L514 2013111-1•BVwG L514 2013111-1
L514 2013111-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2015
mangelnde Asylrelevanz, subjektive Furcht, wirtschaftliche Gründe
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Mariella KLOIBMÜLLER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.09.2014, Zl. 831680001/1753368 RD Burgenland, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer gab an, ein Staatsangehöriger des Irak sowie Angehöriger der Volksgruppe der Araber zu sein und keinen Glauben zu haben. Er reiste am XXXX2013 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 14.11.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er noch am selben Tag von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK XXXX erstbefragt.
Im Rahmen dieser Befragung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass er von 2007 bis 2013 über eine Aufenthaltsberechtigung für die XXXX verfügt habe und am XXXX2013 ausgewiesen worden sei. Das XXXX Reisedokument habe er am XXXX2013 in XXXX vernichtet.
Im Jahr 2007 habe der Beschwerdeführer den Irak wegen Drohungen der Milizen von Al Maliki namens "Asaib Ahel Al Hak" und Milizen von "Jaish Al Mahdi" verlassen. Er habe seine Religion, den Islam, aufgegeben und sei aus diesem Grund am XXXX2013 erneut geflohen.
Am 08.01.2014 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden BFA) niederschriftlich befragt.
Der Beschwerdeführer gab dabei zunächst zu seinem Gesundheitszustand an, dass er Beruhigungsmittel und Schlaftabletten nehme und eine Psychotherapie beim Psychosozialen Dienst Burgenland mache.
Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er in den XXXX einen positiven Asylbescheid und eine Aufenthaltsberechtigung für 5 Jahre erhalten habe. Seinem Antrag auf Verlängerung derselben sei jedoch nicht entsprochen worden und sei der Beschwerdeführer in weiterer Folge im XXXX 2013 nach XXXXzurückgekehrt. Dort habe er am XXXX2013 vor seinem Haus einen Drohbrief der Gruppe Asaeb Ahel Alhak, die zur Al Mahdi Miliz gehöre, gefunden. Es sei bekannt, dass diese Gruppe von der Regierung unterstützt werde. In dem Drohbrief sei er aufgefordert worden, innerhalb von 72 Stunden seinen Wohnsitz zu verlassen, ansonsten würde er umgebracht werden. Der Beschwerdeführer gehe davon aus, dass er den Drohbrief aus dem Grund erhalten habe, da er Sunnite sei. Der Beschwerdeführer könne im Irak auch nicht mit Unterstützung rechnen. Die Regierung und die Schiiten hätten geschworen, dass sie die Sunniten nicht unterstützen würden und sei der Beschwerdeführer aus diesem Grund gegen jede Religion und habe auch kein religiöses Bekenntnis.
Den Erhalt des Drohbriefes habe der Beschwerdeführer auch bei der Polizei angezeigt und habe er diesbezüglich sowohl von dieser als auch vom Gericht Anzeigebestätigungen erhalten.
Im Irak fühle sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht sicher. Sämtliche radikale Gruppen würden ihn suchen, da er Sunnite sei und sie der Meinung seien, dass es sich bei ihm daher um einen Ungläubigen handle. Dies würde auch im Drohbrief stehen.
Am Ende der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer über die Bedeutung und den Inhalt der Länderfeststellungen aufgeklärt und gefragt, ob er Einsicht nehmen wolle. Daraufhin gab er an, dass er diese nicht brauche und sich über das Internet informieren werde.
2. Am 09.05., 04.06. bzw. 03.09.2014 übermittelte der Beschwerdeführer dem BFA Unterlagen betreffend sein Fluchtvorbringen und seinen Gesundheitszustand, sowie eine Bestätigung über die Teilnahme an einem Deutschkurs.
3. Am 14.07.2014 wurde seitens des BFA ein Informationsersuchen nach Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates an die XXXX betreffend den dortigen Aufenthalt bzw. das dortige Asylverfahren des Beschwerdeführers gestellt. Entsprechende Antworten langten am 25.08. bzw. 03.09.2014 ein.
4. Mit Bescheid des BFA vom 29.09.2014, Zl. 831680001/1753368 RD Burgenland, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.
Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass, soweit der Beschwerdeführer vorbringe, aus Angst vor der Gruppierung Asaeb Ahel Alhak, von der er einen Drohbrief erhalten habe, den Irak verlassen zu haben, unabhängig von der Glaubwürdigkeit, sich alleine daraus keine individuelle asylrelevante Gefährdung seiner Person ableiten lasse, zumal der Erhalt von Drohbriefen kein Eingriff sei, der eine solche Intensität erreiche, dass es ihm unzumutbar sei, weiter im Heimatstaat zu verbleiben, weshalb das von der GFK geforderte Ausmaß einer Verfolgung nicht erreicht werde.
Ebenso hege das BFA aufgrund von Ungereimtheiten bzw. Widersprüchen im Vorbringen des Beschwerdeführers Zweifel an dessen Glaubwürdigkeit. Es werde daher davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer ein Konstrukt gebildet habe, welches mangels Glaubhaftigkeit jedoch nicht geeignet gewesen sei, ihm den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.
Aufgrund der gegenwärtigen Lage und Situation im Irak sei für den Beschwerdeführer derzeit eine Rückkehr nicht möglich, weshalb ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen sei.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.09.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
5. Der bekämpfte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 01.10.2014 persönlich zugestellt, wogegen mit Schreiben vom 10.10.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I erhoben wurde.
Darin wurde ausgeführt, dass zu den Bedrohungen, denen er ausgesetzt gewesen sei, noch das Problem hinzukomme, dass er Atheist sei. Zu diesem Vorbringen habe sich das BFA nicht geäußert. Gerade in der jetzigen Situation im Irak wäre der Beschwerdeführer ein perfektes Opfer für den IS. Auch ohne diese Gefährdung durch den IS hätte er das gleiche Problem, da er nach dem Islam ein Gottesverräter sei und ihm daher die Todesstrafe drohen könne. Auch gehöre er im Irak einer gesellschaftlichen, politischen bzw. sozialen Gruppe an, die keineswegs erwünscht sei.
Entgegen der Ansicht der Behörde sei dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren, da gegen ihn Verfolgungshandlungen gesetzt worden seien und sicherlich auch wieder gesetzt würden.
Zudem wurde die Anberaumung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht beantragt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, ohne religiöses Bekenntnis und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus XXXX, wo er von 1993 bis 2003 die Schule besuchte.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder. Im Irak leben nach wie vor seine Mutter, vier Brüder und zwei Schwestern.
Am XXXX2007 suchte der Beschwerdeführer in den XXXX um internationalen Schutz an. Am XXXX2008 wurde ihm aufgrund der allgemeinen Lage im Irak eine Aufenthaltsberechtigung erteilt. Diese wurde ihm mit XXXX2010 aufgrund der Verbesserung der Lage im Irak wieder entzogen. Am XXXX2012 stellte der Beschwerdeführer in den XXXXerneut einen Antrag auf internationalen Schutz, der abgewiesen wurde. Am XXXX2013 kehrte der Beschwerdeführer in den Irak zurück.
Die erneute Ausreise des Beschwerdeführers aus dem Irak fand schließlich im XXXX 2013 statt.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellung in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt.
Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren und die diesbezüglichen Unterlagen.
Das festgestellte Asylverfahren des Beschwerdeführers in den XXXX ergibt sich aus den im Akt des BFA einliegenden Unterlagen.
2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:
2.3.1. Das Vorbringen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und zu seiner Situation im Fall der Rückkehr in den Herkunftsstaat beruht auf den Angaben des Beschwerdeführers in der Erstbefragung und in der Einvernahme vor dem BFA sowie auf den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass asylrelevante Gründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die behauptete Bedrohung aufgrund des widersprüchlichen und unplausiblen Vorbringens des Beschwerdeführers für nicht glaubwürdig halte. In der Beschwerde wurde nicht einmal ansatzweise versucht, der Beweiswürdigung des BFA entgegenzutreten bzw. die aufgeworfenen Widersprüchlichkeiten und Unplausibilitäten aufzulösen.
Der Beschwerdeführer behauptete zusammengefasst, dass er sich von Ende XXXX 2007 bis XXXX 2013 in XXXX aufgehalten habe und anschließend nach XXXX zurückkehrt sei. Dort habe er am XXXX2013 einen Drohbrief erhalten, wonach er seinen Wohnsitz verlassen solle, weil er ein Ungläubiger sei.
In Übereinstimmung mit dem BFA vermag das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben des Beschwerdeführers keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen. So ergaben sich im Vorbringen des Beschwerdeführers mehrere, nicht außer Acht zu lassende Unstimmigkeiten.
2.3.2.1. Bereits das BFA führte etwa richtigerweise aus, dass der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit dem Erhalt der Drohung davon gesprochen habe, dass er laut dieser seinen Wohnsitz innerhalb der nächsten 72 Stunden verlassen müsse, sonst würde er umgebracht werden. Die vom Beschwerdeführer genannte Frist gehe jedoch aus der Übersetzung des vorgelegten Drohbriefes nicht hervor.
Zu dem Umstand, dass in den vorgelegten Unterlagen unterschiedliche Postleitzahlen angeführt werden, kommt der Umstand, dass der Beschwerdeführer in keinem Schreiben der Polizei bzw. des Gerichts namentlich erwähnt wird. So gab der Beschwerdeführer an, den Namen XXXX zu führen, in den Unterlagen ist jedoch stets die Rede von einem gewissen XXXX. Dabei könnte es sich womöglich um den Vater des Beschwerdeführers handeln, der dessen Angaben zufolge bereits im Jahr 2012 verstorben sei und laut Geburtsurkunde (AS 205) den Namen XXXXgeführt habe. Als weitere Unstimmigkeit hinsichtlich der im Drohbrief tatsächlich angesprochenen Person kommt hinzu, dass sich der Beschwerdeführer selbst bei seinem Aufenthalt in den XXXX als XXXX ausgegeben hat und die dort in Vorlage gebrachten Unterlagen auf diesen Namen lauten (OZ 6). Ergänzend ist in diesem Zusammenhang auch darauf hinzuweisen, dass die Person namens XXXX laut Bestätigung des Bezirksvorstandes des Bezirkes XXXX einen Märtyrertod gestorben sei, wobei festzuhalten ist, dass sich auf diesem Schreiben das Bild des Beschwerdeführers befindet. Vor diesem Hintergrund drängt sich der Eindruck auf, dass der Beschwerdeführer in den XXXX und in Österreich gefälschte Unterlagen in Vorlage gebracht bzw die Unwahrheit angegeben hat. Auf diese Problematik wurde in der Beschwerde mit keinem Wort eingegangen.
Vergleicht man die Angaben des Beschwerdeführers weiter mit den von ihm diesbezüglich vorgelegten Dokumenten, so fällt weiters auf, dass aus der Übersetzung des Klageprotokolls des Polizeizentrums XXXX (AS 179) hervorgeht, dass in dem Umschlag, in dem sich der Drohbrief befunden habe, auch eine Kalaschnikow-Schusspatrone gewesen sei. Der Beschwerdeführer selbst jedoch erwähnte einen derartigen Umstand mit keinem Wort, was insofern nicht nachvollzogen werden kann, als davon auszugehen ist, dass er sich auch an den Erhalt einer Schusspatrone erinnern und diesen auch erwähnen würde, zumal ja genau dieser Drohbrief der Auslöser für seine Flucht gewesen sein soll.
Auch der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, dass ein Asylwerber wohl keine sich bietende Möglichkeit ungenützt verstreichen lässt, um jene wesentlichen Beweggründe, die ihn zum Verlassen des Heimatlandes bewogen haben, vorzubringen (VwGH 07.06.2000, 2000/01/0250). Es wäre zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keine Möglichkeit zu einem solchen Vorbringen, nämlich eine drohende Tötung durch eine Terrororganisation, der durch die Übermittlung von Schusspatronen Nachdruck verliehen wird, also einen drohenden massiven Eingriff in seine persönliche Freiheit bzw. sein Leben, der eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde und lediglich die Übermittlung eines Drohbriefes behauptet.
Diese nicht zu vernachlässigenden Ungereimtheiten im Vorbringen des Beschwerdeführers lassen daher den Eindruck entstehen, dass es sich um ein konstruiertes Vorbringen handelt, dem die Glaubwürdigkeit abzusprechen ist.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass auch bei Wahrunterstellung des Vorbringens des Beschwerdeführers für diesen nichts zu gewinnen wäre, wie auch bereits vom BFA richtigerweise festgehalten wurde.
Voraussetzung für die Anerkennung eines Asylwerbers ist ein Eingriff, der eine solche Intensität erreicht, die es dem Beschwerdeführer unmöglich macht, weiter in seinem Heimatstaat zu verbleiben, was in Anbetracht der behaupteten Vorfälle ohnehin zu verneinen wäre. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Beschwerdeführers zu verstehen. Je schwerer der drohende Eingriff, desto geringer ist die erforderliche Gefahrenneigung. Bei schwersten Eingriffen, etwa bei drohenden Eingriffen in Leben, Gesundheit oder Freiheit, ist darauf abzustellen, ob die Verfolgungsgefahr mit erforderlicher Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Die behaupteten Eingriffe in die Privatsphäre des Beschwerdeführers sind daher von geringer Intensität, zumal der Erhalt eines Drohbriefes von Unbekannten ein Ereignis ist, das nicht das von der Genfer Flüchtlingskonvention geforderte Ausmaß einer Verfolgung erreichen würde. Für den vorliegenden Fall würde dies bedeuten, dass aufgrund der geringen Intensität der behaupteten Verfolgungshandlung der Maßstab der erforderlichen Gefahrenneigung extrem hoch anzusetzen wäre. Die Gefahrenneigung bzw. die Annahme, dass es bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nochmals zu solchen Vorfällen käme, ist jedoch als nicht besonders groß anzusehen. Eine Verfolgungsgefahr wäre aber nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Dem wurde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
2.3.2.2. Der Beschwerdeführer behauptete im Verfahren weiters, dass er aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit bzw. aus dem Grund, weil er keinen Glauben (mehr) habe, im Irak als Ungläubiger angesehen und verfolgt werde bzw. ihm die Todesstrafe drohe.
Diesbezüglich ist anzumerken, dass, sofern der Beschwerdeführer seinen Ausreisegrund auf seine Religionszugehörigkeit stützt, die schwierige allgemeine Lage einer Religionsgemeinschaft für sich allein nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zu einer bestimmten Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (vgl. VwGH vom 31.01.2002, 2000/20/0358).
Weiters können allgemeine Diskriminierungen, etwa soziale Ächtung, für sich genommen nicht die hinreichende Intensität für eine Asylgewährung aufweisen. Bestimmte Benachteiligungen (wie etwa allgemeine Geringschätzung durch die Bevölkerung, Schikanen, gewisse Behinderungen in der Öffentlichkeit) bis zur Erreichung einer Intensität, dass deshalb ein Aufenthalt des Beschwerdeführers im Heimatland als unerträglich anzusehen wäre (vgl VwGH 07.10.1995, 95/20/0080; 23.05.1995, 94/20/0808), sind hinzunehmen.
In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer diesbezüglich lediglich dargetan hat, dass er aus diesem Grund einen Drohbrief erhalten habe. Darüberhinausgehende Ereignisse wurden weder vor dem BFA oder in der Beschwerde behauptet.
Im Übrigen lässt sich eine derartige Verfolgung auch aus den Länderfeststellungen nicht ableiten und geht daraus vielmehr sogar hervor, dass das (irakische) Strafgesetzbuch keine aus dem islamischen Recht übernommenen Straftatbestände, wie etwa den Abfall vom Islam kennt (AS 256), sodass eine Verfolgung des Beschwerdeführers aus religiösen Gründen insgesamt nicht festgestellt werden konnte. Auch die in diesem Zusammenhang ins Treffen geführte Bedrohung seines des IS geht diesfalls ebenfalls ins Leere, zumal der Beschwerdeführer seinen Angaben folgend aus XXXX stamme, wo aktuell keine akute Bedrohung durch den IS besteht.
2.3.2.3. Der Beschwerdeführer führte zudem aus, dass er im Irak auch aufgrund seiner sozialen Zugehörigkeit verfolgt werde.
Sofern er damit eine Verfolgung infolge der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der "Ungläubigen" behauptet, ist dem entgegen zu halten, dass unter Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe eine nicht sachlich gerechtfertigte Repression verstanden wird, die nur Personen trifft, die sich durch ein gemeinsames soziales Merkmal auszeichnen, die also nicht verfolgt würden, wenn sie dieses Merkmal nicht hätten. Nach herrschender Auffassung kann eine soziale Gruppe aber nicht ausschließlich dadurch definiert werden, dass sie Zielscheibe von Verfolgung ist (VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479). Vor diesem Hintergrund kann nicht erkannt werden, dass die Eigenschaft des Beschwerdeführers als "Person, die keinen Glauben hat bzw. sich keiner Religionsgemeinschaft zugehörig fühlt" ausreicht, um ihm auf Grund der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe Asyl zu gewähren und wird der Beschwerdeführer dadurch nicht schon zum Mitglied einer von der Gesellschaft insgesamt hinreichend unterscheidbaren und deutlich identifizierbaren Gruppe. Demgegenüber definiert der Beschwerdeführer sich als Mitglied einer sozialen Gruppe lediglich dadurch, dass er Zielscheibe von Verfolgung ist bzw. ein "perfektes Opfer" (AS 281) für Verfolgung darstelle.
Auch Anhaltspunkte dafür, dass der irakische Staat (aus asylrelevanten Gründen) nicht schutzwillig gewesen wäre, zeigen sich ebenso wenig, zumal aus den vom Beschwerdeführer vorgelegten Unterlagen - ohne deren Glaubwürdigkeit bzw. Echtheit zu beurteilen - hervorgeht, dass die Polizei bzw. in weiterer Folge auch das Gericht aufgrund der Anzeige des Beschwerdeführers ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat. Überdies wurde vom Untersuchungsgericht beschlossen, dem Beschwerdeführer aufgrund der prekären Sicherheitssituation den nötigen Schutz zur Verfügung zu stellen bzw. auch sein Haus verstärkt zu überwachen (AS 183).
An dieser Stelle sei auch angemerkt, dass dem Beschwerdeführer aufgrund von allgemeinen Rechtsschutzdefiziten im Irak, nicht aber aufgrund einer systematischen Schutzunwilligkeit der staatlichen Behörden aus Konventionsgründen, subsidiärer Schutz gewährt wurde.
Sofern der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde noch darauf hinweist, dass sich das BFA nicht mit seinem Vorbringen, er sei Atheist, auseinandergesetzt habe, so ist dem zwar zuzustimmen, jedoch resultiert hieraus weder die Notwendigkeit des gegenständlich angefochtenen Bescheides, noch der Durchführung ergänzender Ermittlungen durch das Bundesverwaltungsgericht, da aufgrund des vorliegenden Sachverhaltes klar erkennbar ist, dass eine asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers nicht vorliegt, wie bereits beweiswürdigend dargelegt wurde.
2.3.2.4. Der Vollständigkeit halber wird an dieser Stelle auch angemerkt, dass sich auch aus dem Aufenthalt des Beschwerdeführers in den XXXX für ihn keinerlei asylrelevante Merkmale ableiten lassen. Aus den übermittelten Informationen der dortigen Behörden geht vielmehr hervor, dass dem Beschwerdeführer kein Asyl gewährt, sondern ihm lediglich aufgrund der schlechten Lage im Irak eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt wurde. Diese sei ihm entzogen worden, als sich die Lage im Irak wieder gebessert habe und ist der Beschwerdeführer anschließend wieder in den Irak zurückgekehrt.
2.3.3. In einer Gesamtschau erstattete der Beschwerdeführer somit kein Vorbringen, aus dem eine individuelle Verfolgung seiner Person abgeleitet werden konnte.
Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.
2.3.4. Zu den Ausführungen in der Beschwerde, die auf eine allgemeine Gefährdungslage im Irak oder eine mögliche Unfähigkeit des irakischen Staates, seine Bürger vor Angriffen Dritter effektiv zu schützen, hindeuten, ist festzuhalten, dass das BFA dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt hat, weshalb im konkreten Fall weder auf die allgemeine Sicherheitslage im Irak noch auf eine mangelnde Schutzfähigkeit oder Schutzwilligkeit der staatlichen Stellen des Irak einzugehen ist.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf den IS ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung des Beschwerdeführers aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von amtswegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde. Wie bereits dargetan besteht aktuelle für XXXX auch keine unmittelbare Gefährdung seitens des IS.
Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative offen stehe, so ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft darzulegen vermochte, weshalb auch darauf nicht näher einzugehen ist.
Zusammengefasst ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, die behauptete Bedrohung seiner Person glaubhaft darzulegen und kommt das Bundesverwaltungsgericht in einer Gesamtschau daher zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung darzulegen vermochte.
2.3.5. Es kann der belangten Behörde im Hinblick auf die Beachtung des Grundsatzes der materiellen Wahrheit zur Erforschung des für ihre Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes (§ 37 AVG) nicht vorgeworfen werden, wenn sie ihrerseits bestrebt ist, im Rahmen des Ermittlungsverfahrens auftretende Widersprüche oder Unklarheiten aufzuklären. Im Übrigen kommt dem betroffenen Asylwerber eine besondere Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des für seine Sache maßgebenden Sachverhaltes zu, der sich auf Grund der für das Asylverfahren typischen Sach- und Beweislage in vielen Fällen oft nur aus den persönlichen Angaben des Asylwerbers erschließt. Um die Angaben des Asylwerbers für glaubhaft halten zu können, müssen diese für die belangte Behörde und das Bundesveraltungsgericht auf Grund der vorhandenen Beweise nach freier Überzeugung jedenfalls wahrscheinlich erscheinen. Dies war jedoch in der gegenständlichen Rechtssache nicht der Fall.
Dem angefochtenen Bescheid ist ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen und schließt sich das Bundesverwaltungsgericht aus den oben dargelegten Erwägungen den dort getroffenen Ergebnissen vollinhaltlich an. Für eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den in § 39 Abs. 2 und § 45 Abs. 2 AVG normierten Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen.
So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Es muss berücksichtigt werden, dass dieser Ermittlungspflicht stets auch die Verpflichtung des Antragstellers gegenüber steht, an der Feststellung des verfahrensrelevanten Sachverhaltes mitzuwirken und ist es nicht der Asylbehörde anzulasten, wenn der Antragsteller durch offenkundig nicht den Tatsachen entsprechende Vorbringen dazu nicht bereit ist.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Die belangte Behörde hat dem Beschwerdeführer die maßgeblichen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat zur Kenntnis gebracht und ihm im Anschluss daran zur Wahrung des Rechts auf Parteiengehör die Möglichkeit eingeräumt, zu den getroffenen Feststellungen eine Stellungnahme abzugeben. Diesbezüglich gab der Beschwerdeführer an, dies nicht zu brauchen.
Auch in der gegenständlichen Beschwerde ist der Beschwerdeführer den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat, die auf den in das Verfahren eingeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen beruhen, nicht substantiiert entgegengetreten. Die belangte Behörde hat ihrerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei der Beschwerdeführer keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Der Beschwerdeführer hat seinen Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen verlassen. Diese Gründe stellen jedoch keine relevante Verfolgung im Sinne der GFK dar. Auch Nachteile, die auf die in einem Staat allgemein vorherrschenden politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen zurückzuführen sind, stellen keine Verfolgung im Sinne der GFK dar.
3.2.3. Da eine aktuelle oder zum Fluchtzeitpunkt bestehende asylrelevante Verfolgung auch sonst im Rahmen des Ermittlungsverfahrens nicht hervorgekommen, notorisch oder amtsbekannt ist, ist in der Folge davon auszugehen, dass eine asylrelevante Verfolgung nicht existiert.
Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der Verwaltungsgerichtshof (E vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017) hielt in diesem Zusammenhang fest, dass sich die bisher zu § 67d AVG ergangene Rechtsprechung auf das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten erster Instanz insoweit übertragen lässt, als sich die diesbezüglichen Vorschriften weder geändert haben noch aus systematischen Gründen sich eine geänderte Betrachtungsweise als geboten darstellt.
Die in § 24 Abs. 4 VwGVG getroffene Anordnung kann nach dessen Wortlaut nur zur Anwendung gelangen, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist. Schon deswegen kann - entgegen den Materialien - nicht davon ausgegangen werden, diese Bestimmung entspräche (zur Gänze) der Vorgängerbestimmung des § 67d Abs. 4 AVG. Zudem war letztgenannte Norm nur auf jene Fälle anwendbar, in denen ein verfahrensrechtlicher Bescheid zu erlassen war. Eine derartige Einschränkung enthält § 24 Abs. 4 VwGVG nicht (mehr).
Für den Anwendungsbereich der vom BFA-VG 2014 erfassten Verfahren enthält § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 eigene Regelungen, wann - auch:
trotz Vorliegens eines Antrages - von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann. Lediglich "im Übrigen" sollen die Regelungen des § 24 VwGVG anwendbar bleiben. Somit ist bei der Beurteilung, ob in vom BFA-VG erfassten Verfahren von der Durchführung einer Verhandlung abgesehen werden kann, neben § 24 Abs. 1 bis 3 und 5 VwGVG in seinem Anwendungsbereich allein die Bestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014, nicht aber die bloß als subsidiär anwendbar ausgestaltete Norm des § 24 Abs. 4 VwGVG, als maßgeblich heranzuziehen.
Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber im Zuge der Schaffung des § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 vom bisherigen Verständnis gleichlautender Vorläuferbestimmungen ausgegangen ist, sich aber die Rechtsprechung auch bereits damit auseinandergesetzt hat, dass sich jener Rechtsrahmen, in dessen Kontext die hier fragliche Vorschrift eingebettet ist, gegenüber jenem, als sie ursprünglich geschaffen wurde, in maßgeblicher Weise verändert hat, geht der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG 2014 enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind:
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch das BFA vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Befragung sowie mehrmalige Belehrung der beschwerdeführenden Partei über ihre Mitwirkungspflichten nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung des BFA festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes weist die Entscheidung des BFA immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit auf. Das BFA hat die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und das Bundesverwaltungsgericht teilt die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zur Glaubwürdigkeit und zum Flüchtlingsbegriff, abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. In Bezug auf den Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides liegt das Schwergewicht zudem auf der Frage der Beweiswürdigung.
Es ist somit spruchgemäß zu entscheiden.
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