L502 2013764-1•BVwG L502 2013764-1
L502 2013764-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2015
Interessensabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.10.2014, Zl. 791195401-1206774, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen,
dass der Spruch des bekämpften Bescheides zu lauten hat:
"Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird XXXX gem. §§ 55 und 57 AsylG 2005 idgF nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG 2012 idgF wird gegen XXXX eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z. 1 FPG 2005 idgF erlassen. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung von XXXX in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 2005 beträgt die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung."
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden auch: BF), ein Staatsangehöriger der Türkei, stellte am 13.12.2005 während seiner Anhaltung in der Schubhaft erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der fremdenpolizeilichen Abteilung der BPD Wels am 14.12.2005 gab der BF an, er sei Kurde und werde in der Heimat wegen seiner politischen Gesinnung verfolgt. Türkische Nationalisten würden nach ihm suchen. Strafrechtlich werde er in der Heimat nicht verfolgt.
3. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt gab der BF an, er habe die Heimat "für seine Freiheit und wegen seiner Ängste" verlassen. Er habe vor 2 Jahren an einer Demonstration teilgenommen. Dabei sei eine Schlägerei zwischen Nationalisten und seiner Gruppe entstanden. Er sei deshalb geflohen, aber verfolgt worden. Die Nationalisten hätten ihn erwischt und in eine leere Wohnung gebracht. Dort sei er 2 Tage lang gefoltert und dann freigelassen worden. Anschließend habe er ein Krankenhaus bzw. einen Arzt aufgesucht. Vor einem Jahr habe er wieder an einer Demonstration teilgenommen. Dabei habe er einen Messerstich in die Lunge erlitten. Er sei operativ behandelt worden und habe nach der Entlassung aus dem Krankenhaus eine Möglichkeit gesucht das Land zu verlassen.
4. Das Verfahren wurde mit AV vom 14.02.2006 wegen Abwesenheit des Asylwerbers gemäß § 24 Abs. 2 AsylG eingestellt.
5. Nach seiner Rücküberstellung aus Deutschland gemäß der Dublin II-VO stellte der BF am 30.09.2009 einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
Gegenüber einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes brachte er dabei vor, er werde in der Türkei gesucht. Außerdem müsste er zum Militärdienst einrücken und dabei gegen kurdische Landsleute kämpfen. Da er selbst Kurde sei, wolle er dies auf keinen Fall. Zu seinen Rückkehrbefürchtungen befragt gab er an, dass man ihn festnehmen würde, außerdem müsste er den Militärdienst ableisten.
6. Vor einem Organwalter der belangten Behörde brachte der BF am 22.12.2009 vor, dass seine Familie, im speziellen sein Vater, politische Probleme habe. Er unterstütze die kurdischen Parteien und sei aufgrund dessen der Unterstützung der PKK beschuldigt worden. Es sei laufend zu polizeilichen Hausbesuchen gekommen. Alle männlichen Bewohner seien dann zur Einvernahme mitgenommen worden. Darüber hinaus habe es auch Druck von benachbarten rechtsgerichteten Gruppierungen gegeben. Es sei regelmäßig zu Auseinandersetzungen mit diesen gekommen. Bei einer von vielen Demonstrationsteilnahmen sei der BF verletzt worden, worüber er auch ärztliche Atteste vorlegen könne. Einige Zeit nach der Entlassung aus dem Krankenhaus sei wieder die Polizei gekommen. Schließlich sei nach dem BF gefahndet worden. Da alle Geschwister des BF aus diesen Gründen bereits nach Deutschland geflüchtet seien, habe die Familie beschlossen auch den BF wegzuschicken.
Außerdem habe er ein Problem mit der Ableistung des Militärdienstes.
7. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 14.06.2010, Zl. 09 11.954-BAT, abgewiesen und ihm gemäß § 3 Abs 1 sowie § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 weder der Status eines Asylberechtigten (Spruchpunkt I) noch der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei zuerkannt (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG wurde die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei verfügt (Spruchpunkt III.).
8. Gegen den ordnungsgemäß zugestellten Bescheid brachte der BF rechtzeitig mit 30.06.2010 eine Beschwerde ein.
9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.02.2014 wurden die Anträge auf Beigebung eines Rechtsberaters vom 03.10.2011 und vom 27.08.2012 zurückgewiesen, weil bereits eine solche Bestellung erfolgt war.
10. Am 17.03.2014 fand vor dem Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) eine mündliche Verhandlung statt, in welcher dem BF nicht nur Gelegenheit gegeben wurde, zu seinen Fluchtgründen Stellung zu nehmen, sondern auch eine ausführliche Befragung zu seiner Integration in Österreich bzw. seinem Privat- und Familienleben erfolgte. In das Verfahren wurden auch aktuelle Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei eingebracht. Darüber hinaus wurde der BF in der Ladung zur Verhandlung - in Ergänzung bzw. Wiederholung zu den bereits bei der belangten Behörde stattgefundenen Belehrungen - u.a. auf die Obliegenheit zur Mitwirkung im Verfahren hingewiesen und aufgefordert Bescheinigungsmittel vorzulegen.
Im Rahmen dieser Verhandlung führte der BF an, dass er vermutlich seit November 2011 geschieden sei. Er lebe mit mehreren anderen Personen in einem Haushalt um die Lebenserhaltungskosten niedrig zu halten. In Österreich habe er keine Verwandten, demgegenüber würden in Deutschland mehrere Geschwister und weitere Verwandte leben. Ein Onkel sei von Deutschland zurück in die Türkei gegangen. Zu seinen Eltern und Schulfreunden in der Türkei habe er über die Internetseite von Facebook Kontakt. In der Türkei würden darüber hinaus noch vier Tanten und ein Onkel leben.
Es habe für ihn keinerlei Gelegenheit gegeben in Österreich eine Ausbildung zu absolvieren, einen Deutschkurs zu besuchen oder einer legalen Beschäftigung nachzugehen. Er habe sich nur in einem Fußballverein betätigen können, welcher nun aufgelöst sei. Für einen Deutschkurs bzw. eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 sei er nunmehr angemeldet. Ein über den asylrechtlichen Status hinausgehendes Aufenthaltsrecht besitze er nicht.
Zur Frage, wie er seinen Lebensunterhalt in Österreich bei Vorliegen eines Aufenthaltsrechts bestreiten würde, führte der BF aus: "Für meine Zukunft stelle ich mir nicht Österreich vor. Mein Plan ist es, in Deutschland, wo sich mehrere Familienmitglieder bzw. Verwandte aufhalten, mein Leben weiterzuführen. Falls ich in Österreich bleiben sollte, dann werde ich natürlich arbeiten und auf eigenen Beinen stehen und mir ein Leben aufbauen."
Auf die Frage, ob der BF sich noch weitergehend zu seinen privaten und familiären Bindungen an Österreich bzw. zu seiner Integration äußern wolle, führte der BF aus: "Nein. Ich habe mehr Bezug zu Deutschland, dort leben meine Geschwister und meine Verwandten."
Demgegenüber habe er in Österreich "niemanden".
Der BF gab abschließend an, bei seinen Einvernahmen stets die Wahrheit gesagt zu haben, seine Fluchtgründe seien unverändert geblieben. Er sei gesund und in keiner medizinischen Behandlung.
Nach Schluss des Beweisverfahrens wurde am Ende der Verhandlung die Entscheidung gemäß § 29 Abs. 2 VwGVG öffentlich verkündet. Die Beschwerde wurde gemäß §§ 3, 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 144/2013 als unbegründet abgewiesen. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wurde das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Die Revision wurde gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zugelassen und wurde eine Rechtsmittelbelehrung erteilt.
Am 14.04.2014 erfolgte die schriftliche Ausfertigung des am 17.03.2014 mündlich verkündeten Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts und wurde die Ausfertigung in weiterer Folge dem BF übermittelt.
Begründend wurde ausgeführt, dass die vom BF behaupteten Probleme aufgrund seiner widersprüchlichen Angaben nicht als glaubhaft festgestellt werden konnten. Dies da der BF schon hinsichtlich des Fluchtweges unwahre Angaben gemacht hat, was die persönliche Glaubwürdigkeit wesentlich beeinträchtigt habe. Obwohl der BF seine Aussage zur Reiseroute letztendlich änderte, habe er zuvor - in Deutschland und in Österreich - unrichtige Angaben gemacht, dies offensichtlich, um eine Zuständigkeit Deutschlands (wo sich die Geschwister aufhalten) für sein Schutzbegehren zu begründen. Der BF habe sich nicht nur bei den wesentlichen Angaben zu seinen Fluchtgründen vor der erstinstanzlichen Behörde, sondern auch im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung in Widersprüche verwickelt. Darüber hinaus sei ihm neben mangelnder Nachvollziehbarkeit seines Vorbringens eine maßgebliche Steigerung desselben anzulasten und letztlich das gesamte Vorbringen des BF mit Ausnahme der als nicht asylrelevant beurteilten Angst vor der Ableistung des Militärdienstes als nicht glaubwürdig zu beurteilen gewesen. Es seien auch keine sonstigen Gefahren für eine Verfolgung des BF im Fall seiner Rückkehr hervorgekommen. Im Hinblick darauf stellte das BVwG letztlich fest, dass der BF in seinem Herkunftsstaat keiner Verfolgungsgefahr iSd GFK unterliege.
Ebenso wurde festgestellt, dass aufenthaltsbeendende Maßnahmen in Bezug auf den Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würden oder für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würden.
Weiters wurde festgehalten, dass der BF nicht substantiiert vorbrachte und sich dies auch aus den Länderfeststellungen nicht ergeben habe, dass der türkische Staat - im Falle einer tatsächlichen Bedrohung des BF - nicht fähig oder willens sei den BF vor Bedrohungen durch Dritte zu schützen.
Schließlich wurde festgestellt, dass keine Anhaltspunkte gegeben waren, dass die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre und wurde daher das Verfahren diesbezüglich an die belangte Behörde zurückverwiesen.
11. Gegen diese Entscheidung wurden Beschwerden an den Verfassungsgerichtshof und den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
12. In der Folge wurde das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen den BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl fortgeführt.
Am 05.09.2014 erfolgte eine neuerliche Einvernahme des BF vor der belangten Behörde.
Dabei gab der BF an, dass er mit einem afghanischen Asylwerber seit ca. 2-3 Monaten in XXXX zusammenlebe. Diesen kenne er schon seit der Zeit seiner Unterbringung in einem Flüchtlingsheim und habe er mit diesem bereits auch in XXXX zusammen gewohnt. In XXXX, wo er sich vor XXXX aufgehalten habe, habe er auch einen Fußballclub (mit zahlreichen aus XXXX stammenden Mitgliedern) besucht, welchen es nun nicht mehr gebe. Aktuell besuche er keinen Verein und habe er keine Möglichkeit in Österreich legal zu arbeiten. Nach XXXX sei er gezogen, da hier die Wohnmöglichkeiten billiger seien. Nun habe er aber keine sonstigen Möglichkeiten in dieser kleinen Ortschaft und sei es ihm auch nicht erlaubt einen Kurs zu besuchen oder zu arbeiten. Deswegen ginge es ihm psychisch nicht sehr gut.
Er habe sich 2010 nach Deutschland begeben, da sich dort seine Verlobte aufgehalten habe. Nach der Rücküberstellung nach Österreich habe er dann diese Verlobte hierorts geheiratet, sei aber inzwischen seit November 2011 wieder geschieden, da sich ihre Herkunftsfamilien nicht verstanden hätten. Ein gemeinsamer Haushalt habe auch nie bestanden. In Österreich würden keine Verwandten von ihm leben, in Deutschland jedoch schon. Die Eltern würden in XXXX leben. Einen Deutschkurs habe er noch nicht besucht, auch Prüfung habe er noch keine abgelegt. Er lebe von staatlicher Unterstützung sowie finanzieller Hilfe seiner Familie.
13. Am 01.10.2014 wurden vom BF ein Österreichisches Sprachdiplom, A2 Grundstufe Deutsch 2, vom 22.09.2014 sowie eine Bestätigung des Vereins XXXX über die Mitgliedschaft des BF in einem Fußballverein in den Jahren 2011 und 2012 vorgelegt.
14. Mit dem bekämpften Bescheid des BFA vom 08.10.2014 wurde entschieden, dass dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG sowie gemäß § 55 AsylG nicht erteilt werde.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG und § 52 Abs. 2 Z 2 FPG wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in die Türkei gem. § 46 FPG zulässig sei.
Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise des BF mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
In ihrer Entscheidungsbegründung führte die belangte Behörde u.a. aus, dass im vorangegangenen Verfahren des Bundesverwaltungsgerichts bereits rechtskräftig über den Antrag auf internationalen Schutz des BF entschieden worden sei und in dieser Entscheidung bereits allfällige Abschiebungshindernisse im Hinblick auf die allgemeine Lage in der Türkei verneint worden seien.
Der BF halte sich seit 30.09.2009 in Österreich auf und sei illegal eingereist. Der Aufenthalt in Österreich habe sich im weiteren Verlauf lediglich auf die Beantragung internationalen Schutzes gestützt. Eine legale regelmäßige Erwerbstätigkeit, umfassende Deutschkenntnisse, Kursbesuche, ein Studium oder eine aktuelle Tätigkeit in einem Verein seien nicht hervorgekommen. Insoweit seien keine Aspekte einer schützenswerten Integration im Verfahren vorgebracht worden. Die vorgelegte Bestätigung über einen Deutschkursbesuch sowie die frühere Mitgliedschaft in einem Fußballverein würden keine maßgebliche Integration nachweisen, zumal der BF kein Mitglied in diesem Verein mehr sei und alleinige Deutschkenntnisse nicht für eine ausreichende Integration sprechen, wenn keine anderen Bindungen an Österreich vorliegen.
Unter Berücksichtigung der vom BF vorgebrachten Umstände habe kein schutzwürdiges Privat- und Familienleben des BF in Österreich festgestellt werden können und würden die öffentlichen Interessen die Interessen des BF am Verbleib in Österreich jedenfalls überwiegen.
Es habe daher im Hinblick auf Art. 8 EMRK kein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Abs. 1 AsylG iVm § 9 Abs. 2 BFA-VG erteilt werden können und seien auch die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung "besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG nicht gegeben. Im Hinblick auf § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG sei eine Rückkehrentscheidung zu treffen gewesen.
Aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat könne unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kein Hinweis auf das Bestehen eines Sachverhalts erkannt werden, der gegen die Abschiebung sprechen würde. Diesbezüglich wurden ergänzende Feststellungen zu den jüngsten Ereignissen in der Türkei getroffen, welche die Lage nach der Präsidentschaftswahl bzw. nach den Kommunalwahlen betrafen.
Das Vorliegen allfälliger Abschiebungshindernisse gemäß § 50 FPG sei insbesondere bereits im Verfahren vor dem BVwG geprüft und verneint worden, weshalb die Abschiebung des BF in die Türkei gemäß § 46 FPG zulässig sei.
In Anwendung des § 55 FPG sei eine entsprechende Frist für die Ausreise des BF festgelegt worden.
15. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 10.10.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren beigegeben.
16. Gegen den dem Vertreter des BF am 14.10.2014 zugestellten Bescheid wurde am 26.10.2014 fristgerecht Beschwerde erhoben, mit der der bezeichnete Bescheid zur Gänze angefochten wurde. Geltend gemacht wurden unrichtige Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtige rechtliche Beurteilung.
Begründend wurde dargelegt, dass die Feststellungen zur Rückkehrentscheidung ohne jegliche erkennbare Beweiswürdigung getroffen worden seien. Der BF wünsche sich in Österreich zu integrieren, sich auf legale Weise seinen Lebensunterhalt zu verdienen und die deutsche Sprache zu lernen. Er sei zudem strafgerichtlich unbescholten.
Durch die bekämpfte Entscheidung sei der Art. 8 EMRK verletzt worden, da die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung keiner aktuellen Beurteilung unterzogen worden sei. Das Protokoll der Einvernahme des BF sei weder im Bescheid inkludiert noch sei dessen Inhalt in die Beurteilung miteinbezogen worden. Andernfalls hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der BF bereits fünf Jahre lang in Österreich aufhältig, in sozialer Hinsicht integriert und der deutschen Sprache mächtig sei.
Der Verpflichtung, konkrete Recherchen abgestellt auf das persönliche Vorbringen des BF durchzuführen, sei die belangte Behörde nicht nachgekommen. Es sei aber nicht ausreichend nur allgemeine Bemerkungen zu treffen, sondern wären zum persönlichen Vorbringen des BF konkrete Feststellungen zu treffen gewesen.
Die Beweiswürdigung der belangten Behörde würde die Mindestkriterien für eine überzeugende Argumentation in keiner Weise erfüllen und sei in sich auch nicht konsistent. Die Rückkehrentscheidung hätte in Anbetracht der Integration des BF für unzulässig erklärt werden müssen.
17. Die Beschwerdevorlage des BFA an die zuständige Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts erfolgte am 03.11.2014.
18. Das BVwG holte eine aktuelle Strafregisterauskunft, einen Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem sowie eine ZMR-Auskunft den BF betreffend ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die genaue Identität und die türkische Staatsangehörigkeit des BF stehen fest. Der BF gehört der Volksgruppe der Kurden an, er spricht Türkisch und Kurdisch und bekennt sich zum moslemischen Glauben.
Er ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat. Die Eltern sowie mehrere Onkeln und Tanten leben nach wie vor in der Türkei, die Geschwister leben in Deutschland.
Der BF verließ kurz nach der nicht rechtmäßigen Einreise nach Österreich im Jahr 2005 das Bundesgebiet, stellte am 12.03.2009 in Deutschland einen Asylantrag und wurde am 30.09.2009 aus Deutschland rückübernommen. Im Juni 2010 wurde der BF wiederum aufgrund des Dublin-Abkommens von Deutschland nach Österreich rücküberstellt. Das gegenständliche Verfahren zum zweiten in Österreich gestellten Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 wurde mit Entscheidung des BVwG vom 17.03.2014 rechtskräftig abgeschlossen und wurde dem BF weder der Status des Asylberechtigten noch jener des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zuerkannt.
Der BF wurde mit Entscheidung des LG Ried vom 19.03.2010 gemäß § 288/1 StGB aufgrund einer Tathandlung im Jahr 2005 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von einem Monat unter Verhängung einer Probezeit von 3 Jahren verurteilt. Nach Ablauf der Probezeit wurde die Freiheitsstrafe endgültig nachgesehen.
Der BF ist in Österreich noch keiner sozialversicherungspflichtigen Arbeit nachgegangen und befindet sich in Grundversorgung.
Er hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 absolviert und ist ausgehend davon in der Lage sich in einfachen Alltagssituationen in der deutschen Sprache zu verständigen.
Von 2011 bis 2012 spielte der BF in einem Verein Fußball, diese Mannschaft existiert aber nicht mehr. Über die Bekanntschaft mit seinem afghanischen Wohnungskollegen hinausgehende maßgebliche gesellschaftliche Kontakte in Österreich waren nicht feststellbar. Der BF möchte seine Zukunft bevorzugt nicht in Österreich, sondern in Deutschland, wo sich mehrere Familienangehörige bzw. Verwandte aufhalten, verbringen.
In Bezug auf die individuelle Lage des BF im Falle einer Rückkehr in die Türkei konnte keine im Hinblick auf den Zeitpunkt, an dem letztmalig über seinen Antrag auf internationalen Schutz inhaltlich entschieden wurde, maßgeblich geänderte Situation festgestellt werden.
2.1. Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den gg. Verfahrensakt des BFA und den Vorakt des BVwG und durch die Einholung einer aktuellen Strafregisterauskunft, eines Auszugs aus dem Betreuungsinformationssystem sowie einer ZMR-Auskunft den BF betreffend.
2.2. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit des BF ergaben sich aus dem erstinstanzlich vorgelegten türkischen Personalausweis und dem Vorakt des BVwG.
2.3. Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des BF in Österreich sowie in der Türkei stützen sich auf die am 17.03.2014 vor dem BVwG durchgeführte mündliche Verhandlung, die Angaben des BF im Rahmen seiner letzten Einvernahme vor der belangten Behörde am 05.09.2014, die Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid sowie das Vorbringen des BF in seiner Beschwerde im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung.
In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 17.03.2014 sowie der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde umfassend zu seinem Privat- und Familienleben befragt wurde und dabei keine maßgeblichen integrativen Umstände vorbrachte.
Entgegen den Ausführungen in der Beschwerde bestand aus Sicht des erkennenden Gerichts keine Veranlassung noch weitergehende Ermittlungen durchzuführen, zumal der fragliche Themenbereich durch die dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Unterlagen geklärt war und darüber hinaus keine relevanten Behauptungen zum Privat- und Familienleben des BF aufgestellt wurden.
Dass der BF - vor dem Hintergrund des fünfjährigen faktischen Aufenthalts im Bundesgebiet - in sozialer Hinsicht umfassend integriert sei, wurde vom BF nicht nachgewiesen, vielmehr ergab sich aus der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem BVwG sowie der letzten Einvernahme vor der belangten Behörde, dass sich der BF in seiner Freizeit in den Jahren 2011 und 2012 in einem Verein mit zahlreichen, aus Tunceli und damit seiner Heimat stammenden Personen aufhielt und nunmehr bloß Kontakt zu seinem ebenfalls als Asylwerber in Österreich lebenden, afghanischen Wohnungskollegen hat. Der BF hat damit jedoch über gewisse Deutschkenntnisse sowie die fünfjährige Aufenthaltsdauer hinaus keine außergewöhnliche Integration dargetan. Letztlich wurden die Angaben des BF zu seiner familiären und privaten Situation sowohl der Entscheidung der belangten Behörde als auch nunmehr der Entscheidung des BVwG zugrunde gelegt.
Das BVwG geht entgegen den Ausführungen in der Beschwerde daher davon aus, dass ein ordnungsgemäßes erstinstanzliches Ermittlungsverfahren durchgeführt wurde und auf dessen Grundlage entsprechende Feststellungen getroffen wurden. In der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid wurden dahingehend keine maßgeblichen neuen Sachverhalte vorgebracht, die ein weitergehendes Ermittlungsverfahren erfordert hätten oder den Feststellungen der belangten Behörde inhaltlich entgegengestanden wären. Vor allem wurden die angeblichen Mängel im erstinstanzlichen Verfahren lediglich apodiktisch in den Raum gestellt ohne konkret auszuführen, worauf sich diese Behauptungen stützen.
Soweit ausgeführt wurde, die Beweiswürdigung der belangten Behörde sei in sich nicht konsistent gewesen, ist festzuhalten, dass sich in deren Entscheidung zwar teilweise unpassende Textblöcke fanden, letztlich wurden im Bescheid die Feststellungen der belangten Behörde jedoch auf der Grundlage der Angaben des BF getroffen und begegnete die Erlassung einer Rückkehrentscheidung vor dem Hintergrund des vorliegenden Sachverhalts insofern auch keinen Bedenken des BVwG. Das Unterlassen der wörtlichen Wiedergabe des Ergebnisses der letzten Einvernahme im Bescheid der belangten Behörde begründete weder einen Form- noch sonstigen Mangel noch ist diese Einvernahme von der Behörde unberücksichtigt geblieben. Vielmehr hat sie ihre Feststellungen in Entsprechung der Angaben des BF in der Einvernahme getroffen und wurden auch die vorgelegten Unterlagen einer Würdigung unterzogen.
Soweit behauptet wurde, der BF wolle sich jedenfalls in Österreich integrieren, war auch darauf zu verweisen, dass der BF mehrmals versuchte nach Deutschland zu gelangen, sich dort mehrere Jahre lang aufhielt und auch zuletzt selbst angab vorzugsweise in Deutschland mit seinen Verwandten leben zu wollen.
Hingewiesen sei in diesem Zusammenhang noch darauf, dass der BF im Rahmen der Einvernahme am 05.09.2014 ausführte, seit ca. November 2011 von seiner nun in Deutschland aufhältigen, früheren Ehegattin geschieden zu sein. Mit dieser habe er aber nie in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Demgemäß ergaben sich auch keine Anhaltspunkte für das BVwG, im Hinblick auf den im ZMR ersichtlichen Eintrag ins Ehebuch (Ausstellungsdatum 01.07.2014) weitere Erhebungen zu veranlassen, da der BF selbst - nach Belehrungen über seine Mitwirkungspflicht - in dieser Hinsicht auch keine maßgeblichen familiären Bindungen behauptete.
Dass die belangte Behörde die konkrete aktuelle Situation des BF nicht gehörig gewürdigt habe, ergab sich damit weder aus der Beschwerde noch aus der sonstigen Aktenlage.
2.4. Die Feststellung, dass in Bezug auf die Lage des BF im Herkunftsstaat seit der abschließenden Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts keine Änderung eintrat, ergab sich einerseits aus dem Umstand, dass der BF diesbezüglich im gegenständlichen Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat. Darüber hinaus sind die Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Türkei im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 06.03.2014 als nach wie vor aktuell anzusehen, wurden durch die belangte Behörde im Bescheid durch Kurzinformationen ergänzt und ist der BF den Länderfeststellungen in ihrer Gesamtheit in der Beschwerde auch nicht entgegengetreten. Gerade auch aus diesen Umständen ergibt sich, dass entgegen der Behauptung in der Beschwerde die Zulässigkeit der Abschiebung einer aktuellen Beurteilung unterzogen wurde.
Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß Art. 132 Abs. 1 Z. 1 B-VG kann gegen einen Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.
Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013, in Kraft getreten mit 1.1.2014, wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 1 BFA-G obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des BFA-VG und des 7., 8. und 11. Hauptstücks des Fremdenpolizeigesetzes (FPG) 2005.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF sowie § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Zu A)
1. Gesetzliche Grundlagen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels, Erlassung einer Rückkehrentscheidung und der Abschiebung:
§ 10 AsylG 2005, Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme:
§ 10. (1) Eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz ist mit einer
Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn
1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
2. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 zurückgewiesen wird,
3. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
4. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
5. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.
(2) Wird einem Fremden, der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt, von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt, ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden.
(3) Wird der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen, so ist diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs. 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
§ 55 AsylG 2005, Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK:
§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
§ 57 AsylG 2005, Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz:
§ 57. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von
Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zu erteilen:
1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,
2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder
3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.
(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt.
(3) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 2 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein Strafverfahren nicht begonnen wurde oder zivilrechtliche Ansprüche nicht geltend gemacht wurden. Die Behörde hat binnen sechs Wochen über den Antrag zu entscheiden.
(4) Ein Antrag gemäß Abs. 1 Z 3 ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO nicht vorliegt oder nicht erlassen hätte werden können.
§ 58 AsylG 2005, Verfahren zur Erteilung von Aufenthaltstiteln:
§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels
gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn
der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,
der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,
einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder
ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.
(2) Das Bundesamt hat einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG rechtskräftig auf Dauer für unzulässig erklärt wurde. § 73 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.
(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.
(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.
(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.
(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.
(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige
sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,
bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder
gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist
soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.
(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.
(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist
das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder
der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.
Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.
(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn
ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und
die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.
§ 9 BFA-VG, Schutz des Privat- und Familienlebens:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
der Grad der Integration,
die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.
Art. 8 EMRK, Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
§ 52 FPG, Rückkehrentscheidung:
§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit
Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels, Einreisetitels oder der erlaubten visumfreien Einreise entgegengestanden wäre,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde.
§ 46 FPG, Abschiebung
§ 46. (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine
Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn
1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,
2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,
3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder
4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.
(2) Verfügt der Fremde über kein Reisedokument und kann die Abschiebung nicht ohne ein solches durchgeführt werden, hat das Bundesamt bei der für ihn zuständigen ausländischen Behörde ein Ersatzreisedokument für die Abschiebung einzuholen oder ein Reisedokument für die Rückführung von Drittstaatsangehörigen auszustellen. § 97 Abs. 1 gilt.
(2a) Das Bundesamt ist berechtigt, Personen, für die das Bundesamt ein Ersatzreisedokument bei der zuständigen ausländischen Behörde für die Abschiebung einzuholen hat, vorzuladen. § 19 Abs. 2 bis 4 AVG gilt.
(3) Das Bundesamt hat alle zur Durchführung der Abschiebung erforderlichen Veranlassungen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles (insbesondere Abs. 2 und 4) ehestmöglich zu treffen, insbesondere hat es sich vor der Abschiebung eines unbegleiteten minderjährigen Fremden zu vergewissern, dass dieser einem Mitglied seiner Familie, einem offiziellen Vormund oder einer geeigneten Aufnahmeeinrichtung im Zielstaat übergeben werden kann. Amtshandlungen betreffend Fremde, deren faktischer Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 aufgehoben wurde, sind prioritär zu führen.
(4) Liegen bei Angehörigen (§ 72 StGB) die Voraussetzungen für die Abschiebung gleichzeitig vor, so hat das Bundesamt bei der Erteilung des Auftrages zur Abschiebung Maßnahmen anzuordnen, die im Rahmen der Durchführung sicherstellen, dass die Auswirkung auf das Familienleben dieser Fremden so gering wie möglich bleibt.
(5) Die Abschiebung ist im Reisedokument des Fremden ersichtlich zu machen, sofern dadurch die Abschiebung nicht unzulässig oder unmöglich gemacht wird. Diese Eintragung ist auf Antrag des Betroffenen zu streichen, sofern deren Rechtswidrigkeit durch das Bundesverwaltungsgericht festgestellt worden ist.
(6) Abschiebungen sind systematisch zu überwachen. Nähere Bestimmungen über die Durchführung der Überwachung hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.
§ 50 FPG, Verbot der Abschiebung
§ 50. (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig,
wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.
(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).
(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.
§ 51 FPG, Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung in einen bestimmten Staat
§ 51. (1) Während eines Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots, worüber der Fremde zu verständigen ist, ist auf Antrag des Fremden festzustellen, ob die Abschiebung in einen von ihm bezeichneten Staat, der nicht sein Herkunftsstaat ist, gemäß § 50 unzulässig ist.
(2) Bezieht sich ein Antrag gemäß Abs. 1 auf den Herkunftsstaat des Fremden, gilt dieser Antrag als Antrag auf internationalen Schutz. Diesfalls ist gemäß den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 vorzugehen.
(3) Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag darf der Fremde in den Staat gemäß Abs. 1 nicht abgeschoben werden, es sei denn, der Antrag wäre gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Nach Abschiebung des Fremden in einen anderen Staat ist das Verfahren als gegenstandslos einzustellen.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
(5) Der Bescheid, mit dem über einen Antrag gemäß Abs. 1 rechtskräftig entschieden wurde, ist auf Antrag oder von Amts wegen abzuändern, wenn sich der maßgebliche Sachverhalt wesentlich geändert hat, so dass die Entscheidung hinsichtlich dieses Landes anders zu lauten hätte. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über einen derartigen Antrag darf der Fremde in den betroffenen Staat nur abgeschoben werden, wenn der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist.
(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)
§ 55 FPG, Frist für die freiwillige Ausreise
§ 55. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich
eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.
(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.
(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt.
(4) Das Bundesamt hat von der Festlegung einer Frist für die freiwillige Ausreise abzusehen, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 2 BFA-VG aberkannt wurde.
(5) Die Einräumung einer Frist gemäß Abs. 1 ist mit Mandatsbescheid (§ 57 AVG) zu widerrufen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder Fluchtgefahr besteht.
2. Die Einreise des BF in das Gebiet der europäischen Union und in weiterer Folge nach Österreich ist nicht rechtmäßig erfolgt. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.09.2009 wurde mit Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17.03.2014 gemäß §§ 3, 8 AsylG 2005 rechtskräftig abgewiesen. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stützte sich für die Dauer dieses abgeschlossenen Verfahrens alleine auf das Asylgesetz und war in weiterer Folge nach Abweisung des Antrags auf internationalen Schutz unrechtmäßig. Ein sonstiger Aufenthaltstitel des drittstaatsangehörigen Fremden ist nicht ersichtlich und wurde auch kein auf andere Bundesgesetze gestütztes Aufenthaltsrecht behauptet.
Die belangte Behörde war sohin angehalten im Gefolge der Entscheidung des BVwG gemäß § 75 Abs. 20 AsylG über die Zurückverweisung des Verfahrens zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt in Anwendung des § 52 Abs. 1 Z 1 FPG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung zu erlassen.
3. Es liegen auch aus Sicht des erkennenden Gerichtes keine Umstände vor, die Grundlage für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels an den BF gemäß § 57 iVm § 58 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 gewesen wären und wurde diesbezüglich in der Beschwerde auch nichts Substantiiertes dargetan.
4. Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. Dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze iSd § 5 Abs. 2 ASVG erreicht wird. Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.
Zwar wäre gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist für den Fall der Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz diese Entscheidung vom BFA mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, jedoch trifft diese Konstellation nur auf jene Verfahren zu, in denen "unter einem" (vgl. § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG) über diese Fragen zu entscheiden war. Nachdem vom BVwG zuvor schon über den Antrag des BF auf internationalen Schutz rechtskräftig entschieden worden war, in Anwendung des § 75 Abs. 20 AsylG idgF jedoch das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung an das BFA zurückverwiesen wurde, war vom BFA nunmehr gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 52 Abs. 1 Z. 1 FPF über die Erlassung einer Rückkehrentscheidung zu entscheiden.
4.1. Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).
Nach der Rechtsprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).
4.2. Der BF hat in Österreich keine Verwandte und wurden auch sonst keine Anhaltspunkte vorgebracht, die für eine besondere Beziehungsintensität zu einer in Österreich lebenden Person sprechen. Eine Verletzung des Familienlebens durch die Rückkehrentscheidung scheidet damit aus, wobei aufgrund der Aufenthaltsdauer jedenfalls von einem Eingriff in das Privatleben des BF ausgegangen werden musste.
4.3. Einer Abwägung der öffentlichen Interessen gegenüber dem Interesse eines Fremden an einem Verbleib in Österreich in dem Sinne, ob dieser Eingriff iSd Art 8 Abs 2 EMRK notwendig und verhältnismäßig ist, ist vorauszuschicken, dass die Rückkehrentscheidung bzw. Abschiebung jedenfalls der innerstaatlichen Rechtslage nach einen gesetzlich zulässigen Eingriff darstellt.
Nach dem Urteil des EGMR im Fall Moustaquim ist eine Maßnahme dann in einer demokratischen Gesellschaft notwendig, wenn sie einem dringenden sozialen Bedürfnis entspricht und zum verfolgten legitimen Ziel verhältnismäßig ist. Das bedeutet, dass die Interessen des Staates, insbesondere unter Berücksichtung der Souveränität hinsichtlich der Einwanderungs- und Niederlassungspolitik, gegen jene des Berufungswerbers abzuwägen sind.
Der EGMR geht davon aus, dass die Konvention kein Recht auf Aufenthalt in einem bestimmten Staat garantiert. Der EGMR erkennt in stRsp weiters, dass die Konventionsstaaten nach völkerrechtlichen Bestimmungen berechtigt sind, Einreise, Ausweisung und Aufenthalt von Fremden ihrer Kontrolle zu unterwerfen, soweit ihre vertraglichen Verpflichtungen dem nicht entgegenstehen (vgl. uva. zB. Urteil Vilvarajah/GB, A/215 § 102 = NL 92/1/07 und NL 92/1/27f.).
Hinsichtlich der Abwägung der öffentlichen Interessen mit jenen des Berufungswerbers ist der Verfassungsgerichtshof der Auffassung, dass Asylwerber und sonstige Fremde nicht schlechthin gleichzusetzen sind. Asylwerber hätten idR ohne Geltendmachung von Asylgründen keine rechtliche Möglichkeit, legal nach Österreich einzureisen. Soweit die Einreise nicht ohnehin unter Umgehung der Grenzkontrolle oder mit einem Touristenvisum stattgefunden hat, ist Asylwerbern der Aufenthalt bloß erlaubt, weil sie einen Asylantrag gestellt und Asylgründe geltend gemacht haben. Sie dürfen zwar bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung weder zurückgewiesen, zurückgeschoben noch abgeschoben werden, ein über diesen faktischen Abschiebeschutz hinausgehendes Aufenthaltsrecht erlangen Asylwerber jedoch lediglich bei Zulassung ihres Asylverfahrens sowie bis zum rechtskräftigen Abschluss oder bis zur Einstellung des Verfahrens. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern. Es kann dem Gesetzgeber nicht entgegen getreten werden, wenn er auf Grund dieser Besonderheit Asylwerber und andere Fremde unterschiedlich behandelt (VfGH 17. 3. 2005, G 78/04 ua).
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) hat fallbezogen unterschiedliche Kriterien (vgl. dazu insbesondere VfGH B 328/07) herausgearbeitet, die bei einer solchen Interessenabwägung zu beachten sind und als Ergebnis einer Gesamtbetrachtung dazu führen können, dass Art 8 EMRK einer Ausweisung entgegensteht:
Er hat etwa die Aufenthaltsdauer, die vom EGMR an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft wird (EGMR 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562; 16.9.2004, Fall Ghiban, Appl. 11.103/03, NVwZ 2005, 1046), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR 28.5.1985, Fall Abdulaziz ua., Appl. 9214/80, 9473/81, 9474/81, EuGRZ 1985, 567;
20.6. 2002, Fall Al-Nashif, Appl. 50.963/99, ÖJZ 2003, 344;
22.4. 1997, Fall X, Y und Z, Appl. 21.830/93, ÖJZ 1998, 271) und dessen Intensität (EGMR 2.8.2001, Fall Boultif, Appl. 54.273/00), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, den Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (vgl. EGMR 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003, Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; vgl. auch VwGH 5.7.2005, 2004/21/0124;
11.10. 2005, 2002/21/0124), die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (vgl. zB EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 11.4.2006, Fall Useinov, Appl. 61.292/00) für maßgeblich erachtet.
Auch die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren - was bei einem bloß vorläufigen Aufenthaltsrecht während des Asylverfahrens jedenfalls als gegeben angenommen werden kann -, ist bei der Abwägung in Betracht zu ziehen (EGMR 24.11.1998, Fall Mitchell, Appl. 40.447/98; 5.9.2000, Fall Solomon, Appl. 44.328/98; 31.1.2006, Fall Rodrigues da Silva und Hoogkamer, Appl. 50.435/99, ÖJZ 2006, 738 = EuGRZ 2006, 562). Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
Bereits vor Inkrafttreten der Vorgängerbestimmung des § 9 Abs. 2 BFA-VG in der Form des AsylG 2005 idF BGBl 29/2009 entwickelten die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts in den Erk. d. VfGH vom 29.9.2007, Zahl B 1150/07-9 und Erk. d. VwGH vom 17.12.2007, Zahl 2006/01/0216 bis 219-6 unter ausdrücklichen Bezug auf die Judikatur des EGMR nachstehende Richtlinien (in den Medien der vielgenannte "Kriterienkatalog") im Rahmen der Interessensabwägung gem. Art. 8 Abs. EMRK, welche zu berücksichtigen sind:
Auch
Ebenso bereits vor Inkrafttreten des durch BGBl I 38/2011 in § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG eingefügten lit. i, welcher der nunmehrigen Bestimmung des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG entspricht, warf der VfGH in seinem Erk. B 950-954/10-08, S. 19 die Frage auf, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthalts bewusst waren. Der Verfassungsgerichtshof stellt dazu fest, dass das Gewicht der Integration nicht allein deshalb als gemindert erachtet werden darf, weil ein stets unsicherer Aufenthalt des Betroffenen zugrunde liege, so dass eine Verletzung des Art. 8 EMRK durch die Ausweisung ausgeschlossen sei. Vielmehr müsse die handelnde Behörde sich dessen bewusst sein, dass es in der Verantwortung des Staates liegt, Voraussetzungen zu schaffen, um Verfahren effizient führen zu können und damit einhergehend prüfen, ob keine schuldhafte Verzögerungen eingetreten sind, die in der Sphäre des Betroffenen liegen (ähnlich VfGH 10.03.2011, B1565/10).
Das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration ist weiter dann gemindert, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf einen unberechtigten Asylantrag zurückzuführen ist (VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 mwN). Beruht der bisherige Aufenthalt auf rechtsmissbräuchlichem Verhalten (insbesondere bei Vortäuschung eines Asylgrundes [vgl VwGH 2.10.1996, 95/21/0169]), relativiert dies die ableitbaren Interessen des Asylwerbers wesentlich [vgl. die Erkenntnisse vom 28. Juni 2007, Zl. 2006/21/0114, und vom 30. August 2007, Zl. 2006/21/0246] (VwGH 20.12.2007, 2006/21/0168).
Bei der Abwägung der Interessen ist auch zu berücksichtigen, dass es dem Beschwerdeführer bei der asylrechtlichen Ausweisung nicht verwehrt ist, bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 861, mwN). Es wird dadurch nur jener Zustand hergestellt, der bestünde, wenn er sich rechtmäßig (hinsichtlich der Zuwanderung) verhalten hätte und wird dadurch lediglich anderen Fremden gleichgestellt, welche ebenfalls gemäß dem Grundsatz der Auslandsantragsstellung ihren Antrag gem. FPG bzw. NAG vom Ausland aus stellen müssen und die Entscheidung der zuständigen österreichischen Behörde dort abzuwarten haben.
Die Schaffung eines Ordnungssystems, mit dem die Einreise und der Aufenthalt von Fremden geregelt werden, ist auch im Lichte der Entwicklungen auf europäischer Ebene notwendig. Dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen kommt im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) daher ein hoher Stellenwert zu (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.). Die öffentliche Ordnung, hier va. das Interesse an einer geordneten Zuwanderung, erfordert es daher, dass Fremde, die nach Österreich einwandern wollen, die dabei zu beachtenden Vorschriften einhalten. Die öffentliche Ordnung wird z.B. schwerwiegend beeinträchtigt, wenn einwanderungswillige Fremde, ohne das betreffende Verfahren abzuwarten, sich unerlaubt nach Österreich begeben, um damit die österreichischen Behörden vor vollendete Tatsachen zu stellen. Die Ausweisung kann in solchen Fällen trotz eines vielleicht damit verbundenen Eingriffs in das Privatleben und Familienleben erforderlich sein, um jenen Zustand herzustellen, der bestünde, wenn sich der Fremde gesetzestreu verhalten hätte (VwGH 21.2.1996, 95/21/1256). Dies insbesondere auch deshalb, weil als allgemein anerkannter Rechtsgrundsatz gilt, dass aus einer unter Missachtung der Rechtsordnung geschaffenen Situation keine Vorteile gezogen werden dürfen. (VwGH 11.12.2003, 2003/07/0007). Der VwGH hat weiters festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, Zl. 2002/18/0190).
Die geordnete Zuwanderung von Fremden ist auch für das wirtschaftliche Wohl des Landes von besonderer Bedeutung, da diese sowohl für den sensiblen Arbeitsmarkt als auch für das Sozialsystem gravierende Auswirkung hat. Es entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung, dass insbesondere nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältige Fremde, welche daher auch über keine arbeitsrechtliche Berechtigung verfügen, idR die reale Gefahr besteht, dass sie zur Finanzierung ihres Lebensunterhaltes auf den inoffiziellen Arbeitsmarkt drängen, was wiederum erhebliche Auswirkungen auf den offiziellen Arbeitsmarkt, das Sozialsystem und damit auf das wirtschaftliche Wohl des Landes hat (vgl. ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).
4.4. Im Rahmen einer Abwägung iSd Art. 8 EMRK war diesbezüglich im gegenständlichen Fall festzustellen:
Der BF reiste erstmals im Dezember 2005 rechtswidrig nach Österreich ein, verließ Österreich kurz danach Anfang 2006 und in weiterer Folge nochmals in Richtung Deutschland und stellte am 30.09.2009 nach der Rücküberstellung aus Deutschland einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, nachdem das Verfahren im Februar 2006 wegen Abwesenheit des BF eingestellt worden war. Er hält sich damit insgesamt ca. 5 1/2 Jahre faktisch in Österreich auf.
Er war bis zur rechtskräftigen Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz vom 17.03.2014 alleine auf der Grundlage des AsylG in Österreich vorübergehend aufenthaltsberechtigt. Im Gefolge desselben wurde der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet unrechtmäßig. Das Gewicht des sohin im Vergleich zum Aufenthalt im Herkunftsland relativ kurzen Aufenthalts des BF in Österreich ist noch dadurch abgeschwächt, dass der BF seinen Aufenthalt durch einen unberechtigten Antrag auf internationalen Schutz zu legalisieren versuchte, er konnte alleine durch die Stellung seines Antrags jedoch nicht begründeter Weise von der zukünftigen dauerhaften Legalisierung seines Aufenthalts ausgehen.
Der BF hat hierorts keine Anknüpfungspunkte in Form einer legalen Erwerbstätigkeit oder anderweitiger maßgeblicher wirtschaftlicher Interessen, er war bis dato nie legal erwerbstätig und lebte durchgehend von der Grundversorgung für Asylwerber.
Der BF weist grundlegende Deutschkenntnisse auf, zumal er keinen Deutschkurs besuchte, jedoch im September 2014 eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 Grundstufe Deutsch 2 ablegte.
Anderweitige maßgebliche Integrationsaspekte in sozialer oder gesellschaftlicher Hinsicht waren nicht feststellbar, auch arbeitet der BF in keinem Verein oder einer gemeinnützigen Organisation. Zudem hat der BF aus eigenem Bemühen offenbar keine maßgeblichen sozialen Kontakte zu Österreichern geknüpft, feststellbar war nur, dass er in den Jahren 2011 und 2012 in einem Fußballverein mit vorwiegend türkisch-stämmigen Mitgliedern verkehrte. Die maßgebliche Bezugsperson des BF hierorts ist ein afghanischer Asylwerber und leben auch keine Verwandten des BF in Österreich. Der BF hielt sich zusätzlich mehr als 3 Jahre lang illegal in Deutschland bei seinen Geschwistern auf (vgl. die schriftliche Ausfertigung des BVwG vom 14.04.2014) und plant er - wie bereits in der Beweiswürdigung dargelegt wurde - offenbar auch die Zukunft bevorzugt in Deutschland und nicht in Österreich zu verbringen.
Der BF verbrachte darüber hinaus den weitaus überwiegenden Teil seines Lebens im Herkunftsstaat, wurde dort sozialisiert und spricht die Mehrheitssprache seiner Herkunftsregion auf muttersprachlichem Niveau. Ebenso war festzustellen, dass er dort über Bezugspersonen in Form von Angehörigen und Verwandten verfügt. Es deutete daher nichts darauf hin, dass es dem BF im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat nicht möglich wäre sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren.
Letztlich ist auch festzuhalten, dass der BF nicht gezwungen sein wird nach einer Ausreise allenfalls hier bestehende Bindungen zur Gänze abzubrechen. So stünde es dem BF frei, diese durch briefliche, telefonische, elektronische Kontakte oder durch gegenseitige Besuche aufrecht zu erhalten (vgl. Peter Chvosta: "Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK", ÖJZ 2007/74 mwN).
Die Feststellung der strafrechtlichen Unbescholtenheit des BF stellt der Judikatur folgend weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (VwGH 21.1.1999, Zahl 98/18/0420) und können getilgte Strafen im Rahmen der Interessensabwägung nur im Zusammenhang mit einer Zukunftsprognose relevant werden.
Der sohin relativ schwachen Rechtsposition des BF im Hinblick auf einen weiteren Verbleib in Österreich stehen die öffentlichen Interessen des Schutzes der öffentlichen Ordnung, insbesondere in Form der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, sowie des wirtschaftlichen Wohles des Landes gegenüber.
Am Gesamtergebnis der Interessenabwägung vermochte auch der Umstand nichts zu ändern, dass dem BF die lange Verfahrensdauer bis zur Entscheidung über seinen Antrag auf internationalen Schutz durch das BVwG vom 17.03.2014 - abgesehen von seinem kurzen, zwischenzeitigen Aufenthalt in Deutschland im Jahr 2010 - nicht zur Last zu legen war. Im Lichte der Judikatur des VfGH (vgl. U 613/10-10 in Gegenüberstellung zu B 950-954/10-08 bzw. B1565/10) war letztlich nicht davon auszugehen, dass die zeitliche Komponente dieser langen Verfahrensdauer im Rahmen der gesamten Interessensabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK zu einem Überwiegen der privaten Interessen des BF gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Effektuierung der Aufenthaltsbeendigung führen würde (vgl. diesbezüglich auch bei einem Vorliegen weitaus engerer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK und einem ca. zehnjährigen Aufenthalt im Staat der Antragstellung das Urteil des EGMR vom 8. April 2008, NNYANZI gegen das Vereinigte Königreich, Nr. 21878/06).
Im Rahmen einer Abwägung dieser Fakten iSd Art 8 Abs 2 EMRK gelangte das erkennende Gericht daher in Übereinstimmung mit der belangten Behörde gegenständlich zu dem Ergebnis, dass die individuellen Interessen des BF iSd Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt sind, dass sie insbesondere das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nach Abschluss des gg. Verfahrens und der Einhaltung der österreichischen aufenthalts- und fremdenrechtlichen Bestimmungen überwiegen.
4.5. Im Sinne einer Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ist das BFA daher zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthalts des BF im Bundesgebiet das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung keine Verletzung des Art. 8 EMRK bewirkt wird. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen oder in der Beschwerde vorgebracht worden, die im gegenständlichen Fall den Ausspruch, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig sei, rechtfertigen würden.
4.6. Die belangte Behörde ist insofern folgerichtig zu Recht davon ausgegangen, dass ihm der beantragte Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen war. Es liegt im gegenständlichen Fall - wie oben ausgeführt wurde - schon die Voraussetzung des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG (Aufrechterhaltung eines Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK) nicht vor, weshalb sich eine weitere Prüfung der Tatbestandsvoraussetzungen des § 55 AsylG erübrigte.
5. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG hat die belangte Behörde hinsichtlich eines sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung gemäß § 46 FPG in einen oder mehrere Staaten, diesfalls in den Herkunftsstaat des BF, zulässig ist.
In § 46 FPG ist das Verfahren zur Effektuierung der Abschiebung festgehalten. Die Abschiebung ist jene Maßnahme, die der allfälligen zwangsweisen Durchsetzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dient. Eine Abschiebung gemäß § 46 FPG ist nur zulässig, wenn kein Tatbestand des § 50 FPG erfüllt ist. In § 50 FPG ist die faktische und aktuelle, grundsätzlich verfahrensfreie Beurteilung eines "real risk" normiert. Der Unterlassungsanspruch von Fremden gemäß dieser Bestimmung gilt absolut und unabhängig davon, ob der Betroffene diesen selbst geltend macht. Die bloße Bedrohung iSd Schutztatbestände von Abs. 1 und Abs. 2 genügt nicht, um den Unterlassungsanspruch entstehen zu lassen. Vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Betroffene im Falle einer Einreise in den Staat einer derartigen Gefahr ausgesetzt wäre (vgl. Schrefler-König / Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, Kommentar, 2014, Teil III A 1).
Im Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde über das vom BF erstattete Vorbringen zu seinen Ausreisegründen bereits mit Erkenntnis des BVwG vom 17.03.2014 rechtskräftig abgesprochen.
Schließlich sind im Hinblick auf die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid gemäß § 52 Abs. 9 iVm. § 50 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung in die Türkei unzulässig wäre. Aus dem Vorbringen des BF war diesbezüglich nichts zu gewinnen, zumal sich aus diesem keine maßgebliche Änderung des Sachverhalts im Vergleich zum Verfahren über den Antrag des BF auf internationalen Schutz ergeben hat. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht schlüssig dargelegt.
Insofern ging die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass kein maßgeblicher Sachverhalt vorlag, der eine allenfalls geänderte Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Abschiebung des BF im Vergleich zur jüngsten Entscheidung des BVwG angezeigt hätte.
6. Die im Bescheid festgelegte Frist von 14 Tagen für die freiwillige Ausreise ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung entspricht § 55 Abs. 2 erster Satz FPG.
Dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hätte, und die dieser Frist zuwiderlaufen würden, vorliegen würden, wurde nicht vorgebracht. Es wird diesbezüglich auf die oben bereits getroffenen Ausführungen zu den privaten und familiären Bindungen des BF und der Vorhersehbarkeit der Verpflichtung zum Verlassen des Bundesgebietes verwiesen. Die eingeräumte Frist erscheint angemessen.
7. Sohin war die Beschwerde spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
8. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG, BGBl I Nr. 68/2013 idgF, kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gg. Fall gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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