben getroffenen Ausführungen zur Situation in Pakistan gründen sich auf den im Wege der erfolgten Beweisaufnahme in das Verfahren eingeführten und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.10.2014 mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme zur Kenntnis gebrachten aktuellen und für das gegenständliche Verfahren ausreichenden Länderinformationen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegen getreten ist. Der vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23.10.2014 vorgelegte Bericht des USCIRF, Factsheet Pakistan, August 2014 zeigt kein anderes Bild sondern lässt sich mit den zuvor getroffenen Ausführungen zur Ländersituation in Einklang bringen. Bei diesen Länderinformationsdokumenten handelt es sich insbesondere um für den vorliegenden Fall hinreichend aktuelle Berichte verschiedener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen und internationaler Medien(zB Bericht des Deutschen Auswärtigen Amtes, welcher beispielsweise seinerseits Berichte von Nichtregierungsorganisation und UNHCR berücksichtigt; des US Departement of State; des Pak Institute for Peace Studies; Center for Research and Security Studies; des UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs; The Dawn; Human Rights Commission Pakistan; UNHCR, Thomas Reuters Foundation). Angesichts der Ausgewogenheit und Seriosität der genannten Quellen sowie der Plausibilität der weitestgehend übereinstimmenden Aussagen darin, besteht für das Bundesverwaltungsgericht daher kein Grund, an der Richtigkeit der Länderberichte zu zweifeln oder noch zusätzlich einen Ländersachverständigen beizuziehen, wie dies in der Beschwerde beantragt worden war.

2.6.8. Soweit in der Beschwerde beantragt wurde, die Angaben des Beschwerdeführers durch Einholung von Zeugenaussagen im Wege eines Vertrauensanwaltes vor Ort zu überprüfen, ist festzustellen, dass die Beachtlichkeit eines Beweisantrages die ordnungsgemäße (konkrete und präzise) Angabe des Beweisthemas, das mit dem Beweismittel unter Beweis gestellt werden soll, voraussetzt (VwGH 28.05.2008, 2006/15/0095), ein ordnungsgemäßer Beweisantrag grundsätzlich auch die Adresse des Zeugen zu bezeichnen hat (VwGH 31.07.1996, 92/13/0020; 19.11.1998, 97/15/0010) und der Beschwerdeführer demgegenüber weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung einen bestimmten Zeugen namentlich bezeichnet und auch nicht dessen Adresse bekannt gegeben hat.

2.6.9. Vor dem Hintergrund der hier insgesamt getroffenen Ausführungen war es daher nicht glaubhaft, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus seiner Heimat in dieser einer aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten Verfolgung, Bedrohung oder sonstigen Gefährdung ausgesetzt war oder er im Falle seiner Rückkehr dorthin einer solchen ausgesetzt wäre.

3. Rechtliche Beurteilung:

Anzuwendendes Recht

3.1. Der dem gegenständlichen Verfahren zugrunde liegende Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz wurde nach dem 1. Jänner 2006 gestellt, weshalb im vorliegenden Asylgesetz 2005, BGBl I Nr 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 144/2013 (AsylG), anzuwenden ist.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I Nr 33/2013 idF BGBl I Nr 122/2013, geregelt (§ 1 leg cit). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl Nr 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl Nr 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl Nr 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.3. Die allgemeinen Verfahrensbestimmungen, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten, werden durch das BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl I Nr 87/2012 idF BGBl I Nr 40/2014 geregelt. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt (§ 1 leg cit).

Zu A)

Spruchpunkt I

Zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005)

3.4. Gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl Nr 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

3.5. Nach Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

3.6. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031).

3.7. Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Erlassung der Entscheidung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011; 21.12.2000, 2000/01/0131).

3.8. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Benachteiligungen auf sozialem, wirtschaftlichem oder religiösem Gebiet sind, sofern sie aus asylrelevanten Motiven erfolgen, für die Bejahung der Flüchtlingseigenschaft dann ausreichend, wenn sie eine solche Intensität erreichen, die einen weiteren Verbleib des Asylwerbers in seinem Heimatland unerträglich machen, wobei bei der Beurteilung dieser Frage ein objektiver Maßstab anzulegen ist (vgl VwGH 22.06.1994, 93/01/0443). Ein völliger Entzug der Lebensgrundlage stellt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH eine solche Intensität dar, dass diesem Asylrelevanz zukommen kann (VwGH 24.03.1999, 98/01/0380; 13.05.1998, 97/01/0099). Daraus ergibt sich, dass ein wirtschaftlicher oder gesellschaftlicher Nachteil grundsätzlich als Verfolgung zu qualifizieren sein wird, wenn durch das Vorliegen des Nachteils die Lebensgrundlage massiv bedroht ist.

3.9. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

3.10. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl VwGH 22.3.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101).

3.11. Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl VwGH 24.3.1999, 98/01/0352 mwN; 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134).

3.12. Eine inländische Fluchtalternative ist nur dann gegeben, wenn sie vom Asylwerber in zumutbarer Weise in Anspruch genommen werden kann (vgl VwGH 19.10.2006, 2006/19/0297 mwN). Herrschen am Ort der ins Auge gefassten Fluchtalternative Bedingungen, die eine Verbringung des Betroffenen dorthin als Verstoß gegen Art 3 EMRK erscheinen lassen würden, so ist die Zumutbarkeit jedenfalls zu verneinen (vgl VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534).

3.13. Zum gegenständlichen Verfahren

3.13.1. Wie aus dem festgestellten Sachverhalt und der Beweiswürdigung ersichtlich, ergibt sich aus dem konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers in Zusammenschau mit der Ländersituation im Herkunftsstaat keine glaubhafte Gefährdung im Sinne der GFK.

3.13.2. Selbst wenn man das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er ein einziges Mal für drei oder vier Tage von sunnitischen Extremisten entführt worden sei, der Entscheidung zugrunde legen würde, würde dies zu keiner für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung führen, da für den Beschwerdeführer jedenfalls eine zumutbare Möglichkeit besteht, sich der von ihm vorgebrachten Bedrohung durch Ausweichen in einen anderen Teil seines Herkunftsstaates zu entziehen und verfügt er damit über eine innerstaatliche Fluchtalternative, wie bereits vom Bundesasylamt zutreffend festgestellt wurde. Im gegenständlichen Fall ist nach den im Wege einer Beweisaufnahme in das Beschwerdeverfahren eingeführten Länderinformationsdokumenten davon auszugehen, dass aufgrund der fehlenden Exponiertheit des Beschwerdeführers, der Größe und des Bevölkerungsreichtums Pakistans (ungefähr 190 Mio Einwohner), des Fehlen eines zentralen Einwohnermeldesystems, der Existenz von Millionenstädten wie beispielsweise Islamabad, Lahore oder Karachi (ungefähr 16 Mio Einwohner) sowie des Fehlens jeden Hinweises, dass die Personen, von denen die Gefahren ausgehen über jene logistische Möglichkeit, über die laut der zitierten Berichtslage nicht einmal der Staat verfügt, nämlich den Beschwerdeführer in einem von seinem bisherigen Aufenthaltsort weit genug entfernten Ort aufzufinden, der Beschwerdeführer durch Verlegung seines Wohnorts in eine Großstadt in einem anderen Teil des Landes (zB Lahore, Islamabad, Rawalpindi) nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit mit weiteren Verfolgungshandlungen durch die Verfolger rechnen muss. Weiters ist ein derartiges Gebiet für den Beschwerdeführer aufgrund der Vielzahl der Einreisemöglichkeiten nach Pakistan erreichbar, ohne durch jenes Gebiet reisen zu müssen, in der ihm Bedrohung drohen würde und war die Erreichbarkeit auch schon zu jenem Zeitpunkt gegeben, als sich der Beschwerdeführer noch in Pakistan aufhielt. Schließlich bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer mangels Beständigkeit des Gebietes auf das er ausweichen kann, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit damit rechnen muss, jederzeit auch dort wieder die Verfolgung, vor der er flüchtete, erwarten zu müssen. Grundsätzlich ist dabei auch zu berücksichtigen, dass die Möglichkeiten, sich in Pakistan eine Existenzgrundlage zu schaffen, sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung abhängen und durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Angehöriger derselben Glaubensgemeinschaft deutlich erhöht werden können. Selbst für unqualifizierte aber gesunde Menschen ist es in der Regel möglich, sich durch Gelegenheitsjobs ihren Lebensunterhalt zu sichern. Dass es möglich ist, sich auch als Neuankömmling zB in einer Stadt wie Karachi niederzulassen, zeigen tausende afghanische Flüchtlinge, die sich dort dauerhaft niedergelassen haben und aktiv am Wirtschaftsleben der Stadt teilnehmen (vgl AsylGH 16.11.2011, C7 314209-1/2008/4E). Im Lichte dieser Ausführungen erscheint es dem Beschwerdeführer aufgrund der Feststellungen zu seiner Person vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage in Pakistan möglich und zumutbar, dort seine dringendsten Lebensbedürfnissen auch in einem anderen Landesteil zu decken und wird der Beschwerdeführer somit auch an diesen Orten über eine hinreichende Existenzgrundlage verfügen. Bei dem Beschwerdeführer handelt es sich um einen erwachsenen, gesunden und arbeitsfähigen Mann. Der Beschwerdeführer könnte sich sohin an einem anderen Ort in Pakistan niederlassen und wäre - auch angesichts der Bevölkerungsdichte Pakistans - mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer an anderen Orten, vor allem in Großstädten wie beispielsweise, Islamabad, Multan oder Hyderabad, ebenfalls derartigen Schwierigkeiten mit seinen Gegnern ausgesetzt sein würde. Auch den engsten (schiitischen) Familienangehörigen des Beschwerdeführers ist es möglich, in Gujranwala zu leben. Hinweise für eine Unzumutbarkeit im individuellen Fall, sich in einer anderen Stadt niederzulassen, haben sich auch in Hinblick auf seine individuelle Situation im Verfahren nicht ergeben.

3.14. Es waren unter Berücksichtigung aller Umstände daher die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten insgesamt nicht gegeben und war daher Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes zu bestätigen.

Zu Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides (Nichtzuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005)

3.15. Gemäß § 8 Abs 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird (Z 1), oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist (Z 2), der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

3.16. Gemäß § 8 Abs 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

3.17. Gemäß § 8 Abs 3 AsylG 2005 sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 offen steht.

3.18. Ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs 3 oder 6 abzuweisen, so hat gemäß § 8 Abs 3a AsylG eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs 2 AsylG 2005 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.

3.19. Somit ist vorerst zu klären, ob im Falle der Rückführung des Fremden in seinen Herkunftsstaat Art 2 EMRK (Recht auf Leben), Art 3 EMRK (Verbot der Folter), das Protokoll Nr 6 zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe oder das Protokoll Nr 13 zur EMRK über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger, noch zum Refoulementschutz nach der vorigen Rechtslage ergangenen, aber weiterhin gültigen Rechtsprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer solchen Bedrohung glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffende und durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerte Angaben darzutun ist (VwGH 23.02.1995, 95/18/0049; 05.04.1995, 95/18/0530; 04.04.1997, 95/18/1127; 26.06.1997, 95/18/1291; 02.08.2000, 98/21/0461). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, 93/18/0214).

3.20. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl VwGH 14.10.1998, 98/01/0122; 25.01.2001, 2001/20/0011).

3.21. Unter "realer Gefahr" ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen ("a sufficiently real risk") im Zielstaat zu verstehen (VwGH 19.02.2004, 99/20/0573; auch ErläutRV 952 BlgNR 22. GP zu § 8 AsylG 2005). Die reale Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art 3 EMRK zu gelangen (VwGH 26.06.1997, 95/21/0294; 25.01.2001, 2000/20/0438; 30.05.2001, 97/21/0560).

3.22. Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen. Die Ansicht, eine Benachteiligung, die alle Bewohner des Staates in gleicher Weise zu erdulden hätten, könne nicht als Bedrohung im Sinne des § 8 Abs 1 AsylG 2005 gewertet werden, trifft nicht zu (VwGH 25.11.1999, 99/20/0465; 08.06.2000, 99/20/0203; 17.09.2008, 2008/23/0588). Selbst wenn infolge von Bürgerkriegsverhältnissen letztlich offen bliebe, ob überhaupt noch eine Staatsgewalt bestünde, bliebe als Gegenstand der Entscheidung nach § 8 Abs 1 AsylG 2005 die Frage, ob stichhaltige Gründe für eine Gefährdung des Fremden in diesem Sinne vorliegen (vgl VwGH 08.06.2000, 99/20/0203).

3.23. Die bloße Möglichkeit einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 8 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, 98/21/0427; 20.06.2002, 2002/18/0028; siehe insb auch EGMR 20.07.2010, N/Schweden, 23505/09, Rz 52ff; 13.10.2011, Husseini/Schweden, 10611/09, Rz 81ff).

3.24. Bei außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegenden Gegebenheiten im Herkunftsstaat kann nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) die Außerlandesschaffung eines Fremden nur dann eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellen, wenn im konkreten Fall außergewöhnliche Umstände ("exceptional circumstances") vorliegen (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; 06.02.2001, Bensaid/Vereinigtes Königreich, 44599/98; vgl auch VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Unter "außergewöhnlichen Umständen" können auch lebensbedrohende Ereignisse (zB Fehlen einer unbedingt erforderlichen medizinischen Behandlung bei unmittelbar lebensbedrohlicher Erkrankung) ein Abschiebungshindernis im Sinne des Art 3 EMRK iVm § 8 Abs 1 AsylG 2005 bilden, die von den Behörden des Herkunftsstaates nicht zu vertreten sind (EGMR 02.05.1997, D/Vereinigtes Königreich, 30240/96; vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 09.07.2002, 2001/01/0164;

16.07. 2003, 2003/01/0059; VwGH 23.9.2009, 2007/01/0515 mit Nachweisen aus der Rsp des EGMR; 10.12.2009, 2008/19/0809;

16.12. 2009, 2007/01/0918; 31.3.2010, 2008/01/0312; 26.4.2010, 2007/01/1271; 17.11.2010, 2008/23/0360; vgl VfSlg 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10). Nach Ansicht des VwGH ist am Maßstab der Entscheidungen des EGMR zu Art 3 EMRK für die Beantwortung der Frage, ob die Abschiebung eines Fremden eine Verletzung des Art 3 EMRK darstellt, unter anderem zu klären, welche Auswirkungen physischer und psychischer Art auf den Gesundheitszustand des Fremden als reale Gefahr ("real risk") - die bloße Möglichkeit genügt nicht - damit verbunden wären (VwGH 23.09.2004, 2001/21/0137).

3.25. Zum gegenständlichen Verfahren

3.25.1. Zu prüfen bleibt weiters, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat iSd Judikatur Art 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr 6 oder Nr 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt werden würden oder für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.

3.25.2. Nach dem festgestellten Sachverhalt besteht aber auch kein Hinweis auf solch "außergewöhnliche Umstände", welche eine Rückkehr des Beschwerdeführers nach Pakistan unzulässig machen könnten. Weder vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen (siehe oben II.2.6.) noch vor dem Hintergrund des Vorbringens des Beschwerdeführers zu seiner Person ist ersichtlich, dass er bei einer Rückführung in seine Heimat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer ist jung, gesund und arbeitsfähig und hat in seiner Heimat die Schule besucht und gearbeitet, weshalb nicht erkennbar ist, warum er in eine aussichtslose Lage geraten sollte oder ihm eine Existenzsicherung in seinem Heimatland nicht zumutbar sein sollte, zumal auch aus den Länderfeststellungen keinesfalls hervorgeht, dass die Lage für alle Personen (ohne Hinzutreten von besonderen Umständen) dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Es ist daher davon auszugehen, dass auch für den Beschwerdeführer selbst dort die Sicherung seiner Existenz möglich sein wird. Eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Herkunftsstaat, die im Einzelfall eine Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte darstellen würde (vgl VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443; 13.11.2001, 2000/01/0453; 18.07.2003, 2003/01/0059), liegt somit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt dabei nicht, dass die wirtschaftliche Lage des Beschwerdeführers in seinem Herkunftsstaat möglicherweise schlechter sein wird, als in Österreich; aus den getroffenen Ausführungen ergibt sich aber eindeutig, dass der Schutzbereich des Art 3 EMRK nicht tangiert ist.

3.25.3. Hinweise auf das Vorliegen einer allgemeinen existenzbedrohenden Notlage (allgemeine Hungersnot, Seuchen, Naturkatastrophen oder sonstige diesen Sachverhalten gleichwertige existenzbedrohende Elementarereignisse) liegen nicht vor, weshalb hieraus aus diesem Blickwinkel bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gemäß Art 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden kann.

3.25.4. Da sich der Herkunftsstaat des Beschwerdeführers nicht im Zustand willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes befindet (derartiges kann trotz der in manchen Landesteilen regional und temporär angespannten Sicherheitslage vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen nicht angenommen werden) und der Beschwerdeführer insbesondere auch nicht aus einer der regionalen Problemzonen stammt, kann bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen nicht festgestellt werden, dass für den Beschwerdeführer als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines solchen internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes besteht.

3.26. Demnach war auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Spruchpunkt II

Zu Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides (Ausweisung in den Herkunftsstaat)

3.27. Ausweisungen, die gemäß § 10 AsylG 2005 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 erlassen wurden, gelten gemäß § 75 Abs 23 AsylG als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG 2005 in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012.

3.28. Gemäß § 75 Abs 20 Z 1 AsylG idgF hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn es in den Fällen des § 75 Abs 18 und 19 AsylG in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes bestätigt, in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

3.29. Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist gemäß § 9 Abs 1 BFA-VG idgF die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

3.30. Gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen: 1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war; 2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; 3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; 4. der Grad der Integration; 5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden; 6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit; 7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts; 8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren; 9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

3.31. Gemäß § 9 Abs 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

3.32. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

3.33. Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR 27.10.1994 Kroon ua/Niederlande, 18535/91; VfGH 28.06.2003, G 78/00). Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (VwGH 08.09.2010, 2008/01/0551; EGMR 22.07.2010, P.B. und J.S./Österreich, 18984/02; 13.06.1979, Marckx/Belgien, 6833/74; 22.04.1997, X, Y und Z/Vereinigtes Königreich, 75/1995/581/667).

3.34. Der Begriff des "Familienlebens" in Art 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen (vgl VwGH 21.01.2006, 2002/20/0423). Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushalts oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. Eine generelle Aussage, bis zu welchem Verwandtschaftsgrad der grundrechtliche Schutz reicht, lässt sich - soweit ersichtlich - der Straßburger Rechtsprechung nicht entnehmen. Bereits anerkannt wurde in der bisherigen Spruchpraxis das Verhältnis zwischen Enkel und Großeltern, geschwisterliche Beziehungen sowie die Beziehung zwischen Onkel bzw Tante zu Neffen bzw Nichten." (Baumgartner, ÖJZ 1998, 761ff mit Judikaturnachweis). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

3.35. Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) garantiert die Konvention Ausländern kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Staat. Unter gewissen Umständen kann jedoch eine vom Staat getroffene Ausweisungsentscheidung auch in das nach Artikel 8 EMRK geschützte Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in einem Gastland zugebracht (EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (EGMR 30.11.1999 Baghli/Frankreich, 34374/97; VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).

3.36. Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung ist zwar nicht ausschlaggebend, ob der Aufenthalt des Fremden zumindest vorübergehend rechtmäßig war (EGMR 16.09.2004, Ghiban/Deutschland, 11103/03; 07.10.2004, Dragan/Deutschland, 33743/03; 16.06.2005, Sisojeva ua/Lettland, 60654/00), bei der Abwägung jedoch in Betracht zu ziehen (vgl VfGH 17.03.2005, G 78/04; EGMR 08.04.2008, Nnyanzi/Vereinigtes Königreich, 21878/06). Eine langjährige Integration ist zu relativieren, wenn der Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten, insbesondere etwa die Vortäuschung eines Asylgrundes (vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169), zurückzuführen ist (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168). Darüber hinaus sind auch noch Faktoren wie etwa Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, sowie der Grad der Integration welcher sich durch Intensität der Bindungen zu Verwandten und Freunden, Selbsterhaltungsfähigkeit, Schulausbildung bzw. Berufsausbildung, Teilnahme am sozialen Leben, Beschäftigung manifestiert, aber auch die Bindungen zum Herkunftsstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (VfGH 29.09.2007, B1150/07 unter Hinweis und Zitierung der EGMR-Judikatur).

3.37. Eine Maßnahme ist dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig, weshalb dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK daher ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. EGMR 18.02.1991, Moustaquim/Belgien, 12313/86; VfGH 29.9.2007, B 328/07).

3.38. Die Abwägung der betroffenen Rechtsgüter bei der Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes ist immer auf die besonderen Umstände des Einzelfalls im Detail abzustellen. Eine Ausweisung hat daher immer dann zu unterbleiben, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

3.39. Zum gegenständlichen Verfahren

3.39.1. Im gegenständlichen Fall wurde von der belangten Behörde im bekämpften Bescheid in Anwendung des § 10 AsylG idF vor dem Bundesgesetz BGBl I Nr 87/2012 die Ausweisung der Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in den Herkunftsstaat ausgesprochen.

3.39.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat daher nunmehr aufgrund der Übergangsbestimmungen des § 75 Abs 18 und Abs 20 Z 2 AsylG zu entscheiden, ob im gegenständlichen Verfahren angesichts der Bestätigung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig oder ob das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückzuverweisen ist. Es ist darüber hinaus zu prüfen, ob im vorliegenden Fall eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG einen zulässigen Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens in Österreich darstellt (Art 8 Abs 1 und 2 EMRK).

3.39.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich weder über Familienangehörige noch über eine sonstige hinreichend starke Nahebeziehung zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen. Im Falle des Beschwerdeführers hat das bisherige Verfahren auch sonst keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben bzw wurden solche auch nicht behauptet. Der Beschwerdeführer nimmt zwar aktuell keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch und bestreitet seinen Unterhalt selbstständig, verfügt jedoch laut seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung über keine Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer verfügt über keinen aufrechten Aufenthaltstitel; sein bisheriger Aufenthalt stützte sich ausschließlich auf das Asylrecht. Zum Entscheidungszeitpunkt hält sich der Beschwerdeführer rund zwei Jahre und 5 Monate in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat den überwiegenden Teil seines Lebens in Pakistan verbracht und wurde dort auch sozialisiert. Es deutet nichts darauf hin, dass es dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre, sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Eine anderweitige Aufenthaltsverfestigung, die die Annahme einer Prävalenz der hier bestehenden Bindungen zu Österreich gegenüber jenen zum Herkunftsstaat rechtfertigen würde, ist im Verfahren nicht hervorgetreten.

3.39.4. Demgegenüber stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber. Selbst bei Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer seit Mai 2014 keine Leistungen aus der Grundversorgung für hilfsbedürftige Fremde in Anspruch nimmt und aktuell selbsterhaltungsfähig ist steht dem gegenüber, dass sich der Beschwerdeführer erst rund zwei Jahre und fünf Monate in Österreich aufhält und er seinen eigenen Angaben in der Verhandlung über keine Deutschkenntnisse verfügt, er davor sein Leben bis April 2014 in seiner Heimat verbracht hat und keine besonders berücksichtigungswürdigen privaten oder familiären Beziehungen in Österreich geltend gemacht hat. Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK und unter Berücksichtigung der Judikatur des EGMR erweisen sich die individuellen Interessen des Beschwerdeführers iSd Art 8 Abs. 1 EMRK nicht als so ausgeprägt, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gegenständlichen Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.

3.39.5. Es liegt somit zusammengefasst kein vom Schutz des Art 8 EMRK umfasster Familienbezug zu einer Person in Österreich oder ein unzulässiger Eingriff in ein zu schützendes Privatleben vor.

3.40. Da sohin im vorliegenden Fall bei Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Umstände hervorgekommen sind, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen lassen, war in Entsprechung des § 75 Abs 18 und 20 AsylG idgF das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückzuverweisen.

Zu B)

Revision

3.41. Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

3.41.1. Die gegenständliche Entscheidung weicht weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl die bereits oben angeführte Judikatur, welche nach Ansicht des erkennenden Gerichts, soweit sie zu früheren Rechtlagen ergangen ist, auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar ist); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenso wenig liegen sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung einer zu lösenden Rechtsfrage vor.

3.42. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist daher gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

3.43. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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