BVwG W151 2002993-1

W151 2002993-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2015

Regest

Ausbildung, Pflichtversicherung, Versicherungszeiten

Testo completo

BVwG W151 2002993-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W151.2002993.1.00

Spruch

W151 2002993-1/12E

Schriftliche Ausfertigung des am 09.01.2015 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn XXXX vom 15.10.2013, wohnhaft, XXXX, VSNR XXXX, vertreten durch Herrn Dr. Herbert Holzinger, Rechtsanwalt, 1010 Wien, Walfischgasse 11, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Landesstelle Wien, vom XXXX, Zl. XXXX wegen §§ 8, 9 ASVG und 25 Abs. 4 AMFG nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.g.g.F. unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

Die Wiener Gebietskrankenkasse hat mit dem Bescheid vom XXXX festgestellt, dass Herr XXXX (in der Folge: BF) in der Zeit vom 06.09.1971 bis 08.09.1971, vom 06.04.1972 bis 28.06.1972, vom 04.09.1972 bis 05.09.1972 und vom 16.10.1972 bis 30.04.1973 gemäß § 25 Abs. 4 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 31/1969 (in der Folge: AMFG) gemäß § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG nur der Teilversicherung in der Unfallversicherung sowie gemäß § 9 ASVG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für soziale Verwaltung vom 28.11.1969, BGBl. Nr. 420/1969, der Teilversicherung in der Krankenversicherung unterliege.

Begründend führte die Gebietskrankenkasse aus, dass die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft (SVA) ihr mit Schreiben vom 03.05.2013 mitgeteilt habe, dass mit Beschluss des Obersten Gerichtshofes (OGH) vom 29.01.2013, GZ XXXX, das Verfahren nach § 74 Abs. 1 ASGG unterbrochen worden sei, bis über die Vorfrage der Versicherungspflicht des Klägers in der Pensionsversicherung während der Monate von September 1971 bis einschließlich Juni 1972 und von September 1972 bis einschließlich April 1973, in denen der Kläger eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c AMFG idF BGBl. 1969/31 bezogen habe, als Hauptfrage im Verfahren in Verwaltungssachen rechtskräftig entschieden werde.

Konkret ginge es darum, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Kläger Beitragszeiten der Pflichtversicherung iSd § 20 Abs. 2 lit. c AMFG (Umschulung im Rahmen des AMFG-Arbeiter) erworben habe.

Da die SVA in diesem ASG-Verfahren beklagte Partei sei, habe der OGH gegenüber der SVA die Einleitung dieses Verfahrens in Verwaltungssachen angeregt. Da die genannten Pflichtversicherungszeiten keine seien, die der Versicherung der selbständig Erwerbstätigen zuzurechnen wäre, sondern vielmehr zur Versicherung der unselbständigen Tätigkeiten gehöre, habe man die vom OGH ausgesprochene Anregung an die WGKK als den örtlich zuständigen Versicherungsträger nach dem ASVG weitergeleitet.

Aus dem Akteninhalt sei zu entnehmen, dass der BF per 02.09.1971 ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis beendet habe. Vom 03.09.1971 bis 05.09.1971 habe er Krankengeld und vom 09.09.1971 bis 05.04.1972 habe er Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum September 1971 bis 30.04.1974 habe der BF die Höhere Graphische Bundes Lehr- und Versuchsanstalt Wien besucht, die er am 12.06.1974 mit der Reifeprüfung abgeschlossen habe. Während der Sommerferien vom 01.08.1972 bis 01.09.1972, vom 25.06.1973 bis 29.07.1973 und vom 13.08.1973 bis 16.09.1973 sei er jeweils als Arbeiter beschäftigt und auch als solcher pflichtversichert gewesen. Vom 06.09.1972 bis 15.10.1972 habe er Arbeitslosengeld bezogen.

Für den gesamten Zeitraum des Schulbesuchs habe der BF, außer während der Sommerferien, jeweils im Juli und August, eine Beihilfe nach § 20 Abs. 2 lit. c AMFG bezogen. Während des Schulbesuchs habe weder Urlaub noch Entgeltfortzahlung vorgelegen, noch habe der Anspruch auf Entgelt aus dem zuvor bestehenden Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er sich in einer schulischen Ausbildung befunden habe.

Im arbeits- und sozialgerichtlichen Verfahren habe der BF vorgebracht, dass er der Meinung sei, dass er gemäß § 25 AMFG weiterhin in der Voll- (Kranken-, Unfall-, Pensions-) und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei, da eine Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhaltes gemäß § 20 Abs. 2 lit. c AMFG (Umschulung im Rahmen des AMFG-Arbeiter) erhalten habe. Er habe verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, wonach gemäß § 25 Abs. 1 AMFG idF BGBl 1969/31 nur solche Personen in den Genuss der Vollversicherung gekommen seien, deren Dienstverhältnis bei Ergreifung einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 19 Abs. 1 lit. b AMFG - auch, wenn ein Entgeltanspruch wegen der Teilnahme an einer solchen Maßnahme oder wegen einer Karenzierung erloschen sei, noch aufrecht sei. Es ließe sich faktisch kein Unterschied durch die bewirkte Differenzierung des § 25 AMFG erkennen.

Die volle Pflichtversicherung sei demnach allein davon abhängig, dass der Versicherte im Weiterbildungszeitraum in einem (formal) aufrechten Dienstverhältnis ohne Entgeltanspruch stehe. Es lasse sich kein wesentlicher und "vernünftiger" Unterschied zu einem solchen Versicherten erkennen, welcher in keinem formal aufrechten Dienstverhältnis stehe, weil beide Typen während des Zeitraumes der Ausbildungsmaßnahme keine Dienstleistung erbringe und hierfür auch kein Entgelt erhalte. Für beide Typen würden keine Sozialversicherungsbeiträge abgeführt werden. Dennoch sei derjenige Versicherte, dessen Arbeitgeber aus eigenem Gutdünken und Wohlwollen das Dienstverhältnis aufrecht bestehen lasse, auch für diesen Zeitraum vollversichert, derjenige Versicherte, dessen Arbeitgeber weniger kulant sei, hingegen nicht.

Die WGKK begründete den abweisenden Bescheid damit, dass auf den Zeitraum von September 1971 bis zum 31.04.1973 § 25 Abs. 4 AMFG idF BGBl 1969/31 anzuwenden sei, wonach der BF mangels aufrechten Dienstverhältnis nicht der Vollversicherung unterliege. Erst mit der am 01.05.1973 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. Nr. 173/1973, seien Personen gemäß § 25 Abs. 1 AMFG, die von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erfasst seien und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen würden, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung pflichtversichert worden. Die neue Bestimmung sei für die vom BF vorgebrachte Zeit nicht anzuwenden.

Somit unterliege der BF in im Spruch zitierten Zeiträumen nur der Teilversicherung in der Kranken- und Unfallversicherung.

2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF am 15.10.2013, eingelangt 18.10.2013 fristgerecht Beschwerde mit dem Vorbringen, dass der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts angefochten werde. Die belangte Behörde habe den Bescheid erlassen, ohne dem BF vorher die Gelegenheit gegeben zu haben, sich zu dem in Aussicht genommenen Bescheidinhalt zu äußern. Sohin sei der BF in seinem Recht auf Gewährung von Parteiengehör verletzt worden.

Weiters sei das Interpretationsergebnis von § 25 Abs. 1 AMFG unter den Aspekten des Gleichheitssatzes und des damit einhergehenden allgemeinen Sachlichkeitsgebotes erheblichen verfassungsrechtlichen Bedenken ausgesetzt. Dem BF sei die vom VfGH geforderte Sachlichkeit bei der strittigen Norm des § 25 AMFG idF BGBl 1969/31 nicht ersichtlich. Ebenso führe die Rechtsfolge dieser Regelung zu einer unverhältnismäßigen Ungleichbehandlung und damit zu einer überschießenden Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen derjenigen Arbeiter, deren Dienstverhältnis während der Weiterbildungsmaßnahme beendet war. Faktisch lasse sich kein Unterschied ausmachen, der die rechtliche Differenzierung von § 25 AMFG idF BGBl 1969/31 tragen könnte. Man könne festhalten, dass es zwar faktisch keinen Unterschied zwischen einem formal beschäftigten und einem unbeschäftigtem Versicherten gibt, dieser in Bezug auf die rechtliche Differenzierung des § 25 AMFG aber ein völlig unwesentlicher sei. § 35 knüpfe rein formal an das Fortbestehen eines Dienstverhältnisses an.

Da diese Ungleichbehandlung auch vom Gesetzgeber entdeckt wurde, sei es zu einer Gleichstellung aller Arbeitnehmer, die sich einer Ausbildungsmaßnahme iSd § 19 Abs. 1 lit. b AMFG unterziehen und dafür zur Deckung ihres Lebensunterhaltes eine Beihilfeleistung beziehen würden, durch die Neufassung des § 25 Abs. 1 AMFG gekommen. Dies lasse den Rückschluss zu, dass die Stammfassung des § 25 AMFG nicht nur selbst verfassungswidrig gewesen sei, sondern bislang auch - selbst in der von der belangten Behörde herangezogenen Entscheidung des VwGH vom 01.06.1999 zu 94/08/0232 - verfassungswidrig interpretiert worden sei.

Sohin sei der auf den gegenständlichen Fall anzuwendenden § 25 AMFG idF BGBl 1969/31 zur Vermeidung gleichheitswidriger und unsachlicher Ergebnisse verfassungskonform sonach so auszulegen, dass auch solche Arbeitnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis im Zeitraum der Ergreifung einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 19 Abs. 1 lit. b AMFG beendet war, dem Vollversicherungsschutz in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterliegen.

Es wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass festgestellt werde, dass der BF im Zeitraum von 01.09.1971 bis 30.06.1972 und im Zeitraum von 01.09.1972 bis 30.04.1973 gemäß §§ 25 Abs. 4, 20 Abs. 2 lit. c AMFG idF BGBl. Nr. 31/1969 der Vollversicherung in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung unterlag, in eventu den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an die belangte Behörde zurückzuverweisen.

3. Die gegenständliche Beschwerde wurde mit Stellungnahme vom 13.11.2013 am 19.11.2013 an das Amt der Wiener Landesregierung weitergeleitet.

4. Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Amt der Wiener Landesregierung am 06.03.2014 vorgelegt.

5. Am 12.09.2014 langte ein Fristsetzungsantrag des BF am Bundesverwaltungsgericht ein, der noch am selben Tag an den Verwaltungsgerichtshof übermittelt wurde.

6. Am 14.11.2014 langte die verfahrensleitende Anordnung des Verwaltungsgerichthofs ein, binnen 3 Monaten in der gegenständlichen Rechtssache eine Entscheidung zu erlassen und eine Zustellung dieser Entscheidung an den BF bis einschließlich 14.02.2015 nachweislich zu tätigen.

7. Mit Schreiben vom 01.12.2014 wurden den Parteien die Ladungen für eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG vom 09.01.2015 übermittelt.

8. Mit Schreiben vom 11.12.2014 teilte die AUVA mit, dass sie an der mündlichen Verhandlung nicht teilnehmen würde.

9. Ebenso teilte das AMS am 5.12.2014 mit, dass eine Teilnahme an der Verhandlung aus dienstlichen Gründen nicht möglich sei.

10. Am 09.01.2015 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, an der der BF, seine rechtsfreundliche Vertretung und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Hierbei stellte der BF den dem bekämpften Bescheid zugrundeliegenden Sachverhalt außer Streit und monierte ausschließlich die Verfassungswidrigkeit der dem Bescheid zugrundeliegenden gesetzlichen Regelungen. Das sachverhaltsrelevante Vorbringen des BF wird wie folgt auszugsweise aus dem Verhandlungsprotokoll wiedergegeben:

"R ersucht BF und BFV auszuführen, ob, abgesehen von den in der Beschwerde monierten verfassungsrechtlichen Fragen, noch weitere Beschwerdegründe vorgebracht werden, insbesondere, ob bestritten wird, dass nach § 25 AMFG erst mit 1.05.1973 (BGBl. Nr. 173/1973) die Vollversicherung bei Umschulungsbeziehern bestand:

BFV: Ich bringe vor, dass § 25 AMFG in der dem Bescheid zugrunde liegenden Fassung auch vor dem 01.05.1973 verfassungskonform auch so auszulegen ist, dass der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum von der Vollversicherung umfasst ist. Weitere Beschwerdegründe abgesehen von der verfassungsrechtlichen Relevanz bringe ich nicht vor.

R fragt WGKK, ob ein weiteres Vorbringen erstattet wird:

WGKK: Ich bringe vor, dass es uns als erstinstanzlicher Behörde nicht obliegt, die Verfassungskonformität von einfach gesetzlichen Normen auszulegen.

WGKK, BF und BFV: Kein weiteres Vorbringen."

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Feststellungen:

Der BF hat mit 02.09.1971 ein zuvor bestehendes Beschäftigungsverhältnis beendet. Vom 03.09.1971 bis 05.09.1971 hat er Krankengeld und vom 09.09.1971 bis 05.04.1972 Arbeitslosengeld bezogen. Im Zeitraum September 1971 bis 30.04.1974 hat der BF die Höhere Graphische Bundes Lehr- und Versuchsanstalt Wien besucht, die er am 12.06.1974 mit der Reifeprüfung abgeschlossen hat. Während der Sommerferien, vom 01.08.1972 bis 01.09.1972, vom 25.06.1973 bis 29.07.1973 und vom 13.08.1973 bis 16.09.1973 ist er jeweils als Arbeiter beschäftigt und auch als solcher pflichtversichert gewesen. Vom 06.09.1972 bis 15.10.1972 hat er Arbeitslosengeld bezogen.

Für den gesamten Zeitraum des Schulbesuchs hat der BF, außer während der Sommerferien, jeweils im Juli und August, eine Beihilfe nach § 20 Abs. 2 lit. c AMFG bezogen. Während des Schulbesuchs hat weder Urlaubs- noch Entgeltfortzahlung vorgelegen, noch hat der Anspruch auf Entgelt aus dem zuvor bestehenden Beschäftigungsverhältnis bestanden, da er sich in einer schulischen Ausbildung befunden hat.

Mit der am 01.05.1973 in Kraft getretenen Novelle, BGBl. Nr. 173/1973, sind Personen gemäß § 25 Abs. 1 AMFG, die von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erfasst waren und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c bezogen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall-, und Pensionsversicherung pflichtversichert worden. Diese Bestimmungen sind für die vom BF vorgebrachten Zeiträume nicht anzuwenden.

Beweiswürdigung:

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Sachverhalt wurde vom BF weder in der Beschwerde noch in der mündlichen Verhandlung bestritten.

Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 410 iVm § 414 Abs. 2 ASVG ergibt sich mangels gestellten Antrag auf Senatszuständigkeit die Zuständigkeit zur Entscheidung als Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I. Nr. 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 174/161, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/150 und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/184, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gesetzliche Grundlagen:

Gemäß § 8 Abs. 3 lit. c ASVG erster Absatz sind die Teilnehmer an Umschulungs-, Nachschulungs- und sonstigen beruflichen Ausbildungslehrgängen der Gebietskörperschaften, der Landesarbeitsämter, Landesinvalidenämter, Sozialversicherungsträger sowie der gesetzlichen beruflichen Vertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer, soweit die Schulung nicht im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses durchgeführt wird, in der Unfallversicherung teilversichert.

Gemäß § 25 Abs. 1 AMFG in der Stammfassung BGBl. Nr. 31/1969 sind Personen, die von den im § 19 Abs. 1 lit. b genannten Maßnahmen erfasst sind und hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, sind, sofern entweder ihr Anspruch auf Entgelt aus einem Beschäftigungsverhältnis, weil sie sich einer solchen Maßnahme unterziehen, oder ihre Pflichtversicherung wegen Urlaubes ohne Entgeltzahlung erloschen ist, weiterhin in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert, sofern diese Versicherungen nicht aufgrund anderer Voraussetzungen bestehen.

Gemäß § 19 Abs. 1 lit. b AMFG konnten zur Erlangung eines Arbeits- oder Ausbildungsplatzes oder zur Sicherung einer Beschäftigung oder Ausbildung Beihilfen gewährt werden, um eine Ein-, Um- oder Nachschulung oder eine unter lit. a nicht erfasste berufliche Ausbildung zu erleichtern, eine Arbeitserprobung, eine Berufsvorbereitung oder ein Arbeitstraining zu ermöglichen und eine Weiterentwicklung im Beruf zu fördern.

Beihilfen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b AMFG konnten nach § 20 Abs. 2 lit. c AMFG den Beihilfenwerbern als Zuschüsse zur Deckung des Lebensunterhaltes gewährt werden.

Gemäß § 25 Abs. 4 AMFG in seiner Stammfassung galten Personen, die von Maßnahmen im Sinne des § 19 Abs. 1 lit. b erfasst werden, sofern sie nicht schon gemäß Abs. 1 der Vollversicherung unterliegen als Teilnehmer von Ausbildungslehrgängen im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 3 lit. c ASVG, gleichgültig, ob diese Maßnahmen von der Arbeitsmarktverwaltung selbst oder von einem von ihr damit betrauten Betrieb oder einer solchen Einrichtung durchgeführt werden.

Nach § 25 Abs. 1 AMFG idF der am 1. Mai 1973 in Kraft getretenen 1. Novelle, BGBl. Nr. 173/1973, sind Personen, die von Maßnahmen gemäß § 19 Abs. 1 lit. b erfasst sind hiefür eine Beihilfe gemäß § 20 Abs. 2 lit. c beziehen, in der Arbeitslosen-, Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert.

Für den konkreten Sachverhalt bedeutet dies:

Das Beschwerdevorbringen richtet sich einzig gegen den Umstand, dass der BF eine verfassungsmäßige Ungleichbehandlung von Personen in der Stammfassung des § 25 AMFG idF BGBl 1969/31 erblickt, und zwar betreffend Personen, die sich seinerzeit bei Ergreifung einer Weiterbildungsmaßnahme iSd § 19 Abs. 1 lit. b AMFG in einem aufrechten Dienstverhältnis bei gleichzeitigem Erlöschen des Entgeltanspruches befanden und Personen, deren Dienstverhältnis während der Maßnahme beendet war. Es bestünde demnach kein faktischer Unterschied zwischen einem formal beschäftigten und einem unbeschäftigtem Versicherten, jedoch eine rechtliche Differenzierung. Das verfassungsrechtlich geforderte Sachlichkeitsgebot sei daher bei dieser Norm nicht erfüllt gewesen, sondern erst durch die spätere Neufassung des § 25 Abs. 1 AMFG saniert worden. Die Stammfassung des § 25 AMFG sei daher verfassungswidrig gewesen.

Der dem bekämpften Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt wurde vom BF jedoch nicht bestritten, insbesondere auch nicht die Feststellungen zu seinen Ausbildungszeiten. Eine über die verfassungsrechtliche Rüge hinausgehende inhaltliche Rechtwidrigkeit des Bescheides wurde nicht vorgebracht.

Der BF hat in seiner Beschwerde und im Verfahren vor dem BVwG über die ausschließlich verfassungsrechtlichen Bedenken hinaus kein weiteres Vorbringen erstattet, worin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides erkannt werden konnte. Der BF hat in seiner Beschwerde und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG ausgeführt, dass der dem Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt nicht bestritten werde, seine Ausführungen bezogen sich ausschließlich auf verfassungsrechtliche Bedenken zu den dem Bescheid zugrunde gelegten gesetzlichen Bestimmungen. Ein weiteres, auf eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides abzielendes Vorbringen wurde nicht erstattet, sondern wurde vielmehr vom BF zugestanden, dass keine weitere -inhaltliche- Rechtswidrigkeit des Bescheides vorliegt.

Weiters ist dem Vorbringen des BF entgegenzuhalten, dass der VwGH mit Erkenntnis vom 01.06.1999, Zl 94/08/0232, über einen gleichgelagerten Fall (Versicherungspflicht eines Umschülers) entschieden und die Teilversicherungspflicht in der Kranken- und Unfallversicherung bestätigt hat.

Zur monierten Verfassungswidrigkeit ist festzuhalten, dass aus dem zitierten Erkenntnis auch folgt, dass die Behandlung der seinerzeitigen Beschwerde vom Verfassungsgerichtshof mit Beschluss vom 27.09.1994, B 1501/94 abgelehnt wurde, sodass in der Folge die Beschwerde dann dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Behandlung abgetreten wurde. Schon die damalige Ablehnung der Beschwerde durch den Verfassungsgerichtshof lässt erkennen, dass dieser die schon damals monierte Verfassungswidrigkeit der Stammfassung des § 25 AMFG idF BGBl 1969/31 als nicht gegeben sah.

Insgesamt ist somit die Auffassung des BF ist nicht geeignet, der Beschwerde zum Erfolg zu verhelfen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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