BVwG W128 1426943-1

W128 1426943-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2015

Regest

asylrechtlich relevante Verfolgung, gesamte Staatsgebiet, politische<br/>Gesinnung, Schutzunfähigkeit

Testo completo

BVwG W128 1426943-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:W128.1426943.1.00

Spruch

W128 1426943-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.05.2012, Zl. 12 05.696-BAT, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.12.2014, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Afghanistans, wurde nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 09.05.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am Wiener Westbahnhof ohne Dokumente betreten und stellte im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Am 10.05.2012 wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er stamme aus dem Dorf XXXX in der Region XXXX im Distrikt Ghanikhel in der afghanischen Provinz Nangarhar, gehöre der Volksgruppe der Pashtunen und der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er sei vor ca. fünf Monaten gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder aus Afghanistan ausgereist und sei über Pakistan in den Iran gefahren, wo er seinen Bruder aus den Augen verloren habe. In der Folge sei er über die Türkei nach Griechenland gereist, wo er sich ca. viereinhalb Monate aufgehalten habe, bis er schlepperunterstützt nach Österreich gebracht worden sei.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass sein Vater vor ca. viereinhalb Jahren "von den Amerikanern" erschossen worden sei. Sein [älterer] Bruder und sein Onkel seien Taliban und hätten gewollt, dass der Beschwerdeführer gegen die Amerikaner kämpfe und den Tod seines Vaters räche. Dies würde für ihn jedoch eine Zusammenarbeit mit den Taliban bedeuten. Auch bestehe seitens der Amerikaner Gefahr für den Beschwerdeführer, da sein älterer Bruder und sein Onkel Taliban wären. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland befürchte er, dass ihn sowohl die Taliban als auch die Amerikaner töten würden. Mit staatlichen Sanktionen habe er nicht zu rechnen.

1.3. Nach Zulassung zum inhaltlichen Verfahren erfolgte am 21.05.2012 eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, in welchem der Beschwerdeführer zunächst angab, dass er im Jahr 1991 geboren, unverheiratet, kinderlos und gesund sei. Er sei niemals politisch tätig und auch nicht Mitglied einer bewaffneten Gruppierung gewesen. Von seiner Geburt an bis zu seiner Ausreise habe er im Dorf XXXX in der Provinz Nangarhar gelebt. Dort habe er mit seiner Mutter und seinen beiden Brüdern in einem Eigentumshaus gewohnt. Er habe noch eine verheiratete Schwester. Im Heimatdorf lebe noch ein Onkel väterlicherseits. Ein Onkel mütterlicherseits lebe in Jalalabad, ein weiterer in Helmand. Im Zentrum von Ghanikhel lebe noch eine Tante väterlicherseits. Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule besucht und sei danach als Landwirt auf den familieneigenen Grundstücken tätig gewesen. Derzeit habe er keinen Kontakt nach Afghanistan.

Dezidiert zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass sein älterer Bruder und sein Onkel väterlicherseits den Taliban angehören würden und ihm gesagt worden sei, er solle sich diesen ebenfalls anschließen. Mindestens einmal im Monat seien "die Amerikaner" zwecks Hausdurchsuchung "zu uns" gekommen. Zwei Cousins väterlicherseits des Beschwerdeführers seien vor sieben Monaten [sohin im Herbst 2011] durch die Amerikaner ums Leben gekommen. Das Problem sei, dass die Amerikaner nicht genau wüssten, wer ein Taleb sei und wer nicht. Wenn jemand aus der Familie ein Taleb sei, würden auch die Anderen umgebracht. Das zweite Problem sei, dass der Beschwerdeführer nachdem die Cousins gestorben seien von seinem älteren Bruder und von seinem Onkel unter Druck gesetzt worden sei und daher habe flüchten müssen. Vor der Tötung der Cousins habe es nur wenig Probleme mit dem Onkel und dem Bruder gegeben. Allerdings hätten die Probleme vor ca. zwei Jahren begonnen, als sich der ältere Bruder des Beschwerdeführers nach dem Tod seines Vaters den Taliban angeschlossen habe, da dieser gewollt habe, dass sich auch der Beschwerdeführer den Taliban anschließe. Seit ca. einem Jahr sei sein Bruder auch der Stellvertreter seines Onkels. Sein älterer Bruder habe immer gesagt, dass sie zum Onkel gehen und sich den Taliban anschließen sollten, um den Tod des Vaters zu rächen. Wegen dieser Probleme habe der Beschwerdeführer auch die Schule nicht mehr besucht. Nachdem seine Cousins ums Leben gekommen seien, sei es für ihn ganz besonders schwer gewesen. Da habe er einige Drohungen bekommen und sei ca. zehn Tage nach dem Tod der Cousins von seinem Onkel und seinem älteren Bruder in einem Zimmer festgehalten worden. "Sie" hätten ihm und seinem jüngeren Bruder, der nunmehr im Iran lebe, gesagt, dass sie statt den verstorbenen Cousins [für die Taliban] kämpfen sollten. Diese Anhaltung habe ca. eine Woche lang gedauert und sei ihm immer wieder gesagt worden, dass er kämpfen solle. Er und sein jüngerer Bruder seien während der Anhaltung auch gefesselt, bedroht und geschlagen worden. Bei einer Rückkehr in sein Heimatland würde der Beschwerdeführer von seinem Onkel und von seinem älteren Bruder zwangsrekrutiert werden.

Nach dieser Anhaltung sei er zu einem anderen Onkel nach Jalalabad geflohen, wo allerdings nach ihm gefragt worden sei. Der Beschwerdeführer könne nicht in einem anderen Gebiet in Afghanistan leben, weil er sich nicht vor seinem älteren Bruder und seinem Onkel verstecken könne. Vor zehn Monaten und vor acht Monaten habe der Beschwerdeführer Anzeige bei der Polizei erstattet, die auch entgegengenommen worden sei. Er sei niemals in Strafhaft gewesen und gegen ihn bestehe auch kein Haftbefehl.

Zu den ihm in dieser Einvernahme übersetzt vorgehaltenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zur Lage in Afghanistan wollte der Beschwerdeführer keine Stellung nehmen und diese auch nicht kommentieren.

In Österreich habe er keine Verwandten und auch keine sonstigen Bindungen. Er werde vom Staat versorgt und spiele manchmal mit anderen Asylwerbern Fußball. Einen Deutschkurs habe er nur einmal besucht.

2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesasylamts wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und wurde er unter Spruchpunkt III. dieses Bescheides gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ausgewiesen.

In seiner Begründung stellte das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer afghanischer Herkunft und gesund sei sowie der Volksgruppe der Pashtunen angehöre. Die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen des Heimatlandes seien unglaubwürdig. Es könne somit nicht festgestellt werden, dass er aufgrund von Problemen mit seinem Bruder, seinem Onkel und den Taliban ausgereist sei. Es könne keine Gefährdung seiner Person bei einer Rückkehr nach Afghanistan festgestellt werden. Der Beschwerdeführer verfüge über verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte im Heimatland und würde daher Unterstützungs- und Unterkunftsmöglichkeiten vorfinden. Er könne in Afghanistan einer Arbeit nachgehen und seine Familie besitze ein Haus und Grundstücke. Soziale und familiäre Kontakte, die eine Bindung zu Österreich darstellen würden, hätten nicht festgestellt werden können.

Das Bundesasylamt traf auf den Seiten 9 bis 14 des angefochtenen Bescheides Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan.

Der Beweiswürdigung im angefochtenen Bescheid ist zunächst zu entnehmen, dass aufgrund des sprachlichen Hintergrundes glaubhaft sei, dass der Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme. Die Feststellungen, dass er gesund sei und über Haus und Grundstücke verfüge, würden sich auf seine eigenen, diesbezüglich glaubhaften Angaben stützen. Jedoch sei dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Beispielsweise habe er in der Einvernahme vom 21.05.2012 den Tod seines Vaters erst auf die Frage, ob es vor dem Tod der Cousins schon Probleme gegeben habe, erwähnt. Er sei auch nicht imstande gewesen, die Angst, die er empfunden habe, glaubhaft zu schildern. Weiters seien sämtliche Ausführungen höchst vage und ohne jegliche Details gewesen. Seine Fluchtgründe seien allgemein gehalten und es sei dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, genaue Angaben zu machen. Jede Einzelheit habe mühsam erarbeitet werden müssen, um ein Gesamtbild der Fluchtgründe zu erhalten. Auch habe er erst bei der nochmaligen Frage nach der Anhaltung angeben, auch geschlagen worden zu sein. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass der Onkel oder der Bruder des Beschwerdeführers diesem bei einer Rückkehr etwas antun sollten. Aufgrund der gravierenden Widersprüche und Ungereimtheiten sei eine Verfolgung seiner Person daher nicht glaubhaft gewesen. Die Feststellungen zu Afghanistan basierten auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesasylamtes. Die Feststellungen zur Person sowie zum Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers hätten sich aus seinen diesbezüglichen Angaben ergeben.

In rechtlicher Hinsicht wurde zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Verfolgung seiner Person oder eine wohlbegründete Furcht vor einer Verfolgung nicht glaubhaft habe machen können. Selbst für den Fall, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers Glauben geschenkt worden wäre, wäre eine Gewährung des internationalen Schutzes nicht in Betracht gekommen, da dem Beschwerdeführer die Möglichkeit der innerstaatlichen Fluchtalternative zur Verfügung gestanden wäre. Da er über familiäre Bande, über ein Haus und Grundstücke verfüge sei davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer als gesunder und arbeitsfähiger Mann durch Übersiedelung in einen anderen Teil Afghanistans einer drohenden Verfolgung entziehen könnte. Bei der behaupteten Gefahr einer Zwangsrekrutierung durch Taliban handle es sich weder um einer von einer staatlichen Behörde ausgehenden noch um eine dem afghanischen Staat zurechenbare Verfolgung. Sowohl in Kabul als auch in den als sicher eingestuften Regionen Afghanistans sei man gewillt und auch in der Lage Schutz zu gewähren. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass seinem Vorbringen keine aktuelle Gefährdung seiner Person entnommen habe werden können. Es sei dem Beschwerdeführer auch nicht gelungen darzulegen, dass seine Situation schlechter zu werten wäre, als jene der übrigen Bewohner Afghanistans. Aus der allgemeinen Lage alleine ergebe sich ebenfalls keine Gefährdung, sodass kein Abschiebungshindernis im Sinne des § 8 AsylG ersichtlich sei. Dass dem Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre, habe er nicht glaubhaft vorgebracht. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesasylamt mit näherer Begründung in rechtlicher Hinsicht aus, dass es zu dem Schluss gelangt sei, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlichen Recht auf Privatleben im Sinne von Art. 8 EMRK nicht ungerechtfertigt verletzt würde.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesasylamtes vom 22.05.2012 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

3. Gegen den oben angeführten Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 24.05.2012 fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nicht verstehen könne, warum seinen Angaben zum Fluchtgrund kein Glaube geschenkt werde. Unter Verweis auf die "AVG-Prinzipien der amtswegigen Erforschung des maßgeblichen Sachverhalts und der Wahrung des Parteiengehörs" wurde vorgebracht, dass das Bundesasylamt diesen Anforderungen nicht genügt habe. Der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung vor dem Bundesasylamt ausführlich zu seinen Asylgründen Stellung genommen und wäre gerne bereit gewesen, an der weiteren Sachverhaltsermittlung mitzuwirken. Zur Beurteilung des Fluchtgrundes habe die Behörde einen strengeren Beurteilungsmaßstab angelegt als zum sonstigen Vorbringen des Beschwerdeführers, weshalb inhaltlich gar nicht auf seine Asylgründe eingegangen worden sei. Dies erwecke den Anschein, die Behörde habe die Glaubwürdigkeit seines Vorbringens selektiv beurteilt. Unter Verweis auf einen Länderbericht wurde weiters ausgeführt, dass die afghanischen Behörden korrupt seien und den Beschwerdeführer nicht vor den Taliban schützen könnten. Es gebe auch kein funktionierendes Justizsystem. Er wolle hinzufügen, dass er im Laufe des Verfahrens weder Sachen verheimlicht noch bewusst falsch dargestellt habe. Zu seinem Eventualantrag auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wolle er angeben, dass er im Fall einer Rückkehr einem Klima ständiger Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen sowie einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt wäre. Unter wörtlicher Zitierung von Länderberichten wurde weiters vorgebracht, dass die Sicherheitslage in Afghanistan äußerst volatil sei und hiervon fast alle Landesteile betroffen seien. Zudem werde mit der Ausweisung in sein durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Privat- und Familienleben eingegriffen. In Anbetracht der konkreten Umstände seines Falls hätte die im bekämpften Bescheid vorgenommene Interessensabwägung nicht zu seinem Nachteil ausfallen dürfen.

4. Mit Urkundenvorlage vom 16.09.2013 legte der Beschwerdeführer zwei Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen (Grundkurs und Stufe II) vom20.12.2012 und vom März 2013 vor.

5. Am 03.12.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Pashtu statt, an der der Beschwerdeführer teilnahm. Ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl ist nicht erschienen. Bereits mit der Ladung wurden den Verfahrensparteien die Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zur aktuellen Situation in Afghanistan zur Kenntnis gebracht.

Eingangs der Verhandlung gab der Beschwerdeführer an, dass er zwar Medikamente gegen Schlaflosigkeit nehme und an Gedächtnisstörungen leide, sonst aber gesund sei und sich auch nicht in medizinischer Behandlung befinde. Im bisherigen Verfahren habe er alle Fragen wahrheitsgemäß beantwortet und die Dolmetscher einigermaßen verstanden.

Der Beschwerdeführer sei ledig und kinderlos, afghanischer Staatsbürger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Pashtunen bzw. dem Stamm der Schinwari und Zugehöriger der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Wegen seiner Volkgruppenzugehörigkeit und/oder wegen seiner religiösen Überzeugung habe er in Afghanistan keine Probleme gehabt.

Zu den vorab übermittelten Länderfeststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Lage in Afghanistan gab der Beschwerdeführer an, dass er diese Berichte gelesen habe und seiner Meinung nach die Ermittlungen insbesondere zu den Feststellungen betreffend Nangarhar stimmen würden.

Zu seinem Wohnort und zu seinen Familienangehörigen gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt bis zur Ausreise in seinem Elternhaus gelebt habe. In diesem Haus wohne nach dem Tod seines Vaters sein [älterer] Bruder. Seit seiner Ausreise habe er keinen Kontakt mehr zu diesem Bruder. Mit einem Onkel mütterlicherseits habe er zweimal Kontakt gehabt; seit acht Monaten bestehe dieser jedoch auch nicht mehr. Vor acht Monaten habe ihm sein Onkel noch gesagt, dass die Mutter und die Geschwister des Beschwerdeführers am Leben seien. Seither wisse er nichts mehr.

Zu seiner Integration in Österreich brachte der Beschwerdeführer vor, dass er ein bisschen Deutsch spreche und legte diesbezüglich eine Bestätigung der Teilnahme am Kurs "Willkommen in Wels" vom 05.12.2013 und eine Anmeldebestätigung zur Kursen aus Mathematik und Deutsch vom 28.11.2014 vor. Derzeit bereite er sich auf eine Prüfung vor, sodass er die Hauptschule besuchen könne.

Zu seinem Leben in Afghanistan, zu seinen Reisebewegungen und zu seinen Fluchtgründen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein bisher erstattetes Vorbringen. Ergänzend brachte er vor, dass er nach dem Tod seines Vaters durch einen Angriff der Amerikaner im Jahr 2007 regelmäßig von seinem Onkel bedroht worden sei, weil er sich nicht den Taliban habe anschließen wollen. Der Onkel habe ihn zwar nicht geschlagen, er habe ihm jedoch verboten, die Schule zu besuchen. Als er gemeinsam mit seinem jüngeren Bruder nach der Tötung seiner beiden Cousins von seinem Onkel eingesperrt worden sei, sei er von diesem auch mit Waffen bedroht und aufgefordert worden, den Taliban beizutreten, weil sein Vater und seine beiden Cousins von den Amerikanern ermordet worden seien. Als der Onkel bei einer Trauerfeier gewesen sei, sei es seiner Mutter schließlich gelungen, den Beschwerdeführer und seinen jüngeren Bruder zu befreien. Von anderen Personen (außer dem Onkel und dem [älteren] Bruder) sei der Beschwerdeführer nicht bedroht bzw. unter Druck gesetzt worden. Zu seinem älteren Bruder habe der Beschwerdeführer ein schlechtes Verhältnis gehabt, da er es nicht gutgeheißen habe, das sich dieser den Taliban angeschlossen habe. Er wüsste nicht, wo er sonst in Afghanistan leben solle. In Kabul kenne er niemanden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, Zugehöriger der Volksgruppe der Pashtunen und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Er stammt aus dem Dorf XXXX, in der Region XXXX, im Distrikt Ghanikhel, in der afghanischen Provinz Nangarhar, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer besuchte in Afghanistan zehn Jahre lang die Schule und arbeitete auf der familieneigenen Landwirtschaft. Zu seinen Familienangehörigen in Afghanistan (Mutter, Geschwister, mehrere Onkel mit Familien) besteht schon seit mehreren Monaten kein Kontakt mehr.

Der Vater des Beschwerdeführers wurde im Jahr 2007 im Zuge eines Angriffs der amerikanischen Truppen getötet. Nach dessen Tod wurden der Beschwerdeführer und sein älterer Bruder vom Onkel des Beschwerdeführers väterlicherseits, der zu diesem Zeitpunkt bereits seit mehreren Jahren ein (führendes) Mitglied der Taliban war, aufgefordert, den Taliban beizutreten, um den Tod des Vaters zu rächen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers kam dieser Aufforderung nach und schloss sich den Taliban an. In den folgenden Jahren wurde der Beschwerdeführer sowohl von seinem Onkel als auch von seinem älteren Bruder regelmäßig aufgefordert, sich ebenfalls den Taliban anzuschließen, was der Beschwerdeführer jedoch aus Überzeugung ablehnte. Als im Herbst 2011 zwei Cousins des Beschwerdeführers ebenfalls durch amerikanische Truppen getötet wurden, verstärkte sich der Druck auf den Beschwerdeführer von Seiten seines Onkels und seines älteren Bruders, den Taliban beizutreten. Ca. zehn Tage nach dem Tod der beiden Cousins wurden der Beschwerdeführer und sein jüngerer Bruder vom Onkel und vom älteren Bruder entführt, ca. eine Woche lang festgehalten, mit Waffen bedroht, misshandelt und erneut aufgefordert, den Taliban beizutreten. Nachdem es der Mutter des Beschwerdeführers gelungen war, diesen und dessen jüngeren Bruder zu befreien, verließ der Beschwerdeführer mit seinem jüngeren Bruder Afghanistan und reiste über Pakistan, den Iran und die Türkei nach Griechenland, wo er sich ca. viereinhalb Monate lang aufgehalten hat. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers blieb im Iran. In weiterer Folge reiste der Beschwerdeführer schlepperunterstützt nach Österreich, wo er am 09.05.2012 im Rahmen einer fremdenpolizeilichen Kontrolle ohne Dokumente betreten wurde und im Zuge dieser Amtshandlung den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.

Festgestellt wird sohin, dass dem Beschwerdeführer, der aufgrund des Umstandes, dass sowohl sein Onkel als auch sein älterer Bruder Mitglieder der Taliban sind, jedenfalls ins Blickfeld der Taliban geraten ist, aufgrund seiner gegenüber seinem Onkel und seinem älteren Bruder mehrfach geäußerten Ablehnung, den Taliban ebenfalls beizutreten, eine jedenfalls gegen ihre Interessen gerichtete, politische pro-westliche Einstellung unterstellt wird. Aufgrund dieser (unterstellten) politischen Einstellung hat der Beschwerdeführer das reale Risiko einer hinreichen intensiven Verfolgung in Afghanistan durch die Taliban zu erwarten, wogegen er vom afghanischen Staat keinen effektiven Schutz erwarten kann. Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt dem Beschwerdeführer nicht zu.

In Österreich beabsichtigt der Beschwerdeführer den Hauptschulabschluss zu machen. Darüber hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers (Staatsangehörigkeit, Volks- und Religionsgruppenzugehörigkeit), zu seiner Herkunft, zu seinen Familienangehörigen sowie zu dem nicht mehr vorhandenen Kontakt zu diesen, zu seinem Leben in Afghanistan, zu seiner Ausreise bzw. zu seinen Reisebewegungen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen ergeben sich aus dem widerspruchsfreien und daher glaubwürdigen Vorbringen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren, insbesondere in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 03.12.2014. Auch vermittelte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung durch sein Auftreten und die sehr detaillierte Art seiner Schilderung sowie die Spontanität seiner Antworten den Eindruck, das Erzählte tatsächlich erlebt zu haben. Er bemühte sich, möglichst detailgenau seine Lebensgeschichte und seine Fluchtgründe zu schildern und vermochte ein durchaus nachvollziehbares Bild der von ihm erlebten Geschehnisse zu zeichnen, sodass der erkennende Einzelrichter die Angaben des Beschwerdeführers als glaubwürdig zu Grunde legen kann. Weiters sind auch die Angaben des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der Verhältnisse in Afghanistan plausibel und nachvollziehbar.

Die Feststellungen zur illegalen Einreise des Beschwerdeführers sowie zur Asylantragstellung ergeben sich aus den diesbezüglichen Verwaltungs- und Gerichtsakten.

Weiters ergeben sich die Feststellungen zur Verfolgungsgefahr, zur Schutzunfähigkeit bzw. Schutzunwilligkeit der afghanischen Behörden sowie zur fehlenden innerstaatlichen Fluchtalternative aus dem Amtswissen und den Länderdokumenten.

Die Feststellungen zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung. Dass der Beschwerdeführer nicht straffällig geworden ist, ergibt sich darüber hinaus aus einem vom Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 eingeholten Strafregisterauszug.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 1. Jänner 2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen; das vorliegende Verfahren ist ein solches.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfolgungshand lung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründender GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann.

Zentraler Aspekt der dem § 3 Abs. 1 AsylG 2005 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sei, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (vgl. VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungs-gefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt daher nur dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einen in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318 und vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Bei der Beurteilung, ob die Furcht "wohlbegründet" ist, kommt es nicht auf den subjektiven Angstzustand des Asylwerbers an, sondern es ist vielmehr zu prüfen, ob die Furcht objektiv nachvollziehbar ist, ob also die normative Maßfigur in derselben Situation wie der Asylwerber ebenfalls Furcht empfinden würde. Das UNHCR-Handbuch spricht davon, dass nicht nur die seelische Verfassung der entsprechenden Person über ihre Flüchtlingseigenschaft entscheidet, sondern dass diese seelische Verfassung durch objektive Tatsachen begründet sein muss. Dies wird regelmäßig dann der Fall sein, wenn die Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit droht, wenn substanzielle Gründe für das Vorliegen der Gefahr sprechen. Erst dann kann vom Bestehen einer "Verfolgungsgefahr" ausgegangen werden (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K7 und K8 zu § 3 AsylG; Seite 66). In diesem Sinne ergibt sich auch aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass eine "Verfolgungsgefahr" dann anzunehmen ist, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Verfolgung muss konkret dem Asylwerber drohen - nicht etwa einem Verwandten oder Bekannten. Nur wenn auch diesbezüglich die erforderliche Wahrscheinlichkeit vorliegt, ist die Furcht objektiv begründet (vgl. "Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, Asylgesetz 2005 idF Asylgerichtshofgesetz 2008, 5. Auflage", K13 zu § 3 AsylG; Seite 67). Damit die Verfolgung asylrelevant ist, muss sie in einem kausalen Zusammenhang zu einem Konventionsgrund (Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung) stehen, wobei der Konventionsgrund ein wesentlicher Faktor für die Verfolgung sein, jedoch nicht als einziger oder beherrschender Faktor vorliegen muss (vgl. dazu "Putzer - Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zur neuen Rechtslage nach dem AsylG 2005, Wien 2007", Rz 72).

3.2.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers bzw. aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention in seinem Herkunftsstaat Afghanistan zu gewärtigen hat.

Aus dem als glaubwürdig zugrunde gelegten Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt sich, dass dieser nach dem Tod seines Vaters von Seiten seines Onkels bedrängt wurde, sich den Taliban anzuschließen. Nachdem der ältere Bruder des Beschwerdeführers den Taliban beigetreten war und in weiterer Folge im Herbst 2011 zwei Cousins des Beschwerdeführer durch amerikanische Truppen getötet wurden, verstärkte sich diese Forderung von Seiten des Onkels (und nunmehr auch des älteren Bruders des Beschwerdeführers) massiv, sodass diese Bedrohung letztendlich in einer Entführung und darauf folgenden einwöchigen Festhaltung mündete, während der der Beschwerdeführer unter Misshandlungen und Schlägen erneut aufgefordert wurde, sich den Taliban anzuschließen. Dieser Anhaltung sowie der damit einhergehenden Bedrohung bzw. Verfolgung konnte sich der Beschwerdeführer nur durch Flucht entziehen, die ihm mit Hilfe seiner Mutter gelang.

Ausgehend von einem solchen Sachverhalt ist zu prognostizieren, dass der - ganz offensichtlich bereits in Blickfeld der Taliban (hier sind diese vertreten durch seinen Onkel und seinen älteren Bruder) geratene - Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan sehr wahrscheinlich mit weiteren Bedrohungen bzw. Übergriffen (im Sinne von Eingriffen in die körperliche Unversehrtheit, die unter Umständen zu schweren Verletzungen oder sogar zum Tod führen könnten) oder weiteren Entführungen bzw. Festhaltungen durch die Taliban zu rechnen hat. Dass gezielt der Beschwerdeführer ins Blickfeld der Taliban geraten ist (und nicht nur "familienintern", d. h. von seinem Onkel bzw. von seinem älteren Bruder rekrutiert werden sollte), zeigt sich auch dadurch, dass den Angaben des Beschwerdeführers zufolge, sein Bruder der Stellvertreter seines Onkels geworden sei (vgl. hierzu AS 91), was wiederum den Schluss zulässt, dass sein Onkel eine höhere Position innerhalb der Organisation der Taliban innehat (da er anderenfalls ja keinen Stellvertreter benötigen würde) und der Onkel aufgrund seiner Führungsposition sohin bei weiterer Weigerung des Beschwerdeführers, sich den Taliban anzuschließen, auf eine stattliche Anzahl an Taliban, die unter seinem Kommando stehen, zurückgreifen könnte, um den Beschwerdeführer gefügig (im Sinne einer Zwangsrekrutierung) zu machen. Damit liegt im Fall des Beschwerdeführers - unter Bedachtnahme auf seine individuelle Situation und der unverändert prekären allgemeinen Lage in Afghanistan (in Bezug auf eine Bedrohung von Seiten der Taliban) - das Verfolgungsrisiko mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit und somit auch eine "Verfolgungsgefahr" im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention - vor.

Es ist nach Lage des Falls weiters davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban in Afghanistan nicht ausreichend geschützt werden kann. Die Inanspruchnahme des Schutzes durch den afghanischen Staat vor dieser Bedrohung durch die Taliban ist angesichts der ineffizienten Schutzmechanismen des afghanischen Staates (kein funktionierender Polizei- oder Justizapparat; im Wirkungsbericht einzelner lokaler Machthaber bestehen keine effektiven Mechanismen zur Verhinderung der dem Beschwerdeführer drohenden Verfolgung) sowie der instabilen Sicherheitslage insbesondere auch in der Provinz Nangarhar eher theoretischer Natur. Dies wird auch durch die eigenen Angaben des Beschwerdeführers bestätigt. Der Beschwerdeführer gab im Laufe des Verfahrens mehrfach an, dass er zwar seinen Onkel und seinen älteren Bruder angezeigt habe (vgl. Verhandlungsschrift Seite 7 sowie AS 97 und AS 99), allerdings konnten dieser Anzeigen - wie sich aus dem weiteren glaubhaften Vorbringen des Beschwerdeführers ergibt - die weiteren Bedrohungen und Übergriffe sowie die Entführung und einwöchige Anhaltung nicht verhindern bzw. ist aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers auch nicht ersichtlich, dass von Seiten der afghanischen Behörden der Versuch unternommen wurde, den Beschwerdeführer entsprechend zu schützen. Hinzu kommt, dass die Herkunftsprovinz des Beschwerdeführers, Nangarhar, zu den unsichersten Provinzen Afghanistans zu zählen ist bzw. auch schon in der Vergangenheit zu zählen war. Beispielsweise wird im aktuellen ANSO-Bericht Nangarhar als "extremely insecure" - der Wertung für die schlechteste Sicherheitslage - geführt. Dass hinsichtlich dieser Einschätzung zwischenzeitig eine Änderung eingetreten ist, lässt sich auch aus jüngeren Berichten nicht entnehmen, sodass von der Möglichkeit einer effektiven Inanspruchnahme staatlichen Schutzes keinesfalls ausgegangen werden kann. Fallbezogen ist daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer angesichts des ihn betreffenden Verfolgungsrisikos keinen ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann.

3.2.3. Bei der gegebenen Sachlage ist auch die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund gegeben, liegt doch der Grund für die Verfolgung des Beschwerdeführers wesentlich in der dem Beschwerdeführer von den Verfolgern (Taliban bzw. denen angehörenden Onkel und Bruder) zugeschriebenen oppositionellen politischen Gesinnung. Der Beschwerdeführer hat während des gesamten Verfahrens - sowohl vor dem Bundesasylamt als auch in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht - glaubhaft angegeben, dass er aus Überzeugung nicht für die Taliban kämpfen habe wollen (vgl. z.B. Verhandlungsschrift Seite 7: "Ich wollte aber nicht mit ihm gemeinsam kämpfen." sowie Seite 8: "Ich habe zu ihm [gemeint: zu seinem älteren Bruder] ein schlechtes Verhältnis gehabt. Das begann, als er sich den Taliban anschloss, was ich nicht gutheißen konnte." und AS 93: "Ich wollte nicht mit ihnen gehen."). Durch seine offenkundige Ablehnung der Taliban bzw. seine wiederholte Weigerung, sich diesen anzuschließen hat der Beschwerdeführer - aus Sicht der Taliban - deutlich gezeigt, dass er mit ihrer Wertehaltung nicht übereinstimmt bzw. diese sogar ablehnt. Sohin hat er eine aus Sicht der Taliban verpönte politische Einstellung verinnerlicht. Aus diesem Umstand ergibt sich fallbezogen die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund, da der Grund für die Verfolgung des ins Blickfeld der Taliban geratenen Beschwerdeführers solcherart wesentlich in der dem Beschwerdeführer zugeschriebenen oppositionellen Gesinnung liegt. Selbst wenn die Taliban dem Beschwerdeführer seine oppositionelle politische Gesinnung lediglich unterstellen würden (was aber hier ohnehin nicht der Fall ist), wäre eine solche Verfolgung asylrelevant, wenn keine Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Vorwürfe gewährleistet ist (vgl. VwGH vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0357), wovon im gegenwärtigen politischen System Afghanistans jedenfalls auszugehen ist.

3.2.4. Der Antrag auf internationalen Schutz ist gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG) offen steht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedarf es des asylrechtlichen Schutzes nicht, wenn dem Asylwerber die gefahrlose Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen steht, in denen er frei von Furcht leben kann und dies ihm zumutbar ist (vgl. VwGH vom 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und vom 25.11.1999, Zl. 98/20/0523).

Ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer eventuell in einem andern Landesteil als seiner Heimatprovinz Nangarhar nicht verfolgt würde (da unter Umständen der Zugriff der Taliban bzw. jener Talibangruppierung, in der sein Onkel und sein älterer Bruder Mitglied sind, nicht so weitreichend ist), ist diesem eine Aufenthaltnahme in einem anderen Teil Afghanistans nicht zumutbar. Der Beschwerdeführer verließ Afghanistan im Alter von ca. 21 Jahren und hat sein gesamte Leben bis zu seiner Flucht nur in seinem Heimatdorf in der Provinz Nangarhar verbracht, wo er geboren und aufgewachsen ist, sodass ihm ein Leben in Afghanistan alleine außerhalb seiner vertrauten Umgebung nicht zumutbar ist, zumal der Beschwerdeführer in anderen Teilen Afghanistans, unter anderem auch in der Hauptstadt Kabul, keine sozialen Beziehungen hat.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative im Sinne des § 11 AsylG besteht für den Beschwerdeführer sohin nicht.

3.2.5. Da dem Beschwerdeführer aufgrund seiner politischen Gesinnung, die zu einer Verfolgung durch die Taliban geführt hat, Asyl gewährt wurde, erübrigt sich eine nähere Auseinandersetzung mit etwaigen weiteren asylrelevanten Aspekten im Vorbringen des Beschwerdeführers, wie insbesondere eine drohende Verfolgung durch "die Amerikaner" bzw. durch andere internationale Truppen aufgrund des Verdachtes ebenfalls ein Mitglied der Taliban zu sein.

3.2.6. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Artikel 1 Abschnitt D, F der GFK und § 6 AsylG) oder eines Endigungsgrundes (Artikel 1 Abschnitt C der GFK) ist nicht hervorgekommen.

3.2.7. Dem Beschwerdeführer war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die unter Punkt 3.2. angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal es sich im gegenständlichen Fall rein um die Beurteilung einer Tatfrage - nämlich der Glaubwürdigkeit oder Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers handelt - und das Bundesverwaltungsgericht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung nach freier richterlicher Beweiswürdigung zu dem Schluss gelangte - entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes -, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers glaubhaft ist.

4. Daher war nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung spruchgemäß zu entscheiden.

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