BVwG I402 2017547-1

I402 2017547-1Tribunale amministrativo federale23 gen 2015

Regest

Amtssignatur, Genehmigung, Nichtbescheid, Ordnungsbeitrag,<br/>Unterschrift, Zurückweisung

Testo completo

BVwG I402 2017547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.01.2015
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2015:I402.2017547.1.00

Spruch

I402 2017547-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Philipp CEDE, LL.M., als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX gegen das als Bescheid bezeichnete Schreiben der Tiroler Gebietskrankenkasse vom 22.07.2013, Zl. VII-AP1006-13/0058, betreffend Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Die Tiroler Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) teilte der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom 03.07.2013 mit, dass sie wegen nicht fristgerecht erstatteter Abmeldung eines Dienstnehmers einen Ordnungsbeitrag gemäß § 56 Abs. 1 ASVG zu entrichten habe. Nachdem sich die beschwerdeführende Partei dagegen aussprach, stellte die belangte Behörde das als Bescheid bezeichnete Schreiben vom 22.07.2013, Zl. VII-AP1006-13/0058, aus.

2. Gegen dieses Schreiben richtet sich die bei der belangten Behörde am 25.07.2013 eingelangte (nach damaliger Rechtslage noch als Berufung eingebrachte) Beschwerde vom 23.07.2013. Die belangte Behörde legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 19.01.2015 (eingelangt am 23.01.2015) vor.

3. Über Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes legte die beschwerdeführende Partei eine Kopie jener Ausfertigung des als Bescheid bezeichneten Schreiben der belangten Behörde vom 22.07.2013, Zl. VII-AP1006-13/0058, vor die ihr zugegangen ist.

4. Im Verwaltungsakt findet sich weiters eine (Kopie) der Urschrift des genannten Schreibens sowie des Rückscheins, mit dem die Zustellung an die beschwerdeführende Partei nachgewiesen ist. Diese Kopie der im Verwaltungsakt befindlichen Version des Schreibens weist (im Unterschied zu der der beschwerdeführenden Partei zugegangenen, dem Bundesverwaltungsgericht in Kopie vorgelegten, Ausfertigung) Unterschriften auf. Eine Amtssignatur findet sich weder auf der im Verwaltungsakt befindlichen noch auf der der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Version des Schreibens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Das angefochtene Schreiben erging am 22.07.2013 und ist der beschwerdeführenden Partei danach zugekommen.

Die bei der belangten Behörde hergestellte Urschrift des angefochtenen Schreibens enthält die Bezeichnung der belangten Behörde, die Überschrift "Bescheid", einen Spruch, in dem die Verpflichtung des Adressaten zur Leistung eines (näher bezifferten) Ordnungsbeitrags ausgesprochen und die dafür herangezogenen Rechtsgrundlagen genannt werden, sowie eine Begründung und eine Rechtsmittelbelehrung. Darüber hinaus enthält die im Verwaltungsakt befindliche Kopie der bei der belangten Behörde verbliebenen "Urschrift" des Schreibens Unterschriften der genehmigenden Organe.

Die der beschwerdeführenden Partei zugegangene Ausfertigung des Schreibens unterscheidet sich inhaltlich von der im Akt befindlichen Urschrift nur insofern, als sie keine Unterschriften aufweist. Eine Amtssignatur enthält diese Ausfertigung also ebenso nicht.

Konkret lautet der Text am Ende des der beschwerdeführenden Partei zugegangenen Schreibens wie folgt (Namen werden vom Bundesverwaltungsgericht anonymisiert):

"Für die Richtigkeit TIROLER GEBIETSKRANKENKASSE

der Ausfertigung: Für den Direktorstellvertreter

Mag. [K] i.A. [A]

elektronisch gefertigt

ergeht an:

[...]"

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen über den Inhalt der an die beschwerdeführende Partei ergangenen Ausfertigung des mit Beschwerde angefochtenen (als "Bescheid" bezeichneten) Schreibens und die Feststellung dazu, dass diese Ausfertigung (mit Ausnahme der Unterschriften) inhaltlich mit der im Verwaltungsakt befindlichen Kopie übereinstimmt, ergeben sich aus dem Inhalt der von der beschwerdeführenden Partei vorgelegten Kopie des Schreibens und aus dem Verwaltungsakt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Das angefochtene Schreiben stammt von der Tiroler Gebietskrankenkasse und stützt sich auf eine Bestimmung des ASVG. Die Rechtssache unterliegt daher dem ASVG. Eine Senatszuständigkeit bestünde gemäß § 414 Abs. 2 ASVG nur für bestimmte Angelegenheiten und jedenfalls nur im Fall eines Antrags. Ein solcher Antrag wurde nicht gestellt. Schon deshalb unterliegt die vorliegende Beschwerdesache der Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Die Verwaltungsgerichte erkennen über Beschwerden gegen Bescheide, ferner auch über Beschwerden gegen die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde und gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4 B-VG (Art. 130 Abs. 1 Z 1 bis 4 B-VG). Durch Bundes- oder Landesgesetz können sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte begründet werden (Art. 130 Abs. 2 B-VG). Von dieser Möglichkeit hat der Gesetzgeber in Angelegenheiten des ASVG keinen Gebrauch gemacht.

3.3. Ob eine Erledigung einem der Rechtsakttypen des Art. 130 B-VG entspricht (etwa Bescheidqualität besitzt) und folglich mit Beschwerde gemäß Art. 130 B-VG angefochten werden kann, ist eine Frage der Zuständigkeit (vgl. in diesem Sinn die - auf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht insoweit übertragbare - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Berufungsbehörde "für einen meritorischen Abspruch über eine Beschwerde gegen eine Erledigung,

die keine Bescheidqualität hat, ... nicht zuständig [ist]"; zB VwGH

19.12. 2012, 2011/06/0114, unter Hinweis auf Hengstschläger/Leeb, AVG [2007] § 63 Rz 46).

3.4. Aus dem Vorgesagten folgt, dass die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über die vorliegende Beschwerde nur gegeben ist, wenn das angefochtene Schriftstück als Bescheid im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG qualifiziert werden kann, zumal eine Einordnung dieses Schriftstücks in eine der anderen in Art. 130 Abs. 1 B-VG genannten Rechtsaktkategorien nicht in Betracht kommt.

3.5. Die Frage seiner eigenen Zuständigkeit hat das

Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. § 6 Abs.

1 AVG iVm. § 17 VwGVG). Nach § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht

"soweit [es] nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der

Behörde findet, ... den angefochtenen Bescheid, die angefochtene

Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und

Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde

(§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) ... zu überprüfen" hat (idS auch

Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 27, K 10). Das Bundesverwaltungsgericht kann es im gegebenen Zusammenhang offen lassen, welche Bedeutung § 27 VwGVG für seine Kognitionsbefugnis hat, weil diese Vorschrift jedenfalls die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit durch das Verwaltungsgericht nicht beschränkt: Die Vorschrift setzt die Existenz eines anfechtbaren Rechtsakts tatbestandsmäßig voraus und ihre Rechtsfolgen kämen somit nur zum Tragen, wenn ein solcher Rechtsakt vorliegt. Das Vorhandensein eines anfechtbaren Bescheides ist daher auf vorgelagerter Stufe und unabhängig vom Beschwerdevorbringen zu beurteilen. Eine andere Auslegung würde dem Gesetzgeber zudem einen Wertungswiderspruch unterstellen, müsste sie doch davon ausgehen, dass § 27 VwGVG dem Verwaltungsgericht zwar die amtswegige Prüfung der Zuständigkeit der belangten Behörde erlaubt, jedoch die amtswegige Prüfung der eigenen Zuständigkeit untersagt.

3.6. § 18 Abs. 4 AVG hat derzeit (und hatte zum Zeitpunkt, mit dem das angefochtene Schriftstück datiert ist) folgenden Wortlaut (Fassung BGBl. I 5/2008):

"(4) Jede schriftliche Ausfertigung hat die Bezeichnung der Behörde, das Datum der Genehmigung und den Namen des Genehmigenden zu enthalten. Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten müssen mit einer Amtssignatur (§ 19 E-GovG) versehen sein; Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten oder von Kopien solcher Ausdrucke brauchen keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen. Sonstige Ausfertigungen haben die Unterschrift des Genehmigenden zu enthalten; an die Stelle dieser Unterschrift kann die Beglaubigung der Kanzlei treten, dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist. Das Nähere über die Beglaubigung wird durch Verordnung geregelt."

Diese Bestimmung unterscheidet zwischen "Ausfertigungen in Form von elektronischen Dokumenten", "Ausfertigungen in Form von Ausdrucken von mit einer Amtssignatur versehenen elektronischen Dokumenten", Kopien "solcher Ausdrucke" und "sonstigen Ausfertigungen".

3.7. Im Erkenntnis vom 11.11.2012, Zl. 2012/22/0126, hat der Verwaltungsgerichtshof zu § 18 Abs. 4 AVG klargestellt, dass "auch eine Ausfertigung durch Beglaubigung (u.a.) die eigenhändige Unterschrift des beglaubigenden Kanzleiorgans auf einer (nicht mit einer Amtssignatur versehenen) Ausfertigung [verlangt] (vgl. § 4 Beglaubigungsverordnung idF BGBl. II Nr. 151/2008)".

3.8. Die Bestimmung des § 82a AVG, die vorsah, dass bestimmte schriftliche Ausfertigungen (von elektronisch erstellten Erledigungen oder von elektronischen Dokumenten) keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen, ist seit Ablauf des 31. Dezember 2010 nicht mehr wirksam (und wurde außerdem durch das Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013, BGBl. I 33, formell aufgehoben).

3.9. Eine von § 18 Abs. 4 AVG abweichende Regelung sieht das ASVG im vorliegenden Zusammenhang nicht vor:

§ 357 ASVG ("Gemeinsame Bestimmungen für das Verfahren in Verwaltungs- und in Leistungssachen vor den Versicherungsträgern") sah vor, dass auf das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen und in Verwaltungssachen (unter anderem) "§ 18 Abs. 1 bis 4 über Erledigungen" anzuwenden war. Diese Bestimmung wurde mit Wirksamkeit vom 31.12.2013 (BGBl. I 87/2013) aufgehoben, was an der Anwendbarkeit des § 18 Abs. 4 AVG für den Zeitraum danach jedoch nichts ändert, weil das AVG seit 01.01.2014 für das Verfahren der Versicherungsträger in Leistungssachen generell, jedoch mit taxativ in § 360b ASVG aufgezählten Ausnahmen gilt, zu denen § 18 Abs. 4 AVG nicht zählt. Ähnlich wie der (inzwischen aufgehobene) § 82a AVG sieht § 653 Abs. 5 ASVG vor, dass § 18 AVG im Verfahren der Versicherungsträger "bis zum Ablauf des 31. Dezember 2010 so anzuwenden" ist, dass "schriftliche Ausfertigungen von elektronisch erstellten Erledigungen oder in Form von elektronischen Dokumenten keiner Unterschrift, Beglaubigung oder Amtssignatur bedürfen". Dieser Zeitraum war zu dem Zeitpunkt, als das angefochtene Schreiben ergangen ist, bereits abgelaufen.

3.10. Die Ausfertigung, die der beschwerdeführenden Partei zugekommen ist, weist (ebenso wie die im Akt befindliche Version des Schreibens) keine Amtssignatur auf. Nach den Kategorien des § 18 Abs. 4 AVG käme daher nur eine Einstufung als "sonstige Ausfertigung" in Betracht. Für diese Form von Ausfertigungen von Erledigungen verlangt das Gesetz aber, dass sie entweder die "Unterschrift des Genehmigenden" enthalten oder "die Beglaubigung der Kanzlei ..., dass die Ausfertigung mit der Erledigung übereinstimmt und die Erledigung gemäß Abs. 3 genehmigt worden ist".

3.11. Da das der beschwerdeführenden Partei zugestellte Schriftstück weder eine Amtssignatur aufweist noch eine Unterschrift (und zwar weder eine Unterschrift des Genehmigenden selbst noch eine Unterschrift eines beglaubigenden Kanzleiorgans), erfüllt es nicht die gesetzlichen Voraussetzungen, die § 18 Abs. 4 AVG für die Ausfertigung einer Erledigung vorsieht.

3.12. Mit diesem Schreiben ist somit keine Erledigung (und folglich kein Bescheid) im Sinne des AVG zustande gekommen. Das angefochtene Schriftstück bildet daher keinen einer Beschwerde nach Art. 130 B-VG zugänglichen Rechtsakt. Zur Entscheidung über die dagegen erhobene Beschwerde ist das Bundesverwaltungsgericht folglich nicht zuständig. Sie ist daher zurückzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (zu den Voraussetzungen der Bescheidausfertigung nach § 18 Abs. 4 AVG vgl. VwGH 11.11.2012, 2012/22/0126; 24.02.2014, 2012/17/0014; 27.03.2014, 2013/10/0244; dazu, dass das Verwaltungsgericht die Beschwerde bei fehlender Bescheidqualität von Amts wegen zurückzuweisen hat, s. die in Pkt. II.3.3. zitierte Rechtsprechung und das Erkenntnis des VwGH vom 15.10.2014, Ra 2014/08/0009); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor (dass § 18 Abs. 4 AVG im vorliegenden Verfahren nach dem ASVG zur Anwendung kommt, ist eindeutig).

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