L501 2005307-1•BVwG L501 2005307-1
L501 2005307-1Tribunale amministrativo federale26 gen 2015
Dienstnehmereigenschaft, Pflichtversicherung, Versicherungspflicht
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. ALTENDORFER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX, vertreten durch RA Mag. Harald Papesch, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 23.12.2011, zu DG-Kontonummer XXXX, Zl. VR/RS He, betreffend die Feststellung der Versicherungspflicht von Herrn XXXX, gemäß § 4 Abs. 1 iVm Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) und § 1 Abs. 1 lit. a Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) für den 21.04.2011 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 iVm Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Bescheid der Oberösterreichischen Gebietskrankenkasse (in der Folge belangte Behörde) vom 23.12.2011 wurde festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge Herr M.G.) aufgrund seiner für die beschwerdeführende Partei (in der Folge bP) im "Blumen XXXX" in Linz ausgeübten Tätigkeit als Handelsarbeiter zumindest am 21.04.2011 als Dienstnehmer der Vollversicherung (Pflichtversicherung in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung) sowie der Arbeitslosenversicherung unterliegt.
Begründend wurde ausgeführt, dass am 21.04.2011, ca. 21:35 Uhr, im Rahmen einer im Blumenladen der bP durchgeführten Kontrolle der Finanzpolizei Linz Herr M.G. sowie eine weitere männliche Person beim Blumenaustragen betreten worden seien. Die Betretenen hätten Angaben zum Beschäftigungsverhältnis verweigert, die vorgelegten mehrsprachigen Personenblätter nur ungenau und widerwillig ausgefüllt sowie die Unterschrift verweigert. Die niederschriftliche Einvernahme des Ehegatten der bP, Herrn XXXX(in der Folge Herr A.E.), habe ergeben, dass er die beiden Betretenen mit einen Blumentransport in das Salzburger Geschäft der bP beauftragt habe, sie ca. 20 Stunden in der Woche bei einem monatlichen Nettoentgelt von € 300,-- beschäftigt wären und von der bP mit Geld aus dem Geschäft in der XXXX Linz bezahlt werden würden. Der an Herrn M.G. adressierte Fragebogen sei mit der Angabe, dass kein Dienstverhältnis bestehe und der Ehegatte der bP ein Freund von ihm sei, von dessen rechtsfreundlicher Vertretung retourniert worden. In einer beigelegten Stellungnahme sei von der rechtsfreundlichen Vertretung ergänzend bemerkt worden, dass Herr M.G. ein ägyptischer Landsmann des Ehegatten der bP sei, er Herrn XXXX sei 25 Jahre kenne, er ihn ein- bis zweimal in der Woche besuche, sie am Tag der Kontrolle um ca. 22 Uhr beisammen gesessen wären und er nur als Freundschaftsdienst einmal ein Plastikgefäß vom Auto in das Geschäft hineingetragen habe; er sei Pensionist und gehe keinesfalls einer Schwarzarbeit oder versicherungspflichtigen Tätigkeit nach. Die rechtsfreundlich vertretene bP brachte vor, dass es sich bei den Betretenen um Freunde ihres Ehegatten handeln würde, die diesen gelegentlich im Geschäft besucht und ihm völlig unentgeltlich und aus Freundschaft beim Hinaustragen der Blumen in sein Fahrzeug geholfen hätten. Obwohl der Ehegatte nicht über ausreichende Deutschkenntnisse verfüge, sei er ohne Beiziehung eines Dolmetschers vernommen worden.
Beweiswürdigend führte die belangte Behörde aus, dass die Feststellungen aufgrund der niederschriftlichen Einvernahme des seit vielen Jahren in Österreich aufhältigen Ehegatten sowie der Angaben der Finanzbehörden erfolgt seien. Der Aussage des Ehegatten als Erstangabe unmittelbar nach der Betretung besondere Glaubwürdigkeit zukomme und von den Parteien überdies nicht dargelegt habe werden können, was ihn zu den detaillierten Aussagen hinsichtlich Tätigkeit, Arbeitszeit, Entlohnung und Weisungserteilung bewogen habe solle, wenn es sich doch nur um einen Freundschaftsdienst gehandelt habe. Den Ausführungen des Herrn M.G. könne gleichfalls nicht gefolgt werden, zumal der Name des Ehegatten mit XXXX falsch wiedergegeben worden sei und er den Freundschaftsdienst bereits bei der Betretung anführen bzw. auf dem Personenblatt in seiner Muttersprache vermerken hätte können. Rechtlich ging die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 27.07.2001, Zl. 99/08/0030, vom Vorliegen eines Dienstverhältnisses gemäß § 4 Abs. 2 ASVG aus, da die Dienstleistungen unter Umständen erbracht worden, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten.
Dem Bescheid vorangegangen waren Schreiben der belangten Behörde vom 22.06.2011, 14.07.2011 und 21.10.2011, in denen die bP unter Hinweis auf die im Rahmen der Kontrolle vom Ehegatten getätigten Aussage (€ 300,--, 20 h/wöchentlich) aufgefordert wurde, die betretenen Personen bei der Kasse zu melden bzw. die beigelegten Meldungen und Beitragsnachweisungen zu unterfertigen; die Beitragsgrundlage wurde unter Berücksichtigung des Kollektivvertrages Handel/Hilfskraft mit € 118,75 angeführt. Die rechtsfreundlich vertretene bP übermittelte am 05.11.2011 als Äußerung ihre dem Magistrat Linz im Verfahren nach dem AuslBG abgegebene Stellungnahme, welche im angefochtenen Bescheid im oben dargelegten Ausmaß wiedergegeben wurde und die Bemerkung enthielt, dass die mit dem Ehegatten verfasste Niederschrift eigenartiger Weise handschriftlich in Blockschrift verfasst worden sei.
Gegen den im Spruch angeführten Bescheid wurde mit im Akt ersichtlichen Schriftsatz innerhalb offener Frist Einspruch erhoben. Im Wesentlichen wurde ein mangelhaftes Verfahren vorgebracht, da die belangte Behörde es unterlassen habe, die betretenen Personen sowie den Ehegatten unter Beiziehung eines Dolmetschers zu vernehmen und sich auf diese Weise einen persönlichen Eindruck zu verschaffen bzw. ihre Deutschkenntnisse festzustellen.
Die belangte Behörde übermittelte dem Landeshauptmann von Oberösterreich mit Vorlagebericht vom 12.04.2012 den Verfahrensakt samt Einspruch und Stellungnahme, in welcher im Wesentlichen das Verwaltungsgeschehen zusammenfassend dargelegt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
II.1. Feststellungen:
Herr M.G. war am 21.04.2011 unter Aufsicht und Kontrolle des Ehegatten der bP im Blumenladen XXXX, mit dem Transport von Blumen beschäftigt. Der Laden wurde von der bP auf ihre Rechnung und Gefahr betrieben. Vereinbart waren 20 Wochenstunden bei einem monatlichen Nettoentgelt € 300,00; die Entlohnung erfolgte mittels Geld aus dem Laden in der XXXX. Der Ehegatte war im Betrieb als Arbeiter angestellt und zur Sozialversicherung gemeldet.
II.2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den hg. Akt sowie in den dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verfahrensakt der belangten Behörde, beinhaltend Bescheid, Beschwerde, Vorlagebericht, Anzeige an das Magistrat Linz vom 29.04.2011, Personalblatt betreffend die Betretenen, niederschriftliche Einvernahmen des Ehegatten der bP, Schreiben der belangten Behörde an die bP vom 22.06.2011, 14.07.2011 und 21.10.2011, Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung von Herrn M.G. vom 21.09.2011 sowie der bP vom 05.11.2011.
Der angefochtene Bescheid basiert auf einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und fasst in der Begründung die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung in der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammen. Im Beschwerdeschriftsatz wurde nicht die Gelegenheit wahrgenommen, den seitens der belangten Behörde als glaubwürdig erachteten Vorgängen konkrete, substantiierte Ausführungen entgegenzusetzten. Der bereits in der Stellungnahme vom 05.11.2011 ins Treffen geführte Freundschaftsdienst vermag - wie die belangte Behörde richtigerweise darlegt - angesichts der detaillierten niederschriftlichen Aussage des Ehegatten zur Arbeitszeit, Entlohnung und Weisungserteilung nicht zu überzeugen. Es ist lebensfremd und dem erkennenden Gericht nicht einsichtig, weshalb der Ehegatte bei seiner spontan erfolgten Befragung durch die Finanzpolizei den Freundschaftsdienst von Herrn M.G. mit keinem Wort erwähnt, sondern vielmehr ein für die bP nachteiliges Anstellungsverhältnis mit den wesentlichsten Eckdaten quasi erfunden haben solle. Abgesehen davon, dass nach allgemeiner Lebenserfahrung Erstangaben, die unmittelbar im Zuge einer nicht vorangekündigten Kontrolle gemacht werden, eher der Wahrheit entsprechen als Vorbringen, die erst im Zuge eines Verfahrens nach reiflicher Überlegung gemacht werden, lässt die bP eine Erklärung für diese Aussage missen und setzt ihr nichts Stichhaltiges entgegen. Die bloße Behauptung mangelnder Sprachkenntnisse vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern, zumal die bP keine daraus resultierende falsche bzw. missverständliche Angabe konkret anspricht, es den Unterlagen nicht entnommen werden kann, dass es zu sprachlichen Unklarheiten oder Differenzen gekommen ist, der Ehegatte seit ca. 13 Jahren in Österreich einen Wohnsitz unterhält und es sich bei dem Einvernehmenden um ein geschultes, einer strafrechtlichen und disziplinarrechtlichen Verantwortung unterliegendem Organ der Finanzpolizei gehandelt hat, welches imstande ist, die Sprachkenntnisse seines Gegenüber einzuschätzen und dementsprechend zu handeln. An der Abfassung der Niederschrift in Blockschrift kann bei Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften entgegen der Ansicht der bP nichts eigenartiges erkannt werden und hindert dies insbesondere nicht das Entstehen einer, einen vollen Beweis gemäß AVG bildenden Niederschrift, zumal sämtliche Unterschriften in lateinischer Schrift geleistet wurden.
Letztlich ist noch anzumerken, dass sich auch - wie bereits im angefochtenen Bescheid ausgeführt - auf dem im Zuge der Kontrolle von Herr M.G. auszufüllenden, in seiner Muttersprache verfassten Personenblatt keine in Richtung eines Freundschaftsdienstes weisende Worte finden, sich die Angaben vielmehr auf seine Person beschränken. Wird jedoch unmittelbar bei der Betretung nicht einmal der Versuch unternommen, die Situation durch eine kurze schriftliche Bemerkung in der Muttersprache aufzuklären, so sind spätere Argumente unglaubwürdig und nach der allgemeinen Lebenserfahrung als Schutzbehauptung zu werten.
Der belangten Behörde kann sohin nicht entgegengetreten werden, wenn sie basierend auf den Wahrnehmungen der Organe der Finanzpolizei, des Strafantrages sowie der niederschriftlichen Aussage des Ehegatten das Vorliegen einer freundschaftlichen Mithilfe verneint.
III.3. Rechtliche Beurteilung:
II.3.1. Zuständigkeit, Verfahrensbestimmungen
Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 wurde mit 01.01.2014 das Bundesverwaltungsgericht eingerichtet.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Ziffer 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese Behörden sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde sind, auf die Verwaltungsgerichte über.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht nur in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 und nur auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Obschon eine Angelegenheit im Sinne von § 414 Abs. 2 ASVG gegeben ist, liegt mangels Antrag Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles [...] und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).
Zu A)
II.3.2. Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des ASVG in der anzuwendenden zeitraumbezogenen Fassung lauten auszugsweise:
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet.
Dienstnehmer im Sinn dieses Bundesgesetzes ist gemäß § 4 Abs. 2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.
II.3.3. Versicherungspflicht
Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, d.h. arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. VwGH vom 23. April 2003, Zl. 98/08/0270; 12. September 2012, Zl 2010/08/0237). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte.
Im vorliegenden Fall ist der Behörde nicht entgegenzutreten, wenn sie das Austragen von Blumen als eine üblicherweise im Rahmen eines Dienstverhältnisses verrichtete Tätigkeit gewertet hat sowie gemäß den Ausführungen in der Beweisführung das Vorliegen atypischer Umstände verneinte. Vor dem Hintergrund der festgestellten Beschäftigungsmerkmale, insbesondere dem grundsätzlichen Weisungsrecht, der mangels gegenläufigen Anhaltspunkten anzunehmenden persönlichen Arbeitspflicht, dem durch die Blumenläden vorgegebenen Arbeitsort, der im Hinblick auf die 20h-Woche zumindest am Betretungstag gegebenen zeitlichen Bindung samt betrieblicher Eingliederung sowie dem Entgeltanspruch, ist die Behörde zu Recht ohne weitwendige Ermittlungen von einer Beschäftigung von Herrn M.G. in persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit ausgegangen.
Soweit die bP eine Einvernahme des Ehegatten sowie von Herrn M.G. und der weiteren betretenen Person beantragt, ist festzuhalten, dass sich der maßgebliche Sachverhalt aus der niederschriftlichen Einvernahme, der eigenen dienstlichen Wahrnehmung der Finanzpolizei, des Strafantrages sowie der im Akt einliegenden Schreiben hinreichend ergibt, sich die Behörde als auch das Gericht aus den vorliegenden Beweismitteln ein klares Bild machen konnte und die bP es überdies unterlassen hat anzugeben, was durch die Einvernahmen an entscheidungsrelevantem Sachverhalt hervorkommen solle. Für die Beweiswürdigung im Beschwerdefall kam es zudem gar nicht entscheidend auf eine nur durch den persönlichen Eindruck zu beurteilende Glaubwürdigkeit der Zeugen an.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie sich aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, besteht zur Frage der Qualifikation einer Beschäftigung als Dienstverhältnis gemäß § 4 Abs. 1 und 2 ASVG eine einheitliche Rechtsprechung und wird hiervon in der vorliegenden Entscheidung auch nicht abgewichen.
Absehen von einer mündlichen Verhandlung
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Gemäß Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern (vgl. VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533, VwGH 01.04.2004, 2001/20/0291). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.
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